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{'item': 'W112 2249963-1'}

Obsah (9)§ 22a§ 35Art. 133§ 8§ 40§ 76§ 190§ 34§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW112 2249963-1 SpruchW112 2249963-1/25E, W112 2249963-1/25E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.12.2021 MÜNDLICH VER

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Wesentliche Wesentliche , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem Bescheid vom 30.08.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.08.2021 sowohl betreffend den Status des Asylberechtigten, als auch betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat INDIEN als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Es stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig war und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm mangels bekannter Abgabestelle

§ 8i

Vm § 23 ZustG durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs in Rechtskraft.1.1. Mit dem Bescheid vom 30.08.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.08.2021 sowohl betreffend den Status des Asylberechtigten, als auch betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat INDIEN als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Es stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig war und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm mangels bekannter Abgabestelle

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2021 polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts

§ 40Abs.

1 Z 1 festgenommen.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2021 polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 04.12.2021 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und gab dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 04.12.2021 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und gab dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei. Am 06.12.2021 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht, weil Gründe zur Annahme bestanden, dass der Beschwerdeführer den Antrag vom 06.12.2201 gestellt hatte, um die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.Am 06.12.2021 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil Gründe zur Annahme bestanden, dass der Beschwerdeführer den Antrag vom 06.12.2201 gestellt hatte, um die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. 1.3. Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 04.12.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 04.12.2021 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

der VwG-Aufwandersatzverordung sowie der Barauslagen und Kommissionsgebühren, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 28.12.2021 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen und der Behörde die ihr zustehenden Aufwendungen

§ 35Abs. 1, 3 und 5 Vw

GVG für Vorlage-, Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren, die im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden, zusprechen.Das Bundesamt legte am 28.12.2021 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen und der Behörde die ihr zustehenden Aufwendungen

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG für Vorlage-, Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren, die im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden, zusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht schaffte die Asylakten des Beschwerdeführers bei, eine Stellungnahme der Direktion Dublin und internationale Beziehungen der Direktion des Bundesamtes zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und dessen amtsärztliche Unterlagen sowie eine Stellungnahme der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums XXXX zur COVID-Situation, weiters den Abschlussbericht und die Verfahrenseinstellung betreffend die Anzeige des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung, Schlepperei, schwere Erpressung und Urkundenunterdrückung zu seinen Lasten und die im Depot erliegende Organstrafverfügung vom 03.12.2021.Das Bundesverwaltungsgericht schaffte die Asylakten des Beschwerdeführers bei, eine Stellungnahme der Direktion Dublin und internationale Beziehungen der Direktion des Bundesamtes zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und dessen amtsärztliche Unterlagen sowie eine Stellungnahme der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums römisch 40 zur COVID-Situation, weiters den Abschlussbericht und die Verfahrenseinstellung betreffend die Anzeige des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung, Schlepperei, schwere Erpressung und Urkundenunterdrückung zu seinen Lasten und die im Depot erliegende Organstrafverfügung vom 03.12.

  1. An der hg. mündlichen Verhandlung am 29.12.2021 nahm das Bundesamt nicht teil; ihm wurde die Niederschrift am 30.12.2021 zugestellt. Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des am 29.12.2021 verkündeten Erkenntnisses. II. Wesentliche Entscheidungsgründe:römisch zwei. Wesentliche Entscheidungsgründe: 2.
  2. Die Identität des Beschwerdeführers stand fest, er war volljährig und INDISCHER Staatsangehöriger. Er war nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die Europäische Union. Er hatte vor der Einreise nach Österreich ein Schengenvisum bei der XXXX Botschaft in INDIEN beantragt, allerdings entgegen dem Antrag, um damit nach Österreich weiterzureisen; der Antrag wurde abgewiesen. Er brachte nie Dokumente oder Fotos von Dokumenten in Vorlage, seine Identität stand auf Grund des CVIS-Auszuges fest. Er machte keine glaubhaften und gleichbleibenden Angaben zu seinen Dokumenten, es konnte nicht festgestellt werden, dass er keinen Zugang zu seinen Dokumenten hatte.2.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers stand fest, er war volljährig und INDISCHER Staatsangehöriger. Er war nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die Europäische Union. Er hatte vor der Einreise nach Österreich ein Schengenvisum bei der römisch 40 Botschaft in INDIEN beantragt, allerdings entgegen dem Antrag, um damit nach Österreich weiterzureisen; der Antrag wurde abgewiesen. Er brachte nie Dokumente oder Fotos von Dokumenten in Vorlage, seine Identität stand auf Grund des CVIS-Auszuges fest. Er machte keine glaubhaften und gleichbleibenden Angaben zu seinen Dokumenten, es konnte nicht festgestellt werden, dass er keinen Zugang zu seinen Dokumenten hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann der Beschwerdeführer in der Europäischen Union bzw. in Österreich aufhältig war. Sein Vorbringen, er sei seit 2018 in XXXX von seinen Schleppern eingesperrt worden und habe die ganze Zeit über sein Zimmer nicht verlassen, war nicht glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das Verfahren über seine Anzeige vom 16.08.2021 ein, weil es keinen Grund für die Verfolgung des Angezeigten

§ 190Z 2 St

PO gab. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich aufhielt; es war nicht glaubhaft, dass er dies nicht wusste.Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann der Beschwerdeführer in der Europäischen Union bzw. in Österreich aufhältig war. Sein Vorbringen, er sei seit 2018 in römisch 40 von seinen Schleppern eingesperrt worden und habe die ganze Zeit über sein Zimmer nicht verlassen, war nicht glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 stellte das Verfahren über seine Anzeige vom 16.08.2021 ein, weil es keinen Grund für die Verfolgung des Angezeigten

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO gab. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich aufhielt; es war nicht glaubhaft, dass er dies nicht wusste. Der Beschwerdeführer stellte den Asylantrag erst, als bei der Anzeigeerstattung auf der Polizeiinspektion sein unrechtmäßiger Aufenthalt offenbar wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2021 erstbefragt und in der Betreuungsstelle XXXX aufgenommen. Er hätte am 25.08.2021 in ein anderes GVS-Quartier überstellt werden sollen, war aber unbekannten Aufenthalts und wurde von der Grundversorgung abgemeldet. Bei der Erstbefragung waren ihm die entsprechenden Formblätter in einer verständlichen Sprache ausgefolgt worden, der Beschwerdeführer verfügte über 12 Jahre Schulbildung; es war daher nicht glaubhaft, dass er über Wohnsitzbeschränkung, Meldepflicht und den Umstand, dass er keine Zulassung zum Arbeitsmarkt hatte, nicht in Kenntnis war; er hielt sich bewusst im Verborgenen auf.Der Beschwerdeführer stellte den Asylantrag erst, als bei der Anzeigeerstattung auf der Polizeiinspektion sein unrechtmäßiger Aufenthalt offenbar wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2021 erstbefragt und in der Betreuungsstelle römisch 40 aufgenommen. Er hätte am 25.08.2021 in ein anderes GVS-Quartier überstellt werden sollen, war aber unbekannten Aufenthalts und wurde von der Grundversorgung abgemeldet. Bei der Erstbefragung waren ihm die entsprechenden Formblätter in einer verständlichen Sprache ausgefolgt worden, der Beschwerdeführer verfügte über 12 Jahre Schulbildung; es war daher nicht glaubhaft, dass er über Wohnsitzbeschränkung, Meldepflicht und den Umstand, dass er keine Zulassung zum Arbeitsmarkt hatte, nicht in Kenntnis war; er hielt sich bewusst im Verborgenen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer danach aufhielt; es war nicht glaubhaft, dass er die Adresse, an der er von AUGUST bis DEZEMBER 2021 lebte, nicht angeben konnte, ebensowenig den vollen Namen seines Unterkunftgebers. Er hatte auch keine Obdachlosenmeldeadresse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er eine Postanschrift bei der XXXX begründete. Er bestritt den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer danach aufhielt; es war nicht glaubhaft, dass er die Adresse, an der er von AUGUST bis DEZEMBER 2021 lebte, nicht angeben konnte, ebensowenig den vollen Namen seines Unterkunftgebers. Er hatte auch keine Obdachlosenmeldeadresse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er eine Postanschrift bei der römisch 40 begründete. Er bestritt den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Durch sein Untertauchen konnte ihm die Ladung vom 24.08.2021 für den 27.08.2021 nicht mehr zugestellt werden. Mit Bescheid vom 30.08.2021 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig war und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid wurde ihm mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und nahm keine Rückkehrberatung in Anspruch. Das Bundesamt erließ am 13.10.2021 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer, weil er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Er war aber für die Behörden aber nicht greifbar.Das Bundesamt erließ am 13.10.2021 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer, weil er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Er war aber für die Behörden aber nicht greifbar. Am 03.12.2021 wurde der Beschwerdeführer in einem PKW in XXXX beim XXXX polizeilich betreten; er und sein Fahrer wurden kontrolliert, weil sie auf der Autobahn Blaulicht verwendeten. Er wies sich dabei mit einem Foto eines Dokuments aus. Seine Schilderung, warum er dort in dem PKW war, war nicht glaubhaft.Am 03.12.2021 wurde der Beschwerdeführer in einem PKW in römisch 40 beim römisch 40 polizeilich betreten; er und sein Fahrer wurden kontrolliert, weil sie auf der Autobahn Blaulicht verwendeten. Er wies sich dabei mit einem Foto eines Dokuments aus. Seine Schilderung, warum er dort in dem PKW war, war nicht glaubhaft. Da bei der EKIS-PRIORIERUNG der Festnahmeauftag aufschien, wurde der Beschwerdeführer in die Polizeiinspektion XXXX überstellt, wo die Polizei Kontakt mit dem Bundesamt aufnahm, das einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 FPG erließ. Um 14:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion von der Polizei auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 04.12.2021 war der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.Da bei der EKIS-PRIORIERUNG der Festnahmeauftag aufschien, wurde der Beschwerdeführer in die Polizeiinspektion römisch 40 überstellt, wo die Polizei Kontakt mit dem Bundesamt aufnahm, das einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erließ. Um 14:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion von der Polizei auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 04.12.2021 war der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Mit Mandatsbescheid vom 04.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt um 10:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Gleichzeitig übermittelte das Bundesamt an das Polizeianhaltezentrum die Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates. Diese unterschrieb der Beschwerdeführer bis 10:40 Uhr. Um 12:08 Uhr leitete das Bundesamt das Verfahren zur Beantragung eines Heimreisezertifikates für ihn ein. Der Antrag wurde noch nicht an die INDISCHEN Behörden weitergeleitet, weil noch Formalerfordernisse fehlten und der Beschwerdeführer vor deren Beibringung am 06.12.2021 einen Asylantrag stellte, obwohl er in den Formblättern am 04.12.2021 unterschrieben hatte, freiwillig nach INDIEN zurückkehren zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde am 06.12.2021 zu seinem Antrag erstbefragt, er brachte das gleiche Fluchtvorbringen vor, wie am 16.08.2021; er stellte den Antrag zur Verhinderung der Abschiebung, nachdem er erfahren hatte, dass sein erster Antrag abgewiesen worden war und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden war, und weil er nicht nach INDIEN zurückkehren, sondern in Österreich bleiben wollte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 06.12.2021 ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Aktenvermerk vom 06.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht.Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 06.12.2021 ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Aktenvermerk vom 06.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Am 08.12.2021 war ein Zellenmitinsasse des Beschwerdeführers COVID-positiv. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2021 und am 14.12.2021 negativ auf COVID getestet, seit 15.12.2021 war er jedenfalls nicht mehr abgesondert. Es gab ein COVID-Präventionskonzept im Polizeianhaltezentrum XXXX , im Zeitraum der Anhaltung wurde nur ein Angehaltener positiv auf SARS-COV-19 getestet.Am 08.12.2021 war ein Zellenmitinsasse des Beschwerdeführers COVID-positiv. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2021 und am 14.12.2021 negativ auf COVID getestet, seit 15.12.2021 war er jedenfalls nicht mehr abgesondert. Es gab ein COVID-Präventionskonzept im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , im Zeitraum der Anhaltung wurde nur ein Angehaltener positiv auf SARS-COV-19 getestet. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt war, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Einvernahme im Asylverfahren war für 03.01.2022 oder 13.01.2022 geplant. Der Beschwerdeführer befand sich seit 04.12.2021 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX . Er war gesund und uneingeschränkt haftfähig.Der Beschwerdeführer befand sich seit 04.12.2021 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Er war gesund und uneingeschränkt haftfähig. 2.2. Die Feststellungen gründeten auf den vorliegenden Akten und der hg. mündlichen Verhandlung. 2.3. Der Beschwerdeführer war Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG und verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich; auf Grund des Bescheides vom 30.08.2021 bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn.2.3. Der Beschwerdeführer war Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG und verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich; auf Grund des Bescheides vom 30.08.2021 bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn. Es lag Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vor, weil der Beschwerdeführer seine Dokumente unterdrückte, untertauchte und seinen Aufenthalts im Verborgenen führte, weshalb der Festnahmeauftrag nicht vollzogen und er nicht abgeschoben werden konnte.Es lag Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil der Beschwerdeführer seine Dokumente unterdrückte, untertauchte und seinen Aufenthalts im Verborgenen führte, weshalb der Festnahmeauftrag nicht vollzogen und er nicht abgeschoben werden konnte. Es lag Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG vor, weil er unangemeldet das Quartier der Grundversorgung verließ, untertauchte und an seinem Asylverfahren nicht mitwirkte: Die Ladung zur Einvernahme konnte ihm nicht mehr zugestellt werden, der Bescheid musste ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden.Es lag Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil er unangemeldet das Quartier der Grundversorgung verließ, untertauchte und an seinem Asylverfahren nicht mitwirkte: Die Ladung zur Einvernahme konnte ihm nicht mehr zugestellt werden, der Bescheid musste ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Es lag Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vor, weil er keinen festen Wohnsitz hatte, keine Familie oder Angehörigen in Österreich und keine legale Arbeitsstelle; vielmehr ermöglichte ihm sein soziales Umfeld, dass er bisher seinen Aufenthalt im Verborgenen verbringen und seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.Es lag Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er keinen festen Wohnsitz hatte, keine Familie oder Angehörigen in Österreich und keine legale Arbeitsstelle; vielmehr ermöglichte ihm sein soziales Umfeld, dass er bisher seinen Aufenthalt im Verborgenen verbringen und seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Es lag – betreffend den Fortsetzungsausspruch – auch Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG vor, weil der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung einen Folgeasylantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte.Es lag – betreffend den Fortsetzungsausspruch – auch Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, weil der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung einen Folgeasylantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte. Im Fall des Beschwerdeführers lag bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung Fluchtgefahr vor, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auskommen finden ließ, da der Beschwerdeführer auch am ersten Asylverfahren, bevor eine Rückkehrentscheidung vorgelegen war, nicht mitgewirkt hatte und untergetaucht war. Die Anhaltung in Schubhaft war auch verhältnismäßig, es war nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf freiem Fuß an seinem Asylverfahren mitgewirkt hätte. Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder der COVID-19-Pandemie ergab sich keine Unverhältnismäßigkeit der Haft. Bisher wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren nur erstbefragt und ihm wurde die Verfahrensanordnung vom 21.12.2021 zugestellt, die Einvernahme hätte erst Anfang Jänner stattgefunden. Da der Beschwerdeführer als Kontaktperson mit einem SARS-COV-19 positiven Häftling bis Einlangen des Testergebnisses vom 14.12.2021 abgesondert war, war dies nicht unverhältnismäßig. Mit dem Abschluss des Verfahrens innerhalb der gesetzlichen Fristen war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Daher war die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 04.12.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 04.12.2021 abzuweisen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Die Kostenabsprüche gründeten auf § 35 VwGVG.Die Kostenabsprüche gründeten auf Paragraph 35, VwGVG. Der Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Die Revision war nicht zulässig. III. Begründung der gekürzten Ausfertigung:römisch drei. Begründung der gekürzten Ausfertigung:

§ 29Abs. 5 Vw

GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W112.2249963.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.