RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW117 2250271-1 SpruchW117 2250271-1/20E, , W117 2250271-1/20E Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 25.12.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1292025809/212002590, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.12.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 25.12.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1292025809/212002590, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.12.2021, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 6a, b, c, und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a,, b, c, und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 6a, b, c, und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a,, b, c, und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 und Z 5 VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß §8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß §8a Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter und der Verwaltungsbehörde wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 10.01.2022 ausgefolgt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2250271.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.