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{'item': 'W148 2104463-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 6a§ 6b§ 3§ 4e§ 4§ 6§ 21§ 4b§ 4c§ 4d§ 6c§ 63Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW148 2104463-1 Spruch, W148 2104463-1/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 29.07.2014 beantragte der XXXX

§ 6aAbs.

3 ORF-G die Genehmigung der Änderung des Angebotskonzepts für das Online-Angebot XXXX durch eine Erweiterung des Angebots um die Funktion XXXX 1. Mit Schreiben vom 29.07.2014 beantragte der römisch 40

Paragraph 6 a, Absatz 3, ORF-G die Genehmigung der Änderung des Angebotskonzepts für das Online-Angebot römisch 40 durch eine Erweiterung des Angebots um die Funktion römisch 40

  1. Zur beantragten Änderung des Angebotskonzepts gaben die Bundesarbeitskammer, die Wirtschaftskammer Österreich, der Verband Österreichischer Zeitungen, der Verband Österreichischer Privatsender sowie der Public-Value-Beirat und die Bundeswettbewerbsbehörde jeweils Stellungnahmen ab.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2015 wies die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des XXXX zur Änderung des Online-Angebots XXXX durch Einführung von XXXX

§ 6bi

Vm §§ 3, 4e und 4f ORF-G ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2015 wies die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des römisch 40 zur Änderung des Online-Angebots römisch 40 durch Einführung von römisch 40

Paragraph 6 b, in Verbindung mit Paragraphen 3, 4 e und 4 f ORF-G ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der § 3 ORF-G primär den technischen Versorgungsauftrag des XXXX regle. Dieser stelle sicher, dass der XXXX für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen habe. Bei der vorgegebenen Anzahl an zu veranstalteten Programmen handle es sich um eine taxative Aufzählung, weshalb über die im § 3 ORF-G enthaltene quantitative Höchstgrenze hinaus keine weiteren Hörfunk- oder Fernsehprogramme veranstaltet werden dürften. Die vorgeschlagene Änderung der belangten Behörde widerspreche dem Versorgungsauftrag nach § 3 ORF-G, da es sich beim vorgeschlagenen Online-Angebot um ein weiteres Fernsehprogramm handle, mit dessen Genehmigung die im Versorgungsauftrag abschließend geregelte Höchstgrenze überstiegen wäre. Auch die Voraussetzungen der §§ 4e und 4f ORF-G würden nicht vorliegen, weshalb sich eine weitere Prüfung nach § 6b ORF-G erübrige. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Paragraph 3, ORF-G primär den technischen Versorgungsauftrag des römisch 40 regle. Dieser stelle sicher, dass der römisch 40 für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen habe. Bei der vorgegebenen Anzahl an zu veranstalteten Programmen handle es sich um eine taxative Aufzählung, weshalb über die im Paragraph 3, ORF-G enthaltene quantitative Höchstgrenze hinaus keine weiteren Hörfunk- oder Fernsehprogramme veranstaltet werden dürften. Die vorgeschlagene Änderung der belangten Behörde widerspreche dem Versorgungsauftrag nach Paragraph 3, ORF-G, da es sich beim vorgeschlagenen Online-Angebot um ein weiteres Fernsehprogramm handle, mit dessen Genehmigung die im Versorgungsauftrag abschließend geregelte Höchstgrenze überstiegen wäre. Auch die Voraussetzungen der Paragraphen 4 e und 4 f ORF-G würden nicht vorliegen, weshalb sich eine weitere Prüfung nach Paragraph 6 b, ORF-G erübrige.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 erhob der XXXX fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass das ORF-G zwischen Rundfunk und Online-Angeboten unterscheide. Aus dem Versorgungsauftrag nach § 3 ORF-G ergebe sich daher keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von ausschließlich online verbreiteten Programmen. Fernsehprogramme im Internet würden Online-Angebote iSd ORF-G darstellen, welche nach positiver Durchführung einer Auftragsvorprüfung nach §§ 6ff ORF-G bereitgestellt und öffentlich finanziert werden dürften.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 erhob der römisch 40 fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass das ORF-G zwischen Rundfunk und Online-Angeboten unterscheide. Aus dem Versorgungsauftrag nach Paragraph 3, ORF-G ergebe sich daher keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von ausschließlich online verbreiteten Programmen. Fernsehprogramme im Internet würden Online-Angebote iSd ORF-G darstellen, welche nach positiver Durchführung einer Auftragsvorprüfung nach Paragraphen 6 f, f, ORF-G bereitgestellt und öffentlich finanziert werden dürften.
  3. Mit Erkenntnis vom 01.10.2018, GZ XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
  4. Mit Erkenntnis vom 01.10.2018, GZ römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seinem Erkenntnis der Ansicht der belangten Behörde an, wonach das beantragte Angebot als Fernsehprogramm im Sinne des § 1a Z 2 ORF-G zu subsumieren sei. Das vom XXXX beantragte Angebot gehe weit über die Regelung der Online-Angebote, welche im § 3 Abs. 4a ORF-G geregelt sei, hinaus, da es ein eigenes Fernsehprogramm darstelle. Die Bereitstellung eines weiteren Fernseh- und Hörfunkprogramms sei

§ 3Abs. 5 Z 2 i

Vm §§ 4e und 4f ORF-G ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde zu Recht die weitere Prüfung nach § 6b ORF-G unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seinem Erkenntnis der Ansicht der belangten Behörde an, wonach das beantragte Angebot als Fernsehprogramm im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 2, ORF-G zu subsumieren sei. Das vom römisch 40 beantragte Angebot gehe weit über die Regelung der Online-Angebote, welche im Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G geregelt sei, hinaus, da es ein eigenes Fernsehprogramm darstelle. Die Bereitstellung eines weiteren Fernseh- und Hörfunkprogramms sei

Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4 e und 4 f ORF-G ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde zu Recht die weitere Prüfung nach Paragraph 6 b, ORF-G unterlassen.

  1. Mit Beschluss vom 24.09.2019, E 4849/2018/11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
  2. Infolge einer erhobenen ordentlichen Revision wurde das unter
  3. genannte Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Ro 2020/03/0005-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In seinem Erkenntnis folgte der VwGH der Ansicht des XXXX und hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung eine unrichtige Auslegung des § 3 ORF-G zugrunde gelegt habe. Es wäre eine Auftragsvorprüfung nach § 6b ORF-G durchzuführen gewesen.
  4. Infolge einer erhobenen ordentlichen Revision wurde das unter
  5. genannte Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Ro 2020/03/0005-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In seinem Erkenntnis folgte der VwGH der Ansicht des römisch 40 und hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung eine unrichtige Auslegung des Paragraph 3, ORF-G zugrunde gelegt habe. Es wäre eine Auftragsvorprüfung nach Paragraph 6 b, ORF-G durchzuführen gewesen.
  6. Am 01.12.2021 wurde die Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung W148 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (S. 2ff) die folgenden Feststellungen getroffen (wörtliche Widergabe): „1.
  8. Bestehendes Angebotskonzept XXXX .at„1.
  9. Bestehendes Angebotskonzept römisch 40 .at Mit Schreiben vom 31.03.2011, XXXX , hat der XXXX gegenüber der KommAustria ein Angebotskonzept für das Online-Angebot XXXX

§ 4eAbs. 1 Z 1 bis 4, § 4e Abs. 2, 3 und 4 und § 4f Abs. 1 i

Vm § 5a ORF-G vorgelegt. Das Angebotskonzept wurde von der Regulierungsbehörde nicht untersagt und in weiterer Folge am 28.07.2011 auf der Website des XXXX ( XXXX .at) veröffentlicht.Mit Schreiben vom 31.03.2011, römisch 40 , hat der römisch 40 gegenüber der KommAustria ein Angebotskonzept für das Online-Angebot römisch 40

Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Paragraph 4 e, Absatz 2, 3 und 4 und Paragraph 4 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, ORF-G vorgelegt. Das Angebotskonzept wurde von der Regulierungsbehörde nicht untersagt und in weiterer Folge am 28.07.2011 auf der Website des römisch 40 ( römisch 40 .at) veröffentlicht. Zur Online-Verbreitung des Hörfunkprogramms XXXX wird im bestehenden Angebot unter Punkt 2.

  1. (‚Inhaltskategorien‘) ausgeführt, dass das Programm XXXX live gestreamt wird, wobei die CD-Covers der laufenden Musiktitel als Coverflow angezeigt und die aktuellen Schlagzeilen eingeblendet werden. Unter Punkt 2.
  2. (‚Technische Nutzbarkeit sowie Zugang zu XXXX ‘) wird dargelegt, dass der Livestream von XXXX mittels Streamingtechnologie (in den gängigen Formaten wie Windows-Media-Audio oder in Flash eingebettete MP3) zur Verfügung gestellt wird, wobei über XXXX die beschriebene Version mit Coverflow zugänglich ist und mit dieser Technologie für die Nutzer keine Speicherung möglich ist.Zur Online-Verbreitung des Hörfunkprogramms römisch 40 wird im bestehenden Angebot unter Punkt 2.
  3. (‚Inhaltskategorien‘) ausgeführt, dass das Programm römisch 40 live gestreamt wird, wobei die CD-Covers der laufenden Musiktitel als Coverflow angezeigt und die aktuellen Schlagzeilen eingeblendet werden. Unter Punkt 2.
  4. (‚Technische Nutzbarkeit sowie Zugang zu römisch 40 ‘) wird dargelegt, dass der Livestream von römisch 40 mittels Streamingtechnologie (in den gängigen Formaten wie Windows-Media-Audio oder in Flash eingebettete MP3) zur Verfügung gestellt wird, wobei über römisch 40 die beschriebene Version mit Coverflow zugänglich ist und mit dieser Technologie für die Nutzer keine Speicherung möglich ist. 2.
  5. Änderung des Angebotskonzepts für das Online-Angebot XXXX .at2.
  6. Änderung des Angebotskonzepts für das Online-Angebot römisch 40 .at Zur Darstellung und Begründung der beantragten Änderung führt der XXXX an, dass auf XXXX (derzeit) rund um die Uhr der Simulcast-Stream zum laufenden XXXX -Programm angeboten (‚ XXXX ‘) werde, wobei die Subseite ‚ XXXX ‘ einen Webplayer mit Zusatzinformationen beinhaltet, die sich unmittelbar auf das laufende Programm beziehen (Name der Sendung, aktuelle Schlagzeilen, Musiktitel etc.).Zur Darstellung und Begründung der beantragten Änderung führt der römisch 40 an, dass auf römisch 40 (derzeit) rund um die Uhr der Simulcast-Stream zum laufenden römisch 40 -Programm angeboten (‚ römisch 40 ‘) werde, wobei die Subseite ‚ römisch 40 ‘ einen Webplayer mit Zusatzinformationen beinhaltet, die sich unmittelbar auf das laufende Programm beziehen (Name der Sendung, aktuelle Schlagzeilen, Musiktitel etc.). Um die Attraktivität von XXXX zu bewahren bzw. zu steigern, soll es durch die beantragte Änderung im Bereich Bewegtbild verbessert werden, wobei erstens Livebilder aus dem Sendestudio und zweitens die zu den laufenden Musiktiteln zugehörigen Musikvideos synchron integriert werden sollen. Der Hörer soll die Gelegenheit bekommen, jederzeit – etwa bei Programmaktionen oder bei besonderen Gelegenheiten (z.B. prominenter Studiogast) – einen Blick ins Sendestudio zu werfen, wobei es dabei häufig nur den Moderator (nunmehr als Bewegtbild) zu sehen geben wird. Ebenso wie das bisher statische Bild des Moderators sollen auch die Covers der gespielten Songs nunmehr zum Bewegtbild werden, zumal es von fast jedem Song im Programm von XXXX ein verfügbares Musikvideo gibt.Um die Attraktivität von römisch 40 zu bewahren bzw. zu steigern, soll es durch die beantragte Änderung im Bereich Bewegtbild verbessert werden, wobei erstens Livebilder aus dem Sendestudio und zweitens die zu den laufenden Musiktiteln zugehörigen Musikvideos synchron integriert werden sollen. Der Hörer soll die Gelegenheit bekommen, jederzeit – etwa bei Programmaktionen oder bei besonderen Gelegenheiten (z.B. prominenter Studiogast) – einen Blick ins Sendestudio zu werfen, wobei es dabei häufig nur den Moderator (nunmehr als Bewegtbild) zu sehen geben wird. Ebenso wie das bisher statische Bild des Moderators sollen auch die Covers der gespielten Songs nunmehr zum Bewegtbild werden, zumal es von fast jedem Song im Programm von römisch 40 ein verfügbares Musikvideo gibt. Im Einzelnen werden folgende Änderungen des bestehenden Angebotskonzepts für XXXX (zum Stand 26.05.2011) beantragt:Im Einzelnen werden folgende Änderungen des bestehenden Angebotskonzepts für römisch 40 (zum Stand 26.05.2011) beantragt: Punkt 2.
  7. des Angebotskonzepts (Inhaltskategorien) lautet geändert (Änderungen kursiv): ‚Das Programm XXXX wird live gestreamt (die CD-Covers der laufenden Musiktitel werden als Coverflow angezeigt und die aktuellen Schlagzeilen eingeblendet). Alternativ wird ein Videostream des laufenden XXXX -Programms angeboten, der über mehrere Kamerapositionen einen Blick ins Sendestudio gewährt (‚Web-Cam‘) und während der Musiktitel synchron die dazu gehörenden Musikvideos zeigt. Ausgewählte XXXX -Sendungen und Sendungsteile (Wortbeiträge) aus dem XXXX -Programm können abgerufen oder als Podcast abonniert werden.Punkt 2.
  8. des Angebotskonzepts (Inhaltskategorien) lautet geändert (Änderungen kursiv): ‚Das Programm römisch 40 wird live gestreamt (die CD-Covers der laufenden Musiktitel werden als Coverflow angezeigt und die aktuellen Schlagzeilen eingeblendet). Alternativ wird ein Videostream des laufenden römisch 40 -Programms angeboten, der über mehrere Kamerapositionen einen Blick ins Sendestudio gewährt (‚Web-Cam‘) und während der Musiktitel synchron die dazu gehörenden Musikvideos zeigt. Ausgewählte römisch 40 -Sendungen und Sendungsteile (Wortbeiträge) aus dem römisch 40 -Programm können abgerufen oder als Podcast abonniert werden. Punkt 2.
  9. (technische Nutzbarkeit sowie Zugang zu XXXX .at, letzter Absatz) lautet geändert (Änderungen kursiv): ‚Der Livestream von XXXX wird mittels Streamingtechnologie (in den gängigen Audio- und Videoformaten wie Windows-Media-Audio oder in Flash eingebettete MP3) zur Verfügung gestellt. Mit dieser Technologie ist für die Nutzer keine Speicherung möglich.‘Punkt 2.
  10. (technische Nutzbarkeit sowie Zugang zu römisch 40 .at, letzter Absatz) lautet geändert (Änderungen kursiv): ‚Der Livestream von römisch 40 wird mittels Streamingtechnologie (in den gängigen Audio- und Videoformaten wie Windows-Media-Audio oder in Flash eingebettete MP3) zur Verfügung gestellt. Mit dieser Technologie ist für die Nutzer keine Speicherung möglich.‘ Zu Punkt 2.
  11. (Komplementäre oder ausschließliche Beziehungen zu anderen Angeboten des XXXX ) wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Genehmigung der ‚ XXXX ‘ das XXXX - Modul die bislang bereitgestellten On-Demand-Services ersetzen bzw. erweitern würde (so der parallel veröffentlichte Vorschlag für XXXX .at).Zu Punkt 2.
  12. (Komplementäre oder ausschließliche Beziehungen zu anderen Angeboten des römisch 40 ) wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Genehmigung der ‚ römisch 40 ‘ das römisch 40 - Modul die bislang bereitgestellten On-Demand-Services ersetzen bzw. erweitern würde (so der parallel veröffentlichte Vorschlag für römisch 40 .at). Zu Punkt 2.
  13. (Einhaltung der Vorgaben des ORF-G, insbesondere Vereinbarkeit mit dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag

§ 4

ORF-G) wird darauf hingewiesen, dass – soweit überhaupt anwendbar – auch Werbebeschränkungen für lineare Programme eingehalten würden. Darüber hinaus soll XXXX bzw XXXX nicht vermarktet werden, womit – mangels Bildern – keine audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betrieben werde.Zu Punkt 2.8. (Einhaltung der Vorgaben des ORF-G, insbesondere Vereinbarkeit mit dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag

Paragraph 4, ORF-G) wird darauf hingewiesen, dass – soweit überhaupt anwendbar – auch Werbebeschränkungen für lineare Programme eingehalten würden. Darüber hinaus soll römisch 40 bzw römisch 40 nicht vermarktet werden, womit – mangels Bildern – keine audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betrieben werde. Punkt 2.

  1. (Zielgruppe) bleibt insgesamt unverändert. Es sei anzunehmen, dass die gegenständlichen Änderungen isoliert betrachtet das jüngere Segment des XXXX Publikums ansprechen. Keine Änderungen ergäben sich weiters zu den Punkten 2.
  2. (Zeitliche Gestaltung von XXXX ), 2.
  3. (Besondere Qualitätskriterien von XXXX ) und 2.
  4. (Themen, Formate, Programmschienen XXXX ).“Punkt 2.
  5. (Zielgruppe) bleibt insgesamt unverändert. Es sei anzunehmen, dass die gegenständlichen Änderungen isoliert betrachtet das jüngere Segment des römisch 40 Publikums ansprechen. Keine Änderungen ergäben sich weiters zu den Punkten 2.
  6. (Zeitliche Gestaltung von römisch 40 ), 2.
  7. (Besondere Qualitätskriterien von römisch 40 ) und 2.
  8. (Themen, Formate, Programmschienen römisch 40 ).“
  9. Beweiswürdigung: Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
  10. Rechtliche Beurteilung: Spruchpunkt A) Die am 19.03.2015 erhobene und bei der belangten Behörde am 20.03.2015 eingelangte Beschwerde war rechtzeitig, zulässig und begründet. 3.
  11. Zu den gesetzlichen Grundlagen: 1.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, iVm § 36 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 36, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

  1. Die im gegenständlichen Fall relevanten Normen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten auszugsweise:
  2. Die im gegenständlichen Fall relevanten Normen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnetParagraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
  3. „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (§ 3 Z 11 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) angebotene Dienstleistung, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Allgemeinheit besteht;
  4. „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70) angebotene Dienstleistung, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Allgemeinheit besteht;
  5. „Fernsehprogramm“ einen audiovisuellen Mediendienst, der für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
  6. „Hörfunkprogramm“ einen unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks angebotenen Dienst, der für den zeitgleichen Empfang von Hörfunksendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird; […]
  7. „Sendung“ a) in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall von Fernsehprogrammen Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall von Abrufdiensten eines Katalogs ist; b) in Hörfunkprogrammen einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms;
  8. […]“ „Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten § 2.

(1)Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,Paragraph 2,
(1)Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
  1. die Veranstaltung von Rundfunk,
  2. die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten,
  3. die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten, […]“ „Versorgungsauftrag § 3.
(1)Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller StudiosParagraph 3,
(1)Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
  1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
  2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen. 3.Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden. […]
(3)Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. […]
(3)Die Programme nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. […]
(4)Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des

§ 21des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl.

I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme

Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme

Abs. 1 Z 2) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.

(4)Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des

Paragraph 21, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme

Absatz eins, unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme

Absatz eins, Ziffer 2,) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.

(4a)Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 gleichzeitig mit der Ausstrahlung ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Er kann weiters diese Programme um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Der Beginn und das Ende der zeitgleichen und zeitversetzten Bereitstellung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Bereitstellung kann nur unverändert erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind oder die durch Auslassung von kommerzieller Kommunikation entstehen. Derartige Ausstrahlungslücken können durch Wiederholung von Programmelementen, welche innerhalb der vergangenen 24 Stunden im selben Programm ausgestrahlt wurden, geschlossen werden. Ein Ersatz von Ausstrahlungslücken durch kommerzielle Kommunikation ist unzulässig.
(4a)Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Programme nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie nach Absatz 8, gleichzeitig mit der Ausstrahlung ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Er kann weiters diese Programme um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Der Beginn und das Ende der zeitgleichen und zeitversetzten Bereitstellung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Bereitstellung kann nur unverändert erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind oder die durch Auslassung von kommerzieller Kommunikation entstehen. Derartige Ausstrahlungslücken können durch Wiederholung von Programmelementen, welche innerhalb der vergangenen 24 Stunden im selben Programm ausgestrahlt wurden, geschlossen werden. Ein Ersatz von Ausstrahlungslücken durch kommerzielle Kommunikation ist unzulässig.
(5)Zum Versorgungsauftrag zählt auch
  1. die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehendem Teletext sowie
  2. die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins und Absatz 8, im Zusammenhang stehendem Teletext sowie
  3. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten

§ 4eund § 4f.2.

die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins und Absatz 8, im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten

Paragraph 4 e und Paragraph 4 f, […]

(8)Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms

§ 4b

, eines Informations- und Kulturspartenprogramms

§ 4c

sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms

§ 4d.“

(8)Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms

Paragraph 4 b,, eines Informations- und Kulturspartenprogramms

Paragraph 4 c, sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms

Paragraph 4 d, „Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot § 4e.

(1)Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:Paragraph 4 e,
(1)Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten: 1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine

§ 3veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;1.

Information über den Österreichischen Rundfunk und seine

Paragraph 3, veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;

  1. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2);
  2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Absatz 2,);
  3. die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3) und
  4. die Begleitung der in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Absatz 3,) und
  5. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4).
  6. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ausgestrahlten Sendungen (Absatz 4,). […]

(5)Das Online-Angebot

Abs. 1 bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote

Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.“

(5)Das Online-Angebot

Absatz eins bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (Paragraph 5 a,) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote

Absatz eins, die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) durchzuführen.“ „Bereitstellung weiterer Online-Angebote § 4f.

(1)Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.Paragraph 4 f,
(1)Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach Paragraph 4 e, hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a,) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) durchzuführen. […]“ „Auftragsvorprüfung Anwendungsbereich § 6.
(1)Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt.Paragraph 6,
(1)Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Absatz 2, anzubieten beabsichtigt.
(2)Als neue Angebote gelten 1. Programme oder Angebote

§ 3

, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der §§ 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder1. Programme oder Angebote

Paragraph 3,, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der Paragraphen 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder 2. bestehende Programme oder Angebote

§ 3

, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.2. bestehende Programme oder Angebote

Paragraph 3,, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.

(3)Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor:
(3)Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere vor: 1. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten

§ 3unterscheiden, oder1.

wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten

Paragraph 3, unterscheiden, oder 2. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote

§ 3.2.

wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote

Paragraph 3, Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beträgt.

(4)Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 2).
(4)Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 3, vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (Paragraph 5 a,), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,).
(5)Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung

§ 6bnicht erbracht werden.“

(5)Unbeschadet Paragraph 4 g, darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung

Paragraph 6 b, nicht erbracht werden.“ „Verfahren § 6a.

(1)Der Österreichische Rundfunk hat für die Auftragsvorprüfung einen Vorschlag für ein neues Angebot mit folgendem Inhalt auszuarbeiten:Paragraph 6 a,
(1)Der Österreichische Rundfunk hat für die Auftragsvorprüfung einen Vorschlag für ein neues Angebot mit folgendem Inhalt auszuarbeiten:
  1. ein Angebotskonzept (§ 5a);
  2. ein Angebotskonzept (Paragraph 5 a,);
  3. eine detaillierte Begründung, weshalb das neue Angebot im Unternehmensgegenstand liegt und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint;
  4. eine detaillierte Begründung, weshalb das neue Angebot im Unternehmensgegenstand liegt und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in Paragraph 4, Absatz 2 bis 6 sowie Paragraph 10, geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint;
  5. eine Darstellung der Finanzierung des neuen Angebotes, und
  6. eine Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt sowie auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer oder Nutzer.
(2)Der Vorschlag für das neue Angebot ist vom Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu übermitteln sowie auf dessen Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer der Stellungnahmefrist ständig zugänglich zu machen. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass alle vom geplanten Angebot Betroffenen binnen einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Frist Stellung nehmen können. Die eingelangten Stellungnahmen sind, soweit sie nicht vertrauliche Daten enthalten, vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website zu veröffentlichen. Vertrauliche Daten im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation können von den Betroffenen direkt der Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit für Zwecke der Abs. 4 und 5 zu verwenden.
(2)Der Vorschlag für das neue Angebot ist vom Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu übermitteln sowie auf dessen Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer der Stellungnahmefrist ständig zugänglich zu machen. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass alle vom geplanten Angebot Betroffenen binnen einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Frist Stellung nehmen können. Die eingelangten Stellungnahmen sind, soweit sie nicht vertrauliche Daten enthalten, vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website zu veröffentlichen. Vertrauliche Daten im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation können von den Betroffenen direkt der Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit für Zwecke der Absatz 4 und 5 zu verwenden.
(3)Sofern der Österreichische Rundfunk nicht vom neuen Angebot absieht, hat er den Vorschlag, die Stellungnahmen sowie allfällige aufgrund der Stellungnahmen vorgenommene Änderungen des Angebotskonzepts nach Ende der Frist

Abs. 2 der Regulierungsbehörde zu übermitteln und die Genehmigung des neuen Angebots zu beantragen.

(3)Sofern der Österreichische Rundfunk nicht vom neuen Angebot absieht, hat er den Vorschlag, die Stellungnahmen sowie allfällige aufgrund der Stellungnahmen vorgenommene Änderungen des Angebotskonzepts nach Ende der Frist

Absatz 2, der Regulierungsbehörde zu übermitteln und die Genehmigung des neuen Angebots zu beantragen.

(4)Die Regulierungsbehörde hat alle Unterlagen dem

§ 6ceingerichteten Beirat und der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung zu stellen. Diese haben innerhalb einer sechswöchigen Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

(4)Die Regulierungsbehörde hat alle Unterlagen dem

Paragraph 6 c, eingerichteten Beirat und der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung zu stellen. Diese haben innerhalb einer sechswöchigen Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

  1. der Beirat zur Frage, ob das neue Angebot aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer;
  2. der Beirat zur Frage, ob das neue Angebot aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in Paragraph 4, Absatz 2 bis 6 sowie Paragraph 10, geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer;
  3. die Bundeswettbewerbsbehörde zu den voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation anderer in Österreich tätiger Medienunternehmen.

(5)Neben dem Österreichischen Rundfunk als Antragsteller kommt im Verfahren vor der Regulierungsbehörde der Bundeswettbewerbsbehörde Parteistellung zur Wahrung der Interessen des Wettbewerbs zu; sie kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.“ „Entscheidung § 6b.
(1)Die Regulierungsbehörde hat das neue Angebot zu genehmigen, wenn das neue Angebot den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht undParagraph 6 b,
(1)Die Regulierungsbehörde hat das neue Angebot zu genehmigen, wenn das neue Angebot den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht und
  1. zu erwarten ist, dass das neue Angebot zur Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, insbesondere zur Erreichung der in § 4 Abs. 1 und 5a genannten Ziele, beiträgt und
  2. zu erwarten ist, dass das neue Angebot zur Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, insbesondere zur Erreichung der in Paragraph 4, Absatz eins und 5 a genannten Ziele, beiträgt und
  3. nicht zu erwarten ist, dass das neue Angebot negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt und auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird, die im Vergleich zu dem durch das neue Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags unverhältnismäßig sind.
(2)Eine Genehmigung

Abs. 1 ist unter Auflagen zu erteilen, soweit diese erforderlich sind, um die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt oder die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer auf ein Ausmaß zu reduzieren, das nicht im Sinne des Abs. 1 Z 2 unverhältnismäßig ist. Auflagen können insbesondere die technische Ausgestaltung und Nutzbarkeit des Angebots und die vom Angebot erfassten Inhaltskategorien betreffen. Sie können auch zur Absicherung von im Rahmen des Angebotskonzeptes gemachten inhaltlichen Zusagen des Österreichischen Rundfunks erteilt werden. Konkrete Inhalte des neuen Angebots dürfen nicht im Wege von Auflagen vorgeschrieben werden.

(2)Eine Genehmigung

Absatz eins, ist unter Auflagen zu erteilen, soweit diese erforderlich sind, um die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt oder die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer auf ein Ausmaß zu reduzieren, das nicht im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, unverhältnismäßig ist. Auflagen können insbesondere die technische Ausgestaltung und Nutzbarkeit des Angebots und die vom Angebot erfassten Inhaltskategorien betreffen. Sie können auch zur Absicherung von im Rahmen des Angebotskonzeptes gemachten inhaltlichen Zusagen des Österreichischen Rundfunks erteilt werden. Konkrete Inhalte des neuen Angebots dürfen nicht im Wege von Auflagen vorgeschrieben werden.

(3)Im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 und 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Im Rahmen der Beurteilung nach Absatz eins und 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
  1. das bestehende im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegene Angebot;
  2. das existierende, mit dem geplanten Angebot vergleichbare Angebot anderer auf dem österreichischen Medienmarkt tätiger Medienunternehmen;
  3. die in § 4 Abs. 2 bis 6 und § 10 geregelten besonderen Anforderungen und einen deshalb zu erwartenden Mehrwert des neuen Angebots gegenüber ansonsten vergleichbaren anderen Angeboten auf dem österreichischen Medienmarkt;
  4. die in Paragraph 4, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 10, geregelten besonderen Anforderungen und einen deshalb zu erwartenden Mehrwert des neuen Angebots gegenüber ansonsten vergleichbaren anderen Angeboten auf dem österreichischen Medienmarkt;
  5. eine allenfalls durch das neue Angebot bewirkte Förderung der österreichischen Sprache und Kultur sowie die Notwendigkeit, in den Programmbereichen

§ 4Abs.

1 über ein spezifisch österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen, sofern das vom Österreichischen Rundfunk vorgeschlagene Angebot eine solche Prägung voraussichtlich aufweisen wird;4. eine allenfalls durch das neue Angebot bewirkte Förderung der österreichischen Sprache und Kultur sowie die Notwendigkeit, in den Programmbereichen

Paragraph 4, Absatz eins, über ein spezifisch österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen, sofern das vom Österreichischen Rundfunk vorgeschlagene Angebot eine solche Prägung voraussichtlich aufweisen wird;

  1. allfällige positive Wettbewerbsauswirkungen des neuen Angebots insbesondere aufgrund seiner im Vergleich zu existierenden Medienangeboten innovativen journalistischen oder technischen Ausgestaltung;
  2. allfällige positive Auswirkungen des neuen Angebots auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer;
  3. die Stellungnahmen

§ 6aAbs.

4.7. die Stellungnahmen

Paragraph 6 a, Absatz 4,

(4)Der Österreichische Rundfunk hat das Angebotskonzept (§ 5a) samt Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auf seiner Website leicht auffindbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen.“
(4)Der Österreichische Rundfunk hat das Angebotskonzept (Paragraph 5 a,) samt Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auf seiner Website leicht auffindbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen.“ 2.
  1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst die Auffassung der belangten Behörde geteilt und die Beschwerde abgewiesen. 2.
  2. Der dagegen erhobenen Revision des XXXX gab der VwGH mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Zl. Ro 2020/03/0005-3, statt und legte dar, dass auch ein lediglich online bereitgestelltes Fernsehprogramm unter die Begriffsbestimmung des § 1a Z 2 ORF-G falle. 2.
  3. Der dagegen erhobenen Revision des römisch 40 gab der VwGH mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Zl. Ro 2020/03/0005-3, statt und legte dar, dass auch ein lediglich online bereitgestelltes Fernsehprogramm unter die Begriffsbestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 2, ORF-G falle. Die Verpflichtung, den technischen Versorgungsgrad der Programme des ORF im Umfang des § 3 ORF-G beizubehalten, ergebe sich aus dem aus Art. I BVG-Rundfunk iVm § 3 ORF-G erfließenden Versorgungsauftrag des XXXX . § 3 ORF-G regle - wie auch in den Gesetzesmaterialien ausgeführt werde - primär den "technischen Versorgungsauftrag" des XXXX , solle also sicherstellen, dass der XXXX für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen habe. Darüber hinaus zählten auch die in § 3 Abs. 8 ORF-G genannten Programme (Spartenprogramme

§§ 4b

und 4c ORF-G sowie das Fernsehprogramm für das europäische Publikum

§ 4d

ORF-G) zum Versorgungsauftrag.Die Verpflichtung, den technischen Versorgungsgrad der Programme des ORF im Umfang des Paragraph 3, ORF-G beizubehalten, ergebe sich aus dem aus Artikel römisch eins, BVG-Rundfunk in Verbindung mit Paragraph 3, ORF-G erfließenden Versorgungsauftrag des römisch 40 . Paragraph 3, ORF-G regle - wie auch in den Gesetzesmaterialien ausgeführt werde - primär den "technischen Versorgungsauftrag" des römisch 40 , solle also sicherstellen, dass der römisch 40 für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen habe. Darüber hinaus zählten auch die in Paragraph 3, Absatz 8, ORF-G genannten Programme (Spartenprogramme

Paragraphen 4 b und 4 c ORF-G sowie das Fernsehprogramm für das europäische Publikum

Paragraph 4 d, ORF-G) zum Versorgungsauftrag. Die damit vorgegebene Anzahl an zu veranstaltenden Hörfunk- und Fernsehprogrammen sei im Sinne einer quantitativen Mindest- und Höchstgrenze des öffentlich-rechtlichen Programmangebots, welches über die in § 3 Abs. 3 und 4 ORF-G genannten Wege zu verbreiten sei, zu verstehen und somit eine taxative Aufzählung. Die Veranstaltung weiterer Hörfunk- oder Fernsehprogramme, die terrestrisch (§ 3 Abs. 3 ORF-G) oder über Satellit (§ 3 Abs. 4 ORF-G) zu übertragen seien und (zusätzlich) online bereitgestellt werden könnten (§ 3 Abs. 4a ORF-G), sei vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag nach § 3 ORF-G nicht gedeckt. Die damit vorgegebene Anzahl an zu veranstaltenden Hörfunk- und Fernsehprogrammen sei im Sinne einer quantitativen Mindest- und Höchstgrenze des öffentlich-rechtlichen Programmangebots, welches über die in Paragraph 3, Absatz 3 und 4 ORF-G genannten Wege zu verbreiten sei, zu verstehen und somit eine taxative Aufzählung. Die Veranstaltung weiterer Hörfunk- oder Fernsehprogramme, die terrestrisch (Paragraph 3, Absatz 3, ORF-G) oder über Satellit (Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G) zu übertragen seien und (zusätzlich) online bereitgestellt werden könnten (Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G), sei vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag nach Paragraph 3, ORF-G nicht gedeckt. Neben der Veranstaltung von "klassischen" Rundfunkprogrammen

§ 3Abs.

1 und Abs. 8 ORF-G, die primär über die in § 3 Abs. 3 und 4 leg. cit. genannten Wege zu verbreiten seien, zähle

§ 3Abs.

5 Z 2 ORF-G auch die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten zum Versorgungsauftrag des XXXX . Das ORF-G unterscheide somit einerseits zwischen der Veranstaltung von "klassischem" Rundfunk und andererseits der Bereitstellung von Online-Angeboten und sehe somit eine differenzierte Behandlung dieser beiden Medien vor. Diese Abgrenzung des "klassischen" Rundfunks von Online-Angeboten gehe im Übrigen auch aus den §§ 9 ff ORF-G hervor. So werde der XXXX in § 9 ORF-G zur Veranstaltung von kommerziellen Spartenprogrammen über Satellit, Kabel oder digitale terrestrische Übertragungskapazitäten berechtigt. Diesen "klassischen" Rundfunkprogrammen werde in § 9b ORF-G die Bereitstellung von (sonstigen) kommerziellen Online-Angeboten gegenübergestellt.Neben der Veranstaltung von "klassischen" Rundfunkprogrammen

Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 8, ORF-G, die primär über die in Paragraph 3, Absatz 3 und 4 leg. cit. genannten Wege zu verbreiten seien, zähle

Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G auch die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten zum Versorgungsauftrag des römisch 40 . Das ORF-G unterscheide somit einerseits zwischen der Veranstaltung von "klassischem" Rundfunk und andererseits der Bereitstellung von Online-Angeboten und sehe somit eine differenzierte Behandlung dieser beiden Medien vor. Diese Abgrenzung des "klassischen" Rundfunks von Online-Angeboten gehe im Übrigen auch aus den Paragraphen 9, ff ORF-G hervor. So werde der römisch 40 in Paragraph 9, ORF-G zur Veranstaltung von kommerziellen Spartenprogrammen über Satellit, Kabel oder digitale terrestrische Übertragungskapazitäten berechtigt. Diesen "klassischen" Rundfunkprogrammen werde in Paragraph 9 b, ORF-G die Bereitstellung von (sonstigen) kommerziellen Online-Angeboten gegenübergestellt. §§ 4e und 4f ORF-G würden den inhaltlichen Rahmen der Online-Angebote iSd § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G abstecken. § 4e ORF-G beinhalte den Auftrag, ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit den Rundfunkprogrammen des XXXX stehende Inhalte zu umfassen habe. Das Online-Angebot nach § 4e ORF-G dürfe nach dessen Abs. 5 erst nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) bereitgestellt werden und sei grundsätzlich keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. § 4f ORF-G umfasse dagegen jene Angebote, die über den Rahmen des § 4e hinausgehen würden. Diese Angebote dürften erst nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) bereitgestellt werden und seien - wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt seien - einer Auftragsvorprüfung nach §§ 6 ff zu unterziehen (§ 4f Abs. 1 ORF-G).Paragraphen 4 e und 4 f ORF-G würden den inhaltlichen Rahmen der Online-Angebote iSd Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G abstecken. Paragraph 4 e, ORF-G beinhalte den Auftrag, ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit den Rundfunkprogrammen des römisch 40 stehende Inhalte zu umfassen habe. Das Online-Angebot nach Paragraph 4 e, ORF-G dürfe nach dessen Absatz 5, erst nach Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a,) bereitgestellt werden und sei grundsätzlich keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Paragraph 4 f, ORF-G umfasse dagegen jene Angebote, die über den Rahmen des Paragraph 4 e, hinausgehen würden. Diese Angebote dürften erst nach Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a,) bereitgestellt werden und seien - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt seien - einer Auftragsvorprüfung nach Paragraphen 6, ff zu unterziehen (Paragraph 4 f, Absatz eins, ORF-G). Nach den Gesetzesmaterialien würden zu den Angeboten im Sinne von § 4f ORF-G etwa lineare Audio- und audiovisuelle Angebote zählen, die nicht terrestrisch, über Satellit oder über Kabel ausgestrahlt werden würden. Beispielhaft werde in den Erläuterungen etwa die Schaffung eines speziellen linearen Online-Programms erwähnt. Eine Einschränkung der unter § 4f ORF-G zulässigerweise zu erbringenden Online-Angebote erfolge durch die Negativliste des Abs. 2, die gewisse Angebote grundsätzlich von der Erbringung im öffentlich-rechtlichen Auftrag ausschließe. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung des § 4f ORF-G auch die Bereitstellung von speziellen, lediglich online verfügbaren Programmen vor Augen gehabt habe. Auch die Erläuterungen zu § 6 ORF-G würden in diese Richtung deuten, wo als Beispiel für neue Angebote iSd § 6 Abs. 2 Z 1 ORF-G die "Einführung eines speziellen Online-Kanals" genannt werde. Die Gesetzesmaterialien würden weiter ausführen, dass - anders als im Bereich des klassischen Rundfunks, wo die zulässigen Hörfunk- und Fernsehprogramme vor dem Hintergrund des dualen Rundfunksystems zahlenmäßig beschränkt seien - im Online-Bereich schon aus technischen Gründen keine quantitative Begrenzung des Angebots existiere. Der zulässige Tätigkeitsbereich des XXXX im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags müsse daher qualitativ (und daher im Rahmen der §§ 6 ff ORF-G) bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund sei der Revision im Ergebnis beizupflichten, dass aus dem Versorgungsauftrag in § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G zur Veranstaltung einer bestimmten Anzahl an "klassischen" Rundfunkprogrammen keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von ausschließlich online bereitgestellten Programmen abgeleitet werden könne.Nach den Gesetzesmaterialien würden zu den Angeboten im Sinne von Paragraph 4 f, ORF-G etwa lineare Audio- und audiovisuelle Angebote zählen, die nicht terrestrisch, über Satellit oder über Kabel ausgestrahlt werden würden. Beispielhaft werde in den Erläuterungen etwa die Schaffung eines speziellen linearen Online-Programms erwähnt. Eine Einschränkung der unter Paragraph 4 f, ORF-G zulässigerweise zu erbringenden Online-Angebote erfolge durch die Negativliste des Absatz 2,, die gewisse Angebote grundsätzlich von der Erbringung im öffentlich-rechtlichen Auftrag ausschließe. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung des Paragraph 4 f, ORF-G auch die Bereitstellung von speziellen, lediglich online verfügbaren Programmen vor Augen gehabt habe. Auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, ORF-G würden in diese Richtung deuten, wo als Beispiel für neue Angebote iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-G die "Einführung eines speziellen Online-Kanals" genannt werde. Die Gesetzesmaterialien würden weiter ausführen, dass - anders als im Bereich des klassischen Rundfunks, wo die zulässigen Hörfunk- und Fernsehprogramme vor dem Hintergrund des dualen Rundfunksystems zahlenmäßig beschränkt seien - im Online-Bereich schon aus technischen Gründen keine quantitative Begrenzung des Angebots existiere. Der zulässige Tätigkeitsbereich des römisch 40 im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags müsse daher qualitativ (und daher im Rahmen der Paragraphen 6, ff ORF-G) bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund sei der Revision im Ergebnis beizupflichten, dass aus dem Versorgungsauftrag in Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G zur Veranstaltung einer bestimmten Anzahl an "klassischen" Rundfunkprogrammen keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von ausschließlich online bereitgestellten Programmen abgeleitet werden könne. Ein (Fernseh-)Programm, welches - wie im gegenständlichen Fall - ausschließlich online und auf keinem anderen "klassischen" Verbreitungsweg verbreitet werde - und demnach ein "reines" Online-Programm darstelle - sei nicht von der in § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G festgelegten Mindest- und Höchstgrenze für "klassische" Rundfunkprogramme umfasst. Ein derartiges (wie im gegenständlichen Fall gegebenes) reines "Online-Fernsehprogramm" sei vielmehr - wenngleich es die Begriffsdefinition eines "Fernsehprogramms" iSd § 1a Z 2 ORF-G erfülle - als Online-Angebot iSd ORF-G anzusehen und sohin über den Versorgungsauftrag des § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G hinaus - im Rahmen der §§ 3 Abs. 5 Z 2 iVm §§ 4e und 4f ORF-G - zulässig.Ein (Fernseh-)Programm, welches - wie im gegenständlichen Fall - ausschließlich online und auf keinem anderen "klassischen" Verbreitungsweg verbreitet werde - und demnach ein "reines" Online-Programm darstelle - sei nicht von der in Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G festgelegten Mindest- und Höchstgrenze für "klassische" Rundfunkprogramme umfasst. Ein derartiges (wie im gegenständlichen Fall gegebenes) reines "Online-Fernsehprogramm" sei vielmehr - wenngleich es die Begriffsdefinition eines "Fernsehprogramms" iSd Paragraph eins a, Ziffer 2, ORF-G erfülle - als Online-Angebot iSd ORF-G anzusehen und sohin über den Versorgungsauftrag des Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G hinaus - im Rahmen der Paragraphen 3, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4 e und 4 f ORF-G - zulässig. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass eine Genehmigung erst nach einem positiven Abschluss eines Auftragsvorprüfungsverfahrens

§§ 6

ff ORF-G in Betracht komme, zumal das beantragte Online-Angebot unstrittig über den Rahmen des § 4e ORF-G hinausgehe und somit unter § 4f ORF-G zu subsumieren und (ebenso unstrittig) als „neues Angebot“ iSd § 6 Abs. 2 ORF-G zu qualifizieren sei. Das beantragte Angebot sei sohin nur dann zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 ORF-G erfüllt seien und derart die Abwägung zu Gunsten des beantragten Angebots ausgehe. Der Revision sei daher im Ergebnis zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall eine Auftragsvorprüfung nach § 6b ORF-G durchzuführen gewesen wäre.Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass eine Genehmigung erst nach einem positiven Abschluss eines Auftragsvorprüfungsverfahrens

Paragraphen 6, ff ORF-G in Betracht komme, zumal das beantragte Online-Angebot unstrittig über den Rahmen des Paragraph 4 e, ORF-G hinausgehe und somit unter Paragraph 4 f, ORF-G zu subsumieren und (ebenso unstrittig) als „neues Angebot“ iSd Paragraph 6, Absatz 2, ORF-G zu qualifizieren sei. Das beantragte Angebot sei sohin nur dann zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins, ORF-G erfüllt seien und derart die Abwägung zu Gunsten des beantragten Angebots ausgehe. Der Revision sei daher im Ergebnis zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall eine Auftragsvorprüfung nach Paragraph 6 b, ORF-G durchzuführen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung eine unrichtige Auslegung des § 3 ORF-G zugrunde gelegt.Das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung eine unrichtige Auslegung des Paragraph 3, ORF-G zugrunde gelegt. 2.4. Dem gegenständlichen Beschluss wird die unter 2.3. dargelegte Rechtsanschauung des VwGH zugrunde gelegt:

§ 63Abs. 1 Vw

GG sind dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Durch die Revisions-Entscheidung des VwGH, mit der das Vorerkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang aufgehoben wurde, ist nunmehr klargestellt, dass aus dem Versorgungsauftrag im § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G zur Veranstaltung einer bestimmten Anzahl an „klassischen“ Rundfunkprogrammen keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von – wie im gegenständlichen Fall – ausschließlich online bereitgestellten Programmen abgeleitet werden kann. Das beantragte Online-Angebot des XXXX ist somit über den Versorgungsauftrag des § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G hinaus im Rahmen der §§ 3 Abs. 5 Z 2 iVm §§ 4e und 4f ORF-G grundsätzlich zulässig, wenn auch für eine Genehmigung des konkret beantragten Programmes eine erfolgreiche Auftragsvorprüfung nach § 6b ORF-G erforderlich ist. An diese Rechtsanschauung ist das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde

§ 63Abs. 1 Vw

GG gebunden.Durch die Revisions-Entscheidung des VwGH, mit der das Vorerkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang aufgehoben wurde, ist nunmehr klargestellt, dass aus dem Versorgungsauftrag im Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G zur Veranstaltung einer bestimmten Anzahl an „klassischen“ Rundfunkprogrammen keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von – wie im gegenständlichen Fall – ausschließlich online bereitgestellten Programmen abgeleitet werden kann. Das beantragte Online-Angebot des römisch 40 ist somit über den Versorgungsauftrag des Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G hinaus im Rahmen der Paragraphen 3, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4 e und 4 f ORF-G grundsätzlich zulässig, wenn auch für eine Genehmigung des konkret beantragten Programmes eine erfolgreiche Auftragsvorprüfung nach Paragraph 6 b, ORF-G erforderlich ist. An diese Rechtsanschauung ist das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden. 2.5. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 oder 2 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG, Anm. 11.).

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es rascher oder Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde rascher oder kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG).Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es rascher oder Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde rascher oder kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG). Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit, wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel rascher und kostengünstiger bewältigen können. Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn, dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung erforderlich. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2015, GZ. Ro 2014/20/0146, festgestellt hat, kommt eine Zurückverweisung insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Die belangte Behörde hat gegenständlich (wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird) allenfalls ansatzweise ermittelt, indem sie das durch den XXXX beantragte Online-Angebot lediglich dahingehend geprüft hat, ob dieses den Vorgaben des Gesetzes nach § 3 ORF-G entspricht.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2015, GZ. Ro 2014/20/0146, festgestellt hat, kommt eine Zurückverweisung insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Die belangte Behörde hat gegenständlich (wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird) allenfalls ansatzweise ermittelt, indem sie das durch den römisch 40 beantragte Online-Angebot lediglich dahingehend geprüft hat, ob dieses den Vorgaben des Gesetzes nach Paragraph 3, ORF-G entspricht. Die belangte Behörde hat bei ihren Ermittlungen im konkreten Fall wesentliche Erhebungen unterlassen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat im Zuge der Bescheiderlassung aufgrund einer unrichtigen Auslegung des § 3 ORF-G die Durchführung einer Auftragsvorprüfung nach § 6b Abs. 1 ORF-G unterlassen. Im Rahmen der Auftragsvorprüfung nach § 6b Abs. 1 ORF-G ist ein öffentlich-rechtlicher Mehrwert mit den potentiellen Wettbewerbsauswirkungen abzuwägen. Überwiegen die positiven Auswirkungen im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag allfällige negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, ist das Angebot zu genehmigen. Die Gesamtauswirkungen neuer Dienste sind auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung auf den Markt zu ermitteln. Bei der Prüfung der Auswirkungen sind beispielsweise Aspekte wie das Vorhandensein ähnlicher bzw. substituierbarer Angebote, der publizistische Wettbewerb, die Marktstruktur, die Marktstellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, der Grad des Wettbewerbs und die potenziellen Auswirkungen auf Initiativen privater Marktteilnehmer zu untersuchen (vgl. ErläutRV 611 BlgNR
  5. GP). Die belangte Behörde hat im Zuge der Bescheiderlassung aufgrund einer unrichtigen Auslegung des Paragraph 3, ORF-G die Durchführung einer Auftragsvorprüfung nach Paragraph 6 b, Absatz eins, ORF-G unterlassen. Im Rahmen der Auftragsvorprüfung nach Paragraph 6 b, Absatz eins, ORF-G ist ein öffentlich-rechtlicher Mehrwert mit den potentiellen Wettbewerbsauswirkungen abzuwägen. Überwiegen die positiven Auswirkungen im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag allfällige negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, ist das Angebot zu genehmigen. Die Gesamtauswirkungen neuer Dienste sind auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung auf den Markt zu ermitteln. Bei der Prüfung der Auswirkungen sind beispielsweise Aspekte wie das Vorhandensein ähnlicher bzw. substituierbarer Angebote, der publizistische Wettbewerb, die Marktstruktur, die Marktstellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, der Grad des Wettbewerbs und die potenziellen Auswirkungen auf Initiativen privater Marktteilnehmer zu untersuchen vergleiche ErläutRV 611 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zu den Auswirkungen des geplanten neuen Angebots sowie keine Abwägung der Auswirkungen dessen auf den Markt durchgeführt, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass hier ein maßgeblicher Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung treffen könnte, vorhanden wäre. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf der derzeit vorhandenen Grundlage nicht möglich. Dazu kommt noch der maßgebliche Umstand, dass die Antragstellung durch den XXXX im Jahr 2014 erfolgt ist und seither geraume Zeit vergangen ist, die den gesamten Sachverhalt unter einem neuen Licht erscheinen lassen. In diesem Fall wird die belangte Behörde mit dem XXXX allenfalls sachliche Änderungen (z.B. aktualisierte Anpassungen) des Antrages zu erörtern haben und diese sodann ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zu den Auswirkungen des geplanten neuen Angebots sowie keine Abwägung der Auswirkungen dessen auf den Markt durchgeführt, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass hier ein maßgeblicher Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung treffen könnte, vorhanden wäre. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf der derzeit vorhandenen Grundlage nicht möglich. Dazu kommt noch der maßgebliche Umstand, dass die Antragstellung durch den römisch 40 im Jahr 2014 erfolgt ist und seither geraume Zeit vergangen ist, die den gesamten Sachverhalt unter einem neuen Licht erscheinen lassen. In diesem Fall wird die belangte Behörde mit dem römisch 40 allenfalls sachliche Änderungen (z.B. aktualisierte Anpassungen) des Antrages zu erörtern haben und diese sodann ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen. Weiters kommt bei diesen Erwägungen noch der gravierende Umstand zu tragen, dass der Antrag selbst aus dem Jahr 2014 stammt und von daher auf Sachenebene nicht aktuell ist. Nach Abschluss der im § 6b ORF-G vorgesehenen Prüfung der inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Determinanten, hat die belangte Behörde einen einzelfallbezogenen Bescheid zu erlassen, welcher vor allem den für ihre Entscheidung nach § 6b ORF-G maßgeblichen Sachverhalt, von dem sie ausgeht, aktualisiert wiedergibt und begründet.Nach Abschluss der im Paragraph 6 b, ORF-G vorgesehenen Prüfung der inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Determinanten, hat die belangte Behörde einen einzelfallbezogenen Bescheid zu erlassen, welcher vor allem den für ihre Entscheidung nach Paragraph 6 b, ORF-G maßgeblichen Sachverhalt, von dem sie ausgeht, aktualisiert wiedergibt und begründet. Darüber hinaus ist es im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Durchführung der erforderlichen Prüfung nach § 6b ORF-G durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis oder rascheren Verfahrenserledigung verbunden wäre. Es ergibt sich aufgrund des organisatorischen Aufbaues der belangten Behörde sowie der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie, dass die Führung des Verfahrens durch die belangte Behörde eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darstellt. Die gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar.Darüber hinaus ist es im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Durchführung der erforderlichen Prüfung nach Paragraph 6 b, ORF-G durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis oder rascheren Verfahrenserledigung verbunden wäre. Es ergibt sich aufgrund des organisatorischen Aufbaues der belangten Behörde sowie der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie, dass die Führung des Verfahrens durch die belangte Behörde eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darstellt. Die gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wird die belangte Behörde im Rahmen einer Auftragsvorprüfung nach § 6b ORF-G zu klären haben, ob das beantragte Online-Angebot des XXXX zu genehmigen ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wird die belangte Behörde im Rahmen einer Auftragsvorprüfung nach Paragraph 6 b, ORF-G zu klären haben, ob das beantragte Online-Angebot des römisch 40 zu genehmigen ist. In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 i

Vm mit Abs. 9 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit mit Absatz 9, B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Vw

GH abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr setzt das vorliegende Erkenntnis die in der konkreten Rechtssache ergangene Rechtsprechung um. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Vw

GH abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr setzt das vorliegende Erkenntnis die in der konkreten Rechtssache ergangene Rechtsprechung um. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W148.2104463.1.00

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