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{'item': 'W150 2224528-1'}

Obsah (16)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW150 2224528-1 Spruch, W150 2224527-1/17EW150 2224528-1/17EW150 2246991-1/11EW150 2224527-1/17E, W150 2224528-1/1

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, sowie XXXX

3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben, die bekämpften Bescheide aufgehoben und römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, sowie römisch 40

3 Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX , sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 , sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erst- (in der Folge auch: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF2“), ein Ehepaar, reisten am XXXX 2019, via Flug XXXX aus XXXX kommend, am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein, wurden zu einer Identitätsfeststellung angehalten und stellten ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Der Erst- (in der Folge auch: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF2“), ein Ehepaar, reisten am römisch 40 2019, via Flug römisch 40 aus römisch 40 kommend, am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein, wurden zu einer Identitätsfeststellung angehalten und stellten ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organwalter des SPK Schwechat gaben der BF1 und die BF2 im Wesentlichen Folgendes an: Der BF1 hatte Probleme mit dem Geheimdienst. Dieser musste aus Angst um sein Leben flüchten. Die BF2 sei als seine Gattin mit ihm geflüchtet.
  3. Am XXXX 2019 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigten sie übereinstimmend ihre bisherigen Angaben und ergänzten, dass sie beide von Beruf XXXX seien. XXXX Wegen XXXX sei er vom Geheimdienst verdächtigt worden, XXXX Der BF1 ergänzte noch, dass XXXX Auch seien auf seinem PC in pdf- Form Themen gespeichert gewesen, die sich auf verbotene Bücher beziehen, zB XXXX .
  4. Am römisch 40 2019 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigten sie übereinstimmend ihre bisherigen Angaben und ergänzten, dass sie beide von Beruf römisch 40 seien. römisch 40 Wegen römisch 40 sei er vom Geheimdienst verdächtigt worden, römisch 40 Der BF1 ergänzte noch, dass römisch 40 Auch seien auf seinem PC in pdf- Form Themen gespeichert gewesen, die sich auf verbotene Bücher beziehen, zB römisch 40 .
  5. Mit Bescheiden vom 18.09.2019 wies das BFA im Familienverfahren die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) bzw.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1 und BF2 Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF1 und BF2

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheiden vom 18.09.2019 wies das BFA im Familienverfahren die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) bzw.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1 und BF2 Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF1 und BF2

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der BF feststehe, die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats (Angst vor einer Festnahme wegen XXXX iVm einer unterstellten politischen Gesinnung) nicht glaubhaft seien und eine Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft vorgebracht worden sei. Ihre Kernfamilie und alle Angehörigen lebten weiterhin im Iran, sie seien gesund und arbeitsfähig, hätten keine Anknüpfungspunkte in Österreich und sprächen nicht Deutsch.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der BF feststehe, die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats (Angst vor einer Festnahme wegen römisch 40 in Verbindung mit einer unterstellten politischen Gesinnung) nicht glaubhaft seien und eine Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft vorgebracht worden sei. Ihre Kernfamilie und alle Angehörigen lebten weiterhin im Iran, sie seien gesund und arbeitsfähig, hätten keine Anknüpfungspunkte in Österreich und sprächen nicht Deutsch.

  1. Dagegen erhoben die BF1 und BF2 am 16.10.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“). Darin führten sie im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass sie sich nicht besonders regimekritisch sehen würden, allerdings hätten sie kritische Literatur und hielten sich nicht an die religiösen Regeln im Iran. XXXX Sie hätten nach XXXX den Iran schnellstmöglich verlassen.
  2. Dagegen erhoben die BF1 und BF2 am 16.10.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“). Darin führten sie im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass sie sich nicht besonders regimekritisch sehen würden, allerdings hätten sie kritische Literatur und hielten sich nicht an die religiösen Regeln im Iran. römisch 40 Sie hätten nach römisch 40 den Iran schnellstmöglich verlassen.
  3. Im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin teilten die BF am 19.10.2020 mit, dass sich in der Zwischenzeit hinsichtlich ihrer inneren Glaubenseinstellung Neuerungen ergeben hätten, nämlich hätten sie sich in der Zwischenzeit vollständig vom Islam abgewandt und seien zum Christentum konvertiert. Nach einem intensiven und mehrmonatigen Katechumenat im Rahmen der römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX , seien die BF am XXXX 2020 schließlich getauft worden. Die BF wirkten aktiv in ihrer Glaubensgemeinde mit und besuchten regelmäßig den Gottesdienst in der Kirche des Ortes.
  4. Im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin teilten die BF am 19.10.2020 mit, dass sich in der Zwischenzeit hinsichtlich ihrer inneren Glaubenseinstellung Neuerungen ergeben hätten, nämlich hätten sie sich in der Zwischenzeit vollständig vom Islam abgewandt und seien zum Christentum konvertiert. Nach einem intensiven und mehrmonatigen Katechumenat im Rahmen der römisch-katholischen Pfarrgemeinde römisch 40 , seien die BF am römisch 40 2020 schließlich getauft worden. Die BF wirkten aktiv in ihrer Glaubensgemeinde mit und besuchten regelmäßig den Gottesdienst in der Kirche des Ortes.
  5. Die BF3, die mj. leibliche Tochter der BF1 und BF2 wurde am XXXX 2021 in XXXX geboren. Ihre gesetzlichen Vertreter stellten für Sie am XXXX 2021 unter Vorlage der Geburtsurkunde Nr. XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Die BF3, die mj. leibliche Tochter der BF1 und BF2 wurde am römisch 40 2021 in römisch 40 geboren. Ihre gesetzlichen Vertreter stellten für Sie am römisch 40 2021 unter Vorlage der Geburtsurkunde Nr. römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  7. Mit Bescheid vom 08.09.2021 wies das BFA im Familienverfahren den Antrag der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) bzw.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF3 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF3

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid vom 08.09.2021 wies das BFA im Familienverfahren den Antrag der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) bzw.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF3 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF3

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass die BF3 und Ihre Eltern in Ihrem Herkunftsland Iran einer Verfolgung unterlägen und deshalb nicht mehr in Ihr Heimatland zurückkehren könnten. Eine Gefährdung für Ihre Person im Falle einer Rückkehr in den Iran habe nicht festgestellt werden können. Der BF3 sei eine Rückkehr in Ihre Heimat, gemeinsam mit Ihren Eltern, zumutbar. Dagegen erhob die BF3 binnen offener Frist Beschwerde an das BVwG.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Genannten in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Dari zu ihren Fluchtgründen, Nachfluchtgründen, ihren persönlichen Lebensumständen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde ihr im Anschluss nachweislich übermittelt. Weiters wurden bereits mit der Ladung neue bzw. aktualisierte Länderinformationen zum Iran in das Verfahren eingebracht. Dabei legten sie ausführlich ihre Fluchtgründe und Nachfluchtgründe dar. Der Nachfluchtgrund der Konversion wurde durch einen Zeugen, einen röm.-katholischen Geistlichen, der den BF das Sakrament der Taufe gespendet hatte, bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen und Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde der genannten Bescheide der belangten Behörde, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführer, zu ihren persönlichen Umständen im Iran und zu ihrer Ausreise Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige des Iran. Die BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern der mj. BF3; die Ehe der BF1 und BF2 wurde in deren Heimatland vor ihrer Einreise nach Österreich geschlossen. Die Muttersprache der BF ist Farsi; daneben beherrschen die BF1 und BF2 auch Deutsch auf B1-Niveau. Die BF1 und BF2 waren bis zu ihrer Ausreise im Iran als XXXX tätig. Der BF1 XXXX Die BF sind gesund und die BF1 und BF2 zudem arbeitsfähig; allfällige Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten der BF sind im Verfahren nicht hervorgetreten und wurden solche auch nicht behauptet.Die BF1 und BF2 waren bis zu ihrer Ausreise im Iran als römisch 40 tätig. Der BF1 römisch 40 Die BF sind gesund und die BF1 und BF2 zudem arbeitsfähig; allfällige Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten der BF sind im Verfahren nicht hervorgetreten und wurden solche auch nicht behauptet. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die BF1 und BF2 wurden als schiitische Moslems geboren. Die BF3 wurde kurz nach ihrer Geburt in Österreich nach röm.-kath. Ritus getauft. In Österreich lernten die BF1 und BF2 das Prinzip der Religionsfreiheit kennen und schätzen. Die BF1 und BF2 sind während ihres Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert und leben diesen aktiv in ihrer Heimatgemeinde. Dem Genannten droht im Falle einer Rückkehr in den Iran auf Grund seines Glaubensabfalls durch Hinwendung zum Christentum physische und/oder psychische Gewalt. Weiters ist der BF1 für einen Geheimdienst seines Heimatlandes der Spionage oder Bedrohung für die nationale Sicherheit verdächtig und es drohen daher ihm und der BF2 im Falle einer Rückkehr in den Iran dort Folter und unmenschliche Behandlung.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage und insbesondere aufgrund der ausführlichen Erörterung der Fluchtgründe im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aufgrund einer glaubwürdigen Zeugenaussage zweifelsfrei festgestellt werden. Die BF1 und BF2 verfügen zweifellos über ein sehr umfangreiches Detailwissen über die Inhalte der Bibel und der christlichen Lehre. Darüber hinaus sind die BF auch in der Lage, die Glaubensinhalte in nachvollziehbarer Weise in Bezug zu ihrem eigenen Leben zu setzen. Die BF1 und BF2 vermochten damit glaubhaft darzulegen, dass sie aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten sind. Auch der zeugenschaftlich einvernommene Geistliche, der ihnen das Sakrament der Taufe gespendet hatte, zeigte sich von der Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit der Konversion überzeugt. Es sind im Beschwerdeverfahren letztendlich keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den alleinigen Schluss zulassen würden, dass die Konversion der BF zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, wonach jene Indizien letztendlich überwiegen, welche dafürsprechen, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund einer freien persönlichen Entscheidung vom Islam ab- und dem Christentum zugewendet hat und ihren christlichen Glauben auch im Alltag leben. Aufgrund dieser klar festgestellten Nachfluchtgründe erübrigt es sich, im Detail noch näher auf die glaubhaft dargelegten ursprünglichen Fluchtgründe der BF näher einzugehen. 2.
  7. Die Feststellungen zur Lage von Konvertiten im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 18.10.
  8. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig, zulässig und begründet. 3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Verfolgung kann

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Die Verfolgung kann

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2.2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. Pkt. 2.1.) ist es den BF1 und BF2 gelungen, drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.3.2.2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen vergleiche Pkt. 2.1.) ist es den BF1 und BF2 gelungen, drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist. Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum" zu beschränken.Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden.

dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg geprüft werden.

dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergab das hg. Beweisverfahren, dass der christliche Glaube bereits derart tief in der BF verwurzelt ist, dass dieser Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes könnte die Beschwerdeführerin im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran keine wie im Verfahren dargelegte Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden. Im Falle ihrer Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Falle des Versuches, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würde sich die Beschwerdeführerin der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. 4. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben der BF1 und BF2 und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass den BF1 und BF2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder einer unterstellten politischen Gesinnung auszugehen. Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer inländischen Flucht- respektive Schutzalternative nicht. Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich die BF1 und BF2 aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Iran befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Da mit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Voraussetzung für die rechtliche Voraussetzung der Spruchpunkte II.-IV. des angefochtenen Bescheides wegfällt, waren auch diese ersatzlos zu beheben.
  2. Da mit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Voraussetzung für die rechtliche Voraussetzung der Spruchpunkte römisch zwei.-IV. des angefochtenen Bescheides wegfällt, waren auch diese ersatzlos zu beheben. 6.

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten ebenfalls zuerkennen, wenn6.

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten ebenfalls zuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist; …
  2. gegen den Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 fallen unter „Familienangehörige“ u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 fallen unter „Familienangehörige“ u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat. Die BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern der nachgeborenen minderjährigen ledigen BF3. Im Falle der BF3 liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil dem Antrag der BF1 und BF2 stattzugeben ist. Das Ermittlungsverfahren betreffend die BF1 und BF2 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass deren Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK sowohl aufgrund des Nachfluchtgrundes der Konversion zum Christentum als auch aufgrund der Unterstellung regimekritischer Gesinnung bzw. sogar Spionageverdachtes wohlbegründet ist. Somit ist der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren auch auf die BF3 zu übertragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zur Thematik Glaubhaftmachung, wohlbegründete Furcht und Verfolgung im Sinne der GFK, Konversion) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zur Thematik Glaubhaftmachung, wohlbegründete Furcht und Verfolgung im Sinne der GFK, Konversion) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2224528.1.00

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