RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW161 2247590-1 SpruchW161 2247591-1/6E, W161 2247591-1/6E W161 2247592-1/7E W161 2247589-1/6E W161 2247590-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- mj. XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
- mj. XXXX , geb. XXXX , 3.+
- gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Nigeria, alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021, Zlen. 1279189208-210799017 (1.), 1279189306-210799025 (2.), 1279257700-210799033 (3.), 1282193806-211252458 (4.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.+
- gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Nigeria, alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021, Zlen. 1279189208-210799017 (1.), 1279189306-210799025 (2.), 1279257700-210799033 (3.), 1282193806-211252458 (4.) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (Im Folgenden: BF2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF3 und BF4). Alle sind nigerianische Staatsangehörige. Der BF1, die BF2 und die BF3 stellten nach illegaler Einreise in Österreich jeweils am 15.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In Bezug auf den BF1 liegen drei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vor und zwar je ein Treffer zu Italien (28.04.2017), zu Deutschland (01.03.2019) und zu den Niederlanden (06.09.2020). In Bezug auf die BF2 liegen vier EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 vor, und zwar zwei Treffer zu Italien (11.06.2016 und 04.04.2017), ein Treffer zu Deutschland (01.03.2019) und ein Treffer zu den Niederlanden (06.09.2020).
- Die BF4 wurde am XXXX in Österreich, Villach, geboren. Für diese stellte ihre Mutter (BF2) als gesetzliche Vertreterin am 23.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die BF4 wurde am römisch 40 in Österreich, Villach, geboren. Für diese stellte ihre Mutter (BF2) als gesetzliche Vertreterin am 23.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 4.
- In der polizeilichen Erstbefragung am 15.06.2021 gab der BF1 an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Es seien keine Medikamente erforderlich. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seinen Herkunftsstaat Nigeria am 13.02.2016 verlassen. Seine Reiseroute schilderte er wie folgt: Niger (Aufenthalt 4 Tage), Libyen (Aufenthalt ein Jahr), Italien (Aufenthalt zwei Jahre), Deutschland (Aufenthalt ein Jahr), Italien (Aufenthalt zwei Wochen), seit 13.06.2021 in Österreich. Er habe in Italien im Jahr 2017 und in Deutschland im Jahr 2019 um Asyl angesucht. In Deutschland sei er Asylberechtigt, der Stand seines Asylverfahrens in Italien sei ihn unbekannt. In Deutschland hätten sie nur Zimmer bei einer Organisation ähnlich der Caritas gehabt. Er sei fünf Monate in die Schule gegangen und habe keine Arbeit gehabt. In Italien seien sie nicht sicher wegen der Frau, die ihnen geholfen hätte, Nigeria zu verlassen. Der Name der Frau laute XXXX . In Deutschland hätten sie in einem Camp gelebt. Er sei zwei Monate in einen Deutschkurs gegangen, danach seien sie zurück nach Italien, nach Venedig gereist. Nach zwei Wochen hätten sie zurück nach Deutschland gewollt, seien aber an der Grenze zurückgeschickt worden. Nach Deutschland könnten sie nicht zurück, da die Deutschen gesagt hätten, sie müssten zurück nach Österreich. Er möchte jetzt in ein Land, wo sie vor dieser XXXX sicher seien. Als Fluchtgrund gab der BF1 an, XXXX habe zu ihnen gesagt, sie sollen Nigeria verlassen. Sie könnten nicht nach Nigeria zurück, da XXXX die Mafia auf ihrer Seite habe. Er sei mit seiner Frau und seiner Tochter XXXX , geboren am XXXX in Deutschland nach Österreich gekommen. 4.
- In der polizeilichen Erstbefragung am 15.06.2021 gab der BF1 an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Es seien keine Medikamente erforderlich. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seinen Herkunftsstaat Nigeria am 13.02.2016 verlassen. Seine Reiseroute schilderte er wie folgt: Niger (Aufenthalt 4 Tage), Libyen (Aufenthalt ein Jahr), Italien (Aufenthalt zwei Jahre), Deutschland (Aufenthalt ein Jahr), Italien (Aufenthalt zwei Wochen), seit 13.06.2021 in Österreich. Er habe in Italien im Jahr 2017 und in Deutschland im Jahr 2019 um Asyl angesucht. In Deutschland sei er Asylberechtigt, der Stand seines Asylverfahrens in Italien sei ihn unbekannt. In Deutschland hätten sie nur Zimmer bei einer Organisation ähnlich der Caritas gehabt. Er sei fünf Monate in die Schule gegangen und habe keine Arbeit gehabt. In Italien seien sie nicht sicher wegen der Frau, die ihnen geholfen hätte, Nigeria zu verlassen. Der Name der Frau laute römisch 40 . In Deutschland hätten sie in einem Camp gelebt. Er sei zwei Monate in einen Deutschkurs gegangen, danach seien sie zurück nach Italien, nach Venedig gereist. Nach zwei Wochen hätten sie zurück nach Deutschland gewollt, seien aber an der Grenze zurückgeschickt worden. Nach Deutschland könnten sie nicht zurück, da die Deutschen gesagt hätten, sie müssten zurück nach Österreich. Er möchte jetzt in ein Land, wo sie vor dieser römisch 40 sicher seien. Als Fluchtgrund gab der BF1 an, römisch 40 habe zu ihnen gesagt, sie sollen Nigeria verlassen. Sie könnten nicht nach Nigeria zurück, da römisch 40 die Mafia auf ihrer Seite habe. Er sei mit seiner Frau und seiner Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in Deutschland nach Österreich gekommen. 4.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 05.07.2021 gab der BF1 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Er sei in Italien nicht in medizinischer Behandlung gewesen. In Österreich habe er abseits seiner mitgereisten Familienangehörigen keine familiären oder besonderen privaten Bindungen. Er habe seine Frau, die BF2, in Nigeria im Jahr 2010 kennengelernt. Er habe mit ihr gemeinsam Nigeria im Jahr 2016 nach Libyen verlassen. In Libyen angekommen seien er und seine Frau festgenommen und in zwei verschiedenen Gefängnissen untergebracht worden, dies auf Anweisung von XXXX . Ihm sei die Flucht nach Italien am 23.02.2017 gelungen. Er habe nicht gewusst, wo seine Frau sei. Später habe er erfahren, dass sie von dieser XXXX entführt worden wäre und bei ihr sei. Das habe er erst im Jahr 2019 erfahren, als seine Frau ihn angerufen hätte. Es sei richtig, dass er etwa zwei Jahre in Italien verbracht habe, ohne Kontakt zu seiner Frau zu haben. Sie habe ihn dann angerufen und ihm von der Entführung erzählt. Er sei mit dem Zug zu ihr gefahren und habe sie abgeholt. Sie habe gesagt, dass sie € 26.000 an XXXX bereits abbezahlt habe und weitere € 10.000 auch für ihn schon abbezahlt habe. Sie habe ihm gesagt, dass weitere € 5.000 noch offen seien und diese XXXX sie deshalb überall suchen würde. Sie habe Papiere und Dokumente und könne die Beschwerdeführer überall finden. Nach dem er seine Frau abgeholt hätte, seien sie nach XXXX gefahren und hätten dort in diesem Gebäude gelebt. Dann habe XXXX Leute zu ihnen geschickt. Diese wären von der Mafia gewesen und hätten die € 5.000 haben wollen. Deshalb seien sie nach Deutschland geflüchtet. Er wisse nicht, welche Landsleute das gewesen wären, sie wären aber weiß gewesen. Ihre Abstammung kenne er nicht. Diese Leute hätten sie geschlagen und gesagt, sie wollten das Geld. Sie würden in zwei Tagen wiederkommen. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Frau schwanger gewesen. Diese Leute hätten ihm die Zähne ausgebrochen. Er hätte Schmerzen gehabt. In Deutschland habe man es ihm hergerichtet. Er habe die Bestätigung vom deutschen Zahnarzt. Er kenne diese XXXX von Nigeria, bevor sie noch nach Italien ausgereist sei. Befragt, wie er diese kennengelernt habe, gab der BF1 an:4.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 05.07.2021 gab der BF1 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Er sei in Italien nicht in medizinischer Behandlung gewesen. In Österreich habe er abseits seiner mitgereisten Familienangehörigen keine familiären oder besonderen privaten Bindungen. Er habe seine Frau, die BF2, in Nigeria im Jahr 2010 kennengelernt. Er habe mit ihr gemeinsam Nigeria im Jahr 2016 nach Libyen verlassen. In Libyen angekommen seien er und seine Frau festgenommen und in zwei verschiedenen Gefängnissen untergebracht worden, dies auf Anweisung von römisch 40 . Ihm sei die Flucht nach Italien am 23.02.2017 gelungen. Er habe nicht gewusst, wo seine Frau sei. Später habe er erfahren, dass sie von dieser römisch 40 entführt worden wäre und bei ihr sei. Das habe er erst im Jahr 2019 erfahren, als seine Frau ihn angerufen hätte. Es sei richtig, dass er etwa zwei Jahre in Italien verbracht habe, ohne Kontakt zu seiner Frau zu haben. Sie habe ihn dann angerufen und ihm von der Entführung erzählt. Er sei mit dem Zug zu ihr gefahren und habe sie abgeholt. Sie habe gesagt, dass sie € 26.000 an römisch 40 bereits abbezahlt habe und weitere € 10.000 auch für ihn schon abbezahlt habe. Sie habe ihm gesagt, dass weitere € 5.000 noch offen seien und diese römisch 40 sie deshalb überall suchen würde. Sie habe Papiere und Dokumente und könne die Beschwerdeführer überall finden. Nach dem er seine Frau abgeholt hätte, seien sie nach römisch 40 gefahren und hätten dort in diesem Gebäude gelebt. Dann habe römisch 40 Leute zu ihnen geschickt. Diese wären von der Mafia gewesen und hätten die € 5.000 haben wollen. Deshalb seien sie nach Deutschland geflüchtet. Er wisse nicht, welche Landsleute das gewesen wären, sie wären aber weiß gewesen. Ihre Abstammung kenne er nicht. Diese Leute hätten sie geschlagen und gesagt, sie wollten das Geld. Sie würden in zwei Tagen wiederkommen. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Frau schwanger gewesen. Diese Leute hätten ihm die Zähne ausgebrochen. Er hätte Schmerzen gehabt. In Deutschland habe man es ihm hergerichtet. Er habe die Bestätigung vom deutschen Zahnarzt. Er kenne diese römisch 40 von Nigeria, bevor sie noch nach Italien ausgereist sei. Befragt, wie er diese kennengelernt habe, gab der BF1 an: „ Sie hat uns nach Ihrer Rückkehr aus Italien besucht. Sie hat uns Kleider und Sachen gekauft, obwohl wir sie nicht darum gebeten haben. Weil wir kein Geld hatten. Sie hat uns auch Essen in der Boutique gekauft. Auch Lebensmittelreserven. Danach hat sie uns mit ihren Bodyguards aufgesucht und uns gefragt, ob wir nach Europa wollen. Sie sagte aber, dass wir verreisen müssen und wollte das Geld für die Sachen, die sie uns gekauft hat. Und dass wir das Essen und die Sachen mit der Reise zurückzahlen müssen. Sie hat uns bedroht und sagte der Polizei, dass wir ihr Geld schulen würden. Wir wollten es der Polizei erklären, aber die sagte nur, dass wir das Geld zurückzahlen müssten. Deshalb sind wir geflüchtet.“ Der BF1 gab in der Folge an, die Reise von Nigeria bis Libyen hätten sie selbst organisiert und vom eigenen Geld bezahlt. Die Reise von Libyen nach Italien mit dem Boot habe XXXX organisiert. Befragt, ob er also nur für die Überfahrt von Libyen bis Italien € 15.000 hätte bezahlen müssen, gab der BF1 an, sie wüssten nicht, was sie bezahlt habe, aber in Italien habe sie das verlangt. Über Vorhalt der versuchten Einreise in Deutschland und befragt, warum er nach Deutschland habe gelangen wollen, gab der BF1 an, weil sie in Italien nicht sicher gewesen wären. Es sei richtig, dass er am 01.03.2019 in Deutschland und am 06.09.2020 in den Niederlanden Asylanträge gestellt habe, dies deswegen, weil sie auf der Flucht vor dieser Frau gewesen wären. Diese Frau habe sie 2020 auch in Deutschland gesucht, weil sie auch Dokumente habe. Sie habe sie in Deutschland bedroht. Sie hätten sie in XXXX am Bahnhof gesehen. Sie habe dort zu ihnen gesagt, dass sie ihr Geld haben wolle und wisse, wo sie wohnen. Deshalb hätten sie ihre Unterkunft verlassen, aus Angst vor ihr. Er glaube, sie hätten XXXX im August in XXXX getroffen. Sie hätten das mit XXXX in den Niederlanden angezeigt. Die Niederländer hätten das den Italienern mitgeteilt, aber die Italiener hätten sie in zwei verschiedenen Unterkünften untergebracht. Befragt, warum er XXXX nicht in Deutschland angezeigt habe, gab der BF1 an, weil sie böse sei und sie glauben, dass sie alles machen könne. Sie habe Geld und sie wüssten nicht, was sie gegen sie unternehmen könnten. Er wisse nicht, wie XXXX habe herausfinden können, wo in Deutschland er wohnhaft gewesen wäre, diese habe ihre Kontakte. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien gab der BF1 an, in Italien seien sie nicht sicher, deshalb seien sie hierhergekommen. Italien könne sie nicht beschützen. Das sei der Grund, warum sie auf der Flucht seien. Auf die Frage, ob er in Italien nach Befreiung seiner Frau die Leute bei der italienischen Polizei angezeigt habe, gab der BF1 an, er sei bei der Gemeinde gewesen und hätte sich darüber beschwert und auch darüber, dass sie getrennte Wohnungen haben. Über Vorhalt, dass er nach Anzeigen bei der Polizei wegen Zwangsprostitution befragt worden wäre, gab der BF1 an, sie hätten es in der Gemeinde erzählt und später hätten sie es in der Einvernahme in Italien erzählen wollen. Die Gemeinde habe gesagt, sie sagen es der Polizei. Nach der Rückkehr von den Niederlanden nach Italien seien sie nicht wieder in einem Quartier aufgenommen worden, sie wären in einer obdachlosen Unterkunft gewesen und hätten jeden Tag um 08:00 Uhr früh die Unterkunft wieder verlassen müssen. Man hätte ihnen versprochen, die Polizei zu informieren, um eine Unterkunft zu bekommen. Das sei nie passiert. Der BF1 gab in der Folge an, die Reise von Nigeria bis Libyen hätten sie selbst organisiert und vom eigenen Geld bezahlt. Die Reise von Libyen nach Italien mit dem Boot habe römisch 40 organisiert. Befragt, ob er also nur für die Überfahrt von Libyen bis Italien € 15.000 hätte bezahlen müssen, gab der BF1 an, sie wüssten nicht, was sie bezahlt habe, aber in Italien habe sie das verlangt. Über Vorhalt der versuchten Einreise in Deutschland und befragt, warum er nach Deutschland habe gelangen wollen, gab der BF1 an, weil sie in Italien nicht sicher gewesen wären. Es sei richtig, dass er am 01.03.2019 in Deutschland und am 06.09.2020 in den Niederlanden Asylanträge gestellt habe, dies deswegen, weil sie auf der Flucht vor dieser Frau gewesen wären. Diese Frau habe sie 2020 auch in Deutschland gesucht, weil sie auch Dokumente habe. Sie habe sie in Deutschland bedroht. Sie hätten sie in römisch 40 am Bahnhof gesehen. Sie habe dort zu ihnen gesagt, dass sie ihr Geld haben wolle und wisse, wo sie wohnen. Deshalb hätten sie ihre Unterkunft verlassen, aus Angst vor ihr. Er glaube, sie hätten römisch 40 im August in römisch 40 getroffen. Sie hätten das mit römisch 40 in den Niederlanden angezeigt. Die Niederländer hätten das den Italienern mitgeteilt, aber die Italiener hätten sie in zwei verschiedenen Unterkünften untergebracht. Befragt, warum er römisch 40 nicht in Deutschland angezeigt habe, gab der BF1 an, weil sie böse sei und sie glauben, dass sie alles machen könne. Sie habe Geld und sie wüssten nicht, was sie gegen sie unternehmen könnten. Er wisse nicht, wie römisch 40 habe herausfinden können, wo in Deutschland er wohnhaft gewesen wäre, diese habe ihre Kontakte. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien gab der BF1 an, in Italien seien sie nicht sicher, deshalb seien sie hierhergekommen. Italien könne sie nicht beschützen. Das sei der Grund, warum sie auf der Flucht seien. Auf die Frage, ob er in Italien nach Befreiung seiner Frau die Leute bei der italienischen Polizei angezeigt habe, gab der BF1 an, er sei bei der Gemeinde gewesen und hätte sich darüber beschwert und auch darüber, dass sie getrennte Wohnungen haben. Über Vorhalt, dass er nach Anzeigen bei der Polizei wegen Zwangsprostitution befragt worden wäre, gab der BF1 an, sie hätten es in der Gemeinde erzählt und später hätten sie es in der Einvernahme in Italien erzählen wollen. Die Gemeinde habe gesagt, sie sagen es der Polizei. Nach der Rückkehr von den Niederlanden nach Italien seien sie nicht wieder in einem Quartier aufgenommen worden, sie wären in einer obdachlosen Unterkunft gewesen und hätten jeden Tag um 08:00 Uhr früh die Unterkunft wieder verlassen müssen. Man hätte ihnen versprochen, die Polizei zu informieren, um eine Unterkunft zu bekommen. Das sei nie passiert. 5.1 Die ebenfalls am 15.06.2021 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogene BF2 verneinte ebenso das Vorliegen von an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten und das Erfordernis der Einnahme von Medikamenten, sie sei aber schwanger. Sie habe ihren Herkunftsstaat Nigeria am 13.02.2016 verlassen. Sie habe sich eine Nacht in Niger, dann zwei Wochen in Libyen und von 11.07.2016 für die Dauer von zwei Jahren in Italien aufgehalten. Dann sei sie ca. zwei Jahre in Deutschland und ca. eine Woche in Italien gewesen, seit 13.06.2021 sei sie in Österreich. In Italien sei sie ein paar Tage im Camp in XXXX gewesen. Dann sei XXXX gekommen, sie habe ihre Reise organisiert und habe die BF2 mit nach XXXX genommen. Dort habe sie als Prostituierte gearbeitet und an XXXX € 26.000 für die Reise bezahlt. Zusätzlich € 10.000 für ihren Mann, aber diese hätte € 15.000 verlangt. Sie wolle ihr die € 5.000 nicht geben und deswegen seien sie nach Deutschland gegangen. In Deutschland hätten sie in einem Zimmer in einem großen Haus in Straubing gelebt, mehr könne sie nicht sagen. Sie habe in Italien und in Deutschland um Asyl angesucht. In Italien habe sie noch keine Entscheidung. In Deutschland habe sie eine positive Entscheidung. In Italien habe sie ins Krankenhaus gewollt, aber man habe sie nicht aufgenommen. Sie hätten in Italien in ein Camp gehen wollen, aber sie hätten kein Camp für Familien gehabt und sie getrennt. Sie würde lieber nach Deutschland, als nach Italien gehen. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers mit den Niederlanden gab die BF2 an, sie seien am 07.09.2020 in die Niederlande gefahren und dort bis 20.05.2021 gewesen. Die niederländischen Behörden hätten sie mit einem Flugzeug zurück nach Italien geschickt. Sie seien dort in einem Camp für ca. acht Monate gewesen. Es sei schwierig gewesen, man habe ihnen kein Asyl geben wollen. 5.1 Die ebenfalls am 15.06.2021 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogene BF2 verneinte ebenso das Vorliegen von an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten und das Erfordernis der Einnahme von Medikamenten, sie sei aber schwanger. Sie habe ihren Herkunftsstaat Nigeria am 13.02.2016 verlassen. Sie habe sich eine Nacht in Niger, dann zwei Wochen in Libyen und von 11.07.2016 für die Dauer von zwei Jahren in Italien aufgehalten. Dann sei sie ca. zwei Jahre in Deutschland und ca. eine Woche in Italien gewesen, seit 13.06.2021 sei sie in Österreich. In Italien sei sie ein paar Tage im Camp in römisch 40 gewesen. Dann sei römisch 40 gekommen, sie habe ihre Reise organisiert und habe die BF2 mit nach römisch 40 genommen. Dort habe sie als Prostituierte gearbeitet und an römisch 40 € 26.000 für die Reise bezahlt. Zusätzlich € 10.000 für ihren Mann, aber diese hätte € 15.000 verlangt. Sie wolle ihr die € 5.000 nicht geben und deswegen seien sie nach Deutschland gegangen. In Deutschland hätten sie in einem Zimmer in einem großen Haus in Straubing gelebt, mehr könne sie nicht sagen. Sie habe in Italien und in Deutschland um Asyl angesucht. In Italien habe sie noch keine Entscheidung. In Deutschland habe sie eine positive Entscheidung. In Italien habe sie ins Krankenhaus gewollt, aber man habe sie nicht aufgenommen. Sie hätten in Italien in ein Camp gehen wollen, aber sie hätten kein Camp für Familien gehabt und sie getrennt. Sie würde lieber nach Deutschland, als nach Italien gehen. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers mit den Niederlanden gab die BF2 an, sie seien am 07.09.2020 in die Niederlande gefahren und dort bis 20.05.2021 gewesen. Die niederländischen Behörden hätten sie mit einem Flugzeug zurück nach Italien geschickt. Sie seien dort in einem Camp für ca. acht Monate gewesen. Es sei schwierig gewesen, man habe ihnen kein Asyl geben wollen. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, XXXX hätte ihnen gesagt, sie sollen Nigeria verlassen, weil es ihnen hier nicht gut gehe. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, römisch 40 hätte ihnen gesagt, sie sollen Nigeria verlassen, weil es ihnen hier nicht gut gehe. 5.
- Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2021 gab die BF2 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen. Sie vertrete die Interessen ihres Kindes XXXX . Sie möchte darauf hinweisen, dass ihr Kind am XXXX geboren sei und nicht am XXXX . Befragt nach Krankheiten oder Medikamenten gab die BF2 an, der Doktor habe gesagt, dass sie eine Amolobie habe. Sie habe sehr dunkles Blut, sie habe sehr viel Protein. Das beeinflusse ihre Niere. Sie müsse ein Medikament nehmen und habe einen Termin im Spital. In Italien sei sie nicht medikamentös behandelt worden. Sie habe dort auch keine einzige Untersuchung wegen ihrer nunmehrigen Schwangerschaft gehabt. Sie sei im achten Monat schwanger, der Geburtstermin sei am
- August. Befragt nach Komplikationen gebe sie an, sie habe starke Schmerzen im Unterleib. Es komme Blut aus der Nase und ihr werde immer schwindlig. Sie sei zweimal im Krankenhaus gewesen. Beim ersten Mal sei sie wieder nach Hause. Das zweite Mal sei sie von der Rettung abgeholt und auch am selben Tag zurückgekommen. Beim dritten Mal habe der Arzt sie an das Krankenhaus überwiesen, weil ihr schwindlig gewesen wäre und habe sie dort zwei Tage verbracht. Der Arzt habe gesagt, der Schwindel komme von dem überhöhten Protein in ihrem Blut und sie habe deshalb eine Infektion im Unterleib, was ihr die Schmerzen bereite. Ihre Tochter XXXX (BF3) sei gesund. 5.
- Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2021 gab die BF2 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen. Sie vertrete die Interessen ihres Kindes römisch 40 . Sie möchte darauf hinweisen, dass ihr Kind am römisch 40 geboren sei und nicht am römisch 40 . Befragt nach Krankheiten oder Medikamenten gab die BF2 an, der Doktor habe gesagt, dass sie eine Amolobie habe. Sie habe sehr dunkles Blut, sie habe sehr viel Protein. Das beeinflusse ihre Niere. Sie müsse ein Medikament nehmen und habe einen Termin im Spital. In Italien sei sie nicht medikamentös behandelt worden. Sie habe dort auch keine einzige Untersuchung wegen ihrer nunmehrigen Schwangerschaft gehabt. Sie sei im achten Monat schwanger, der Geburtstermin sei am
- August. Befragt nach Komplikationen gebe sie an, sie habe starke Schmerzen im Unterleib. Es komme Blut aus der Nase und ihr werde immer schwindlig. Sie sei zweimal im Krankenhaus gewesen. Beim ersten Mal sei sie wieder nach Hause. Das zweite Mal sei sie von der Rettung abgeholt und auch am selben Tag zurückgekommen. Beim dritten Mal habe der Arzt sie an das Krankenhaus überwiesen, weil ihr schwindlig gewesen wäre und habe sie dort zwei Tage verbracht. Der Arzt habe gesagt, der Schwindel komme von dem überhöhten Protein in ihrem Blut und sie habe deshalb eine Infektion im Unterleib, was ihr die Schmerzen bereite. Ihre Tochter römisch 40 (BF3) sei gesund. Außer ihren mitgereisten Familienangehörigen habe sie in Österreich keine familiären oder besonderen privaten Bindungen. Sie habe ihren Ehemann in Nigeria kennengelernt, dort hätten sie traditionell geheiratet. Sie hätten Nigeria gemeinsam verlassen und seien gemeinsam nach Europa gereist. Italien sei das erste Land gewesen, dass die BF2 in Europa betreten habe, dies sei am 11.07.2016 gewesen, bei ihrem Ehemann am 23.02.
- Wenn sie gefragt werde, warum sie nicht gemeinsam nach Italien gekommen wären, gebe sie an, wegen der Schlepperin. Diese habe zuerst die BF2 nach Italien gebracht und dann den BF
- Ihre Wege hätten sich in Libyen im Gefängnis getrennt. Befragt, warum sie in Libyen im Gefängnis gewesen wäre, gab die BF2 an, sie seien vor XXXX geflüchtet. Diese habe durch Beziehungen erreicht, dass sie ins Gefängnis gemusst hätten. Es sei richtig, dass sie bereits am 11.07.2016 und am 04.04.2017 in Italien und am 01.03.2019 in Deutschland sowie am 06.09.2020 in den Niederlanden Asylanträge gestellt habe. Über Vorhalt des sichergestellten Zugtickets für die Reise von Venedig nach XXXX gab die BF2 an, sie hätten das Ticket gekauft, seien aber nicht bis nach XXXX gekommen, da sie im Zug von der Polizei aufgehalten worden wären. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien sowie über die Probleme mit der Schlepperin XXXX gab die BF2 an, wie folgt: Außer ihren mitgereisten Familienangehörigen habe sie in Österreich keine familiären oder besonderen privaten Bindungen. Sie habe ihren Ehemann in Nigeria kennengelernt, dort hätten sie traditionell geheiratet. Sie hätten Nigeria gemeinsam verlassen und seien gemeinsam nach Europa gereist. Italien sei das erste Land gewesen, dass die BF2 in Europa betreten habe, dies sei am 11.07.2016 gewesen, bei ihrem Ehemann am 23.02.
- Wenn sie gefragt werde, warum sie nicht gemeinsam nach Italien gekommen wären, gebe sie an, wegen der Schlepperin. Diese habe zuerst die BF2 nach Italien gebracht und dann den BF
- Ihre Wege hätten sich in Libyen im Gefängnis getrennt. Befragt, warum sie in Libyen im Gefängnis gewesen wäre, gab die BF2 an, sie seien vor römisch 40 geflüchtet. Diese habe durch Beziehungen erreicht, dass sie ins Gefängnis gemusst hätten. Es sei richtig, dass sie bereits am 11.07.2016 und am 04.04.2017 in Italien und am 01.03.2019 in Deutschland sowie am 06.09.2020 in den Niederlanden Asylanträge gestellt habe. Über Vorhalt des sichergestellten Zugtickets für die Reise von Venedig nach römisch 40 gab die BF2 an, sie hätten das Ticket gekauft, seien aber nicht bis nach römisch 40 gekommen, da sie im Zug von der Polizei aufgehalten worden wären. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien sowie über die Probleme mit der Schlepperin römisch 40 gab die BF2 an, wie folgt: „VP: Ich möchte nicht wieder nach Italien zurückkehren. Damals hat Italien sich verpflichtet uns von den Niederlanden zurückzunehmen, aber sie haben ihre Versprechungen nicht eingehalten. Bei der Ankunft haben mein Mann, mein Baby und ich auf dem Flughafen schlafen müssen, es wurde uns keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sie wollten mich und mein Kind in ein Camp bringen und meinen Ehemann in ein anderes Camp. Sie sagten, dass wenn ich nicht damit einverstanden bin, werden sie mir durch die Regierung mein Kind wegnehmen. So haben wir zugestimmt in zwei getrennten Camps untergebracht zu werden, damit sie mir mein Kind nicht wegnehmen. In dieser Unterkunft waren wir 5 Frauen in einem Zimmer. Es war sehr schmutzig dort. Sie haben uns kein Geld gegeben und auch keine Sachen, wie Windeln. Die Ratten sind dort herumspaziert. Ich wurde wegen meiner Schwangerschaft nie untersucht. Deshalb entschied ich mit meinen Mann Italien zu verlassen. Jeden Tag habe ich geweint. Bei der Ankunft wurde uns versprochen, dass wir spätestens nach einer Woche eine gemeinsame Unterkunft haben werden, und dass sie eine Arbeit für meinen Mann finden, damit wir uns versorgen können. Sie haben weder das eine noch das andere getan. Wir haben somit weiterhin getrennt gelebt und hatten nichts zu essen oder Babysachen. Deshalb entschieden wir uns, das Ticket nach XXXX zu kaufen.„VP: Ich möchte nicht wieder nach Italien zurückkehren. Damals hat Italien sich verpflichtet uns von den Niederlanden zurückzunehmen, aber sie haben ihre Versprechungen nicht eingehalten. Bei der Ankunft haben mein Mann, mein Baby und ich auf dem Flughafen schlafen müssen, es wurde uns keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sie wollten mich und mein Kind in ein Camp bringen und meinen Ehemann in ein anderes Camp. Sie sagten, dass wenn ich nicht damit einverstanden bin, werden sie mir durch die Regierung mein Kind wegnehmen. So haben wir zugestimmt in zwei getrennten Camps untergebracht zu werden, damit sie mir mein Kind nicht wegnehmen. In dieser Unterkunft waren wir 5 Frauen in einem Zimmer. Es war sehr schmutzig dort. Sie haben uns kein Geld gegeben und auch keine Sachen, wie Windeln. Die Ratten sind dort herumspaziert. Ich wurde wegen meiner Schwangerschaft nie untersucht. Deshalb entschied ich mit meinen Mann Italien zu verlassen. Jeden Tag habe ich geweint. Bei der Ankunft wurde uns versprochen, dass wir spätestens nach einer Woche eine gemeinsame Unterkunft haben werden, und dass sie eine Arbeit für meinen Mann finden, damit wir uns versorgen können. Sie haben weder das eine noch das andere getan. Wir haben somit weiterhin getrennt gelebt und hatten nichts zu essen oder Babysachen. Deshalb entschieden wir uns, das Ticket nach römisch 40 zu kaufen. LA: Sie haben in der Erstbefragung über Probleme mit der Schlepperin XXXX angegeben, können Sie dazu mehr sagen?LA: Sie haben in der Erstbefragung über Probleme mit der Schlepperin römisch 40 angegeben, können Sie dazu mehr sagen? VP: Diese XXXX haben wir bereits vor ihrer Ausreise aus Nigeria gekannt. Als sie dann zu Besuch nach Nigeria kam, brachte sie uns viele Sachen mit. Auch viel Essen. Sie fragte uns, ob wir nach Europa wollten.VP: Diese römisch 40 haben wir bereits vor ihrer Ausreise aus Nigeria gekannt. Als sie dann zu Besuch nach Nigeria kam, brachte sie uns viele Sachen mit. Auch viel Essen. Sie fragte uns, ob wir nach Europa wollten. Wir sagten Nein, weil wir kein Geld haben. Sie wollte uns dazu zwingen. Sie sagte, wenn wir nicht nach Europa wollen, dann müssen wir ihr das Geld für das Essen zurückzahlen, dass wären 500.000 nigerianische Naira (ca. 1.000 Euro; Anm.). Sie hat uns dann mit dem Tod oder Gefängnis gedroht, da sie viel Geld hat, hat uns die Polizei nicht beschützt. Sie sagten, wir müssen zahlen und dann sind wir nach Kanu State. Uns gelang dann die Flucht bis nach Libyen. Dort lies sie uns durch ihre Beziehungen einsperren. Wir haben dann das Gefängnis wieder verlassen können. Auch als ich in Italien angekommen bin, verlangte sie dort weiter das Geld. Sie hat mich im Camp XXXX besucht und mir Sachen gebracht und gesagt, dass alles gut ist. Sie nahm mich mit zu ihr nachhause. Dort sagte sie mir, dass ich 26.000 Euro zahlen muss. Das soll das Geld für die Flucht sein. Wenn ich es nicht zahle, tötet sie mich und schmeißt mich in die Büsche. Ich musste mich für sie prostituieren. Auch während meiner Monatsblutung musste ich Geschlechtsverkehr haben.Auch als ich in Italien angekommen bin, verlangte sie dort weiter das Geld. Sie hat mich im Camp römisch 40 besucht und mir Sachen gebracht und gesagt, dass alles gut ist. Sie nahm mich mit zu ihr nachhause. Dort sagte sie mir, dass ich 26.000 Euro zahlen muss. Das soll das Geld für die Flucht sein. Wenn ich es nicht zahle, tötet sie mich und schmeißt mich in die Büsche. Ich musste mich für sie prostituieren. Auch während meiner Monatsblutung musste ich Geschlechtsverkehr haben. … VP: Ich habe ihr gesagt, dass ich große Schmerzen habe. Sie hat aber gesagt, dass ich solange arbeiten muss, bis das Geld abbezahlt ist. Sie hat mir immer mit dem Tod gedroht. So habe ich von 2016 bis 2017 für sie gearbeitet und das Geld zur Gänze abbezahlt. Zusätzlich musste ich einer Gruppe von 5 Personen beitreten, die monatlich jeweils 200 Euro eingezahlt und jedes Monat hat eine von uns Frauen die 1.000 Euro bekommen. Das Geld hat immer XXXX und nicht ich bekommen, obwohl ich es einbezahlte.VP: Ich habe ihr gesagt, dass ich große Schmerzen habe. Sie hat aber gesagt, dass ich solange arbeiten muss, bis das Geld abbezahlt ist. Sie hat mir immer mit dem Tod gedroht. So habe ich von 2016 bis 2017 für sie gearbeitet und das Geld zur Gänze abbezahlt. Zusätzlich musste ich einer Gruppe von 5 Personen beitreten, die monatlich jeweils 200 Euro eingezahlt und jedes Monat hat eine von uns Frauen die 1.000 Euro bekommen. Das Geld hat immer römisch 40 und nicht ich bekommen, obwohl ich es einbezahlte. LA: Wo war Ihr Ehemann von 2016 bis zu seiner Einreise in Italien im April 2017? VP: Er war in Libyen. LA: Warum ist er nicht mit Ihnen gemeinsam gereist? VP: Weil die Schlepperin XXXX zuerst das Geld wollte. Die 26.000 Euro waren nur für mich. Als ich in Italien angekommen bin, hat sie mir gesagt, dass ich weitere 15.000 Euro für die Schleppung meines Mannes zahlen müsse.VP: Weil die Schlepperin römisch 40 zuerst das Geld wollte. Die 26.000 Euro waren nur für mich. Als ich in Italien angekommen bin, hat sie mir gesagt, dass ich weitere 15.000 Euro für die Schleppung meines Mannes zahlen müsse. LA: Haben Sie das Geld bezahlt? VP: Ja, ich habe weiterhin gearbeitet, bis 10.000 Euro bezahlt waren. Dann bin ich geflüchtet. Eines Tages war sie nicht zuhause. Ihr betrunkener Mann versuchte mich zu vergewaltigen. Es gelang mir, ihn zur Seite zu stoßen und zu flüchten. Ein Italiener gab mir sein Handy und ich rief meinen Mann an, dessen Nummer ich auswendig kannte. Dieser hat mich dann abgeholt und hat mich ins Zentrum von XXXX gebracht. Dort haben wir in einem großen, verlassenen Gebäude gemeinsam gelebt. Diese XXXX hat es herausgefunden und Marokkaner geschickt, die uns geschlagen haben. Meinem Mann haben sie die Vorderzähne ausgeschlagen. Ich war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Sie sagten, dass wenn wir nicht die 5.000 Euro an XXXX zahlen, wird sie uns umbringen lassen. Deshalb sind wir nach Deutschland geflüchtet. Ich hatte Angst die Polizei zu verständigen, weil sie uns gedroht hat, uns umzubringen, wenn ich es mache.VP: Ja, ich habe weiterhin gearbeitet, bis 10.000 Euro bezahlt waren. Dann bin ich geflüchtet. Eines Tages war sie nicht zuhause. Ihr betrunkener Mann versuchte mich zu vergewaltigen. Es gelang mir, ihn zur Seite zu stoßen und zu flüchten. Ein Italiener gab mir sein Handy und ich rief meinen Mann an, dessen Nummer ich auswendig kannte. Dieser hat mich dann abgeholt und hat mich ins Zentrum von römisch 40 gebracht. Dort haben wir in einem großen, verlassenen Gebäude gemeinsam gelebt. Diese römisch 40 hat es herausgefunden und Marokkaner geschickt, die uns geschlagen haben. Meinem Mann haben sie die Vorderzähne ausgeschlagen. Ich war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Sie sagten, dass wenn wir nicht die 5.000 Euro an römisch 40 zahlen, wird sie uns umbringen lassen. Deshalb sind wir nach Deutschland geflüchtet. Ich hatte Angst die Polizei zu verständigen, weil sie uns gedroht hat, uns umzubringen, wenn ich es mache. Als wir in Deutschland waren, dachten wir, dass wir dort sicher sind. Es ging uns dort gut. Als wir unseren Anwalt in XXXX besuchen wollten, sahen wir XXXX in XXXX . Sie drohte uns mit dem umbringen. Sie sagte, dass sie uns überall finden kann. Sie sagte, sie hat Geld und Beziehungen und kann uns überall finden.Als wir in Deutschland waren, dachten wir, dass wir dort sicher sind. Es ging uns dort gut. Als wir unseren Anwalt in römisch 40 besuchen wollten, sahen wir römisch 40 in römisch 40 . Sie drohte uns mit dem umbringen. Sie sagte, dass sie uns überall finden kann. Sie sagte, sie hat Geld und Beziehungen und kann uns überall finden. LA: Wo und wann haben Sie XXXX genau getroffen?LA: Wo und wann haben Sie römisch 40 genau getroffen? VP: Am 04.09.2020 in XXXX am Bahnhof.“VP: Am 04.09.2020 in römisch 40 am Bahnhof.“ Die BF2 gab in der Folge noch an, sie bittet die österreichische Regierung, ihnen als Familie zu helfen, weil sie bei einer Abschiebung nach Italien als eine Familie mit Kleinkindern auf der Straße landen werden und kein Essen und keine Versorgung bekommen. So sei das auch nach der Rücküberstellung von Holland nach Italien gewesen. 5.
- Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nach Antragstellung für die BF4 gab XXXX als gesetzliche Vertreterin der BF4 am 17.09.2021 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die an sie gestellten Fragen zu beantworten. Die Geburt ihrer Tochter XXXX sei eine natürliche Geburt gewesen und alles sei gut verlaufen. Die Kleine habe aber ein Problem mit einem ihrer Augen. Das linke Auge träne immer wieder. Es komme zu viel Wasser heraus. Wenn sie aus dem Schlaf erwache, sei es verschlossen. Laut Arzt solle sie abwarten und das Augen massieren. Wenn es nach 10 Monaten nicht weggehe, werde erneut untersucht werden. Beide Kinder seien gesund. Auch ihr gehe es gut. Sie habe nach der Geburt keine Probleme gehabt, nur die üblichen Schmerzen. Sie lege den Mutter-Kind-Pass vor, die Geburtsurkunde ihrer Tochter und die Anerkennung der Vaterschaft. Zu der Überstellung ihrer Tochter XXXX nach Italien möchte sie nichts sagen. Für sie und ihre Familie könne sie sich nicht vorstellen, nach Italien zurückzugehen. Als sie das erste Mal dort gewesen wären, wären ihr Mann und sie getrennt worden. Ihr Mann sei in einem anderen Camp, als sie und ihre Tochter, gewesen. Sie wären auch Opfer von Schleppern gewesen. Sie habe schon in ihrem Interview die Frau namens XXXX erwähnt, die sie von Nigeria nach Italien gebracht habe. Diese habe Geld von ihnen verlangt und hätten sie ihr auch schon einen Teil im Voraus gezahlt. Sie wolle nur noch sagen, dass sie nicht nach Italien zurückwolle. In Italien sei nichts für sie getan worden. Sie seien in Italien auch nicht beschützt worden. Es sei alles korrekt protokolliert und übersetzt worden. 5.
- Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nach Antragstellung für die BF4 gab römisch 40 als gesetzliche Vertreterin der BF4 am 17.09.2021 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die an sie gestellten Fragen zu beantworten. Die Geburt ihrer Tochter römisch 40 sei eine natürliche Geburt gewesen und alles sei gut verlaufen. Die Kleine habe aber ein Problem mit einem ihrer Augen. Das linke Auge träne immer wieder. Es komme zu viel Wasser heraus. Wenn sie aus dem Schlaf erwache, sei es verschlossen. Laut Arzt solle sie abwarten und das Augen massieren. Wenn es nach 10 Monaten nicht weggehe, werde erneut untersucht werden. Beide Kinder seien gesund. Auch ihr gehe es gut. Sie habe nach der Geburt keine Probleme gehabt, nur die üblichen Schmerzen. Sie lege den Mutter-Kind-Pass vor, die Geburtsurkunde ihrer Tochter und die Anerkennung der Vaterschaft. Zu der Überstellung ihrer Tochter römisch 40 nach Italien möchte sie nichts sagen. Für sie und ihre Familie könne sie sich nicht vorstellen, nach Italien zurückzugehen. Als sie das erste Mal dort gewesen wären, wären ihr Mann und sie getrennt worden. Ihr Mann sei in einem anderen Camp, als sie und ihre Tochter, gewesen. Sie wären auch Opfer von Schleppern gewesen. Sie habe schon in ihrem Interview die Frau namens römisch 40 erwähnt, die sie von Nigeria nach Italien gebracht habe. Diese habe Geld von ihnen verlangt und hätten sie ihr auch schon einen Teil im Voraus gezahlt. Sie wolle nur noch sagen, dass sie nicht nach Italien zurückwolle. In Italien sei nichts für sie getan worden. Sie seien in Italien auch nicht beschützt worden. Es sei alles korrekt protokolliert und übersetzt worden.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete am 23.06.2021 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen an Italien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete am 23.06.2021 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 28.06.2021 erklärte sich Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Übernahme des BF1, der BF2 und der BF3 zur Durchführung ihrer Asylverfahren ausdrücklich für zuständig. Mit Schreiben vom 28.06.2021 erklärte sich Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Übernahme des BF1, der BF2 und der BF3 zur Durchführung ihrer Asylverfahren ausdrücklich für zuständig. Mit Schreiben vom 28.09.2021 verständigten die österreichischen Dublin-Behörden Italien gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO von der Geburt der BF
- Mit Schreiben vom 28.09.2021 verständigten die österreichischen Dublin-Behörden Italien gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO von der Geburt der BF
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig (Spruchpunkt II.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in den Bescheiden wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das BVwG): Zur Lage im Mitgliedsstaat: COVID-19 Pandemie (Johns-Hopkins-Universität) Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Italien wurden bisher 4.662.087 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 130.742 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und 84.208.480 Impfdosen verabreicht wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 28.09.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 28.09.2021). COVID-19-Pandemie (Staatendokumentation) Italien hat während der COVID-19-Krise die Registrierung neuer Asylanträge formell nicht suspendiert, jedoch waren die Quästuren in der Praxis geschlossen. Einige Gerichte, etwa in Rom, haben Quästuren jedoch angewiesen, Asylanträge zu registrieren. Die Versorgungsmaßnahmen wurden bis zum Ende der Pandemie verlängert, auch für Personen, die das Recht auf Unterstützung eigentlich verloren hätten. Asylwerber können bis längstens 31.1.2021 auch in Unterbringungseinrichtungen der zweiten Stufe (SIPROIMI) untergebracht werden, welche eigentlich für Schutzberechtigte reserviert sind. Sie erhalten dort aber nur jene Versorgung, die auch in Unterbringungseinrichtungen der ersten Stufe (CAS) vorgesehenen wäre. Gesundheitskarten mit Gültigkeitsende vor dem
- Juni 2020 wurden bis zum
- Juni verlängert. Aufenthaltsberechtigungen, einschließlich solcher von Asylwerbern und Schutzberechtigten, mit Ablaufdatum zwischen
- Jänner und
- April 2020 wurden bis zum
- August verlängert. Dublin-Überstellungen von und nach Italien sind derzeit suspendiert. Während der COVID-Situation haben manche Gemeinden den Zugang zu bestimmten ergänzenden sozialen Leistungen an bisweilen mehrjährige Meldeerfordernisse gebunden, die von Asylwerbern bzw. Schutzberechtigten oft nicht zu erfüllen sind (ECRE 28.5.2020). Nach einer Unterbrechung aufgrund der COVID-19-Pandemie haben alle Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde mit Ausnahme derjenigen in Foggia und Udine im September die persönlichen Asylinterviews wieder aufgenommen. Verzögerungen beim Zugang zu Asylverfahren wurden an verschiedenen Orten gemeldet (UNHCR 9.2020). Italien hat mit Ende September 2020 fünf Schiffe im Einsatz, die als Quarantäneschiffe vor der italienischen Küste fungieren. Es gibt aber auch Quarantäneeinrichtungen auf dem Festland, die stark belegt sind, was zu Problemen bei der adäquaten Unterbringung, v.a. von Minderjährigen führen kann (UNHCR 9.2020). Es gilt eine 14-tägige Quarantäne für über das Mittelmeer kommende Asylwerber. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv getestet wird, kann an eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden (EASO 2.6.2020). Aufenthaltsberechtigungen für Asylberechtigte wurden während der COVID-Situation automatisch verlängert. Italien erweiterte die Einkommens- und Familienunterstützungsmaßnahmen, die im Dekret „Cura Italia“ vorgesehen sind, das sind EUR 600 Bonus u.a. Leistungen für anerkannte Flüchtlinge oder Inhaber anderer Aufenthaltsgenehmigungen, die beruflich tätig sind (EASO 2.6.2020). Quellen: EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 28.10.2020 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 28.10.2020 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2020): UNHCR Italy Factsheet, September 2020, https://reliefweb.int/report/italy/unhcr-italy-factsheet-september-2020, Zugriff 28.10.2020 Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 5.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Am
- Oktober hat der italienische Ministerrat eine neues sogenanntes Immigrationsdekret vorgelegt, das die vom ehemaligen Innenminister Salvini eingeführten Regelungen teilweise wieder aufheben würde. Es handelt sich dabei wohlgemerkt erst noch um eine Regierungsvorlage, die binnen 60 Tage vom Parlament abgesegnet werden muss und noch abgeändert werden kann. Momentan vorgesehen ist eine Aufweichung der momentan geltenden Regeln, etwa verbesserter Refoulement-Schutz und Umstrukturierung des Aufnahmesystems zu einem neuen „Aufnahme- und Integrationssystem“ mit Erstaufnahme für alle und danach Versorgung von Asylwerbern und Versorgung von Schutzberechtigten mit zusätzlichen integrationsfördernden Maßnahmen. Ferner würden die territorialen Asylkommissionen (erstinstanzliche Asylbehörde) mehr Befugnisse erhalten, künftig nicht mehr nur im Bereich des internationalen Schutzes, sondern auch im Falle von Abschiebungsverboten bei Fremden mit besonders schwerwiegendem Gesundheitszustand zu entscheiden (VB 13.10.2020). Antragszahlen für 2019 gemäß italienischem Innenministerium: (AIDA 5.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im August 2020 waren in Italien 53.923 Asylerfahren anhängig. Von Jänner bis Juni 2020 wurden 21.905 Entscheidungen getroffen, davon waren 10% Zuerkennungen eines internationalen Schutzes, 9% subsidiärer Schutz, 5% humanitärer Schutz und 75% Zurückweisungen (UNHCR 25.10.2020). Die Asylverfahren dauern im Durchschnitt sechs Monate, inklusive Beschwerdephase bis zu zwei Jahre (USDOS 11.3.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (25.10.2020): Italy Weekly Snapshot (18 Oct-25 Oct 2020), https://data2.unhcr.org/en/documents/download/82568, Zugriff 28.10.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 VB des BM.I Italien (13.10.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, oft weit entfernt von ihrer zuständigen Quästur. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben in der Regel drei Tage, um auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zu dieser Quästur zu gelangen, unabhängig von der Entfernung. Seit Februar 2020 gibt es am Flughafen Mailand einen Informationsschalter der Waldensischen Diakonie. Deren Mitarbeiter können Dublin-Rückkehrer mit Tickets zur Quästur von Varese (zuständig für den Flughafen, Anm.) ausstatten und können telefonisch Kulturvermittler kontaktieren, um weitere Informationen in den benötigten Muttersprachen bereitzustellen. Sind die Rückkehrer zu einer anderen Quästur vorgeladen, müssen sie selbst die Tickets besorgen, um dorthin zu gelangen. In Rom profitieren Dublin-Rückkehrer häufig vom mobilen Helpdesk der NGO A Buon Diritto am Bahnhof Tiburtina in Rom. Sobald sie am Flughafen Fiumicino angekommen sind, werden sie mündlich über das Verfahren informiert und mit dem Einladungsschreiben an die zuständige Quästur ausgestattet. Sie müssen die Quästur autonom und auf eigene Kosten erreichen (AIDA 5.2020). Es gibt solche NGOs auf Abruf auch in Bologna, Bari und Venedig (SFH 1.2020). Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, oft weit entfernt von ihrer zuständigen Quästur. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben in der Regel drei Tage, um auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zu dieser Quästur zu gelangen, unabhängig von der Entfernung. Seit Februar 2020 gibt es am Flughafen Mailand einen Informationsschalter der Waldensischen Diakonie. Deren Mitarbeiter können Dublin-Rückkehrer mit Tickets zur Quästur von Varese (zuständig für den Flughafen, Anmerkung ausstatten und können telefonisch Kulturvermittler kontaktieren, um weitere Informationen in den benötigten Muttersprachen bereitzustellen. Sind die Rückkehrer zu einer anderen Quästur vorgeladen, müssen sie selbst die Tickets besorgen, um dorthin zu gelangen. In Rom profitieren Dublin-Rückkehrer häufig vom mobilen Helpdesk der NGO A Buon Diritto am Bahnhof Tiburtina in Rom. Sobald sie am Flughafen Fiumicino angekommen sind, werden sie mündlich über das Verfahren informiert und mit dem Einladungsschreiben an die zuständige Quästur ausgestattet. Sie müssen die Quästur autonom und auf eigene Kosten erreichen (AIDA 5.2020). Es gibt solche NGOs auf Abruf auch in Bologna, Bari und Venedig (SFH 1.2020). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020).
- Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehre binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
- Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehre binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020).
- Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
- Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“. Für Infos zur COVID-19-Pandemie siehe das gleichnamige Kapitel, Anm.) Mit Gesetz 132/2018 wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019; vgl. SFH 1.2020).Mit Gesetz 132 aus 2018, wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019; vergleiche SFH 1.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke sowie Alte, Behinderte und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. In Italien ist kein eigener Identifikationsmechanismus für Vulnerable vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Wenn die Vulnerabilität eines Antragstellers festgestellt wurde, ist dessen Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung auf Basis von Richtlinien des Gesundheitsministeriums sicherzustellen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 5.2020). Beim Schutz von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Gemäß Gesetz 47/2017 kann bei Fehlen von Identifikationsdokumenten und Zweifeln am Alter des Antragstellers die Staatsanwaltschaft am Jugendgericht eine sozialmedizinische Untersuchung zur Altersfeststellung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des UM oder seines Vormunds nötig. Die Verweigerung der Zustimmung hat keine negativen Auswirkungen auf das Asylverfahren. Die Untersuchung ist im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird Gesetz 47/2017 aber nicht einheitlich umgesetzt und das Alter wird oft lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Bis zum Ergebnis dauert es oft Monate und in dieser Zeit wird der Betroffene oft als Erwachsener behandelt (AIDA 5.2020). Beim Schutz von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Gemäß Gesetz 47 aus 2017, kann bei Fehlen von Identifikationsdokumenten und Zweifeln am Alter des Antragstellers die Staatsanwaltschaft am Jugendgericht eine sozialmedizinische Untersuchung zur Altersfeststellung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des UM oder seines Vormunds nötig. Die Verweigerung der Zustimmung hat keine negativen Auswirkungen auf das Asylverfahren. Die Untersuchung ist im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird Gesetz 47 aus 2017, aber nicht einheitlich umgesetzt und das Alter wird oft lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Bis zum Ergebnis dauert es oft Monate und in dieser Zeit wird der Betroffene oft als Erwachsener behandelt (AIDA 5.2020). Wird den Behörden die Existenz eines unbegleiteten Minderjährigen bekannt, ist dies umgehend dem Staatsanwalt am zuständigen Jugendgericht zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmen kann, der für Schutz und Wohlergehen des Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens zuständig ist (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde, die von Amts wegen entsprechend geprüft und geschult werden. Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen (AIDA 5.2020). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können (AIDA
- 2020). Durch die Änderungen mit Gesetz 132/2018 werden vulnerable Asylwerber, mit Ausnahme von UMA, seit Oktober 2018 in den Unterbringungszentren der ersten Stufe (Erstaufnahme) untergebracht. Durch die Gesetzesänderungen wurde die Finanzierung für die Erstaufnahme reduziert, wodurch NGOs die Identifizierung und Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse gefährdet sehen. Familien können nur dann aus der Erstaufnahme in das SIPROIMI-System transferiert werden, wenn zumindest ein Familienmitglied einen entsprechenden Schutztitel erhalten hat. Der Transfer hängt aber von mehreren Faktoren ab, wie Familienzusammensetzung, Vulnerabilität, gesundheitlichen Problemen und dem Platzangebot im SIPROIMI (AIDA 5.2020).Durch die Änderungen mit Gesetz 132 aus 2018, werden vulnerable Asylwerber, mit Ausnahme von UMA, seit Oktober 2018 in den Unterbringungszentren der ersten Stufe (Erstaufnahme) untergebracht. Durch die Gesetzesänderungen wurde die Finanzierung für die Erstaufnahme reduziert, wodurch NGOs die Identifizierung und Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse gefährdet sehen. Familien können nur dann aus der Erstaufnahme in das SIPROIMI-System transferiert werden, wenn zumindest ein Familienmitglied einen entsprechenden Schutztitel erhalten hat. Der Transfer hängt aber von mehreren Faktoren ab, wie Familienzusammensetzung, Vulnerabilität, gesundheitlichen Problemen und dem Platzangebot im SIPROIMI (AIDA 5.2020). Es gibt laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe keine Erstaufnahmezentren, die für Personen mit psychischen Erkrankungen oder für traumatisierte Personen angemessen sind. Das Personal ist nicht ausgebildet, um Vulnerabilitäten zu erkennen, die nicht offensichtlich sind (SFH 1.2020). Bei UMA ist bei der Unterbringung das beste Interesse des Kindes durch Gespräche zu evaluieren und zu berücksichtigen. Alle UM, auch asylwerbende, haben Zugang zu SIPROIMI. Minderjährige, die in SIPROIMI das Erwachsenenalter erreichen, können dort bis zur finalen Entscheidung in ihrem Asylverfahren bleiben. UM, die internationalen Schutz erhalten, können noch für weitere sechs Monate im SIPROIMI bleiben (AIDA 5.2020). Mit Jänner 2020 waren in SIPROIMI-Einrichtungen 4.003 Plätze in 155 Projekten für UM und 663 Plätze in 45 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen reserviert. NGOs kritisieren dies als zu wenig angesichts des Bedarfs. Ende 2019 lag die Zahl der UMA in Italien bei 6.054, von denen 94,6% in Unterbringungseinrichtungen untergebracht waren, 5,5% waren privat bei Familien untergebracht. 5.383 UMA entzogen sich 2019 der Unterbringung (AIDA 5.2020). In Italien herrscht Schulpflicht für Minderjährige bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige (AIDA 5.2020). Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Beobachter beklagen unzureichende Überweisung von unbegleiteten Minderjährigen zu angemessenen Diensten (USDOS 11.3.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020, Non-Refoulement Italien hat im Feber 2020 ein Memorandum of Understanding mit Libyen um drei weitere Jahre verlängert, in dessen Rahmen Libyen mit italienischer Unterstützung Migrantenboote stoppt und die Betreffenden nach Libyen zurückbringt. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. (AIDA 5.2020; vgl. AI 16.4.2020). UNHCR bezeichnet diese Praxis nicht als Refoulement, will aber deren Rechtmäßigkeit untersuchen, da es Libyen nicht als „safe port“ betrachtet, da es relevante UN-Abkommen nicht unterzeichnet hat (USDOS 11.3.2020).Italien hat im Feber 2020 ein Memorandum of Understanding mit Libyen um drei weitere Jahre verlängert, in dessen Rahmen Libyen mit italienischer Unterstützung Migrantenboote stoppt und die Betreffenden nach Libyen zurückbringt. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. (AIDA 5.2020; vergleiche AI 16.4.2020). UNHCR bezeichnet diese Praxis nicht als Refoulement, will aber deren Rechtmäßigkeit untersuchen, da es Libyen nicht als „safe port“ betrachtet, da es relevante UN-Abkommen nicht unterzeichnet hat (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, wenn illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, wieder nach Griechenland zurückgeschickt werden. Berichte über angebliches Refoulement antragswilliger Fremder, gibt es auch von den internationalen Flughäfen Rom Fiumicino und Mailand Malpensa. Weiters gibt es Berichte über formloses Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien. Nichtsdestotrotz erlaubte im Jahr 2019 der Civil Court in Rom 14 Eritreern, die 2008 unrechtmäßig nach Libyen zurückgeschickt wurden, den Zugang zum Asylverfahren in Italien. In zwei weiteren Fällen wurde verfügt, dass im Ausland aufhältigen Minderjährigen, davon einer ein in Libyen befindlicherer Nigerianer, humanitäre Visa zur Einreise auszustellen seien. 2019 annullierten italienische Gerichte weiterhin Überstellungen von afghanischen Asylwerbern in EU-Mitgliedsstaaten, in denen deren Asylverfahren bereits negativ erledigt worden waren, unter Verweis auf ein Ketten-Refoulement-Risiko nach Afghanistan (AIDA 5.2020). Quellen: AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028200.html, Zugriff 7.10.2020 AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 Versorgung Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gab es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wurde völlig neu organisiert und, neben der Nothilfe für neu ankommende Bootsmigranten, nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 5.20209). Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gab es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wurde völlig neu organisiert und, neben der Nothilfe für neu ankommende Bootsmigranten, nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 5.20209). Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) ersetzen CAS und CARA. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung), ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer (VB 19.2.2019). Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor: ● Unterbringung, Verpflegung ● Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation ● notwendige Transporte ● medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst ● Hygieneprodukte ● Wäschedienst oder Waschprodukte ● Startpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte) ● Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) ● Schulbedarf ● usw. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen (VB 19.2.2019). Integrationsmaßnahmen (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten) sind in der Erstaufnahme nicht mehr vorgesehen. Ebenso eingespart wurden psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist, Rechtsberatung und kulturelle Mediation. Da viele Ausschreibungen keine Ergebnisse brachten, erlaubte das Innenministerium im Feber 2020 den Präfekturen, minimale Abweichungen zu akzeptieren. Die Vorgaben und Einsparungen führten dazu, dass 2019 viele kleine Unterbringungseinrichtungen verschwanden (AIDA 5.2020). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 5.2020). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel; siehe dazu mehr im Kapitel „Schutzberechtigte“, Anm.). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 5.2020). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel; siehe dazu mehr im Kapitel „Schutzberechtigte“, Anmerkung In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“) übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019). In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegt Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden (VB 19.2.2019). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2020). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 11.3.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Unterbringung Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. Seit Ende 2018 haben einige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der raschen erkennungsdienstlichen Behandlung, Trennung von Asylwerbern und Migranten und ihrer entsprechenden weiteren Behandlung. Ende 2019 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina). Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots dauert oft wochenlang (AIDA 5.2020). ErstaufnahmeEs handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der raschen erkennungsdienstlichen Behandlung, Trennung von Asylwerbern und Migranten und ihrer entsprechenden weiteren Behandlung. Ende 2019 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina). Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots dauert oft wochenlang (AIDA 5.2020). , Erstaufnahme Es gibt derzeit 13 Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in 7 italienischen Regionen. Die Zentren sind meist groß, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Im Falle von Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden, das sind Notunterkünfte der Präfekturen. Die Unterbringung in einem CAS soll so kurz als möglich dauern, bis zur Unterbringung des Betreffenden in einem Erstaufnahmezentrum. Doch es gibt derzeit über 6.000 CAS in ganz Italien und sie bilden damit die Mehrheit der im Land verfügbaren Unterbringungsplätze. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur abhängig (AIDA 5.2020). Die Integration der Asylsuchenden beginnt erst nach Zuerkennung eines Schutztitels und Verlegung in eine sekundäre Aufnahmeeinrichtung (SIPROIMI) (AIDA 5.2020).Private Unterbringung / NGOsDie Integration der Asylsuchenden beginnt erst nach Zuerkennung eines Schutztitels und Verlegung in eine sekundäre Aufnahmeeinrichtung (SIPROIMI) (AIDA 5.2020)., Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2020). Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Beobachter beklagen Unterschiede der in Aufnahmezentren angewandten Standards. Qualitativ hochwertigen Unterbringungen von lokalen Behörden stehen große Zentren unterschiedlicher Qualität gegenüber, bei denen es sich oft um umgewidmete Gebäude wie Schulen, Kasernen usw. handelt (USDOS 11.3.2020). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Viele Asylwerber und Personen mit Schutzstatus sind obdachlos und leben in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen und besetzten Häusern. Freiwillige der NGOs Sant’Egidio und MEDU besuchen die Obdachlosen in Mailand einmal oder mehrmals pro Woche. Sant’Egidio verteilt Mahlzeiten, MEDU bietet medizinische Beratung und Behandlung an (SFH 1.2020). Informelle Siedlungen gibt es im ganzen Land, wenn auch Ende 2018 einige von den Behörden geräumt wurden (AIDA 5.2020). Vertreter von UNHCR, IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichten über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020). Mit Stand 30.9.2020 befanden sich in Italien 82.072 Migranten in staatlicher Unterbringung, davon 217 in Hotspots, 57.496 in der Erstaufnahme und 24.359 in SIPROIMI (VB 5.10.2020). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio), CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über neun Schubhaftzentrum (CPR) mit zusammen 1.380 Plätzen (AIDA 5.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 VB des BM.I Italien (5.10.2020): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) wird festgelegt, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) ausdrücklich auch die reguläre Unterbringungsmöglichkeit für Dublin-Rückkehrer sind (VB 19.2.2019), da für Asylwerber ein Zugang zu den Zentren der zweiten Stufe (SIPROIMI-Zentren) nicht vorgesehen ist, auch nicht für vulnerable Rückkehrer (AIDA 5.2020). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am
- Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018, gemäß der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (AIDA 5.2020).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am
- Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132 aus 2018,, gemäß der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (AIDA 5.2020). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, sollten von der zuständigen Präfektur vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung transferiert werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. Manchen Rückkehrern wurde in der Vergangenheit die Unterbringung verweigert oder sie mussten lange auf diese warten (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, sollten von der zuständigen Präfektur vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung transferiert werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. Manchen Rückkehrern wurde in der Vergangenheit die Unterbringung verweigert oder sie mussten lange auf diese warten (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Solange sie im Asylverfahren sind und ihnen das Recht auf Unterkunft nicht entzogen wurde, können Dublin-Rückkehrer wie alle anderen Asylsuchenden in Italien nur in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Waren sie zuvor in einer staatlichen Unterbringung oder wurde ihnen eine solche auch nur zugeteilt, die sie unerlaubt verlassen oder nicht bezogen haben, haben sie das Recht auf Unterbringung verloren. Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit (SFH
- 2020). Wenn Dublin-Rückkehrer nach ihrer Überstellung nach Italien kein Anrecht mehr auf Unterkunft haben, kann das zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2020). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) ist die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis ist national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2020), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 5.2020).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis ist national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2020), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 5.2020). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA
- 2020). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020). Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie Identitätsdokumenten bei einer Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 30.10.2020 MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020 SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail In den Bescheiden wurde festgehalten, die Identität der Beschwerdeführer (in Folge BF) stehe nicht fest. Die BF seien gesund und würden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Die Familie habe seit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union dieses nicht wieder verlassen. Die BF hätten hier in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen. Am 23.06.2021 sei ein Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gestellt worden. Am 26.06.2021 hätten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit Dublin-III-VO zugestimmt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung der BF nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF bei ihrer Überstellung nach Italien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Ein real risk einer Verletzung des Art. 3 EMRK würde auch im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie nicht drohen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. In den Bescheiden wurde festgehalten, die Identität der Beschwerdeführer (in Folge BF) stehe nicht fest. Die BF seien gesund und würden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Die Familie habe seit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union dieses nicht wieder verlassen. Die BF hätten hier in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen. Am 23.06.2021 sei ein Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gestellt worden. Am 26.06.2021 hätten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, lit Dublin-III-VO zugestimmt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung der BF nach Italien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF bei ihrer Überstellung nach Italien einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Ein real risk einer Verletzung des Artikel 3, EMRK würde auch im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie nicht drohen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Im angefochtenen Bescheid betreffend den BF1 wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt wie folgt: - Es ergibt sich aus Ihren Aussagen und der Aktenlage für die Behörde keine Gründe, welcher einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Sie haben in der Erstbefragung angeführt, dass Ihrer Familie in Italien ein Quartier durch die Caritas zur Verfügung gestellt wurde und Sie zur Schule gegangen wären. Anders als Ihre Frau haben Sie keine Kritik zu der Unterbringung in Italien in der Erstbefragung geäußert. Auch vor dem BFA haben Sie keine derartige Kritik zur Lage in Italien vorgebracht wie Ihre Ehefrau. - Da Sie mit Ihren beiden kleinen Töchtern eine vulnerable Gruppe sind, werden Sie bei Ihrer Rückkehr nach Italien in einem entsprechenden Quartier untergebracht. Die Modalitäten ergeben sich aus den beigelegten Länderinformationen. - Sie können jedenfalls von einer medizinischen Betreuung bei einer Rückkehr nach Italien ausgehen und auch, dass Sie notwendige Medikamente kostenlos erhalten werden. - Es ist in den Länderinformationen auch angeführt, dass Opfer von Vergewaltigung, Gewalt und Ähnlichen gesondert behandelt werden und bei Verdacht die erstinstanzliche Behörde tätig wird. - Anzuführen ist auch, dass Sie bereits zuvor von den Niederlanden und Deutschland nach Italien rücküberstellt worden sind. Daraus ergibt sich, dass für diese beiden Länder keine Gründe gegen eine Rücküberstellung Ihrer Familie nach Italien erkennbar war. Dasselbe Vorgehen ist nun auch von den österreichischen Behörden angedacht. - Zu Ihrer vorgebrachten Erzählung zu Zwangsprostitution und Verfolgung in Verbindung mit einer Frau namens XXXX musste Ihnen Ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. So ist aufgrund der Eurodac-Treffer von Ihnen und Ihrer Ehefrau ersichtlich, dass Sie nicht gemeinsam in Italien eingereist sind. So hat Ihre Ehefrau am 11.07.2016 in XXXX und am 04.04.2017 in XXXX Asylanträge in Italien eingebracht – Sie selbst hingegen am 28.04.2017 in XXXX . Ihre vorgebrachte Erzählung mit dem Aufenthalt in Libyen und Ihrer Inhaftierung dort in Kombination mit Menschenhandel ist als Versuch zu werten, zu verschleiern, dass Sie und Ihre Ehefrau sich erst in Italien kennengelernt hatten und Ihre Daten zu den Asylantragstellungen derart abweichen. Ein Beweis für Ihre Unglaubwürdigkeit ist beispielsweise die Behauptung Ihrer Ehefrau, dass Sie zu einem Treffen mit Ihrem deutschen Anwalt nach XXXX gereist wären. Auch hat Sie weiters behauptet, dass Sie einen Anwalt in den Niederlanden hätten. Sie selbst wurden konkret gefragt, ob Ihre Familie je in Europa oder in irgendeinem anderen Land einen Anwalt engagiert hatten, Sie verneinten das. - Zu Ihrer vorgebrachten Erzählung zu Zwangsprostitution und Verfolgung in Verbindung mit einer Frau namens römisch 40 musste Ihnen Ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. So ist aufgrund der Eurodac-Treffer von Ihnen und Ihrer Ehefrau ersichtlich, dass Sie nicht gemeinsam in Italien eingereist sind. So hat Ihre Ehefrau am 11.07.2016 in römisch 40 und am 04.04.2017 in römisch 40 Asylanträge in Italien eingebracht – Sie selbst hingegen am 28.04.2017 in römisch 40 . Ihre vorgebrachte Erzählung mit dem Aufenthalt in Libyen und Ihrer Inhaftierung dort in Kombination mit Menschenhandel ist als Versuch zu werten, zu verschleiern, dass Sie und Ihre Ehefrau sich erst in Italien kennengelernt hatten und Ihre Daten zu den Asylantragstellungen derart abweichen. Ein Beweis für Ihre Unglaubwürdigkeit ist beispielsweise die Behauptung Ihrer Ehefrau, dass Sie zu einem Treffen mit Ihrem deutschen Anwalt nach römisch 40 gereist wären. Auch hat Sie weiters behauptet, dass Sie einen Anwalt in den Niederlanden hätten. Sie selbst wurden konkret gefragt, ob Ihre Familie je in Europa oder in irgendeinem anderen Land einen Anwalt engagiert hatten, Sie verneinten das. - Auch ist ein Beweis für Ihre Unglaubwürdigkeit, dass Sie beide versuchten Ihren Aufenthalt in den Niederlanden vor den österreichischen Behörden zu verheimlichen. Sie wurden beide konkret nach Asylantragstellungen in Europa gefragt und führten nur Italien und Deutschland an. - Sie haben auch beide behauptet, dass Sie in Deutschland eine positive Entscheidung in Ihren Asylverfahren bekommen hätten. Auch das konnte Ihnen nicht geglaubt werden, da Sie sonst in Deutschland aufenthaltsberechtigt wären und nicht weiter in die Niederlande gereist wären. Sie wären dann wohl auch in Deutschland geblieben. Jedenfalls wurden Sie von den Niederlanden und zuvor wohl auch schon von den deutschen Behörden im Rahmen einer Dublin-Überstellung nach Italien zurückgebracht. Eben dieses Vorgehen ist auch von der österreichischen Behörde im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung vorgesehen. Dass Sie beide nicht in Kenntnis wären, wie Ihr Verfahrensstand in Italien ist, scheint darüber hinaus auch äußerst zweifelhaft. Weitere Belege für Ihre unwahren Angaben finden sich in Ihren Erstbefragungen wo deutliche Abweichungen zu Ihren Aufenthalten in Niger (1 Nacht bzw. 4 Tage), in Deutschland (1 Jahr bzw. 2 Jahre) und zuletzt wieder in Italien (1 Woche bzw. 2 Wochen) aufscheinen. - Auch kann Ihnen nicht geglaubt werden, dass Sie den Sachverhalt des Menschenhandels und Zwangsprostitution weder bei der italienischen Asylbehörde noch bei der Polizei vorgebracht bzw. angezeigt hätten, sondern dies lediglich einmal bei einem italienischen Gemeindeamt angeführt hätten. Hingegen behaupten Sie ja in Deutschland und den Niederlanden Anwälte beauftragt zu haben. Im angefochtenen Bescheid betreffend die BF2 wurde beweiswürdigend insbesondere angeführt: − Es ergibt sich aus Ihren Aussagen und der Aktenlage für die Behörde keine Gründe, welcher einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Sie haben lediglich in der Erstbefragung gemeint, dass Sie nicht ausreichend versorgt und getrennt von Ihrem Ehemann untergebracht worden wären. Da Sie mit Ihren beiden kleinen Töchtern eine vulnerable Gruppe sind, werden Sie bei Ihrer Rückkehr nach Italien in einem entsprechenden Quartier untergebracht. Die Modalitäten ergeben sich aus den beigelegten Länderinformationen. − Sie können jedenfalls von einer medizinischen Betreuung bei einer Rückkehr nach Italien ausgehen und auch, dass Sie notwendige Medikamente kostenlos erhalten werden. − Es ist in den Länderinformationen auch angeführt, dass Opfer von Vergewaltigung, Gewalt und Ähnlichen gesondert behandelt werden und bei Verdacht die erstinstanzliche Behörde tätig wird. − Anzuführen ist auch, dass Sie bereits zuvor von den Niederlanden und Deutschland nach Italien rücküberstellt worden sind. Daraus ergibt sich, dass für diese beiden Länder keine Gründe gegen eine Rücküberstellung Ihrer Familie nach Italien erkennbar war. Dasselbe Vorgehen ist nun auch von den österreichischen Behörden angedacht. − Zu Ihrer vorgebrachten Erzählung zu Zwangsprostitution und Verfolgung in Verbindung mit einer Frau namens XXXX musste Ihnen Ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. So ist aufgrund der Eurodac-Treffer von Ihnen und Ihrem Ehemann ersichtlich, dass Sie nicht gemeinsam in Italien eingereist sind. So haben Sie am 11.07.2016 in XXXX und am 04.04.2017 in XXXX Asylanträge in Italien eingebracht - Ihr Ehemann hingegen am 28.04.2017 in XXXX . Ihre vorgebrachte Erzählung mit dem Aufenthalt in Libyen und Ihrer Inhaftierung dort in Kombination mit Menschenhandel ist als Versuch zu werten, zu verschleiern, dass Sie und Ihr Mann sich erst in Italien kennengelernt hatten und Ihre Daten zu den Asylantragstellungen derart abweichen. Ein Beweis für Ihre Unglaubwürdigkeit ist beispielsweise Ihre Behauptung, dass Sie zu einem Treffen mit Ihrem deutschen Anwalt nach XXXX gereist wären. Auch haben Sie weiters behauptet, dass Sie einen Anwalt in den Niederlanden hätten. Ihr Ehemann wurde konkret gefragt, ob Ihre Familie je in Europa oder in irgendeinem anderen Land einen Anwalt engagiert hatten, er verneinte das. − Zu Ihrer vorgebrachten Erzählung zu Zwangsprostitution und Verfolgung in Verbindung mit einer Frau namens römisch 40 musste Ihnen Ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. So ist aufgrund der Eurodac-Treffer von Ihnen und Ihrem Ehemann ersichtlich, dass Sie nicht gemeinsam in Italien eingereist sind. So haben Sie am 11.07.2016 in römisch 40 und am 04.04.2017 in römisch 40 Asylanträge in Italien eingebracht - Ihr Ehemann hingegen am 28.04.2017 in römisch 40 . Ihre vorgebrachte Erzählung mit dem Aufenthalt in Libyen und Ihrer Inhaftierung dort in Kombination mit Menschenhandel ist als Versuch zu werten, zu verschleiern, dass Sie und Ihr Mann sich erst in Italien kennengelernt hatten und Ihre Daten zu den Asylantragstellungen derart abweichen. Ein Beweis für Ihre Unglaubwürdigkeit ist beispielsweise Ihre Behauptung, dass Sie zu einem Treffen mit Ihrem deutschen Anwalt nach römisch 40 gereist wären. Auch haben Sie weiters behauptet, dass Sie einen Anwalt in den Niederlanden hätten. Ihr Ehemann wurde konkret gefragt, ob Ihre Familie je in Europa oder in irgendeinem anderen Land einen Anwalt engagiert hatten, er verneinte das. Auch ist ein Beweis für Ihre Unglaubwürdigkeit, dass Sie beide versuchten Ihren Aufenthalt in den Niederlanden vor den österreichischen Behörden zu verheimlichen. Sie wurden beide konkret nach Asylantragstellungen in Europa gefragt und führten nur Italien und Deutschland an. Sie haben auch beide behauptet, dass Sie in Deutschland eine positive Entscheidung in Ihren Asylverfahren bekommen hätten. Auch das konnte Ihnen nicht geglaubt werden, da Sie sonst in Deutschland aufenthaltsberechtigt wären und nicht weiter in die Niederlande gereist wären. Sie wären dann wohl auch in Deutschland geblieben. Jedenfalls wurden Sie von den Niederlanden und zuvor wohl auch schon von den deutschen Behörden im Rahmen einer Dublin-Überstellung nach Italien zurückgebracht. Eben dieses Vorgehen ist auch von der österreichischen Behörde im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung vorgesehen. Dass Sie beide nicht in Kenntnis wären, wie Ihr Verfahrensstand in Italien ist, scheint darüber hinaus auch äußerst zweifelhaft. Weitere Belege für Ihre unwahren Angaben finden sich in Ihren Erstbefragungen wo deutliche Abweichungen zu Ihren Aufenthalten in Niger (1 Nacht bzw. 4 Tage), in Deutschland (1 Jahr bzw. 2 Jahre) und zuletzt wieder in Italien (1 Woche bzw. 2 Wochen) aufscheinen. Auch kann Ihnen nicht geglaubt werden, dass Sie den Sachverhalt des Menschenhandels und Zwangsprostitution weder bei der italienischen Asylbehörde noch bei der Polizei vorgebracht bzw. angezeigt hätten, sondern dies lediglich einmal bei einem italienischen Gemeindeamt angeführt hätten. Hingegen behaupten Sie ja in Deutschland und den Niederlanden Anwälte beauftragt zu haben. In den angefochtenen Bescheiden wird weiters darauf verwiesen, dass im Falle einer Überstellung nach Italien die dortigen Behörden verpflichtet sind, die Beschwerdeführer in einem geeigneten Quartier unterzubringen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu bearbeiten. Es sei keinesfalls daran zu zweifeln, dass die italienischen Behörden sich gesetzeskonform verhalten werden und die Beschwerdeführer ihr Verfahren, in welcher Form auch immer, dort fortführen können. Die BF hätten in Österreich keine andere Verfahrensführung zu erwarten, als in Italien. Die italienischen Behörden werden die BF in einem geeigneten Quartiert unterbringen. Da die Behörde der Übernahme der BF durch Anschreiben auch explizit zugestimmt haben, bestehe auch kein Grund daran zu zweifeln, dass diese nach ihrer Ankunft nicht adäquat versorgt werden würden. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass die italienischen Behörden nach einer Zustimmung in einem Dublin-Verfahren überstellte Asylwerber in einem geeigneten Quartier unterbringen und diese Anspruch auf medizinische Behandlung haben. Zu den Behauptungen in Bezug auf eine schlechte Versorgung sei den BF vorzuhalten, dass sie Italien aus eigenem wiederholt verlassen und sich dem Asylverfahren dort entzogen hätten. Da die BF aber mit zwei Kleinkindern unterwegs seien, werden sie dennoch in einem entsprechend geeigneten Quartier untergebracht werden. Den BF sei auch vorzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung das für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, der ihren persönlichen Präferenzen am besten entspreche. Es sei auch auf den Hauptzweck der Dublin-III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Gründen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen sei. Die BF könnten darauf vertrauen, dass ihnen in Italien ein rechtskonformes Verfahren bevorstehe. Eine Spekulation über den tatsächlichen Ausgang dieses Verfahrens und einer möglichen Abschiebung in den Herkunftsstaat stehe einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Im Ergebnis könne jedenfalls festgestellt werden, dass die BF in Italien keiner unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung ausgesetzt sind.
- Am 19.10.2021 wurde fristgerecht eine im Namen aller BF verfasste Beschwerde eingebracht, mit der die Bescheide vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Bei der BF2 handle es sich eindeutig um ein Opfer von Menschenhandel. Die BF seien von 27.09.2021 bis 18.10.2021 in Quarantäne gewesen und hätten erst während der Rechtsberatung erfahren, dass es bei Menschenhandelssachverhalten Unterstützung durch die LEFÖ-IFB gäbe. Die belangte Behörde habe sie dazu nicht angeleitet und seien die BF gerade dabei, Unterstützung durch LEFÖ-IFB zu erhalten. Die belangte Behörde habe die BF jedenfalls nicht hinsichtlich ihrer Möglichkeiten als Opfer von Menschenhandel angeleitet, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Die BF2 habe im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, auch in Italien Opfer von Menschenhandel geworden bzw. zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Die Behörde habe dieses Vorbringen nur oberflächlich gewürdigt, in dem sie den BF nicht glaube, dass diese bereits gemeinsam aus Nigeria ausgereist seien und in Libyen inhaftiert worden wären und die BF2 vor dem BF1 nach Italien gekommen sei. Die BF hätten diesen Umstand jedoch lebensnah und plausibel vorgebracht. Das substantiierte Vorbringen der BF2, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, werde von der belangten Behörde mit reinen Mutmaßungen als unglaubwürdig abgetan. Hier verkenne die Behörde einerseits ihre besondere Schutzverantwortung gegenüber Opfern von Menschenhandel, andererseits habe keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Länderberichten stattgefunden. Des Weiteren befinde sich in den angefochtenen Bescheiden überhaupt keine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl im Falle einer Außerlandesbringung. Auch hätte die belangte Behörde eine individuelle Zusicherung Italiens über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien und den Opferschutz im Falle einer Überstellung der BF einholen müssen. Darüber hinaus seien die BF in Italien bereits von einem Auseinanderreißen der Familie betroffen gewesen und stelle die von ihnen erlebte Unterbringung jedenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Bei den BF würde es im Falle einer Überstellung nach Italien zu einer realen Gefährdung insbesondere ihrer durch Art. 3 und 4 EMRK gewährleisteten Rechte kommen. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht und unter Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO Gebrauch machen.
- Am 19.10.2021 wurde fristgerecht eine im Namen aller BF verfasste Beschwerde eingebracht, mit der die Bescheide vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Bei der BF2 handle es sich eindeutig um ein Opfer von Menschenhandel. Die BF seien von 27.09.2021 bis 18.10.2021 in Quarantäne gewesen und hätten erst während der Rechtsberatung erfahren, dass es bei Menschenhandelssachverhalten Unterstützung durch die LEFÖ-IFB gäbe. Die belangte Behörde habe sie dazu nicht angeleitet und seien die BF gerade dabei, Unterstützung durch LEFÖ-IFB zu erhalten. Die belangte Behörde habe die BF jedenfalls nicht hinsichtlich ihrer Möglichkeiten als Opfer von Menschenhandel angeleitet, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Die BF2 habe im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, auch in Italien Opfer von Menschenhandel geworden bzw. zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Die Behörde habe dieses Vorbringen nur oberflächlich gewürdigt, in dem sie den BF nicht glaube, dass diese bereits gemeinsam aus Nigeria ausgereist seien und in Libyen inhaftiert worden wären und die BF2 vor dem BF1 nach Italien gekommen sei. Die BF hätten diesen Umstand jedoch lebensnah und plausibel vorgebracht. Das substantiierte Vorbringen der BF2, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, werde von der belangten Behörde mit reinen Mutmaßungen als unglaubwürdig abgetan. Hier verkenne die Behörde einerseits ihre besondere Schutzverantwortung gegenüber Opfern von Menschenhandel, andererseits habe keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Länderberichten stattgefunden. Des Weiteren befinde sich in den angefochtenen Bescheiden überhaupt keine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl im Falle einer Außerlandesbringung. Auch hätte die belangte Behörde eine individuelle Zusicherung Italiens über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien und den Opferschutz im Falle einer Überstellung der BF einholen müssen. Darüber hinaus seien die BF in Italien bereits von einem Auseinanderreißen der Familie betroffen gewesen und stelle die von ihnen erlebte Unterbringung jedenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Bei den BF würde es im Falle einer Überstellung nach Italien zu einer realen Gefährdung insbesondere ihrer durch Artikel 3 und 4 EMRK gewährleisteten Rechte kommen. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht und unter Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III VO Gebrauch machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst de