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{'item': 'W178 2248885-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW178 2248885-2 Spruch, W178 2248885-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am 18.10.2021 bei der PVA einen Antrag auf Höherversicherung. Die Bf hatte mit Oktober 2021 der PVA eine Liste der Institutionen und Auftraggeber/Beschäftigter vorgelegt, wo sie tätig war.
  2. Die PVA hat den Antrag mit Bescheid vom 27.10.2021 mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Bf nur höherversichern könne, solange sie pflicht,- weiter- oder selbstversichert sei. Da dies bei ihr nicht der Fall sei, sei der Antrag abzulehnen.
  3. Dagegen hat Frau XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Antrag auf Höherversicherung sei ein Weg um „Stunden in atypische Beschäftigungsverhältnisse zu transportieren“ und dann den Dienstnehmerbeitrag zu bezahlen. Dazu sei ihr geraten worden. Sie könne erst im Verfahren zur Höherversicherung die verschiedenen offenen Fragen der Pensionsanrechnung einbringen, da sie vorher davon ausgeschlossen worden sei. Sie sei aufgefordert worden, Unterlagen über ihre Unterrichtstätigkeiten, die sie in den Jahren 2008 bis 2020 erbracht habe und vom BMBWF verpflichtet worden sei, vorzulegen. Sie möchte die Anerkennung der atypischen Beschäftigungsverhältnisse durchsetzen und für diese Zeiten einen Beitrag leisten.
  4. Dagegen hat Frau römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Antrag auf Höherversicherung sei ein Weg um „Stunden in atypische Beschäftigungsverhältnisse zu transportieren“ und dann den Dienstnehmerbeitrag zu bezahlen. Dazu sei ihr geraten worden. Sie könne erst im Verfahren zur Höherversicherung die verschiedenen offenen Fragen der Pensionsanrechnung einbringen, da sie vorher davon ausgeschlossen worden sei. Sie sei aufgefordert worden, Unterlagen über ihre Unterrichtstätigkeiten, die sie in den Jahren 2008 bis 2020 erbracht habe und vom BMBWF verpflichtet worden sei, vorzulegen. Sie möchte die Anerkennung der atypischen Beschäftigungsverhältnisse durchsetzen und für diese Zeiten einen Beitrag leisten.
  5. Seitens des BVwG wurde die Bf informiert, dass die Frage der „Anerkennung von atypischen Beschäftigungen“ in diesem Verfahren nicht behandelt werden könne. Sie wurde aufgefordert, die Beschwerdegründe betreffend Verfahrensmängel und die Annahme eines unrichtigen Sachverhaltes sowie die Argumente betreffend die Höherversicherung zu konkretisieren.
  6. Mit Stellungnahme vom 18.01.2021 hat die Bf angegeben, dass es um die Anerkennung von atypischen Beschäftigungsverhältnissen gehe und dass sie sich auch an das Arbeitsministerium gewandt habe. Sie beantrage die Anerkennung der atypischen Beschäftigungsverhältnisse und die Anerkennung der Höherversicherung durch Aufzahlung der Unfallversicherung und Dienstnehmergebühren. Als Beilagen wurden ein Schreiben an die Wr. Städtische Versicherung samt Antwort, Schreiben an die PVA vom 31.12.2021 mit Antwort, Schreiben der Naturfreunde Österreichs angeschlossen. Mit Stellungnahme vom 27.01.2022 hat die Bf ihre Argumente wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
  8. Feststellungen: Die Bf bezieht seit 01.10.2015 eine Alterspension von der PVA. Sie ist nicht erwerbstätig und nicht pflichtversichert und auch nicht weiter- oder selbstversichert. Die Bf hat das Anliegen, für Zeiträume, in denen sie bei verschiedenen Institutionen und sonstigen Auftrag- oder Dienstgebern tätig war, nachträglich Pensionsversicherungszeiten zu erwerben.
  9. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Akt der PVA. Die entscheidungswesentlichen Punkte sind nicht strittig.
  10. Rechtliche Beurteilung:Zu A)
  11. Rechtliche Beurteilung:, Zu A) Gemäß § 20 ASVG können sich selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversichert sind, beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 4 höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.Gemäß Paragraph 20, ASVG können sich selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversichert sind, beim zuständigen Versicherungsträger über die nach Paragraph 181, in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß Paragraph 77, Absatz 4, höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung. Nach Abs 3 dieser Bestimmung können sich Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung können sich Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung der Höherversicherung erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht, weil sie in der Pensionsversicherung weder pflicht- noch weiter- oder selbstversichert ist. Dem Anliegen der Bf, für Zeiten einer atypischen Beschäftigung nachträglich Pensionsversicherungsmonate zu erwerben, kann im Wege der Höherversicherung nicht entsprochen werden. Ohne dass es Gegenstand dieses Verfahrens wäre, wird die Beschwerdeführerin noch auf Folgendes hingewiesen: Die nachträgliche Feststellung von Pensionsversicherungszeiten und die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen durch die Versicherte, um Pensionsversicherungszeiten zu erwerben, ist nur bis zum Stichtag (Pensionsanfall) möglich. Das bedeutet für die Bf, dass es in ihrem Fall nicht mehr möglich ist, weil sie bereits eine Pension bezieht (§ 68a ASVG).Die nachträgliche Feststellung von Pensionsversicherungszeiten und die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen durch die Versicherte, um Pensionsversicherungszeiten zu erwerben, ist nur bis zum Stichtag (Pensionsanfall) möglich. Das bedeutet für die Bf, dass es in ihrem Fall nicht mehr möglich ist, weil sie bereits eine Pension bezieht (Paragraph 68 a, ASVG). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2248885.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.