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{'item': 'W182 2179284-3'}

Obsah (9)§ 55Art. 133§ 9§ 52§ 28Art. 130§ 27§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW182 2179284-3 Spruch, W182 2179284-3/3E W182 2179981-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 55Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien, miteinander verheiratet und brachten nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 08.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese wurden ausschließlich mit dem Gesundheitszustand des BF1 begründet. 1.

  1. Mit am 30.11.2020 verkündeten und mit 04.01.20201 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen, Zlen. L518 2179284-2/12E und L518 2179981-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anträge der beiden BF auf internationalen Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der BF nach Armenien zulässig sei, legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. 1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zur gesundheitlichen Situation des BF1 und seinem Zugang zu indizierten Behandlungen im Herkunftsstaat u.a. fest, dass der BF1 seit 15 Jahren an einer Diabetes mellitus Typ II leidet und seit November 2017 aufgrund einer Niereninsuffizienz dialysepflichtig (3x wöchentlich) ist. Zudem leidet er an Folge-Erkrankungen, es liegen eine XXXX , Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit (Herzgefäße verkalkt), XXXX vor. Dem BF1 ist bereits zweimal in Armenien ein Stent gesetzt worden und hat er im Februar 2020 in Österreich einen weiteren (Herz und Oberschenkel) erhalten. In Armenien sind XXXX durchgeführt worden. In Österreich ist XXXX durchgeführt worden. Es sind XXXX worden. Dem BF1 ist im August 2019 erklärt worden, dass sein Augenlicht nicht mehr „rettbar“ ist, Ziel ist die Schmerzfreiheit. Zuletzt hat sich der BF1 im Oktober 2020 für 3 Tage im Krankenhaus befunden. Er ist im guten Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen worden. Er erhält diverse Medikamente und sollte die Medikation mit ASS bzw. Dialyse lebenslang fortgeführt werden. Die genannten Erkrankungen des BF1 sind in Armenien behandelbar und hat er auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem sowie zu einer ca. 30 km entfernten Dialyse in einem Krankenhaus. Soweit er im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihm im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zur gesundheitlichen Situation des BF1 und seinem Zugang zu indizierten Behandlungen im Herkunftsstaat u.a. fest, dass der BF1 seit 15 Jahren an einer Diabetes mellitus Typ römisch zwei leidet und seit November 2017 aufgrund einer Niereninsuffizienz dialysepflichtig (3x wöchentlich) ist. Zudem leidet er an Folge-Erkrankungen, es liegen eine römisch 40 , Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit (Herzgefäße verkalkt), römisch 40 vor. Dem BF1 ist bereits zweimal in Armenien ein Stent gesetzt worden und hat er im Februar 2020 in Österreich einen weiteren (Herz und Oberschenkel) erhalten. In Armenien sind römisch 40 durchgeführt worden. In Österreich ist römisch 40 durchgeführt worden. Es sind römisch 40 worden. Dem BF1 ist im August 2019 erklärt worden, dass sein Augenlicht nicht mehr „rettbar“ ist, Ziel ist die Schmerzfreiheit. Zuletzt hat sich der BF1 im Oktober 2020 für 3 Tage im Krankenhaus befunden. Er ist im guten Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen worden. Er erhält diverse Medikamente und sollte die Medikation mit ASS bzw. Dialyse lebenslang fortgeführt werden. Die genannten Erkrankungen des BF1 sind in Armenien behandelbar und hat er auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem sowie zu einer ca. 30 km entfernten Dialyse in einem Krankenhaus. Soweit er im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihm im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Zu seinen familiären Umfeld sowie seiner Versorgungslage im Herkunftsstaat wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die BF bis zur Ausreise in der Stadt XXXX gelebt haben. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Der BF1 hat noch Kontakt mit der Schwägerin, welche nunmehr allein in der Eigentumswohnung, in welcher die BF vor ihrer Ausreise lebten, lebt. Die Schwägerin ist Putzfrau, ihre Töchter sind verheiratet. Zwei Söhne des BF1 im Alter von XXXX und XXXX Jahren leben zudem in Armenien und sind derzeit beim Militär beschäftigt. Vor dem Krieg hat der ältere als Fahrer bei einem Industriebetrieb gearbeitet. Die Eltern der BF2 leben in der Heimatstadt der BF in einer Eigentumswohnung. Die Eltern leben von der staatlichen Pension. Auch zwei Schwestern der BF2 leben mit ihren Familien in Armenien. Zudem leben Onkel und Tanten der BF bzw. deren Familien in Armenien. Die Familienangehörigen leben in finanziell abgesicherten Verhältnissen. Der BF1 erhält in Armenien eine Pension. Ebenso haben die BF Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und können dieses in Anspruch nehmen.Zu seinen familiären Umfeld sowie seiner Versorgungslage im Herkunftsstaat wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die BF bis zur Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt haben. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Der BF1 hat noch Kontakt mit der Schwägerin, welche nunmehr allein in der Eigentumswohnung, in welcher die BF vor ihrer Ausreise lebten, lebt. Die Schwägerin ist Putzfrau, ihre Töchter sind verheiratet. Zwei Söhne des BF1 im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren leben zudem in Armenien und sind derzeit beim Militär beschäftigt. Vor dem Krieg hat der ältere als Fahrer bei einem Industriebetrieb gearbeitet. Die Eltern der BF2 leben in der Heimatstadt der BF in einer Eigentumswohnung. Die Eltern leben von der staatlichen Pension. Auch zwei Schwestern der BF2 leben mit ihren Familien in Armenien. Zudem leben Onkel und Tanten der BF bzw. deren Familien in Armenien. Die Familienangehörigen leben in finanziell abgesicherten Verhältnissen. Der BF1 erhält in Armenien eine Pension. Ebenso haben die BF Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und können dieses in Anspruch nehmen. Zur Grund und Gesundheitsversorgung in Armenien wurde festgestellt. „[…]
  4. Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 02.09.2020 Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten „Oligarchen“ dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019). Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vgl. WKO 5.2020).Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten „Oligarchen“ dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019). Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vergleiche WKO 5.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist die Produktion in einigen Sektoren um 90% gesunken. Der Bau- und Tourismussektor haben am meisten gelitten, da sie mit anderen Wirtschaftssektoren zusammenhängen (Euronews 20.4.2020). In der Branche Tourismus und Gastgewerbe kann die Zahl der Arbeitslosen bis zu 200.000 erreichen (Sputnik 17.4.2020). Die Unfähigkeit, die Pandemie umgehend einzudämmen, verzögert auch die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, und das kann sich das Land bei einem Rückgang des BIP von voraussichtlich 3,5% im Jahr 2020 kaum leisten. Die Pandemie wird auch zu einem Rückgang der Überweisungen aus Russland führen, und der wirtschaftliche Abschwung über die Region hinaus wirkt sich auf die Finanzierung, einschließlich des Tourismus, durch die armenische Diaspora aus (ChH 4.6.2020). Quellen: • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia

(2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001 , Zugriff 7.5.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5 .pdf, Zugriff 25.3.2019 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set- diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • Euronews (20.4.2020): Armeniens Wirtschaft vom Coronavirus bedroht, https://de.euron ews.com/2020/04/20/armeniens-wirtschaft-vom-coronavirus-bedroht, Zugriff 24.4.2020 • FriEnt - Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (23.4.2019): Armenien ein Jahr nach der 'Samtenen Revolution’, https://www.frient.de/news/details/news/armenien-ein-j ahr-nach-der-samtenen-revolution/, Zugriff 8.5.2019 • Sputnik News Armenija (17.4.2020): KaK b ApiweHMM yÜTM ot 6e3pa6oT^bi, Korga BOKpyr - cnnowHoe Mn: cnepwanwcT npeg^araeT Bbxog, https://ru.armeniasputnik.am/society/2 0200417/22765751/Kak-v-Armenii-uyti-ot-bezrabotitsy-kogda-vokrug---sploshnoe-ChP-s petsialist-predlagaet-vykhod.html , Zugriff 24.4.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S 08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 • UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development In- dices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-not es/ARM.pdf, Zugriff 25.3.2019 • WKO - Wirtschftskammer Österreich (25.5.2020): Wirtschaftsbericht Armenien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 23.6.2020 20.1 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 02.09.2020 Sozialwesen Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: • Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren • Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate • staatliches Sozialversicherungsprogramm: Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüsse bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. • Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in den anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ Pensionssystem Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: Altersrente • Verlängerte Dienstrente • Behindertenrente • Rente für Familien, die den primären Einkommensträger verloren haben Personen ab einem Alter von 63 Jahren, die mindestens zehn Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (der Nachweis muss vom Antragsteller gebracht werden), haben Anspruch auf Rente. Rückkehrende müssen

den gesetzlichen Vorgaben empfangsberechtigt sein, um eine Rente beziehen zu können, über einen angemeldeten Wohnsitz in Armenien verfügen und in einem der 51 Rentenbüros den Antrag stellen, idealerweise in ihrem jeweiligen Bezirk (IOM 2019). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem

  1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  2. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
  3. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  4. Januar
  5. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019). Schutzbedürftige Personen Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2019).Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2019)., Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019). […] Im Zusammenhang der COVID-19-Pandemie vergibt das Ministerium für Arbeit und Soziales folgende Hilfspakete für Betroffene: Stundungen von Steuern und Gebühren; Zuschüsse zu Versorgungsleistungen, Mieten, Gehälter und zinslose Darlehen für Kleinunternehmer, Arbeitslosenhilfe für entlassene Arbeitnehmer und Geldleistungen für werdende Mütter und pro Kind für informelle Arbeiter, die in Armeniens großer ’Schattenwirtschaft’ beschäftigt sind. Praktisch alle diese Hilfspakete sind online zugänglich und erfordern einen Personalausweis und ein gültiges Bankkonto (AW 15.4.2020; vgl. Armenpress 30.3.2020, :Gentilini et al 12.6.2020: 42-46).Im Zusammenhang der COVID-19-Pandemie vergibt das Ministerium für Arbeit und Soziales folgende Hilfspakete für Betroffene: Stundungen von Steuern und Gebühren; Zuschüsse zu Versorgungsleistungen, Mieten, Gehälter und zinslose Darlehen für Kleinunternehmer, Arbeitslosenhilfe für entlassene Arbeitnehmer und Geldleistungen für werdende Mütter und pro Kind für informelle Arbeiter, die in Armeniens großer ’Schattenwirtschaft’ beschäftigt sind. Praktisch alle diese Hilfspakete sind online zugänglich und erfordern einen Personalausweis und ein gültiges Bankkonto (AW 15.4.2020; vergleiche Armenpress 30.3.2020, :Gentilini et al 12.6.2020: 42-46). Quellen: • Armenpress (30.3.2020): Armenia approves assistance payments to COVID19-related unemployed citizens, https://armenpress.am/eng/news/1010492.html , Zugriff 24.4.2020 • AW - The Armenian Weekly (15.4.2020): State of Emergency Relaxed in Armenia, but Extended as COVID-19 Cases Decline, https://armenianweekly.com/2020/04/15/state- of-emergency-relaxed-in-armenia-but-extended-as-covid-19-cases-decline/, Zugriff 24.4.2020 • Gentilini, Ugo; Almenfi, Mohamed Bubaker Alsafi; Dale, Pamela; Lopez, Ana Veroni- ca; Mujica Canas, Ingrid Veronica; Cordero, Rodrigo Ernesto Quintana; Zafar, Usama (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19 : A Real-Time Review of Country Measures - ’Living paper’version 11 (June 12, 2020), https://www.ugogentilini .net/wp-content/uploads/2020/06/SP-COVID-responses_June-12.pdf, Zugriff 26.6.2020 • IOM - International Organization for Migration

(2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf, Zugriff 24.6.2020 • Repat Armenia (26.6.2018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmen ia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia , Zugriff 24.6.2020 • USSSA - U.S. Social Security Administration (3.2019): ocial Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy /docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf, Zugriff 24.6.2020 20 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 02.09.2020 Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vgl. MedCOl 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie stieg die Zahl der Infektionen und Todesfälle kontinuierlich, nachdem der Ende März 2020 erklärte landesweite Lockdown ab Mitte April bis Anfang Mai 2020 schrittweise vollständig abgebaut wurde (RFE/RL 2.6.2020; vgl. EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020). Die epidemiologische Situation in Armenien wurde mit jener in Italien verglichen (ChH 4.6.2020). Das Gesundheitssystem war überlastet. Hygienische Vorgaben und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wurden nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vgl. TASS 4.6.2020, EN 24.6.2020). Ein neuerlicher Lockdown, wie von Gesundheitsbehörden und einigen zivilgesellschaftlichen Gruppen Anfang Juni 2020 gefordert (EN 3.6.2020; vgl. AMS 4.6.2020), wurde von der Regierung zwar in Erwägung gezogen, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt (EN 24.6.2020; vgl. RFE/RL 2.6.2020, AMS 4.6.2020).Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vergleiche MedCOl 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie stieg die Zahl der Infektionen und Todesfälle kontinuierlich, nachdem der Ende März 2020 erklärte landesweite Lockdown ab Mitte April bis Anfang Mai 2020 schrittweise vollständig abgebaut wurde (RFE/RL 2.6.2020; vergleiche EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020). Die epidemiologische Situation in Armenien wurde mit jener in Italien verglichen (ChH 4.6.2020). Das Gesundheitssystem war überlastet. Hygienische Vorgaben und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wurden nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vergleiche TASS 4.6.2020, EN 24.6.2020). Ein neuerlicher Lockdown, wie von Gesundheitsbehörden und einigen zivilgesellschaftlichen Gruppen Anfang Juni 2020 gefordert (EN 3.6.2020; vergleiche AMS 4.6.2020), wurde von der Regierung zwar in Erwägung gezogen, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt (EN 24.6.2020; vergleiche RFE/RL 2.6.2020, AMS 4.6.2020). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare - PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: • allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt • spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen • Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen • medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie • Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).• Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 27.4.2020). Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Ein gültiger Ausweis oder Reisepass ist erforderlich für die Neuregistrierung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Registrierung (IOM 2019). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitärepidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein „spezielles Krankheitsprogramm“ (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 27.4.2020). Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Ein gültiger Ausweis oder Reisepass ist erforderlich für die Neuregistrierung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Registrierung (IOM 2019). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitärepidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein „spezielles Krankheitsprogramm“ (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). • Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polikliniken erhalten: • Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt) • Behinderte Kinder unter 18 Jahren • Veteranen des Zweiten Weltkriegs • Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren • Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern • Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind • Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren • Kinder unter 7 Jahre Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet: • Behinderte der 3.Gruppe • Rechtswidrig Verurteilte • Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre • Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären • Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre (IOM 2019). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Medizinerwandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 27.4.2020). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Dialysebehandlungen erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 100 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • AMS - the Armenian Mirror Spectator (4.6.2020): Armenian Health Authorities Press For Renewed Lockdown, https://mirrorspectator.com/2020/06/04/armenian-health-authorities -press-for-renewed-lockdown/, Zugriff 5.6.2020 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set- diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • EN - Eurasianet (3.6.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/d ashboard-coronavirus-in-eurasia , Zugriff 4.6.2020 • EN - Eurasianet (24.6.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org /dashboard-coronavirus-in-eurasia , Zugriff 25.6.2020 • EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-foru m/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora , Zugriff 24.4.2020 • IOM - International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf, Zugriff 24.6.2020 • MedCOl - Medical Country of Origin Information (2.2018): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019 • MedCOl - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk on Accessibility (12.11.2019): BDA7075, Zugriff 24.6.2020 • News.am (14.1.2020): Protest staged outside Maternity hospital of Armenia’s Yeghvard town, https://news.am/eng/news/554322.html , Zugriff 14.1.2020 • RFE/RL- Radio Free Europe / Radio Liberty (2.6.2020): COVID-19: Armenia Sees Growth In CasesAmid Lockdown Easing, https://www.rferl.org/a/covid-19-armenia-sees-growth-i n-virus-cases-amid-nationwide-lockdown-easing/30648237.html , ugriff 5.6.2020 • TASS - Russländische Nachrichtenagentur (4.3.2020): Coronavirus Situation in Armenia deteriorating — PM, https://tass.com/world/1163989 , Zugriff 5.4.2020 […]“ 1.
  1. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.03.2021, Zl. Ra 2021/19/0052, zurückgewiesen. Dazu wurde u.a. begründend ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich seiner Feststellungen zum armenischen Gesundheitssystem auf eine Vielzahl von Länderberichten gestützt habe, deren Unzuverlässigkeit bzw. Unrichtigkeit die Revision nicht konkret aufzeige. „Weiters hat das BVwG dargelegt, dass die (näher festgestellten) Erkrankungen des Erstrevisionswerbers in Österreich nunmehr entsprechend diagnostiziert worden seien und davon auszugehen sei, dass bei einer Behandlung in Armenien nunmehr daran angeknüpft werden könne. Auf der Grundlage der Länderberichte sowie näher getroffener Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Erstrevisionswerbers - insbesondere auch zur Unterstützung durch Familienangehörige - gelangte das BVwG insgesamt zum Ergebnis, dass die beim Erstrevisionswerber erforderliche medizinische Behandlung - insbesondere eine Dialysebehandlung - in seinem Herkunftsstaat in öffentlichen Krankenhäusern angeboten werde und für den Erstrevisionswerber auch tatsächlich verfügbar sei. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit dieser Erwägungen vermag die Revision nicht darzulegen“. 2.
  2. Am 07.06.2021 stellten die BF über einen Rechtsanwalt den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 (in eventu einer Duldung zum weiteren Aufenthalt). Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand des BF1 seit Beendigung seines Asylverfahrens immens verschlechtert habe. Neben seiner Verschlechterung der Diabetes-Erkrankung leide er nunmehr auch akut an einer XXXX -Tuberkulose und werde diesbezüglich an einer Klinik für Lungenheilkunde behandelt, wobei er eine entsprechende laufende Behandlung benötige. Weiters sei er auch an der internen Abteilung einer (weiteren) Klinik aufgrund seiner sich verschlechtert habenden koronaren Herzkrankheit in Behandlung. Sein Gesamt-Gesundheitszustand erweise sich als kritisch. Er sei weder transport- noch reisefähig und könne daher seine Abschiebung nicht ohne massives Ablebensrisiko vorgenommen werden. Der BF1 sei zudem aufgrund seines schweren Diabetes-Verlaufes so gut wie vollständig erblindet und auf die dauernde Pflege und Betreuung durch seine mit ihm zusammenlebende Gattin angewiesen. Dem Antrag war ein Arztbrief einer internen Abteilung einer Klinik über den stationären Aufenthalt des BF1 vom 24.02.2020 bis 03.03.2020, ein Ambulanzbericht einer Klinik für Lungenheilkunde vom 30.04.2021 über die stationäre und ambulante Betreuung des BF1 wegen einer XXXX -Tuberkulose seit Jänner 2021, wonach die Therapie insgesamt für ein Jahr unbedingt anzustreben sei, sowie ein Bescheid eines Bürgermeisters einer Landeshauptstadt vom 02.02.2021 über die Überwachung der Tuberkuloseerkrankung des BF1, beigefügt.2.1. Am 07.06.2021 stellten die BF über einen Rechtsanwalt den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 (in eventu einer Duldung zum weiteren Aufenthalt). Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand des BF1 seit Beendigung seines Asylverfahrens immens verschlechtert habe. Neben seiner Verschlechterung der Diabetes-Erkrankung leide er nunmehr auch akut an einer römisch 40 -Tuberkulose und werde diesbezüglich an einer Klinik für Lungenheilkunde behandelt, wobei er eine entsprechende laufende Behandlung benötige. Weiters sei er auch an der internen Abteilung einer (weiteren) Klinik aufgrund seiner sich verschlechtert habenden koronaren Herzkrankheit in Behandlung. Sein Gesamt-Gesundheitszustand erweise sich als kritisch. Er sei weder transport- noch reisefähig und könne daher seine Abschiebung nicht ohne massives Ablebensrisiko vorgenommen werden. Der BF1 sei zudem aufgrund seines schweren Diabetes-Verlaufes so gut wie vollständig erblindet und auf die dauernde Pflege und Betreuung durch seine mit ihm zusammenlebende Gattin angewiesen. Dem Antrag war ein Arztbrief einer internen Abteilung einer Klinik über den stationären Aufenthalt des BF1 vom 24.02.2020 bis 03.03.2020, ein Ambulanzbericht einer Klinik für Lungenheilkunde vom 30.04.2021 über die stationäre und ambulante Betreuung des BF1 wegen einer römisch 40 -Tuberkulose seit Jänner 2021, wonach die Therapie insgesamt für ein Jahr unbedingt anzustreben sei, sowie ein Bescheid eines Bürgermeisters einer Landeshauptstadt vom 02.02.2021 über die Überwachung der Tuberkuloseerkrankung des BF1, beigefügt. 2.

  1. In weiterer Folge wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) seitens der Rechtsvertretung der BF eine Fragenbeantwortung eines Oberarztes einer Klinik für Lungenheilkunde vom 19.06.2021 übermittelt, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass eine vermutlich mehrtägig erforderliche Reisefähigkeit durch den schlechten körperlichen Allgemeinzustand des BF massiv eingeschränkt erscheine, wobei eine viermal wöchentlich erforderliche Dialysepflicht bei terminaler Niereninsuffizienz des BF1 bei vermutlicher Nichtverfügbarkeit als absolute Kontraindikation eingestuft werden müsse. Weiters müsse die Niereninsuffizienz sowie die schwere koronare Herzerkrankung des BF1 als lebensbedrohlich angenommen werden, bezüglich der bestehenden XXXX Tuberkulose erscheinen diese vorbehaltlich einer adäquaten und konsequenten Therapie kontrollierbar. Die diesbezügliche antituberkulöse medikamentöse Therapie müsse noch zumindest bis Februar 2022 uneingeschränkt fortgesetzt werden. Die Dialysetherapie sei vordergründig und lebenserhaltend erforderlich, auf die oral erforderliche medikamentöse Behandlung hinsichtlich der übrigen Erkrankungen sei der BF1 angewiesen. Grundsätzlich dürfe keine Medikation unterbrochen oder beendet werden, da sowohl eine mögliche diabetische Entgleisung, wie auch eine Hochdruckkrise oder eine koronar bedingte Angina Pectoris eine sichere Lebensbedrohung darstellen würden. Auch die bisher kontrollierte TBC-Erkrankung könnte diesfalls lebensbedrohlich werden. Laut den Pflegeberichten könne der BF selbstständig essen und Körperpflege betreiben, dass ein blinder Patient in allen anderen Situationen durch Dritte hilfsbedürftig sei, erscheine evident.2.
  2. In weiterer Folge wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) seitens der Rechtsvertretung der BF eine Fragenbeantwortung eines Oberarztes einer Klinik für Lungenheilkunde vom 19.06.2021 übermittelt, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass eine vermutlich mehrtägig erforderliche Reisefähigkeit durch den schlechten körperlichen Allgemeinzustand des BF massiv eingeschränkt erscheine, wobei eine viermal wöchentlich erforderliche Dialysepflicht bei terminaler Niereninsuffizienz des BF1 bei vermutlicher Nichtverfügbarkeit als absolute Kontraindikation eingestuft werden müsse. Weiters müsse die Niereninsuffizienz sowie die schwere koronare Herzerkrankung des BF1 als lebensbedrohlich angenommen werden, bezüglich der bestehenden römisch 40 Tuberkulose erscheinen diese vorbehaltlich einer adäquaten und konsequenten Therapie kontrollierbar. Die diesbezügliche antituberkulöse medikamentöse Therapie müsse noch zumindest bis Februar 2022 uneingeschränkt fortgesetzt werden. Die Dialysetherapie sei vordergründig und lebenserhaltend erforderlich, auf die oral erforderliche medikamentöse Behandlung hinsichtlich der übrigen Erkrankungen sei der BF1 angewiesen. Grundsätzlich dürfe keine Medikation unterbrochen oder beendet werden, da sowohl eine mögliche diabetische Entgleisung, wie auch eine Hochdruckkrise oder eine koronar bedingte Angina Pectoris eine sichere Lebensbedrohung darstellen würden. Auch die bisher kontrollierte TBC-Erkrankung könnte diesfalls lebensbedrohlich werden. Laut den Pflegeberichten könne der BF selbstständig essen und Körperpflege betreiben, dass ein blinder Patient in allen anderen Situationen durch Dritte hilfsbedürftig sei, erscheine evident. 2.
  3. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 27.07.2021 wurde die BF2 zu den persönlichen und familiären Verhältnisse der BF im In- und Herkunftsland sowie zur gesundheitlichen Situation ihres Gatten befragt. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, im Rahmen der Grundversorgung versichert zu sein und sich fast rund um die Uhr um ihren Ehegatten zu kümmern. Ihr Gatte müsse dreimal pro Woche zur Dialyse in eine Klinik. Während der Dialyse könne sie einige Kontakte pflegen, sonst kaum. Sie selbst sei gesund und derzeit in keiner Behandlung. Sie wolle, dass ihr Mann gesund werde bzw. jedenfalls sein Zustand stabil bleibe. In weiterer Folge wurden dem Bundesamt für die BF2 u.a. ein von einem Bausachverständigen unterfertigter Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung als Reinigungskraft für 40 Stunden im Monat vom 09.09.2021, ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 sowie drei Unterstützungsschreiben nachgereicht.
  4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom 10.12.2021 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK

§ 55Asyl

G 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 9Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt II.). 3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom 10.12.2021 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK

Paragraph 55, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erkrankungen des BF1 aus den vorliegenden ärztlichen Bestätigungen unzweifelhaft hervorgehen würden. Im Rahmen einer Interessensabwägung habe insbesondere unter Miteinbeziehung des Gesundheitszustandes des BF1, den integrativen Leistungen der BF2, ihrer Aufenthaltsdauer, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus sowie ihrer Bindung zum Herkunftsstaat ein Überwiegen ihrer privaten Interessen am Verbleib im Inland nicht festgestellt werden können. Die gemeinsame Abschiebung der BF mittels Charterfluges habe wegen der Fluguntauglichkeit des BF1 abgesagt werden müssen, wobei sich auch der in der Folge geplante Ambulanzflug aufgrund des Allgemeinzustandes des BF1, der sich während der letzten Monate laufen verschlechtert habe, nicht durchgeführt werden habe können. Eine Abschiebung in den Heimatstaat sei aufgrund der Erkrankung des BF1 (derzeit) nicht durchführbar. Ein Anspruch auf einen dauernden Verbleib im Bundesgebiet könne daraus - zumindest derzeit - noch nicht begründet werden. Daher sei eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig. Mit Rechtskraft des Bescheides werde den BF eine Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG ausgestellt, wobei spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der Duldungskarte ihre Situation hinsichtlich § 9 Abs. 3 BFA-VG neu geprüft werde.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erkrankungen des BF1 aus den vorliegenden ärztlichen Bestätigungen unzweifelhaft hervorgehen würden. Im Rahmen einer Interessensabwägung habe insbesondere unter Miteinbeziehung des Gesundheitszustandes des BF1, den integrativen Leistungen der BF2, ihrer Aufenthaltsdauer, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus sowie ihrer Bindung zum Herkunftsstaat ein Überwiegen ihrer privaten Interessen am Verbleib im Inland nicht festgestellt werden können. Die gemeinsame Abschiebung der BF mittels Charterfluges habe wegen der Fluguntauglichkeit des BF1 abgesagt werden müssen, wobei sich auch der in der Folge geplante Ambulanzflug aufgrund des Allgemeinzustandes des BF1, der sich während der letzten Monate laufen verschlechtert habe, nicht durchgeführt werden habe können. Eine Abschiebung in den Heimatstaat sei aufgrund der Erkrankung des BF1 (derzeit) nicht durchführbar. Ein Anspruch auf einen dauernden Verbleib im Bundesgebiet könne daraus - zumindest derzeit - noch nicht begründet werden. Daher sei eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig. Mit Rechtskraft des Bescheides werde den BF eine Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ausgestellt, wobei spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der Duldungskarte ihre Situation hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG neu geprüft werde. Mit Verfahrensanordnung vom 17.12.2021 wurde den BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 17.12.2021 wurde den BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Lediglich gegen die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide des Bundesamtes wurden seitens der BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 unheilbar und lebensbedrohlich erkrankt sei, mittlerweile vollständig erblindet sei und dreimal wöchentlich Dyalisen benötige, um überleben zu können. Weiters benötige er mittlerweile ständige internistisch-fachmedizinische Betreuung aufgrund einer immer weiter fortschreitenden Herzinsuffizienz. Die BF2 sei um die tägliche und nahezu rund um die Uhr erforderliche Betreuung Ihres Gatten bemüht, könne diesen nur maximal 3-4 Stunden unbeaufsichtigt lassen, da dieser nicht mehr in der Lage sei, auch nur die einfachsten Dinge des täglichen Lebens alleine zu erledigen. Diesen Umstand habe die Erstinstanz insofern Rechnung getragen, als unter dem nicht angefochtenen Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorübergehend als unzulässig festgestellt worden sei. Die Erstbehörde übersehe jedoch, dass der Integrationsgrad der BF2 durch Absolvierung der Deutsch-A2-Prüfung und der Aufbau eines intakten sozialen Umfeldes gegenüber der ursprünglich erlassenen Rückkehrentscheidung eine Erteilung eines Aufenthaltstitels, sei es auch im Sinne des § 55 AsylG 2005 gebiete. Die BF würden strafrechtlich unbescholten seit September 2017 (somit mehr als vier Jahre und drei Monate) in Österreich leben. Sie haben hier ihren Lebensmittelpunkt begründet und weisen sämtliche erforderliche Integrationsfortschritte zur Erlassung eines Aufenthaltstitels auf. Für die BF2 liege zudem eine Einstellungszusage zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. All diese für die BF2 sprechenden positiven Umstände habe die Erstbehörde unberücksichtigt gelassen, ebenso das familiäre Zusammenleben mit ihrem pflegebedürftigen und nicht reise/transportfähigen Ehegatten und belaste durch die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, als sie die Integration, die lange Aufenthaltsdauer der BF2 und den mittlerweile hier in Österreich feststellbaren Lebensmittelpunkt der Entscheidung nicht zu Grunde lege. Die BF2 arbeite derzeit weiter an ihrer Integration und versuche im Jahr 2022 das zertifizierte Sprachniveau B1 zu erreichen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
  2. Lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide des Bundesamtes wurden seitens der BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 unheilbar und lebensbedrohlich erkrankt sei, mittlerweile vollständig erblindet sei und dreimal wöchentlich Dyalisen benötige, um überleben zu können. Weiters benötige er mittlerweile ständige internistisch-fachmedizinische Betreuung aufgrund einer immer weiter fortschreitenden Herzinsuffizienz. Die BF2 sei um die tägliche und nahezu rund um die Uhr erforderliche Betreuung Ihres Gatten bemüht, könne diesen nur maximal 3-4 Stunden unbeaufsichtigt lassen, da dieser nicht mehr in der Lage sei, auch nur die einfachsten Dinge des täglichen Lebens alleine zu erledigen. Diesen Umstand habe die Erstinstanz insofern Rechnung getragen, als unter dem nicht angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Bescheide die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorübergehend als unzulässig festgestellt worden sei. Die Erstbehörde übersehe jedoch, dass der Integrationsgrad der BF2 durch Absolvierung der Deutsch-A2-Prüfung und der Aufbau eines intakten sozialen Umfeldes gegenüber der ursprünglich erlassenen Rückkehrentscheidung eine Erteilung eines Aufenthaltstitels, sei es auch im Sinne des Paragraph 55, AsylG 2005 gebiete. Die BF würden strafrechtlich unbescholten seit September 2017 (somit mehr als vier Jahre und drei Monate) in Österreich leben. Sie haben hier ihren Lebensmittelpunkt begründet und weisen sämtliche erforderliche Integrationsfortschritte zur Erlassung eines Aufenthaltstitels auf. Für die BF2 liege zudem eine Einstellungszusage zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. All diese für die BF2 sprechenden positiven Umstände habe die Erstbehörde unberücksichtigt gelassen, ebenso das familiäre Zusammenleben mit ihrem pflegebedürftigen und nicht reise/transportfähigen Ehegatten und belaste durch die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, als sie die Integration, die lange Aufenthaltsdauer der BF2 und den mittlerweile hier in Österreich feststellbaren Lebensmittelpunkt der Entscheidung nicht zu Grunde lege. Die BF2 arbeite derzeit weiter an ihrer Integration und versuche im Jahr 2022 das zertifizierte Sprachniveau B1 zu erreichen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF, ein Ehepaar, sind armenische Staatsangehörige, gehören der armenischen Volksgruppe an und sind Christen. Ihre Identität steht fest. Sie reisten im September 2017 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, welche ausschließlich mit dem Gesundheitszustand des BF1 begründet wurden. Diese wurden im Ergebnis mit am 30.11.2020 verkündeten und mit 04.01.20201 schriftlich ausgefertigten rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei jeweils Rückkehrentscheidungen erlassen wurden und die Abschiebung der BF nach Armenien als zulässig erkannt wurde. Zur gesundheitlichen Situation des BF1 und seinem Zugang zu indizierten Behandlungen im Herkunftsstaat werden die bereits unter Punkt I.1.
  5. wiedergegebenen Feststellungen zugrundegelegt. Ergänzend wird dazu festgestellt, dass der BF1 inzwischen – wie dies bereits in den Feststellungen der oben genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes prognostiziert wurde – erblindet ist. Weiters wird der BF1 zusätzlich wegen einer akuten XXXX Tuberkulose behandelt, wobei eine antituberkulöse Therapiedauer von einem Jahr bzw. zumindest bis Februar 2022 unbedingt erforderlich ist. Der gesundheitliche Allgemeinzustand des BF1 hat sich auch im Hinblick auf seine übrigen Erkrankungen – unter Beibehaltung der bisherigen Diagnosen – verschlechtert, weshalb eine Abschiebung in den Heimatstaat derzeit nicht ohne ein unverhältnismäßiges Risiko für seine Gesundheit und sein Leben durchführbar ist. Zur gesundheitlichen Situation des BF1 und seinem Zugang zu indizierten Behandlungen im Herkunftsstaat werden die bereits unter Punkt römisch eins.1.
  6. wiedergegebenen Feststellungen zugrundegelegt. Ergänzend wird dazu festgestellt, dass der BF1 inzwischen – wie dies bereits in den Feststellungen der oben genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes prognostiziert wurde – erblindet ist. Weiters wird der BF1 zusätzlich wegen einer akuten römisch 40 Tuberkulose behandelt, wobei eine antituberkulöse Therapiedauer von einem Jahr bzw. zumindest bis Februar 2022 unbedingt erforderlich ist. Der gesundheitliche Allgemeinzustand des BF1 hat sich auch im Hinblick auf seine übrigen Erkrankungen – unter Beibehaltung der bisherigen Diagnosen – verschlechtert, weshalb eine Abschiebung in den Heimatstaat derzeit nicht ohne ein unverhältnismäßiges Risiko für seine Gesundheit und sein Leben durchführbar ist. Der BF1 konnte keine erfolgreich absolvierte Deutschprüfung nachweisen. Die BF2 hat im September 2021 eine ÖIF Integrationsprüfung Sprachniveau A2 erfolgreich absolviert und konnte einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung für eine 40 Stunden pro Monat Anstellung als Reinigungskraft vorlegen. Die BF2 betreut den aufgrund des Verlustes seiner Sehkraft und der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingeschränkten BF
  7. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte der BF auf. In Armenien leben inzwischen alle drei erwachsenen Söhne der BF sowie u.a. die Eltern und eine Schwester der BF
  8. Zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF werden im Übrigen die bereits unter Punkt I.1.
  9. wiedergegebenen Feststellungen zugrundegelegt.In Armenien leben inzwischen alle drei erwachsenen Söhne der BF sowie u.a. die Eltern und eine Schwester der BF
  10. Zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF werden im Übrigen die bereits unter Punkt römisch eins.1.
  11. wiedergegebenen Feststellungen zugrundegelegt. Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen hervorgekommen.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren der BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und den am 30.11.2020 verkündeten und mit 04.01.20201 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. L518 2179284-2/12E und L518 2179981-1/12E. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den bereits genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. L518 2179284-2/12E und L518 2179981-1/12E, den zwischenzeitlich neu vorgelegten medizinischen Befunden, den Angaben der BF2 in der Einvernahme am 27.07.2021 sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass hinsichtlich der (multimorbiden) Grunderkrankungen des BF durch die bereits genannten rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt wurde, dass indizierte Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen und für den BF1 auch zugänglich sind. Daran ändert auch die Verschlechterung seines gesundheitlichen Allgemeinzustandes aktuell insofern nichts, als die Diagnosen der Grunderkrankungen sich diesbezüglich nicht maßgeblich geändert haben, er also weiterhin an den Folgen der bereist festgestellten Erkrankungen leidet, welche im Herkunftsstaat behandelbar sind. Dieser Einschätzung ist auch der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren mit Beschluss vom 10.03.2021 nicht entgegengetreten. Was die neu hinzugetretene Tuberkulose-Erkrankung betrifft, geht auch diesbezüglich aus den bereits vom Bundesverwaltungsgericht vor wenig mehr als einem Jahr getroffenen Feststellungen hervor, dass grundsätzlich eine kostenlose Behandlungsmöglichkeit besteht. Es liegen bisher auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF1 hinsichtlich seiner Grunderkrankungen irreversibel ist. Was die Erblindung des BF1 betrifft, so wurde diese im Rahmen einer entsprechenden Prognose bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. L518 2179284-2/12E mitberücksichtigt. Den vorgelegten lungenfachärztlichen Befunden ist zudem zu entnehmen, dass die indizierte Therapie in Österreich voraussichtlich in einem zeitlich relativ bestimmten Zeitrahmen abgeschlossen werden kann. Gegenteiliges ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF im In- und Herkunftsland sowie des Bundesamtes ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt und dabei insbesondere aus den diesbezüglichen Feststellungen in den bereits genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. L518 2179284-2/12E und L518 2179981-1/12E, den Angaben der BF2 in der Einvernahme am 27.07.2021 sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Eine Veränderung der persönlichen und familiären Verhältnisse im Herkunftsland wurde seitens der BF – bis auf die Rückkehr des jüngsten Sohnes der BF nach Armenien – weder im erstinstanzlichen Verfahren auch nur angedeutet noch in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Hinsichtlich der Allgemeinsituation in Armenien und insbesondere der dortigen medizinischen Versorgung wurden seitens der BF weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift entscheidungswesentliche Änderungen seit den am 30.11.2020 verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes behauptet, noch sind nach der noch verhältnismäßig kurzen Zeit von etwas mehr als einem Jahr sonst Anhaltspunkte für eine relevante Lageänderung hervorgekommen (vgl. dazu etwa BVwG 15.11.2021, Zl. W242 2164722-2/2E, BVwG 06.12.2021, Zl. L515 2232297-1/18E). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Republik Armenien gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat gilt.Hinsichtlich der Allgemeinsituation in Armenien und insbesondere der dortigen medizinischen Versorgung wurden seitens der BF weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift entscheidungswesentliche Änderungen seit den am 30.11.2020 verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes behauptet, noch sind nach der noch verhältnismäßig kurzen Zeit von etwas mehr als einem Jahr sonst Anhaltspunkte für eine relevante Lageänderung hervorgekommen vergleiche dazu etwa BVwG 15.11.2021, Zl. W242 2164722-2/2E, BVwG 06.12.2021, Zl. L515 2232297-1/18E). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Republik Armenien gem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat gilt. 2.
  14. Den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung des Bundesamtes in den bekämpften Bescheiden wurde in der Beschwerde auf Tatsachenebene nicht entgegengetreten, wobei auch sonst keine entscheidungswesentlichen neuen Tatsachen behauptet wurden. Vielmehr wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF1 ausdrücklich ausgeführt, dass dieser „erstinstanzlich auch dokumentiert“ und eben diesem seitens der Behörde unter dem nicht angefochtenen Spruchpunkt II. „Rechnung getragen“ worden sei. Weiters wurden ausschließlich die integrativen Leistungen der BF2 – auch im Zusammenhang mit der Betreuung ihres Gatten – sowie deren Verfestigung im Bundesgebiet geltend gemacht, und diesbezüglich gerügt, dass diese in der Entscheidung des Bundesamtes nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, da sonst in Inhalt eine anderslautende Entscheidung ergehen hätte müssen. Die Ausführungen zu den integrativen Leistungen wurden auf Tatsachenebene der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.2.
  15. Den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung des Bundesamtes in den bekämpften Bescheiden wurde in der Beschwerde auf Tatsachenebene nicht entgegengetreten, wobei auch sonst keine entscheidungswesentlichen neuen Tatsachen behauptet wurden. Vielmehr wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF1 ausdrücklich ausgeführt, dass dieser „erstinstanzlich auch dokumentiert“ und eben diesem seitens der Behörde unter dem nicht angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. „Rechnung getragen“ worden sei. Weiters wurden ausschließlich die integrativen Leistungen der BF2 – auch im Zusammenhang mit der Betreuung ihres Gatten – sowie deren Verfestigung im Bundesgebiet geltend gemacht, und diesbezüglich gerügt, dass diese in der Entscheidung des Bundesamtes nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, da sonst in Inhalt eine anderslautende Entscheidung ergehen hätte müssen. Die Ausführungen zu den integrativen Leistungen wurden auf Tatsachenebene der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 2.
  16. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und er

Ziffer 2 Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14 a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). 3.2.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und er

Ziffer 2 Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14, a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer 1 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, dies selbst wenn die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, wobei in einer solchen Konstellation nur eine außergewöhnliche Integration die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einen entsprechenden Aufenthaltstitel rechtfertigen kann (vgl. dazu etwa VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 05.03.2021, Zl. Ra 2020/19/0147). Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, dies selbst wenn die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, wobei in einer solchen Konstellation nur eine außergewöhnliche Integration die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einen entsprechenden Aufenthaltstitel rechtfertigen kann vergleiche dazu etwa VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 05.03.2021, Zl. Ra 2020/19/0147). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). 3.

  1. Die BF befinden sich seit nicht ganz viereinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Außer ihnen leben keine Familienangehörigen oder Verwandten (mehr) hier. Die BF haben sich ursprünglich aufgrund eines unsicheren Aufenthaltstitels im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten, wobei ihnen mit den am 30.11.2020 verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes der (vorübergehende) Aufenthaltstitel entzogen wurde. Mit Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Spruchpunktes II. der gegenständlichen Bescheide kommt ihnen eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG idgF zu. 3.
  2. Die BF befinden sich seit nicht ganz viereinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Außer ihnen leben keine Familienangehörigen oder Verwandten (mehr) hier. Die BF haben sich ursprünglich aufgrund eines unsicheren Aufenthaltstitels im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten, wobei ihnen mit den am 30.11.2020 verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes der (vorübergehende) Aufenthaltstitel entzogen wurde. Mit Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Spruchpunktes römisch zwei. der gegenständlichen Bescheide kommt ihnen eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG idgF zu. Auch der Bezug zum Herkunftsstaat überwiegt angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der familiären Anbindung (drei volljährige Kinder, Eltern und Schwester der BF2, Onkel und Tanten der BF) deutlich. Eine außergewöhnliche Integration kann entgegen der Wertung in der Beschwerdeschrift in der vorliegenden Konstellation hinsichtlich der BF2 nicht angenommen werden. Zwar konnte letztere Deutschkenntnisse auf Niveau A2 sowie einen mit Zulässigkeit einer Beschäftigung nach dem AuslBG bedingten Dienstvertrag für ein Teilzeitdienstverhältnis als Reinigungskraft nachweisen, doch stellen sich diese Erfolge gerade in Verbindung mit einer Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem genannten Gesichtspunkt von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078). Eine außergewöhnliche Integration kann entgegen der Wertung in der Beschwerdeschrift in der vorliegenden Konstellation hinsichtlich der BF2 nicht angenommen werden. Zwar konnte letztere Deutschkenntnisse auf Niveau A2 sowie einen mit Zulässigkeit einer Beschäftigung nach dem AuslBG bedingten Dienstvertrag für ein Teilzeitdienstverhältnis als Reinigungskraft nachweisen, doch stellen sich diese Erfolge gerade in Verbindung mit einer Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem genannten Gesichtspunkt von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen wäre vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078). Das gleiche gilt umso mehr für den BF1, der – wenngleich auch krankheitsbedingt – kaum integrative Leistungen nachweisen konnte. Er stützte seinen Antrag somit– abgesehen von seiner für sich genommen noch nicht relevanten Aufenthaltsdauer - im Wesentlichen ausschließlich auf seine Erkrankungen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 22.08.2019, Zl. Ra 2019/21/0026; mit Verweis auf VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2017/21/0004, Rn. 12). Letzteres ist – wie bereits mehrfach ausgeführt wurde - hinsichtlich der Grunderkrankungen des BF1 grundsätzlich der Fall. Neben einer neu hinzugetretenen Tuberkuloseerkrankung ist jedoch eine Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes - auch im Hinblick auf seine übrigen Grunderkrankungen - eingetreten, welche die Durchführung einer Abschiebung derzeit nicht vertretbar erscheinen lässt. Die gegenwärtige antituberkulöse Therapie ist laut vorgelegter Beweismittel zumindest bis Februar 2022 erforderlich. Diesen Umstand hat das Bundesamt, wie auch in der Beschwerde bestätigt wird, aber Rechnung getragen, indem es (vorerst) im gegenwärtigen Stadium nur eine vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückehrentscheidung ausgesprochen hat, und der Gesundheitszustand und die Situation des BF spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der Duldungskarte hinsichtlich § 9 Abs. 3 BFA-VG neu geprüft werden soll. Das gleiche gilt umso mehr für den BF1, der – wenngleich auch krankheitsbedingt – kaum integrative Leistungen nachweisen konnte. Er stützte seinen Antrag somit– abgesehen von seiner für sich genommen noch nicht relevanten Aufenthaltsdauer - im Wesentlichen ausschließlich auf seine Erkrankungen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 22.08.2019, Zl. Ra 2019/21/0026; mit Verweis auf VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2017/21/0004, Rn. 12). Letzteres ist – wie bereits mehrfach ausgeführt wurde - hinsichtlich der Grunderkrankungen des BF1 grundsätzlich der Fall. Neben einer neu hinzugetretenen Tuberkuloseerkrankung ist jedoch eine Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes - auch im Hinblick auf seine übrigen Grunderkrankungen - eingetreten, welche die Durchführung einer Abschiebung derzeit nicht vertretbar erscheinen lässt. Die gegenwärtige antituberkulöse Therapie ist laut vorgelegter Beweismittel zumindest bis Februar 2022 erforderlich. Diesen Umstand hat das Bundesamt, wie auch in der Beschwerde bestätigt wird, aber Rechnung getragen, indem es (vorerst) im gegenwärtigen Stadium nur eine vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückehrentscheidung ausgesprochen hat, und der Gesundheitszustand und die Situation des BF spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der Duldungskarte hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG neu geprüft werden soll. Hierbei ist auch klarzustellen, dass hinsichtlich der Relevanz von Erkrankungen die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus andererseits nicht übereinstimmen (vgl. dazu etwa VwGH 07.09.2020, Zl. Ra 2020/18/0111). Hinzu kommt, dass § 9 Abs. 3 BFA-VG anders wie bei der Gewährung von subsidiären Schutz zwischen Umständen, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend und solchen, die dies nicht sind, unterscheidet. Dies auch deshalb, weil ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 – im Gegensatz zu einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AsylG 2005 - nicht verlängerbar ist (vgl. § 54 Abs. 2 AsylG 2005), sondern nach 12 Monaten ein Aufenthaltstitel nach dem NAG (vgl. § 41a Abs. 9 NAG) zu erteilen ist. Eine nachhaltige Genesung bzw. relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes würde dann einer Verlängerung – im Gegensatz zu § 8 Abs. 5 AsylG 2005 – nicht mehr entgegenstehen. Hierbei ist auch klarzustellen, dass hinsichtlich der Relevanz von Erkrankungen die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus andererseits nicht übereinstimmen vergleiche dazu etwa VwGH 07.09.2020, Zl. Ra 2020/18/0111). Hinzu kommt, dass Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG anders wie bei der Gewährung von subsidiären Schutz zwischen Umständen, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend und solchen, die dies nicht sind, unterscheidet. Dies auch deshalb, weil ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 – im Gegensatz zu einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, AsylG 2005 - nicht verlängerbar ist vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005), sondern nach 12 Monaten ein Aufenthaltstitel nach dem NAG vergleiche Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG) zu erteilen ist. Eine nachhaltige Genesung bzw. relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes würde dann einer Verlängerung – im Gegensatz zu Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 – nicht mehr entgegenstehen. Somit kann aber der Entscheidung des Bundesamtes, die in der aktuell vorliegenden Verschlechterung des gesundheitlichen Allgemeinzustandes des BF bei einer - mit Ausnahme der Tuberkulose - im wesentlichen gleichbleibenden Diagnose der Grunderkrankungen, die im Herkunftsstaat behandelbar sind - noch keinen Umstand erkannt hat, der seinem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist, in der vorliegenden Konstellation zum gegenwärtigen Zeitpunkt letztlich nicht entgegengetreten werden. 3.4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebliche Sachverhalt steht unter Zugrundelegung des vorgelegten Akteninhaltes samt Angaben der BF, vorgelegter Befunde und der Beschwerdeschrift fest. Auch wurde in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegen. In der Beschwerde wurde auch sonst auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Die Angaben in der Beschwerde zum Privat- und Familienleben der BF wurden der Entscheidung zugrundegelegt. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323; VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9; VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168).Der maßgebliche Sachverhalt steht unter Zugrundelegung des vorgelegten Akteninhaltes samt Angaben der BF, vorgelegter Befunde und der Beschwerdeschrift fest. Auch wurde in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegen. In der Beschwerde wurde auch sonst auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Die Angaben in der Beschwerde zum Privat- und Familienleben der BF wurden der Entscheidung zugrundegelegt. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2. zu verweisen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323; VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9; VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkt II.3.2. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkt römisch zwei.3.2. f. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2179284.3.00

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