G 2005, §§ 46, 52, 53, 55 FPG, § 9 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 46, 52, 53, 55, FPG, Paragraph 9, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet: Der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, Zl. D6 315758-1/2008/E zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
G 2005 aberkannt.Der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, Zl. D6 315758-1/2008/E zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G 2005 der Status des Asylberechtigter zuerkannt. Der Asylgerichtshof stellte zur Lage im Herkunftsstaat in dieser Entscheidung unter anderem fest:1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigter zuerkannt. Der Asylgerichtshof stellte zur Lage im Herkunftsstaat in dieser Entscheidung unter anderem fest: „Uzbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Die Regierung versucht, islamische-religiöse Bewegungen im Land staatlich zu kontrollieren. Insgesamt hat Usbekistan eine traditionsbewusste, aber weltliche Gesellschaft, in der der Islam seine prägende Rolle vor allem in den Familien und Familientraditionen spielt. Islamistischer Terrorismus wird von der Regierung immer wieder als Bedrohung für den Staat und als Begründung für die Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt. … Die Situation der Menschenrechte in Usbekistan wird von allen einschlägigen Menschenrechtsorganisationen als äußerst schlecht („dramatisch, drastisch, disaströs, very poor") beurteilt. Wesentliche Lebensbereiche, die auch eine Nähe zu menschenrechtlichen Garantien aufweisen (wie Gerichtsbarkeit, Bildungswesen, Gesundheitswesen), werden als durch ein hohes Maß an Korruption gekennzeichnet dargestellt. … Im Zuge des von der Regierung Karimov verfolgten Kampfes gegen den Terror wurden nicht nur Extremisten, sondern auch friedliche Muslime und zahlreiche Menschenrechtler festgenommen und ohne ordentliches Verfahren ins Gefängnis geworfen. Von Folterungen und Nahrungsentzug wird berichtet. … Uiguren sind in der Region Zentralasien schon seit längerem Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und werden zunehmend beschuldigt, mit verbotenen islamischen Oppositionsbewegungen in Zentralasien zu sympathisieren oder sie gar zu unterstützen. Uiguren werden von den zentralasiatischen Behörden oft willkürlich verhaftet, gefoltert und misshandelt, einige wurden auch zwangsweise nach China abgeschoben.“ Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt: „Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsangehöriger der uigurischen Volksgruppe und Buddhist. Nach dem Tod seiner Eltern im Jahr 1991 wurde der Beschwerdeführer von den Eltern seiner späteren Ehefrau aufgenommen. Im Jahr 1993 eröffnete der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt L mit Unterstützung seines Schwiegervaters ein Teehaus, indem auch nationale Speisen gereicht wurden. Sein Schwiegervater kam 1994 unter ungeklärten Umständen ums Leben. In den Jahren darauf wurde der Beschwerdeführer wiederholt von Muslimen sowohl wegen seiner Volksgruppen-, als auch seiner Religionszugehörigkeit verhöhnt, attackiert und geschlagen. Im Jahr 2000 wurde er von unbekannten Männern auf der Straße angesprochen, beschimpft zusammengeschlagen und mit Füßen getreten. Nachdem der Beschwerdeführer Widerstand leistete, schoss einer der Peiniger mit einer „selbst gebauten" Schusswaffe auf den Beschwerdeführer und traf ihn am linken Oberarm. Da es sich um keine reguläre Pistole und bei dem Geschoss, von dem der Beschwerdeführer getroffen wurde, um keine Patrone, sondern um eine kleine Kugel aus Metall handelte, erlitt der Beschwerdeführer keinen Durchschuss des Oberarms. In weiterer Folge wurde der Sohn des Beschwerdeführers in der Schule mehrfach attackiert. Nachdem er einen Nasen- und Rippenbruch erlitten hatte, untersagte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem gemeinsamen Sohn, den sie von da an zu Hause unterrichtete, jeden weiteren Schulbesuch. Am 04.02.2003 drangen zwei unbekannte Männer in den Hof des Hauses des gerade abwesenden Beschwerdeführers ein und misshandelten seine Schwiegermutter schwer. Die beiden Männer fragten die Schwiegermutter des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib, schlugen auf sie ein und stießen ihren Kopf gegen den Zaun. Im Zuge der Misshandlung verlor die Schwiegermutter des Beschwerdeführers ihr Bewusstsein. Im Krankenhaus wurde ein Bruch am rechten Unterarm sowie am linken Knöchel festgestellt. Sie erlitt ferner eine Gehirnerschütterung und ein Steißbeinbruch. Im April 2003 fragten unbekannte Männer die Ehefrau des Beschwerdeführers, wo sich dieser befindet. Nachdem sie dessen Anwesenheit verneint hatte, versetzte einer der Männer ihr einen Schlag ins Gesicht. Dabei erlitt die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Nasenbeinbruch, der eine Operation erforderlich machte. Im Frühjahr 2006 betraten sechs Personen, von denen drei Personen aufgrund ihres Äußeren erkennbar als Wahabiten einzustufen waren, dass die Haus des Beschwerdeführers. Im Zuge des Wortgefechts forderten sie den Beschwerdeführer auf, zum Islam zu konvertieren. Als Reaktion auf dessen ablehnende Aussagen schlugen sie den Beschwerdeführer zusammen und fügten ihm mit einem Messer eine Stichverletzung im Bauchbereich zu. Im Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer - als er von der Arbeit heim kam - fest, dass sein Hund im Hof seines Hauses getötet worden war. Am Zaun fand sich der Schriftzug: „Uiguren, verschwindet von hier“. Im August 2006 warfen Unbekannte Flaschen mit brennenden Tüchern in das Schlafzimmer und das Kinderzimmer des Hauses. Beide Zimmer, die der Hauptstraße zugewandt waren, brannten aus. Am 25.09.2006 wurde der von seiner Arbeit heimkommende Beschwerdeführer von insgesamt acht Personen, von denen zwei Personen etwas abseits standen, vor dem Hof seines Hauses erwartet. Die Männer verhöhnten den Beschwerdeführer und forderten ihn auf, nach China zu verschwinden. In der Folge schlugen sie auf den Beschwerdeführer ein. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Schwiegermutter hörten seine Schreie und liefen aus dem Haus, um ihm zu Hilfe zu kommen. Auch auf sie wurde eingeschlagen. Aufgrund dieses Vorfalls beschloss der Beschwerdeführer, mit seiner Familie Usbekistan zu verlassen. Noch am selben Abend organisierte er mit Hilfe eines Bekannten die Ausreise.“ In rechtlicher Hinsicht führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Ethnie und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hindurch immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei. Es könne daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit erneut Übergriffen von Privatpersonen, gegen die usbekische Behörde keinen effektiven Schutz gewähren, ausgesetzt wäre. 1.3. Nach erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.05.2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigter eingeleitet werde und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme über seine Privat- und Familienleben in Österreich gegeben. Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilte der Beschwerdeführer dazu mit, dass in Österreich seine frühere Ehefrau und seine beiden Söhne leben würden. Der Beschwerdeführer habe laut vorgelegten Belegen Deutschkurse besucht und beabsichtige nach Entlassung aus der Strafhaft Arbeit zu suchen und wieder mit seiner früheren Ehefrau zusammenzuziehen. Am 09.04.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Zeit vom 27.06.2015 bis 27.02.2018 in einer Justizanstalt Strafhaft verbüßt habe. Er sei gesund, lebe in einem Männerheim und arbeite bei der Caritas. Der Beschwerdeführer sei seit 2010 geschieden und seine Kinder würden bei seiner früheren Ehefrau leben. Gegen eine Rückkehr nach Usbekistan würde der Umstand sprechen, dass der Beschwerdeführer dort nichts habe und er nicht wisse, wohin er gehen und wo er leben solle. Das BFA holte eine fallbezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2019 über die Verfolgungsgefahr der uigurischen Minderheit (Buddhisten), Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Usbekistan ein. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, Zl. D6 315758-1/2008/5E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G) idgF, aberkannt.
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, Zl. D6 315758-1/2008/5E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein usbekischer Staatsangehöriger sei, dessen Identität nicht feststehe. Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen und es habe sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit Zuerkennung der Asylberechtigung nachhaltig geändert, wie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2019 hervorgehe. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach straffällig geworden und wegen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden. Es habe sich aufgrund durchgeführter Recherchen, insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2019 ergeben, dass sich die allgemeine Lage in Usbekistan in Bezug auf die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig gebessert habe. Daraus sowie aufgrund der während des Aufenthaltes in Österreich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar sei. Im Herkunftsstaat bestehe auch keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und es würde die freiwillige Rückkehr nach Usbekistan von IOM unterstützt, wobei auch die usbekischen Behörden für zurückkehrende Migranten Arbeitsplätze zu schaffen versuchen. Der Beschwerdeführer habe in nur gering ausgeprägter Intensität familiäre Bindungen in Österreich, da er 2010 von seiner Frau geschieden worden sei und der Beschwerdeführer weder mit der früheren Ehefrau noch seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach und befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt in Untersuchungshaft. Die Rückkehrkehrentscheidung würde keinen unzulässigen Eingriff in die das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens darstellen. Wegen der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer habe in nur gering ausgeprägter Intensität familiäre Bindungen in Österreich, da er 2010 von seiner Frau geschieden worden sei und der Beschwerdeführer weder mit der früheren Ehefrau noch seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach und befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt in Untersuchungshaft. Die Rückkehrkehrentscheidung würde keinen unzulässigen Eingriff in die das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens darstellen. Wegen der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt. 3. Mit Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters vom 27.12.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er brachte vor, dass die Behörden bei Zugrundelegung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2019 übersehen habe, dass nach der Anfragebeantwortung in Usbekistan faktisch keine uigurischen-buddhistischen Gruppen existieren. Daher würden sich die Informationen auf Uiguren muslimischen Glaubens beziehen. Diese würden sich daher nicht auf den Beschwerdeführer übertragen lassen, da dieser buddhistischen Glaubens sei und es sei verstärkt davon auszugehen, dass buddhistische Uiguren in Usbekistan Ausgrenzung und Diskriminierung bis hin zur Verfolgung ausgesetzt seien. Zudem ergebe sich aus der Anfragebeantwortung, dass China auf seine Nachbarstaaten Druck ausübe, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des „Terrorismus“ bezichtigt werden, ausliefern zu lassen. Die Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer bereits 2006 aufgefordert worden sei, „nach China zu verschwinden“. Auch in Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers habe es die Behörde unterlassen, Ermittlungen anzustellen. Schließlich habe der Beschwerdeführer angegeben, die Straftaten im betrunkenen Zustand begangen zu haben bzw. sei aktenkundig, dass er die zuletzt begangene Straftat aufgrund einer Suchterkrankung begangen habe und sich seither einer Suchttherapie unterziehe. Der Beschwerdeführer bedürfe einer Therapie und die Behörde habe zu ermitteln gehabt, inwiefern diese in Usbekistan verfügbar bzw. dem Beschwerdeführer tatsächlich zugänglich und leistbar sei. Weiters liege ein Widerspruch des Spruches und der Begründung des angefochtenen Bescheids vor, da zufolge dem Spruch dem Beschwerdeführer sein Status
G 2005 aberkannt werde, während nach der Begründung die Aberkennung aus einem anderen Grund - nämlich aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - erfolge.Weiters liege ein Widerspruch des Spruches und der Begründung des angefochtenen Bescheids vor, da zufolge dem Spruch dem Beschwerdeführer sein Status
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt werde, während nach der Begründung die Aberkennung aus einem anderen Grund - nämlich aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - erfolge. Da in Usbekistan keine Hilfe für Suchtkranke bestehe, sei die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht zu Recht erfolgt und es hätte die Behörde erheben müssen, welche Folgen das Fehlen einer Therapie für den Beschwerdeführer hätte. Gegen die Zulässigkeit der Rückkehrkehrentscheidung wurde eingewendet, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn nicht ausreichend gewürdigt und das Kindeswohl vollständig außer Acht gelassen worden sei. Auch würde der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylberechtigter der Zulässigkeit einer Rückkehrkehrentscheidung entgegenstehen. Auch die Begründung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes sei nicht rechtmäßig erfolgt und es hätte die Behörde davon abzusehen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gehabt. 4. Am 29.09.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Teilnahme eines Vertreters des BFA, wobei der Beschwerdeführer einvernommen und die Situation in seinem Herkunftsstaat erörtert wurde. In einer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13.10.2021 ausgeführten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005, worauf sich der Spruch des angefochtenen Bescheides stützt, nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe kein besonders schweres Verbrechen verübt und er sei auch nicht als gemeingefährlich anzusehen. Er sei heroin-und kokainsüchtig gewesen und befinde sich derzeit in ärztlicher Behandlung und nehme laut vorgelegten Bestätigungen an einem Substitutionsprogramm teil. Die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigungen über negative Harnproben würden zeigen, dass der Beschwerdeführer sehr darum bemüht sei, seine Suchtkrankheit in den Griff zu bekommen. Er befinde sich auch in therapeutischer Behandlung und könne bereits große Fortschritte vorweisen, auch wenn es der weiteren therapeutischen Behandlung noch bedürfe und der Beschwerdeführer diese auch gerne fortsetzen wolle. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und bereue seine Taten.In einer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13.10.2021 ausgeführten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, worauf sich der Spruch des angefochtenen Bescheides stützt, nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe kein besonders schweres Verbrechen verübt und er sei auch nicht als gemeingefährlich anzusehen. Er sei heroin-und kokainsüchtig gewesen und befinde sich derzeit in ärztlicher Behandlung und nehme laut vorgelegten Bestätigungen an einem Substitutionsprogramm teil. Die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigungen über negative Harnproben würden zeigen, dass der Beschwerdeführer sehr darum bemüht sei, seine Suchtkrankheit in den Griff zu bekommen. Er befinde sich auch in therapeutischer Behandlung und könne bereits große Fortschritte vorweisen, auch wenn es der weiteren therapeutischen Behandlung noch bedürfe und der Beschwerdeführer diese auch gerne fortsetzen wolle. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und bereue seine Taten. Im Hinblick auf die aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtliche Feststellung der Behörde, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt werde, wobei sich die Behörde auf den Wegfall der Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention) berufe, wurde ausgeführt, dass auch keine maßgebliche Änderung der Umstände vorliege.Im Hinblick auf die aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtliche Feststellung der Behörde, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt werde, wobei sich die Behörde auf den Wegfall der Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention) berufe, wurde ausgeführt, dass auch keine maßgebliche Änderung der Umstände vorliege. Es wurde auf die Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008 hingewiesen und vorgebracht, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2021 jene Leute, mit denen er im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, weiterhin in Usbekistan leben würden und es ihn nicht wundern würde, wenn er im Falle einer Rückkehr Probleme bekomme. Der Beschwerdeführer sei kein einfacher Uigure, er sei auch Buddhist. Er wisse nicht, wie es jetzt sei, aber früher habe es damit Probleme gegeben. Außerdem würde er in Usbekistan als Heimatsverräter gelten, da er lange Zeit hier gelebt habe und einen Flüchtlingsstatus erhalten habe. In der Stellungnahme wurde auf Inhalte eines in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeführten Länderberichtes des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hingewiesen, woraus ersichtlich ist, dass religiöse Organisationen in Usbekistan ihre Tätigkeit erst nach erfolgreicher Registrierung durch die Justizbehörde aufnehmen dürften und illegale religiöse Aktivitäten im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bestraft würden. Zur Situation von Uiguren wurde vorgebracht, dass sich weder aus dem aktuellen Länderinformationsblatt noch aus anderen Länderberichten ergebe, dass sich die Situation der Uiguren in Usbekistan nachhaltig und maßgeblich verbessert habe. In diesem Zusammenhang ist die Stellungnahme jedoch dem vom Vertreter des BFA in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Medienbericht über die Situation von Uiguren in Usbekistan nicht entgegengetreten und hat lediglich die darin enthaltene Aussage wiederholt, dass Uiguren in der usbekischen Gesellschaft kaum repräsentiert seien. Unter Hinweis auf das aktuelle Länderinformationsblatt wurde vorgebracht, dass Rückkehrer, die im Ausland um Asyl angesucht hätten, von Verhaftungen aufgrund staatsfeindlicher Aktivitäten bedroht seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Usbekistan, Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Buddhist. Er reiste 2006 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 10.11.2008
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei und aufgrund der Lage im Herkunftsstaat nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer erneut Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen welche die usbekischen Behörden keinen effektiven Schutz gewähren.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Usbekistan, Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Buddhist. Er reiste 2006 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 10.11.2008
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei und aufgrund der Lage im Herkunftsstaat nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer erneut Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen welche die usbekischen Behörden keinen effektiven Schutz gewähren. Die Umstände, aufgrund deren der Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, bestehen nicht mehr. Nach den getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat sind buddhistische Uiguren in Usbekistan nicht mehr der Gefahr von Verfolgungshandlungen von privater Seite ausgesetzt, ohne dagegen wirksamen staatlichen Schutz vorzufinden. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in Usbekistan auch sonst nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Er würde dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer möglich und zumutbar, im Herkunftsstaat seiner Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Darüber hinaus steht in die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe sowie gegebenenfalls die Unterstützungsleistungen der usbekischen Regierung für zurückkehrende Migranten in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 02.06.2009 wegen § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 02.06.2009 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Er wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2011 nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.Er wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2011 nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 12.09.2013 nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt, wobei in der Folge zunächst die Probezeit verlängert und in weiterer Folge die bedingte Nachsicht der Freistrafe widerrufen wurde.Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 12.09.2013 nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt, wobei in der Folge zunächst die Probezeit verlängert und in weiterer Folge die bedingte Nachsicht der Freistrafe widerrufen wurde. Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2014 nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, 15 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Die Probezeit wurde in weiterer Folge zunächst auf insgesamt fünf Jahre verlängert und sodann die bedingte Nachsicht des Teils der Freiheitsstrafe widerrufen.Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2014 nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, 15 StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Die Probezeit wurde in weiterer Folge zunächst auf insgesamt fünf Jahre verlängert und sodann die bedingte Nachsicht des Teils der Freiheitsstrafe widerrufen. Er wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16.01.2015 nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Er wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16.01.2015 nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.07.2015 nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Zusammenhang mit dieser Verurteilung erfolgten die bereits erwähnten Widerrufe der der von Landesgerichten in ihrem Urteil vom 12.09.2013 und vom 25.03.2014 gewährten bedingten Nachsicht von Strafen. Aus der Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 29.10.2015 geht hervor, dass das Landesgericht den Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er beeinflusst durch Alkohol- und Marihuanakonsum sowie gestresst durch einen unmittelbar bevorstehenden Strafantritt das Diebesgut (Kleidungsstücke) an sich genommen habe, er diesen Diebstahl aber weder geplant noch vorbereitet hätte, zurecht nicht gefolgt ist, sondern davon ausgehen konnte, dass im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit sowie die Umstände der Tatbegehung eine Gewerbsmäßigkeit vorlag.Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.07.2015 nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Zusammenhang mit dieser Verurteilung erfolgten die bereits erwähnten Widerrufe der der von Landesgerichten in ihrem Urteil vom 12.09.2013 und vom 25.03.2014 gewährten bedingten Nachsicht von Strafen. Aus der Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 29.10.2015 geht hervor, dass das Landesgericht den Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er beeinflusst durch Alkohol- und Marihuanakonsum sowie gestresst durch einen unmittelbar bevorstehenden Strafantritt das Diebesgut (Kleidungsstücke) an sich genommen habe, er diesen Diebstahl aber weder geplant noch vorbereitet hätte, zurecht nicht gefolgt ist, sondern davon ausgehen konnte, dass im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit sowie die Umstände der Tatbegehung eine Gewerbsmäßigkeit vorlag. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 10.12.2019 nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freistrafe von 13 Monaten verurteilt.Er wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 10.12.2019 nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freistrafe von 13 Monaten verurteilt. Er wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10.08.2021 nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Er wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10.08.2021 nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu erwarten, dass dieser in Zukunft neuerlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte setzen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbilds als schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen, wobei ein Wegfall der Gefährdung nicht absehbar ist. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er war in Österreich lediglich in der Zeit vom 23.06.2010 bis 30.09.2010, vom 24.12.2010 bis 17.01.2011 und vom 05.10.2011 bis 28.03.2012 als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter legal erwerbstätig. Weiters hat er während der Anhaltung in Strafhaft Versicherungszeiten
VG erworben. Der Beschwerdeführer hat somit außerhalb des Strafvollzugs – abgesehen von Einkünften aus seiner kriminellen Tätigkeit - seinen Lebensunterhalt überwiegend durch den Bezug von Grundsicherung als Asylwerber und Flüchtling, von Mindestsicherung sowie Arbeitslosengeld und Überbrückungshilfe bestritten.Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er war in Österreich lediglich in der Zeit vom 23.06.2010 bis 30.09.2010, vom 24.12.2010 bis 17.01.2011 und vom 05.10.2011 bis 28.03.2012 als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter legal erwerbstätig. Weiters hat er während der Anhaltung in Strafhaft Versicherungszeiten
Paragraph 66 a, AlVG erworben. Der Beschwerdeführer hat somit außerhalb des Strafvollzugs – abgesehen von Einkünften aus seiner kriminellen Tätigkeit - seinen Lebensunterhalt überwiegend durch den Bezug von Grundsicherung als Asylwerber und Flüchtling, von Mindestsicherung sowie Arbeitslosengeld und Überbrückungshilfe bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich angesichts der eher langen Dauer seines Aufenthalts nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und lediglich am 23.01.2009 ein Sprachdiplome für Deutsch auf Niveau A2 erworben. Aus einer in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 vorgelegten Bestätigung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich am 16.09.2021, dem Tag der Übernahme der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu einem Deutschkurs A2 Standard angemeldet hat. Während des Vollzuges der mit Urteil des Landesgerichtes vom 10.12.2019 verhängten Freiheitsstrafe von 13 Monaten befand sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer und allgemein medizinischer Betreuung und es wurde eine Methadontherapie durchgeführt. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 16.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer betreffend der mit rechtskräftigem Urteil vom 10.12.2019 verhängten 13-monatigen Freiheitsstrafe Strafaufschub bis 10.12.2021 mit der Maßgabe, dass er sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer (vorerst) stationären Behandlung für die Dauer von sechs Monaten, einschließlich wöchentlicher Einzelsitzungen und Harnkontrollen und anschließend einer ambulanten Behandlung unter Auflagen unterzieht, gewährt. Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2020 aus dem Strafvollzug entlassen. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge zunächst vom 21.01.2020 bis 13.02.2020 an einer Therapieeinrichtung gemeldet, danach vom 13.02.2020 bis 04.03.2020 „obdachlos“ an einer Suchthilfe-Einrichtung, vom 04.03.2020 bis 09.06.2020 wiederum mit Hauptwohnsitz bei der zuvor genannten Therapieeinrichtung und vom 09.07.2020 bis 29.10.2020 „obdachlos“ bei einer Suchthilfe-Einrichtung gemeldet. Seit 29.10.2020 besteht eine Hauptwohnsitzmeldung bei einer Betreuungseinrichtung der Caritas. Der Beschwerdeführer hat vom 09.07.2020 bis 18.09.2020 eine stationäre Behandlung in einer Einrichtung eines Vereins zur Rehabilitation und Integration sucht kranker Menschen absolviert und befindet sich seit 30.09.2020 dort in ambulanter Behandlung. Über den Zeitraum von Jänner bis September 2021 vorgelegte Harntests des Beschwerdeführers auf bestimmte Suchtmittel waren negativ. Der Beschwerdeführer hat erforderlichenfalls Zugang zu Drogentherapie im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist sonst gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter und das Fehlen von chronischen Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe im Hinblick auf einen schwierigen Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Covid-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf erleiden würde. Der Beschwerdeführer ist seit 05.05.2010 von seiner gemeinsam mit ihm nach Österreich eingereisten früheren Ehefrau geschieden und hat zu ihr nur gelegentliche Kontakte, ebenso zu seinem mit ihm seinerzeit nach Österreich eingereisten mittlerweile volljährigen Sohn. Er besucht regelmäßig seinen in Österreich geborenen vierzehnjährigen Sohn, der bei der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers lebt, welcher auch die Obsorge zukommt. Er leistet keinen Unterhalt für den minderjährigen Sohn. Daneben hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Verwandten oder sonstigen nahestehenden Angehörigen. Er hat keine Verwandten im Herkunftsstaat. In einem beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren (Zl.: W192 1315760-3) ergeht unter einem eine Entscheidung über die Aberkennung des dem mehrfach strafgerichtlich verurteilten volljährigen Sohn des Beschwerdeführers 2008 im Familienverfahren durch Gewährung desselben Schutzes wie sein Vater zuerkannten Status eines Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines mit fünf Jahren befristeten Einreiseverbots. Beim BFA sind seit November 2019 Verfahren zur Aberkennung des Status von Asylberechtigten hinsichtlich der strafrechtlich unbescholtenen früheren Ehefrau sowie des minderjährigen Sohns des Beschwerdeführers anhängig. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Nach dem Tod von Langzeit-Präsident Karimov im September 2016 hat Usbekistan unter seinem Nachfolger Mirziyoyev allen Erwartungen zum Trotz einen weitreichenden Reformkurs eingeschlagen. Hierbei wird deutlich, dass die Bevölkerung Usbekistans trotz erkennbarer Fortschritte weiterhin erheblichen Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte unterliegt und der Staat auch vor Repressalien gegen Regimekritikerinnen und -kritiker sowie sonstige Andersdenkende nicht zurückschreckt. Allerdings fallen diese weniger systematisch und intensiv aus als noch in der Ära Karimov. Die Republik Usbekistan bildet das geographische Zentrum der Region Zentralasien; einem historisch-kulturellen Großraum zwischen Europa und Ostasien, der nach vorherrschendem Verständnis neben Usbekistan die Staaten Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan umfasst. Daneben grenzt Usbekistan im äußersten Süden an das mehrheitlich bereits Südasien zugerechnete Afghanistan. Mit rund 34,2 Millionen Einwohnern (Stand 2020) und einem Bruttoinlandsprodukt von 57,7 Milliarden US-Dollar (Stand 2020) ist Usbekistan der mit Abstand bevölkerungsreichste der fünf zentralasiatischen Staaten und nach Kasachstan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Region. Usbekistan erstreckt sich über eine Fläche von rund 449.000 km2, vergleichbar mit der Größe Schwedens, und ist je nach Quelle zu 60 bis 75 Prozent von Wüste und Steppe bedeckt. Usbekistan ist einheitsstaatlich (nicht föderal) organisiert und gliedert sich administrativ in zwölf Provinzen (usbekisch viloyatlar), namentlich Andischan (Andijon), Buchara (Buxoro), Choresm (Xorazm), Dschissach (Jizzax), Ferghana (Farg'ona), KaschkaDarja (Qashqadaryo), Namangan (Namangan), Nawoi (Navoiy), Samarkand (Samarqand), Surchan-Darja (Surxondaryo), Syr-Darja (Sirdaryo) und Taschkent (Toshkent), sowie in das Stadtgebiet Taschkent (Toshkent Shahri) und die Republik Karakalpakstan (Qoraqalpog'iston Respublikasi, karakalpakisch Qaraqalpaqstan Respublikasi). Letztere bildet
der Verfassung zwar einen souveränen Staat innerhalb Usbekistans. Faktisch ist die Autonomie der Republik jedoch auf den Bereich der Kulturpolitik beschränkt. Die Provinzen und die Republik Karakalpakstan gliedern sich wiederum in Distrikte (tuman) und Städte. Der Großteil der Bevölkerung Usbekistans lebt in den Großstädten im Osten des Landes wie in der Hauptstadt Taschkent (ca. 2,5 Millionen), in Samarkand (ca. 580.000), Namangan (ca. 530.000) und Andischan (ca. 440.000).8 Die Bevölkerung spricht mehrheitlich Usbekisch, das zugleich die Amtssprache ist. Daneben besitzt Russisch als Verkehrssprache und dominierende Geschäftssprache nach wie vor große Bedeutung und wird Schätzungen zufolge von rund einem Drittel der Bevölkerung beherrscht. Die wichtigste Minderheitensprache ist Tadschikisch. In Usbekistan gibt es rund 100 verschiedene Ethnien. 83,8 Prozent der Bevölkerung gehören dem Titularvolk, den Usbekinnen und Usbeken, als dem zweitgrößten Turkvolk nach den Türkeitürkinnen und -türken an. 4,8 Prozent der Bevölkerung sind tadschikische Volkszugehörige mit den traditionellen Siedlungszentren Samarkand- und Buchara-Stadt. 2,5 Prozent gehören der kasachischen, 2,3 Prozent der russischen, 2,2 Prozent der karakalpakischen, 0,9 Prozent der kirgisischen und jeweils 0,6 Prozent der tatarischen, der turkmenischen und der koreanischen Minderheit an. Der Bevölkerungsanteil der Russinnen und Russen hat nach dem Ende der Sowjetunion zunächst aus Furcht vor dem in der usbekischen Mehrheitsbevölkerung erstarkten Nationalismus und später aufgrund der wirtschaftlich günstigeren Perspektiven in Russland kontinuierlich abgenommen; ein Prozess, der in abgeschwächter Form bis heute anhält. Erster Präsident des insoweit noch vergleichsweise jungen Landes wurde der vormals Erste Sekretär des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Usbekistans, Islom Karimov. Unter seiner Präsidentschaft von 1991 bis 2016 blieb eine politische und wirtschaftliche Transformation des Landes weitgehend aus. Usbekistan knüpfte vielmehr entgegen aller nationaler Rhetorik („usbekisches Entwicklungsmodell“) ohne allzu große Kontinuitätsbrüche an die autokratische Herrschaftsform und die zentral gesteuerte Wirtschaftsordnung der Sowjet-Ära an. Vor diesem Hintergrund ebenso wie angesichts von Berichten über die Gefangenschaft von laut Human Rights Watch 10.000 bis 12.000 politisch Andersdenkenden (Stand 2014) und dem massenhaften Einsatz von Zwangsarbeitenden auf den Baumwollplantagen wurde Usbekistan unter Karimov zu den repressivsten Staaten der Welt gezählt; vom USamerikanischen Thinktank Freedom House geführt auf einer Stufe mit Nordkorea. Nach dem Tod Karimovs wurde Shavkat Mirziyoyev, seit dem Jahr 2003 Premierminister und enger Vertrauter Karimovs, am 4. Dezember 2016 mit rund 89 Prozent der Stimmen zu dessen Nachfolger gewählt. Allen Erwartungen zum Trotz erlebt Usbekistan seit dem Amtsantritt Mirziyoyevs in mehreren Bereichen teils einschneidende Reformen. Exemplarisch sind hier die Freilassung politischer Häftlinge, die zumindest teilweise Lockerung der allgemeinen Zensur, diverse, bislang jedoch fast ausschließlich auf den unteren Ebenen spürbare Maßnahmen zur Eindämmung der endemischen Korruption und die mit einigem Erfolg betriebene Bekämpfung der Zwangsarbeit in der Landwirtschaft zu nennen.3Zugleich erfolgten u.a. mit der Freigabe des Wechselkurses und der Öffnung zahlreicher Sektoren für die Privatwirtschaft erste Schritte in Richtung einer marktwirtschaftlichen Transformation des Landes. Der als „stille Revolution von oben“3initiierte und bis in die Gegenwart anhaltende Reformprozess zielt dabei in erster Linie auf die Liberalisierung des gesellschaftlichen und in besonderem Maße des wirtschaftlichen Lebens. Das politische System des Landes blieb hingegen von den Reformen im Kern bislang unberührt. Entgegen Artikel 1 der Verfassung, der Usbekistan zu einer demokratischen Republik erklärt, und dem von Präsident Mirziyoyev propagierten Ziel einer demokratischen Transformation ist das Land nach Einschätzung nationaler und internationaler Beobachtender nach wie vor eine Autokratie. Usbekistan besitzt ein präsidentielles Regierungssystem mit einer außergewöhnlichen Machtkonzentration in den Händen der Exekutive. In der Verfassung und weit mehr noch in der Verfassungswirklichkeit dominiert in erster Linie der Präsident sowohl gegenüber der Legislative und der Judikative als auch innerhalb der vollziehenden Gewalt. Eine funktionierende Gewaltenteilung besteht trotz eines entsprechenden Bekenntnisses in Artikel 11 der Verfassung gegenwärtig nicht. Die Exekutive ist mit dem Präsidenten als Staatsoberhaupt (seit Dezember 2016 Shavkat Mirziyoyev) und dem Premierminister als Regierungschef (ebenfalls seit Dezember 2016 Abdulla Aripov) doppelköpfig besetzt. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt vom Volk gewählt und darf das Amt maximal zwei Amtszeiten in Folge ausüben; eine Bestimmung, die in der Vergangenheit bereits wiederholt umgangen wurde. Auf regionaler bzw. lokaler Ebene üben in den Provinzen die Gouverneure und in den Distrikten und Städten die Bürgermeister (usbekisch allesamt hokim) die Exekutivgewalt aus. Während die Hokims in den Provinzen vom Präsidenten eingesetzt werden, erfolgt ihre Ernennung in den nachgeordneten Gebietskörperschaften durch den jeweiligen Provinz-Hokim. Unterhalb der Ebene der Distrikte und Städte existieren kommunale (Selbst-)Verwaltungsorgane in Form von schätzungsweise rund 12.000 sog. Mahallas, die jeweils ca. 150 bis 1.500 Haushalte umfassen. Diese ursprünglich informellen, im gesamten islamischen Raum als selbstorganisierte Nachbarschafts-Gemeinschaften weit verbreiteten Einrichtungen wurden nach der Unabhängigkeit Usbekistans institutionalisiert und de facto in den Staatsapparat integriert. Die Legislative liegt in Usbekistan bei der Obersten Versammlung (usbekisch Oliy Majlis), einem Zweikammer-Parlament. Die Legislativkammer (Unterhaus) besteht aus 150 per Mehrheitswahl gewählten Abgeordneten, der Senat (Oberhaus) als Vertretung der dezentralen Gebietskörperschaften aus 100 Mitgliedern. 84 Senatoren werden von den Volksvertretungen (kengash) der Provinzen, Distrikte und Städte aus ihrer Mitte gewählt, 16 werden vom Präsidenten ernannt. Die Amtszeit beider Kammern beträgt fünf Jahre. Die Oliy Majlis erlässt
der Verfassung Gesetze, beschließt den Haushalt und wirkt – nach zwei Verfassungsänderungen in den Jahren 2014 und 2019 jeweils mit dem Ziel der Stärkung des Parlaments – an der Besetzung der Posten des Premierministers und der Minister mit. In der Praxis ist die Bedeutung des Parlaments weiterhin gering. Insbesondere ist das Parlament durch den regen Erlass von Dekreten durch den Präsidenten in seiner Gesetzgebungsfunktion marginalisiert. Die Judikative bilden auf gesamtstaatlicher Ebene der Verfassungsgerichtshof (Konstitutsiyaviy Sudi) und als höchste Instanz für Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftssachen der Oberste Gerichtshof (Oliy Sudi). Die Richter werden nach der Nominierung durch den Präsidenten vom Senat auf fünf Jahre gewählt. Auf Provinz-, Distrikt- und Stadtebene bestehen entsprechende nachgeordnete Gerichte, darunter die im Jahr 2017 neu geschaffenen unteren Verwaltungsgerichte. Vor diesen können betroffene Bürgerinnen und Bürger erstmalig überhaupt gegen rechtswidriges Handeln staatlicher Organe und Amtsträger prozessieren. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Judikative wird in der Praxis u.a. dadurch unterwandert, dass die Exekutive über den Obersten Justizrat an der Auswahl der gesamten Richterschaft beteiligt ist und die Richter in den ersten 15 Jahren nur auf Zeit ernannt werden, was Versuche externer Einflussnahme auf die Rechtsprechung erleichtert. Die Verfassung entwirft Usbekistan in Artikel 61 als laizistischen Staat, in dem Staat und Religion strikt voneinander getrennt sind, und garantiert in Artikel 31 die Gewissensfreiheit und das Recht, sich zu einer beliebigen Religion oder auch zu keiner Religion zu bekennen. In der Verfassungswirklichkeit unterliegt das religiöse Leben der muslimisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit ebenso wie das der zahlreichen religiösen Minderheiten hingegen einer strengen staatlichen Regulierung und Kontrolle. Zwischen den Religionsgruppen untereinander herrscht wiederum weitgehende Toleranz. Hintergrund des traditionellen Misstrauens der Regierung gegenüber den Religionsgemeinschaften, speziell dem Islam, ist dabei zum einen die Furcht der Regierung vor der Mobilisierungskraft von Religion, wie sie im Zuge des Wiederauflebens des Islam unmittelbar nach der Unabhängigkeit Usbekistans von der Sowjetunion offen zutage trat. Zum anderen speist sich das Misstrauen aus den Erfahrungen mit einem militanten Islamismus, wie er in den 1990er Jahren (und z.T. darüber hinaus) sowohl in Usbekistan selbst, hier insbesondere im Ferghana-Tal, als auch in den Nachbarstaaten Tadschikistan und Afghanistan zu beobachten war. Beide Entwicklungen wurden von der Regierung als Herausforderung des eigenen Machtanspruches und mit Blick auf die islamistische Gewalt zugleich als Bedrohung für die nationale Sicherheit wahrgenommen und mündeten in weitgehenden Beschränkungen der Religionsfreiheit. Bis heute – d.h. auch nach der erst kürzlich am 6. Juli 2021 erfolgten Novellierung des Religionsgesetzes – dürfen religiöse Organisationen wie Gebetshäuser (z.B. Moscheen und Kirchen) und religiöse Bildungseinrichtungen (z.B. Medresen und Priesterseminare) ihre Tätigkeit unabhängig von der Glaubensrichtung erst nach einer erfolgreichen Registrierung durch die Justizbehörden aufnehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung sind hoch und beinhalten u.a. den Nachweis von mindestens 50 Personen, die alle in der betreffenden Stadt gemeldet und bereit sein müssen, als Gründerinnen und Gründer der Organisation aufzutreten, die vorherige Zustimmung des jeweiligen Hokims und des Komitees für Religiöse Angelegenheiten sowie im Falle der Registrierung eines zentralen, die gesamte Glaubensgemeinschaft vertretenden Organs Nachweise über Niederlassungen in mindestens acht der 14 Verwaltungseinheiten des Landes. Derzeit gibt es in Usbekistan nach offiziellen Angaben 2.293 registrierte Organisationen, verteilt auf 16 Religionsgemeinschaften, darunter Sunniten (2.071), Schiiten
Expertenmeinung kann demnach nur eine sehr marginale Gruppe buddhistischer Uiguren in Usbekistan existent sein. Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder religiösen Gruppe wird in Usbekistan nicht betrieben. Auch ist der Buddhismus jene Religion, gegen welche in Usbekistan am wenigsten vorgegangen wird. Der Staat verfolgt jede Person, die eine von der Regierung festgelegte „rote Linie“, ungeachtet der ethnischen und/oder religiösen Zugehörigkeit, überschreitet. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates gegenüber allen Gruppen der Gesellschaft besteht, zumal durch die Regierung jede Unruhe oder ein Aufkeimen ethnischer Konflikte im Keim unterdrückt werden, da diese als Gefährdung der Regimestabilität erachtet werden. Sollten Uiguren in Verbindung zu islamistischen Gruppen stehen, sind sie einer starken staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Einer Quelle zu Folge übt China auf seine Nachbarstaaten Druck aus, um uigurische Flüchtlinge, die pauschal des „Terrorismus“ bezichtigt werden, beschleunigt ausliefern zu lassen. NN, eine in Kasachstan ansässige Journalistin, die die Website www.centre1.com über Zentralasien betreibt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom
einer in den Feststellungen ersichtlichen Beurteilung assimiliert haben, kann ebenso keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Da der Beschwerdeführer Buddhist ist, ist auszuschließen, dass ihm ein Naheverhältnis zu verbotenen islamistischen Bewegungen unterstellt werden sollte. Umgekehrt ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten, dass der laizistisch ausgerichtete usbekische Staat mit großem Nachdruck gegen als religiös extremistisch eingestufte Organisationen vorgehen. Vor diesem Grund ist es auch nachhaltig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat wiederum Übergriffen durch radikale Islamisten ausgesetzt sein könnte, wie er im Verfahren zur Begründung seines Asylantrages dargetan hatte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021, dass jene Leute, die den Beschwerdeführer seinerzeit als Angehörige islamistischer oder krimineller Gruppierungen verfolgt hätten, nunmehr bei der Regierung im Herkunftsstaat arbeiten würden und dadurch der Beschwerdeführer weiterhin bedroht sei, ist auf keinerlei konkrete Anhaltspunkte gestützt und ebenso bloß spekulativ wie die geäußerte Befürchtung, er werde wegen des Auslandsaufenthalts als Asylberechtigter als Heimatverräter angesehen. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat auch keiner Bedrohung wegen seiner buddhistischen Glaubensüberzeugung mehr ausgesetzt. Wie sich aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ergibt, bestehen dort zwar einschränkende Regelungen für Religionsgemeinschaften, es ist jedoch seit vielen Jahren ein buddhistischer Tempel etabliert. Diese buddhistische Gemeinde hat zufolge den Feststellungen im Oktober 2018 auch mit Unterstützung der Öffentlichkeit und der internationalen Staatengemeinschaft durchsetzen können, dass eine Entscheidung der usbekischen Behörden zur Demolierung des buddhistischen Tempels zur Ermöglichung einer Straßenerweiterung wieder aufgehoben wurde. Dadurch ist belegt, dass eine Verfolgungsgefahr für Angehörige der buddhistischen Gemeinschaft in Usbekistan nicht gegeben ist und es finden sich auch in aktuellen Berichten von Menschenrechtsorganisationen keine Hinweise auf erfolgte Übergriffe von privater Seite gegen Personen wegen ihrer buddhistischen religiösen Überzeugung. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Uiguren in der Volksrepublik China hinweist, ist festzuhalten, dass er davon in seinem Herkunftsstaat nicht betroffen ist. Entgegen dem Vorbringen in seiner Stellungnahme von 13.10.2021 wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als Asylwerber nicht von Verhaftungen aufgrund staatsfeindlicher Aktivitäten bedroht. Wie dem dort zitierten Länderbericht zu entnehmen ist, gab es bis 2014 keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylwerbern ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber, die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten, wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Solche Aktivitäten wurden seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und es liegen vor dem Hintergrund seiner Lebensführung in Österreich auch keine sonstigen Hinweise dafür vor. Eine aktuelle Verfolgung in Usbekistan kann daher nicht mehr festgestellt werden, weil sich die Lage in Usbekistan seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Hinblick auf die damals festgestellte Art der Bedrohung wesentlich verändert hat. Der Beschwerdeführer hat mehr als 30 Jahre seines Lebens im Herkunftsland verbracht, 9 Jahre die Grundschule besucht war dort auch in der Gastronomie selbstständig erwerbstätig. Er beherrscht die Landessprache und ist mit dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Er hat trotz fehlender Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zumindest während der Zeit der Verbüßung von Strafhaft weitere Berufserfahrung als Maler erworben. Daraus ist ersichtlich, dass er nach einer Rückkehr durch ihm zumutbare eigene Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der Beschwerdeführer bedarf dazu keiner Unterstützung durch Familienangehörige im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben aus einem Strafregisterauszug sowie aus den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen. Der Beschwerdeführer ist bald nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits 2009 und seither immer wieder regelmäßig straffällig geworden und bisher achtmal von österreichischen Strafgerichten zumeist wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer hat diese wiederkehrenden Straftaten in steigender Schwere gesetzt und konnte von der Begehung weiterer Delikte während einer Probezeit weder durch bedingte Strafaussprüche noch durch später erfolgende Widerrufe von bedingter Strafnachsicht abgehalten werden. Wenngleich die Suchterkrankung des Beschwerdeführers wohl einen funktionalen Beitrag zu dessen Delinquenz dargestellt hat, so kann das nachhaltig kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf den Einfluss durch Alkohol und Drogenkonsum reduziert werden. Gerade aus der Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 29.10.2015 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine wiederkehrenden kriminellen Handlungen durch gewerbsmäßige Tatbegehung wegen seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit begangen hat. In diesem Zusammenhang tritt auch zutage, dass die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zur sprachlichen und wirtschaftlichen Integration in Österreich und dessen fehlende Fähigkeit, sich dauerhaft ein Erwerbseinkommen in Österreich zu erwirtschaften, den maßgeblichen Grund für seine Delinquenz darstellt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt
dem bezirksgerichtlichen Urteil vom 10.08.2021 bereits nach der erfolgten Gewährung des 13-monatigen Strafaufschubes zur Ermöglichung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach dem Suchtmittelgesetz und während laufender ambulanter Therapie am 25.05.2021 neuerlich den Versuch eines Diebstahls begangen hat, belegt, dass der kriminelle Antrieb des Beschwerdeführers nicht auf dessen Suchterkrankung reduziert werden kann. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte setzen wird. Der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck über den Beschwerdeführer hat nicht dazu geführt, dass eine günstige Prognose über eine wirtschaftliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie künftiges Wohlverhalten vertretbar erschienen. Dies gründet sich auf das nur in geringem Maß ausgeprägte Bestreben des Beschwerdeführers zur sprachlichen Integration. Dieser hat zwar 2009 ein Sprachdiplom auf Niveau A2 erworben, seine Kenntnisse der deutschen Sprache aber offenkundig nicht weiterentwickelt, was aus dem Umstand ersichtlich ist, dass er sich am Tag des Zugangs der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum zu einem Sprachkurs nur auf Niveau A2 angemeldet hat. Dieses Datums der Kursanmeldung mag auf einen Zufall zurückzuführen seien, es liegt jedoch näher, dass der Beschwerdeführer abweichend von seinem bis dahin in keiner Weise manifestierten Interesse an einer Verbesserung seiner Sprachkenntnisse die Kursanmeldung vorgenommen hat, um in der Beschwerdeverhandlung entgegen seinem über viele Jahre gezeigten Desinteresse einen Beleg für Bestrebungen zur sprachlichen Integration vorlegen zu können. Da der Beschwerdeführer - wie festgestellt - lediglich in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt etwa neun Monate legal erwerbstätig gewesen ist, war auch seine Bereitschaft zur wirtschaftlichen Integration zunächst nur in geringem Maße ausgeprägt und in weiterer Folge nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die geringe Zeit der Erwerbstätigkeit dadurch zu erklären versucht, dass die Arbeitsplätze relativ weit vom Wohnsitz seiner Familie gelegen gewesen seien. Dies vermag die unterbliebene Fortsetzung der Beschäftigungsverhältnisse jedoch nicht zu rechtfertigen, da die Beschäftigungszeiten erst nach dem Zeitpunkt der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers liegen und aus dem Scheidungsvergleich vom 05.05.2010 überdies ersichtlich ist, dass das Besuchsrecht zu den minderjährigen Kindern lediglich für das letzte Wochenende im Monat von Freitagnachmittag bis Sonntagabend festgelegt worden ist. Überdies hat der Beschwerdeführer mit der nach Beendigung seiner Bemühungen um legale Erwerbstätigkeit erfolgten wiederkehrenden Begehung von Straftaten wegen der dadurch ausgelösten mehrfachen Verurteilung zu Freiheitsstrafen selbst eine Situation geschaffen, in welcher ein regelmäßiger und enger Kontakt mit seinen Familienangehörigen nicht mehr möglich war. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er an einer lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Nach den Länderfeststellungen bestehen im Herkunftsstaat Einrichtungen zur Behandlung von Drogenabhängigkeit. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus seinen Angaben und den allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://covid19.who.int/). Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die Feststellungen über das den volljährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffende Aberkennungsverfahren ergeben sich aus dem entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, jene über die die frühere Gattin und den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffende Aberkennungsverfahren ergeben sich aus IZR-Auskünften und Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung. 2.2. Die zur Lage in Usbekistan getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Diese wurden inhaltlich vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung auch nicht substantiiert bestritten; der Beschwerdeführer selbst hat in der Beschwerdeverhandlung vielmehr eingeräumt: „Ich war 15 Jahre nicht dort. Ich weiß gar nicht, wie die Lage dort ist. Vielleicht hat sich die Lage auch geändert.“. Das Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das BFA vom 27.12.2019, es sei verstärkt davon auszugehen, dass buddhistische Uiguren in Usbekistan Ausgrenzung und Diskriminierung bis hin zur Verfolgung ausgesetzt seien, wurde durch keinerlei Belege gestützt und erweist sich daher als spekulativ. Dies gilt auch für das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 13.10.2021 an das BVwG, wonach sich aus den Länderberichten nicht ergebe, dass sich die Situation von Uiguren in Usbekistan nicht nachhaltig verbessert habe, womit dem Inhalt der fallbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2019 sowie des vom BFA in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Medienberichts nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau entgegengetreten wurde. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach für den Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person bestehen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu A) 3.2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2.1 Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer
dem Spruch nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte allerdings, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids dargelegt, weil die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.3.2.1 Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer
dem Spruch nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte allerdings, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids dargelegt, weil die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. In der Beschwerde wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.In der Beschwerde wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sind. 3.2.2
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 2 ist
Abs. 4 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.3.2.2
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist
Absatz 4, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Das Bundesamt kann
Abs. 3 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist
G 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Das Bundesamt kann
Absatz 3, einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer sind mehr als fünf Jahre vergangen und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde aber, wie dargestellt, vier Mal wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist daher iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf ihn anwendbar.Der Beschwerdeführer ist daher iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf ihn anwendbar. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Z 1); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Z 2); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Z 3); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Z 4); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Z 5); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Z 6).Eine Person, auf die die Bestimmungen des Artikel eins, Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
Artikel eins, Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Ziffer eins,); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Ziffer 2,); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Ziffer 3,); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Ziffer 5,); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Ziffer 6,). Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegt, weil der BF nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegt, weil der BF nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ro 2019/01/0014 vom 29.06.2020) können rundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ro 2019/01/0014 vom 29.06.2020) können rundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Bei den "Umständen" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Ve
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.