G 2005, §§ 46, 52, 53, 55 FPG, § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 46, 52, 53, 55, FPG, Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G 2005 im Familienverfahren im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an seinen Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Asylgerichtshof stellte in der an des Vater des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidung zur Lage im Herkunftsstaat unter anderem fest: „Uzbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Die Regierung versucht, islamische-religiöse Bewegungen im Land staatlich zu kontrollieren. Insgesamt hat Usbekistan eine traditionsbewusste, aber weltliche Gesellschaft, in der der Islam seine prägende Rolle vor allem in den Familien und Familientraditionen spielt. Islamistischer Terrorismus wird von der Regierung immer wieder als Bedrohung für den Staat und als Begründung für die Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt. … Die Situation der Menschenrechte in Usbekistan wird von allen einschlägigen Menschenrechtsorganisationen als äußerst schlecht („dramatisch, drastisch, disaströs, very poor") beurteilt. Wesentliche Lebensbereiche, die auch eine Nähe zu menschenrechtlichen Garantien aufweisen (wie Gerichtsbarkeit, Bildungswesen, Gesundheitswesen), werden als durch ein hohes Maß an Korruption gekennzeichnet dargestellt. … Im Zuge des von der Regierung Karimov verfolgten Kampfes gegen den Terror wurden nicht nur Extremisten, sondern auch friedliche Muslime und zahlreiche Menschenrechtler festgenommen und ohne ordentliches Verfahren ins Gefängnis geworfen. Von Folterungen und Nahrungsentzug wird berichtet. … Uiguren sind in der Region Zentralasien schon seit längerem Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und werden zunehmend beschuldigt, mit verbotenen islamischen Oppositionsbewegungen in Zentralasien zu sympathisieren oder sie gar zu unterstützen. Uiguren werden von den zentralasiatischen Behörden oft willkürlich verhaftet, gefoltert und misshandelt, einige wurden auch zwangsweise nach China abgeschoben.“ Zur Person des Vaters des Beschwerdeführers wurde festgestellt: „Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsangehöriger der uigurischen Volksgruppe und Buddhist. Nach dem Tod seiner Eltern im Jahr 1991 wurde der Beschwerdeführer von den Eltern seiner späteren Ehefrau aufgenommen. Im Jahr 1993 eröffnete der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt L mit Unterstützung seines Schwiegervaters ein Teehaus, indem auch nationale Speisen gereicht wurden. Sein Schwiegervater kam 1994 unter ungeklärten Umständen ums Leben. In den Jahren darauf wurde der Beschwerdeführer wiederholt von Muslimen sowohl wegen seiner Volksgruppen-, als auch seiner Religionszugehörigkeit verhöhnt, attackiert und geschlagen. Im Jahr 2000 wurde er von unbekannten Männern auf der Straße angesprochen, beschimpft zusammengeschlagen und mit Füßen getreten. Nachdem der Beschwerdeführer Widerstand leistete, schoss einer der Peiniger mit einer „selbst gebauten" Schusswaffe auf den Beschwerdeführer und traf ihn am linken Oberarm. Da es sich um keine reguläre Pistole und bei dem Geschoss, von dem der Beschwerdeführer getroffen wurde, um keine Patrone, sondern um eine kleine Kugel aus Metall handelte, erlitt der Beschwerdeführer keinen Durchschuss des Oberarms. In weiterer Folge wurde der Sohn des Beschwerdeführers in der Schule mehrfach attackiert. Nachdem er einen Nasen- und Rippenbruch erlitten hatte, untersagte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem gemeinsamen Sohn, den sie von da an zu Hause unterrichtete, jeden weiteren Schulbesuch. Am 04.02.2003 drangen zwei unbekannte Männer in den Hof des Hauses des gerade abwesenden Beschwerdeführers ein und misshandelten seine Schwiegermutter schwer. Die beiden Männer fragten die Schwiegermutter des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib, schlugen auf sie ein und stießen ihren Kopf gegen den Zaun. Im Zuge der Misshandlung verlor die Schwiegermutter des Beschwerdeführers ihr Bewusstsein. Im Krankenhaus wurde ein Bruch am rechten Unterarm sowie am linken Knöchel festgestellt. Sie erlitt ferner eine Gehirnerschütterung und ein Steißbeinbruch. Im April 2003 fragten unbekannte Männer die Ehefrau des Beschwerdeführers, wo sich dieser befindet. Nachdem sie dessen Anwesenheit verneint hatte, versetzte einer der Männer ihr einen Schlag ins Gesicht. Dabei erlitt die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Nasenbeinbruch, der eine Operation erforderlich machte. Im Frühjahr 2006 betraten sechs Personen, von denen drei Personen aufgrund ihres Äußeren erkennbar als Wahabiten einzustufen waren, dass die Haus des Beschwerdeführers. Im Zuge des Wortgefechts forderten sie den Beschwerdeführer auf, zum Islam zu konvertieren. Als Reaktion auf dessen ablehnende Aussagen schlugen sie den Beschwerdeführer zusammen und fügten ihm mit einem Messer eine Stichverletzung im Bauchbereich zu. Im Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer - als er von der Arbeit heim kam - fest, dass sein Hund im Hof seines Hauses getötet worden war. Am Zaun fand sich der Schriftzug: „Uiguren, verschwindet von hier“. Im August 2006 warfen Unbekannte Flaschen mit brennenden Tüchern in das Schlafzimmer und das Kinderzimmer des Hauses. Beide Zimmer, die der Hauptstraße zugewandt waren, brannten aus. Am 25.09.2006 wurde der von seiner Arbeit heimkommende Beschwerdeführer von insgesamt acht Personen, von denen zwei Personen etwas abseits standen, vor dem Hof seines Hauses erwartet. Die Männer verhöhnten den Beschwerdeführer und forderten ihn auf, nach China zu verschwinden. In der Folge schlugen sie auf den Beschwerdeführer ein. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Schwiegermutter hörten seine Schreie und liefen aus dem Haus, um ihm zu Hilfe zu kommen. Auch auf sie wurde eingeschlagen. Aufgrund dieses Vorfalls beschloss der Beschwerdeführer, mit seiner Familie Usbekistan zu verlassen. Noch am selben Abend organisierte er mit Hilfe eines Bekannten die Ausreise.“ In rechtlicher Hinsicht führte der Asylgerichtshof aus, dass der Vater des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht habe, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Ethnie und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hindurch immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei. Es könne daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit erneut Übergriffen von Privatpersonen, gegen die usbekische Behörde keinen effektiven Schutz gewähren, ausgesetzt wäre. Daher wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008
G 2005 derselbe Schutzumfang zuerkannt.Daher wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 derselbe Schutzumfang zuerkannt. 1.3.
G) idgF, aberkannt.
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, Zl. D6 315760-1/2008/2E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein usbekischer Staatsangehöriger sei, dessen Identität nicht feststehe. Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführer geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen und es habe sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit Zuerkennung der Asylberechtigung nachhaltig geändert, weshalb dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 28.11.20219 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr dargetan und es sei ihm die bloß wegen der Familieneigenschaft zuerkannte Flüchtlingseigenschaft nach dem Wegfall jener der Bezugsperson abzuerkennen. Im Herkunftsstaat bestehe auch keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und es würde die freiwillige Rückkehr nach Usbekistan von IOM unterstützt, wobei auch die usbekischen Behörden für zurückkehrende Migranten Arbeitsplätze zu schaffen versuchen. Der Beschwerdeführer habe in nur gering ausgeprägter Intensität familiäre Bindungen in Österreich, da seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter seit 2017 von ihm getrennt in der Russischen Föderation lebe. Mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder lebe er nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Er sei nur immer wieder kurzfristig und seit Mai 2018 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach straffällig geworden und wegen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden. Die Rückkehrkehrentscheidung würde keinen unzulässigen Eingriff in die das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens darstellen. Wegen der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer habe in nur gering ausgeprägter Intensität familiäre Bindungen in Österreich, da seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter seit 2017 von ihm getrennt in der Russischen Föderation lebe. Mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder lebe er nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Er sei nur immer wieder kurzfristig und seit Mai 2018 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach straffällig geworden und wegen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden. Die Rückkehrkehrentscheidung würde keinen unzulässigen Eingriff in die das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens darstellen. Wegen der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt. 3. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er brachte vor, dass er zwar erhebliche Straftaten begangen habe, aber berücksichtigt hätte werden müssen, dass er im Wesentlichen sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe, hier sozialisiert wurde und ihn mit Usbekistan bloß das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde. Dadurch habe er erhebliche Interessen an seinem Verbleib in Österreich. Es wäre zumindest notwendig gewesen, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen, damit sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck verschaffen könne. Das erlassene Einreiseverbot sei nicht gerechtfertigt und jedenfalls die Dauer von fünf Jahren überschießend. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten und wolle ein neues Leben in Österreich aufbauen 4. Am 28.10.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Teilnahme eines Vertreters des BFA, wobei der Beschwerdeführer einvernommen und die Situation in seinem Herkunftsstaat erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Usbekistan, Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Buddhist. Er reiste 2006 als damals Minderjähriger mit seinen Eltern illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 10.11.2008
G im Familienverfahren abgeleitet vom Status seines Vaters der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seinem Vater wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 10.11.2008
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei und aufgrund der Lage im Herkunftsstaat nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer erneut Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen welche die usbekischen Behörden keinen effektiven Schutz gewähren.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Usbekistan, Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Buddhist. Er reiste 2006 als damals Minderjähriger mit seinen Eltern illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 10.11.2008
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG im Familienverfahren abgeleitet vom Status seines Vaters der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seinem Vater wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 10.11.2008
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei und aufgrund der Lage im Herkunftsstaat nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer erneut Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen welche die usbekischen Behörden keinen effektiven Schutz gewähren. Die Umstände, aufgrund deren dem Vater des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, bestehen nicht mehr. Nach den getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat sind buddhistische Uiguren in Usbekistan nicht mehr der Gefahr von Verfolgungshandlungen von privater Seite ausgesetzt, ohne dagegen wirksamen staatlichen Schutz vorzufinden. Unter einem ergeht in einem beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren (Zl.: W192 1315758-3) eine Entscheidung über die Aberkennung des dem mehrfach strafgerichtlich verurteilten Vater des Beschwerdeführers 2008 zuerkannten Status eines Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines mit fünf Jahren befristeten Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in Usbekistan auch sonst nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Er würde dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer möglich und zumutbar, im Herkunftsstaat seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Darüber hinaus steht in die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe sowie gegebenenfalls die Unterstützungsleistungen der usbekischen Regierung für zurückkehrende Migranten in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 15.02.2010 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit Mittätern in mehreren Fällen durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben sowie einmal unter Verwendung einer Waffe von mehreren Opfern Bargeld bzw. ein Mobiltelefon verlangt bzw. dies versucht hatte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das teilweise Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen sowie die Tatwiederholungen.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 15.02.2010 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit Mittätern in mehreren Fällen durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben sowie einmal unter Verwendung einer Waffe von mehreren Opfern Bargeld bzw. ein Mobiltelefon verlangt bzw. dies versucht hatte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das teilweise Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen sowie die Tatwiederholungen. Er wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 16.04.2013 wegen eines versuchten Diebstahls in einem Elektromarkt nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung zog das Gericht als mildernd das Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie das zum Tatzeitpunkt vorliegende Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren, als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung heran.Er wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 16.04.2013 wegen eines versuchten Diebstahls in einem Elektromarkt nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung zog das Gericht als mildernd das Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie das zum Tatzeitpunkt vorliegende Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren, als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung heran. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 08.08.2013 wegen eines versuchten Diebstahls in einem Textilmarkt nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Es wurde vom Widerruf der zum Urteil des Bezirksgerichts gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Gericht wertete als mildernd das Geständnis, den Versuch sowie das Alter unter 21 Jahren sowie als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 08.08.2013 wegen eines versuchten Diebstahls in einem Textilmarkt nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Es wurde vom Widerruf der zum Urteil des Bezirksgerichts gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Gericht wertete als mildernd das Geständnis, den Versuch sowie das Alter unter 21 Jahren sowie als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall. Er wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 24.11.2016 zusammen mit einem Mittäter wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer Marihuana in mehreren Fällen anderen überlassen sowie zu überlassen versucht hat, indem er die Substanz zum Verkauf bereit hielt. Das Gericht wertete als mildernd das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie von drei Vorstrafen.Er wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 24.11.2016 zusammen mit einem Mittäter wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer Marihuana in mehreren Fällen anderen überlassen sowie zu überlassen versucht hat, indem er die Substanz zum Verkauf bereit hielt. Das Gericht wertete als mildernd das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie von drei Vorstrafen. Er wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 23.02.2021 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB und Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB unter Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die Tatwiederholung, die mehrfache Deliktsqualifikation und vier einschlägige Vorstrafen herangezogen. Er wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 23.02.2021 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB und Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB unter Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die Tatwiederholung, die mehrfache Deliktsqualifikation und vier einschlägige Vorstrafen herangezogen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen September 2018 und Juni 2020 an einer kriminellen Vereinigung beteiligt war, welche Betrügereien über online-Plattformen und vereinzelt auf einem dafür eingerichteten „Fakeshop“ betrieb. Es wurden von Tätern unter Verwendung verschiedenster Namen und Vortäuschung eines Verkaufswillens Inserate auf den Plattformen geschaltet, in welchen verschiedene Waren angeboten wurden. Geschädigte überwiesen einen jeweils vereinbarten Kaufpreis vorab auf ein vom Täter, dem vermeintlichen Verkäufer, bekannt gegebenes Konto, das jeweils von einem weiteren Mitglied der Tätergruppe ausschließlich zu diesem Zweck und unter Verwendung eines falschen Namens und gefälschten Ausweises und Meldezettels eröffnet worden ist. Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers waren die Eröffnung von Konten unter Verwendung von gefälschten Ausweisen und gefälschten Meldezettel, die Registrierung von für die Begehung der strafbaren Handlungen benötigten Mobilrufnummern unter Scheinidentitäten und die Behebung und Weiterleitung des betrügerisch erlangten Geldes. Nach dem Strafurteil wurden über 50 Geschädigte und eine Schadenssumme von über € 44.000 festgestellt. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu erwarten, dass dieser in Zukunft neuerlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte setzen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbilds als schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen, wobei ein Wegfall der Gefährdung nicht absehbar ist. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er war in Österreich nach Beginn einer nicht abgeschlossenen Lehre als Koch vom 30.08.2010 bis 24.03.2011 bei 18 Dienstgebern immer nur kurzfristig und insgesamt bis 17.05.2018 insgesamt lediglich etwas länger als ein Jahr als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat somit außerhalb des Strafvollzugs – abgesehen von Einkünften aus seiner kriminellen Tätigkeit - seinen Lebensunterhalt überwiegend durch den Bezug von Grundsicherung als Asylwerber und Flüchtling, von Notstandshilfe sowie Arbeitslosengeld und Überbrückungshilfe bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und die Pflichtschule abgeschlossen. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 26.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer betreffend der mit rechtskräftigem Urteil vom 23.02.2021 verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe Strafaufschub bis 01.05.2023 mit der Maßgabe, dass er sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer stationären psychotherapeutischen Behandlung für die Dauer von sechs Monaten und anschließend einer ambulanten Behandlung und Harnkontrollen unterzieht, gewährt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 09.06.2021 bis 25.09.2021 und anschließend wieder seit 06.10.2021 bis 08.12.2021 an einer Therapieeinrichtung zu einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme, durch welche ein erfolgreicher Therapieeinstieg bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer hat erforderlichenfalls Zugang zu Drogentherapie im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist sonst gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter und das Fehlen von chronischen Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe im Hinblick auf einen schwierigen Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Covid-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf erleiden würde. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, lebt jedoch seit 2017 von seiner nach Russland mit der gemeinsamen Tochter verzogenen Ehefrau getrennt. Im Bundesgebiet sind die geschiedene Mutter und ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers aufhältig, zu denen er regelmäßige Kontakte pflegt. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Vater, an den unter einem eine Entscheidung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit einer Rückkehrkehrentscheidung und einem Einreiseverbot ergeht, nur selten Kontakt. Ein Naheverhältnis zu seiner Großmutter mütterlicherseits liegt nicht vor. Daneben hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Verwandten oder sonstigen nahestehenden Angehörigen. Er hat keine Verwandten im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat dort die russische Sprache auf muttersprachlichem Niveau gelernt und vor seiner Ausreise einige Jahre eine Schule besucht. Beim BFA sind seit November 2019 Verfahren zur Aberkennung des Status von Asylberechtigten hinsichtlich der strafrechtlich unbescholtenen Ehefrau, des minderjährigen Bruders sowie der Großmutter mütterlicherseits des Beschwerdeführers anhängig. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Nach dem Tod von Langzeit-Präsident Karimov im September 2016 hat Usbekistan unter seinem Nachfolger Mirziyoyev allen Erwartungen zum Trotz einen weitreichenden Reformkurs eingeschlagen. Hierbei wird deutlich, dass die Bevölkerung Usbekistans trotz erkennbarer Fortschritte weiterhin erheblichen Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte unterliegt und der Staat auch vor Repressalien gegen Regimekritikerinnen und -kritiker sowie sonstige Andersdenkende nicht zurückschreckt. Allerdings fallen diese weniger systematisch und intensiv aus als noch in der Ära Karimov. Die Republik Usbekistan bildet das geographische Zentrum der Region Zentralasien; einem historisch-kulturellen Großraum zwischen Europa und Ostasien, der nach vorherrschendem Verständnis neben Usbekistan die Staaten Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan umfasst. Daneben grenzt Usbekistan im äußersten Süden an das mehrheitlich bereits Südasien zugerechnete Afghanistan. Mit rund 34,2 Millionen Einwohnern (Stand 2020) und einem Bruttoinlandsprodukt von 57,7 Milliarden US-Dollar (Stand 2020) ist Usbekistan der mit Abstand bevölkerungsreichste der fünf zentralasiatischen Staaten und nach Kasachstan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Region. Usbekistan erstreckt sich über eine Fläche von rund 449.000 km2, vergleichbar mit der Größe Schwedens, und ist je nach Quelle zu 60 bis 75 Prozent von Wüste und Steppe bedeckt. Usbekistan ist einheitsstaatlich (nicht föderal) organisiert und gliedert sich administrativ in zwölf Provinzen (usbekisch viloyatlar), namentlich Andischan (Andijon), Buchara (Buxoro), Choresm (Xorazm), Dschissach (Jizzax), Ferghana (Farg'ona), KaschkaDarja (Qashqadaryo), Namangan (Namangan), Nawoi (Navoiy), Samarkand (Samarqand), Surchan-Darja (Surxondaryo), Syr-Darja (Sirdaryo) und Taschkent (Toshkent), sowie in das Stadtgebiet Taschkent (Toshkent Shahri) und die Republik Karakalpakstan (Qoraqalpog'iston Respublikasi, karakalpakisch Qaraqalpaqstan Respublikasi). Letztere bildet
der Verfassung zwar einen souveränen Staat innerhalb Usbekistans. Faktisch ist die Autonomie der Republik jedoch auf den Bereich der Kulturpolitik beschränkt. Die Provinzen und die Republik Karakalpakstan gliedern sich wiederum in Distrikte (tuman) und Städte. Der Großteil der Bevölkerung Usbekistans lebt in den Großstädten im Osten des Landes wie in der Hauptstadt Taschkent (ca. 2,5 Millionen), in Samarkand (ca. 580.000), Namangan (ca. 530.000) und Andischan (ca. 440.000).8 Die Bevölkerung spricht mehrheitlich Usbekisch, das zugleich die Amtssprache ist. Daneben besitzt Russisch als Verkehrssprache und dominierende Geschäftssprache nach wie vor große Bedeutung und wird Schätzungen zufolge von rund einem Drittel der Bevölkerung beherrscht. Die wichtigste Minderheitensprache ist Tadschikisch. In Usbekistan gibt es rund 100 verschiedene Ethnien. 83,8 Prozent der Bevölkerung gehören dem Titularvolk, den Usbekinnen und Usbeken, als dem zweitgrößten Turkvolk nach den Türkeitürkinnen und -türken an. 4,8 Prozent der Bevölkerung sind tadschikische Volkszugehörige mit den traditionellen Siedlungszentren Samarkand- und Buchara-Stadt. 2,5 Prozent gehören der kasachischen, 2,3 Prozent der russischen, 2,2 Prozent der karakalpakischen, 0,9 Prozent der kirgisischen und jeweils 0,6 Prozent der tatarischen, der turkmenischen und der koreanischen Minderheit an. Der Bevölkerungsanteil der Russinnen und Russen hat nach dem Ende der Sowjetunion zunächst aus Furcht vor dem in der usbekischen Mehrheitsbevölkerung erstarkten Nationalismus und später aufgrund der wirtschaftlich günstigeren Perspektiven in Russland kontinuierlich abgenommen; ein Prozess, der in abgeschwächter Form bis heute anhält. Erster Präsident des insoweit noch vergleichsweise jungen Landes wurde der vormals Erste Sekretär des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Usbekistans, Islom Karimov. Unter seiner Präsidentschaft von 1991 bis 2016 blieb eine politische und wirtschaftliche Transformation des Landes weitgehend aus. Usbekistan knüpfte vielmehr entgegen aller nationaler Rhetorik („usbekisches Entwicklungsmodell“) ohne allzu große Kontinuitätsbrüche an die autokratische Herrschaftsform und die zentral gesteuerte Wirtschaftsordnung der Sowjet-Ära an. Vor diesem Hintergrund ebenso wie angesichts von Berichten über die Gefangenschaft von laut Human Rights Watch 10.000 bis 12.000 politisch Andersdenkenden (Stand 2014) und dem massenhaften Einsatz von Zwangsarbeitenden auf den Baumwollplantagen wurde Usbekistan unter Karimov zu den repressivsten Staaten der Welt gezählt; vom USamerikanischen Thinktank Freedom House geführt auf einer Stufe mit Nordkorea. Nach dem Tod Karimovs wurde Shavkat Mirziyoyev, seit dem Jahr 2003 Premierminister und enger Vertrauter Karimovs, am 4. Dezember 2016 mit rund 89 Prozent der Stimmen zu dessen Nachfolger gewählt. Allen Erwartungen zum Trotz erlebt Usbekistan seit dem Amtsantritt Mirziyoyevs in mehreren Bereichen teils einschneidende Reformen. Exemplarisch sind hier die Freilassung politischer Häftlinge, die zumindest teilweise Lockerung der allgemeinen Zensur, diverse, bislang jedoch fast ausschließlich auf den unteren Ebenen spürbare Maßnahmen zur Eindämmung der endemischen Korruption und die mit einigem Erfolg betriebene Bekämpfung der Zwangsarbeit in der Landwirtschaft zu nennen.3Zugleich erfolgten u.a. mit der Freigabe des Wechselkurses und der Öffnung zahlreicher Sektoren für die Privatwirtschaft erste Schritte in Richtung einer marktwirtschaftlichen Transformation des Landes. Der als „stille Revolution von oben“3initiierte und bis in die Gegenwart anhaltende Reformprozess zielt dabei in erster Linie auf die Liberalisierung des gesellschaftlichen und in besonderem Maße des wirtschaftlichen Lebens. Das politische System des Landes blieb hingegen von den Reformen im Kern bislang unberührt. Entgegen Artikel 1 der Verfassung, der Usbekistan zu einer demokratischen Republik erklärt, und dem von Präsident Mirziyoyev propagierten Ziel einer demokratischen Transformation ist das Land nach Einschätzung nationaler und internationaler Beobachtender nach wie vor eine Autokratie. Usbekistan besitzt ein präsidentielles Regierungssystem mit einer außergewöhnlichen Machtkonzentration in den Händen der Exekutive. In der Verfassung und weit mehr noch in der Verfassungswirklichkeit dominiert in erster Linie der Präsident sowohl gegenüber der Legislative und der Judikative als auch innerhalb der vollziehenden Gewalt. Eine funktionierende Gewaltenteilung besteht trotz eines entsprechenden Bekenntnisses in Artikel 11 der Verfassung gegenwärtig nicht. Die Exekutive ist mit dem Präsidenten als Staatsoberhaupt (seit Dezember 2016 Shavkat Mirziyoyev) und dem Premierminister als Regierungschef (ebenfalls seit Dezember 2016 Abdulla Aripov) doppelköpfig besetzt. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt vom Volk gewählt und darf das Amt maximal zwei Amtszeiten in Folge ausüben; eine Bestimmung, die in der Vergangenheit bereits wiederholt umgangen wurde. Auf regionaler bzw. lokaler Ebene üben in den Provinzen die Gouverneure und in den Distrikten und Städten die Bürgermeister (usbekisch allesamt hokim) die Exekutivgewalt aus. Während die Hokims in den Provinzen vom Präsidenten eingesetzt werden, erfolgt ihre Ernennung in den nachgeordneten Gebietskörperschaften durch den jeweiligen Provinz-Hokim. Unterhalb der Ebene der Distrikte und Städte existieren kommunale (Selbst-)Verwaltungsorgane in Form von schätzungsweise rund 12.000 sog. Mahallas, die jeweils ca. 150 bis 1.500 Haushalte umfassen. Diese ursprünglich informellen, im gesamten islamischen Raum als selbstorganisierte Nachbarschafts-Gemeinschaften weit verbreiteten Einrichtungen wurden nach der Unabhängigkeit Usbekistans institutionalisiert und de facto in den Staatsapparat integriert. Die Legislative liegt in Usbekistan bei der Obersten Versammlung (usbekisch Oliy Majlis), einem Zweikammer-Parlament. Die Legislativkammer (Unterhaus) besteht aus 150 per Mehrheitswahl gewählten Abgeordneten, der Senat (Oberhaus) als Vertretung der dezentralen Gebietskörperschaften aus 100 Mitgliedern. 84 Senatoren werden von den Volksvertretungen (kengash) der Provinzen, Distrikte und Städte aus ihrer Mitte gewählt, 16 werden vom Präsidenten ernannt. Die Amtszeit beider Kammern beträgt fünf Jahre. Die Oliy Majlis erlässt
der Verfassung Gesetze, beschließt den Haushalt und wirkt – nach zwei Verfassungsänderungen in den Jahren 2014 und 2019 jeweils mit dem Ziel der Stärkung des Parlaments – an der Besetzung der Posten des Premierministers und der Minister mit. In der Praxis ist die Bedeutung des Parlaments weiterhin gering. Insbesondere ist das Parlament durch den regen Erlass von Dekreten durch den Präsidenten in seiner Gesetzgebungsfunktion marginalisiert. Die Judikative bilden auf gesamtstaatlicher Ebene der Verfassungsgerichtshof (Konstitutsiyaviy Sudi) und als höchste Instanz für Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftssachen der Oberste Gerichtshof (Oliy Sudi). Die Richter werden nach der Nominierung durch den Präsidenten vom Senat auf fünf Jahre gewählt. Auf Provinz-, Distrikt- und Stadtebene bestehen entsprechende nachgeordnete Gerichte, darunter die im Jahr 2017 neu geschaffenen unteren Verwaltungsgerichte. Vor diesen können betroffene Bürgerinnen und Bürger erstmalig überhaupt gegen rechtswidriges Handeln staatlicher Organe und Amtsträger prozessieren. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Judikative wird in der Praxis u.a. dadurch unterwandert, dass die Exekutive über den Obersten Justizrat an der Auswahl der gesamten Richterschaft beteiligt ist und die Richter in den ersten 15 Jahren nur auf Zeit ernannt werden, was Versuche externer Einflussnahme auf die Rechtsprechung erleichtert. Die Verfassung entwirft Usbekistan in Artikel 61 als laizistischen Staat, in dem Staat und Religion strikt voneinander getrennt sind, und garantiert in Artikel 31 die Gewissensfreiheit und das Recht, sich zu einer beliebigen Religion oder auch zu keiner Religion zu bekennen. In der Verfassungswirklichkeit unterliegt das religiöse Leben der muslimisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit ebenso wie das der zahlreichen religiösen Minderheiten hingegen einer strengen staatlichen Regulierung und Kontrolle. Zwischen den Religionsgruppen untereinander herrscht wiederum weitgehende Toleranz. Hintergrund des traditionellen Misstrauens der Regierung gegenüber den Religionsgemeinschaften, speziell dem Islam, ist dabei zum einen die Furcht der Regierung vor der Mobilisierungskraft von Religion, wie sie im Zuge des Wiederauflebens des Islam unmittelbar nach der Unabhängigkeit Usbekistans von der Sowjetunion offen zutage trat. Zum anderen speist sich das Misstrauen aus den Erfahrungen mit einem militanten Islamismus, wie er in den 1990er Jahren (und z.T. darüber hinaus) sowohl in Usbekistan selbst, hier insbesondere im Ferghana-Tal, als auch in den Nachbarstaaten Tadschikistan und Afghanistan zu beobachten war. Beide Entwicklungen wurden von der Regierung als Herausforderung des eigenen Machtanspruches und mit Blick auf die islamistische Gewalt zugleich als Bedrohung für die nationale Sicherheit wahrgenommen und mündeten in weitgehenden Beschränkungen der Religionsfreiheit. Bis heute – d.h. auch nach der erst kürzlich am 6. Juli 2021 erfolgten Novellierung des Religionsgesetzes – dürfen religiöse Organisationen wie Gebetshäuser (z.B. Moscheen und Kirchen) und religiöse Bildungseinrichtungen (z.B. Medresen und Priesterseminare) ihre Tätigkeit unabhängig von der Glaubensrichtung erst nach einer erfolgreichen Registrierung durch die Justizbehörden aufnehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung sind hoch und beinhalten u.a. den Nachweis von mindestens 50 Personen, die alle in der betreffenden Stadt gemeldet und bereit sein müssen, als Gründerinnen und Gründer der Organisation aufzutreten, die vorherige Zustimmung des jeweiligen Hokims und des Komitees für Religiöse Angelegenheiten sowie im Falle der Registrierung eines zentralen, die gesamte Glaubensgemeinschaft vertretenden Organs Nachweise über Niederlassungen in mindestens acht der 14 Verwaltungseinheiten des Landes. Derzeit gibt es in Usbekistan nach offiziellen Angaben 2.293 registrierte Organisationen, verteilt auf 16 Religionsgemeinschaften, darunter Sunniten (2.071), Schiiten
Expertenmeinung kann demnach nur eine sehr marginale Gruppe buddhistischer Uiguren in Usbekistan existent sein. Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder religiösen Gruppe wird in Usbekistan nicht betrieben. Auch ist der Buddhismus jene Religion, gegen welche in Usbekistan am wenigsten vorgegangen wird. Der Staat verfolgt jede Person, die eine von der Regierung festgelegte „rote Linie“, ungeachtet der ethnischen und/oder religiösen Zugehörigkeit, überschreitet. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates gegenüber allen Gruppen der Gesellschaft besteht, zumal durch die Regierung jede Unruhe oder ein Aufkeimen ethnischer Konflikte im Keim unterdrückt werden, da diese als Gefährdung der Regimestabilität erachtet werden. Sollten Uiguren in Verbindung zu islamistischen Gruppen stehen, sind sie einer starken staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Einer Quelle zu Folge übt China auf seine Nachbarstaaten Druck aus, um uigurische Flüchtlinge, die pauschal des „Terrorismus“ bezichtigt werden, beschleunigt ausliefern zu lassen. NN, eine in Kasachstan ansässige Journalistin, die die Website www.centre1.com über Zentralasien betreibt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom
einer in den Feststellungen ersichtlichen Beurteilung assimiliert haben, kann ebenso keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Herkunftsstaat auch keiner Bedrohung wegen seiner buddhistischen Glaubensüberzeugung mehr ausgesetzt. Wie sich aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ergibt, bestehen dort zwar einschränkende Regelungen für Religionsgemeinschaften, es ist jedoch seit vielen Jahren ein buddhistischer Tempel etabliert. Diese buddhistische Gemeinde hat zufolge den Feststellungen im Oktober 2018 auch mit Unterstützung der Öffentlichkeit und der internationalen Staatengemeinschaft durchsetzen können, dass eine Entscheidung der usbekischen Behörden zur Demolierung des buddhistischen Tempels zur Ermöglichung einer Straßenerweiterung wieder aufgehoben wurde. Dadurch ist belegt, dass eine Verfolgungsgefahr für Angehörige der buddhistischen Gemeinschaft in Usbekistan nicht gegeben ist und es finden sich auch in aktuellen Berichten von Menschenrechtsorganisationen keine Hinweise auf erfolgte Übergriffe von privater Seite gegen Personen wegen ihrer buddhistischen religiösen Überzeugung. Eine aktuelle Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers in Usbekistan kann daher nicht mehr festgestellt werden, weil sich die Lage in Usbekistan seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Hinblick auf die damals festgestellte Art der Bedrohung wesentlich verändert hat. Daher erfolgt unter einem die rechtskräftige Aberkennung des dem mehrfach strafgerichtlich verurteilten Vater des Beschwerdeführers 2008 zuerkannten Status eines Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines mit fünf Jahren befristeten Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer hat keine sonstige Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet. Der Beschwerdeführer hat die ersten 12 Jahre seines Lebens im Herkunftsland verbracht und dort die Grundschule besucht. Er beherrscht die Landessprache und ist mit dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Er hat einen Pflichtschulabschluss erworben und trotz fehlender Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt durch die teilweise absolvierte Lehre und zumindest jeweils kurz ausgeübten Erwerbstätigkeiten eine gewisse Berufserfahrung erworben. Daraus ist ersichtlich, dass er nach einer Rückkehr durch ihm zumutbare eigene Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der Beschwerdeführer bedarf dazu keiner Unterstützung durch Familienangehörige im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben aus einem Strafregisterauszug sowie aus den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen. Der Beschwerdeführer ist bald nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits 2009 und seither immer wieder regelmäßig straffällig geworden und bisher fünfmal von österreichischen Strafgerichten zumeist wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer hat diese wiederkehrenden Straftaten in steigender Schwere gesetzt und konnte von der Begehung weiterer Delikte während einer Probezeit weder durch bedingte Strafaussprüche noch durch das Haftübel abgehalten werden. Wenngleich die Suchterkrankung des Beschwerdeführers wohl einen funktionalen Beitrag zu dessen Delinquenz dargestellt hat, so kann das nachhaltig kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf den Einfluss durch Drogenkonsum reduziert werden. Gerade aus dem Strafurteil des zuständigen Landesgerichts vom 23.02.2021 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine wiederkehrenden kriminellen Handlungen wegen seiner tristen finanziellen Situation begangen hat. In diesem Zusammenhang tritt zutage, dass die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Integration in Österreich und dessen fehlende Fähigkeit, sich dauerhaft ein Erwerbseinkommen in Österreich zu erwirtschaften, den maßgeblichen Grund für seine Delinquenz darstellt. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte setzen wird. Der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck über den Beschwerdeführer hat nicht dazu geführt, dass eine günstige Prognose über eine wirtschaftliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie künftiges Wohlverhalten vertretbar erschienen. Dies gründet sich zunächst auf das nur in geringem Maß ausgeprägte Bestreben des Beschwerdeführers zur regelmäßigen Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit. Der erfolgte Abbruch der Kochlehre durch den Beschwerdeführer und die in weiterer Folge nur sehr unregelmäßig und teilweise nur über wenige Tage eingegangenen Dienstverhältnisse zeigen, dass dieser keine Bereitschaft hat, seinen Lebensunterhalt in Österreich durch ein legales Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Soweit er in der mündlichen Verhandlung dazu vorgebracht hat, er denke, dass er den Beruf nicht ganz richtig für sich ausgesucht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass er die Lehre bereits 2012 abgebrochen hatte. In den weiteren Jahren mit nur sporadischen und kurzfristigen Dienstverhältnissen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle eines seriösen Willens zur wirtschaftlichen Integration durch das umfangreiche Ausbildungs- und Kursangebot des Arbeitsmarktservice entsprechend neu beruflich orientiert. Da dies seither nicht der Fall war, besteht auch kein Anlass, den nunmehrigen Beteuerungen des Beschwerdeführers, er wolle eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, zu folgen. Es liegen auch keine Gründe für eine berechtigte Annahme vor, dass die Ankündigungen des Beschwerdeführers, er werde bei einem weiteren Aufenthalt nicht mehr straffällig werden, als verlässlich angesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit gegenüber der belangten Behörde sowohl aus Anlass der niederschriftlichen Einvernahmen am 24.06.2010 und am 17.02.2014 sowie auch in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom Juli 2020 vorgebracht, dass er keine Straftaten mehr begehen wolle, was bei den zurückliegenden Anlässen jeweils dazu geführt hatte, dass ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht eingeleitet worden ist. Er hat durch sein danach folgendes weiteres delinquentes Verhalten jedoch gezeigt, dass er eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstellt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen einer Therapieeinrichtung. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er an einer lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Nach den Länderfeststellungen bestehen im Herkunftsstaat Einrichtungen zur Behandlung von Drogenabhängigkeit. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus seinen Angaben und den allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://covid19.who.int/). Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die Feststellungen über das den Vater des Beschwerdeführers betreffende Aberkennungsverfahren ergeben sich aus dem entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, jene über die die Mutter, den minderjährigen Bruder und die Großmutter mütterlicherseits des Beschwerdeführers betreffende Aberkennungsverfahren ergeben sich aus IZR-Auskünften und Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung. 2.2. Die zur Lage in Usbekistan getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Der Beschwerdeführer ist diesen nicht entgegengetreten. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach für den Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person bestehen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu A) 3.2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2.1
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 2 ist
Abs. 4 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.3.2.1
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist
Absatz 4, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Das Bundesamt kann
Abs. 3 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist
G 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Das Bundesamt kann
Absatz 3, einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer sind mehr als fünf Jahre vergangen und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde aber, wie dargestellt, drei Mal wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist daher iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf ihn anwendbar.Der Beschwerdeführer ist daher iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf ihn anwendbar. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Z 1); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Z 2); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Z 3); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Z 4); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Z 5); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Z 6).Eine Person, auf die die Bestimmungen des Artikel eins, Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
Artikel eins, Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Ziffer eins,); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Ziffer 2,); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Ziffer 3,); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Ziffer 5,); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Ziffer 6,). 3.2.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2021/14/0108 vom 03.09.2021) kommt es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die im Revisionsfall nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vgl. weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491).3.2.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2021/14/0108 vom 03.09.2021) kommt es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die im Revisionsfall nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vergleiche weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491). Ausgehend von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, mwN).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, mwN). 3.2.3 Eine solche relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ist
den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung eingetreten. Während nach den Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, durch welches dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, Uiguren in der Religion Zentralasien Menschrechtsverletzungen ausgesetzt, oft willkürlich verhaftet, gefoltert und misshandelt wurden, ergibt sich aus den aktuellen Feststellungen kein Hinweis auf eine derartige Gefährdung. Vielmehr sind in Usbekistan uigurische Kulturzentren aktiv und es gibt in uigurischer Sprache Publikationen und Programme im staatlichen Radio und Fernsehen. Den Länderfeststellungen lassen sich auch keine Hinweise auf eine Verfolgung von Buddhisten entnehmen, sondern es konnte sich die registrierte Glaubensgemeinschaft von Buddhisten in Usbekistan erfolgreich gegen eine beabsichtigte Demolierung ihres Tempels zum Zweck einer Straßenerweiterung durchsetzen. Den Länderberichten sind auch keine Hinweise auf Übergriffe auf Uiguren oder Buddhisten von privater Seite zu entnehmen. Vor dem Hintergrund dieser geänderten Situation ist es nachhaltig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, wie sein es Vater es im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz dargetan hat. Auch der Umstand, dass nach den Länderfeststellungen die usbekischen Behörden gegen islamistische Gruppierungen mit Nachdruck vorgehen, zeigt, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung von dieser Seite nicht mehr ausgesetzt wäre, ohne wirksamen staatlichen Schutz vorzufinden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, aus anderen Gründen im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. 3.2.4. Es liegt daher im Fall des Beschwerdeführers der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK vor und wurde dieser auch schon vom BFA korrekt festgestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet.3.2.4. Es liegt daher im Fall des Beschwerdeführers der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK vor und wurde dieser auch schon vom BFA korrekt festgestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch
G 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. 3.
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.3.3.1. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. 3.3.2.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist
Abs. 2 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. 3.3.2.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist
Absatz 2, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status de
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.