Obsah (16)
§ 21Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 15b§ 133§ 69§ 20§ 42§ 34§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW196 2134016-2 Spruch, W196 1432266-4/31E W196 1432267-4/46E W196 1432269-4/30E W196 2134016-2/30E W196 1432270-4
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. B) Die Revision ist jeweils
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 - BF6).
- Die BF1- BF5 stellten am 11.02.2015 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, dass der BF1 (weiterhin) aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter des tschetschenischen Präsidenten verfolgt werde. Zudem habe er in seinem Herkunftsstaat einen Einberufungsbefehl erhalten, weshalb er befürchte, in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen.
- Mit Bescheiden vom 10.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF1 – BF5 ab; ebenso jenen der am 08.08.2016 in Österreich nachgeborenen BF
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 05.07.2019, W112 1432266-3ua, als unbegründet abgewiesen.
- Am 21.11.2019 stellten die BF erneut (die gegenständlichen) Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie vorbrachten, „es sei alles noch schlimmer geworden“. Es wurde näherhin erläutert, dass die BF nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten, da der BF1 Probleme mit der Polizei habe, weil er und sein Cousin einem Bekannten Geld für dessen Flucht geschickt hätten. Der Cousin sei daraufhin (fälschlicherweise) beschuldigt worden, Geld nach Syrien geschickt zu haben, weshalb er im Jahr 2017 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und es hätte dieser davor gewarnt, dass die tschetschenische Regierung auch nach dem BF1 suchen würde.
- Mit Bescheiden vom 23.12.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG 2005 wurde weiters ausgesprochen, dass ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise zukomme (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Letztlich wurde ihnen aufgetragen
§ 15bAbs. 1 Asyl
G in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).4. Mit Bescheiden vom 23.12.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde weiters ausgesprochen, dass ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise zukomme (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Letztlich wurde ihnen aufgetragen
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass kein - verglichen mit dem letzten Asylverfahren - wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Neue entscheidungsrelevante Fluchtgründe und Abschiebungshindernisse hätten die BF nicht vorgebracht und es hätten sich auch die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation seit der letzten inhaltlichen Asylentscheidung nicht maßgeblich geändert. Schließlich seien auch keine maßgeblichen Änderungen, die in den persönlichen Verhältnissen der BF liegen würden, hervorgekommen, die einer Abschiebung entgegenstünden.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es das Bundesamt verabsäumt habe, seiner Ermittlungspflicht nachzukommen und im Sinne einer umfassenden Prüfung zu beurteilen, inwiefern von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung oder aber einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG auszugehen sei. Die belangte Behörde habe nur unsubstantiiert dargelegt, dass sich betreffend die neuen Anträge der BF kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, sowie dass es seit Rechtskraft des Vorverfahrens zu keinen Änderungen des Privat- und Familienlebens gekommen sei, und sie habe sich auch in keinster Weise mit der gesundheitlichen Situation der BF auseinandergesetzt. Außerdem hätte die BF2 auch im Folgeverfahren alleine und nicht im Beisein des BF1 einvernommen werden müssen. Denn erstmals sei es der BF2 nach Zustellung des von ihr bekämpften Bescheides in einem vertraulichen Gespräch mit ihrer Rechtsberaterin möglich gewesen, darüber zu sprechen, dass sie in Tschetschenien erheblichen Qualen und Übergriffen durch ihren Onkel väterlicherseits ausgesetzt gewesen sei, bei dem sie zwischen ihrem dritten und ihrem
- Lebensjahr aufgewachsen sei. Die BF2 befürchte, bei einer Rückkehr in die Heimat erneut von ihrem Onkel, welcher eine hohe Position in Tschetschenien habe, misshandelt zu werden. Es wurde diesbezüglich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es das Bundesamt verabsäumt habe, seiner Ermittlungspflicht nachzukommen und im Sinne einer umfassenden Prüfung zu beurteilen, inwiefern von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung oder aber einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG auszugehen sei. Die belangte Behörde habe nur unsubstantiiert dargelegt, dass sich betreffend die neuen Anträge der BF kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, sowie dass es seit Rechtskraft des Vorverfahrens zu keinen Änderungen des Privat- und Familienlebens gekommen sei, und sie habe sich auch in keinster Weise mit der gesundheitlichen Situation der BF auseinandergesetzt. Außerdem hätte die BF2 auch im Folgeverfahren alleine und nicht im Beisein des BF1 einvernommen werden müssen. Denn erstmals sei es der BF2 nach Zustellung des von ihr bekämpften Bescheides in einem vertraulichen Gespräch mit ihrer Rechtsberaterin möglich gewesen, darüber zu sprechen, dass sie in Tschetschenien erheblichen Qualen und Übergriffen durch ihren Onkel väterlicherseits ausgesetzt gewesen sei, bei dem sie zwischen ihrem dritten und ihrem
- Lebensjahr aufgewachsen sei. Die BF2 befürchte, bei einer Rückkehr in die Heimat erneut von ihrem Onkel, welcher eine hohe Position in Tschetschenien habe, misshandelt zu werden. Es wurde diesbezüglich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die Beschwerde wurde zunächst der (von einem männlichen Richter geführten) Gerichtsabteilung W247 zugewiesen, deren Leiter sich jedoch für unzuständig erklärte, weil die BF2 in der Beschwerde einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hatte. Daraufhin wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung W215 zugewiesen, deren Leiterin sich aber im Hinblick darauf, dass ein neues Vorbringen in der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst sei, ebenfalls für unzuständig erklärte. Aus diesem Grund wurde vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden, dass die Beschwerdesache endgültig der Gerichtsabteilung W247 zuzuweisen sei.
- In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.03.2020 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde jedoch eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision
§ 133Abs.
4 B-VG zulässig sei. 7. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.03.2020 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde jedoch eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision
Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass die BF, soweit sie zur Begründung ihres mittelweile dritten (bzw. die BF6 zur Begründung ihres zweiten) Asylantrages vorbrachten, dass der BF1 Probleme mit der tschetschenischen Polizei habe, weil er mit seinem Cousin einem Bekannten Geld für dessen Flucht geschickt habe, zwar einen Sachverhalt geltend gemacht hätten, der im Vorverfahren noch nicht vorgebracht worden sei. Entgegen der Auffassung in der gegenständlichen Beschwerdeschrift würden sie damit jedoch keinen neuen Sachverhalt, der zur Zulässigkeit ihres dritten (BF1-BF5) bzw. zweiten (BF6) Antrags auf internationalen Schutz führe, geltend machen; denn die nunmehr ins Treffen geführten Umstände wären bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des BVwG vom 05.07.2019 vorgelegen. Es handle sich somit nicht um neue Tatsachen, die die Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der Zulässigkeit des dritten Antrags auf internationalen Schutz zuließen, sondern lediglich um Umstände, die in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG Berücksichtigung finden könnten. Im Übrigen habe die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht werden, zu erfolgen, weshalb neue Beschwerdevorbringen, die von den erstinstanzlichen Antragsbegründungen abweichen, bereits formal ins Leere gingen; demnach sei auch das erstmals im Rahmen der Beschwerdeerhebung geltend gemachte Vorbringen der BF2-,wonach diese in Tschetschenien erheblichen Qualen und Übergriffen durch ihren Onkel väterlicherseits ausgesetzt gewesen sei, und von dem sie im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation wiederum Misshandlungen befürchte, ein neues Sachverhaltsvorbringen, welches von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich sei. Es seien ferner keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung der BF in die Russische Föderation zu einer Situation führe, die eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringe, und auch aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation würden sich keine Gründe für die Annahme ergeben, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren wesentlich geändert bzw. verschlechtert habe. Akute schwerwiegende physische oder psychische Erkrankungen der BF hätten nicht festgestellt werden können und aufgrund der individuellen Umstände der BF würden sie im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine aussichtslose Lage geraten. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage (und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen sei - als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei) noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein ausschließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden sei; die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sei daher zu Recht erfolgt. Die Rückkehrentscheidung sei zudem zulässig, weil alle BF gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, im vorliegenden Fall schwerer wiegen würden, als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass die BF, soweit sie zur Begründung ihres mittelweile dritten (bzw. die BF6 zur Begründung ihres zweiten) Asylantrages vorbrachten, dass der BF1 Probleme mit der tschetschenischen Polizei habe, weil er mit seinem Cousin einem Bekannten Geld für dessen Flucht geschickt habe, zwar einen Sachverhalt geltend gemacht hätten, der im Vorverfahren noch nicht vorgebracht worden sei. Entgegen der Auffassung in der gegenständlichen Beschwerdeschrift würden sie damit jedoch keinen neuen Sachverhalt, der zur Zulässigkeit ihres dritten (BF1-BF5) bzw. zweiten (BF6) Antrags auf internationalen Schutz führe, geltend machen; denn die nunmehr ins Treffen geführten Umstände wären bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des BVwG vom 05.07.2019 vorgelegen. Es handle sich somit nicht um neue Tatsachen, die die Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der Zulässigkeit des dritten Antrags auf internationalen Schutz zuließen, sondern lediglich um Umstände, die in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Berücksichtigung finden könnten. Im Übrigen habe die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht werden, zu erfolgen, weshalb neue Beschwerdevorbringen, die von den erstinstanzlichen Antragsbegründungen abweichen, bereits formal ins Leere gingen; demnach sei auch das erstmals im Rahmen der Beschwerdeerhebung geltend gemachte Vorbringen der BF2-,wonach diese in Tschetschenien erheblichen Qualen und Übergriffen durch ihren Onkel väterlicherseits ausgesetzt gewesen sei, und von dem sie im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation wiederum Misshandlungen befürchte, ein neues Sachverhaltsvorbringen, welches von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich sei. Es seien ferner keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung der BF in die Russische Föderation zu einer Situation führe, die eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK mit sich bringe, und auch aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation würden sich keine Gründe für die Annahme ergeben, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren wesentlich geändert bzw. verschlechtert habe. Akute schwerwiegende physische oder psychische Erkrankungen der BF hätten nicht festgestellt werden können und aufgrund der individuellen Umstände der BF würden sie im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine aussichtslose Lage geraten. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage (und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen sei - als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei) noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein ausschließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden sei; die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sei daher zu Recht erfolgt. Die Rückkehrentscheidung sei zudem zulässig, weil alle BF gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, im vorliegenden Fall schwerer wiegen würden, als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht schließlich damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob ein erstmals in der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache enthaltenes Vorbringen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung
§ 20Asyl
G 2005 zur Unzuständigkeit des erkennenden Richters führe. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht schließlich damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob ein erstmals in der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache enthaltenes Vorbringen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung
Paragraph 20, AsylG 2005 zur Unzuständigkeit des erkennenden Richters führe. 8. Mit Entscheidung vom 26.05.2021, Ro 2020/19/0002- 0007-7 behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache zwar unbeachtlich seien, die Bestimmung des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 gelange jedoch in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung (so auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache) und die darin geregelte Zuständigkeit werde bereits durch eine entsprechende Behauptung vor der Behörde oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen sei. Da die BF2 in der Beschwerde vorgebracht habe, durch ihren Onkel in Tschetschenien Qualen und Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein sowie im Fall einer Rückkehr in die Heimat erneut sich vor solchen Misshandlungen zu fürchten, habe sie einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht und es wäre daher das Verfahren über die Beschwerde der BF2 von einem Organwalter desselben Geschlechts, somit einer Richterin zu führen gewesen; die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang sei dabei unerheblich. Das angefochtene Erkenntnis sei daher, insoweit es die BF2 betreffe, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
§ 42Abs. 2 Z 2 Vw
GG aufzuheben. Da die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf die BF2 im Familienverfahren
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 auch auf die übrigen BF durchschlage, führe dies auch zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen. 8. Mit Entscheidung vom 26.05.2021, Ro 2020/19/0002- 0007-7 behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache zwar unbeachtlich seien, die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 gelange jedoch in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung (so auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache) und die darin geregelte Zuständigkeit werde bereits durch eine entsprechende Behauptung vor der Behörde oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen sei. Da die BF2 in der Beschwerde vorgebracht habe, durch ihren Onkel in Tschetschenien Qualen und Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein sowie im Fall einer Rückkehr in die Heimat erneut sich vor solchen Misshandlungen zu fürchten, habe sie einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht und es wäre daher das Verfahren über die Beschwerde der BF2 von einem Organwalter desselben Geschlechts, somit einer Richterin zu führen gewesen; die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang sei dabei unerheblich. Das angefochtene Erkenntnis sei daher, insoweit es die BF2 betreffe, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben. Da die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf die BF2 im Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen BF durchschlage, führe dies auch zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen.
- Nach einer Unzuständigkeitseinrede aufgrund Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) die BF2 betreffend, sowie infolge Annexität (Familienzugehörigkeit) den BF1 und die BF3 – BF6 betreffend wurden die Verfahren sodann am 25.06.2021 an die nunmehr zur Entscheidung berufene Gerichtsabteilung zur Erledigung übertragen.
- Nach einer Unzuständigkeitseinrede aufgrund Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) die BF2 betreffend, sowie infolge Annexität (Familienzugehörigkeit) den BF1 und die BF3 – BF6 betreffend wurden die Verfahren sodann am 25.06.2021 an die nunmehr zur Entscheidung berufene Gerichtsabteilung zur Erledigung übertragen.
- In der Folge wurde für den 15.11.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und die BF2 - ohne Beisein des BF1 - zu ihren in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
- Am 13.12.2021 langte, bezugnehmend auf die in der mündlichen Verhandlung gewährte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme (welche auf Ersuchen am 29.
- auf zwei weitere Wochen verlängert wurde), fristgerecht eine Stellungnahme ein. Dabei wurde zur Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache primär ausgeführt, dass nach der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32) das Vorbringen der BF1 hätte berücksichtigt werden müssen, da im gegenständlichen Fall keine entschiedene Sache vorliege (vgl. C-18/20; XY gegen BFA). Der EUGH habe jüngst entschieden, dass nova reperta als Asylfolgeanträge geltend zu machen seien, weil ein Wiederaufnahmeverfahren nach dem AVG nicht die Verfahrensgarantien mit sich bringe, die das Unionsrecht für Asylverfahren vorsehe. Für die Geltendmachung sei dabei weder eine Frist noch die Frage beachtlich, ob die BF ein Verschulden daran träfe, ihr Vorbringen nicht schon im Erstverfahren geltend gemacht zu haben. Der Beschwerde sei demnach stattzugeben. Die BF würden ferner schon seit 2012 (beinahe durchgehend) in Österreich leben und drei der fünf Kinder seien sogar schon im Bundesgebiet geboren worden. Sie würden hier zur Schule gehen und mit österreichischen Gepflogenheiten groß werden; Österreich sei faktisch das Land, dem sie sich zugehörig fühlen. Was BF1 und BF2 betreffe, so sei auszuführen, dass beide trotz der ausgeprägten psychischen Probleme und Rückschläge ebenfalls ernsthaft bemüht seien, ihre Integration voranzutreiben. Das durch Art 8 EMRK geschützte Interesse der BFs hinsichtlich eines Verbleibes in Österreich überwiege somit deutlich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere im Fall der minderjährigen BFs. Letztlich sei bei einer Abschiebung in die Russische Föderation aber auch von einer massiven Belastungssituation und daraus resultierend von einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF1, BF2 und BF4 auszugehen, weshalb im Falle einer Abschiebung das reale Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestehe. Dabei wurde zur Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache primär ausgeführt, dass nach der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32) das Vorbringen der BF1 hätte berücksichtigt werden müssen, da im gegenständlichen Fall keine entschiedene Sache vorliege vergleiche C-18/20; XY gegen BFA). Der EUGH habe jüngst entschieden, dass nova reperta als Asylfolgeanträge geltend zu machen seien, weil ein Wiederaufnahmeverfahren nach dem AVG nicht die Verfahrensgarantien mit sich bringe, die das Unionsrecht für Asylverfahren vorsehe. Für die Geltendmachung sei dabei weder eine Frist noch die Frage beachtlich, ob die BF ein Verschulden daran träfe, ihr Vorbringen nicht schon im Erstverfahren geltend gemacht zu haben. Der Beschwerde sei demnach stattzugeben. Die BF würden ferner schon seit 2012 (beinahe durchgehend) in Österreich leben und drei der fünf Kinder seien sogar schon im Bundesgebiet geboren worden. Sie würden hier zur Schule gehen und mit österreichischen Gepflogenheiten groß werden; Österreich sei faktisch das Land, dem sie sich zugehörig fühlen. Was BF1 und BF2 betreffe, so sei auszuführen, dass beide trotz der ausgeprägten psychischen Probleme und Rückschläge ebenfalls ernsthaft bemüht seien, ihre Integration voranzutreiben. Das durch Artikel 8, EMRK geschützte Interesse der BFs hinsichtlich eines Verbleibes in Österreich überwiege somit deutlich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere im Fall der minderjährigen BFs. Letztlich sei bei einer Abschiebung in die Russische Föderation aber auch von einer massiven Belastungssituation und daraus resultierend von einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF1, BF2 und BF4 auszugehen, weshalb im Falle einer Abschiebung das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehe. Der Stellungnahme wurden diverse Integrationsdokumente und ärztliche Befunde beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. 1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF brachten im Folgeantrag einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor (1.2.1.), dem nicht (von Vornherein) der „glaubhafte Kern“ abgesprochen werden kann (1.2.2). 1.
- Zur (für den gegenständlichen Fall) maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zu Russland vom 21.09.2021 angeführt: „Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein Letzte Änderung: 28.05.2021 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 6.2020). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2020). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (Caucasian Knot 25.1.2017). Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 6.2020). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2020). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (Caucasian Knot 25.1.2017). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diesen zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte (ÖB Moskau 6.2020). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
- 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018, US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
- 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018, US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2020). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Bloggerwegen der Verbreitung von ’Zwietracht und Klatsch’ einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als ’Lord’), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen ’Mansur Stary’ bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet. Der Mann, der sich Ansur aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Im September 2020 wurde Salman Tepsurkaew, Moderator eines Tschetschenien-kritischen Telegram-Kanals aus der Region Krasnodar vermutlich gewaltsam nach Tschetschenien verbracht. Anschließend wurde im Internet ein Video zirkuliert, auf dem er sich – offenbar unter Zwang – selbst sexuell erniedrigt. Er ist seitdem verschwunden, und tschetschenische Behörden verweigern bislang eine Aufklärung des Falls (AA 2.2.2021). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Bloggerwegen der Verbreitung von ’Zwietracht und Klatsch’ einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als ’Lord’), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vergleiche RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vergleiche Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen ’Mansur Stary’ bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet. Der Mann, der sich Ansur aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Im September 2020 wurde Salman Tepsurkaew, Moderator eines Tschetschenien-kritischen Telegram-Kanals aus der Region Krasnodar vermutlich gewaltsam nach Tschetschenien verbracht. Anschließend wurde im Internet ein Video zirkuliert, auf dem er sich – offenbar unter Zwang – selbst sexuell erniedrigt. Er ist seitdem verschwunden, und tschetschenische Behörden verweigern bislang eine Aufklärung des Falls (AA 2.2.2021). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021). Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern sind 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen worden. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen (ÖB Moskau 6.2020). Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtige s_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 15.3.2021 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World‘s Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 15.3.2021 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html , Zugriff 15.3.2021 - BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov ’survives hammer attack, https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571, Zugriff 15.3.2021 - CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-t targetenemies-abroad.html , Zugriff 15.3.2021 - Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/, Zugriff 15.3.2021 - Caucasian Knot (25.1.2017): Кадыров разрешил чеченским силовикам стрелять без предупреждения [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 15.3.2021 - Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-bloggerabdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725, Zugriff 15.3.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 15.3.2021 - FH – Freedom House (1.2018): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2017 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 15.3.2021 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 15.3.2021 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 15.3.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 15.3.2021 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 15.3.2021 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 15.3.2021 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 15.3.2021 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 15.3.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 15.3.2021 - Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutet, Blogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 15.3.2021 - Kurier.at (23.7.2020): Mord in Gerasdorf: Verwandte des Opfers übernehmen Verantwortung, https: //kurier.at/chronik/wien/mord-in-gerasdorf-verwandte-des-opfers-uebernehmen-verantwortung/400979801, Zugriff 15.3.2021 - Meduza (31.10.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood, Zugriff 15.3.2021 - ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#p age=25&zoom=auto;-259;684 , Zugriff 15.3.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (27.2.2020): ’Blood Feud’: Chechen Blogger Who Criticized Kadyrov Says He Was Attacked Following Official’s Threats, https://www.rferl.org/a/chechen-blogger-who-criticized-kadyrov-says-he-was-attacked-following-chechen-official-s-threats/30458386.html, Zugriff 15.3.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family’s Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html; Zugriff 15.3.2021 - Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard. at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 15.3.2021 - Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html , Zugriff 15.3.2021 - The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 15.3.2021 - US DOS – United States Department of State [USA] (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 15.3.2021 - US DOS – United States Department of State [USA] (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practice for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 15.3.2021 - US DOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 15.3.2021 - US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 15.3.2021 - Zeit.de (5.7.2020): Tschetschene nahe Wien erschossen, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020 07/oesterreich-tschetschenien-mord-dissident-terrorverdacht , Zugriff 15.3.2021 (…)“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Fluchtgründen der BF: 2.2.
- Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2019, W112 1432266-3ua, über die Anträge der BF1 – BF6 (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten) in der Sache rechtskräftig negativ entschieden. Verfahrensgegenstand war dabei die Behauptung, dass der BF1 (weiterhin) aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter des tschetschenischen Präsidenten verfolgt werde, und dass er in seinem Herkunftsstaat einen Einberufungsbefehl erhalten habe, weshalb er befürchte, in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 21.11.2019 begründeten die BF zusammengefasst damit, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten, da der BF1 Probleme mit der Polizei habe, weil er und sein Cousin einem Bekannten Geld für dessen Flucht geschickt hätten. Der Cousin sei daraufhin (fälschlicherweise) beschuldigt worden, Geld nach Syrien geschickt zu haben, weshalb er im Jahr 2017 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und es hätte dieser davor gewarnt, dass die tschetschenische Regierung auch nach dem BF1 suchen würde. Die BF haben sich zur Begründung ihres Folgeantrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die in ihren früheren Asylverfahren dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht bekannt waren und daher in diesen Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihnen deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre (siehe diesbzgl. auch die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung). 2.2.
- Die Feststellung, dass dem neuen Vorbringen der BF zumindest ein „glaubhafte Kern“ zukommt, beruht ferner auf folgenden Erwägungen: Konkret brachte der BF1 während seiner behördlichen Einvernahme dazu befragt, ob sich an seinen Fluchtgründen seit Rechtskraft vom 05.07.2019 etwas geändert habe, wie folgt vor: „Es ist alles noch schlimmer geworden. Mein Cousin hat auch in Österreich in XXXX gelebt seit 13 Jahren. Wir beide haben in Tschetschenien die Menschen in Not unterstützt
- Mein Cousin hatte einen Bekannten. Von diesem Bekannten haben wir erfahren, dass eine Person in Tschetschenien, nach der gesucht wurde und die auf der Flucht war, finanzielle Unterstützung gebraucht hat. (…) Mein Cousin ist 2017 nach Tschetschenien gefahren um zu heiraten und wieder zurückzukommen. Er hat geheiratet in Tschetschenien und eines Tages ist ein Bezirkspolizist gekommen und hat ihm mitgeteilt, dass er sich bei der Polizei melden soll. Er ist selbstverständlich dort erschienen aber er wurde nicht mehr freigelassen und wurde zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Cousin heißt XXXX , das kann man auch im Internet finden und alles überprüfen, dass es der Wahrheit entspricht. Es wurde ein ‚Strafverfahren gegen meinen Cousin eingeleitet und er wurde beschuldigt 150,-- Euro nach Syrien geschickt zu haben. Aber das hat er nicht gemacht. Dieser Bekannte ist schuld daran, er hat immer wieder solche Sachen bewusst gemacht. Das war alles Ende 2017, Ende 2017 wurde er in Haft genommen.“„Es ist alles noch schlimmer geworden. Mein Cousin hat auch in Österreich in römisch 40 gelebt seit 13 Jahren. Wir beide haben in Tschetschenien die Menschen in Not unterstützt
- Mein Cousin hatte einen Bekannten. Von diesem Bekannten haben wir erfahren, dass eine Person in Tschetschenien, nach der gesucht wurde und die auf der Flucht war, finanzielle Unterstützung gebraucht hat. (…) Mein Cousin ist 2017 nach Tschetschenien gefahren um zu heiraten und wieder zurückzukommen. Er hat geheiratet in Tschetschenien und eines Tages ist ein Bezirkspolizist gekommen und hat ihm mitgeteilt, dass er sich bei der Polizei melden soll. Er ist selbstverständlich dort erschienen aber er wurde nicht mehr freigelassen und wurde zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Cousin heißt römisch 40 , das kann man auch im Internet finden und alles überprüfen, dass es der Wahrheit entspricht. Es wurde ein ‚Strafverfahren gegen meinen Cousin eingeleitet und er wurde beschuldigt 150,-- Euro nach Syrien geschickt zu haben. Aber das hat er nicht gemacht. Dieser Bekannte ist schuld daran, er hat immer wieder solche Sachen bewusst gemacht. Das war alles Ende 2017, Ende 2017 wurde er in Haft genommen.“ (…) „…. Ich war in Österreich 7 Jahre bekam einen negativen Bescheid und mußte ausreisen. In Deutschland hatte ich ebenfalls einen negativen Bescheid und wollte einfach heimfahren. Es war mir egal was passiert ich wollte einfach weg. Ich habe meinen Onkel kontaktiert, den Bruder meiner Mutter sein Sohn wurde in Tschetschenien festgenommen und zu 6 Jahren verurteilt. Ich fragte, wie die Lage aussieht ob ich zurückkehren kann oder alles schlecht aussieht. Ich habe meinen Onkel gesagt, dass mein Cousin XXXX mich kontaktieren soll und mir die Situation erklären soll. Es ist zwar verboten im Gefängnis ein Handy zu besitzen aber irgendwie geht es. Ich habe gebeten meine Nummer an Ihn weiterzuleiten und dann soll er mir schreiben. Dann hat er mir diese SMS geschickt:„…. Ich war in Österreich 7 Jahre bekam einen negativen Bescheid und mußte ausreisen. In Deutschland hatte ich ebenfalls einen negativen Bescheid und wollte einfach heimfahren. Es war mir egal was passiert ich wollte einfach weg. Ich habe meinen Onkel kontaktiert, den Bruder meiner Mutter sein Sohn wurde in Tschetschenien festgenommen und zu 6 Jahren verurteilt. Ich fragte, wie die Lage aussieht ob ich zurückkehren kann oder alles schlecht aussieht. Ich habe meinen Onkel gesagt, dass mein Cousin römisch 40 mich kontaktieren soll und mir die Situation erklären soll. Es ist zwar verboten im Gefängnis ein Handy zu besitzen aber irgendwie geht es. Ich habe gebeten meine Nummer an Ihn weiterzuleiten und dann soll er mir schreiben. Dann hat er mir diese SMS geschickt: Anm: SMS zum AktAnmerkung, SMS zum Akt Hallo ! wie geht’s dir wen Gott will wird alles gut sein Halte durch hier ist alles kompliziert man fragt fast täglich nach dir. Du wirst gesucht komm auf keinen Fall zurück.“ (behördliche Einvernahme vom 02.02.2019) In Bezug auf dieses Vorbringen ist festzuhalten, dass eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister und des Zentralen Melderegisters ergeben hat, dass der vom BF1 namhaft gemachte Cousin tatsächlich in Österreich als anerkannter Flüchtling gelebt hat und Österreich im Jahr 2017 wieder verlassen hat. Dass es sich bei diesem auch tatsächlich um den Cousin des BF1 handelt, ergibt sich weiters in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG vom 05.07.
- Darin wurde unter anderem festgestellt, dass XXXX – welcher im zentralen Fremdenregister als Vater des namhaft gemachten Cousins des BF1 angeführt wird – der Bruder der Mutter des BF1 ist (vgl. BVwG vom 05.07.2019, W112 1432266-3ua, S. 51f). In Bezug auf dieses Vorbringen ist festzuhalten, dass eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister und des Zentralen Melderegisters ergeben hat, dass der vom BF1 namhaft gemachte Cousin tatsächlich in Österreich als anerkannter Flüchtling gelebt hat und Österreich im Jahr 2017 wieder verlassen hat. Dass es sich bei diesem auch tatsächlich um den Cousin des BF1 handelt, ergibt sich weiters in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG vom 05.07.
- Darin wurde unter anderem festgestellt, dass römisch 40 – welcher im zentralen Fremdenregister als Vater des namhaft gemachten Cousins des BF1 angeführt wird – der Bruder der Mutter des BF1 ist vergleiche BVwG vom 05.07.2019, W112 1432266-3ua, S. 51f). Eine Internetsuche zur genannten Person führte überdies zu einem Artikel der 24/7 Internetagentur 'Caucasian Knot' vom
- November 2019, aus dem hervorgeht, dass der Oberste Gerichtshof Russlands (SC) das Urteil des Nordkaukasischen Bezirksmilitärsgerichts bestätigt hat, mit welchem XXXX zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nachdem er für schuldig befunden wurde, Geld an einen gebürtigen Tschetschenien überwiesen zu haben, der geplant hatte, sich syrischen Militanten anzuschließen. Nach Angaben der Ermittler habe XXXX 2016 in Österreich Geld an XXXX überwiesen, der beabsichtigt hatte, nach Syrien zu gehen, um sich dem "Islamischen Staat" (IS) anzuschließen, einer vom Gericht in Russland verbotenen Terrororganisation (…) (siehe Kaukasischer Knoten | SC bestätigt Urteil gegen Einwohner Tschetscheniens wegen Terrorismusfinanzierung (kavkaz-uzel.eu, Zugriff am 18.01.2021). Eine Internetsuche zur genannten Person führte überdies zu einem Artikel der 24/7 Internetagentur 'Caucasian Knot' vom
- November 2019, aus dem hervorgeht, dass der Oberste Gerichtshof Russlands (SC) das Urteil des Nordkaukasischen Bezirksmilitärsgerichts bestätigt hat, mit welchem römisch 40 zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nachdem er für schuldig befunden wurde, Geld an einen gebürtigen Tschetschenien überwiesen zu haben, der geplant hatte, sich syrischen Militanten anzuschließen. Nach Angaben der Ermittler habe römisch 40 2016 in Österreich Geld an römisch 40 überwiesen, der beabsichtigt hatte, nach Syrien zu gehen, um sich dem "Islamischen Staat" (IS) anzuschließen, einer vom Gericht in Russland verbotenen Terrororganisation (…) (siehe Kaukasischer Knoten | SC bestätigt Urteil gegen Einwohner Tschetscheniens wegen Terrorismusfinanzierung (kavkaz-uzel.eu, Zugriff am 18.01.2021). Zwar ist den BF vorzuhalten, bereits wiederholt unglaubwürdige Vorbringen erstattet zu haben, weshalb ihnen bislang kein Schutzstatus zuerkannt wurde, und es ist auch durchaus auffällig, dass der BF1 im Zuge seiner dritten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals die obangeführten Fluchtgründe erwähnte, obwohl diese auf Ereignisse fußen, welche bereits auf das Jahr 2017 zurückzuführen sind. Dennoch muss festgehalten werden, dass die vom BF1 anlässlich der gegenständlichen Folgeantragstellung getätigten Angaben, - wie soeben dargelegt – zum Teil auch ohne große Mühewaltung verifizierbar sind und daher zum jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat – so wie auch sein Cousin - tatsächlich von der russischen Regierung aufgrund von etwaigen Geldtransfers an (vermeintliche) Extremisten, verfolgt und verurteilt werden würde. Die damit geltend gemachte Bedrohungslage findet schließlich auch in den behördlichen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland Deckung (vgl. diesbzgl. 1.3).Zwar ist den BF vorzuhalten, bereits wiederholt unglaubwürdige Vorbringen erstattet zu haben, weshalb ihnen bislang kein Schutzstatus zuerkannt wurde, und es ist auch durchaus auffällig, dass der BF1 im Zuge seiner dritten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals die obangeführten Fluchtgründe erwähnte, obwohl diese auf Ereignisse fußen, welche bereits auf das Jahr 2017 zurückzuführen sind. Dennoch muss festgehalten werden, dass die vom BF1 anlässlich der gegenständlichen Folgeantragstellung getätigten Angaben, - wie soeben dargelegt – zum Teil auch ohne große Mühewaltung verifizierbar sind und daher zum jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat – so wie auch sein Cousin - tatsächlich von der russischen Regierung aufgrund von etwaigen Geldtransfers an (vermeintliche) Extremisten, verfolgt und verurteilt werden würde. Die damit geltend gemachte Bedrohungslage findet schließlich auch in den behördlichen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland Deckung vergleiche diesbzgl. 1.3). Die BF brachten im Folgeantrag somit einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor, dem nicht (von Vornherein) der „glaubhafte Kern“ abgesprochen werden kann. 2.
- Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, stützen sich auf das Länderinformationsblatt Russland vom 21.09.2021, Version 3, aus denen obzitierte Auszüge angeführt wurden. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags: 3.1.
- Rechtliche Grundlagen und Judikatur: 3.1.1.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet.3.1.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Aus § 68 Abs 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH vom
- Oktober 1998, 96/19/3364 uva).Aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen vergleiche VwGH vom
- Oktober 1998, 96/19/3364 uva). Bei der Prüfung von res iudicata ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit dieser nochmal zu überprüfen. Identität der Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 22.02.2021, Ra 2020/18/0537, VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). 3.1.1.
- Ein neues Vorbringen im Folgeantrag muss einen glaubhaften Kern haben, dem Asylrelevanz zukommt, andernfalls kommt es zu einer Zurückweisung nach § 68 AVG wegen res iudicata (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von unwesentlichen Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). 3.1.1.
- Ein neues Vorbringen im Folgeantrag muss einen glaubhaften Kern haben, dem Asylrelevanz zukommt, andernfalls kommt es zu einer Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG wegen res iudicata (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von unwesentlichen Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche VwGH 9.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw
GH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vgl. auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vergleiche auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Es trifft zwar zu, dass ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, mwN). Es trifft zwar zu, dass ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, mwN). 3.1.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Oktober 2021 (Ro 2019/14/0006) und zuletzt 29.11.2021 (Ra 2020/19/0412), unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.3.1.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Oktober 2021 (Ro 2019/14/0006) und zuletzt 29.11.2021 (Ra 2020/19/0412), unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. „Das bringt es aber (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs) mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.“ „Das bringt es aber (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs) mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.“ Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten.Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“ (VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“ (VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 3.1.1.
- „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu Vw
GH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).3.1.1.3. „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwH). Dem BVwG ist es somit verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH vom 05.08.2020, Ra 2020/20/0192).Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwH). Dem BVwG ist es somit verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH vom 05.08.2020, Ra 2020/20/0192). 3.1.2.
- Prüfung im gegenständlichen Fall: 3.1.2.2.
- Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der BF als Vergleichsentscheidungen die Erkenntnisse des BVwG vom 05.07.2019, W112 1432266-3ua, heranzuziehen; mit denen zuletzt in der Sache entschieden wurde. Ihre dieser Entscheidung zugrundeliegenden Anträge begründeten die BF damit, dass der BF1 (weiterhin) aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter des tschetschenischen Präsidenten verfolgt werde. Zudem habe der BF1 in seinem Herkunftsstaat einen Einberufungsbefehl erhalten, weshalb er befürchte, in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Als Fluchtgründe für ihre gegenständlichen Anträge machten die BF geltend, dass die BF nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten, da der BF1 Probleme mit der Polizei habe, weil er und sein Cousin einem Bekannten Geld für dessen Flucht geschickt hätten. Die tschetschenische Regierung habe daher den Cousin des BF1 im Jahr 2017 festgenommen und sie würde nunmehr auch nach dem BF1 suchen. Mit Bescheiden des BFA vom 23.12.2019 wurden die gegenständlichen Anträge der BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da nach Auffassung der Behörde - verglichen mit dem letzten Asylverfahren – kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorgelegen sei. Dies wurde im Übrigen auch vom BVwG in seiner Entscheidung vom 03.03.2020 bestätigt, wobei hinsichtlich der nunmehr ins Treffen geführten Umstände ausgeführt wurde, dass diese bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des BVwG am 05.07.2019 vorgelegen seien, weshalb es sich dabei um keine neuen Tatsachen handle, die die Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der Zulässigkeit des dritten Antrags auf internationalen Schutz zuließen, sondern lediglich um solche, die in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG Berücksichtigung finden könnten. Überlegungen dazu, ob dem Vorbringen der BF ein „glaubhafter Kern“ zukomme, blieben jeweils aus. Mit Bescheiden des BFA vom 23.12.2019 wurden die gegenständlichen Anträge der BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da nach Auffassung der Behörde - verglichen mit dem letzten Asylverfahren – kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorgelegen sei. Dies wurde im Übrigen auch vom BVwG in seiner Entscheidung vom 03.03.2020 bestätigt, wobei hinsichtlich der nunmehr ins Treffen geführten Umstände ausgeführt wurde, dass diese bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des BVwG am 05.07.2019 vorgelegen seien, weshalb es sich dabei um keine neuen Tatsachen handle, die die Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der Zulässigkeit des dritten Antrags auf internationalen Schutz zuließen, sondern lediglich um solche, die in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Berücksichtigung finden könnten. Überlegungen dazu, ob dem Vorbringen der BF ein „glaubhafter Kern“ zukomme, blieben jeweils aus. Zwar wurde diese Vorgangsweise vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.05.2021, Ro 2020/19/0002- 0007-7 - bei Behebung der Entscheidung des BVwG vom 03.03.2020 - nicht weiter bemängelt, zumal diese (lediglich) in Bezug auf die BF2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
§ 42Abs. 2 Z 2 Vw
GG aufgehoben wurde (was wegen des geführten Familienverfahrens
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 auch auf die übrigen BF durchschlug), es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof inzwischen von seiner damals noch vorherrschenden Rechtsprechung abgekommen ist, wonach behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN) und somit nunmehr auch nova reperta einer Folgeantragstellung zugänglich sind. Zwar wurde diese Vorgangsweise vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.05.2021, Ro 2020/19/0002- 0007-7 - bei Behebung der Entscheidung des BVwG vom 03.03.2020 - nicht weiter bemängelt, zumal diese (lediglich) in Bezug auf die BF2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufgehoben wurde (was wegen des geführten Familienverfahrens
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen BF durchschlug), es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof inzwischen von seiner damals noch vorherrschenden Rechtsprechung abgekommen ist, wonach behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN) und somit nunmehr auch nova reperta einer Folgeantragstellung zugänglich sind. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei seiner nunmehrigen Entscheidung daher an den (obzitierten) rezenten Entscheidungen des VwGH vom 19.10.2021, (Ro 2019/14/0006) und zuletzt vom 29.11.2021 (Ra 2020/19/0412), unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- September 2021, C-18/20 (siehe diesbzgl. 3.1.1.2.); und führt dazu wie folgt aus: 3.1.2.2.
- Die BF haben sich zur Begründung ihres Folgeantrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die in ihren früheren Asylverfahren dem BFA und dem BVwG noch nicht bekannt waren und daher in diesen Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihnen deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden von ihnen „neue Elemente“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgebracht, die ihrer Ansicht nach aufgrund der Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf den dort gepflogenen Umgang mit vermeintlichen Extremisten und deren Angehörigen, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland hervorrufen und somit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtfertigen würden. 3.1.2.2.
- Die BF haben sich zur Begründung ihres Folgeantrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die in ihren früheren Asylverfahren dem BFA und dem BVwG noch nicht bekannt waren und daher in diesen Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihnen deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden von ihnen „neue Elemente“ im Sinne des Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 vorgebracht, die ihrer Ansicht nach aufgrund der Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf den dort gepflogenen Umgang mit vermeintlichen Extremisten und deren Angehörigen, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland hervorrufen und somit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtfertigen würden. Im Einklang mit der obangeführten aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der gegenständliche Folgeantrag der BF ferner auch nicht bereits deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil sie die nunmehr behaupteten Gründe nicht bereits im Erstverfahren geltend machten, sondern es hätte - in einem weiteren Schritt - geprüft werden müssen, ob ihr neues Vorbringen geeignet ist, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass den BF ein Schutzstatus zuzuerkennen ist. Vor dem Hintergrund der Berichtslage ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF1, wonach dieser von der tschetschenischen Regierung aufgrund unterstellter Unterstützung von Extremisten verfolgt werde, im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz zu einem anderen Ergebnis als in seinem Erstverfahren zu führen vermag, und es kann- wie in der Beweiswürdigung dargelegt – dem diesbezüglichen Vorbringen auch nicht (von Vornherein) der „glaubhafte Kern“ abgesprochen werden. Die von den BF neu vorgebrachten Elemente tragen sohin erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass ihnen ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, wenngleich dies nicht bedeutet, dass ihnen jedenfalls der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden muss. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein inhaltlich anderslautender Bescheid zumindest möglich ist. 3.1.
- Den Beschwerden war daher stattzugeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids, mit welchem der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. Das Verfahren ist daher zugelassen (vgl. § 21 Abs. 3 BFA-VG). Auch wenn das Gericht bedauert, dass sich dadurch die Verfahrensdauer der BF abermals verlängern wird, wird sich die belangte Behörde in weiterer Folge inhaltlich mit dem Vorbringen des BF1 auseinanderzusetzen haben. 3.1.
- Den Beschwerden war daher stattzugeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids, mit welchem der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. Das Verfahren ist daher zugelassen vergleiche Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG). Auch wenn das Gericht bedauert, dass sich dadurch die Verfahrensdauer der BF abermals verlängern wird, wird sich die belangte Behörde in weiterer Folge inhaltlich mit dem Vorbringen des BF1 auseinanderzusetzen haben. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige (inhaltliche) Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. 3.1.1.3.)Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige (inhaltliche) Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten vergleiche 3.1.1.3.) Es war daher spruchgerecht zu entscheiden. 3.1.
- Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren.3.1.
- Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren. 3.1.
- Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der von der BF2 erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Fluchtgründe, der zufolge sie im Falle der Rückkehr in die Heimat wiederholt sexuelle Übergriffen/Misshandlungen seitens ihres Onkels zu befürchten hat, festgehalten, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. zum Ganzen VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid ist somit von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2018/20/0515, mwN).3.1.
- Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der von der BF2 erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Fluchtgründe, der zufolge sie im Falle der Rückkehr in die Heimat wiederholt sexuelle Übergriffen/Misshandlungen seitens ihres Onkels zu befürchten hat, festgehalten, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat vergleiche zum Ganzen VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid ist somit von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2018/20/0515, mwN). Dass das dieser Entscheidung vorangehende Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts behoben wurde, tut diesbezüglich nichts zur Sache, zumal – wie auch in der Entscheidung VwGH vom 26.05.2021, Ro 2020/19/0002- 0007-7 ausgeführt - für die Geltendmachung des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang nicht erforderlich ist (vgl. auch die diesbzgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161; 26.5.2020, Ra 2020/20/0031).Dass das dieser Entscheidung vorangehende Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts behoben wurde, tut diesbezüglich nichts zur Sache, zumal – wie auch in der Entscheidung VwGH vom 26.05.2021, Ro 2020/19/0002- 0007-7 ausgeführt - für die Geltendmachung des Verstoßes gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang nicht erforderlich ist vergleiche auch die diesbzgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161; 26.5.2020, Ra 2020/20/0031). Unabhängig davon handelt es sich bei dem erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtvorbringen der BF2 – wie auch in der Stellungnahme vom 13.12.2021 vorgebracht- zweifelsfrei um „neue Elemente“ die – entsprechend der soeben erörterten rezenten Judikatur zu nova reperta - einer Folgeantragstellung zugänglich sind, weshalb sich die belangte Behörde in weiterer Folge wohl auch mit diesem Vorbringen näher auseinanderzusetzen haben wird. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die neueste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die neueste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W196.2134016.2.00