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{'item': 'W198 2245087-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 410§ 4§ 14Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 24§ 35§ 113§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW198 2245087-1 Spruch, W198 2245087-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2021 wird aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2021 wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), hat mit Bescheid vom 08.06.2021, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 09.12.2020 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20, in XXXX , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), hat mit Bescheid vom 08.06.2021, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 09.12.2020 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20, in römisch 40 , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.06.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Melk das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingestellt habe.
  2. Mit Bescheid vom 14.07.2021, GZ: XXXX , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde als Christbaumverkäufer für den Betrieb der Beschwerdeführerin angetroffen worden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Dienstgeber im Sinne der Sozialversicherung sei derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt werde. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe XXXX die Christbäume im Auftrag und auf Rechnung der Beschwerdeführerin verkauft. Darüber hinaus stehe außer Frage, dass die Tätigkeit des XXXX ausschließlich der Beschwerdeführerin zugute gekommen sei. XXXX habe daher als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin agiert und wäre er daher vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. 3. Mit Bescheid vom 14.07.2021, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass römisch 40 im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde als Christbaumverkäufer für den Betrieb der Beschwerdeführerin angetroffen worden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Dienstgeber im Sinne der Sozialversicherung sei derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt werde. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe römisch 40 die Christbäume im Auftrag und auf Rechnung der Beschwerdeführerin verkauft. Darüber hinaus stehe außer Frage, dass die Tätigkeit des römisch 40 ausschließlich der Beschwerdeführerin zugute gekommen sei. römisch 40 habe daher als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin agiert und wäre er daher vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden gewesen.

  1. Die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.07.2021 einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Christbaumkultur betreibe und vermarkte sie die Christbäume grundsätzlich selbst. Der Landwirt XXXX betreibe ebenfalls eine Christbaumkultur. Da XXXX für die Saison 2020 über keine Christbäume aus eigener Kultur verfügt habe, habe er sich an die Beschwerdeführerin gewandt, ob sie ihm Christbäume liefern könnte. Die Bäume seien auf der Liegenschaft von XXXX vertrieben worden. Er habe die Leistungen des Christbaumverkaufs im Rahmen der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten erbracht. Die Unternehmereigenschaft des XXXX stehe außer Zweifel. Da es sich bei dem von ihm durchgeführten Christbaumverkauf um eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit gehandelt habe, sei er für diese ausgeübte Tätigkeit nach dem BSVG pflichtversichert gewesen. In der Beschwerdevorentscheidung sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass XXXX eine unternehmerische Tätigkeit ausübe. XXXX sei von der Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich abhängig. Er verfüge über sämtliche Betriebsmittel, welche für den Christbaumverkauf notwendig seien. Das Risiko des Verkaufs sei ausschließlich bei XXXX gelegen. Er habe von der Beschwerdeführerin keine Weisungen erhalten. Die Verkaufszeiten seien von ihm selbst bestimmt worden und für den Verkauf sei seine eigene Liegenschaft verwendet worden. In einer Gesamtschau handle es sich bei der von XXXX ausgeübten Tätigkeit nicht um eine solche, welche üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werde.
  2. Die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.07.2021 einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Christbaumkultur betreibe und vermarkte sie die Christbäume grundsätzlich selbst. Der Landwirt römisch 40 betreibe ebenfalls eine Christbaumkultur. Da römisch 40 für die Saison 2020 über keine Christbäume aus eigener Kultur verfügt habe, habe er sich an die Beschwerdeführerin gewandt, ob sie ihm Christbäume liefern könnte. Die Bäume seien auf der Liegenschaft von römisch 40 vertrieben worden. Er habe die Leistungen des Christbaumverkaufs im Rahmen der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten erbracht. Die Unternehmereigenschaft des römisch 40 stehe außer Zweifel. Da es sich bei dem von ihm durchgeführten Christbaumverkauf um eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit gehandelt habe, sei er für diese ausgeübte Tätigkeit nach dem BSVG pflichtversichert gewesen. In der Beschwerdevorentscheidung sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass römisch 40 eine unternehmerische Tätigkeit ausübe. römisch 40 sei von der Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich abhängig. Er verfüge über sämtliche Betriebsmittel, welche für den Christbaumverkauf notwendig seien. Das Risiko des Verkaufs sei ausschließlich bei römisch 40 gelegen. Er habe von der Beschwerdeführerin keine Weisungen erhalten. Die Verkaufszeiten seien von ihm selbst bestimmt worden und für den Verkauf sei seine eigene Liegenschaft verwendet worden. In einer Gesamtschau handle es sich bei der von römisch 40 ausgeübten Tätigkeit nicht um eine solche, welche üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werde.
  3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 05.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Am 09.12.2020 wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 20 eine Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebes des XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX beim Verkauf von Christbäumen angetroffen. Am 09.12.2020 wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 20 eine Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebes des römisch 40 durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde römisch 40 beim Verkauf von Christbäumen angetroffen. Die Beschwerdeführerin betreibt in XXXX , einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb mit Christbaumverkauf. Die Beschwerdeführerin betreibt in römisch 40 , einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb mit Christbaumverkauf. XXXX betreibt an der Adresse XXXX ebenfalls einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Christbaumverkauf. Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach dem BSVG pflichtversichert und erzielt Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft. römisch 40 betreibt an der Adresse römisch 40 ebenfalls einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Christbaumverkauf. Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach dem BSVG pflichtversichert und erzielt Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft. In der Saison 2020 hat XXXX keine Christbäume zum Verkauf aus der eigenen Kultur gehabt, da diese noch zu klein waren. Er hat sich daher mit der Frage an die Beschwerdeführerin gewandt, ob diese ihm Christbäume liefern könnte. Die Beschwerdeführerin und XXXX schlossen eine mündliche Vereinbarung dahingehend ab, dass XXXX auf seiner Liegenschaft in XXXX die Christbäume aus der Christbaumkultur der Beschwerdeführerin verkauft. Es wurde vereinbart, dass XXXX die Bäume um den in XXXX üblichen Preis (welcher höher ist als der in XXXX ) verkauft, die Beschwerdeführerin jenen Preis für die Bäume erhält, den sie erhalten hätte, wenn sie die Bäume in XXXX verkauft hätte, und XXXX die Differenz zwischen den Preisen von XXXX und XXXX erhält. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin für die Benützung der Verkaufsfläche auf der Liegenschaft des XXXX eine Pacht in Höhe von € 600,00 an XXXX zu bezahlen hat, sowie, dass die nicht verkauften Bäume von XXXX entsorgt werden.In der Saison 2020 hat römisch 40 keine Christbäume zum Verkauf aus der eigenen Kultur gehabt, da diese noch zu klein waren. Er hat sich daher mit der Frage an die Beschwerdeführerin gewandt, ob diese ihm Christbäume liefern könnte. Die Beschwerdeführerin und römisch 40 schlossen eine mündliche Vereinbarung dahingehend ab, dass römisch 40 auf seiner Liegenschaft in römisch 40 die Christbäume aus der Christbaumkultur der Beschwerdeführerin verkauft. Es wurde vereinbart, dass römisch 40 die Bäume um den in römisch 40 üblichen Preis (welcher höher ist als der in römisch 40 ) verkauft, die Beschwerdeführerin jenen Preis für die Bäume erhält, den sie erhalten hätte, wenn sie die Bäume in römisch 40 verkauft hätte, und römisch 40 die Differenz zwischen den Preisen von römisch 40 und römisch 40 erhält. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin für die Benützung der Verkaufsfläche auf der Liegenschaft des römisch 40 eine Pacht in Höhe von , € 600,00 an römisch 40 zu bezahlen hat, sowie, dass die nicht verkauften Bäume von römisch 40 entsorgt werden. Diese getroffene Vereinbarung wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin und XXXX umgesetzt und wurde diese Vereinbarung auch genauso gelebt. Am Ende der Verkaufssaison haben die Beschwerdeführerin und XXXX entsprechend ihrer getroffenen Vereinbarung abgerechnet. Hätte XXXX keine Christbäume verkauft, hätte er kein Geld erhalten.Diese getroffene Vereinbarung wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin und römisch 40 umgesetzt und wurde diese Vereinbarung auch genauso gelebt. Am Ende der Verkaufssaison haben die Beschwerdeführerin und römisch 40 entsprechend ihrer getroffenen Vereinbarung abgerechnet. Hätte römisch 40 keine Christbäume verkauft, hätte er kein Geld erhalten. Die Beschwerdeführerin hat XXXX keine Öffnungszeiten des Christbaumstandes vorgegeben. XXXX konnte die Öffnungszeiten selbst bestimmen. XXXX wurden von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Er hat sein eigenes Christbaumverpackungsgerät und Verpackungsnetz verwendet. Auch sämtliche sonstigen Werkzeuge, die er für den Christbaumverkauf benötigte, hat XXXX selbst zur Verfügung gestellt. Er hätte sich beim Verkauf jederzeit durch eine dritte Person vertreten lassen können.Die Beschwerdeführerin hat römisch 40 keine Öffnungszeiten des Christbaumstandes vorgegeben. römisch 40 konnte die Öffnungszeiten selbst bestimmen. römisch 40 wurden von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Er hat sein eigenes Christbaumverpackungsgerät und Verpackungsnetz verwendet. Auch sämtliche sonstigen Werkzeuge, die er für den Christbaumverkauf benötigte, hat römisch 40 selbst zur Verfügung gestellt. Er hätte sich beim Verkauf jederzeit durch eine dritte Person vertreten lassen können. XXXX hat von der Beschwerdeführerin keine Weisungen erhalten und wurde er von der Beschwerdeführerin nicht kontrolliert. römisch 40 hat von der Beschwerdeführerin keine Weisungen erhalten und wurde er von der Beschwerdeführerin nicht kontrolliert. Es lag keine persönliche Abhängigkeit des XXXX von der Beschwerdeführerin vor. Es lag keine persönliche Abhängigkeit des römisch 40 von der Beschwerdeführerin vor. Es ist festzustellen, dass XXXX nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurde. Es ist festzustellen, dass römisch 40 nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurde.
  5. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass XXXX im Zuge der Kontrolle am 09.12.2020 beim Verkauf von Christbäumen auf seiner Liegenschaft angetroffen wurde. Es ist unstrittig, dass römisch 40 im Zuge der Kontrolle am 09.12.2020 beim Verkauf von Christbäumen auf seiner Liegenschaft angetroffen wurde. Dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb mit Christbaumverkauf betreiben, ist unstrittig. Dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch römisch 40 einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb mit Christbaumverkauf betreiben, ist unstrittig. Die Feststellungen zu der zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX getroffenen Vereinbarung ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des XXXX . Die Beschwerdeführerin hat im Fragebogen vom 05.02.2021 und XXXX im Fragebogen vom 01.03.2021 ausführliche und konkrete Angaben zu dem von XXXX durchgeführten Christbaumverkauf gemacht. Deren Angaben waren in den wesentlichen Punkten gleichlautend und daher glaubwürdig. Die Feststellungen zu der zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 getroffenen Vereinbarung ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat im Fragebogen vom 05.02.2021 und römisch 40 im Fragebogen vom 01.03.2021 ausführliche und konkrete Angaben zu dem von römisch 40 durchgeführten Christbaumverkauf gemacht. Deren Angaben waren in den wesentlichen Punkten gleichlautend und daher glaubwürdig. Dass die getroffene Vereinbarung auch tatsächlich so gelebt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des XXXX . Deren in den Fragebögen getätigte Ausführungen zeichnen ein klares Bild des gegenständlichen Sachverhalts. Überdies ist aus den vorgelegten Rechnungen (AH 8 und 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ersichtlich, dass die Aufteilung des Verkaufserlöses der Christbäume zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX genauso erfolgte, wie es vereinbart wurde. Dass die getroffene Vereinbarung auch tatsächlich so gelebt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des römisch 40 . Deren in den Fragebögen getätigte Ausführungen zeichnen ein klares Bild des gegenständlichen Sachverhalts. Überdies ist aus den vorgelegten Rechnungen (AH 8 und 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ersichtlich, dass die Aufteilung des Verkaufserlöses der Christbäume zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 genauso erfolgte, wie es vereinbart wurde. Die Feststellung zur Zahlung der Pacht ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung vom 26.12.2020 (AH 11 des vorgelegten Verwaltungsaktes) sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des XXXX in den Fragebögen.Die Feststellung zur Zahlung der Pacht ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung vom 26.12.2020 (AH 11 des vorgelegten Verwaltungsaktes) sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des römisch 40 in den Fragebögen. Dass XXXX die Öffnungszeiten des Christbaumstandes selbst bestimmen konnte, er keinen Weisungen und keiner Kontrolle durch die Beschwerdeführerin unterlag, er sich jederzeit vertreten lassen hätte können und er sämtliche Arbeitsmittel selbst zur Verfügung stellte, ergibt sich ebenfalls aus den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin und des XXXX . Dass römisch 40 die Öffnungszeiten des Christbaumstandes selbst bestimmen konnte, er keinen Weisungen und keiner Kontrolle durch die Beschwerdeführerin unterlag, er sich jederzeit vertreten lassen hätte können und er sämtliche Arbeitsmittel selbst zur Verfügung stellte, ergibt sich ebenfalls aus den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin und des römisch 40 . Zu der Feststellung, wonach XXXX nicht in persönlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin tätig wurde, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.Zu der Feststellung, wonach römisch 40 nicht in persönlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin tätig wurde, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Beweiswürdigend ist weiters auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14.06.2021 zu verweisen, in welchem festgehalten wurde, dass das gegen die Beschwerdeführerin anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG eingestellt wurde. Diesem eingestellten Verwaltungsstrafverfahren lag der vollkommen idente Sachverhalt zugrunde, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Wenngleich für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren besteht, so ist doch anzumerken, dass dieser Entscheidung – da es sich um den identen Sachverhalt handelt – eine Indizwirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt. Beweiswürdigend ist weiters auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14.06.2021 zu verweisen, in welchem festgehalten wurde, dass das gegen die Beschwerdeführerin anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG eingestellt wurde. Diesem eingestellten Verwaltungsstrafverfahren lag der vollkommen idente Sachverhalt zugrunde, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Wenngleich für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren besteht, so ist doch anzumerken, dass dieser Entscheidung – da es sich um den identen Sachverhalt handelt – eine Indizwirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 113Absatz 1 ASVG können den in § 111 Abs.

1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113

ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

, Paragraph 113, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wie festgestellt, betreibt XXXX an der Adresse XXXX einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ist die Unternehmereigenschaft des XXXX nicht strittig. Wie festgestellt, betreibt römisch 40 an der Adresse römisch 40 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ist die Unternehmereigenschaft des römisch 40 nicht strittig. Im gegenständlichen Fall kann keine persönliche Abhängigkeit des XXXX von der Beschwerdeführerin erkannt werden. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurden XXXX keine Öffnungszeiten des Christbaumstandes vorgegeben. Ihm wurden von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Er hat sein eigenes Christbaumverpackungsgerät und Verpackungsnetz verwendet. Auch sämtliche sonstigen Werkzeuge, die er für den Christbaumverkauf benötigte, hat XXXX selbst zur Verfügung gestellt. Er hätte sich beim Verkauf jederzeit durch eine dritte Person vertreten lassen können.Im gegenständlichen Fall kann keine persönliche Abhängigkeit des römisch 40 von der Beschwerdeführerin erkannt werden. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurden römisch 40 keine Öffnungszeiten des Christbaumstandes vorgegeben. Ihm wurden von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Er hat sein eigenes Christbaumverpackungsgerät und Verpackungsnetz verwendet. Auch sämtliche sonstigen Werkzeuge, die er für den Christbaumverkauf benötigte, hat römisch 40 selbst zur Verfügung gestellt. Er hätte sich beim Verkauf jederzeit durch eine dritte Person vertreten lassen können. XXXX hat das unternehmerische Risiko dahingehend getragen, dass er, wenn er keine Bäume verkauft hätte, kein Geld erhalten hätte. römisch 40 hat das unternehmerische Risiko dahingehend getragen, dass er, wenn er keine Bäume verkauft hätte, kein Geld erhalten hätte. Festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen, wonach XXXX Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, substanziiert entgegengetreten wurde und ein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass gegenständlich keine persönliche Abhängigkeit des XXXX von der Beschwerdeführerin vorlag. Diesem Vorbringen ist – wie bereits dargelegt - zu folgen. Festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen, wonach römisch 40 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, substanziiert entgegengetreten wurde und ein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass gegenständlich keine persönliche Abhängigkeit des römisch 40 von der Beschwerdeführerin vorlag. Diesem Vorbringen ist – wie bereits dargelegt - zu folgen. In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann nicht davon ausgegangen werden, dass XXXX Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin verrichtet hat. In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann nicht davon ausgegangen werden, dass römisch 40 Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin verrichtet hat. Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen. Vielmehr liegt ein Geschäft zwischen zwei Landwirten bzw. zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben vor.Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des römisch 40 zur Beschwerdeführerin auszugehen. Vielmehr liegt ein Geschäft zwischen zwei Landwirten bzw. zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben vor. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vergleiche die Paragraphen 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte. Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX traf diese auch

§ 33

ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 traf diese auch

Paragraph 33, ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG nicht zu Recht erfolgte. Auf die im Vorlageantrag getätigten Ausführungen zum Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit ist nicht weiter einzugehen, da gegenständlich lediglich die Frage, ob ein Dienstverhältnis – als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages – vorlag, zu beurteilen ist. Wie ausgeführt, liegt kein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX vor.Auf die im Vorlageantrag getätigten Ausführungen zum Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit ist nicht weiter einzugehen, da gegenständlich lediglich die Frage, ob ein Dienstverhältnis – als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages – vorlag, zu beurteilen ist. Wie ausgeführt, liegt kein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2245087.1.00

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