GVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2021 wird aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2021 wird aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), hat mit Bescheid vom 08.06.2021, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Vm Abs. 2 ASVG verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 09.12.2020 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20, in XXXX , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer
Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), hat mit Bescheid vom 08.06.2021, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 09.12.2020 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20, in römisch 40 , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde als Christbaumverkäufer für den Betrieb der Beschwerdeführerin angetroffen worden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Dienstgeber im Sinne der Sozialversicherung sei derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt werde. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe XXXX die Christbäume im Auftrag und auf Rechnung der Beschwerdeführerin verkauft. Darüber hinaus stehe außer Frage, dass die Tätigkeit des XXXX ausschließlich der Beschwerdeführerin zugute gekommen sei. XXXX habe daher als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin agiert und wäre er daher vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. 3. Mit Bescheid vom 14.07.2021, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass römisch 40 im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde als Christbaumverkäufer für den Betrieb der Beschwerdeführerin angetroffen worden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Dienstgeber im Sinne der Sozialversicherung sei derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt werde. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe römisch 40 die Christbäume im Auftrag und auf Rechnung der Beschwerdeführerin verkauft. Darüber hinaus stehe außer Frage, dass die Tätigkeit des römisch 40 ausschließlich der Beschwerdeführerin zugute gekommen sei. römisch 40 habe daher als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin agiert und wäre er daher vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden gewesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich
2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine
ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
, Paragraph 113, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wie festgestellt, betreibt XXXX an der Adresse XXXX einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ist die Unternehmereigenschaft des XXXX nicht strittig. Wie festgestellt, betreibt römisch 40 an der Adresse römisch 40 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ist die Unternehmereigenschaft des römisch 40 nicht strittig. Im gegenständlichen Fall kann keine persönliche Abhängigkeit des XXXX von der Beschwerdeführerin erkannt werden. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurden XXXX keine Öffnungszeiten des Christbaumstandes vorgegeben. Ihm wurden von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Er hat sein eigenes Christbaumverpackungsgerät und Verpackungsnetz verwendet. Auch sämtliche sonstigen Werkzeuge, die er für den Christbaumverkauf benötigte, hat XXXX selbst zur Verfügung gestellt. Er hätte sich beim Verkauf jederzeit durch eine dritte Person vertreten lassen können.Im gegenständlichen Fall kann keine persönliche Abhängigkeit des römisch 40 von der Beschwerdeführerin erkannt werden. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurden römisch 40 keine Öffnungszeiten des Christbaumstandes vorgegeben. Ihm wurden von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Er hat sein eigenes Christbaumverpackungsgerät und Verpackungsnetz verwendet. Auch sämtliche sonstigen Werkzeuge, die er für den Christbaumverkauf benötigte, hat römisch 40 selbst zur Verfügung gestellt. Er hätte sich beim Verkauf jederzeit durch eine dritte Person vertreten lassen können. XXXX hat das unternehmerische Risiko dahingehend getragen, dass er, wenn er keine Bäume verkauft hätte, kein Geld erhalten hätte. römisch 40 hat das unternehmerische Risiko dahingehend getragen, dass er, wenn er keine Bäume verkauft hätte, kein Geld erhalten hätte. Festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen, wonach XXXX Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, substanziiert entgegengetreten wurde und ein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass gegenständlich keine persönliche Abhängigkeit des XXXX von der Beschwerdeführerin vorlag. Diesem Vorbringen ist – wie bereits dargelegt - zu folgen. Festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen, wonach römisch 40 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, substanziiert entgegengetreten wurde und ein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass gegenständlich keine persönliche Abhängigkeit des römisch 40 von der Beschwerdeführerin vorlag. Diesem Vorbringen ist – wie bereits dargelegt - zu folgen. In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann nicht davon ausgegangen werden, dass XXXX Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin verrichtet hat. In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann nicht davon ausgegangen werden, dass römisch 40 Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin verrichtet hat. Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen. Vielmehr liegt ein Geschäft zwischen zwei Landwirten bzw. zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben vor.Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des römisch 40 zur Beschwerdeführerin auszugehen. Vielmehr liegt ein Geschäft zwischen zwei Landwirten bzw. zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben vor. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vergleiche die Paragraphen 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte. Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX traf diese auch
ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 traf diese auch
Paragraph 33, ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG nicht zu Recht erfolgte. Auf die im Vorlageantrag getätigten Ausführungen zum Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit ist nicht weiter einzugehen, da gegenständlich lediglich die Frage, ob ein Dienstverhältnis – als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages – vorlag, zu beurteilen ist. Wie ausgeführt, liegt kein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX vor.Auf die im Vorlageantrag getätigten Ausführungen zum Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit ist nicht weiter einzugehen, da gegenständlich lediglich die Frage, ob ein Dienstverhältnis – als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages – vorlag, zu beurteilen ist. Wie ausgeführt, liegt kein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2245087.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.