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{'item': 'W208 2242271-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW208 2242271-1 SpruchW208 2242271-1/5E, W208 2242271-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (

der Folge: BF) leistete seinen ordentlichen Zivildienst vom 01.07.2019 bis 31.03.2020 ab.

  1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.03.2020 wurde er gemäß § 8a Abs 6 ZDG zum außerordentlichen Zivildienst zugewiesen und die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 30.06.2020 verlängert.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.03.2020 wurde er gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG zum außerordentlichen Zivildienst zugewiesen und die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 30.06.2020 verlängert. 3.

der Folge beantragte der BF für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes eine Pauschalentschädigung.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.03.2021 wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34b Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) iVm § 36 Abs 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ZDG unterscheide zwischen außerordentlichem Zivildienst gemäß § 8a Abs 6 ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG. Eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der gemäß § 2 Abs 1 lit a Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, gebühre nach § 34b ZDG jedoch nur Anspruchsberechtigten, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG leisten würden.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.03.2021 wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34 b, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG)

Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ZDG unterscheide zwischen außerordentlichem Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG. Eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, gebühre nach Paragraph 34 b, ZDG jedoch nur Anspruchsberechtigten, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG leisten würden. 5. Aus Anlass ähnlicher Beschwerden die beim Verfassungsgerichtshof anhängig geworden sind, leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E3310/2020-18 u.a., gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge „51 Abs. 1,“

§ 34bAbs 2 ZDG, BGBl 679/1986(WV), id

F BGBl I 16/2020 ein. 5. Aus Anlass ähnlicher Beschwerden die beim Verfassungsgerichtshof anhängig geworden sind, leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E3310/2020-18 u.a., gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“

Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, BGBl 679/1986(WV),

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, ein. 6. Das BVwG beantragte mit Beschluss vom 17.05.2021 aufgrund dieses Prüfbeschlusses auch

der beschwerdegegenständlichen Sache die die Zeichenfolge „§ 51 Abs 1“,

§ 34b

Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), BGBl. Nr. 679/1986,

der Fassung BGBl. I Nr. 163/2020 als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag langte am 28.05.2021 beim Verfassungsgerichtshof ein. 6. Das BVwG beantragte mit Beschluss vom 17.05.2021 aufgrund dieses Prüfbeschlusses auch

der beschwerdegegenständlichen Sache die die Zeichenfolge „§ 51 Absatz eins,,

Paragraph 34 b, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020, als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag langte am 28.05.2021 beim Verfassungsgerichtshof ein. 7. Daraufhin hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 47-75/2021-8, G 184/2021-8, G 194/2021-4 die

Prüfung gezogene Zeichenfolge mit Ablauf des 31.12.2022 als verfassungswidrig auf. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der im Verfassungsrang stehende § 1 Abs 5 ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, nicht nur auf das Verbot beschränken dürfe, Zivildienstleistende zu einer Dienstleistung

nerhalb des Bundesheeres heranzuziehen. Der Norm sei – angesichts der vom Verfassungsgesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – die Bedeutung zuzumessen, dass grundsätzlich auch die Vollziehung der damit

Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben dem für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister entzogen sein müssten. Die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes – eines dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde – zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Pauschalentschädigung und den Verdienstentgang außerordentlicher Zivildienstleistender stehe mit dem vom Verfassungsgesetzgeber implementierten System nicht

Einklang.7. Daraufhin hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 47-75/2021-8, G 184/2021-8, G 194/2021-4 die

Prüfung gezogene Zeichenfolge mit Ablauf des 31.12.2022 als verfassungswidrig auf. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der im Verfassungsrang stehende Paragraph eins, Absatz 5, ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, nicht nur auf das Verbot beschränken dürfe, Zivildienstleistende zu einer Dienstleistung

nerhalb des Bundesheeres heranzuziehen. Der Norm sei – angesichts der vom Verfassungsgesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – die Bedeutung zuzumessen, dass grundsätzlich auch die Vollziehung der damit

Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben dem für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister entzogen sein müssten. Die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes – eines dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde – zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Pauschalentschädigung und den Verdienstentgang außerordentlicher Zivildienstleistender stehe mit dem vom Verfassungsgesetzgeber implementierten System nicht

Einklang. 8. Mit Berichtigung gemäß § 42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2021, G 47-75/2021-11, G 184/2021-7, G 194/2021-7, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es im Erkenntnis vom 17.06.2021, G 47-75/2021-8 u.a., im Spruchpunkt II., wo das

kraftreten der Aufhebung mit „

  1. Dezember 2022“ verfügt worden war, nunmehr „
  2. August 2021“ zu lauten habe.
  3. Mit Berichtigung gemäß Paragraph 42, der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2021, G 47-75/2021-11, G 184/2021-7, G 194/2021-7, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es im Erkenntnis vom 17.06.2021, G 47-75/2021-8 u.a., im Spruchpunkt römisch zwei., wo das

kraftreten der Aufhebung mit „

  1. Dezember 2022“ verfügt worden war, nunmehr „
  2. August 2021“ zu lauten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt steht fest.

sbesondere steht fest, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.06.2021 zu G 47-75/2021-8, G184/2021-4 und G 194/2021-4, die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“

§ 34bAbs 2 ZDG, BGBl 679/1986(WV), id

F BGBl I 16/2020 mit Ablauf des 31.08.2021 als verfassungswidrig aufgehoben hat und der Gesetzesprüfungsantrag des BVwG mit der GZ G 184/2021-7 miterledigt wurde. Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt steht fest.

sbesondere steht fest, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.06.2021 zu G 47-75/2021-8, G184/2021-4 und G 194/2021-4, die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“

Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, BGBl 679/1986(WV),

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, mit Ablauf des 31.08.2021 als verfassungswidrig aufgehoben hat und der Gesetzesprüfungsantrag des BVwG mit der GZ G 184/2021-7 miterledigt wurde.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  3. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG

nerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG

nerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht

Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht

Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren

der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren

der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann

der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann

der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.2. Gesetzliche Grundlagen § 51 Abs 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet:Paragraph 51, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet: „Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen § 51.

(1)Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.“Paragraph 51,
(1)Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.“ § 34b Zivildienstgesetz 1986 – (ZDG), idF BGBl I 16/2020, lautete:Paragraph 34 b, Zivildienstgesetz 1986 – (ZDG),

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020,, lautete: „§ 34b.

(1)Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.„§ 34b.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
(2)Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der

§ 44Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.

(2)Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der

Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)“Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)“ § 34b ZDG, idgF BGBl I Nr 169/2021, lautet nunmehr: Paragraph 34 b, ZDG, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 2021,, lautet nunmehr: „§ 34b.

(1)Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.„§ 34b.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet. (Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) (Anm. 1)Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) Anmerkung 1) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47-75/2021-8, G 184/2021-4, G 194/2021-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Juli 2021, zu Recht erkannt:Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47-75/2021-8, G 184/2021-4, G 194/2021-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Juli 2021, zu Recht erkannt: ‚I. Die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“

§ 34bAbs.

2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 (WV),

der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 wird als verfassungswidrig aufgehoben.‚I. Die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“

Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV),

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird als verfassungswidrig aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2021

Kraft.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2021

Kraft. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder

Kraft.‘“römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder

Kraft.‘“ Gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem

Art 140

Abs 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhalts Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 17.06.2021 zu G 47-75/2021-8 u.a. die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“

§ 34bAbs 2 ZDG, BGBl 679/1986(WV), id

F BGBl I 16/2020 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.08.2021

Kraft (lt. Berichtigung vom 06.07.2021, G 47-75/2021-11 u.a.). Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 17.06.2021 zu G 47-75/2021-8 u.a. die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“

Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, BGBl 679/1986(WV),

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.08.2021

Kraft (lt. Berichtigung vom 06.07.2021, G 47-75/2021-11 u.a.). Die gegenständliche Beschwerde ist eine von mehreren Beschwerden die zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung zu einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Der Gesetzesprüfungsantrag des BVwG ist am 28.05.2021 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Es ist daher die (mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2021 zu G 47-75/2021-11, G 184/2021-7, G 194/2021-7, berichtigt am 06.07.2021 durch G 47-75/2021-11, G 184/2021-7, G 194/2021-7 bereinigte Rechtslage anzuwenden. Da auf den gegenständlichen Fall die bereinigte Gesetzeslage – wonach der Verweis auf § 51 Abs 1 HGG 2001 als verfassungswidrig aufgehoben wurde – anzuwenden ist, besteht für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 34b Abs 2 ZDG keine Zuständigkeit des Heerespersonalamtes. Da auf den gegenständlichen Fall die bereinigte Gesetzeslage – wonach der Verweis auf Paragraph 51, Absatz eins, HGG 2001 als verfassungswidrig aufgehoben wurde – anzuwenden ist, besteht für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge nach Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG keine Zuständigkeit des Heerespersonalamtes. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. Diese Unzuständigkeit der belangen Behörde ist vom BVwG auch dann aufzugreifen, wenn sie

der Beschwerde nicht geltend gemacht wird (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 27 VwGVG Anm 4). Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. Diese Unzuständigkeit der belangen Behörde ist vom BVwG auch dann aufzugreifen, wenn sie

der Beschwerde nicht geltend gemacht wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 27, VwGVG Anmerkung 4).

Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 27 VwGVG iVm § 28 Abs 2 und 5 VwGVG aufzuheben.

Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 27, VwGVG

Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur sowie auf die zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur sowie auf die zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2242271.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.