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{'item': 'W208 2247058-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW208 2247058-1 Spruch, W208 2247056-1/2E W208 2247057-1/2E W208 2247058-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein selbstständiger Rechtsanwalt, leistete von 28.04.2021 bis 06.05.2021, von 12.05.2021 bis 21.05.2021 und von 14.06.2021 bis 18.06.2021 Wehrdienst in Form von freiwilligen Waffenübungen. Hierfür beantragte er jeweils Entschädigung des Verdienstentganges gemäß §§ 36, 38 HGG. Dem Antrag lag der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 (datiert mit 07.08.2020) bei, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv 113.183,83 Euro auswies.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein selbstständiger Rechtsanwalt, leistete von 28.04.2021 bis 06.05.2021, von 12.05.2021 bis 21.05.2021 und von 14.06.2021 bis 18.06.2021 Wehrdienst in Form von freiwilligen Waffenübungen. Hierfür beantragte er jeweils Entschädigung des Verdienstentganges gemäß Paragraphen 36, 38, HGG. Dem Antrag lag der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 (datiert mit 07.08.2020) bei, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv 113.183,83 Euro auswies.
  3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) jeweils vom 09.08.2021 wurde dem BF in den Sprüchen zu GZ GZ P827235/163-HPA/2021 (BVwG GZ W208 2247056-1) eine Bruttoentschädigung iHv 2.887,43 Euro für 9 Tage Wehrdienst von 28.04.2021 bis 06.05.2021, zu GZ GZ P827235/164-HPA/2021 (BVwG GZ W208 2247057-1) eine Bruttoentschädigung iHv 3.172,99 Euro für 10 Tage Wehrdienst von 12.05.2021 bis 21.05.2021 und zu GZ GZ P827235/165-HPA/2021 (BVwG GZ W208 2247058-1) eine Bruttoentschädigung iHv 1.639,38 Euro für 5 Tage Wehrdienst von 14.06.2021 bis 18.06.2021 zuerkannt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Höhe des maßgeblichen Einkommens der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019 herangezogen worden sei. Dort sei das Einkommen aus selbstständig Erwerbstätigkeit mit 113.183,83 Euro für 321 Tage angeführt (365 Tage abzüglich von 44 Tagen im Jahr 2019 geleisteten Wehrdienst). Umgerechnet auf das gesamte Kalenderjahr (365 Tage) ergebe dies eine durchschnittliches Einkommen von 352,60 Euro pro Tag. Multipliziert mit den oben angeführten Wehrdiensttagen ergebe dies Bruttoentschädigungen von 3.173,40, 3.526,00 sowie 1.763,00 Euro. Diese nachgewiesene Einkommensentgänge seien aber höher als die in § 38 Abs 2 HGG festgelegte Höchstgrenze im Jahr 2021 von 9.836,28 Euro pro Monat. Die im Spruch zuerkannten Bruttoentschädigungen seien daher das Maximum, dass nach den gesetzlichen Möglichkeiten zuerkannt werden könne. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Höhe des maßgeblichen Einkommens der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019 herangezogen worden sei. Dort sei das Einkommen aus selbstständig Erwerbstätigkeit mit 113.183,83 Euro für 321 Tage angeführt (365 Tage abzüglich von 44 Tagen im Jahr 2019 geleisteten Wehrdienst). Umgerechnet auf das gesamte Kalenderjahr (365 Tage) ergebe dies eine durchschnittliches Einkommen von 352,60 Euro pro Tag. Multipliziert mit den oben angeführten Wehrdiensttagen ergebe dies Bruttoentschädigungen von 3.173,40, 3.526,00 sowie 1.763,00 Euro. Diese nachgewiesene Einkommensentgänge seien aber höher als die in Paragraph 38, Absatz 2, HGG festgelegte Höchstgrenze im Jahr 2021 von 9.836,28 Euro pro Monat. Die im Spruch zuerkannten Bruttoentschädigungen seien daher das Maximum, dass nach den gesetzlichen Möglichkeiten zuerkannt werden könne. Die Behörde berechnete – was aus der Bescheidbegründung nicht klar hervorgeht – die monatlich zuzuerkennende höchstmögliche Entschädigung, indem sie die monatliche Höchstbetragsgrenze von 9.836,28 Euro (die sich aus § 38 Abs 2 iVm § 2 Abs 3 HGG und § 3 Abs 4 GehG ergibt) durch die Anzahl der jeweiligen Kalendertage pro Monat dividierte, also in den vorliegenden Fällen durch 30 im April, 31 im Mai und 30 im Juni, wodurch sie auf einen Höchstbetrag pro Tag für April und Juni von 327,88 Euro und im Mai von 317,30 Euro pro Kalendertag kam und somit auf die dem BF zuzuerkennenden Höchstbeträge durch Multiplikation mit den in diesen Monaten geleisteten Übungstagen. Die Behörde berechnete – was aus der Bescheidbegründung nicht klar hervorgeht – die monatlich zuzuerkennende höchstmögliche Entschädigung, indem sie die monatliche Höchstbetragsgrenze von 9.836,28 Euro (die sich aus Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, HGG und Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt) durch die Anzahl der jeweiligen Kalendertage pro Monat dividierte, also in den vorliegenden Fällen durch 30 im April, 31 im Mai und 30 im Juni, wodurch sie auf einen Höchstbetrag pro Tag für April und Juni von 327,88 Euro und im Mai von 317,30 Euro pro Kalendertag kam und somit auf die dem BF zuzuerkennenden Höchstbeträge durch Multiplikation mit den in diesen Monaten geleisteten Übungstagen.
  4. Gegen diese am 09.08.2021 zugestellten Bescheide richten sich die am 27.08.2021 via E-Mail eingebrachten Beschwerden des BF, die im Wesentlichen damit begründet sind, dass zwar die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde richtig seien, die zuerkannte Entschädigung – aus näher genannten Gründen – jedoch nicht richtig berechnet worden sei.
  5. Mit Schreiben vom 05.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerden sowie die gegenständlichen Verwaltungsakten – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom ihm Verfahrensgang dargelegten Sachverhalt aus.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Der BF ist ausschließlich der Berechnungsmethode entgegengetreten und macht dazu rechtliche Ausführungen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die angefochtenen Bescheide stehen in einem sachlichen Zusammenhang und werden die Verfahren daher gem § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die angefochtenen Bescheide stehen in einem sachlichen Zusammenhang und werden die Verfahren daher gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  10. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  11. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  12. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  13. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt, sondern eine klare Rechtslage.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt, sondern eine klare Rechtslage. Zu A) 3.
  14. Gesetzliche Grundlagen Die für die Zuerkennung des Verdienstentganges für selbstständig Erwerbstätige einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz - HGG 2001 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Ansprüche §
  15. […]Paragraph 2, […]

(3)Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956. [Anmerkung BVwG =gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 2 732,30 Euro]
(3)Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. [Anmerkung BVwG =gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2021, für 2021: 2 732,30 Euro] […] Entschädigung Anspruch und Umfang § 36.
(1)Anspruchsberechtigten, dieParagraph 36,
(1)Anspruchsberechtigten, die
  1. Milizübungen oder
  2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  3. außerordentliche Übungen oder
  4. den Einsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2)Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.
(2)Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt. Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige § 38.
(1)Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.Paragraph 38,
(1)Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. […]
(5)Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus[…],
(5)Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
  1. Land- und Forstwirtschaft,
  2. selbständiger Arbeit und
  3. Gewerbebetrieb. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Abs. 1 bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen.Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Absatz eins bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung, Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung §
  4. […]Paragraph 54, […]
(2)Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung. […]“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe der Entschädigung nach § 36 Abs 2 iVm § 38 Abs 1 und Abs 5 HGG. 3.3.
  3. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe der Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 5, HGG. Der BF vermeint, dass die belangte Behörde es rechtswidriger Weise unterlassen habe Feiertage, Wochenend- und Urlaubstage zu berücksichtigen, indem das durchschnittliche Einkommen durch 365 Tage im Jahr dividiert wurde. Diese freien Tage würden bei unselbstständig Erwerbstätigen berücksichtigt und liege eine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Selbstständigen vor. Durchschnittlich würden 104 Wochenendtage (52x2), 14 Feiertage und 25 Urlaubstage pro Kalenderjahr anfallen und würde das angeführte durchschnittliche Einkommen demnach an 222 Tagen pro Jahr erwirtschaftet werden. Davon seien noch seine 44 Tage Wehrdienst im Kalenderjahr 2019 abzuziehen (nur letzteres sei erfolgt). Das ergebe einen wesentlich höheren durchschnittlichen Verdienstentgang pro Tag, weil das Jahreseinkommen danach an nur 178 Tagen erzielt worden sei. Weiters habe - nach Ansicht des BF - die Behörde rechtswidrigerweise die Betragsgrenze gemäß § 36 Abs 2 HGG (bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat, hier: 2.732,30 x 3,6 = 9.836,28 Euro) durch ihre Berechnungsmethode zu einem Tageshöchstsatz (pro Kalendertag) abgeändert. Bei richtiger Berechnung liege der von ihm nachgewiesene Einkommensentgang für seine Wehrdiensttage unter der Betragshöchstgrenze von zur Zeit des Wehrdienstes 9.836,28 Euro pro Kalendermonat. Bei einer historischen Interpretation auf Basis der Erläuterungen zum HGG 2001 ergebe sich, dass die Geldleistungen von täglich gebührenden Leistungen auf monatlich gebührende Beträge umgestellt werden sollten. Auch eine teleologische Interpretation führe zu diesem Ergebnis, weil die Entschädigung eines selbstständig Erwerbstätigen durch Festlegung einer Beitragsgrenze pro Monat der wirtschaftlichen Realität entspreche, dass diesem ein Projekt zur Gänze entgehe und dieser daher für ein ganzes Projekt entschädigt werden solle, solange die Betragsgrenze pro Monat nicht überschritten werde. Ein Tageshöchstsatz, wie von der Behörde angenommen, sei rechtssystematisch bei projektbasiertem selbstständigen Arbeiten völlig absurd/lebensfremd. Weiters habe - nach Ansicht des BF - die Behörde rechtswidrigerweise die Betragsgrenze gemäß Paragraph 36, Absatz 2, HGG (bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat, hier: 2.732,30 x 3,6 = 9.836,28 Euro) durch ihre Berechnungsmethode zu einem Tageshöchstsatz (pro Kalendertag) abgeändert. Bei richtiger Berechnung liege der von ihm nachgewiesene Einkommensentgang für seine Wehrdiensttage unter der Betragshöchstgrenze von zur Zeit des Wehrdienstes 9.836,28 Euro pro Kalendermonat. Bei einer historischen Interpretation auf Basis der Erläuterungen zum HGG 2001 ergebe sich, dass die Geldleistungen von täglich gebührenden Leistungen auf monatlich gebührende Beträge umgestellt werden sollten. Auch eine teleologische Interpretation führe zu diesem Ergebnis, weil die Entschädigung eines selbstständig Erwerbstätigen durch Festlegung einer Beitragsgrenze pro Monat der wirtschaftlichen Realität entspreche, dass diesem ein Projekt zur Gänze entgehe und dieser daher für ein ganzes Projekt entschädigt werden solle, solange die Betragsgrenze pro Monat nicht überschritten werde. Ein Tageshöchstsatz, wie von der Behörde angenommen, sei rechtssystematisch bei projektbasiertem selbstständigen Arbeiten völlig absurd/lebensfremd. 3.3.
  4. Hinsichtlich der §§ 36, 38 hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum HGG 2001, BGBl I 2001/31, 357 BlgNR XXI.GP RV, 47f ausgeführt (Unterstreichungen durch BVwG): 3.3.
  5. Hinsichtlich der Paragraphen 36, 38, hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum HGG 2001, BGBl römisch eins 2001/31, 357 BlgNR römisch 21 .Gesetzgebungsperiode RV, 47f ausgeführt (Unterstreichungen durch BVwG): „Zum
  6. Hauptstück (Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge – §§ 36 bis 44): Zum
  7. Abschnitt (Entschädigung – §§ 36 bis 39): Die im Zusammenhang mit der Abgeltung eines Verdienstentganges bei Waffenübungen und Einsätzen ins Auge gefassten Bestimmungen über – den Anspruch auf Pauschalentschädigung und den Umfang einer (zusätzlichen) Entschädigung (§ 36) sowie – die Entschädigungsbemessung für nicht selbständig bzw. selbständig erwerbstätige Wehrpflichtige (§§ 37 bis 39) entsprechen materiell weitgehend der derzeit für diese Angelegenheiten normierten Regelungen. Es sind im Wesentlichen lediglich diverse sprachliche, systematische und legistische Formaländerungen geplant. Mit dem Heeresgebührengesetz 1992 wurden in Anlehnung an den überwiegenden Lohnzahlungszeitraum in der Wirtschaft sämtliche Geldleistungen nach dem
  8. Hauptstück auf monatlich gebührende Beträge umgestaltet. Aus rechtssystematischen Erwägungen (vgl. diesbezüglich auch die Erläuterungen zu den §§ 26 bis 28) soll eine derartige Formaländerung nunmehr auch im
  9. Hauptstück hinsichtlich der derzeit als täglich gebührende Leistungen gestalteten Ansprüche (Pauschalentschädigung bzw. Entschädigung eines Verdienstentganges) vorgenommen werden. Damit wird künftig auch bei diesen Geldleistungen im Falle einer kürzeren als einmonatigen Dienstzeit eine entsprechende Aliquotierung durchzuführen sein (vgl. § 54 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes). Der im § 36 Abs. 2 auch künftig vorgesehene Bagatellbetrag wurde bei der Schaffung des Heeresgebührengesetzes 1992 betragsmäßig an die entsprechende Norm in der Bundesabgabenordnung (§ 242) angeknüpft (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 39 Abs. 2 der Regierungsvorlage, 472 BlgNR, XVIII. GP). Aus gesetzesökonomischen Erwägungen soll diese materielle Anlehnung künftig formell im Wege einer ausdrücklichen Verweisung auf die erwähnte abgabenrechtliche Norm gestaltet werden. Dies bedeutet, dass der darin normierte „Kleinbetrag“ (derzeit 200 Schilling) im Falle zukünftiger Modifizierungen automatisch auch im Heeresgebührenrecht wirksam wird. Zur beabsichtigten einheitlichen Regelung aller Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst siehe die Erläuterungen zu § 52; zum Entfall der Bestimmung betreffend andere als monatliche Lohnzahlungszeiträume sowie zum Wegfall der Anrechenbarkeit bestimmter Beträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988 siehe die Erläuterungen zu den §§ 26 bis
  10. Als ‚zugrunde liegende Wehrdienstleistung‘ im Sinne des § 38 Abs. 4 werden alle nach dem
  11. Hauptstück relevanten Präsenzdienstzeiten anzusehen sein; vgl. hiezu die Erläuterungen zu den §§ 26 bis
  12. Die geplante Bestimmung über die (gemeinsame) Entschädigungsbemessung bei Anspruchsberechtigten, die sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig sind, die derzeit im Rahmen der Regelungen betreffend die Entschädigungsbemessung von unselbständig Erwerbstätigen normiert ist, soll aus systematischen Erwägungen in einen eigenen Paragrafen (§ 39) übernommen werden. Eine vergleichbare Regelung ist auch hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem
  13. Hauptstück (siehe § 28) geplant. Materielle Änderungen sind mit dieser Umgliederung nicht verbunden. […]“„Zum
  14. Hauptstück (Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge – Paragraphen 36 bis 44): Zum
  15. Abschnitt (Entschädigung – Paragraphen 36 bis 39): Die im Zusammenhang mit der Abgeltung eines Verdienstentganges bei Waffenübungen und Einsätzen ins Auge gefassten Bestimmungen über – den Anspruch auf Pauschalentschädigung und den Umfang einer (zusätzlichen) Entschädigung (Paragraph 36,) sowie – die Entschädigungsbemessung für nicht selbständig bzw. selbständig erwerbstätige Wehrpflichtige (Paragraphen 37 bis 39) entsprechen materiell weitgehend der derzeit für diese Angelegenheiten normierten Regelungen. Es sind im Wesentlichen lediglich diverse sprachliche, systematische und legistische Formaländerungen geplant. Mit dem Heeresgebührengesetz 1992 wurden in Anlehnung an den überwiegenden Lohnzahlungszeitraum in der Wirtschaft sämtliche Geldleistungen nach dem
  16. Hauptstück auf monatlich gebührende Beträge umgestaltet. Aus rechtssystematischen Erwägungen vergleiche diesbezüglich auch die Erläuterungen zu den Paragraphen 26 bis 28) soll eine derartige Formaländerung nunmehr auch im
  17. Hauptstück hinsichtlich der derzeit als täglich gebührende Leistungen gestalteten Ansprüche (Pauschalentschädigung bzw. Entschädigung eines Verdienstentganges) vorgenommen werden. Damit wird künftig auch bei diesen Geldleistungen im Falle einer kürzeren als einmonatigen Dienstzeit eine entsprechende Aliquotierung durchzuführen sein vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, des vorliegenden Entwurfes). Der im Paragraph 36, Absatz 2, auch künftig vorgesehene Bagatellbetrag wurde bei der Schaffung des Heeresgebührengesetzes 1992 betragsmäßig an die entsprechende Norm in der Bundesabgabenordnung (Paragraph 242,) angeknüpft (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen zu Paragraph 39, Absatz 2, der Regierungsvorlage, 472 BlgNR, römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode Aus gesetzesökonomischen Erwägungen soll diese materielle Anlehnung künftig formell im Wege einer ausdrücklichen Verweisung auf die erwähnte abgabenrechtliche Norm gestaltet werden. Dies bedeutet, dass der darin normierte „Kleinbetrag“ (derzeit 200 Schilling) im Falle zukünftiger Modifizierungen automatisch auch im Heeresgebührenrecht wirksam wird. Zur beabsichtigten einheitlichen Regelung aller Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst siehe die Erläuterungen zu Paragraph 52,; zum Entfall der Bestimmung betreffend andere als monatliche Lohnzahlungszeiträume sowie zum Wegfall der Anrechenbarkeit bestimmter Beträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988 siehe die Erläuterungen zu den Paragraphen 26 bis 28, Als ‚zugrunde liegende Wehrdienstleistung‘ im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, werden alle nach dem
  18. Hauptstück relevanten Präsenzdienstzeiten anzusehen sein; vergleiche hiezu die Erläuterungen zu den Paragraphen 26 bis 28, Die geplante Bestimmung über die (gemeinsame) Entschädigungsbemessung bei Anspruchsberechtigten, die sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig sind, die derzeit im Rahmen der Regelungen betreffend die Entschädigungsbemessung von unselbständig Erwerbstätigen normiert ist, soll aus systematischen Erwägungen in einen eigenen Paragrafen (Paragraph 39,) übernommen werden. Eine vergleichbare Regelung ist auch hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem
  19. Hauptstück (siehe Paragraph 28,) geplant. Materielle Änderungen sind mit dieser Umgliederung nicht verbunden. […]“ 3.3.
  20. Für den vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der BF im Kalenderjahr 2021 drei Wehrdienstleistungen zu 9, 10 und 5 Tagen verteilt über die Monate April, Mai und Juni geleistet hat. Er hat laut Einkommenssteuerbescheid aus 2019 113.183,83 Euro mit selbstständiger Tätigkeit verdient und in diesem Jahr
(2019)44 Wehrdiensttage abgeleistet, die daher abzuziehen sind, was die belangte Behörde zu Recht auch getan hat. Was der BF ebenfalls nicht bestreitet. Unstrittig ist weiters, dass der Bezugsansatz, der in § 36 Abs 2 HGG genannt ist, 9.836,28 Euro (2 732,30 Euro x 3,6) im Jahr 2021 betrug. Unstrittig ist weiters, dass der Bezugsansatz, der in Paragraph 36, Absatz 2, HGG genannt ist, 9.836,28 Euro (2 732,30 Euro x 3,6) im Jahr 2021 betrug. Sofern der BF eine Ungleichbehandlung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigen erblickt, ist ihm zuzustimmen, doch ist diese sachlich gerechtfertigt, weil der selbstständig Erwerbstätige keinem Arbeits- oder Dienstrecht und damit keinen festen Arbeitszeitregelungen oder Urlaubsregelungen unterliegt. Die rechtliche Stellung eines selbstständig Erwerbstätigen und eines unselbstständig Erwerbstätigen ist nicht vergleichbar. Ansonsten wird beim unselbstständig Erwerbstätigen, anstatt des Einkommenssteuerbescheides, als Grundbetrag ein Drittel des tatsächlichen durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes zur Berechnung des Verdienstentganges herangezogen (vgl § 37 Abs 1 HGG), unabhängig davon, ob dieses Einkommen durch Arbeit am Wochenende oder Feiertag erzielt wurde oder er Urlaub genommen hat.Ansonsten wird beim unselbstständig Erwerbstätigen, anstatt des Einkommenssteuerbescheides, als Grundbetrag ein Drittel des tatsächlichen durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes zur Berechnung des Verdienstentganges herangezogen vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, HGG), unabhängig davon, ob dieses Einkommen durch Arbeit am Wochenende oder Feiertag erzielt wurde oder er Urlaub genommen hat. Im Übrigen gilt auch beim unselbstständig Erwerbstätigen die Deckelung des Höchstbetrages der Entschädigung mit 360 vH des Bezugsansatzes gemäß § 2 Abs 3 HGG iVm § 36 Abs 2 HGG je Kalendermonat. Das ein Kalendermonat zwischen 28 und 31 Tage hat und ein Kalenderjahr 365 Tage ist notorisch.Im Übrigen gilt auch beim unselbstständig Erwerbstätigen die Deckelung des Höchstbetrages der Entschädigung mit 360 vH des Bezugsansatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HGG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, HGG je Kalendermonat. Das ein Kalendermonat zwischen 28 und 31 Tage hat und ein Kalenderjahr 365 Tage ist notorisch. Dem entspricht bei selbstständig Erwerbstätigen die Heranziehung des dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, ebenfalls ohne Berücksichtigung von Feiertage, Urlauben oder Wochenenden gemäß § 38 Abs 1 HGG. Dem entspricht bei selbstständig Erwerbstätigen die Heranziehung des dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, ebenfalls ohne Berücksichtigung von Feiertage, Urlauben oder Wochenenden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HGG. Die vom BF angeführten Erläuterungen sprechen zwar von einer Umstellung auf monatlich gebührende Beträge, gleichzeitig aber auch davon, dass künftig auch bei diesen Geldleistungen im Falle einer kürzeren als einmonatigen Dienstzeit eine entsprechende Aliquotierung durchzuführen ist. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs 2 HGG ausdrücklich angeführt, dass, wenn sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates erstreckt, für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung gebührt. Das hat der BF verkannt. Die vom BF angeführten Erläuterungen sprechen zwar von einer Umstellung auf monatlich gebührende Beträge, gleichzeitig aber auch davon, dass künftig auch bei diesen Geldleistungen im Falle einer kürzeren als einmonatigen Dienstzeit eine entsprechende Aliquotierung durchzuführen ist. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 54, Absatz 2, HGG ausdrücklich angeführt, dass, wenn sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates erstreckt, für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung gebührt. Das hat der BF verkannt. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt daher sowohl beim selbstständig Erwerbstätigen als auch beim unselbstständig Erwerbstätigen nach der durchschnittlichen Einkommenshöhe in einem gewissen Zeitraum (3 Kalendermonate oder ein Kalenderjahr) unabhängig von der in diesem Zeitraum tatsächlich geleitsteten Arbeitszeit (die im Übrigen beim einem selbstständig Erwerbstätigen nicht überprüfbar wäre) und ist, wenn die Zeiten unterhalb eines Monats liegen, nach Kalendertagen (und nicht etwa nach 8-Stunden-Arbeitstagen oder Projekten) aliquot zu berechnen. Vor diesem Hintergrund ist auch die maximale Höhe der Entschädigungszahlung von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat (2021: 9.836,28) zu sehen, die bei Dienstleistungen unter einem Monat ebenfalls aliquot zu verringern ist, was eine Rückrechnung auf einen Tagessatz (im Jahr 2021 daher 327,88 Euro/bei 30 Tagen pro Monat bzw 317,30 Euro bei 31 Tagen) notwendig macht. Das geht sowohl aus dem Gesetzestext (§ 54 Abs 2 HGG) als auch aus den bereits zitierten Erläuterungen klar hervor. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er unabhängig von den geleisteten Wehrdiensttagen pro Monat die Höchstgrenze der ausbezahlten Entschädigung mit 360 vH pro Monat zulassen wollte. Vielmehr begrenzt § 36 Abs 2 2. Satz HGG die maximale Höhe des auszuzahlenden Betrages wenn tatsächlich ein Kalendermonat Wehrdienst geleistet worden sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist auch die maximale Höhe der Entschädigungszahlung von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat (2021: 9.836,28) zu sehen, die bei Dienstleistungen unter einem Monat ebenfalls aliquot zu verringern ist, was eine Rückrechnung auf einen Tagessatz (im Jahr 2021 daher 327,88 Euro/bei 30 Tagen pro Monat bzw 317,30 Euro bei 31 Tagen) notwendig macht. Das geht sowohl aus dem Gesetzestext (Paragraph 54, Absatz 2, HGG) als auch aus den bereits zitierten Erläuterungen klar hervor. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er unabhängig von den geleisteten Wehrdiensttagen pro Monat die Höchstgrenze der ausbezahlten Entschädigung mit 360 vH pro Monat zulassen wollte. Vielmehr begrenzt Paragraph 36, Absatz 2, 2. Satz HGG die maximale Höhe des auszuzahlenden Betrages wenn tatsächlich ein Kalendermonat Wehrdienst geleistet worden sein sollte. Im Ergebnis bedeutet das zu GZ GZ P827235/163-HPA/2021 (BVwG GZ W208 2247056-1) eine Bruttoentschädigung iHv 2.887,43 Euro für 9 Tage Wehrdienst von 28.04.2021 bis 06.05.2021, (3 x 327,88 + 6 x 317,30 = 2.887,43), zu GZ GZ P827235/164-HPA/2021 (BVwG GZ W208 2247057-1) eine Bruttoentschädigung iHv 3.172,99 Euro für 10 Tage Wehrdienst von 12.05.2021 bis 21.05.2021 (10 x 317,30 = 3.172,99 Euro) und zu GZ GZ P827235/165-HPA/2021 (BVwG GZ W208 2247058-1) eine Bruttoentschädigung iHv 1.639,38 Euro für 5 Tage Wehrdienst von 14.06.2021 bis 18.06.2021 (5 x 327,88 = 1.639,38). Die Berechnungen des HPA sind daher in allen drei Beschwerdefällen richtig. 3.3.4. Da den angefochtenen Bescheiden vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeiten im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, sind die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.3.3.4. Da den angefochtenen Bescheiden vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeiten im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, sind die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar war keine einschlägige Rechtsprechung des VwGH auffindbar, der Gesetzestext, insbesondere des § 54 Abs 2 HGG ist jedoch eindeutig, was die aliquote Auszahlung und damit auch Berechnung von Entschädigungen bei Wehrdienstleistungen die sich nur über einen Teil eines Kalendermonates erstrecken, betrifft. Ebenso eindeutig ist im Gesetz von einem Kalenderjahr und Kalendertagen die Rede und ist ein Kalenderjahr mit 365 Kalendertagen im Jahr anzusetzen. Beim selbstständig Erwerbstätigen ist die Entschädigung gemäß dem durchschnittlichen Einkommen gemäß dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres (oder wie hier dem Jahr davor) zu berechnen, unabhängig davon an welchen Wochentagen dieses Einkommen erzielt wurde. Die Höhe der Entschädigung ist allerdings nur bis zur im § 36 Abs 2 2. Satz HGG angeführten Monatsbetrag zuzuerkennen und ergibt sich wiederum aus § 54 Abs 2 HGG, dass auch dieser Höchstbetrag bei Wehrdiensten unter einem Monat aliquot nach Kalendertagen zu berechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl zB VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041 mwN ). Das ist nach Ansicht des BVwG der Fall.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar war keine einschlägige Rechtsprechung des VwGH auffindbar, der Gesetzestext, insbesondere des Paragraph 54, Absatz 2, HGG ist jedoch eindeutig, was die aliquote Auszahlung und damit auch Berechnung von Entschädigungen bei Wehrdienstleistungen die sich nur über einen Teil eines Kalendermonates erstrecken, betrifft. Ebenso eindeutig ist im Gesetz von einem Kalenderjahr und Kalendertagen die Rede und ist ein Kalenderjahr mit 365 Kalendertagen im Jahr anzusetzen. Beim selbstständig Erwerbstätigen ist die Entschädigung gemäß dem durchschnittlichen Einkommen gemäß dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres (oder wie hier dem Jahr davor) zu berechnen, unabhängig davon an welchen Wochentagen dieses Einkommen erzielt wurde. Die Höhe der Entschädigung ist allerdings nur bis zur im Paragraph 36, Absatz 2, 2. Satz HGG angeführten Monatsbetrag zuzuerkennen und ergibt sich wiederum aus Paragraph 54, Absatz 2, HGG, dass auch dieser Höchstbetrag bei Wehrdiensten unter einem Monat aliquot nach Kalendertagen zu berechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche zB VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041 mwN ). Das ist nach Ansicht des BVwG der Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2247058.1.00

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