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{'item': 'W208 2247921-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW208 2247921-1 Spruch, W208 2247921-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Mitbeteiligte Mag. XXXX (im Folgenden: Zeuge), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2021 in einem Strafverfahren zu XXXX vor dem Landesgericht KREMS an der Donau (im Folgenden: LG) als Zeuge geladen, wobei er aufgrund kurzfristiger Abberaumung der Verhandlung am selben Tag nicht einvernommen wurde.
  2. Der Mitbeteiligte Mag. römisch 40 (im Folgenden: Zeuge), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2021 in einem Strafverfahren zu römisch 40 vor dem Landesgericht KREMS an der Donau (im Folgenden: LG) als Zeuge geladen, wobei er aufgrund kurzfristiger Abberaumung der Verhandlung am selben Tag nicht einvernommen wurde.
  3. Der Zeuge verzeichnet auf dem am 03.09.2021 beim LG eingelangtem Gebührenbestimmungsantrag u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG iHv € 316,80 (2 Stunden zu je € 158,40). Auf dem Antrag wurde angemerkt, dass der BF am Tag der Verhandlung um 08:00 Uhr über deren Abberaumung informiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits zum Ort der Verhandlung unterwegs gewesen und sei der Stellvertreter bereits organisiert worden.
  4. Der Zeuge verzeichnet auf dem am 03.09.2021 beim LG eingelangtem Gebührenbestimmungsantrag u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG iHv € 316,80 (2 Stunden zu je € 158,40). Auf dem Antrag wurde angemerkt, dass der BF am Tag der Verhandlung um 08:00 Uhr über deren Abberaumung informiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits zum Ort der Verhandlung unterwegs gewesen und sei der Stellvertreter bereits organisiert worden.
  5. Mit Schreiben vom 08.09.2021 forderte das LG den Zeugen auf, binnen 14 Tagen ein beiliegendes Formblatt über seine Selbstständigkeit auszufüllen und zu retournieren, sowie eine Bestätigung der zuständigen Interessensvertretung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten des Stellvertreters samt einer Zahlungsbestätigung an den von ihm herangezogenen Stellvertreter vorzulegen.
  6. Daraufhin übermittelte der Zeuge fristgerecht (Postaufgabe am 20.09.2021) das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt vom 12.09.2021, womit er bestätigte, dass er als praktischer Tierarzt selbstständig erwerbstätig sei und in seinem Betrieb mitarbeite. Des Weiteren legte er einen Erlagschein über die an seinen Stellvertreter Dr. XXXX getätigte Zahlung iHv € 316,80 mit dem Verwendungszweck „2 h Praxisvertretung am 26.08.2021“ sowie ein E-Mail der Österreichischen Tierärztekammer vom 13.09.2021, wonach sich der Stundensatz für tierärztliche Leistungen (Stufe I) gemäß der (beigelegten) Verlautbarung der Österreichischen Tierärztekammer vom 30.11.2020 auf € 132,00 netto belaufe. Für Fahrtkosten sei gemäß dieser Verlautbarung das amtliche Kilometergeld zu verrechnen. Zur Aufrechterhaltung der tierärztlichen Versorgung sei für die Dauer von zwei Stunden eine Vertretung notwendig gewesen.
  7. Daraufhin übermittelte der Zeuge fristgerecht (Postaufgabe am 20.09.2021) das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt vom 12.09.2021, womit er bestätigte, dass er als praktischer Tierarzt selbstständig erwerbstätig sei und in seinem Betrieb mitarbeite. Des Weiteren legte er einen Erlagschein über die an seinen Stellvertreter Dr. römisch 40 getätigte Zahlung iHv € 316,80 mit dem Verwendungszweck „2 h Praxisvertretung am 26.08.2021“ sowie ein E-Mail der Österreichischen Tierärztekammer vom 13.09.2021, wonach sich der Stundensatz für tierärztliche Leistungen (Stufe römisch eins) gemäß der (beigelegten) Verlautbarung der Österreichischen Tierärztekammer vom 30.11.2020 auf € 132,00 netto belaufe. Für Fahrtkosten sei gemäß dieser Verlautbarung das amtliche Kilometergeld zu verrechnen. Zur Aufrechterhaltung der tierärztlichen Versorgung sei für die Dauer von zwei Stunden eine Vertretung notwendig gewesen.
  8. Das LG forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2021 auf, Bestätigungen für die tatsächliche Vertretung und den Erhalt des Honorars durch den Vertretungstierarzt vorzulegen.
  9. Der Vertretungstierarzt bestätigte mit Schreiben vom 02.10.2021 die Praxisvertretung und den Zahlungseingang.
  10. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid für den Präsidenten des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) vom 12.10.2021 wurden die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten iHv insgesamt € 30,00 sowie einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten iHv € 316,80, insgesamt daher mit € 346,80 bestimmt. Die zugesprochenen „Reisekosten“ iHv € 30,00 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde darin lediglich ausgeführt, die Entscheidung finde in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung.
  11. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 12.10.2021) richtet sich die am 19.10.2021 eingelangte Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts WIEN. In dieser wird der Bescheid insofern angefochten, als dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten) iHv € 316,80 zugesprochen wurde. Die restlichen Gebühren iHv € 30,00 blieben unangefochten. Begründend wird unter Verweis auf diesbezüglich ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere Folgendes ausgeführt: Der Zeuge sei am 20.07.2021 zur Hauptverhandlung am 26.08.2021 geladen und ihm die Ladung nachweislich am 23.07.2021 zugestellt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Tag der Vernehmung ca. ein Monat liege. Es wäre dem Zeugen daher durchaus möglich gewesen, in diesem Zeitraum seine Termine vom 26.08.2021 so zu verlegen, dass ihm dadurch kein Einkommensverlust entstanden und auch die Notwendigkeit der Stellvertretung nicht gegeben wäre. Gerade zur Notwendigkeit der Stellvertretung und der „Unaufschiebbarkeit der Termine“ lasse sich aus den vom Zeugen vorgelegten Bestätigungen bzw Nachweisen kein entsprechender Rückschluss ziehen. Im Gegenteil, führe man eine entsprechende Internet-Recherche durch, dann sei aus der Homepage des Zeugen zu entnehmen, dass die „Tierarztpraxis XXXX “ von beiden Eigentümer XXXX und XXXX geleitet werde. Daneben finde sich ein Team aus kompetenten Ärzten. Somit sei gerade die Notwendigkeit der Bestellung des in Rede stehenden Stellvertreters nicht als zwingend notwendig anzusehen. Ebenso würden sich keinerlei Rückschlüsse zur Unaufschiebbarkeit der (eventuellen) Termine ziehen. Dies umso mehr, als die Sprechzeiten und Terminvergabe jeweils nach telefonischer Vereinbarung erfolgen würden. Der Zeuge habe keinerlei Aussagen dazu getätigt, welche Aufgaben nur an diesem Tag und nur von ihm hätten durchgeführt werden müssen. Die Bestellung des Stellvertreters sei daher nicht notwendigerweise erfolgt. Begründend wird unter Verweis auf diesbezüglich ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere Folgendes ausgeführt: Der Zeuge sei am 20.07.2021 zur Hauptverhandlung am 26.08.2021 geladen und ihm die Ladung nachweislich am 23.07.2021 zugestellt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Tag der Vernehmung ca. ein Monat liege. Es wäre dem Zeugen daher durchaus möglich gewesen, in diesem Zeitraum seine Termine vom 26.08.2021 so zu verlegen, dass ihm dadurch kein Einkommensverlust entstanden und auch die Notwendigkeit der Stellvertretung nicht gegeben wäre. Gerade zur Notwendigkeit der Stellvertretung und der „Unaufschiebbarkeit der Termine“ lasse sich aus den vom Zeugen vorgelegten Bestätigungen bzw Nachweisen kein entsprechender Rückschluss ziehen. Im Gegenteil, führe man eine entsprechende Internet-Recherche durch, dann sei aus der Homepage des Zeugen zu entnehmen, dass die „Tierarztpraxis römisch 40 “ von beiden Eigentümer römisch 40 und römisch 40 geleitet werde. Daneben finde sich ein Team aus kompetenten Ärzten. Somit sei gerade die Notwendigkeit der Bestellung des in Rede stehenden Stellvertreters nicht als zwingend notwendig anzusehen. Ebenso würden sich keinerlei Rückschlüsse zur Unaufschiebbarkeit der (eventuellen) Termine ziehen. Dies umso mehr, als die Sprechzeiten und Terminvergabe jeweils nach telefonischer Vereinbarung erfolgen würden. Der Zeuge habe keinerlei Aussagen dazu getätigt, welche Aufgaben nur an diesem Tag und nur von ihm hätten durchgeführt werden müssen. Die Bestellung des Stellvertreters sei daher nicht notwendigerweise erfolgt. Da es dem Zeugen möglich gewesen wäre, zwischen dem Zeitpunkt der Ladung zur Zeugenvernehmung und dem Tag der Zeugenvernehmung seine Termine entsprechend zu verlegen, sodass ihm dadurch kein Vermögensnachteil entstanden wäre und ihm auch der Nachweis für die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters nicht gelungen sei, könne ihm der begehrte Betrag von € 316,80 nicht zugestanden werden.
  12. Mit Schreiben vom 19.10.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Zeugen den Bescheid vom 12.10.2021 sowie die Beschwerde der Revisorin vom 19.10.2021 zur Erstattung einer etwaigen Beschwerdebeantwortung binnen 14 Tagen.
  13. In der daraufhin fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 27.10.2021 (vom Zeugen als „Einspruch“ bezeichnet) führte dieser Folgendes aus: Er sei in der Praxis für Nutztiere zuständig. Sein Sohn (Mag. XXXX ) sei für die Kleintiere verantwortlich und zuständig. Er könne keinen Kleintierarzt für Nutztiere einsetzen, zumal das fachlich nicht möglich sei. Die Nutztierpraxis müsse rund um die Uhr besetzt sein und Akutfälle seien nicht planbar. Dabei verwies er auf die TGD-Verordnung. Seine Vertretung dafür sei der als Stellvertreter herangezogene Dr. XXXX . Für die Zeit seiner Abwesenheit habe er für eine Vertretung zu sorgen und diese nach den Kammerrichtlinien zu entlohnen. Er müsse dies 365 Tage im Jahr garantieren. Das Vertretungshonorar bekomme ausschließlich seine Vertretung, ein allfälliger Einkommensverlust seiner Seite sei damit auch nicht berücksichtigt. Gleichzeitig legte er ein Konvolut an Unterlagen betreffend einen weiteren – gegenständlich nicht vom angefochtenen Bescheid erfassten und damit für den vorliegenden Fall nicht relevanten – Gebührenbestimmungsantrag vor.
  14. In der daraufhin fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 27.10.2021 (vom Zeugen als „Einspruch“ bezeichnet) führte dieser Folgendes aus: Er sei in der Praxis für Nutztiere zuständig. Sein Sohn (Mag. römisch 40 ) sei für die Kleintiere verantwortlich und zuständig. Er könne keinen Kleintierarzt für Nutztiere einsetzen, zumal das fachlich nicht möglich sei. Die Nutztierpraxis müsse rund um die Uhr besetzt sein und Akutfälle seien nicht planbar. Dabei verwies er auf die TGD-Verordnung. Seine Vertretung dafür sei der als Stellvertreter herangezogene Dr. römisch 40 . Für die Zeit seiner Abwesenheit habe er für eine Vertretung zu sorgen und diese nach den Kammerrichtlinien zu entlohnen. Er müsse dies 365 Tage im Jahr garantieren. Das Vertretungshonorar bekomme ausschließlich seine Vertretung, ein allfälliger Einkommensverlust seiner Seite sei damit auch nicht berücksichtigt. Gleichzeitig legte er ein Konvolut an Unterlagen betreffend einen weiteren – gegenständlich nicht vom angefochtenen Bescheid erfassten und damit für den vorliegenden Fall nicht relevanten – Gebührenbestimmungsantrag vor.
  15. Mit Schreiben vom 29.10.2021 (am 04.11.2021 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
  16. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 10.11.2021 eine Beschwerdemitteilung an die Partei des Grundverfahrens sowie an den Zeugen und räumte diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.
  17. In der daraufhin fristgerecht am 17.11.2020 eingelangten Stellungnahme vom 12.11.2021 führte der Zeuge in Wiederholung seines bereits mit Schreiben vom 27.10.2021 erstatteten Vorbringens aus, dass er als Kleintierarzt in seiner Praxis für Nutztiere zuständig sei, und mangels fachlicher Übertragbarkeit der Aufgaben an seinen Sohn für die Zeit seiner Abwesenheit eine Vertretung habe organisieren müssen, zumal die Nutztierpraxis aus Gründen des Tierschutzes gemäß der TGD Verordnung rund um die Uhr besetzt sein müsse.
  18. Das BVwG brachte sowohl der Revisorin als auch der Partei des Grundverfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis und dass es vor diesem Hintergrund davon ausgehe, dass die Stellvertreterkosten zu Recht zuerkannt worden seien.
  19. Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 eingelangt beim BVwG am 24.01.2022 zog die Revisoren die Beschwerde zurück (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der im Punkt I.
  21. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.
  22. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt: Der Zeuge war am 26.08.2021 als Zeuge zu einer Verhandlung am LG geladen. Er ist am Weg dorthin um ca. 08:00 Uhr über die Abberaumung der betreffenden Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden und nicht mehr am LG erschienen. Der Gebührenbestimmungsantrag des Zeugen ist am 03.09.2021 beim LG eingelangt und die Erforderlichkeit der (geplanten) Einvernahme des Zeugen von der zuständigen Richterin durch Unterschrift bestätigt worden. Der Zeuge ist als selbstständiger Tierarzt tätig und unterhält eine Praxis in XXXX , in welcher er für Nutztiere zuständig ist. Diese Praxis betreibt er gemeinsam mit seinem Sohn Mag. XXXX . Dieser ist zuständig für Kleintiere. Bei fachspezifischen Einzelfällen bedient sich die Praxis der Expertise und der Leistungen von Konsiliarärzten, die auf der Homepage angeführt werden. Der Zeuge ist als selbstständiger Tierarzt tätig und unterhält eine Praxis in römisch 40 , in welcher er für Nutztiere zuständig ist. Diese Praxis betreibt er gemeinsam mit seinem Sohn Mag. römisch 40 . Dieser ist zuständig für Kleintiere. Bei fachspezifischen Einzelfällen bedient sich die Praxis der Expertise und der Leistungen von Konsiliarärzten, die auf der Homepage angeführt werden. Der BF ist als Nutztierarzt Mitglied des Niederösterreichischen Tiergesundheitsdienstes (TGD) und hat die Akut- und Notversorgung seines betreuten Tierbestandes rund um die Uhr zu gewährleisten, wozu er als Vertretung ebenfalls nur einen TGD-Tierarzt heranziehen darf (§ 8 Abs 4 TGD-VO 2009). Der BF ist als Nutztierarzt Mitglied des Niederösterreichischen Tiergesundheitsdienstes (TGD) und hat die Akut- und Notversorgung seines betreuten Tierbestandes rund um die Uhr zu gewährleisten, wozu er als Vertretung ebenfalls nur einen TGD-Tierarzt heranziehen darf (Paragraph 8, Absatz 4, TGD-VO 2009). Die vom Zeugen verrichteten Tätigkeiten eines Nutztierarztes bzw TGD-Tierarztes konnten daher sowohl aus fachlichen als auch rechtlichen Gründen nicht auf seinen in der Praxis tätigen Sohn als Kleintierarzt übertragen werden. Der Zeuge hat daher am 26.08.2021 für die Zeit seiner geplanten Einvernahme um 09:00 Uhr (bzw bereits beginnend mit dem Weg dorthin ab ca. 08:00 Uhr) die ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Nutztierarzt im Rahmen des TGD obliegende Akut- und Notversorgung nicht gewährleisten können und dafür einen TGD-Stellvertreter beauftragt. Dieser Stellvertreter hat den Zeugen am 26.08.2021 für zwei Stunden vertreten und wurde dafür nach dem Stundensatz für tierärztliche Leistungen der Österreichischen Tierärztekammer (Stufe I) zu je € 132,00 netto (zuzüglich je € 26,40 USt.) iHv insgesamt € 316,80 entlohnt. Dieser Stellvertreter hat den Zeugen am 26.08.2021 für zwei Stunden vertreten und wurde dafür nach dem Stundensatz für tierärztliche Leistungen der Österreichischen Tierärztekammer (Stufe römisch eins) zu je € 132,00 netto (zuzüglich je € 26,40 USt.) iHv insgesamt € 316,80 entlohnt. Der Zeuge hat damit die Notwendigkeit der Vertretung für die aufgrund seiner geplanten Vernehmung stattgefundenen Verhinderung im Ausmaß von zwei Stunden bescheinigt. Weiters wird festgestellt, dass die Entlohnung mit dem von der Tierärztekammer festgelegten Stundensatz iHv € 132,00 netto als angemessen anzusehen ist. Die rechtskundige Revisorin hat nach Zustellung des Parteiengehörs indem die oa Feststellungen sinngemäß wiedergegeben wurden die Beschwerde zurückgezogen.
  23. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Der Vorlageantrag wurde gemäß § 15 Abs 1 VwGVG fristgerecht binnen zwei Wochen gestellt. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Der Vorlageantrag wurde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG fristgerecht binnen zwei Wochen gestellt. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs Ziffer eins, VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu A) 3.
  26. Einstellung des Verfahrens § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die bP ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die bP ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, die rechtskundige Revisorin hat die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 20.10.2020 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtgültig. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vgl dazu etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN; VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006).Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vergleiche dazu etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Rz 22, jeweils mwN; VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006). B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2247921.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.