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{'item': 'W211 2235503-1'}

Obsah (4)§ 30aArt 133§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW211 2235503-1 Spruch, W211 2235503-1/6E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter

§ 30aAbs. 1 Vw

GG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021 wurde die Beschwerde der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, BF) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 6.7.2020 GZ D123.701 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG für zulässig erklärt. , Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021 wurde die Beschwerde der römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin, BF) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 6.7.2020 GZ D123.701 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter der BF RA XXXX am 10.12.2021 elektronisch hinterlegt, sodass es unter Berücksichtigung von § 21 Abs 8 BVwGG am 13.12.2021 als zugestellt gilt.Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter der BF RA römisch 40 am 10.12.2021 elektronisch hinterlegt, sodass es unter Berücksichtigung von Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 13.12.2021 als zugestellt gilt. Am 25.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2022, Zl. Ro 2022/04/0009-2, mit der die Revision der BF übermittelt wurde, ein.

§ 26Abs 1 Vw

GG beträgt die Frist zur Erhebung der Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt

Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung …
  2. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung …

§ 25aAbs. 5 Vw

GG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 30aAbs. 1 Vw

GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen … ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen … ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Wie festgestellt, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 13.12.2021 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Revision endete demnach mit Ablauf des 24.01.2022. Laut Deckblatt für die ERV-Eingabe übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der revisionswerbenden Partei die Revision zwar am 20.01.2022, 16:38:20 Uhr, jedoch an den (für die Einbringung unzuständigen) Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2022, Ro 2022/04/0009-2 wurde die Revision dem Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischer Zustellung am 25.01.2022 übermittelt und erweist sich sohin als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht

§ 25aAbs. 5 Vw

GG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Rechtsmittelfrist/Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Wird nämlich die Revision nicht

Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Rechtsmittelfrist/Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Die Revision war daher

§ 30aAbs. 1 Vw

GG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Die Revision war daher

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W211.2235503.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.