Obsah (12)
§ 3§ 53§ 55Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 46a§ 28§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW215 2178544-1 Spruch, W215 2108136-3/15E W215 2178544-1/19E W215 2108135-3/12E W215 2108134-3/12EW215 2108134-3/
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. werden
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, , Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, und Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, abgewiesen. II. Den Beschwerden von XXXX gegen die Spruchpunkte IV. ihrer Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer ihrer Einreiseverbote
§ 53Abs. 1, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, i
Vm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, von drei Jahren auf 12 Monate herabgesetzt wird.römisch zwei. Den Beschwerden von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch vier. ihrer Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer ihrer Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz eins,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, von drei Jahren auf 12 Monate herabgesetzt wird. III.
§ 55FPG, in der Fassung BGBl.
I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.römisch drei.
Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. B) Die Revision ist jeweils
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Ehegattin der zweitbeschwerdeführenden Partei (P2) und zusammen sind sie die Eltern der minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführender Parteien (P3 und P4). 1. erste Asylverfahren: P1 bis P4 reisten, zu nicht feststellbaren Zeitpunkten, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und P1 stellte am 05.04.2014 für sich sowie P3 und P4 Anträge auf internationalen Schutz. P2 stellte am 12.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. P1 gab an ihr Familienname laute „ XXXX “, vor der Eheschließung haben er „ XXXX “ gelautet, später, dass P2 bis P4 „ XXXX “ und P1 „ XXXX “ heißen.P1 gab an ihr Familienname laute „ römisch 40 “, vor der Eheschließung haben er „ römisch 40 “ gelautet, später, dass P2 bis P4 „ römisch 40 “ und P1 „ römisch 40 “ heißen. In den ersten Asylverfahren wurden lediglich für P1 Fluchtgründe vorgebracht. P1 behauptete zusammengefasst, sie habe seit ihrer Heirat mit P2 im Jahr XXXX bei ihren Schwiegereltern gelebt. Am 25.03.2014 habe ihr der Vater von P2 gesagt, dass er jetzt wisse, dass P1 die Tochter eines Türken (oder Aserbaidschaners) sei. Deshalb habe er P1 am 25.03.2014 geschlagen, ihr die Kleider zerrissen und sie vergewaltigt. Als P1 wieder zu sich gekommen sei habe sie ein paar Sachen eingepackt, P3 und P4 mitgenommen und sie seien zu einer Nachbarin geflohen. P1 habe den Vorfall nicht den Behörden gemeldet, sondern bereits am 26.03.2014 mit P3 und P4 problemlos, legal mit armenischen Auslandsreisepässen und dem Linienbus die Republik Armenien verlassen. Gesundheitlich gehe es P1 gut, sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung. In den Verfahren von P2 bis P4 wurden für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In den ersten Asylverfahren wurden lediglich für P1 Fluchtgründe vorgebracht. P1 behauptete zusammengefasst, sie habe seit ihrer Heirat mit P2 im Jahr römisch 40 bei ihren Schwiegereltern gelebt. Am 25.03.2014 habe ihr der Vater von P2 gesagt, dass er jetzt wisse, dass P1 die Tochter eines Türken (oder Aserbaidschaners) sei. Deshalb habe er P1 am 25.03.2014 geschlagen, ihr die Kleider zerrissen und sie vergewaltigt. Als P1 wieder zu sich gekommen sei habe sie ein paar Sachen eingepackt, P3 und P4 mitgenommen und sie seien zu einer Nachbarin geflohen. P1 habe den Vorfall nicht den Behörden gemeldet, sondern bereits am 26.03.2014 mit P3 und P4 problemlos, legal mit armenischen Auslandsreisepässen und dem Linienbus die Republik Armenien verlassen. Gesundheitlich gehe es P1 gut, sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung. In den Verfahren von P2 bis P4 wurden für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz von 1), 3) und 4) 05.04.2014 sowie 2) 12.04.2014 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zahlen XXXX , jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In Spruchpunkten III. wurden
§§ 57und 55 Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P4 nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sind.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. In den Bescheiden wurde kurz zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass die angeblichen Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft seien und Abschiebehindernisse, sowie relevante private bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz von 1), 3) und 4) 05.04.2014 , sowie 2) 12.04.2014 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zahlen römisch 40 , jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In Spruchpunkten römisch drei. wurden
, Paragraphen 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P4 nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sind.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. In den Bescheiden wurde kurz zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass die angeblichen Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft seien und Abschiebehindernisse, sowie relevante private bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können. Fristgerecht gegen diese Bescheid erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.10.2015, mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, Zahlen 1) L519 2108136-1/11E, 2) L519 2108133-1/8E, 3) L519 2108135-1/4E und 4) L519 2108134-1/5E,
§ 3Abs. 1 Asyl
G, § 8 Abs. 1 AsylG, §§ 57 und 55 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG , § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und
Art. 133Abs.
4 B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging zusammengefasst davon aus, dass die behaupteten Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft sind und die Identitäten von P1 bis P4 aufgrund der bewusst unterlassenen Mitwirkung von P1 und P2 an deren Feststellung als nicht geklärt anzusehen sind. Fristgerecht gegen diese Bescheid erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.10.2015, mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, Zahlen 1) L519 2108136-1/11E, , 2) L519 2108133-1/8E, 3) L519 2108135-1/4E und 4) L519 2108134-1/5E,
, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraphen 57 und 55 AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG , Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging zusammengefasst davon aus, dass die behaupteten Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft sind und die Identitäten von P1 bis P4 aufgrund der bewusst unterlassenen Mitwirkung von P1 und P2 an deren Feststellung als nicht geklärt anzusehen sind. P1 bis P4 weigerten sich, nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren in Österreich, ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, blieben stattdessen einfach illegal im Bundesgebiet und lebten weiterhin von der Grundversorgung. 2. fremdenrechtliche Verfahren: Während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich stellten P1 bis P4 am 31.03.2016 jeweils einen „Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
§ 46aFPG“.
In diesen Verfahren wurden zusammengefasst behauptet, dass P1 und P2 ihre wahren Identitäten, der Familiennamen von P1 würde „ XXXX “ lauten, jene von P2 bis P4 „ XXXX “, immer genannt hätten und aktiv an der Erlangung von Heimreisezertifikaten mitwirken würden. Frau „ XXXX “ und Herrn „ XXXX “ treffe keine Schuld daran, dass die Botschaft der Republik Armenien in Österreich die Identitäten von P1 bis P4 nicht feststellen könne.Während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich stellten P1 bis P4 am 31.03.2016 jeweils einen „Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, FPG“. In diesen Verfahren wurden zusammengefasst behauptet, dass P1 und P2 ihre wahren Identitäten, der Familiennamen von P1 würde „ römisch 40 “ lauten, jene von P2 bis P4 „ römisch 40 “, immer genannt hätten und aktiv an der Erlangung von Heimreisezertifikaten mitwirken würden. Frau „ römisch 40 “ und Herrn „ römisch 40 “ treffe keine Schuld daran, dass die Botschaft der Republik Armenien in Österreich die Identitäten von P1 bis P4 nicht feststellen könne. Die Anträge von P1 bis P4 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen XXXX , abgewiesen.Die Anträge von P1 bis P4 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen römisch 40 , abgewiesen. Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit schriftlichen Ausfertigungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016, Zahlen 1) L515 2108136-2/9E, 2) L515 2108133-2/17E, 3) L515 2108135-2/7E und 4) L515 2108134-2/7E, der am 04.07.2016 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnissen,
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, § 46a Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 3 sowie Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen und
Art. 133Abs.
4 B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die Identitäten von P1 bis P4 nicht feststehen und diese Tatsache den P1 bis P4 zuzurechnen ist. Die Beschwerdeführer haben jedwede notwenigen Tätigkeiten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten verweigert. P1 bis P4 verweigerten die Mitwirkung, indem sie sich weigerten ihre Fingerabdrücke abzugeben und das nötige Formblatt auszufüllen. Ein in den Verfahren hinzugezogener Vertrauensanwalt habe im Herkunftsstaat von P1 bis P4 recherchierte und herausgefunden, dass die behaupteten Identitäten weder in den staatlichen Registern aufscheinen, noch an der von den Beschwerdeführern genannten Adresse, noch im XXXX bekannt seien. Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit schriftlichen Ausfertigungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016, Zahlen , 1) L515 2108136-2/9E, 2) L515 2108133-2/17E, 3) L515 2108135-2/7E und , 4) L515 2108134-2/7E, der am 04.07.2016 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnissen,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, , Paragraph 46 a, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen und
Artikel 133, Absatz 4, B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt.
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die Identitäten von P1 bis P4 nicht feststehen und diese Tatsache den P1 bis P4 zuzurechnen ist. Die Beschwerdeführer haben jedwede notwenigen Tätigkeiten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten verweigert. P1 bis P4 verweigerten die Mitwirkung, indem sie sich weigerten ihre Fingerabdrücke abzugeben und das nötige Formblatt auszufüllen. Ein in den Verfahren hinzugezogener Vertrauensanwalt habe im Herkunftsstaat von P1 bis P4 recherchierte und herausgefunden, dass die behaupteten Identitäten weder in den staatlichen Registern aufscheinen, noch an der von den Beschwerdeführern genannten Adresse, noch im römisch 40 bekannt seien.
- gegenständliche erstinstanzliche Verfahren: Die Beschwerdeführer stellten während ihres nach wie vor andauernden illegalen Aufenthalts am 26.07.2016 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz und gaben an nicht „ XXXX “, sondern „ XXXX “, bzw. nach wie vor „ XXXX “ zu heißen. Die Beschwerdeführer stellten während ihres nach wie vor andauernden illegalen Aufenthalts am 26.07.2016 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz und gaben an nicht „ römisch 40 “, sondern „ römisch 40 “, bzw. nach wie vor „ römisch 40 “ zu heißen. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am Tag ihrer zweiten Asylantragstellungen gab P1 unter anderem wörtlich an: „…Ihr Verfahren wurde am 19.11.2015 bereits rechtskräftig. Warum stellen Sei jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? Ich habe Angst in meine Heimat zurück zu kehren. Wenn ich die Informationen im Internet von meiner Heimat anschaue, sehe ich, dass jetzt in Armenien ein Krieg herrscht. Die Männer im Alter meines Mannes werden alle nach Bergkarabach in den Krieg geschickt. Sie fallen im Krieg. Ich möchte nicht, dass mein Mann in den Krieg zieht. Derzeit ist es auch in Yerevan eine schwierige Situation. Wir haben Angst zurückzukehren. Es wurde eine Polizeistation in Yervan von einer bewaffneten Gruppe besetzt. Es gab dabei Tote. Die Bevölkerung nimmt an Demonstrationen teil. Die Jugendlichen in der Hauptstadt nehmen an den Demonstrationen teil. Das Volk will, dass der Präsident Armeniens zurücktritt. Ausserdem möchte ich, dass meine Kinder nicht in Armenien aufwachsen müssen. Meine Kinder haben die gleichen Fluchtgründe wie ich. Wegen mir ist meine Familie, mein Mann und die Kinder auch nach Österreich gekommen.
- Haben Sie alle Ausreise-, flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Ja.
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe dort ein Problem. Mein Vater war ein Türke. Man war mir vor eine Spionen zu sein.
- Gibt es konkret Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? Nein.
- Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Ich weiß, dass XXXX , in dem ich in Armenien gelebt habe, und eine Freundin sehr negativ mir gegenüber eingestellt sind. Ich werde beschuldigt eine Verräterin Armeniens zu sein. Seit ein paar Monaten hat sich die Situation in Armenien verschlechtert. Ich weiß, dass römisch 40 , in dem ich in Armenien gelebt habe, und eine Freundin sehr negativ mir gegenüber eingestellt sind. Ich werde beschuldigt eine Verräterin Armeniens zu sein. Seit ein paar Monaten hat sich die Situation in Armenien verschlechtert.
- Sonstige sachliche Hinweise Dabei überreiche ich der Behörde auch Bestätigungen eines Deutschkurses für mich und meinen Mann und Empfehlungsschreiben von mehreren Bekannten und der Schuldirektorin. Weiters überreiche ich der Behörde auch mehrere Arztbescheinigungen XXXX Dabei sehe ich auch in XXXX Behandlung. Ich gehe einmal pro Woche in Krankenhaus nach XXXX . Ich war auch stationär in der XXXX in Behandlung. Es gibt auch eine XXXX , die ich einmal pro Monat besuche...“Dabei überreiche ich der Behörde auch Bestätigungen eines Deutschkurses für mich und meinen Mann und Empfehlungsschreiben von mehreren Bekannten und der Schuldirektorin. Weiters überreiche ich der Behörde auch mehrere Arztbescheinigungen römisch 40 Dabei sehe ich auch in römisch 40 Behandlung. Ich gehe einmal pro Woche in Krankenhaus nach römisch 40 . Ich war auch stationär in der römisch 40 in Behandlung. Es gibt auch eine römisch 40 , die ich einmal pro Monat besuche...“ Ebenfalls am 26.07.2016 gab P2 in dessen Erstbefragung - auszugsweise – an: „…Ihr Verfahren wurde am 19.11.2015 bereits rechtskräftig. Warum stellen Sei jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? Ich habe meiner Frau vorgeschlagen wieder nach Armenien zurückzukehren. Meine Frau will aber auf keinen Fall nach Armenien zurückkehren und sie meint, dass sie sich lieber etwas antun würde. Jetzt aber herrscht in Armenien ein Krieg und deshalb möchte auch ich nicht mehr nach Armenien zurück. Weder meine Frau noch ich wollen nicht mehr Armenien zurück. Ich habe in Bergkarabach als Scharfschütze gekämpft. Die dortige Regierung möchte, dass ich wieder in den Krieg ziehe. Ich war bei einer Sondereinheit als Scharfschütze. Jetzt aber in Yerevan gehen die Leute mit Waffen in den Händen spazieren. Sie können in das Internet einsteigen und sich das selbst anschauen. Sie können sehen wie die Polizei in Armenien auf die Menschen einschlägt. Meine Kinder sind hier integriert und gehen hier zu Schule. Ich pflege Freundschaft mit den XXXX . Wir werden in Österreich sehr freundlich behandelt. Wir besuchen auch regelmäßig jeden Sonntag die Kirche. Jeden Dienstag besuchen wir mit den Kindern den Religionsunterricht in der Schule. Das ist alles was ich sagen wollte.Ich habe meiner Frau vorgeschlagen wieder nach Armenien zurückzukehren. Meine Frau will aber auf keinen Fall nach Armenien zurückkehren und sie meint, dass sie sich lieber etwas antun würde. Jetzt aber herrscht in Armenien ein Krieg und deshalb möchte auch ich nicht mehr nach Armenien zurück. Weder meine Frau noch ich wollen nicht mehr Armenien zurück. Ich habe in Bergkarabach als Scharfschütze gekämpft. Die dortige Regierung möchte, dass ich wieder in den Krieg ziehe. Ich war bei einer Sondereinheit als Scharfschütze. Jetzt aber in Yerevan gehen die Leute mit Waffen in den Händen spazieren. Sie können in das Internet einsteigen und sich das selbst anschauen. Sie können sehen wie die Polizei in Armenien auf die Menschen einschlägt. Meine Kinder sind hier integriert und gehen hier zu Schule. Ich pflege Freundschaft mit den römisch 40 . Wir werden in Österreich sehr freundlich behandelt. Wir besuchen auch regelmäßig jeden Sonntag die Kirche. Jeden Dienstag besuchen wir mit den Kindern den Religionsunterricht in der Schule. Das ist alles was ich sagen wollte.
- Haben Sie alle Ausreise-, flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Ich bin damals nicht selbst aus meinem Land geflüchtet, sondern lediglich meiner Frau nach ihrer Ausreise gefolgt. Damals wollte ich zurück nach Armenien, aber mein Frau wollet nicht. Jetzt aber will auch ich nicht.
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst, dass ich an dem dortigen Krieg teilnehmen muss.
- Gibt es konkret Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? Nein.
- Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Seit dem
- März 2016, als der Krieg in Armenien begann. Dabei sind 300 Menschen ums Leben gekommen…“ Am 01.09.2017 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt, und gab an, dass P3 und P4 nach wie vor keine Fluchtgründe haben. Zu ihren eigenen Fluchtgründen gab P1 kurz zusammengefasst an, sie habe im ersten Asylverfahren wahre Angaben gemacht, als sie gesagt habe, ihr Familienname „ XXXX “ bzw. heiße sie „ XXXX “. P1 sei aus der Republik Armenien geflohen, weil ihr Schwiegervater P1 auf Grund der Tatsache, dass ihr Vater Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan gewesen sei, als Türkin beschimpft und am 25.03.2014 vergewaltigt habe. P1 habe die Vergewaltigung durch ihren Schwiegervater nicht den armenischen Behörden gemeldet und sei danach auch nicht beim Arzt gewesen, sondern sei noch am selben Abend mit P3 und P4 nach XXXX gereist und habe mit ihnen am 26.03.2014 die Republik Armenien in der Absicht verlassen, nach Österreich zu reisen. Im März 2016 habe P1 erfahren, dass sie in XXXX als Spionen verdächtigt werde. Ihr Schwiegervater sage, dass P1 die Tochter eines Aserbaidschaners sein, daher nicht leben dürfte und er ihr P3 und P4 wegnehmen werde. Am 01.09.2017 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt, und gab an, dass P3 und P4 nach wie vor keine Fluchtgründe haben. Zu ihren eigenen Fluchtgründen gab P1 kurz zusammengefasst an, sie habe im ersten Asylverfahren wahre Angaben gemacht, als sie gesagt habe, ihr Familienname „ römisch 40 “ bzw. heiße sie „ römisch 40 “. P1 sei aus der Republik Armenien geflohen, weil ihr Schwiegervater P1 auf Grund der Tatsache, dass ihr Vater Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan gewesen sei, als Türkin beschimpft und am 25.03.2014 vergewaltigt habe. P1 habe die Vergewaltigung durch ihren Schwiegervater nicht den armenischen Behörden gemeldet und sei danach auch nicht beim Arzt gewesen, sondern sei noch am selben Abend mit P3 und P4 nach römisch 40 gereist und habe mit ihnen am 26.03.2014 die Republik Armenien in der Absicht verlassen, nach Österreich zu reisen. Im März 2016 habe P1 erfahren, dass sie in römisch 40 als Spionen verdächtigt werde. Ihr Schwiegervater sage, dass P1 die Tochter eines Aserbaidschaners sein, daher nicht leben dürfte und er ihr P3 und P4 wegnehmen werde. Ebenfalls am 01.09.2017 wurde P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und gab kurz zusammengefasst an, dass sein Familienname „ XXXX “ laute, er im ersten Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt und sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. P2 könnte aufgrund der Tatsache, dass er Soldat sei in den Krieg gerufen werden. Er beziehe sich in diesem Zusammenhang auf den Vier-Tage–Krieg im April 2016 zwischen Armenien und Aserbaidschan. Ebenfalls am 01.09.2017 wurde P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und gab kurz zusammengefasst an, dass sein Familienname „ römisch 40 “ laute, er im ersten Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt und sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. P2 könnte aufgrund der Tatsache, dass er Soldat sei in den Krieg gerufen werden. Er beziehe sich in diesem Zusammenhang auf den Vier-Tage–Krieg im April 2016 zwischen Armenien und Aserbaidschan. XXXX römisch 40 Am 10.10.2017 langte bezüglich P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl ein von diesem in Auftrag gegebenes XXXX Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom XXXX ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX Am 10.10.2017 langte bezüglich P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl ein von diesem in Auftrag gegebenes römisch 40 Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom römisch 40 ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass römisch 40 Am 19.10.2017 wurde P1 ein weiteres Mal im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs das XXXX Gutachten vom XXXX zur Kenntnis gebracht. Am 19.10.2017 wurde P1 ein weiteres Mal im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs das römisch 40 Gutachten vom römisch 40 zur Kenntnis gebracht. Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 26.07.2016 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen XXXX , unter den Familiennamen von P1 „ XXXX “ alias „ XXXX “ sowie P2 bis P4 „ XXXX “ jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In Spruchpunkten III. wurden
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien
§ 46FPG zulässig sind.
In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkten IV. ausgesprochen, dass gegen P1 und P2
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen werden. In den Spruchpunkten V. der Bescheide von P1 und P2 sowie den Spruchpunkten IV. der Bescheide von P3 und P4 wurden den Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 26.07.2016 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen , römisch 40 , unter den Familiennamen von P1 „ römisch 40 “ alias „ römisch 40 “ sowie P2 bis P4 „ römisch 40 “ jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkten römisch vier. ausgesprochen, dass gegen P1 und P2
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen werden. In den Spruchpunkten römisch fünf. der Bescheide von P1 und P2 sowie den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide von P3 und P4 wurden den Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom 20.10.2017 wurden P1 bis P4
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 20.10.2017 wurden P1 bis P4
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 4. aktuelle Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen XXXX , zugestellt am 24.10.2017, erhoben P1 bis P4 fristgerecht unter den Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ am 21.11.2017 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Verfahren. P2 fürchte in seiner Heimat zu Kriegshandlungen gezwungen zu werden, welches ein asylrelevantes Vorbringen sei. Subsidiärer Schutz sei zu gewähren, da P2 die wohlbegründete Furcht um Gefährdung seines Lebens und seiner Gesundheit in Armenien hätte. XXXX Die Entscheidungen seien inhaltlich falsch, da sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergeben würde, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr gefährdet wären und keine staatliche, soziale oder sonstige effektive Hilfe erhalten können. XXXX Die Ausweisung sei nicht zulässig; die Beschwerdeführer seien bereits dreieinhalb Jahre durchgehend in Österreich aufhältig, davon fast durchgehend legal. XXXX somit hätten die Beschwerdeführer ein nachvollziehbares und legitimes Interesse daran, „mit einer humanitären Aufenthaltsberechtigung entschädigt zu werden“. Den Beschwerdeführern sei es nach den Erlebnissen im Heim nicht mehr zumutbar in einem anderen Land noch einmal ein Leben aufbauen zu müssen.Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen römisch 40 , zugestellt am 24.10.2017, erhoben P1 bis P4 fristgerecht unter den Namen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ am 21.11.2017 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Verfahren. P2 fürchte in seiner Heimat zu Kriegshandlungen gezwungen zu werden, welches ein asylrelevantes Vorbringen sei. Subsidiärer Schutz sei zu gewähren, da P2 die wohlbegründete Furcht um Gefährdung seines Lebens und seiner Gesundheit in Armenien hätte. römisch 40 Die Entscheidungen seien inhaltlich falsch, da sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergeben würde, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr gefährdet wären und keine staatliche, soziale oder sonstige effektive Hilfe erhalten können. römisch 40 Die Ausweisung sei nicht zulässig; die Beschwerdeführer seien bereits dreieinhalb Jahre durchgehend in Österreich aufhältig, davon fast durchgehend legal. römisch 40 somit hätten die Beschwerdeführer ein nachvollziehbares und legitimes Interesse daran, „mit einer humanitären Aufenthaltsberechtigung entschädigt zu werden“. Den Beschwerdeführern sei es nach den Erlebnissen im Heim nicht mehr zumutbar in einem anderen Land noch einmal ein Leben aufbauen zu müssen. In einem Schreiben eines armenischen Ministeriums vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl mitgeteilt, dass P1 in Wahrheit XXXX und P2 bis P4 XXXX heißen und ihnen armenische Reisepässe ausgestellt wurden.In einem Schreiben eines armenischen Ministeriums vom römisch 40 wurde dem Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl mitgeteilt, dass P1 in Wahrheit römisch 40 und P2 bis P4 römisch 40 heißen und ihnen armenische Reisepässe ausgestellt wurden. Die Beschwerdevorlagen vom 29.11.2017 langten am 04.12.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Den Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017, Zahlen 1) L523 2108136-3/4Z, 2) L523 2178544-1/4Z, 3) L523 2108135-3/4Z und 4) L523 2108134-3/4Z,
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und Revisionen dagegen
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Den Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017, Zahlen 1) L523 2108136-3/4Z, 2) L523 2178544-1/4Z, 3) L523 2108135-3/4Z und , 4) L523 2108134-3/4Z,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und Revisionen dagegen
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Nachdem die Beschwerdeverfahren in mehreren Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig waren, wurden sie schließlich am 01.02.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Mit Ladungen vom 09.11.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 13.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 erschienen die geladenen P1 und P2 sowie ihr Vertreter. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 11.11.2021 entschuldigt. In der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: ad P1: Am XXXX ausgestellte „Arbeits- und Lohnbestätigungen“ eine Firma für XXXX , wonach - nach Vorlage der zur Arbeit benötigten Arbeitspapiere - P1 und P2 als Schneeräumer bzw. Außenanlagenbetreuer zu arbeiten beginnen könnenAm römisch 40 ausgestellte „Arbeits- und Lohnbestätigungen“ eine Firma für römisch 40 , wonach - nach Vorlage der zur Arbeit benötigten Arbeitspapiere - P1 und P2 als Schneeräumer bzw. Außenanlagenbetreuer zu arbeiten beginnen können Am XXXX für P1 bis P4 den falschen Familienamen „ XXXX “ verfasstes Schreiben einer Art „ XXXX “ wonach „ XXXX “ (Anmerkung: gemeint wohl P1), sowie P2 bis P4 seit dem Jahr 2016 positiv in ihrer Unterkunft aufgefallen sind, fleißig Deutsch gelernt geholfen und bis 2019 bei (auch kirchlichen) Festen mitgeholfen haben. Am römisch 40 für P1 bis P4 den falschen Familienamen „ römisch 40 “ verfasstes Schreiben einer Art „ römisch 40 “ wonach „ römisch 40 “ (Anmerkung: gemeint wohl P1), sowie P2 bis P4 seit dem Jahr 2016 positiv in ihrer Unterkunft aufgefallen sind, fleißig Deutsch gelernt geholfen und bis 2019 bei (auch kirchlichen) Festen mitgeholfen haben. Am XXXX für P1 bis P4 verfassten Schreiben der Vermieterin wonach die Familie hilfsbereit ist Am römisch 40 für P1 bis P4 verfassten Schreiben der Vermieterin wonach die Familie hilfsbereit ist Am XXXX für P1 verfasstes Schreiben, wonach eine Dame versucht die Sprachkenntnisse von P1 zu verbessern und sie in die Gesellschaft zu integrierenAm römisch 40 für P1 verfasstes Schreiben, wonach eine Dame versucht die Sprachkenntnisse von P1 zu verbessern und sie in die Gesellschaft zu integrieren undatierte Karte des ÖSD (Anmerkung: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) für Deutschzertifikate A1 für P1 ausgestellt auf den falschen Namen „ XXXX “ undatierte Karte des ÖSD (Anmerkung: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) für Deutschzertifikate A1 für P1 ausgestellt auf den falschen Namen „ römisch 40 “ Schreiben vom XXXX einer älteren Dame die P1 als „ XXXX “ kennengelernt hat, nachdem ihr diese vor 3,5 Jahren geholfen hat, eine schwere Tasche zu tragenSchreiben vom römisch 40 einer älteren Dame die P1 als „ römisch 40 “ kennengelernt hat, nachdem ihr diese vor 3,5 Jahren geholfen hat, eine schwere Tasche zu tragen Am XXXX für P1 unter dem falschen Namen „ XXXX “ verfasstes Schreiben der XXXX Am römisch 40 für P1 unter dem falschen Namen „ römisch 40 “ verfasstes Schreiben der römisch 40 ad P2: Am XXXX ausgestellte „Arbeits- und Lohnbestätigungen“ eine Firma für XXXX , wonach - nach Vorlage der zur Arbeit benötigten Arbeitspapiere - P1 und P2 als Schneeräumer bzw. Außenanlagenbetreuer zu arbeiten beginnen könnenAm römisch 40 ausgestellte „Arbeits- und Lohnbestätigungen“ eine Firma für römisch 40 , wonach - nach Vorlage der zur Arbeit benötigten Arbeitspapiere - P1 und P2 als Schneeräumer bzw. Außenanlagenbetreuer zu arbeiten beginnen können Am XXXX für P2 ausgestellter „Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)“ einer Firma für XXXX ; danach müsste P2 vorab auch noch eine Probezeit von einem Monat absolvierenAm römisch 40 für P2 ausgestellter „Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)“ einer Firma für römisch 40 ; danach müsste P2 vorab auch noch eine Probezeit von einem Monat absolvieren Am XXXX für P2 für den falschen Namen „ XXXX “ ausgestellt Bestätigung eines Pfarrers bezüglich ehrenamtlicher MitarbeitAm römisch 40 für P2 für den falschen Namen „ römisch 40 “ ausgestellt Bestätigung eines Pfarrers bezüglich ehrenamtlicher Mitarbeit undatiertes Schreiben für P2 unter dem falschen Namen „ XXXX “ eines örtlichen Fußballvereines, der P2 als hilfsbereit beschreibtundatiertes Schreiben für P2 unter dem falschen Namen „ römisch 40 “ eines örtlichen Fußballvereines, der P2 als hilfsbereit beschreibt Am XXXX für P2 für den falschen Namen „ XXXX “ ausgestelltes Personenzeugnis eines XXXX Am römisch 40 für P2 für den falschen Namen „ römisch 40 “ ausgestelltes Personenzeugnis eines römisch 40 undatierte Karte des ÖSD (Anmerkung: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) für Deutschzertifikate A1 für P2 auf den falschen Namen „ XXXX “undatierte Karte des ÖSD (Anmerkung: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) für Deutschzertifikate A1 für P2 auf den falschen Namen „ römisch 40 “ Am XXXX für P2 unter dem falschen Namen „ XXXX “ ausgestellt Bestätigung eines Pfarramtes, wonach P2 ein gläubiger Christ istAm römisch 40 für P2 unter dem falschen Namen „ römisch 40 “ ausgestellt Bestätigung eines Pfarramtes, wonach P2 ein gläubiger Christ ist ad P3: Am XXXX für P3 verfasste Schreiben von Lehrern zur Integration in der KlassengemeinschaftAm römisch 40 für P3 verfasste Schreiben von Lehrern zur Integration in der Klassengemeinschaft Am XXXX für P3 ausgestellte SchulzeugnisseAm römisch 40 für P3 ausgestellte Schulzeugnisse drei Teilnahmebestätigungen an Sportveranstaltungen in den Jahren XXXX drei Teilnahmebestätigungen an Sportveranstaltungen in den Jahren römisch 40 XXXX Am XXXX für P3 unter dem falschen Namen „ XXXX “ ausgestellter Taufschein römisch 40 Am römisch 40 für P3 unter dem falschen Namen „ römisch 40 “ ausgestellter Taufschein ad P4: Am XXXX für P4 ausgestellte Bestätigung über eine Sport-Vereinsteilnahme Am römisch 40 für P4 ausgestellte Bestätigung über eine Sport-Vereinsteilnahme Am XXXX für P4 ausgestellte SchulzeugnisseAm römisch 40 für P4 ausgestellte Schulzeugnisse XXXX römisch 40 Am XXXX für P4 unter dem falschen Namen „ XXXX “ ausgestellter TaufscheinAm römisch 40 für P4 unter dem falschen Namen „ römisch 40 “ ausgestellter Taufschein In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die wahren Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest. P1 und P2 sind die Eltern der minderjährigen P3 und P4. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Armenien, in der Republik Armenien geboren, gehören der Volksgruppe der Armenier an, sind christlichen Glaubens und ihre Muttersprache ist Armenisch. b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 bis P4 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellten am 05.04.2014 und 12.04.2014 unter den Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zahlen XXXX , jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
§§ 57und 55 Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sind.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. In den Bescheiden wurde kurz zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass die angeblichen Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft seien und Abschiebehindernisse, sowie relevante private bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können. P1 bis P4 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellten am 05.04.2014 und 12.04.2014 unter den Namen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zahlen römisch 40 , jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraphen 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sind.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. In den Bescheiden wurde kurz zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass die angeblichen Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft seien und Abschiebehindernisse, sowie relevante private bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können. Fristgerecht gegen diese Bescheid erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.10.2015, mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, Zahlen 1) L519 2108136-1/11E, 2) L519 2108133-1/8E, 3) L519 2108135-1/4E und 4) L519 2108134-1/5E,
§ 3Abs. 1 Asyl
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 55 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und
Art. 133Abs.
4 B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging zusammengefasst davon aus, dass die behaupteten Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft und die Identitäten von P1 bis P4 aufgrund der bewusst unterlassenen Mitwirkung von P1 und P2 an deren Feststellung als nicht geklärt anzusehen sind. Fristgerecht gegen diese Bescheid erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.10.2015, mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, Zahlen 1) L519 2108136-1/11E, , 2) L519 2108133-1/8E, 3) L519 2108135-1/4E und 4) L519 2108134-1/5E,
, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 55, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und
Artikel 133, Absatz 4, B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht ging zusammengefasst davon aus, dass die behaupteten Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft und die Identitäten von P1 bis P4 aufgrund der bewusst unterlassenen Mitwirkung von P1 und P2 an deren Feststellung als nicht geklärt anzusehen sind. P1 bis P4 weigerten sich nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren in Österreich ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, blieben stattdessen einfach illegal im Bundesgebiet und lebten weiterhin von der Grundversorgung. Während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich stellten P1 bis P4 am 31.03.2016 jeweils einen „Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG“ worin zusammengefasst behauptet wurde, dass P1 und P2 ihre wahren Identitäten, der Familiennamen von P1 würde „ XXXX “ lauten, jene von P2 bis P4 „ XXXX “, immer genannt hätten. Diese Anträge von P1 bis P4 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen XXXX , abgewiesen.Während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich stellten P1 bis P4 am 31.03.2016 jeweils einen „Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, FPG“ worin zusammengefasst behauptet wurde, dass P1 und P2 ihre wahren Identitäten, der Familiennamen von P1 würde „ römisch 40 “ lauten, jene von P2 bis P4 „ römisch 40 “, immer genannt hätten. Diese Anträge von P1 bis P4 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen römisch 40 , abgewiesen. Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit schriftlichen Ausfertigungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016, Zahlen 1) L515 2108136-2/9E, 2) L515 2108133-2/17E, 3) L515 2108135-2/7E und 4) L515 2108134-2/7E, der am 04.07.2016 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnissen,
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, § 46a Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 3 sowie Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen und
Art. 133Abs.
4 B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass P1 bis P4 die Mitwirkung an der Feststellung ihrer Identitäten bewusst verweigert haben, indem sie sich weigerten ihre Fingerabdrücke abzugeben und das nötige Formblatt auszufüllen. Ein in den Verfahren hinzugezogener Vertrauensanwalt habe im Herkunftsstaat von P1 bis P4 recherchierte und herausgefunden, dass die behaupteten Identitäten weder in den staatlichen Registern aufscheinen, noch an der von den Beschwerdeführern genannten Adresse, noch im XXXX bekannt seien. Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit schriftlichen Ausfertigungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016, Zahlen , 1) L515 2108136-2/9E, 2) L515 2108133-2/17E, 3) L515 2108135-2/7E und , 4) L515 2108134-2/7E, der am 04.07.2016 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnissen,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, , Paragraph 46 a, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen und
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass P1 bis P4 die Mitwirkung an der Feststellung ihrer Identitäten bewusst verweigert haben, indem sie sich weigerten ihre Fingerabdrücke abzugeben und das nötige Formblatt auszufüllen. Ein in den Verfahren hinzugezogener Vertrauensanwalt habe im Herkunftsstaat von P1 bis P4 recherchierte und herausgefunden, dass die behaupteten Identitäten weder in den staatlichen Registern aufscheinen, noch an der von den Beschwerdeführern genannten Adresse, noch im römisch 40 bekannt seien. Die Beschwerdeführer stellten während ihrer nach wie vor andauernden illegalen Aufenthalte am 26.07.2016 zweite Anträge auf internationalen Schutz und P1 gab an nicht „ XXXX “, sondern „ XXXX “ zu heißen und P2 bis P4 „ XXXX “. Diese zweiten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen XXXX , unter den Familiennamen von P1 „ XXXX “ alias „ XXXX “ sowie P2 bis P4 „ XXXX “ jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien
§ 46FPG zulässig sind.
In den Verfahren von P1 und P2 wurde in den Spruchpunkten IV. ausgesprochen, dass gegen P1 und P2
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen werden. In den Spruchpunkten V. der Bescheide von P1 und P2 sowie den Spruchpunkten IV. der Bescheide von P3 und P4 wurden den Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebenden Wirkungen aberkannt.Die Beschwerdeführer stellten während ihrer nach wie vor andauernden illegalen Aufenthalte am 26.07.2016 zweite Anträge auf internationalen Schutz und P1 gab an nicht „ römisch 40 “, sondern „ römisch 40 “ zu heißen und P2 bis P4 „ römisch 40 “. Diese zweiten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen römisch 40 , unter den Familiennamen von P1 „ römisch 40 “ alias „ römisch 40 “ sowie P2 bis P4 „ römisch 40 “ jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in den Spruchpunkten römisch vier. ausgesprochen, dass gegen P1 und P2
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen werden. In den Spruchpunkten römisch fünf. der Bescheide von P1 und P2 sowie den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide von P3 und P4 wurden den Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz
, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 BFA-VG die aufschiebenden Wirkungen aberkannt. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben P1 bis P4 fristgerecht unter den Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ am 21.11.2017 die gegenständlichen Beschwerden.Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben P1 bis P4 fristgerecht unter den Namen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ am 21.11.2017 die gegenständlichen Beschwerden. In einem Schreiben eines armenischen Ministeriums vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl mitgeteilt, dass P1 in Wahrheit XXXX und P2 bis P4 XXXX heißen und ihnen armenische Auslandsreisepässe ausgestellt wurden.In einem Schreiben eines armenischen Ministeriums vom römisch 40 wurde dem Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl mitgeteilt, dass P1 in Wahrheit römisch 40 und P2 bis P4 römisch 40 heißen und ihnen armenische Auslandsreisepässe ausgestellt wurden. Den Beschwerden wurde mit Beschlüssen vom 12.12.2017, Zahlen 1) L523 2108136-3/4Z, 2) L523 2178544-1/4Z, 3) L523 2108135-3/4Z und 4) L523 2108134-3/4Z,
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und Revisionen dagegen
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Den Beschwerden wurde mit Beschlüssen vom 12.12.2017, Zahlen 1) L523 2108136-3/4Z, , 2) L523 2178544-1/4Z, 3) L523 2108135-3/4Z und 4) L523 2108134-3/4Z,
, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und Revisionen dagegen
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Für den 13.12.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- c)Zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 wegen Problemen mit armenischen Behörden ihren Herkunftsstaat verlassen mussten oder im Fall ihrer Rückkehr haben werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 von ihrem Schwiegervater - weil dieser nach zehnjähriger Ehe mit P2 erfahren hat, dass der Vater von P1, den P1 nicht kennt, ein Türke oder Aserbaidschaner war und P1 in der Türkei oder Aserbaidschan geboren wurde - am 25.03.2014 zu Hause vergewaltigt wurde, P1 noch am selben Tag mit P3 und P4 das Haus und bereits am 26.03.2014 die Republik Armenien verließ. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Schwiegervater P1 aus den genannten Gründen mittlerweile auch noch umbringen und ihr P3 und P4 „wegnehmen“ will. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 im März 2016 XXXX der Spionage verdächtigt wurde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 von ihrem Schwiegervater - weil dieser nach zehnjähriger Ehe mit P2 erfahren hat, dass der Vater von P1, den P1 nicht kennt, ein Türke oder Aserbaidschaner war und P1 in der Türkei oder Aserbaidschan geboren wurde - am 25.03.2014 zu Hause vergewaltigt wurde, P1 noch am selben Tag mit P3 und P4 das Haus und bereits am 26.03.2014 die Republik Armenien verließ. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Schwiegervater P1 aus den genannten Gründen mittlerweile auch noch umbringen und ihr P3 und P4 „wegnehmen“ will. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 im März 2016 römisch 40 der Spionage verdächtigt wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass P2 im Fall seiner Rückkehr in die Republik Armenien als Scharfschütze im „Berg-Karabach-Krieg“ kämpfen muss.
- d)Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Alle Beschwerdeführer sind in der Republik Armenien geboren und ihre Muttersprachen sind Armenisch. P1 bis P3 haben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wobei allerdings nicht festgestellt werden kann, dass P1 bis P4 immer XXXX , oder stattdessen in der XXXX gelebt haben.Alle Beschwerdeführer sind in der Republik Armenien geboren und ihre Muttersprachen sind Armenisch. P1 bis P3 haben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wobei allerdings nicht festgestellt werden kann, dass P1 bis P4 immer römisch 40 , oder stattdessen in der römisch 40 gelebt haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Armenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden. P1 bis P4 sind gesund. P1 und P2 konnten bis zur Reise nach Österreich immer problemlos den Lebensunterhalt für sich sowie P3 und P4 Kraft eigener Arbeit bestreiten. P1 und P2 waren bis zur Beschwerdeverhandlung bereits gegen COVID-19 geimpft. Derzeit ist keiner der Beschwerdeführer an COVID-19 erkrankt. Im Falle ihrer Rückkehr können P1 bis P4 wieder problemlos im Haus von P2 leben. P2 XXXX P1 hat in der Republik Armenien XXXX gearbeitet. Neben den Eltern von P2 leben und arbeitete auch mehrere Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen von P2 nach wie vor in der Republik Armenien. Es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienangehörigen von P1 bis P4 unbehelligt in der Republik Armenien leben und arbeiten können.Im Falle ihrer Rückkehr können P1 bis P4 wieder problemlos im Haus von P2 leben. P2 römisch 40 P1 hat in der Republik Armenien römisch 40 gearbeitet. Neben den Eltern von P2 leben und arbeitete auch mehrere Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen von P2 nach wie vor in der Republik Armenien. Es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienangehörigen von P1 bis P4 unbehelligt in der Republik Armenien leben und arbeiten können. P1 bis P4 könnten aber auch, sollten sie das wünschen, jederzeit ein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben in anderen Landesteilen der Republik Armenien aufbauen, zumal P1 schon vor der Ausreise Berufserfahrung als XXXX gesammelt haben, weshalb es ihnen auch nach der Rückkehr nicht schwerfallen wird, wieder den Lebensunterhalt für sich sowie P3 und P4 zu bestreiten. Mit ihrer Berufserfahrung, können die gesunden, arbeitsfähigen P1 und P2 auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Armenien wieder problemlos die bereits vor der Ausreise ausgeübten Berufe erwerbsmäßig ausüben. P1 und P2 können nach ihrer Rückkehr somit wieder für ihre Familie die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen, die Existenzgrundlage von P1 bis P4 ist damit gesichert. P1 bis P4 könnten aber auch, sollten sie das wünschen, jederzeit ein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben in anderen Landesteilen der Republik Armenien aufbauen, zumal P1 schon vor der Ausreise Berufserfahrung als römisch 40 gesammelt haben, weshalb es ihnen auch nach der Rückkehr nicht schwerfallen wird, wieder den Lebensunterhalt für sich sowie P3 und P4 zu bestreiten. Mit ihrer Berufserfahrung, können die gesunden, arbeitsfähigen P1 und P2 auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Armenien wieder problemlos die bereits vor der Ausreise ausgeübten Berufe erwerbsmäßig ausüben. P1 und P2 können nach ihrer Rückkehr somit wieder für ihre Familie die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen, die Existenzgrundlage von P1 bis P4 ist damit gesichert.
- e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 bis P4 reisten problemlos, legal mit ihren armenischen Auslandsreisepässen aus der Republik Armenien aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.04.2014 und 12.04.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sich die Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Armenisch. Die XXXX P1 hat am 13.12.2021 erstmals behauptet, dass ihre Eltern in Österreich leben, allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt mit P1 bis P4. Nach mehr als sieben Jahren in Österreich sind P1 und P2 unbescholten und haben nur Deutschprüfungen A1 bestanden. P1 spricht zwar Deutsch, versteht aber vieles nicht. P2 spricht nur wenig Deutsch. P1 und P2 kommunizieren mit P3 und P4 ausschließlich in der gemeinsamen Muttersprache Armenisch. P1 bis P4 reisten problemlos, legal mit ihren armenischen Auslandsreisepässen aus der Republik Armenien aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.04.2014 und 12.04.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sich die Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Armenisch. Die römisch 40 P1 hat am 13.12.2021 erstmals behauptet, dass ihre Eltern in Österreich leben, allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt mit P1 bis P4. Nach mehr als sieben Jahren in Österreich sind P1 und P2 unbescholten und haben nur Deutschprüfungen A1 bestanden. P1 spricht zwar Deutsch, versteht aber vieles nicht. P2 spricht nur wenig Deutsch. P1 und P2 kommunizieren mit P3 und P4 ausschließlich in der gemeinsamen Muttersprache Armenisch. P1 bis P4 haben sich nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren beharrlich geweigert ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und lebten ab 20.11.2015 illegal im Bundesgebiet bzw. versuchten mit zweiten (Folge-)Asylanträgen, in denen P1 und P2 bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 auf den unwahren Angaben von P1 zu den angeblichen Ausreisegründen im Jahr 2014 beharrten, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. P1 und P2 waren – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - in Österreich nie selbsterhaltungsfähig; die ganze Familie lebt seit mehr als sieben Jahren ausschließlich von den Leistungen der Grundversorgung. P1 und P2 sind keine Mitglieder in Vereinen oder einer sonstigen Organisation. Allfällige freundschaftliche Beziehungen der Beschwerdeführer sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet kann bei den Beschwerdeführern nicht festgestellt werden.
- f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Politische Lage Die Republik Armenien hat mit Juli 2021 ca. 3.011.609 Einwohner (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 12.01.2022, abgefragt am 20.01.2022). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021, AA 20.06.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.06.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.03.2021). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine fünfjährige Amtszeit durch eine Kombination aus nationalem und bezirksbezogenem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert. Weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 03.03.2021). Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (27. September bis 09. November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Obwohl seine Popularität in der Bevölkerung stark abgenommen hat, konnte die Opposition im Lande ihre Forderung nach Rücktritt von PM Pashinyan zunächst nicht durchsetzen. Ende März 2021 hat PM Pashinyan dann aber doch vorgezogene Neuwahlen für den 20. Juni 2021 angekündigt und am 25. April seinen Rücktritt eingereicht, um Neuwahlen zu ermöglichen (AA 20.06.2021). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.06.2021, EurasiaNet 21.06.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.06.2021). Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.2021 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen (BAMF 16.08.2021). Die Republikanische Partei (HHK) und ihre Verbündeten nutzten in der Vergangenheit Stimmenkauf, Wählereinschüchterung und den Missbrauch von Verwaltungsressourcen, um den Volkswillen zu verzerren, aber das Parlament verabschiedete 2018 ein Gesetz, das verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit dem Stimmenkauf unter Strafe stellte. Bei den vorgezogenen Wahlen und den Kommunalwahlen 2018 und 2019 gingen diese Praktiken zurück (FH 03.03.2021). Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, die eine etablierte politische Elite vertrieben, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat versprochen, sich mit langjährigen Problemen wie systemischer Korruption, undurchsichtiger Politikgestaltung, einem fehlerhaften Wahlsystem und schwacher Rechtsstaatlichkeit zu befassen. Die Politik des Landes wurde ernsthaft destabilisiert und mehr als 2.400 Soldaten wurden 2020 getötet, als Kämpfe mit Aserbaidschan über die Kontrolle des Territoriums von Berg-Karabach ausbrachen (FH 03.03.2021). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 20.06.2021). (CIA, The World Factbook, Armenien, letzte Aktualisierung am 12.01.2022 abgefragt am 20.01.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/ AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.08.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 EN, EurasiaNet, Armenia's Pashinyan wins reelection in landslide, 21.06.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2054242.html, Zugriff des BFA 02.07.2021 FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff des BFA 13.04.2021 RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, 14.01.2019, Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff des BFA 21.03.2019 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Sicherheitslage Es bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes. Im Nordosten Armeniens verläuft die Nationalstraße M16 (über Noyemberyan in Richtung des armenisch-georgischen Grenzübergangs Bagratashen/Sadakhlo) in der Nähe der Landesgrenze Armeniens zu Aserbaidschan. An diesem Teil der Landesgrenze ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Schusswechseln gekommen, zuletzt Mitte Juli 2020 in der Gegend von Tavush/Tovuz mit Toten und Verwundeten auf beiden Seiten, darunter auch Zivilisten. Im Südosten des Landes verläuft die Nationalstraße M2 von Goris über Shurnukh nach Kapan teilweise über aserbaidschanisches Gebiet bzw. über Gebiete mit noch nicht geklärtem Grenzverlauf. Der Besuch sogenannter „grenznaher Regionen“ (militärisches Sperrgebiet) unterliegt Einschränkungen (u.a. Film- und Fotografierverbot) und ist genehmigungspflichtig. Seit 01.12.2020 wurde mit der Rückgabe der besetzten Gebiete an Aserbaidschan die gesamte Ostgrenze Armeniens Grenzgebiet zu Aserbaidschan. Armenien zeichnet sich als ein Land mit gering ausgeprägter Gewaltkriminalität aus. Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen insbesondere aus Fahrzeugen und Häusern kommen vor (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.01.2022). Zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) gilt bis vorerst 20.12.2021 ein landesweites „Quarantäne-Regime“. Weiterhin gilt die Maskenpflicht in allen öffentlichen Räumen für Personen ab sechs Jahren, inklusive öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Ausnahme gilt für Gäste in Cafés und Restaurants. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen ist einzuhalten (BMEIA Stand 20.01.2022). Der Ausnahmezustand wurde wegen COVID-19 seit März 2020 insgesamt fünf Mal verlängert und anschließend durch die Nationale Quarantäne ersetzt (vom 11. September 2020 bis 11. Juli 2021). Der Lockdown für armenische Unternehmen wurde bereits im Mai 2020 aufgehoben, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Kindergärten wurden im Mai 2020 und Schulen im September 2020 wieder geöffnet (WKO 14.07.2021). Aufgrund von Spannungen wird bis auf weiteres von Reisen in die Provinzen Gegharkunik und Syunik sowie in die Grenzgebiete zu Aserbaidschan abgeraten (BMEIA Stand 20.01.2022). Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.2021 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.01.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.01.2021, DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020, ZeitOnline 11.11.2020). Bei Zusammenstößen mit aserbaidschanischen Streitkräften sind drei armenische Soldaten an der Grenze zwischen den beiden Ländern getötet worden. Wie das armenische Verteidigungsministerium am Mittwoch mitteilte, habe Jerewan nach einem aserbaidschanischen "Angriff" eine "bewaffnete Aktion" eingeleitet. Zwei weitere Menschen wurden demnach bei den Zusammenstößen im nordöstlichen Grenzgebiet verletzt. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Verantwortung für die Eskalation (DerStandard 28.07.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Armenien, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 14.12.2021, Stand 20.01.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 DerStandard, Drei armenische Soldaten bei Zusammenstößen getötet, 28.07.2021, https://www.derstandard.at/story/2000128514406/drei-armenische-soldaten-bei-zusammenstoessen-getoetet, Zugriff des BFA 28.07.2021 DerStandard, Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, 10.11.2020, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach, Zugriff des BFA 12.11.2020 DerStandard, Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, 11.11.2020, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien, Zugriff des BFA 12.11.2020 HRW, Human Rights Watch, 13.01.2021, World Report 2021, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html IFK, Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich], 11.2020, Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff des BFA 27.11.2020 Krone, 10.11.2020, Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372, Zugriff des BFA 12.11.2020 WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Armenien, 14.07.2021, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html, Zugriff des BFA 01.10.2021 ZeitOnline, 11.11.2020 Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan, Zugriff des BFA 12.11.2020 BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Armenien, unverändert gültig seit 11.10.2021, Stand 20.01.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien/) Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Von Ende September bis Anfang November 2020 ist es zu Kampfhandlungen in der Region Bergkarabach gekommen, die zahlreiche Opfer gefordert und auch außerhalb dieser Gebiete Schäden verursacht haben. Seit 09.11.2020 sind die Kampfhandlungen eingestellt. An der Waffenstillstandslinie kann es immer wieder zu Schusswechseln kommen, außerdem besteht Minengefahr. Die Einreise nach Bergkarabach ohne eine entsprechende aserbaidschanische Erlaubnis stellt nach aserbaidschanischem Recht einen Straftatbestand dar. Reisenden, deren Pässe Visa und/oder Einreisestempel der sogenannten „Republik Bergkarabach“ enthalten, wird kein Visum für die Einreise nach Aserbaidschan erteilt. Diese Regelung wird grundsätzlich auch angewandt, wenn aserbaidschanische Behörden auf anderen Wegen Kenntnis von Reisen nach Bergkarabach oder in die umliegenden von armenischen Streitkräften besetzten aserbaidschanischen Gebiete erhalten. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Einreise nach Bergkarabach drohen außerdem Geld- und Haftstrafen, die unter Umständen von den aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden auch im Wege von an dritte Staaten gerichteten Auslieferungsersuchen durchgesetzt werden können (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.01.2022). Am 11. und 12.01.2022 tauschten Armenien und Aserbaidschan Vorwürfe wegen kriegerischer Handlungen in der Nähe der Grenze aus, bei denen Menschen verletzt wurden. Am 11.01.2022 gab das Verteidigungsministerium von Aserbaidschan den Tod eines Soldaten im Bezirk Kelbadjar, nach einem Granatenangriff aus Armenien, bekannt. Das armenische Verteidigungsministerium beschuldigte Aserbaidschan des Angriffs und berichtete am 11.01.2022 über den Tod von zwei sowie die Verwundung von zwei weiteren Soldaten. Danach beschuldigte das Verteidigungsministerium von Aserbaidschan die Republik Armenien, die Situation an der Grenze zu destabilisieren. Am 12.01.2022 wurde die Leiche eines dritten toten armenischen Soldaten gefunden. Beamte aus Baku gaben an, dass armenische Streitkräfte Kleinwaffen und Maschinengewehre einsetzten, um die Stellungen der aserbaidschanischen Armee in den Bezirken Kelbadjar und Tovuz zu beschießen. Die neue Runde bewaffneter Konflikte an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan begann während der Einreise von Friedenstruppen in die Republik Kasachstan. Laut politischen Analysten in Aserbaidschan suchen armenische Behörden nach einem Vorwand, um Streitkräfte der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit in der Konfliktzone zu stationieren. Die aserbaidschanischen Analysten gaben zu bedenken, dass diese Truppen eine Woche lang in der Republik Kasachstan blieben und die armenischen Friedenstruppen das Land am 13.01.2022 verließen (Caucasian Knot 17.01.2022). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Berg-Karabach beendete, hielt weitgehend an, aber periodische Scharmützel sorgten für eine fragile Situation an den Nachkriegsfrontlinien (HRW 13.01.2022). Armenien und Aserbaidschan haben sich in der umstrittenen Grenzregion von Berg-Karabach vom 15.11.2021 bis 17.11.2021 schwere Gefechte geliefert. Dabei sind mindestens acht Soldaten auf beiden Seiten getötet worden. Es gab etliche Verletzte und einige Soldaten wurden gefangen genommen. Nach Angaben des armenischen Verteidigungsministeriums hätten aserbaidschanische Soldaten das Feuer auf die armenischen Grenzposten im Nordosten des Landes eröffnet. Daraufhin sei zurückgeschossen worden. Aserbaidschan wiederum machte Armenien für den Beschuss mehrerer Dörfer auf aserbaidschanischem Gebiet verantwortlich. Trotz eines bestehenden Waffenstillstands kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan im Grenzgebiet um Berg-Karabach. Der vielerorts umstrittene Grenzverlauf sorgt immer wieder für Spannungen. Nach russischer Vermittlung hat sich nun die Lage im Grenzgebiet vorerst wieder beruhigt (BAMF 22.11.2021). Das Gebiet von Bergkarabach (russisch: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist zwischen Aserbaidschan und Armenien unverändert umstritten. International wird die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“) von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Insbesondere die Statusfrage des hauptsächlich von Armeniern bewohnten Gebiets von Bergkarabach bleibt offen. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an das EU-Recht werden auch von der Republik Bergkarabach übernommen. In Jerewan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“, einschließlich der besetzten Gebiete, als unabhängiger Staat. Bergkarabach hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Die „RBK“ verfügt über eigene staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der „RBK“ sind eng an die Armeniens gebunden (AA 20.06.2021). Armenien finanziert 55 Prozent des Budgets der Republik Arzach (ChH 04.06.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 04.03.2020k). Am 31.03.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 02.04.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40 Prozent der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.04.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 01.04.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 02.04.2020, EN 01.04.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.04.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.03.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 01.04.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 04.03.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördliche' Unterstützung (AA 20.06.2021). Ein gemeinsames türkisch-russisches Beobachtungszentrum zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Armenien und Aserbaidschan in der Region Berg-Karabach hat am 30.1.2021 seinen Betrieb aufgenommen. Die Türkei war einer der Hauptunterstützer Aserbaidschans in dem Konflikt. Im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens wurden ein Teil des aserbaidschanischen Territoriums von Berg-Karabach und alle umliegenden sieben Bezirke unter aserbaidschanische Verwaltung gestellt, nachdem sie fast 30 Jahre lang von ethnischen Armeniern kontrolliert wurden. Rund 2.000 russische Friedenssoldaten sind auch entlang der Frontlinie und zum Schutz einer Landverbindung zwischen Berg-Karabach und Armenien im Einsatz (RFE/RL 30.01.2021). Armenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.08.2021, USDOS 30.03.2021, AI 07.04.2021, ICG 09.06.2021). Während des jüngsten 6-wöchigen Krieges wurden über 3.900 armenische und 2.900 aserbaidschanische Soldaten getötet oder vermisst, und es gab viele Opfer unter der Zivilbevölkerung. Über 91.000 Armenier und 84.000 Aserbaidschaner wurden zunächst vertrieben (CoE-PACE 13.09.2021). Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unter dem gemeinsamen Vorsitz der Vereinigten Staaten, Frankreichs und Russlands nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzubringen, „alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in Konfliktregionen erforderlich sind“ und „Beschränkungen des Zugangs zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen“, aufzuheben; Erhaltung und Schutz des religiösen und kulturellen Erbes und „direkte Kontakte und Zusammenarbeit zwischen konfliktbetroffenen Gemeinschaften" zu fördern. Nach einer langen Pause trafen sich die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe während der UN-Generalversammlung in New York. Die Europäische Union forderte die Parteien außerdem auf, von militärischen Aktionen Absehen zu nehmen, und forderte Aserbaidschan auf, alle Kriegsgefangenen und Gefangenen freizulassen (HRW 13.01.2022). (AA, Auswärtiges Amt, Armenien, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 14.12.2021, Stand 20.01.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872 Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 10. bis 17.01.2022, 17.01.2022, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/57949/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 22.11.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net AI, Amnesty International, Bericht zur Menschenrechtslage, Aserbaidschan, Berichtzeitraum 2020, 07.04.2021, https://www.amnesty.org/en/location/europe-and-central-asia/azerbaijan/report-azerbaijan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.08.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ChH, Chatham House, 04.06.2020, South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff des BFA 05.06.2020 CoE-PACE, Council of Europe - Parliamentary Assembly, Humanitarian consequences of the conflict between Armenia and Azerbaijan [Doc. 15363], 13.09.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060650/doc.+15363.pdf, Zugriff des BFA 01.10.2021 CW, Caucasus Watch, 16.04.2020, Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html, Zugriff des BFA 23.04.2020 EN, Eurasianet, Karabakh elections to go to a second round, 01.04.2020, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round, Zugriff des BFA 23.04.2020 FH, Freedom House 04.03.2020k, Freedom in the World 2020, Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020, Zugriff des BFA 05.06.2020 FH, Freedom House Freedom in the World 2020, Armenia, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff des BFA 24.04.2020 HBS, Heinrich-Böll-Stiftung/Stefan Meister, 02.04.2020, Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff des BFA 23.04.2020 ICG, International Crisis Group, Post-war Prospects for Nagorno-Karabakh, 09.06.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053478/264-nagorno-karabakh.pdf, Zugriff des BFA 22.06.2021 RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, 30.01.2021, Turkish-Russian Center Begins Monitoring Nagorno-Karabakh Truce, https://www.ecoi.net/de/dokument/2044432.html, Zugriff des BFA 15.02.2021 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Armenien, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/armenia) Rechtsschutz/Justizwesen Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.06.2021, USDOS 30.03.2021).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.06.2021, USDOS 30.03.2021). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist (AA 20.06.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.03.2021). Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsamnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Beobachter wiesen darauf hin, dass die Polizei es manchmal vermied, Personen ihr Recht auf ein ordentliches Verfahren zu gewähren, indem sie sie unter dem Vorwand, sie seien keine Verdächtigen, sondern wichtige Zeugen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise war die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne ihnen einen Verteidiger zur Seite zu stellen (USDOS 30.03.2021). Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft (USDOS 30.03.2021). Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Gesetz selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen garantiert (FH 03.03.2021). Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und den Behördenakt im Vorfeld eines Prozesses einsehen können, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten nur sehr wenige Möglichkeiten, Behördenzeugen oder die Polizei anzufechten, während die Gerichte dazu neigten, das Beweismaterial der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Insbesondere verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer in einem Fall. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.03.2021). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.03.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff des BFA 13.04.2021 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Das Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.03.2021, AA 27.04.2020). Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 20.06.2021). Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-2022. Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.01.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne dass das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.03.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net HRW, Human Rights Watch, 13.01.2021, World Report 2021, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html SIS, Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.), History, http://www.ccc.am/en/1428926241, Zugriff des BFA 24.06.2020 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.03.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.06.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.03.2021, AA 20.06.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 30.03.2021). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 01.01. und dem 23.12.2019 auf vier (HCA 25.02.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand Februar 2020, 27.04.2020, https://www.ecoi.net HCA, Helsinki Committee of Armenia, 25.02.2020, Human Rights in Armenia 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff des BFA 24.06.2020 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.03.2021). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen. Anfang Dezember legte das Kabinett einen Gesetzesentwurf vor, der die Einrichtung des Anti-Korruptionskomitees (ACC) abschließt, das ursprünglich für 2019 als Teil eines Dreijahresplans zur Korruptionsbekämpfung vorgesehen war. Das ACC sowie ein spezialisiertes Anti-Korruptionsgericht sollen 2021 ihre Arbeit aufnehmen (FH 03.03.2021). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.03.2021). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (AA 20.06.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte Armenien Rang 60 von 180 untersuchten Ländern (TI 2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff des BFA 13.04.2021 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, Armenien, https://www.transparency.org/en/countries/armenia USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) NGOs und Menschrechtsaktivisten Es gab keine starke Unterstützung der Regierung für die Rolle von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, aber es gab gelegentliche Bemühungen der Regierung, sich gegen Angriffe auf die Zivilgesellschaft zu wehren. Im Dezember stellte der Ombudsmann die Zunahme von "Beleidigungen" gegen die Zivilgesellschaft insgesamt fest und forderte die Regierung auf, sie zu schützen. Aktivisten und NGOs, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden (USDOS 30.03.2021). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs wurden bei den Wahlen im Dezember 2018 erstmals in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 20.06.2021). Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 04.03.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 04.03.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net FH, Freedom House Freedom in the World 2020, Armenia, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff des BFA 24.04.2020 OHCHR, UN Office of the High Commissioner for Human Rights, 16.11.2018, Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia,https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff des BFA 27.03.2019 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Ombudsperson Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 20.06.2021). Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat das Mandat, Menschenrechte und Grundfreiheiten vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.03.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 20.06.2021). Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Nach dem verlorenen Krieg von 2020 werden sie auch an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 20.06.2021). Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 20.06.2021). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 06.02.2020). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.04.2018). Es gab keine Berichte über das Ausmaß der militärischen Schikanen in der Armee und darüber, ob es sich dabei um Folter handelt. Laut der NGO Peace Dialogue ermöglichte die fehlende gesetzliche Klarheit bezüglich der Funktionen und Befugnisse der Militärpolizei sowie das Fehlen ziviler Aufsichtsmechanismen der Militärpolizei, Folter und andere Formen der Misshandlung sowohl gegen Zeugen als auch gegen Verdächtige in Strafverfahren anzuwenden (USDOS 30.03.2021). Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen weiterhin vor (AA 20.06.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net OSCE, Organization for Security and Co-operation in Europe, 15.04.2019, Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/418040?download=true, Zugriff des BFA 07.05.2019 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ VP, Vertrauensperson des BFA in Armenien. 06.02.2020, Auskunft an BFA per E-Mail) Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des 27. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am