RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW222 2211765-1 Spruch, W222 2211765-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:A) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:, A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. , B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 26.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für Nepali erstbefragt und gab an, die im Spruch genannte Identität aufzuweisen und in XXXX , Nepal geboren zu sein. Er sei traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Nepali, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren beherrsche er Englisch sowie Hindi. Er gehöre der Volksgruppe und der Religion der Hindu an. Er habe 10 Jahre die Grundschule mit Maturaabschluss absolviert und 3 Jahre Betriebswirtschaft an der Universität studiert. Zuletzt habe er selbständig in der Lebensmittelbranche gearbeitet. Er gab ferner befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, an, nein, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, seine Gattin und seine beiden minderjährigen Söhne würden in XXXX leben Sein Wohnsitz sei in XXXX , Nepal, gewesen. Er habe im Juli 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er habe XXXX /Nepal mit einem Bus Anfang Juli 2015 verlassen um nach Frankreich zur französischen Armee des guten Verdienstes wegen zu reisen. Er sei legal, mit einem nepalesischen Reisepass, aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Der Reisepass befinde sich beim indischen Schlepper. Die schlepperunterstützte Reise nach Österreich habe von Anfang Juli 2015 bis Mitte September 2015 gedauert. Den Schlepper kenne er durch sein Geschäft, welches er in XXXX gehabt habe.Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 26.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für Nepali erstbefragt und gab an, die im Spruch genannte Identität aufzuweisen und in römisch 40 , Nepal geboren zu sein. Er sei traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Nepali, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren beherrsche er Englisch sowie Hindi. Er gehöre der Volksgruppe und der Religion der Hindu an. Er habe 10 Jahre die Grundschule mit Maturaabschluss absolviert und 3 Jahre Betriebswirtschaft an der Universität studiert. Zuletzt habe er selbständig in der Lebensmittelbranche gearbeitet. Er gab ferner befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, an, nein, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, seine Gattin und seine beiden minderjährigen Söhne würden in römisch 40 leben Sein Wohnsitz sei in römisch 40 , Nepal, gewesen. Er habe im Juli 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er habe römisch 40 /Nepal mit einem Bus Anfang Juli 2015 verlassen um nach Frankreich zur französischen Armee des guten Verdienstes wegen zu reisen. Er sei legal, mit einem nepalesischen Reisepass, aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Der Reisepass befinde sich beim indischen Schlepper. Die schlepperunterstützte Reise nach Österreich habe von Anfang Juli 2015 bis Mitte September 2015 gedauert. Den Schlepper kenne er durch sein Geschäft, welches er in römisch 40 gehabt habe. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus: „Vor ca. 10 Jahren habe ich und auch meine Familie für die XXXX das ist eine nepalesische Partei als Anwerber und als Kämpfer gearbeitet. Sie rekrutieren junge Leute, die für sie kämpfen sollen. Vor 9 Jahren haben meine Familie und ich in meinem Heimatort XXXX alles verkauft und sind nach XXXX gezogen, weil es im Heimatdorf zu gefährlich worden ist. Dort habe ich mich mit einem Lebensmittelgeschäft selbständig gemacht. Im April 2015 gab es ein Erdbeben und mein Geschäftslokal wurde zerstört und ich habe dort keine Existenz mehr. Ein Schlepper erzählte mir, dass man in der französischen Armee gut verdienen kann, deshalb wollte ich nach Frankreich reisen. Aber der Schlepper ist dann auf meiner Reise verschwunden. Nun glaube ich, dass es nicht einfach ist, in die französische Armee hineinzukommen, deshalb möchte ich nun in Österreich bleiben und hier arbeiten.“„Vor ca. 10 Jahren habe ich und auch meine Familie für die römisch 40 das ist eine nepalesische Partei als Anwerber und als Kämpfer gearbeitet. Sie rekrutieren junge Leute, die für sie kämpfen sollen. Vor 9 Jahren haben meine Familie und ich in meinem Heimatort römisch 40 alles verkauft und sind nach römisch 40 gezogen, weil es im Heimatdorf zu gefährlich worden ist. Dort habe ich mich mit einem Lebensmittelgeschäft selbständig gemacht. Im April 2015 gab es ein Erdbeben und mein Geschäftslokal wurde zerstört und ich habe dort keine Existenz mehr. Ein Schlepper erzählte mir, dass man in der französischen Armee gut verdienen kann, deshalb wollte ich nach Frankreich reisen. Aber der Schlepper ist dann auf meiner Reise verschwunden. Nun glaube ich, dass es nicht einfach ist, in die französische Armee hineinzukommen, deshalb möchte ich nun in Österreich bleiben und hier arbeiten.“ Befragt zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er an, er habe in XXXX keine Existenz mehr und eine Rückkehr in sein Heimatdorf XXXX sei für ihn lebensgefährlich.Befragt zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er an, er habe in römisch 40 keine Existenz mehr und eine Rückkehr in sein Heimatdorf römisch 40 sei für ihn lebensgefährlich. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Keine“. Am 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für Nepali niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen im Wesentlichen angegeben wurde: „[…] F: Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Habe ich verstanden. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Es geht mir gut. Nachgefragt gebe ich an, dass ich an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide. F: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten? A: Nein. F: Haben Sie in der Erstbefragung am
- Oktober 2015 bei der Polizei die Wahrheit gesagt? A: Ja. F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX in XXXX , Nepal.A: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , Nepal. F: Können Sie der Behörde irgendwelche Unterlagen oder Dokumente vorlegen die Ihre Identität und Herkunft bestätigen können? A: Ja, • XXXX • römisch 40 Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift. F: Haben Sie einen Reisepass? A: Nein, habe ich nicht. F: Warum haben Sie keinen Reisepass? A: Der Schlepper hat mir meinen Reisepass im Iran abgenommen. F: Wo waren Sie zuletzt in Nepal wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: In XXXX in Nepal.A: In römisch 40 in Nepal. F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: Mein Vater heißt XXXX (umgerechnet vom Dolmetscher), ca. XXXX lebt im XXXX Distrikt, NepalA: Mein Vater heißt römisch 40 (umgerechnet vom Dolmetscher), ca. römisch 40 lebt im römisch 40 Distrikt, Nepal F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: Meine Mutter heißt XXXX , lebt im XXXX Distrikt, NepalA: Meine Mutter heißt römisch 40 , lebt im römisch 40 Distrikt, Nepal F: Haben Sie Geschwister? A: Ja, ich habe 1 Bruder und 1 Schwester. Schwester: • XXXX , geb. XXXX , lebt in XXXX , Nepal• römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt in römisch 40 , Nepal Bruder: • XXXX , geb. XXXX , lebt in Nepal• römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt in Nepal F: Haben Sie Kinder? A: Ja, ich habe 2 Kinder. • XXXX , ca. XXXX Jahre, lebt in XXXX , Nepal• römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, lebt in römisch 40 , Nepal • XXXX , ca. XXXX Jahre, lebt in XXXX , Nepal• römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, lebt in römisch 40 , Nepal F: Bei der Polizei lebten noch alle in XXXX , warum jetzt nicht mehr?F: Bei der Polizei lebten noch alle in römisch 40 , warum jetzt nicht mehr? A: Wegen meinen Problemen habe ich Nepal verlassen und alle anderen sind weggegangen. F: Haben Sie Geburtsurkunden für die Kinder? A: In Nepal F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Wann wurden Sie geschieden? A: vor ca. 11 Monaten hat sie mich verlassen. Sie ist einfach abgehauen. Wir sind noch nicht wirklich geschieden. F: Sind Sie in einer Beziehung? A: Nein. F: Wer ist Ihre Frau? A: XXXX lebt in XXXX A: römisch 40 lebt in römisch 40 F: War das Ihre erste Ehe? A: Ja. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Frau? A: Nein. Der Kontakt ist vor ca. 11 Monaten abgebrochen. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern? A: Ja, online habe ich über Facebook Kontakt zu ihnen. F: Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihren Eltern und Geschwistern? A: Ja. Es geht. F: Wie geht es Ihren Eltern? A: Gut. F: Wie geht es Ihren Geschwistern? A: Gut. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit ihnen? A: ca. vor 2-3 Monaten. F: Haben Sie Schulen besucht? A: Ja, 12 Jahre. F: Warum haben Sie angegeben, dass Sie 3 Jahre Studiert haben? A: Ich habe 10 Jahre Schule und 2 Jahre studieren angegeben. Das ist in Nepal so das System. F: Haben Sie auch gearbeitet? A: Ich war selbständig als Lebensmittelhändler. F: Wie lange haben Sie als Lebensmittelhändler gearbeitet? A: 2062 (2005/2006) bis zu meiner Ausreise.A: 2062 (2005 aus 2006,) bis zu meiner Ausreise. F: Wie viel haben Sie ca. verdient im Monat? A: 150.000 nepalesische Rupien F: Wie haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt finanziert? A: Von meinem Geschäft. F: Haben Sie eigene Grundstücke in Nepal? A: Nein. F: Haben Sie Ihren Lebensunterhalt durch die eigene Arbeitsleistung finanziert? A: Ja, ich habe mich selbst versorgen können. F: Wann konkret haben Sie Nepal verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Im 2072 (2015/16) habe ich Nepal legal verlassen. In Österreich bin ich im August 2015 illegal eingereist. F: Mit wem haben Sie Nepal verlassen, war eine Begleitperson mit Ihnen? A: Es war ein Freund von mir mit. F: Haben Sie noch Kontakt zu ihm? A: Ich wohne mit ihm zusammen. Er heißt XXXX . A: Ich wohne mit ihm zusammen. Er heißt römisch 40 . F: Wo ist diese Person jetzt? A: Ich wohne mit ihm zusammen. F: Waren Sie danach nochmal in Ihrem Herkunftsstaat (Nepal)? A: Nein. F: Was hat die Schleppung gekostet? A: Es hat ca. 1.000.000 nepalesische Rupien gekostet. F: Wie konnten Sie sich den Schlepper leisten? A: Einen Teil hatte ich selbst gespart und den Rest habe ich von Freunden ausgeborgt. F: Haben Sie in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige in der EU? A: Nein. F: Welche Familienmitglieder haben Sie noch in Nepal? A: Ich habe mütterlicherseits 4 Verwandte, mein Vater hatte 3 Geschwister, 1 ist aber gestorben. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Brahmane. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich gehöre dem Hinduismus an. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich beherrsche die nepalesische Sprache in Wort und Schrift, Englisch, Hindi und ein bisschen Deutsch. F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich habe 5 Millionen Rupien investiert. Nach dem Erdbeben war mein Geschäft völlig zerstört. Ich musste meinen Geschäftspartnern Geld zurückzahlen. Da ich nichts mehr hatte, habe ich Geld von anderen ausgeborgt, denen ich höhere Zinsen zahlen musste. Da ich später nicht zahlen konnte, wurde ich bedroht. Deshalb bin ich von dort geflohen. Sie hätten Schlägertypen auf mich losgelassen, wenn ich dort geblieben wäre. F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe? A: Sonst habe ich keine Fluchtgründe. F: Bei der Polizei haben Sie nichts davon angegeben, warum geben Sie jetzt einen anderen Fluchtgrund an? A: Ich konnte bei der Polizei nicht viel angeben. Da ich gleichzeitig mit einem Freund eingereist bin, haben sie gefragt ob wir denselben Fluchtweg hatten. Darauf habe ich ja gesagt. Die Polizei hat mich nicht gefragt, warum ich Nepal verlassen habe. F: Hat Ihr Freund bei der Polizei seine Fluchtgründe geschildert? A: Das weiß ich nicht, aber er war als erster dran. F: Was hat Ihnen der Schlepper erzählt? A: Der Schlepper hat uns gesagt, dass er uns in ein sicheres Land in Europa bringt. F: Bei der Polizei gaben Sie an eine politische Vergangenheit zu haben, warum ist es in Ihrem Heimatort zu gefährlich geworden? A: Ja, als ich studiert habe, war ich bei den XXXX . Der XXXX Anführer unseres Dorfes wurde umgebracht von der Armee. Ich bin dann nach XXXX gezogen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach meinem Umzug nach XXXX keine Probleme hatte.A: Ja, als ich studiert habe, war ich bei den römisch 40 . Der römisch 40 Anführer unseres Dorfes wurde umgebracht von der Armee. Ich bin dann nach römisch 40 gezogen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach meinem Umzug nach römisch 40 keine Probleme hatte. F: Wurden Sie persönlich von jemandem konkret verfolgt? A: Die Leute, bei denen ich Schulden habe, haben mich bedroht. F: Wann wurden Sie bedroht? A: Im Mai/Juni 2015 wurde ich bedroht, danach habe ich sofort Nepal verlassen. F: Haben Sie sich an die Polizei gewandt? A: Wie hätte ich das machen sollen? Ich muss das Geld ja bezahlen. Ich stehe auf der schwarzen Liste der Bank, ich kann keine Bankgeschäfte mehr tätigen. F: Von wem haben Sie sich das Geld geliehen? A: Von der Bank und anderen Geschäftsleuten. F: Hatten Sie in Nepal jemals Ihre Person betreffend Probleme mit Gerichten, Sicherheitsbehörden oder Militär? A: Nein, aber die Bank hat sicher der Polizei weitergegeben, dass ich Schulden habe. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Nepal? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Nepal geschickt werden würden? A: Wenn die Schlägertypen auf mich gehetzt werden, dann werden sie mich umbringen. F: Wäre das nicht kontraproduktiv, wenn Sie den Leuten so viel Geld schulden und sie Sie umbringen? A: Woher soll ich diesen Grund wissen. Die, denen ich Geld schulde, die wissen das. F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich Verurteilt? A: Nein. F: Haben Sie sich in Nepal politisch bzw. religiös betätigt? A: Nur damals vor ca. 10 Jahren war ich politisch Tätig. F: Haben sich Familienangehörige in Nepal politisch/religiös betätigt? A: Mein Onkel ist bei den XXXX tätig.A: Mein Onkel ist bei den römisch 40 tätig. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? A: Nein. F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Nein. F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch? A: Nein, aber ich will einen besuchen. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig? A: Ich bin bei der XXXX .A: Ich bin bei der römisch 40 . F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? A: Ja, die Freunde, die ich hier kennengelernt habe. F: Schildern Sie bitte, wenn möglich in deutscher Sprache. Wie verbringen Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet. Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vor? A: 1 Uhr morgens trage ich die Zeitung aus. Um 6 Uhr bin ich fertig. Ich schlafe bis 13-14 Uhr. Dann gehe ich mit Freunden raus. F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich? A: XXXX . Ich verdiene auch ein bisschen Geld.A: römisch 40 . Ich verdiene auch ein bisschen Geld. F: Sind Sie einer legalen Tätigkeit nachgegangen? A: Ja, als Zeitungsausträger. F: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft? A: Nein. F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu? A: Ja ich habe alles Wichtige erzählt. F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben? A: Ich möchte nicht mehr zurück nach Nepal, ich möchte hier leben und arbeiten. Ich habe keinen Grund nach Nepal zurück zu kehren. Bei dem Erdbeben habe ich alles verloren. Ich bin hier sicher, ich weiß nicht was mit mir passiert, wenn ich nach Nepal zurück gehe. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Nepal Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Nein. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja. […]“ Der Beschwerdeführer legte eine als „ XXXX “ bezeichnete Urkunde vor.Der Beschwerdeführer legte eine als „ römisch 40 “ bezeichnete Urkunde vor. Nach der niederschriftlichen Einvernahme wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Nach der niederschriftlichen Einvernahme wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst zu Spruchpunkt I. aus, dass eine asylrelevante Verfolgung mangels glaubhafter Fluchtgründe nicht geltend gemacht werden konnte und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht Gefahr liefe, in eine existenz- und lebensbedrohliche Notlage zu geraten. Er sei gesund, arbeitsfähig und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal. Darüber hinaus könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich an eine Hilfsorganisation im Heimatland wenden. Ferner kamen keine Anhaltspunkte hervor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer keine Verwandte im Bundesgebiet habe, nur geringe Deutschkenntnisse vorweisen könne, er nicht selbsterhaltungsfähig sei und allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, zu dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sein musste und eine außergewöhnliche Integration nicht erkannt werden könne. Folglich sei eine Abschiebung nach Nepal zulässig und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V. und VI.).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass eine asylrelevante Verfolgung mangels glaubhafter Fluchtgründe nicht geltend gemacht werden konnte und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht Gefahr liefe, in eine existenz- und lebensbedrohliche Notlage zu geraten. Er sei gesund, arbeitsfähig und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal. Darüber hinaus könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich an eine Hilfsorganisation im Heimatland wenden. Ferner kamen keine Anhaltspunkte hervor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer keine Verwandte im Bundesgebiet habe, nur geringe Deutschkenntnisse vorweisen könne, er nicht selbsterhaltungsfähig sei und allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, zu dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sein musste und eine außergewöhnliche Integration nicht erkannt werden könne. Folglich sei eine Abschiebung nach Nepal zulässig und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen – nach Anführung der Fluchtgründe – ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, eine unrichtige Beweiswürdigung und mangelhafte Begründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. Die Beschwerdevorlage vom 21.12.2018 und der Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2018 ein. Mit Parteiengehör vom 08.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt vom 05.08.2019 übermittelt und die Möglichkeit geboten innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu den Länderberichten einerseits zu nehmen sowie zum Familien- und Privatleben andererseits. Mit Schreiben vom 24.10.2019 langten eine Einstellungszusage der XXXX vom XXXX .10.2019 und eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom XXXX ein.Mit Schreiben vom 24.10.2019 langten eine Einstellungszusage der römisch 40 vom römisch 40 .10.2019 und eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom römisch 40 ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. W222 2211765-1/7E, wurde in Spruchteil A die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen sowie im Spruchteil B ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. W222 2211765-1/7E, wurde in Spruchteil A die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen sowie im Spruchteil B ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung aufhob (VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0562). In der Folge langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung ein. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für Nepali sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für Nepali sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die in den Feststellungen zur Lage in Nepal, LIB Nepal vom 10.02.2021, zitierten Erkenntnisquellen ins Verfahren eingeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden folgende Integrationsunterlagen vorgelegt: - Teilnahmebestätigung eines Wochenenddeutschkurses der Stufe A1.1 vom XXXX im Umfang von 4 Wochenstunden- Teilnahmebestätigung eines Wochenenddeutschkurses der Stufe A1.1 vom römisch 40 im Umfang von 4 Wochenstunden - Teilnahmebestätigung eines Wochenenddeutschkurses der Stufe A1.
- vom XXXX im Umfang von 4 Wochenstunden- Teilnahmebestätigung eines Wochenenddeutschkurses der Stufe A1.
- vom römisch 40 im Umfang von 4 Wochenstunden - Empfehlungsschreiben vom XXXX - Empfehlungsschreiben vom römisch 40 - Einstellungszusage vom XXXX - Einstellungszusage vom römisch 40 Mit Eingabe vom 27.10.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, in eventu erwarte ihn bei seiner Rückkehr eine Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte. Schließlich habe er seine Zeit in Österreich genutzt, um sich hier zu integrieren und sei in eventu die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig festzustellen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG zu gewähren. Mit Eingabe vom 27.10.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, in eventu erwarte ihn bei seiner Rückkehr eine Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte. Schließlich habe er seine Zeit in Österreich genutzt, um sich hier zu integrieren und sei in eventu die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig festzustellen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG zu gewähren. Des Weiteren wurde ein Befund betreffend MRT des linken Kniegelenkes vom XXXX .03.2021 vorgelegt.Des Weiteren wurde ein Befund betreffend MRT des linken Kniegelenkes vom römisch 40 .03.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der volljährige, männliche Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal, bekennt sich zum Hinduismus und bezeichnet sich als Brahmane. Er stammt aus dem Distrikt XXXX und war vor seiner Ausreise jahrelang in XXXX aufhältig. Am 23.09.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.Der volljährige, männliche Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal, bekennt sich zum Hinduismus und bezeichnet sich als Brahmane. Er stammt aus dem Distrikt römisch 40 und war vor seiner Ausreise jahrelang in römisch 40 aufhältig. Am 23.09.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Seine Muttersprache ist Nepali. Des Weiteren verfügt er über Kenntnisse in Englisch sowie Hindi. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Söhne. Nach eigenen Angaben besteht zur Ehefrau kein Kontakt mehr. Seine Eltern, der ältere Sohn sowie seine verheiratete Schwester befinden sich in Nepal. Wo sich sein Bruder sowie sein jüngerer Sohn und seine Ehefrau aktuell aufhalten, weiß er nach seinen Angaben nach aktuell nicht. Jene haben sich ebenfalls nach seinen Angaben zuletzt in Nepal aufgehalten. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über weitere Verwandte in Nepal. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, hat in Nepal die Pflichtschule abgeschlossen und war bis kurz vor der Ausreise mit einem eigenen Lebensmittelgeschäft in XXXX selbständig erwerbstätig.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Söhne. Nach eigenen Angaben besteht zur Ehefrau kein Kontakt mehr. Seine Eltern, der ältere Sohn sowie seine verheiratete Schwester befinden sich in Nepal. Wo sich sein Bruder sowie sein jüngerer Sohn und seine Ehefrau aktuell aufhalten, weiß er nach seinen Angaben nach aktuell nicht. Jene haben sich ebenfalls nach seinen Angaben zuletzt in Nepal aufgehalten. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über weitere Verwandte in Nepal. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, hat in Nepal die Pflichtschule abgeschlossen und war bis kurz vor der Ausreise mit einem eigenen Lebensmittelgeschäft in römisch 40 selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens September 2015 im Bundesgebiet und verfügt dort seit Anfang November 2015 über eine durchgehende, aktuell aufrechte, behördliche Meldung. Im österreichischen Bundesgebiet lebt er weder in Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, hat einige soziale Kontakte geknüpft, betätigt sich in nepalesischen Vereinen und hat sich in der Vergangenheit als selbstständiger Zusteller von Printprodukten betätigt. Derzeit ist er im Bundesgebiet ohne Beschäftigung. Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig in Österreich. Es besteht eine Einstellungszusage für eine Vollzeitarbeitsstelle. Dem Beschwerdeführer ist eine einfache Konversation in Deutsch möglich und besuchte er zuletzt Wochenendkurse für die Sprache Deutsch auf der Stufe A1.
- sowie A1.
- Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich niemals über ein Aufenthaltsrecht, außer der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zukommenden vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Nepal ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist weitgehend arbeitsfähig und gesund. Er gibt an, Probleme mit seinem Knie zu haben. Es wurde bei ihm im Bereich des linken Kniegelenks eine mucoide Faserverquellung im medialen Meniscushinterhorn (Grad I – II) sowie ein Weichteilödem unter den Tractus iliotibalis, wie bei Friktionssyndrom, Suprapatellärer Plicarest, diagnostiziert.Der Beschwerdeführer ist weitgehend arbeitsfähig und gesund. Er gibt an, Probleme mit seinem Knie zu haben. Es wurde bei ihm im Bereich des linken Kniegelenks eine mucoide Faserverquellung im medialen Meniscushinterhorn (Grad römisch eins – römisch zwei) sowie ein Weichteilödem unter den Tractus iliotibalis, wie bei Friktionssyndrom, Suprapatellärer Plicarest, diagnostiziert. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von den angegebenen Problemen mit seinem Knie, körperlich gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter von rund XXXX Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Aktuell besteht in Österreich (auch für nicht sozialversicherte Personen) niederschwellig die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2, die nach derzeitigem Wissensstand jedenfalls einen weitgehenden Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bildet.Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von den angegebenen Problemen mit seinem Knie, körperlich gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter von rund römisch 40 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Aktuell besteht in Österreich (auch für nicht sozialversicherte Personen) niederschwellig die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2, die nach derzeitigem Wissensstand jedenfalls einen weitgehenden Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bildet. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nepal wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in sieben Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in insgesamt 75 Distrikte aufgeteilt sind (GIZ 1.2021). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (CIA 5.2.2021). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 24.9.2020a), die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996–2006) entstand (GIZ 1.2021). Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 24.9.2020a).Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in sieben Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in insgesamt 75 Distrikte aufgeteilt sind (GIZ 1.2021). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (CIA 5.2.2021). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 24.9.2020a), die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996–2006) entstand (GIZ 1.2021). Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 24.9.2020a). Nepal war 240 Jahre lang eine hinduistische Monarchie (GIZ 1.2021). Die heutige Verfassung Nepals sowie die innenpolitische Agenda sind Ergebnis des konfliktreichen Übergangs zur Republik in der zweiten Hälfte des
- Jahrhunderts. 1991 sah sich die monarchische Regierung auf Druck der politischen Parteien gezwungen, eine Reform der Verfassung in Angriff zu nehmen und ein Mehrparteienparlament zu etablieren (GIZ 1.2021). Zwischen 1996 und 2006 gab es einen Bürgerkrieg, der von maoistischen Rebellen gegen die Sicherheitskräfte des Landes geführt wurde (CIA 5.2.2021). Er forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.500 Todesopfer (LMD 9.3.2012). Mehr als 1.300 Menschen gelten noch immer als vermisst (IKRK 31.8.2018). Die Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik, setzte den König ab und wählte den ersten Präsidenten des Landes (CIA 5.2.2021). Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am
- November 2013 gewählt (GIZ 1.2021). Instabile Koalitionsregierungen kamen und gingen und elf Premiers lösten einander seit dem Ende des Bürgerkrieges bis 2018 ab. Das verheerende Erdbeben von 2015 destabilisierte das Land, das ärmer ist als die in der Region liegenden Staaten Bhutan, Pakistan und Bangladesch, zusätzlich (DW 4.4.2018). In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten (GIZ 1.2021; vgl. DS 14.2.2018).In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten (GIZ 1.2021; vergleiche DS 14.2.2018). Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Obwohl die Legitimität der allgemeinen Souveränität des Staates und die territorialen Ansprüche innerhalb seiner internationalen Grenzen prinzipiell unbestritten sind, steht die Beschaffenheit der internen Machtstrukturen des Staates - sowohl geografisch als auch politisch - zur Diskussion. Dies wurde durch die enge Beziehung zwischen Nepals ziviler Regierung und seinen Streitkräften verkompliziert, die sich mit der maoistischen politischen Partei (CPN-M und jetzt NCP) an der Macht und mit der Integration einer beträchtlichen Anzahl ehemaliger maoistischer Kämpfer in die nepalesische Armee (NA) von 2012 bis 2014 noch verstärkt hat (BS 29.4.2020). Geleitet wird die NCP vom langjährigen Führungspersonal der beiden Vorgängerparteien, das bestrebt ist, den eigenen Einfluss nicht zu verlieren (BS 18.1.2021). Der seit 2006 andauernde, langsame und fragile Friedensprozess hat dazu beigetragen, dass das Gewaltmonopol des Staates in vielen Teilen des Landes gestärkt wurde (BS 29.4.2020). Eine Reihe von kompetitiven Wahlen wurde abgehalten und eine dauerhafte Verfassung verabschiedet (FH 4.3.2020). Doch wurde Ende Dezember 2020 als Folge eines schwelenden Machtkampfes innerhalb der regierenden NCP durch Premierminister Oli überraschend das Parlament aufgelöst (BS 18.1.2021). Vorgezogene Neuwahlen sollen in zwei Wahlgängen Ende April und im Mai 2021 stattfinden und damit mehr als ein Jahr vor dem regulären Termin (BAMF 11.1.2021). Gerüchte um eine Spaltung der 2018 geschlossenen Allianz der von Oli geführten CPN-UML und dem CPN-MC unter Pushpa Kamal Dahal haben schon länger bestanden. Als Gründe wurden wiederholt die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Premiers in der COVID-Pandemie aufgeführt. Auch seine Annäherung an China, die zu Spannungen mit dem traditionellen nepalesischen Partner Indien geführt haben, werden kritisiert (BS 18.1.2021; vgl. BAMF 11.1.2021).Gerüchte um eine Spaltung der 2018 geschlossenen Allianz der von Oli geführten CPN-UML und dem CPN-MC unter Pushpa Kamal Dahal haben schon länger bestanden. Als Gründe wurden wiederholt die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Premiers in der COVID-Pandemie aufgeführt. Auch seine Annäherung an China, die zu Spannungen mit dem traditionellen nepalesischen Partner Indien geführt haben, werden kritisiert (BS 18.1.2021; vergleiche BAMF 11.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (24.9.2020a): Nepal: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/steckbrief/221214, Zugriff 27.1.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044075/briefingnotes-kw02-2021.pdf, Zugriff 28.1.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (18.1.2021): Regierungskrise in Nepal: Politische Transformation am Scheideweg? https://blog.bti-project.de/2021/01/18/regierungskrise-in-nepal-politische-transformation-am-scheideweg/, Zugriff 28.1.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2021): The World Factbook – Nepal, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/, Zugriff 9.2.2021 DS – Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt, https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 27.1.2021 DW – Deutsche Welle (4.4.2018): Sierens China: Dünne Luft im Himalaya, https://www.dw.com/de/sierens-china-d%C3%Bcnne-luft-im-himalaya/a-43247200, Zugriff 28.1.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020, Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 28.1.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 IKRK – Internationales Komitee vom roten Kreuz Nepal: 10 Jahre nach bewaffnetem Konflikt führt die Mutter eine Puppenbeerdigung für ihr vermisstes Kind durch, https://www.icrc.org/de/document/nepal-vermisste-kinder, Zugriff 28.1.2021 LMd – LE Monde diplomatique (9.23.2012): DIE BRAVEN MAOISTEN VON NEPAL, https://monde-diplomatique.de/artikel/!610845, Zugriff 27.1.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2020- Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021). Während es in der Vergangenheit Anlass zur Besorgnis über Maßnahmen der Indischen Grenzsicherheitskräfte im unmittelbaren Grenzgebiet gegeben hat, haben sich diese vereinzelten Vorfälle in letzter Zeit nicht intensiviert. Jedoch haben die offensiven Tätigkeiten durch chinesische Grenztruppen entlang der nördlichen Grenze zur autonomen tibetischen Region Chinas zugenommen. Berichten zu Folge fanden grenzüberschreitende Aktionen durch chinesische militärische Kräfte statt (BS 29.4.2020). Nepal und Indien: Der Nachbar Indien spielt durch die geographische und kulturelle Nähe für Nepal traditionell eine große Rolle. Neu-Delhi unterstützte das Land auf dem Weg zur Mehrparteien-Demokratie und sendete 2015 als erstes große Mengen Hilfsgüter in die Erdbebenregion. Die Hilfe ist dabei nicht ganz selbstlos (DW 4.4.2018). Nepal ist mit seinem „großer Bruder“ sehr eng verbunden (GIZ 1.2021), auch wenn seit 2015 eine stetige Schwächung der Beziehungen zwischen Indien und Nepal stattfindet (GW 2021). Nepal beansprucht strategisch wichtiges Terrain im Himalaya, das auch von Indien beansprucht wird. In dem betroffenen Gebiet sind seit Jahrzehnten indische Truppen stationiert. Nepal veröffentlichte 2020 eine neue Landkarte, die das beanspruchte Gebier Nepal zuordnet, nachdem Indien begonnen hatte, eine neue Straße durch das umstrittene Gebiet zu bauen. Einen Grenzvertrag, den das Land mit dem damaligen britischen Kolonialreich Indien 1816 geschlossen hatte, interpretieren beide Länder zu ihrem Vorteil. Indien ist auch mit China in Grenzstreitigkeiten verwickelt (DS 18.6.2020) Nepal und China: Die Beziehungen zwischen China und Nepal haben sich in den letzten Jahren intensiviert (BS 29.4.2020). Nepal wendet sich zunehmend an China als Partner und verstärkt die Investitions- und Handelsbeziehungen, einschließlich der Einbindung an Chinas „Belt and Road“-Initiative (HRW 13.1.2021). Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vgl. BW 16.10.2019).Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vergleiche BW 16.10.2019). Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vgl. ORF 31.7.2020).Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vergleiche ORF 31.7.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 28.1.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.1.2021): Briefing Notes
- Januar 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf, Zugriff 28.1.2021 BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.1.2021): Reiseinformation – Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 28.1.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 BW – Bitter Winter (19.10.2019): Nach Niederlage in Nepal: Xi Jinping droht seine “Gegner in Stücke zu zerschlagen”, https://de.bitterwinter.org/xi-jinping-defeated-in-nepal/, Zugriff 28.1.2021BW – Bitter Winter (19.10.2019): Nach Niederlage in Nepal: römisch zehn i Jinping droht seine “Gegner in Stücke zu zerschlagen”, https://de.bitterwinter.org/xi-jinping-defeated-in-nepal/, Zugriff 28.1.2021 GSTF – Gesellschaft Schweizerisch-Tibetische Freundschaft (21.2.2020): Chinesisch-nepalesische Abkommen bedrohen Tibeter, https://gstf.org/2020/02/21/chinesisch-nepalesische-abkommen-bedrohen-tibeter/, Zugriff 1.2.2021 DS – Der Standard (18.6.2020): Nepal beansprucht im Streit mit Indien eine neue Grenze, https://www.derstandard.at/story/2000118170622/nepal-beansprucht-im-streit-mit-indien-eine-neue-grenze, Zugriff 28.1.2021 DW – Deutsche Welle (4.4.2018): Sierens China: Dünne Luft im Himalaya, https://www.dw.com/de/sierens-china-d%C3%Bcnne-luft-im-himalaya/a-43247200, Zugriff 28.1.2021 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.12.2020): Reisehinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 28.1.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 GW – GardaWorld
(2021): Nepal Country Report, https://crisis24.garda.com/country-reports/nepal, Zugriff 1.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 ORF – Observer Reserche Foundation (31.7.2020): India’s continuing role in Nepal’s economic development, https://www.orfonline.org/expert-speak/india-continuing-role-nepal-economic-development/, Zugriff 29.1.2021 SATP - South Asia Terrorism Portal (24.1.2021): Data Sheet - Nepal Yearly Fatalities: 2000 – 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/nepal, Zugriff 27.1.2021 Regionale Problemzone Terai Das Terai (Tarai) umfasst etwa 20 Prozent der Landfläche Nepals und erstreckt sich von Osten nach Westen entlang der indischen Grenze auf einer Länge von etwa 900 Kilometern und einer Breite von etwa 70 Kilometern und ist die fruchtbarste Region des Landes. Das Terai beheimatet eine Vielzahl von ethnischen Gruppen, Kasten und Religionen (IAN 8.2011). Die Region wird manchmal auch als Madhesh/Madhesh bezeichnet. Das Terai bewohnen mehrere Bevölkerungsgruppen, darunter die Pahadis, Madhesis und Tharus, die sich als die ursprünglichen Bewohner der Region betrachten (OFPRA 12.6.2020). 50 Prozent der Einwohner Nepals leben im Terai (IAN 8.2011). In Terai ist die Diskriminierung niedrigerer Kasten und bestimmter ethnischer Gruppen in besonderem Maße verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 8.2018). Das Terai ist die Region mit der höchsten Anzahl ländlicher Schuldknechtschaftssysteme in Nepal (OFPRA 12.6.2020).Das Terai (Tarai) umfasst etwa 20 Prozent der Landfläche Nepals und erstreckt sich von Osten nach Westen entlang der indischen Grenze auf einer Länge von etwa 900 Kilometern und einer Breite von etwa 70 Kilometern und ist die fruchtbarste Region des Landes. Das Terai beheimatet eine Vielzahl von ethnischen Gruppen, Kasten und Religionen (IAN 8.2011). Die Region wird manchmal auch als Madhesh/Madhesh bezeichnet. Das Terai bewohnen mehrere Bevölkerungsgruppen, darunter die Pahadis, Madhesis und Tharus, die sich als die ursprünglichen Bewohner der Region betrachten (OFPRA 12.6.2020). 50 Prozent der Einwohner Nepals leben im Terai (IAN 8.2011). In Terai ist die Diskriminierung niedrigerer Kasten und bestimmter ethnischer Gruppen in besonderem Maße verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche UKHO 8.2018). Das Terai ist die Region mit der höchsten Anzahl ländlicher Schuldknechtschaftssysteme in Nepal (OFPRA 12.6.2020). Der zumeist offene, ungesicherte Grenzverlauf zu Indien bedingt eine Nutzung des Grenzgebietes des Terai als Rückzugsgebiet für terroristische Gruppierungen. Darüber hinaus besteht über den Landstrich die Möglichkeit, dass Terroristen aus Pakistan nach Nordindien eindringen könnten (IAN 8.2011). Als im August 2015 eine Einigung erfolgte, Nepal verfassungsmäßig als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere (HRC 5.11.2020). Etwa 65 Menschen, darunter 10 Polizisten, wurden während der Proteste des Jahres 2015 getötet (HRW 20.11.2020). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018).Als im August 2015 eine Einigung erfolgte, Nepal verfassungsmäßig als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere (HRC 5.11.2020). Etwa 65 Menschen, darunter 10 Polizisten, wurden während der Proteste des Jahres 2015 getötet (HRW 20.11.2020). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Während der Proteste in den Jahren 2015 bis 2017 im Terai verhängte die Regierung Ausgangssperren und richtete „Verbotszonen“ ein (BS 29.4.2020). Die Proteste gegen die neue Verfassung betreffen zwei relativ große ethnische oder soziale Gruppen der Madhesis [im östlichen und zentralen Terai konzentriert] und der Gruppe der Tharus, [im äußersten westlichen Terai] konzentrieren. Durch diese ethnische Gruppen wird kritisiert, dass dass die neue Verfassung frühere Zusagen an ihre Gemeinschaften aufhebt. Darüber hinaus werden die neuen Provinzgrenzen, eine ungleiche Verteilung der parlamentarischen Wahlkreise und die Einschränkung des Rechts von Frauen, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben (HRC 5.11.2020). Im Terai agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen (AA 29.1.2021; vgl. BMEIA 29.1.2021). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (GIZ 1.2021a). Im Terai agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen (AA 29.1.2021; vergleiche BMEIA 29.1.2021). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (GIZ 1.2021a). Es wird von Todesfällen von in Gewahrsam der Sicherheitskräfte befindlichen Personen und weit verbreiteter, offiziell bestätigter Anwendung von Folter und Misshandlungen an polizeilichen Verwahrungsorten im Terai berichtet (UNHRC 12.2020; vgl. HRTMCC 1.2021). Opfer von Folter und Gewalt zögern davor, Anzeige zu erstatten, da sie von der Polizei oder anderen Behörden eingeschüchtert werden und Angst vor Vergeltung haben (USDOS 11.3.2020). Dutzende mutmaßliche außergerichtliche Hinrichtungen von Mitgliedern der Madheshi-Gemeinschaft wurden durch Sicherheitskräfte im Terai seit dem ersten Madhesh-Aufstand im Jahr 2007 exekutiert (AI 10.2020; vgl UNHRC 12.2020). Untersuchungen zu den erfolgten außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte bleiben weiterhin aus (AI 10.2020; vgl. HRTMCC 1.2021).Es wird von Todesfällen von in Gewahrsam der Sicherheitskräfte befindlichen Personen und weit verbreiteter, offiziell bestätigter Anwendung von Folter und Misshandlungen an polizeilichen Verwahrungsorten im Terai berichtet (UNHRC 12.2020; vergleiche HRTMCC 1.2021). Opfer von Folter und Gewalt zögern davor, Anzeige zu erstatten, da sie von der Polizei oder anderen Behörden eingeschüchtert werden und Angst vor Vergeltung haben (USDOS 11.3.2020). Dutzende mutmaßliche außergerichtliche Hinrichtungen von Mitgliedern der Madheshi-Gemeinschaft wurden durch Sicherheitskräfte im Terai seit dem ersten Madhesh-Aufstand im Jahr 2007 exekutiert (AI 10.2020; vergleiche UNHRC 12.2020). Untersuchungen zu den erfolgten außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte bleiben weiterhin aus (AI 10.2020; vergleiche HRTMCC 1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (29.1.2021): Nepal – Sicherheit, Innenpolitische Lage, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 29.1.2021 AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 37th session of the UPR Working Group, January 2021[ASA 31/3217/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2039712/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 29.1.2021 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 29.1.2021 BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.1.2021): Nepal, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 29.1.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Nepal – Alltag, https://www.liportal.de/nepal/alltag/?, Zugriff 29.1.2021 HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.11.2020): Summary of Stakeholders’ submissions on Nepal; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/37/NPL/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2042312/a_hrc_wg.6_37_npl_3_E.pdf, Zugriff 28.1.2021 HRTMCC - Human Rights Treaty Monitoring Coordination Center (1.2021): Shadow Report; Fifth and Sixth periodic reports of the government of Nepal on measures taken to give effect to The International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43954_E.pdf, Zugriff 3.2.2021 HRW – Human Rights Watch (20.11.2021): No Law, no Justice, no State Victims; The Culture of Impunity in Post-Conflict Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041202/nepal1120_web_1.pdf, Zugriff 29.1.2021 HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422530.html, Zugriff 28.1.2021 IAN – Interdisciplinary Analysts Nepal Madhes Foundation, Small Arms Survey and Saferworld (8.2011): Armed Violence in the Terai, http://www.smallarmssurvey.org/fileadmin/docs/E-Co-Publications/SAS-Saferworld-2011-armed-violence-in-the-Terai.pdf, Zugriff 29.1.2021 OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (12.6.2020): Le travail forcé et la servitude pour dette, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/2006_npl_travail_force.pdf, Zugriff 9.2.2021 UNHRC – UN Human Rights Committee (12.2020): Alternative Report on Nepal in view of the adoption of the List of Issues Prior to Reporting by the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43945_E.pdf, Zugriff 28.1.2021 UKHO - UK Home Office (8.2018): Country Background Note Nepal, August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008608/nepal-country-background-note-aug-18.pdf, Zugriff 29.1.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (GIZ 1.2021; vgl. FH 4.3.2020). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (GIZ 1.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt weiterhin im gesamten politischen Spektrum eine umfassende Akzeptanz für die Verschleppung einer Strafverfolgung von mehr als 63.000 Anklagen mit Bezug auf erfolgte Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. Die Konfliktparteien haben bei ihrem Friedensschluss 2006 und in der Interimsverfassung von 2007 das Einsetzen einer Übergangsgerichtsbarkeit versprochen. Doch sind bis 2014, als die Kommission zur Untersuchung von Verschwundenen (COIDP) und die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) geschaffen wurden, keine Einrichtungen für eine Übergangsgerichtsbarkeit eingerichtet worden. Die Ermächtigungsgesetze, die mit diesen beiden Gremien verbunden sind, enthalten Amnestiebestimmungen, die praktisch sicherstellen, dass es zu keiner Strafverfolgung auf hoher oder breiter Ebene kommt. Ein daraufhin erfolgter Entscheid des Obersten Gerichtshofes hat entschieden, dass alle Bestimmungen, die Amnestien gewähren und solche Fälle von den Gerichten fernhalten, verfassungswidrig sind. Doch wird die Entscheidung des Gerichts von der Regierung ignoriert (BS 29.4.2020; vgl. AI 10.2020). Das Militär und die ehemaligen Rebellen schützen die Täter in ihren Reihen. Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (GIZ 1.2021).Es gibt weiterhin im gesamten politischen Spektrum eine umfassende Akzeptanz für die Verschleppung einer Strafverfolgung von mehr als 63.000 Anklagen mit Bezug auf erfolgte Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. Die Konfliktparteien haben bei ihrem Friedensschluss 2006 und in der Interimsverfassung von 2007 das Einsetzen einer Übergangsgerichtsbarkeit versprochen. Doch sind bis 2014, als die Kommission zur Untersuchung von Verschwundenen (COIDP) und die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) geschaffen wurden, keine Einrichtungen für eine Übergangsgerichtsbarkeit eingerichtet worden. Die Ermächtigungsgesetze, die mit diesen beiden Gremien verbunden sind, enthalten Amnestiebestimmungen, die praktisch sicherstellen, dass es zu keiner Strafverfolgung auf hoher oder breiter Ebene kommt. Ein daraufhin erfolgter Entscheid des Obersten Gerichtshofes hat entschieden, dass alle Bestimmungen, die Amnestien gewähren und solche Fälle von den Gerichten fernhalten, verfassungswidrig sind. Doch wird die Entscheidung des Gerichts von der Regierung ignoriert (BS 29.4.2020; vergleiche AI 10.2020). Das Militär und die ehemaligen Rebellen schützen die Täter in ihren Reihen. Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (GIZ 1.2021). Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowie politische Einflussnahmen bei Besetzungen von Posten, haben die Arbeit der Gremien und ihre Fähigkeit, das Vertrauen von Opfergruppen und der Zivilgesellschaft zu gewinnen, negativ beeinflusst (AI 10.2020). Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020).Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowie politische Einflussnahmen bei Besetzungen von Posten, haben die Arbeit der Gremien und ihre Fähigkeit, das Vertrauen von Opfergruppen und der Zivilgesellschaft zu gewinnen, negativ beeinflusst (AI 10.2020). Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 11.3.2020). Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BS 29.4.2020). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um (USDOS 11.3.2020). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BS 29.4.2020). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 1.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2020 Sicherheitsbehörden Die Armee (einschließlich Luftgeschwader) wird für die Verteidigung des Landes gegen einen Angriff von außen eingesetzt. Die dem Innenministerium unterstehende der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung eingesetzt, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 11.3.2020; vgl. CIA 5.2.2021).Die Armee (einschließlich Luftgeschwader) wird für die Verteidigung des Landes gegen einen Angriff von außen eingesetzt. Die dem Innenministerium unterstehende der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung eingesetzt, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 11.3.2020; vergleiche CIA 5.2.2021). Von den Polizeikräften werden schwere Formen von Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2020 wurden in den nepalesischen Massenmedien von mindestens 20 Todesfällen in Polizeigewahrsam berichtet (TW 22.6.2020; vgl. TH 14.9.2020). Eine genaue Anzahl der in Polizeigewahrsam verstorbenen Personen ist nicht verfügbar, da vom Department of Prison Management und dem nepalesischen Polizeipräsidium keine Aufzeichnungen über solche Vorfälle geführt werden (TKP 3.7.2020).Von den Polizeikräften werden schwere Formen von Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2020 wurden in den nepalesischen Massenmedien von mindestens 20 Todesfällen in Polizeigewahrsam berichtet (TW 22.6.2020; vergleiche TH 14.9.2020). Eine genaue Anzahl der in Polizeigewahrsam verstorbenen Personen ist nicht verfügbar, da vom Department of Prison Management und dem nepalesischen Polizeipräsidium keine Aufzeichnungen über solche Vorfälle geführt werden (TKP 3.7.2020). Zwar werden Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch werden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich, ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006], keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Es gibt keine Anzeichen einer Abkehr von der Praxis polizeilicher Misshandlungen (USDOS 11.3.2020).Zwar werden Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch werden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich, ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006], keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Es gibt keine Anzeichen einer Abkehr von der Praxis polizeilicher Misshandlungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2021): The World Factbook – Nepal, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/, Zugriff 9.2.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 1.2.2021 TH – The Himalayan (14.9.2020): Two deaths in police custody within a month, https://thehimalayantimes.com/nepal/two-deaths-in-police-custody-within-a-month/, Zugriff 1.2.2021 TH – The Kathmandu Post (3.7.2020): Ensure safer custody, https://kathmandupost.com/editorial/2020/07/02/ensure-safer-custody, Zugriff 1.2.2021 TW – The Wire (22.6.2020): UNepal’s Police Custodial Deaths: Patterns of Negligence, Alleged Abuse and Impunity, https://thewire.in/south-asia/deaths-in-custody-impunity-nepal-police, 1.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020).Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020). Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020, DFAT 1.3.2019).Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020, DFAT 1.3.2019). Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vgl. HRCH 2019).Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vergleiche HRCH 2019). THRDA berichtet, dass 2017 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen Terai-Gürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßliche Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 11.3.2020). Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 11.3.2020). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 1.2.2021 HR.CH – Human Rights Schweiz (9.2019): Nepal – Länderinfos, https://www.humanrights.ch/de/ipf/archiv/international/laenderinfos/laenderinfo-menschenrechte-nepal, Zugriff 2.1.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 Korruption Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BS 29.4.2020). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafür durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird über Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 11.3.2020). Die Korruption innerhalb der Nepal Police [NP] und der APF [Armed Police Force] bleibt problematisch (USDOS 11.3.2020). Nepal lag im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (TI 29.1.2019). Im Jahre 2019 erreichte Nepal eine Bewertung von 34 und belegte den 113. Rang (von 180) (TI 24.1.2020). 2020 lag das Land mit Bewertung 33 auf Platz 117 (von 180) (TI 28.1.2021). Quellen: BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 TI – Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/npl, Zugriff 1.2.2021 TI – Transparency International (24.1.2020): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/index/npl, Zugriff 1.2.2021 TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/index/npl, Zugriff 1.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitetet im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen (USDOS 11.3.2020). Unterstützt durch sozioökonomische Veränderungen und die Präsenz vieler internationaler NGOs haben sich seit dem ersten Übergang zur Demokratie, Anfang der 1990er Jahre, mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen und Interessengruppen etabliert. Dazu gehören Gewerkschaften, kommunale Gruppen, lokale NGOs und Organisationen für die Rechte der Frauen. Sie spielen eine Rolle in der gesellschaftlichen Interessenvertretung und Interessenvermittlung. Organisationen wie die Nepal Federation of Indigenous Nationalities, die Nepal Bar Association und die Federation of Nepali Journalists haben in den letzten Phasen des politischen Wandels in Nepal erheblichen Einfluss ausgeübt, indem sie die öffentliche Debatte angeregt haben und auf politische Veränderungen gedrängt haben. Einige dieser Interessengruppen werden von internationalen Entwicklungsorganisationen finanziert, während andere ihre Unterstützung ausschließlich von lokalen, nationalen oder regionalen Akteuren erhalten. Einige Geldgeber und NGOs agieren halbstaatlich und erbringen in vielen Fällen Dienstleistungen und/oder üben starken Einfluss in politischen Arenen aus. Solche Organisationen nehmen auch eine wichtige Verbindungsrolle zwischen Bürgern und politischen Entscheidungsträgern im Zentrum ein (BS 29.4.2020). Während Regierungsbeamte im Allgemeinen bei den Untersuchungen der NGOs kooperativ sind, erlegt die Regierung einigen internationalen NGOs administrative Auflagen auf und erschwert deren Tätigkeit (USDOS 11.3.2020). Ausländische NGOs müssen projektspezifische Vereinbarungen mit der nepalesischen Regierung treffen (FH 4.3.2020). Einige NGOs, vor allem solche mit religiösem Hintergrund, berichteten über zunehmende bürokratische Einschränkungen nach der erfolgten Dezentralisierung von Befugnissen an Beamte auf lokaler Ebene (USDOS 11.3.2020). Quellen: BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 1.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 18 Jahren möglich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 5.2.2021). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2021): The World Factbook – Nepal, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/, Zugriff 9.2.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vgl. HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021).Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vergleiche AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020). Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 2.2.2021 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 2.2.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 HRW – Human Rights Watch: Nepal (20.11.2020): Stalling on Justice for Conflict-Era Crimes, https://www.ecoi.net/de/dokument/2041200.html, Zugriff 2.11.2021 IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 2.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Nepal verfügt über eine lebendige Medienlandschaft, die mit einigen Ausnahmen eine große Meinungsvielfalt ohne Einschränkungen aufweist. Mehrere Redakteure und Journalisten berichten, dass sie durch Polizei und Regierungsbeamte eingeschüchtert werden. Unklare Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen führen zu einer zunehmenden Selbstzensur der Journalisten (USDOS 13.11.2020). Von Verhaftungen von Verfassern regierungskritischer Artikel wird berichtet (AI 30.1.2020). Ein Zuwiderhandeln gegenüber den weit gefassten und vage formulierten Verbote wird mit Haftstrafen bedroht (HRW 13.1.2021). Ein neues Nachrichtendienst-Gesetz, das im Mai 2020 vom Oberhaus gebilligt wurde, gibt dem nepalesischen Geheimdienst, dem National Investigation Department (NID), neue, weitreichende, Befugnisse zum Abhören von Kommunikation und zur Durchsuchung von Liegenschaften und Objekten ohne richterliche Verfügung (HRW 13.1.2021). Andere Gesetzesentwürfe liegen dem Parlament zur Begutachtung vor, darunter rigorose Maßnahmen zur Kontrolle der Medien und eine Einschränkung der Nutzung sozialer Medien. (HRW 13.1.2021; vgl. AI 30.1.2020).Ein neues Nachrichtendienst-Gesetz, das im Mai 2020 vom Oberhaus gebilligt wurde, gibt dem nepalesischen Geheimdienst, dem National Investigation Department (NID), neue, weitreichende, Befugnisse zum Abhören von Kommunikation und zur Durchsuchung von Liegenschaften und Objekten ohne richterliche Verfügung (HRW 13.1.2021). Andere Gesetzesentwürfe liegen dem Parlament zur Begutachtung vor, darunter rigorose Maßnahmen zur Kontrolle der Medien und eine Einschränkung der Nutzung sozialer Medien. (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 30.1.2020). Medienschaffende äußern sich besorgt über eine zusätzliche Bestimmung in der Verfassung, die es der Regierung erlaubt, Gesetze zur Regulierung der Medien zu formulieren (USDOS 11.3.2020). Tibeter, die sich in Nepal öffentlich über die Menschenrechtssituation in Tibet äußern und Gegenstände wie Fahnen oder T-Shirts zeigen, die auf tibetische Nationalsymbole oder politischen Aktivismus verweisen, werden weiterhin verhaftet und belästigt (UNHRC 4.1.2021). Im Laufe des Jahres 2019 hat die polizeiliche Überwachung der Tibeter deutlich zugenommen (USDOS 10.6.2020). Quellen: AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023878.html, Zugriff 4.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 UNHRC – UN Human Rights Committee (4.1.2021): United Nations Human Rights Committee (CCPR) - 131st session; Joint submission for the adoption of the List of Issues; Nepal, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43963_E.pdf, Zugriff 8.2.2021 USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031295.html, Zugriff 8.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 4.2.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Artikel 17
(2)der nepalesischen Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung nur nepalesischen Staatsbürgern (UNHRC 4.1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Grundsätzlich wird dieses Recht auch durch die Regierung respektiert (USDOS 11.3.2020), jedoch in den letzten Jahren durch neue Gesetze zunehmend eingeschränkt (MRG 11.2020).Artikel 17
(2)der nepalesischen Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung nur nepalesischen Staatsbürgern (UNHRC 4.1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Grundsätzlich wird dieses Recht auch durch die Regierung respektiert (USDOS 11.3.2020), jedoch in den letzten Jahren durch neue Gesetze zunehmend eingeschränkt (MRG 11.2020). Die Versammlungsfreiheit wird im Allgemeinen für Bürger und legal im Land Ansässige respektiert, aber es gibt einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Für große öffentliche Veranstaltungen sind Genehmigungen erforderlich. Die Regierung versucht weiterhin, im Land aufhältige Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse wie das tibetische Neujahr oder den Geburtstag des Dalai Lama zu feiern (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Versammlungsfreiheit wird im Allgemeinen für Bürger und legal im Land Ansässige respektiert, aber es gibt einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Für große öffentliche Veranstaltungen sind Genehmigungen erforderlich. Die Regierung versucht weiterhin, im Land aufhältige Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse wie das tibetische Neujahr oder den Geburtstag des Dalai Lama zu feiern (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: UNHRC – UN Human Rights Committee (4.1.2021): United Nations Human Rights Committee (CCPR) - 131st session; Joint submission for the adoption of the List of Issues; Nepal, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43963_E.pdf, Zugriff 8.2.2021 HRW Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 MRG – Minority Rights Group International: South Asia State of Minorities Report 2020; Minorities and Shrinking Civil Spaces, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044600/SASM2020-FullReport.pdf, Zugriff 9.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 4.2.2021 Haftbedingungen Die Überbelegung in den Haftanstalten bleibt ein ernsthaftes Problem (USDOS 13.3.2019). Nepal verfügt über 74 Haftanstalten, die eine Gesamtkapazität von 15.466 Plätzen aufweisen. Insgesamt sind die angeführten Haftanstalten mit 25.685 Personen [Untersuchungshäftlinge und Verurteilte] belegt (WPB 11.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Überbelegung in den Haftanstalten bleibt ein ernsthaftes Problem (USDOS 13.3.2019). Nepal verfügt über 74 Haftanstalten, die eine Gesamtkapazität von 15.466 Plätzen aufweisen. Insgesamt sind die angeführten Haftanstalten mit 25.685 Personen [Untersuchungshäftlinge und Verurteilte] belegt (WPB 11.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nepals Gesetze sehen medizinische Untersuchungen von Häftlingen nach der Verhaftung, eine Separierung von Schwerkriminellen und minderschweren Straftätern sowie die Trennung von jugendlichen und erwachsenen Häftlingen vor. Das Mindestalter für die Strafmündigkeit ist mit dem zehnten Lebensjahr festgesetzt. Gefangene und Inhaftierte dürfen Besuch empfangen und ihre religiösen Praktiken ausüben (DFAT 1.3.2019). Medizinische Untersuchungen für Häftlinge sind im Allgemeinen oberflächlich und die medizinische Versorgung für Häftlinge mit schweren Erkrankungen ist auf niedrigem Niveau. Gefangenen und Häftlingen werden regelmäßige medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorenthalten. Den meisten Gefängnissen fehlen separate Einrichtungen für Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. Einige Häftlinge schlafen aufgrund des Mangels an Betten auf dem Boden und haben nur Zugang zu ungefiltertem, schmutzigem Wasser und unzureichender Nahrung. Viele Haftanstalten verfügen über schlechte Belüftung, Beleuchtung, Heizung und Bettwäsche. Einige Hafteinrichtungen halten Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest. Aufgrund des Fehlens angemessener Jugendstrafanstalten inhaftieren Behörden manchmal Kinder in Untersuchungshaft mit Erwachsenen oder erlauben Kindern, mit ihren inhaftierten Eltern in Haft zu bleiben (USDOS 11.3.2020). Allgemein gestattet die Regierung in Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019). Allgemein gestattet die Regierung in Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Jahres 2020 willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großen Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen geben an, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festhalte (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Jahres 2020 willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großen Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen geben an, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festhalte (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Quellen: DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 2.2.2021 WPB – World Prison Brief (11.2020): Nepal, https://www.prisonstudies.org/country/nepal, Zugriff 3.2.2021 Todesstrafe Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht (AI 10.4.2019; vgl. DFAT 1.3.2020, TKP 4.5.2018)Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht (AI 10.4.2019; vergleiche DFAT 1.3.2020, TKP 4.5.2018) Quellen: AI – Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 2.2.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 TKP – The Kathmandu Post (4.5.2018): Down with the death penalty, https://kathmandupost.com/opinion/2018/05/04/down-with-the-death-penalty, Zugriff 3.2.2021- Religionsfreiheit Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vgl. GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019).Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vergleiche GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019). Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vgl. DFAT 1.3.2019).Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vergleiche DFAT 1.3.2019). Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Diese Art von Synkretismus macht die Einteilung in Religionsgruppen nur bedingt möglich: Dem letzten Zensus
(2011)nach bekennen sich rund 80 Prozent der Gesamtbevölkerung zur ehemaligen Staatsreligion, dem Hinduismus, rund ein Zehntel sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden vier Prozent und Kirati drei Prozent der Bevölkerung. Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine religiöse Minderheiten mit etwa 0,4 Prozent (GIZ 1.2021b). Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Von lokalen Vorfällen zwischen religiösen Gruppen und Diskriminierungen wird berichtet (DFAT 1.3.2019). Quellen: BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 8.2.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/#c8585, 8.2.2021 USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031295.html, Zugriff 8.2.2021 Buddhisten Buddhisten machen offiziell nur etwa zehn Prozent der Gesamtbevölkerung Nepals aus. Allerdings betrachten sich viele Nepalis sowohl als Hindu als auch als Buddhisten und teilen sich oft Tempel und Rituale der Anbetung (GIZ 1.2021b; vgl. DFAT 1.3.2019). Die größte Konzentration von Buddhisten findet sich in den östlichen Hügeln, im Kathmandutal und im zentralen Terai. Buddhas Geburtsort in Lumbini (im Süden Nepals) ist ein bedeutender Pilgerort. Die seit langem bestehende Stellung des Buddhismus in der nepalesischen Gesellschaft, zusammen mit den engen Verbindungen zwischen Buddhisten und Hindus, bedingen, dass Buddhisten selten von gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt bedroht sind (DFAT 1.3.2019).Buddhisten machen offiziell nur etwa zehn Prozent der Gesamtbevölkerung Nepals aus. Allerdings betrachten sich viele Nepalis sowohl als Hindu als auch als Buddhisten und teilen sich oft Tempel und Rituale der Anbetung (GIZ 1.2021b; vergleiche DFAT 1.3.2019). Die größte Konzentration von Buddhisten findet sich in den östlichen Hügeln, im Kathmandutal und im zentralen Terai. Buddhas Geburtsort in Lumbini (im Süden Nepals) ist ein bedeutender Pilgerort. Die seit langem bestehende Stellung des Buddhismus in der nepalesischen Gesellschaft, zusammen mit den engen Verbindungen zwischen Buddhisten und Hindus, bedingen, dass Buddhisten selten von gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt bedroht sind (DFAT 1.3.2019). Quellen: DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 8.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/#c8585, 8.2.2021 USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031295.html, Zugriff 8.2.2021 Ethnische Minderheiten und Kasten Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Im Zuge der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfahren marginalisierte ethnische Gruppen im Land Beschränkungen im Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 14.1.2021; vgl. AI 10.2020).Im Zuge der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfahren marginalisierte ethnische Gruppen im Land Beschränkungen im Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 14.1.2021; vergleiche AI 10.2020). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 37th session of the UPR Working Group, January 2021[ASA 31/3217/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2039712/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.2.2020 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 HRW Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 Madhesis Der Begriff „Madhesi“ bezieht sich auf Nicht-Stammes- und Kasten-Hindus indischer Herkunft, die im Terai leben. Weniger als 50 Prozent der Terai-Bevölkerung sind Madhesi (OFPRA 12.6.2020; vgl. DFAT 1.3.2019). Rund 20 Prozent der nepalesischen Bevölkerung sind Madhesis. Angehörige dieser Gruppe sind in der Politik, im öffentlichen Dienst und beim Militär unterrepräsentiert. Wirtschaftliche und politische Bevorzugung (durch Landzuteilung) gegenüber der oberen Kaste der Pahadis (in den Bergen lebende Hindus) wurde unter dem „Panchayat“-System eingeführt und führte zu jahrzehntelangem politischen Aktivismus und Spannungen zwischen Madhesis und Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten, die in der Terai-Region leben (DFAT 1.3.2019). Der Begriff „Madhesi“ bezieht sich auf Nicht-Stammes- und Kasten-Hindus indischer Herkunft, die im Terai leben. Weniger als 50 Prozent der Terai-Bevölkerung sind Madhesi (OFPRA 12.6.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Rund 20 Prozent der nepalesischen Bevölkerung sind Madhesis. Angehörige dieser Gruppe sind in der Politik, im öffentlichen Dienst und beim Militär unterrepräsentiert. Wirtschaftliche und politische Bevorzugung (durch Landzuteilung) gegenüber der oberen Kaste der Pahadis (in den Bergen lebende Hindus) wurde unter dem „Panchayat“-System eingeführt und führte zu jahrzehntelangem politischen Aktivismus und Spannungen zwischen Madhesis und Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten, die in der Terai-Region leben (DFAT 1.3.2019). Eine Pro-Madhesi-Autonomiegruppe (die United Democratic Madhesi Front - UDMF) wurde 2007 gegründet. Die Gruppe hat zwei Friedensabkommen mit der nepalesischen Regierung unterzeichnet, wobei die Hauptforderung die „Befreiung“ der Terai-Region und die Schaffung einer einzigen autonomen Einheit namens Madhes in einem neuen föderalen System für Nepal ist. Die Gruppe fordert auch eine stärkere Vertretung in politischen, militärischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, oft unter Ausschluss anderer ethnischer Gruppen wie der Tharu in den westlichen Regionen des Terai. Nach einer Zeit der Verhandlungen schlossen sich einige Madhesi politischen Parteien an und nahmen an den Wahlen 2017 teil. Es wird angenommen, dass, Madhesi im Terai aufgrund der anhaltenden Schwierigkeiten bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft eine moderate offizielle Diskriminierung erfahren, was sich im Zugang zu staatlichen Dienstleistungen auswirkt. Die Gewalt in der Region bleibt sporadisch, wie die Proteste Ende 2015 und Anfang 2016 zeigen, bei denen Berichten zufolge mehr als 40 Menschen getötet wurden (DFAT 1.3.2019). Über den Einsatz von Waffengewalt der nepalesische Sicherheitskräfte gegen Demonstranten der Madhesi wird berichtet (UNHRC 12.2020). Quellen: DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 8.2.2021 UNHRC – UN Human Rights Committee (12.2020): Alternative Report on Nepal in view of the adoption of the List of Issues Prior to Reporting by the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43945_E.pdf, Zugriff 9.2.2021 OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (12.6.2020): Le travail forcé et la servitude pour dette, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/2006_npl_travail_force.pdf, Zugriff 9.2.2021 Tharu Die Tharu lebten bis in die 1950er-Jahre im Terai weitgehend isoliert (OFPRA 12.6.2020). Angehörige der Tharu haben rund 6,6 Prozent Anteil an der Bevölkerung Nepals (CIA 5.2.2021). Die meisten Tharu sind Buddhisten und Anhänger traditioneller Religionen. Im nepalesischen Kastensystem stehen die Tharu am unteren Ende der reinen Kasten und Ethnien und zählen zur Matwali Jat. Sie werden seit Generationen durch die auf Kathmandu konzentrierten Eliten diskriminiert. Es wird über schwere Schikanen gegen Mitglieder des Volkes der Tharu durch die staatlichen Behörden berichtet. Auch sind die Tharu wegen ihres Analphabetismus von Landraub betroffen (Seiler, J. 2014). Ungleiche Machtverhältnisse bleiben auch mit der 2015 erlassenen neuen Verfassung bestehen und führen insbesondere unter den Tharu und den Madheshi [Bewohner des südlichen Tieflandes von Nepal], den wichtigsten Bevölkerungsgruppen im Terai, zu Protesten, bei welchen im Zuge von Tumulten Ende August 2015 acht Sicherheitskräfte und ein Kind in Tikapur / Distrikt Kailali, getötet worden waren. Im Zuge dessen wurden Dutzende Personen durch die Sicherheitskräfte festgenommen. Dabei soll es auch zu gezielten Aufgriffen von politischen Führern und Aktivisten der ethnischen Tharu-Gemeinschaft gekommen sein. Angehörige der Tharu waren daraufhin Verhaftungen, Folterungen und anderen Misshandlungen durch die Polizei ausgesetzt. Auch lösten die Morde eine Welle von Vergeltungsangriffen gegen Mitglieder der Tharu-Gemeinde aus. Mindestens 40 Menschen wurden in den darauf folgenden Wochen bei Protesten der Volksgruppen der Madhesi und Tharu im Süden getötet (AI 19.7.2016; vgl. NZZ 3.10.2015, BBC 20.9.2019).Ungleiche Machtverhältnisse bleiben auch mit der 2015 erlassenen neuen Verfassung bestehen und führen insbesondere unter den Tharu und den Madheshi [Bewohner des südlichen Tieflandes von Nepal], den wichtigsten Bevölkerungsgruppen im Terai, zu Protesten, bei welchen im Zuge von Tumulten Ende August 2015 acht Sicherheitskräfte und ein Kind in Tikapur / Distrikt Kailali, getötet worden waren. Im Zuge dessen wurden Dutzende Personen durch die Sicherheitskräfte festgenommen. Dabei soll es auch zu gezielten Aufgriffen von politischen Führern und Aktivisten der ethnischen Tharu-Gemeinschaft gekommen sein. Angehörige der Tharu waren daraufhin Verhaftungen, Folterungen und anderen Misshandlungen durch die Polizei ausgesetzt. Auch lösten die Morde eine Welle von Vergeltungsangriffen gegen Mitglieder der Tharu-Gemeinde aus. Mindestens 40 Menschen wurden in den darauf folgenden Wochen bei Protesten der Volksgruppen der Madhesi und Tharu im Süden getötet (AI 19.7.2016; vergleiche NZZ 3.10.2015, BBC 20.9.2019). Trotz einer offiziellen Abschaffung aller Formen von Sklaverei im Jahr 2000, welche auf eine Abschaffung aller Arten von Leibeigenschaft [Das Kamaiya-System, eine traditionelle Arbeitsform, ist in Nepal unter der Volksgruppe der Tharu weit verbreitet. Heute ist sie zunehmend in den Verruf geraten als Schuldknechtschaft eine Form von Sklaverei darzustellen, denn die Betroffenen unterliegen einer extremen Form der Ausbeutung, die durch das Kamaiya-System organisiert ist] abzielte, sind heute noch viele nepalesische Mädchen versklavt. Die Gemeinschaft der Tharu ist von dieser illegalen Praxis und den gesetzlichen Änderungen in der nepalesischen Verfassung besonders betroffen (Humanium 13.3.2019). Quellen: AI – Amnesty International (19.7.2016): Nepal: Investigate police torture of Tharu community members, https://www.amnesty.org.au/nepal-torture-tharu/, Zugriff 9.2.2021 BBC - British Broadcasting Corporation (20.9.2015): Nepal's President Yadav approves secular constitution, https://www.bbc.com/news/world-asia-34306362, Zugriff 9.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2021): The World Factbook –