RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW237 2249029-1 Spruch, W237 2249029-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: AMS) verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.10.2021 zu einer „Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung“ in der Höhe von € 1.204,98 und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Begründend bezog sich das AMS auf eine Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, aufgrund derer die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 15.11.2021 Beschwerde und begründete diese damit, dass er sich hinsichtlich der im Bescheid angeführten Paragraphen „erkundigt und schlau gemacht“ habe und darauf aufmerksam mache, dass sich „§ 25 Abs. 1“ auf die „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ und „§ 13 Abs. 1“ auf die „Ausschreibung des Bundesamt für Fremdenwesen/Asyl“ beziehe. Als österreichischer Staatsbürger könne er mit diesem Bescheid daher überhaupt nichts anfangen. Außerdem habe er einen Betrag in der geforderten Höhe lange nicht mehr erhalten, weil er zuletzt Notstandshilfe empfangen habe. Dem AMS sei ein gravierender Fehler unterlaufen, weshalb er den Bescheid als gegenstandslos betrachte.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 15.11.2021 Beschwerde und begründete diese damit, dass er sich hinsichtlich der im Bescheid angeführten Paragraphen „erkundigt und schlau gemacht“ habe und darauf aufmerksam mache, dass sich „§ 25 Absatz eins, auf die „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ und „§ 13 Absatz eins, auf die „Ausschreibung des Bundesamt für Fremdenwesen/Asyl“ beziehe. Als österreichischer Staatsbürger könne er mit diesem Bescheid daher überhaupt nichts anfangen. Außerdem habe er einen Betrag in der geforderten Höhe lange nicht mehr erhalten, weil er zuletzt Notstandshilfe empfangen habe. Dem AMS sei ein gravierender Fehler unterlaufen, weshalb er den Bescheid als gegenstandslos betrachte. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 07.12.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 09.09.2019 – nur durch den Bezug von Krankengeld unterbrochene – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er seit 06.07.2020 Notstandshilfe, wobei der Tagsatz von 04.06.2021 bis 15.07.2021 € 28,69 betrug und in dieser Höhe im genannten Zeitraum ausbezahlt wurde. Das AMS sprach mit Bescheid vom 25.06.2021 aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.06.2021 bis 15.07.2021 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verloren habe, weil er zu einer Jobbörse des Projektes Emmaus nicht erschienen sei. Das AMS sprach mit Bescheid vom 25.06.2021 aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.06.2021 bis 15.07.2021 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG verloren habe, weil er zu einer Jobbörse des Projektes Emmaus nicht erschienen sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit näher begründeter Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021 ab. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge keinen Vorlageantrag.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Bezug der Notstandshilfe in der dargelegten Höhe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf und ist unstrittig. Ebenso ist unzweifelhaft, dass im Zeitraum von 04.06.2021 bis 15.07.2021 die Notstandshilfe in der Höhe von € 28,69 täglich ausbezahlt wurde, zumal der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2021 die aufschiebende Wirkung zukam und der Beschwerdeführer die Auszahlung in seiner Beschwerde auch nicht bestritt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021 liegt im vorgelegten Verwaltungsakt auf. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag stellte, gründet auf der diesbezüglichen Mitteilung des AMS im Zuge der Beschwerdevorlage vom 06.12.2021; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 28.10.
- Die am 16.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit jedenfalls gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 28.10.
- Die am 16.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit jedenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des AlVG lauten: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)–
(5)[…]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)[…] […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, mit dem die Beschwerde gegen den den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.06.2021 bis 15.07.2021 aussprechenden Bescheid des AMS vom 25.06.2021 abgewiesen wurde, erwuchs mangels Vorlageantrags in Rechtskraft. In der Zeit vom 04.06.2021 bis 15.07.2021 bezog der Beschwerdeführer täglich € 28,69 an Notstandshilfe, sohin insgesamt einen Betrag von € 1.204,
- Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz iVm § 38 AlVG ist der Beschwerdeführer zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet. In der Zeit vom 04.06.2021 bis 15.07.2021 bezog der Beschwerdeführer täglich € 28,69 an Notstandshilfe, sohin insgesamt einen Betrag von € 1.204,
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist der Beschwerdeführer zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet. 3.
- Lediglich klärend wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde irrtümlich offensichtlich auf Paragraphen fremden- bzw. asylrechtlicher Gesetze bezieht, die in keinem Zusammenhang mit dem dem Arbeitslosenrecht zugrundeliegendem Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) stehen. Den diesbezüglichen Einwendungen in der gegenständlichen Beschwerde kommt daher schon deshalb kein Begründungswert zu. 3.
- Die Beschwerde ist sohin abzuweisen, wobei auf die Frage der aufschiebenden Wirkung bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen ist. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ist unstrittig. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.08.2021 in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer entsprechend den angeführten Rechtsgrundlagen zum Rückersatz der im genannten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe verpflichtet ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.08.2021 in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer entsprechend den angeführten Rechtsgrundlagen zum Rückersatz der im genannten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe verpflichtet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2249029.1.00