Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 8§ 9§ 57§ 52§ 58§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 3§ 7Art. 45Artikel 16Artikel 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW247 1418152-2 Spruch, W247 1319904-3/3EW247 1418152-2/3EW247 1319904-3/3E, W247 1418152-2/3E IM NAMEN DER REPUBL
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg
F., iVm §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., iVm § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 54 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2 und 3 iVm 55 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2021, Zl. XXXX zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2021, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg
F., iVm §§ 8 Abs.4, 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., iVm § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 54 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2 und 3 iVm 55 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: XXXX (BF1) und XXXX (BF2) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum islamischen Glauben. Der BF1 ist der leibliche Sohn des BF
- römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum islamischen Glauben. Der BF1 ist der leibliche Sohn des BF
- I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der damals unmündige BF1 reiste am 19.01.2008 in Begleitung seiner Mutter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Zuge eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 02.12.2008, XXXX des damaligen Bundesasylamtes unter Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt II. des vorgenannten Bescheides wurde dem BF1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten originär zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2009 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF1 zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unter einem unheilbaren Rückenmarkschwund gelitten habe, welcher in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation nicht behandelbar gewesen sei.1.
- Der damals unmündige BF1 reiste am 19.01.2008 in Begleitung seiner Mutter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Zuge eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 02.12.2008, römisch 40 des damaligen Bundesasylamtes unter Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des vorgenannten Bescheides wurde dem BF1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten originär zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2009 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF1 zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unter einem unheilbaren Rückenmarkschwund gelitten habe, welcher in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation nicht behandelbar gewesen sei. 1.
- Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.11.2018, ZI. XXXX , wurde befristete Aufenthaltsberechtigung des BF1
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 02.12.2020 letztmalig verlängert. Die belangte Behörde hat mit Aktenvermerk vom 10.12.2020 ein Aberkennungsverfahren seines Status als subsidiär Schutzberechtigten - aufgrund geänderter Umstände im Herkunftsstaat des BF1, sowie infolge von Änderungen seiner persönlichen Umstände - eingeleitet.1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.11.2018, ZI. römisch 40 , wurde befristete Aufenthaltsberechtigung des BF1
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 02.12.2020 letztmalig verlängert. Die belangte Behörde hat mit Aktenvermerk vom 10.12.2020 ein Aberkennungsverfahren seines Status als subsidiär Schutzberechtigten - aufgrund geänderter Umstände im Herkunftsstaat des BF1, sowie infolge von Änderungen seiner persönlichen Umstände - eingeleitet. 2.
- Der BF2 reiste am 25.03.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.02.2011, XXXX , unter Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2011 erteilt. Der BF2 habe den Status eines subsidiär Schutzberechtigten von seinem Sohn, dem BF1 abgeleitet bekommen und wurde begründet ausgeführt, dass dem BF2 keine reale Gefahr der Verletzung seiner garantierten Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK aufgrund seiner individuellen Umstände drohen würden. Darüber hinaus sei sein Fluchtvorbringen unglaubhaft geblieben, weshalb kein Asylstatus zuerkannt worden sei.2.
- Der BF2 reiste am 25.03.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.02.2011, römisch 40 , unter Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2011 erteilt. Der BF2 habe den Status eines subsidiär Schutzberechtigten von seinem Sohn, dem BF1 abgeleitet bekommen und wurde begründet ausgeführt, dass dem BF2 keine reale Gefahr der Verletzung seiner garantierten Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK aufgrund seiner individuellen Umstände drohen würden. Darüber hinaus sei sein Fluchtvorbringen unglaubhaft geblieben, weshalb kein Asylstatus zuerkannt worden sei. 2.
- Die dem BF2 erteilte Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde ebenfalls zuletzt bis zum 02.12.2020 verlängert. Mit dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten vorformulierten Formular stellte der BF2 am 01.09.2020 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 und gab darin begründend an, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - nach wie vor - gegeben seien. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.12.2020 wurde auch gegen den BF2 infolge geänderter Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat, sowie infolge geänderter persönlicher Umstände, ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet und sei explizit festgehalten worden, dass gegen den BF1 (die Bezugsperson des BF2), von welchem er seinen Status abgeleitet habe, ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.2.2. Die dem BF2 erteilte Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ebenfalls zuletzt bis zum 02.12.2020 verlängert. Mit dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten vorformulierten Formular stellte der BF2 am 01.09.2020 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 und gab darin begründend an, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - nach wie vor - gegeben seien. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.12.2020 wurde auch gegen den BF2 infolge geänderter Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat, sowie infolge geänderter persönlicher Umstände, ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet und sei explizit festgehalten worden, dass gegen den BF1 (die Bezugsperson des BF2), von welchem er seinen Status abgeleitet habe, ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
- Mit Schreiben vom 10.12.2020 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer (BF1 und BF2), dass gegen sie ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte eingeleitet worden sei und stellte in diesem Zusammenhang zugleich, zur Gewährung des Parteiengehörs bestimmte Fragen, insbesondere zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer, sowohl in der Republik Österreich als auch in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation. Weiters seien aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation an die Beschwerdeführer übermittelt worden, zu welchen diese binnen einer Frist von einer Woche Stellung nehmen hätten sollen.
- Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 gab RA XXXX bekannt, dass sie den BF2 im Verfahren zur Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten rechtsfreundlich vertrete und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme ein, wo insbesondere auf die von der belangten Behörde gestellten Fragen zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren Stellung genommen wurde. Der BF2 sei der einzige Familienangehöriger, welchem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ aufgrund eines fehlenden Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 noch nicht erteilt worden sei. Der BF2 sei durchgehend erwerbstätig, weshalb er aufgrund seiner ständigen Arbeitstätigkeit die geforderten Deutschkenntnisse sich noch nicht aneignen habe können. Der BF2 lebe mit seiner Ehegattin, XXXX , sowie den Kindern, dem BF1 und XXXX , geboren am XXXX an der Adresse XXXX . Der BF1 leide an schweren Grunderkrankungen, welche seit vielen Jahren ständig behandelt werden müssten und sei in diesem Zusammenhang auf beigelegte ärztliche Befunde verwiesen worden. Der BF2 sei bei der Firma, XXXX beschäftigt und sei nach eigenen Angaben gesund. Der BF2 sei seit Zuerkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter durchgehend beschäftigt gewesen. Er müsse sich vorwerfen, zu wenig Zeit in den Erwerb von Deutschkenntnissen investiert zu haben und könne hierzu lediglich eine Teilnahmebestätigung des XXXX aus dem Jahr 2017 vorlegen. Er werde aber in naher Zukunft versuchen, die B1-Prüfung zu absolvieren, um auch wie die restlichen Familienmitglieder den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt zu bekommen. Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Informationen zur Beantwortung sämtlicher Fragen gehabt habe, habe sie um eine Fristerstreckung von zwei Wochen, sohin bis zum 12.01.2021 ersucht.
- Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 gab RA römisch 40 bekannt, dass sie den BF2 im Verfahren zur Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten rechtsfreundlich vertrete und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme ein, wo insbesondere auf die von der belangten Behörde gestellten Fragen zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren Stellung genommen wurde. Der BF2 sei der einzige Familienangehöriger, welchem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ aufgrund eines fehlenden Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 noch nicht erteilt worden sei. Der BF2 sei durchgehend erwerbstätig, weshalb er aufgrund seiner ständigen Arbeitstätigkeit die geforderten Deutschkenntnisse sich noch nicht aneignen habe können. Der BF2 lebe mit seiner Ehegattin, römisch 40 , sowie den Kindern, dem BF1 und römisch 40 , geboren am römisch 40 an der Adresse römisch 40 . Der BF1 leide an schweren Grunderkrankungen, welche seit vielen Jahren ständig behandelt werden müssten und sei in diesem Zusammenhang auf beigelegte ärztliche Befunde verwiesen worden. Der BF2 sei bei der Firma, römisch 40 beschäftigt und sei nach eigenen Angaben gesund. Der BF2 sei seit Zuerkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter durchgehend beschäftigt gewesen. Er müsse sich vorwerfen, zu wenig Zeit in den Erwerb von Deutschkenntnissen investiert zu haben und könne hierzu lediglich eine Teilnahmebestätigung des römisch 40 aus dem Jahr 2017 vorlegen. Er werde aber in naher Zukunft versuchen, die B1-Prüfung zu absolvieren, um auch wie die restlichen Familienmitglieder den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt zu bekommen. Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Informationen zur Beantwortung sämtlicher Fragen gehabt habe, habe sie um eine Fristerstreckung von zwei Wochen, sohin bis zum 12.01.2021 ersucht. 5.
- Mit Schreiben vom 24.02.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation und ersuchte um die Information, ob Myelopathie, an welcher der BF1 leide, in der Russischen Föderation behandelbar sei, sowie ob alle dafür notwendigen medizinischen Behandlungen verfügbar seien. Aufgrund dieser vage formulierten Frage ersuchte die Staatendokumentation die Anfrage näher zu konkretisieren, indem die belangte Behörde vor allem die erforderliche Medikation, Behandlung, sowie Therapie genauer bezeichne. Daraufhin habe die belangte Behörde bei der Rechtsvertretung mit E-Mail vom 02.03.2021 urgiert und diese ersucht, die Medikation, sowie die damals gegenwärtigen Behandlungen und Therapien hinsichtlich des BF1 bekanntzugeben. Die Rechtsvertretung übermittelte mit E-Mail vom 19.03.2021 eine Rechnung über das Medikament „ XXXX “, welches der BF1 nehme. Darüberhinaus verfüge er über einen Aufnahmeschein betreffend die Aufnahmediagnose Skoliose. Mit E-Mail vom 06.04.2021 führte die Rechtsvertretung in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF1 aus, dass er einmal pro Woche eine Physiotherapie benötige, diese jedoch zurzeit nicht mache, da am 18.05.2021 ein Termin für eine große Wirbelsäulenoperation stattfinde. Nach dieser Operation benötige der BF1 für längere Zeit eine Reha und müsse anschließend wieder eine Physiotherapie eingehen. Zudem habe sich der BF1 einer urologischen Operation an der Harnblase unterzogen, weshalb ihm immer wieder Katheter verschrieben würden. Hier würden sich manchmal Bakterien bilden. Und würde er deshalb ein bis zwei Mal pro Jahr operiert, um Harnsteine zu entfernen. Weiters habe der BF1 jedes halbe Jahr eine orthopädische und eine urologische Kontrolle im Krankenhaus. Unterlagen hierzu habe die Rechtsvertretung noch nicht vorlegen können. Der rechtsanwaltlich vertretene BF1 hat sodann mit Schreiben vom 23.04.2021 der belangten Behörde eine Zustimmungserklärung vom 12.04.2021 übermittelt, mit welcher er die österreichische Gesundheitskassa von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der belangten Behörde entbunden habe. Sämtliche gegenwärtige, sowie künftig behandelnde Ärzte, sowie die Österreichische Gesundheitskassa seien ermächtigt worden, der belangten Behörde Auskunft über die Art seiner Erkrankung, die Art und Dauer der Behandlung sowie die verordnete und erhaltene Medikation zu geben.5.
- Mit Schreiben vom 24.02.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation und ersuchte um die Information, ob Myelopathie, an welcher der BF1 leide, in der Russischen Föderation behandelbar sei, sowie ob alle dafür notwendigen medizinischen Behandlungen verfügbar seien. Aufgrund dieser vage formulierten Frage ersuchte die Staatendokumentation die Anfrage näher zu konkretisieren, indem die belangte Behörde vor allem die erforderliche Medikation, Behandlung, sowie Therapie genauer bezeichne. Daraufhin habe die belangte Behörde bei der Rechtsvertretung mit E-Mail vom 02.03.2021 urgiert und diese ersucht, die Medikation, sowie die damals gegenwärtigen Behandlungen und Therapien hinsichtlich des BF1 bekanntzugeben. Die Rechtsvertretung übermittelte mit E-Mail vom 19.03.2021 eine Rechnung über das Medikament „ römisch 40 “, welches der BF1 nehme. Darüberhinaus verfüge er über einen Aufnahmeschein betreffend die Aufnahmediagnose Skoliose. Mit E-Mail vom 06.04.2021 führte die Rechtsvertretung in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF1 aus, dass er einmal pro Woche eine Physiotherapie benötige, diese jedoch zurzeit nicht mache, da am 18.05.2021 ein Termin für eine große Wirbelsäulenoperation stattfinde. Nach dieser Operation benötige der BF1 für längere Zeit eine Reha und müsse anschließend wieder eine Physiotherapie eingehen. Zudem habe sich der BF1 einer urologischen Operation an der Harnblase unterzogen, weshalb ihm immer wieder Katheter verschrieben würden. Hier würden sich manchmal Bakterien bilden. Und würde er deshalb ein bis zwei Mal pro Jahr operiert, um Harnsteine zu entfernen. Weiters habe der BF1 jedes halbe Jahr eine orthopädische und eine urologische Kontrolle im Krankenhaus. Unterlagen hierzu habe die Rechtsvertretung noch nicht vorlegen können. Der rechtsanwaltlich vertretene BF1 hat sodann mit Schreiben vom 23.04.2021 der belangten Behörde eine Zustimmungserklärung vom 12.04.2021 übermittelt, mit welcher er die österreichische Gesundheitskassa von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der belangten Behörde entbunden habe. Sämtliche gegenwärtige, sowie künftig behandelnde Ärzte, sowie die Österreichische Gesundheitskassa seien ermächtigt worden, der belangten Behörde Auskunft über die Art seiner Erkrankung, die Art und Dauer der Behandlung sowie die verordnete und erhaltene Medikation zu geben. 5.
- In weiterer Folge habe die belangte Behörde bei diversen Kliniken, Gesundheitsverbänden und Ärzten um Informationen betreffend die Ursachen der Myelopathie-Erkrankung, an welcher der BF1 leide, betreffend die Bezeichnung der geplanten Operation, betreffend die bisherigen Behandlungen und Operation, betreffend die Auskunft, weshalb der BF1 nur Kochsalzlösung im Zuge seiner Medikation benötige, sowie betreffend die Art der Behandlung und Medikation bei Nichtvornahme einer Operation, sowie im Falle einer Operation ersucht. 5.
- Mit Schreiben vom 28.04.2021 brachte der BF1 ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen in Kopie ein. 6.
- Mit E-Mail vom 30.06.2021 der Staatendokumentation wurde die Anfrage der belangten Behörde vom 24.02.2021 - hinsichtlich der Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten von Myelopathie in der Russischen Föderation - beantwortet. Auf die Frage, ob Myelopathie in der Russischen Föderation behandelbar sei und alle dafür notwendigen medizinischen Behandlungen sowie Natriumchlorid (Reinigung Katheter) verfügbar seien, führte die Staatendokumentation aus, dass auch unter der Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie Natriumchlorid und Behandlungen (diverse Fachärzte wie Orthopäden/orthopädische Chirurgen, Physiotherapeuten, Pulmologen, Rehab-Ärzte, Urologen und Internisten, sowie medizinische Geräte wie beispielsweise Rollstuhl, Korsett und elektrisches Bett) verfügbar seien. Auch Pflege zu Hause durch eine Krankenschwester und diagnostische Bildgebungsverfahren, wie beispielsweise MRT, EKG und Röntgen seien verfügbar (AVA 14679). 6.
- Der BF1 leide an einer neurogenen Skoliose von T1 bis L5 mit begleitender Beckenneigung. weshalb die Staatendokumentation weiters darüber Auskunft erteilt habe, ob es Gesundheitseinrichtungen gebe, in der der BF1 wegen eine solchen Zustands operiert werden könne durch 1) eine Wirbelsäulenversteifung (sowohl durch einen anterioren als auch einen posterioren Zugang oder nur einen posterioren Zugang durchzuführen) sowie durch 2) chirurgische Stabilisierung. Falls 1) oder 2) zutreffen würden, ersuche die belangte Behörde weiters um die Information darüber, ob es sich in beiden Fällen um öffentliche oder private Einrichtungen handle sowie ob eine sofortige Operation in beiden Fällen verfügbar sei. Die Staatendokumentation führte aus, dass eine Wirbelsäulenversteifung sowie eine chirurgische Stabilisierung am Zentralen wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Traumatologie und Orthopädie, benannt XXXX (öffentliche Einrichtung) verfügbar seien. Beide Arten der Operation seien sofort gegen die Leistung eines Entgelts verfügbar. Um diese Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos zu erhalten, habe der BF1 möglicherweise zu warten, bis er eine Quote für die Operation erhalte. In diesem Fall würde die Wartezeit bei beiden Behandlungen vom jeweiligen Einzelfall abhängen.6.
- Der BF1 leide an einer neurogenen Skoliose von T1 bis L5 mit begleitender Beckenneigung. weshalb die Staatendokumentation weiters darüber Auskunft erteilt habe, ob es Gesundheitseinrichtungen gebe, in der der BF1 wegen eine solchen Zustands operiert werden könne durch 1) eine Wirbelsäulenversteifung (sowohl durch einen anterioren als auch einen posterioren Zugang oder nur einen posterioren Zugang durchzuführen) sowie durch 2) chirurgische Stabilisierung. Falls 1) oder 2) zutreffen würden, ersuche die belangte Behörde weiters um die Information darüber, ob es sich in beiden Fällen um öffentliche oder private Einrichtungen handle sowie ob eine sofortige Operation in beiden Fällen verfügbar sei. Die Staatendokumentation führte aus, dass eine Wirbelsäulenversteifung sowie eine chirurgische Stabilisierung am Zentralen wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Traumatologie und Orthopädie, benannt römisch 40 (öffentliche Einrichtung) verfügbar seien. Beide Arten der Operation seien sofort gegen die Leistung eines Entgelts verfügbar. Um diese Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos zu erhalten, habe der BF1 möglicherweise zu warten, bis er eine Quote für die Operation erhalte. In diesem Fall würde die Wartezeit bei beiden Behandlungen vom jeweiligen Einzelfall abhängen. 6.
- Abschließend gab die Staatendokumentation an, dass am Zentralen wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Trauamtologie und Orthopädie in Moskau als öffentliche Einrichtung die Vor- und Nachsorge hinsichtlich beider genannter Operationen, einschließlich Intensivpflege bei Komplikationen bis hin zur Rehabilitation von Patienten mit Skoliose im Zusammenhang mit einer chronischen neuromuskulären Erkrankung erfolgen würden. Es bestünde sofortige Verfügbarkeit gegen Bezahlung. Auch hier müsste der BF1 für eine kostenlose Behandlung im Rahmend er obligatorischen Krankenversicherung warten, bis er eine Quote für die Operation erhalte. Auch in diesem Fall würde die Wartezeit vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
- Mit Aktenvermerken vom 27.09.2021 (hinsichtlich BF1) sowie vom 28.09.2021 (hinsichtlich BF2) hielt die belangte Behörde fest, dass sie beabsichtige, den Beschwerdeführern aufgrund ihres Zusammenlebens einschließlich den anderen Familienangehörigen, sowie ihrer aufrechten Beschäftigungsverhältnisse einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
- Mit Aktenvermerken vom 27.09.2021 (hinsichtlich BF1) sowie vom 28.09.2021 (hinsichtlich BF2) hielt die belangte Behörde fest, dass sie beabsichtige, den Beschwerdeführern aufgrund ihres Zusammenlebens einschließlich den anderen Familienangehörigen, sowie ihrer aufrechten Beschäftigungsverhältnisse einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
- Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage: ● Einen Lehrzeugnis als Bürokaufmann, ausgestellt von der XXXX vom 27.10.2020 (BF1); Einen Lehrzeugnis als Bürokaufmann, ausgestellt von der römisch 40 vom 27.10.2020 (BF1); ● Eine Rechnung von XXXX vom 24.02.2021 über den Kauf eines Medikaments (BF1); Eine Rechnung von römisch 40 vom 24.02.2021 über den Kauf eines Medikaments (BF1); ● Arztbriefe, Ambulanzbriefe, diverse medizinische Unterlagen verschiedener Kliniken und Gesundheitsverbände, teilweise aus den Jahren 2010 bis 2018, teilweise aus dem Jahr 2020 betreffend den BF1; ● Lohn- und Gehaltsabrechnungen September bis November 2020 betreffend den BF2; 9.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 29.09.2021, Zl. XXXX (hinsichtlich BF1), sowie vom 30.09.2021, ZI. XXXX (hinsichtlich BF2) wurde der den Beschwerdeführern zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
§ 9Abs.
4 entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des BF2 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III. hinsichtlich BF1 bzw. Spruchpunkt IV. hinsichtlich BF2). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG gegen die Beschwerdeführer sei
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt IV. hinsichtlich BF1 bzw. Spruchpunkt V. hinsichtlich BF2).
§ 58Abs. 2 und 3 i
Vm § 55 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung plus
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt V. hinsichtlich BF1 bzw. Spruchpunkt VI. hinsichtlich BF2).9.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 (hinsichtlich BF1), sowie vom 30.09.2021, ZI. römisch 40 (hinsichtlich BF2) wurde der den Beschwerdeführern zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des BF2 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei. hinsichtlich BF1 bzw. Spruchpunkt römisch vier. hinsichtlich BF2). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG gegen die Beschwerdeführer sei
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt römisch vier. hinsichtlich BF1 bzw. Spruchpunkt römisch fünf. hinsichtlich BF2).
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch fünf. hinsichtlich BF1 bzw. Spruchpunkt römisch sechs. hinsichtlich BF2). 9.
- In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Erkrankung Myelopathie, an welcher der BF1 leide, mittlerweile in der Russischen Föderation behandelbar und die hierfür benötigte Medikation auch verfügbar sei. Die Gründe, weshalb dem BF1 subsidiärer Schutz im Jahr 2008 gewährt worden sei, würden daher nicht mehr vorliegen. Der BF2 habe den Status eines subsidiär Schutzberechtigten von seinem Sohn (dem BF1) als dessen Bezugsperson abgeleitet erhalten, weshalb mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des BF1 auch die Zuerkennungsgründe beim BF2 weggefallen seien. Weiters würden bei den Beschwerdeführern keine weiteren Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Es herrsche in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation auch keine allgemein lebensbedrohliche Situation bzw. Bürger-Kriegslage. Da beim BF2 die Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sei sein Antrag auf Verlängerung der ihm befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich sozial und sprachlich integriert. Der BF1 habe im Jahr 2020 eine Lehre zum Bürokaufmann abgeschlossen und gehe seit 2017 einer geregelten Beschäftigung nach. Der BF2 habe Deutschkurse besucht, verfüge über einen Freundeskreis im Bundesgebiet und habe Berufserfahrungen gesammelt. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer sei daher auf Dauer unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen gewesen sei.
- Mit Verfahrensanordnungen vom 30.09.2021 wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.09.2021 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit beschwerdeseitig fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 01.11.2021 wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA vom 29.09.2021 Zl. XXXX (hinsichtlich BF1), sowie vom 30.09.2021, ZI. XXXX (hinsichtlich BF2), beiden zugestellt am 04.10.2021, Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer integrierter Bestandteil der Beschwerde sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine inhaltlich anders lautende Entscheidung ergehen müssen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.06.2021, welche Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde gewesen sei, sei dem BF1 zu einer allfälligen Äußerung nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb die gegenständliche Entscheidung mit verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Es sei auch in diesem Zusammenhang nicht vorstellbar, dass sich die Behandlungssituation von Myelopathie seit dem Jahr 2018 in der Russischen Föderation tatsächlich entscheidungsrelevant geändert habe. Wesentlich erscheine jedenfalls, dass eine sofortige Operation und eine sofortige Nachsorge bei Komplikation jeweils nur kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werde. Dies sei dem BF1 nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei daher nicht geklärt, ob der BF1 sich überhaupt eine kostenpflichtige Operation und Nachsorge leisten könne, wobei aufgrund der hohen Kosten diesbezüglich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher nicht davon ausgegangen werden könne. In Österreich sei eine Operation nach mehrmaligen coronabedingten Verschiebungen geplant und sei der Termin für die Voruntersuchung diesbezüglich der 14.01.
- Der BF1 leide nach wie vor unter massiven, bereits angeborenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, obwohl er tatsächlich bereits seit dem Jahr 2017 einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Beschwerdeführer beantragen daher ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt und deren befristete Aufenthaltsberechtigung nicht entzogen werde, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
- Mit beschwerdeseitig fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 01.11.2021 wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA vom 29.09.2021 Zl. römisch 40 (hinsichtlich BF1), sowie vom 30.09.2021, ZI. römisch 40 (hinsichtlich BF2), beiden zugestellt am 04.10.2021, Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer integrierter Bestandteil der Beschwerde sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine inhaltlich anders lautende Entscheidung ergehen müssen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.06.2021, welche Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde gewesen sei, sei dem BF1 zu einer allfälligen Äußerung nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb die gegenständliche Entscheidung mit verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Es sei auch in diesem Zusammenhang nicht vorstellbar, dass sich die Behandlungssituation von Myelopathie seit dem Jahr 2018 in der Russischen Föderation tatsächlich entscheidungsrelevant geändert habe. Wesentlich erscheine jedenfalls, dass eine sofortige Operation und eine sofortige Nachsorge bei Komplikation jeweils nur kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werde. Dies sei dem BF1 nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei daher nicht geklärt, ob der BF1 sich überhaupt eine kostenpflichtige Operation und Nachsorge leisten könne, wobei aufgrund der hohen Kosten diesbezüglich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher nicht davon ausgegangen werden könne. In Österreich sei eine Operation nach mehrmaligen coronabedingten Verschiebungen geplant und sei der Termin für die Voruntersuchung diesbezüglich der 14.01.
- Der BF1 leide nach wie vor unter massiven, bereits angeborenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, obwohl er tatsächlich bereits seit dem Jahr 2017 einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Beschwerdeführer beantragen daher ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt und deren befristete Aufenthaltsberechtigung nicht entzogen werde, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
- Die Beschwerdevorlagen vom 09.11.2021 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2021 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der damaligen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.01.2008 hinsichtlich des BF1 bzw. vom 25.03.2010 hinsichtlich des BF2 sowie der diese Anträge erledigenden Entscheidungen des damaligen Bundesasylamtes vom 02.12.2008 hinsichtlich des BF1 bzw. vom 15.11.2011 hinsichtlich des BF2, der aktenkundigen Bescheide über die Verlängerung der den Beschwerdeführern erteilten Aufenthaltsberechtigungen, der verfahrensgegenständlich angefochtenen Aberkennungsbescheide der belangten Behörde vom 29.09.2021 hinsichtlich BF1 bzw. vom 30.09.2021 hinsichtlich BF2, der für die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) am 01.11.2021 eingebrachten Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheid vom 29.09.2021 bzw. 30.09.2021, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und die von der Beschwerdeseite vorgelegten Urkunden und Unterlagen, der aktuellen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Ausländer- und Fremdeninformationssystem, dem Grundversorgungssystem, dem AJ-Web und dem Strafregister betreffend die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zu der Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der BF2 ist der Vater des BF
- Die Beschwerdeführer sprechen Russisch und Tschetschenisch. Der damals unmündige BF1 reiste am 19.01.2008 in Begleitung seiner Mutter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Zuge eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 02.12.2008, XXXX , des ehemaligen Bundesasylamtes unter Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt II. des vorgenannten Bescheides wurde dem BF1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten originär aufgrund seiner unheilbaren Erkrankung zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2009 erteilt. Der damals unmündige BF1 reiste am 19.01.2008 in Begleitung seiner Mutter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Zuge eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 02.12.2008, römisch 40 , des ehemaligen Bundesasylamtes unter Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des vorgenannten Bescheides wurde dem BF1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten originär aufgrund seiner unheilbaren Erkrankung zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2009 erteilt. Der BF2 reiste am 25.03.2010 rechtmäßig mit einem Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.02.2011, XXXX , unter Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2011 erteilt wurde. Der BF2 hat seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter von seinem Sohn, dem BF1 abgeleitet bekommen.Der BF2 reiste am 25.03.2010 rechtmäßig mit einem Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.02.2011, römisch 40 , unter Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2011 erteilt wurde. Der BF2 hat seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter von seinem Sohn, dem BF1 abgeleitet bekommen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer wurde zuletzt bis zum 02.12.2020 rechtskräftig verlängert. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich beider Beschwerdeführer ein. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt in XXXX wo auch die Mutter und der Bruder des BF1 bzw. die Ehegattin und anderer Sohn des BF2 wohnhaft sind. Der BF1 hat eine Ausbildung als Bürokaufmann abgeschlossen und ist seit dem 13.02.2017 durchgehend beschäftigt. Der BF2 ist seit dem 25.06.2018 durchgehend beschäftigt und besucht Deutschkurse.Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 wo auch die Mutter und der Bruder des BF1 bzw. die Ehegattin und anderer Sohn des BF2 wohnhaft sind. Der BF1 hat eine Ausbildung als Bürokaufmann abgeschlossen und ist seit dem 13.02.2017 durchgehend beschäftigt. Der BF2 ist seit dem 25.06.2018 durchgehend beschäftigt und besucht Deutschkurse. Der BF1 leidet an einer neurogenen Skoliose von T1 bis L5 mit begleitender Beckenneigung. Der BF2 ist gesund. Die Beschwerdeführer sind unbescholten. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Es können in casu zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände festgestellt werden, welche einer Rückführung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Es können in casu zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände festgestellt werden, welche einer Rückführung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Ihnen droht auch keine Strafe nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation wegen illegaler Ausreise. Eine in die Russische Föderation zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist konkret im Fall der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage geraten werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird auf die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als immer noch aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen (LIB) verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt. Ergänzend wird zum Punkt „Sozialbeihilfen“, Unterpunkt „
- Behinderung“ der getroffenen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden noch festgestellt, dass es staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder) gibt, innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021). Hinsichtlich des BF1 sind auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie Behandlungen seiner Myelopathie-Erkrankung (diverse Fachärzte wie Orthopäden/orthopädische Chirurgen, Physiotherapeuten, Pulmologen, Rehab-Ärzte, Urologen und Internisten, sowie medizinische Geräte wie beispielsweise Rollstuhl, Korsett und elektrisches Bett) sowie das Medikament Natriumchlorid (Reinigung Katheter) verfügbar. Auch Pflege zu Hause durch eine Krankenschwester und diagnostische Bildgebungsverfahren, wie beispielsweise MRT, EKG und Röntgen sind verfügbar (AVA 14679). Eine Wirbelsäulenversteifung, sowie eine chirurgische Stabilisierung sind am Zentralen XXXX (öffentliche Einrichtung) verfügbar. Beide Arten der Operation sind sofort gegen die Leistung eines Entgelts verfügbar. Um diese Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos zu erhalten, hat ein Patient möglicherweise zu warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. In diesem Fall hängt die Wartezeit bei beiden Behandlungen vom jeweiligen Einzelfall ab. Am XXXX als öffentliche Einrichtung erfolgt darüberhinaus die Vor- und Nachsorge hinsichtlich beider genannter Operationen, einschließlich Intensivpflege bei Komplikationen bis hin zur Rehabilitation von Patienten mit Skoliose im Zusammenhang mit einer chronischen neuromuskulären Erkrankung. Es besteht sofortige Verfügbarkeit gegen Bezahlung. Auch hier muss ein Patient für eine kostenlose Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. Auch in diesem Fall hängt die Wartezeit vom jeweiligen Einzelfall ab.Eine Wirbelsäulenversteifung, sowie eine chirurgische Stabilisierung sind am Zentralen römisch 40 (öffentliche Einrichtung) verfügbar. Beide Arten der Operation sind sofort gegen die Leistung eines Entgelts verfügbar. Um diese Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos zu erhalten, hat ein Patient möglicherweise zu warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. In diesem Fall hängt die Wartezeit bei beiden Behandlungen vom jeweiligen Einzelfall ab. Am römisch 40 als öffentliche Einrichtung erfolgt darüberhinaus die Vor- und Nachsorge hinsichtlich beider genannter Operationen, einschließlich Intensivpflege bei Komplikationen bis hin zur Rehabilitation von Patienten mit Skoliose im Zusammenhang mit einer chronischen neuromuskulären Erkrankung. Es besteht sofortige Verfügbarkeit gegen Bezahlung. Auch hier muss ein Patient für eine kostenlose Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. Auch in diesem Fall hängt die Wartezeit vom jeweiligen Einzelfall ab. 1.
- Coronavirus disease (COVID-19) weekly epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 26.01.2022, verweisend auf https://covid19.who.int/table Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land (RF) 11.315.801 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 328.105 Todesfälle.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Die Feststellungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Österreich, sowie der Antragstellung auf internationalen Schutz der beiden Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, sowie den Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes (ZI XXXX hinsichtlich BF1, ZI. XXXX hinsichtlich BF2), mit welchen den Beschwerdeführern seinerzeit der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.
- Die Feststellungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Österreich, sowie der Antragstellung auf internationalen Schutz der beiden Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, sowie den Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes (ZI römisch 40 hinsichtlich BF1, ZI. römisch 40 hinsichtlich BF2), mit welchen den Beschwerdeführern seinerzeit der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.
- Die getroffene Feststellung zur Einleitung der fallgegenständlichen Aberkennungsverfahren hinsichtlich beider Beschwerdeführer ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den seinerzeitigen Gründen für Abweisung der Antrag auf Asyl, zu den seinerzeitigen Gründen zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, sowie der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen hinsichtlich der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes (ZI. XXXX hinsichtlich BF1, ZI. XXXX hinsichtlich BF2), mit welchen den Beschwerdeführern seinerzeit der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den seinerzeitigen Gründen für Abweisung der Antrag auf Asyl, zu den seinerzeitigen Gründen zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, sowie der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen hinsichtlich der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes (ZI. römisch 40 hinsichtlich BF1, ZI. römisch 40 hinsichtlich BF2), mit welchen den Beschwerdeführern seinerzeit der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.
- Die getroffene Feststellung, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) zuletzt bis zum 02.12.2020 verlängert wurde, gründen sich auf den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunft, Sprachkenntnissen, Berufsausbildung und Familienverhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf deren insofern unbedenklichen Angaben im Vorverfahren, in der Stellungnahme vom 29.12.2020, sowie in der Beschwerdeschrift vom 01.11.2021 und den von den Beschwerdeführern im Zuge der gegenständlichen Aberkennungsverfahren vorgelegten Urkunden und Dokumenten. Die getroffenen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer (BF1 und BF2), sowie zur Teilnahme an einem Deutschkurs hinsichtlich des BF2 gründen sich auf den insofern unbedenklichen Angaben im Zuge der beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 29.12.2020, sowie der Beschwerdeschrift vom 01.11.2021 und aus aktuellen Auszügen aus dem AJ-Web. 2.
- Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren unbedenklichen Angaben, sowie den im Akt befindlichen, ärztlichen Befunden und medizinischen Unterlagen. 2.
- Die getroffene Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) fußt auf aktuellen Strafregisterauskünften. 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: 2.10.1 Dem BF1 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 02.12.2008, ZI. XXXX , aufgrund seiner Myelopathie-Erkrankung zuerkannt, für welche dem BF1 zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der seinerzeitigen medizinischen Versorgung in Tschetschenien eine angemessene Behandlung nicht möglich war.2.10.1 Dem BF1 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 02.12.2008, ZI. römisch 40 , aufgrund seiner Myelopathie-Erkrankung zuerkannt, für welche dem BF1 zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der seinerzeitigen medizinischen Versorgung in Tschetschenien eine angemessene Behandlung nicht möglich war. 2.10.
- Mittlerweile ist – wie es sich aus den unbedenklichen Länderfeststellungen und der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 30.06.2021 ergibt - aufgrund der Qualität der medizinischen Versorgung und Betreuung in der Russischen Föderation und Tschetschenien Myelopathie auch dort behandelbar. 2.10.
- Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen, medizinischen Versorgung (IOM 2019; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2020). Dies gilt somit auch für Rückkehrer. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben, sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).2.10.
- Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen, medizinischen Versorgung (IOM 2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2020). Dies gilt somit auch für Rückkehrer. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben, sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c). 2.10.
- Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015). 2.10.
- Unter den Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), finden sich auch Krankheiten des Nervensystems sowie des Muskel-Skelett-Systems, wie Myelopathie. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2019; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2020). Dies gilt somit auch für Rückkehrer. Nach den unzweifelhaften Angaben der Staatendokumentation ist auf die individuelle Situation des BF1 bezogen auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie Behandlungen seiner Myelopathie-Erkrankung (diverse Fachärzte wie Orthopäden/orthopädische Chirurgen, Physiotherapeuten, Pulmologen, Rehab-Ärzte, Urologen und Internisten, sowie medizinische Geräte wie beispielsweise Rollstuhl, Korsett und elektrisches Bett) verfügbar. Ebenfalls verfügbar ist das Medikament Natriumchlorid (Reinigung Katheter). Auch Pflege zu Hause durch eine Krankenschwester und diagnostische Bildgebungsverfahren, wie beispielsweise MRT, EKG und Röntgen sind verfügbar (AVA 14679). Eine Wirbelsäulenversteifung sowie eine chirurgische Stabilisierung sind am Zentralen XXXX (öffentliche Einrichtung) verfügbar. Beide Arten der Operation sind sofort gegen die Leistung eines Entgelts verfügbar. Um diese Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos zu erhalten, hat ein Patient möglicherweise zu warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. In diesem Fall hängt die Wartezeit bei beiden Behandlungen vom jeweiligen Einzelfall ab. Am XXXX als öffentliche Einrichtung erfolgt darüberhinaus die Vor- und Nachsorge hinsichtlich beider genannter Operationen, einschließlich Intensivpflege bei Komplikationen bis hin zur Rehabilitation von Patienten mit Skoliose im Zusammenhang mit einer chronischen neuromuskulären Erkrankung. Es besteht sofortige Verfügbarkeit gegen Bezahlung. Auch hier muss ein Patient für eine kostenlose Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. Auch in diesem Fall hängt die Wartezeit vom jeweiligen Einzelfall ab.2.10.
- Unter den Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), finden sich auch Krankheiten des Nervensystems sowie des Muskel-Skelett-Systems, wie Myelopathie. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2020). Dies gilt somit auch für Rückkehrer. Nach den unzweifelhaften Angaben der Staatendokumentation ist auf die individuelle Situation des BF1 bezogen auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie Behandlungen seiner Myelopathie-Erkrankung (diverse Fachärzte wie Orthopäden/orthopädische Chirurgen, Physiotherapeuten, Pulmologen, Rehab-Ärzte, Urologen und Internisten, sowie medizinische Geräte wie beispielsweise Rollstuhl, Korsett und elektrisches Bett) verfügbar. Ebenfalls verfügbar ist das Medikament Natriumchlorid (Reinigung Katheter). Auch Pflege zu Hause durch eine Krankenschwester und diagnostische Bildgebungsverfahren, wie beispielsweise MRT, EKG und Röntgen sind verfügbar (AVA 14679). Eine Wirbelsäulenversteifung sowie eine chirurgische Stabilisierung sind am Zentralen römisch 40 (öffentliche Einrichtung) verfügbar. Beide Arten der Operation sind sofort gegen die Leistung eines Entgelts verfügbar. Um diese Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos zu erhalten, hat ein Patient möglicherweise zu warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. In diesem Fall hängt die Wartezeit bei beiden Behandlungen vom jeweiligen Einzelfall ab. Am römisch 40 als öffentliche Einrichtung erfolgt darüberhinaus die Vor- und Nachsorge hinsichtlich beider genannter Operationen, einschließlich Intensivpflege bei Komplikationen bis hin zur Rehabilitation von Patienten mit Skoliose im Zusammenhang mit einer chronischen neuromuskulären Erkrankung. Es besteht sofortige Verfügbarkeit gegen Bezahlung. Auch hier muss ein Patient für eine kostenlose Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. Auch in diesem Fall hängt die Wartezeit vom jeweiligen Einzelfall ab. 2.10.
- Beschwerdeseitig wurde vorgebracht, dass es nicht vorstellbar sei, dass sich die Behandlungssituation von Myelopathie seit dem Jahr 2018 in der Russischen Föderation tatsächlich entscheidungsrelevant geändert habe. Dabei wird jedoch übersehen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung, ob die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, weggefallen sind, im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht diesbezüglich eine Anfrage vom 24.02.2021 an die Staatendokumentation gestellt hat, um die entscheidungswesentliche Sachlage zu erheben. Im Rahmen der Anfragebeantwortung wurde - auf die individuelle Person des BF1 bezogen - spezifische Recherchen zur medizinischen Versorgung in seinem Herkunftsstaat getätigt und wurden hierfür die unter Punkt 2.11.
- genannten Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten angeführt. Sofern beschwerdeseitig weiters eingewendet wird, dass Operationen inklusive Vor- und Nachsorge nur kostenpflichtig sofort verfügbar sind, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen substratlos geblieben ist, zumal nicht substantiiert vorgebracht wurde, inwiefern es dem mittlerweile erwerbstätigen BF1, welcher über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seines Vaters, seiner Mutter und seines Bruders verfügt, unmöglich wäre, die finanziellen Mittel für die erforderliche medizinische Versorgung aufzubringen oder inwiefern ein Zuwarten der Quote unmöglich oder unzumutbar für den BF1 wäre. Insbesondere kommt es im Falle der Quotenzuteilung auch auf den Einzelfall an, sodass im Falle einer akuten Situation eine kostenfreie und sofortige Operation durchaus realistisch erscheint. Aus der Beschwerde geht auch sonst nicht hervor, inwiefern der BF1 bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Erkrankung in eine aussichtlose Situation geraten könne, zumal eine fehlende Verfügbarkeit lebenswichtiger Behandlungsmethoden oder von Medikamenten beschwerdeseitig nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wurde. 2.10.
- Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem hat. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2019). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen gehören unter anderem Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2019). Zum
- Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021). 2.10.
- Der BF2 hat seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter seinerzeit von seinem Sohn, dem BF1, abgeleitet bekommen. In seinem seinerzeitigen Verfahren vermochte der BF2 nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun, noch Gründe vorzubringen, unter deren Berücksichtigung sich im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine reale Gefahr dafür ergebe, dass er in eine aussichtlose oder unmenschliche Situation gerate. Derartige Gründe konnten im seinerzeitigen Asylverfahren auch nicht amtswegig festgestellt werden, weshalb ihm der Status im Rahmen des Familienverfahren, zur Erhaltung seine Privat- und Familienlebens, abgeleitet von seinem Sohn, dem BF1, zuerkannt wurde. 2.10.
- Die Beschwerdeführer sind erwerbstätig und sprechen Tschetschenisch und Russisch. Der BF2 ist im Jahr 2010 im Alter von 43 Jahren nach Österreich eingereist und ist seither durchgehend in Österreich aufhältig. Der BF2 ist in Tschetschenien aufgewachsen und hat den größten Teil seines Lebens dort verbracht, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF2 sprachlich oder kulturell von seinem Herkunftsstaat völlig entwurzelt wäre. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der BF2 im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes dort – wenn auch nicht sofort – so zumindest bald erneut Fuß fassen kann. Der BF2 ist zum Entscheidungszeitpunkt 54 Jahre alt. Aber auch in Österreich war er in der Lage, im Alter von 50 Jahren eine Arbeit aufzunehmen, weswegen es nicht ausgeschlossen erscheint, dass er in seinem Herkunftsstaat erneut eine Beschäftigung finden wird. Darüber hinaus kann ihn auch seine Familie in Österreich - zumindest in der Anfangszeit- finanziell unterstützen. Auch hinsichtlich des BF1, welcher als Kind im Jahr 2008 erstmals nach Österreich einreiste und seither durchgehend im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Bruder lebt und nach den tschetschenischen Bräuchen und der tschetschenischen Tradition in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufwuchs, kann nicht angenommen werden, dass dieser kulturell oder sprachlich von seinem Herkunftsstaat entwurzelt wäre. Beide Beschwerdeführer verfügen zudem über Arbeitserfahrungen, welche sie im Bundesgebiet gesammelt haben und zur effizienten und raschen Eingliederung am Arbeitsmarkt in ihrem Herkunftsstaat einsetzen können. 2.10.
- Unter Zuhilfenahme der Sozialversicherungsleistungen, sowie unter Berücksichtigung, der oben genannten Ausführungen zu den Personen der Beschwerdeführer kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.2.10.
- Unter Zuhilfenahme der Sozialversicherungsleistungen, sowie unter Berücksichtigung, der oben genannten Ausführungen zu den Personen der Beschwerdeführer kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: 2.11.
- Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.11.
- Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach den Beschwerdeführern allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Personen drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 2.11.
- Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.11.
- Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.11.
- Es wird nicht verkannt, dass der von der belangten Behörde den angefochtenen Bescheiden zugrunden gelegten Länderinformation mit 17.11.2021, Version 4, inzwischen ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. Diese betrifft allerdings nur Änderungen, welche zum gegenständlichen Fall in keinem erkennbaren inhaltlichen Bezug stehen. Wie unter 2.11.1 ff. ausführlich dargelegt, ergibt sich auch aus der Person der Beschwerdeführer im Zusammenschau mit den Länderberichten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würden. 2.11.
- Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass der BF2 nicht zur Risikogruppe gehört. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF2 persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde, weil er nicht zur Risikogruppe zählt. Der BF1 hingegen leidet an Myelopathie. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 11.315.801 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 328.105 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken. Derzeit ist ein rasanter Anstieg an Infektionen mit dem Sars-Cov-2 Virus in ganz Europa zu beobachten, der auf die Ausbreitung der „Omikron-Variante“ zurückzuführen ist. Diese Entwicklung ist derzeit jedoch auch in Österreich zu beobachten und ist nicht geeignet, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken. Insbesondere zeigen aktuelle Daten auf, dass die Verläufe nach einer Infektion mit der Omikron-Variante mild verbleiben. Die frei zugänglichen und von der EMA zugelassenen Impfstoffe zeigen nach neuestem Wissensstand einen sehr guten Schutz nach der dritten Dosis („Booster“). Der BF1 hat weder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass Gründe bestünden, die eine Impfung unverträglich machen würden. Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Infektion in Österreich wie bereits erwähnt auch sehr hoch. Beim BF2 ist ein schwerer Verlauf nicht anzunehmen, zumal er auch nicht zur Risikogruppe gehört.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.5.
- Zur vermeintlichen Verletzung des Parteiengehörs: Nach der Judikatur des VwGH ist
Art. 45Abs.
1 lit. b Verfahrensrichtlinie einem vom Aberkennungsverfahren betroffenen Fremden Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen. Es steht nach dieser Bestimmung der Behörde aber frei, dies durch persönliche Anhörung oder durch Einholung einer schriftlichen Erklärung des Fremden vorzunehmen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, iSd § 19 Abs. 2 AsylG mit den Fremden eine Einvernahme durchzuführen (VwGH vom 30.10.2019, ZI. 2019/14/0007).Nach der Judikatur des VwGH ist
Artikel 45
, Absatz eins, Litera b, Verfahrensrichtlinie einem vom Aberkennungsverfahren betroffenen Fremden Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen. Es steht nach dieser Bestimmung der Behörde aber frei, dies durch persönliche Anhörung oder durch Einholung einer schriftlichen Erklärung des Fremden vorzunehmen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, iSd Paragraph 19, Absatz 2, AsylG mit den Fremden eine Einvernahme durchzuführen (VwGH vom 30.10.2019, ZI. 2019/14/0007). Die Beschwerdeführer brachten mit ihrer Beschwerde vom 01.11.2021 vor, dass ihr Parteigehör verletzt worden sei, zumal sie zur Anfragebeantwortung hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der Myelopathie-Erkrankung des BF1 vom 30.06.2021, welche die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrundelegte, nicht gehört wurden. Die Beschwerdeseite hätte in diesem Zusammenhang jedoch glaubhaft darlegen müssen, welches entscheidungsrelevante Parteienvorbringen ihr dadurch verwehrt geblieben ist und dass dieses Vorbringen dazu geeignet gewesen wäre eine andere als die gegenständlich angefochtene Entscheidung zu bewirken. Dies ist der Beschwerdeseite im Ergebnis jedoch nicht gelungen: Die Beschwerdeführer brachten jedoch ohne nähere Konkretisierung vor, dass sofortige medizinische Maßnahmen nur kostenpflichtig zur Verfügung stünden und es im Hinblick auf den BF1 noch nicht geklärt sei, ob dieser die Kosten tragen könne, wovon nach allgemeiner Lebenserfahrung eher nicht ausgegangen werde könne. Darüberhinaus vermochten die Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zur finanziellen Lage, zu seiner persönlichen Situation oder zu näheren Umständen in seinem Herkunftsstaat darzutun, sodass diesem Vorbringen jede Nachvollziehbarkeit fehlt. Schließlich hatten die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, im Rahmen der Beschwerde ihre Bedenken gegen die getroffenen Länderfeststellungen ausführlich und vollinhaltlich vorzubringen (VwGH vom 18.07.2019, ZI. 2019/19/0191). Dennoch ist eine konkretisierte Ausführung dieses nur allgemein behaupteten Vorbringens unterblieben. Des Weiteren hat sich die Staatendokumentation bei der Anfragebeantwortung auf die individuelle Situation des BF1 gestützt und hierfür auch die Verfügbarkeit der für den BF1 erforderlichen Medikation (Natriumchlorid zur Reinigung seines Katheters) geprüft und festgestellt, dass diese verfügbar sind. Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeseite daher in casu eine Verletzung des Parteiengehörs nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen. 3.5.2. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.5.2. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)[…]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)-
(7)[…] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung - betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH vom 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung - betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH vom 12.6.2018, Ra 2018/20/0250). § 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.5.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation: Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Amtsblatt 2011, L 337, S. 9) lauten: "
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. " Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten: "
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person
Artikel 16nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,
Artikel 4
Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat." 3.5.
- Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidungen erkennbar auf §9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005.3.5.
- Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidungen erkennbar auf §9 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG
- Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.
Art. 16Abs. 1 Status
RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Art. 16Abs. 2 Status
RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.
Artikel 16, Absatz eins, Status
RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Artikel 16, Absatz 2, Status
RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt vergleiche VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). 3.5.
- Dem BF1 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 02.12.2008, ZI. XXXX , aufgrund seiner Myelopathie-Erkrankung, für welche dem BF1 zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der seinerzeitigen medizinischen Versorgung in Tschetschenien eine angemessene Behandlung nicht möglich war, erteilt. Im gesamten Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vermochte der BF1 nicht, hinsichtlich seiner Myelopathie-Erkrankung etwaige außergewöhnlichen Umstände vorzubringen, welche im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung seiner garantierten Rechte nach Art 3 EMRK führen würde. Darüberhinaus hat die belangte Behörde durch die beschwerdeseitig vorgelegte allgemeine Entbindungserklärung über die Schweigepflicht der den BF1 betreffenden Gesundheitsdaten sämtliche Schritte unternommen, um alle erforderlichen Informationen zum Gesundheitszustand des BF1 einzuholen, insbesondere durch mehrmalige Kontaktaufnahme verschiedener Krankenhäuser, Ärzte und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens. Dies blieb jedoch zum größten Teil erfolglos, da Antworten nicht oder nur mit veralteten Befunden bei der belangten Behörde einlangten (Verwaltungsakt, AS 389). Es konnte daher insbesondere im Zusammenschau mit den Länderfeststellungen, wonach auf die Person des BF1 bezogen spezifische Recherchen zu Behandlungs- und Medikationsmöglichkeiten getätigt wurden, nicht festgestellt werden, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen wird. Nach der Judikatur ist es auch Aufgabe der Beschwerdeführer, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Gründe für die Zuerkennung noch bestehen würden. Dies ist jedoch bis dato nicht erfolgt.3.5.
- Dem BF1 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 02.12.2008, ZI. römisch 40 , aufgrund seiner Myelopathie-Erkrankung, für welche dem BF1 zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der seinerzeitigen medizinischen Versorgung in Tschetschenien eine angemessene Behandlung nicht möglich war, erteilt. Im gesamten Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vermochte der BF1 nicht, hinsichtlich seiner Myelopathie-Erkrankung etwaige außergewöhnlichen Umstände vorzubringen, welche im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung seiner garantierten Rechte nach Artikel 3, EMRK führen würde. Darüberhinaus hat die belangte Behörde durch die beschwerdeseitig vorgelegte allgemeine Entbindungserklärung über die Schweigepflicht der den BF1 betreffenden Gesundheitsdaten sämtliche Schritte unternommen, um alle erforderlichen Informationen zum Gesundheitszustand des BF1 einzuholen, insbesondere durch mehrmalige Kontaktaufnahme verschiedener Krankenhäuser, Ärzte und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens. Dies blieb jedoch zum größten Teil erfolglos, da Antworten nicht oder nur mit veralteten Befunden bei der belangten Behörde einlangten (Verwaltungsakt, AS 389). Es konnte daher insbesondere im Zusammenschau mit den Länderfeststellungen, wonach auf die Person des BF1 bezogen spezifische Recherchen zu Behandlungs- und Medikationsmöglichkeiten getätigt wurden, nicht festgestellt werden, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen wird. Nach der Judikatur ist es auch Aufgabe der Beschwerdeführer, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Gründe für die Zuerkennung noch bestehen würden. Dies ist jedoch bis dato nicht erfolgt. Mittlerweile ist – wie es sich aus den unbedenklichen Länderfeststellungen ergibt - aufgrund der Qualität der medizinischen Versorgung und Betreuung in der Russischen Föderation und Tschetschenien Myelopathie auch dort behandelbar. Der BF2, Vater des BF1, würde diesem auch im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien begleiten, welcher den BF1 auch pflegen kann. Der BF1 hat die Möglichkeit, sich überall in der Russischen Föderation bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen niederzulassen und hat Anspruch auf Behandlung im gesamten Gebiet. Seine Mutter und Bruder, welche in Österreich aufhältig sind, können auch vom Bundesgebiet aus den BF1, aber auch den BF2 mit finanziellen Mitteln zumindest in der Anfangsphase unterstützen. Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2019; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2020). Dies gilt somit auch für Rückkehrer. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2020). Dies gilt somit auch für Rückkehrer. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem hat. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2019). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen gehören unter anderem Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2019). Zum
- Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021). Unter den Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), finden sich auch Krankheiten des Nervensystems sowie des Muskel-Skelett-Systems wie Myelopathie. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2019; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2020). Dies gilt somit auch für Rückkehrer. Nach den unzweifelhaften Angaben der Staatendokumentation ist auf die individuelle Situation des BF1 bezogen auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie Behandlungen seiner Myelopathie-Erkrankung (diverse Fachärzte wie Orthopäden/orthopädische Chirurgen, Physiotherapeuten, Pulmologen, Rehab-Ärzte, Urologen und Internisten, sowie medizinische Geräte wie beispielsweise Rollstuhl, Korsett und elektrisches Bett) verfügbar. Ebenfalls verfügbar ist das Medikament Natriumchlorid (Reinigung Katheter). Auch Pflege zu Hause durch eine Krankenschwester und diagnostische Bildgebungsverfahren, wie beispielsweise MRT, EKG und Röntgen sind verfügbar (AVA 14679). Eine Wirbelsäulenversteifung sowie eine chirurgische Stabilisierung sind am Zentralen wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Traumatologie und Orthopädie, benannt nach XXXX (öffentliche Einrichtung) verfügbar. Beide Arten der Operation sind sofort gegen die Leistung eines Entgelts verfügbar. Um diese Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos zu erhalten, hat ein Patient möglicherweise zu warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. In diesem Fall hängt die Wartezeit bei beiden Behandlungen vom jeweiligen Einzelfall ab. XXXX für Trauamtologie und Orthopädie in Moskau als öffentliche Einrichtung erfolgt darüberhinaus die Vor- und Nachsorge hinsichtlich beider genannter Operationen, einschließlich Intensivpflege bei Komplikationen bis hin zur Rehabilitation von Patienten mit Skoliose im Zusammenhang mit einer chronischen neuromuskulären Erkrankung. Es besteht sofortige Verfügbarkeit gegen Bezahlung. Auch hier muss ein Patient für eine kostenlose Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. Auch in diesem Fall hängt die Wartezeit vom jeweiligen Einzelfall ab.Unter den Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), finden sich auch Krankheiten des Nervensystems sowie des Muskel-Skelett-Systems wie Myelopathie. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2020). Dies gilt somit auch für Rückkehrer. Nach den unzweifelhaften Angaben der Staatendokumentation ist auf die individuelle Situation des BF1 bezogen auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie Behandlungen seiner Myelopathie-Erkrankung (diverse Fachärzte wie Orthopäden/orthopädische Chirurgen, Physiotherapeuten, Pulmologen, Rehab-Ärzte, Urologen und Internisten, sowie medizinische Geräte wie beispielsweise Rollstuhl, Korsett und elektrisches Bett) verfügbar. Ebenfalls verfügbar ist das Medikament Natriumchlorid (Reinigung Katheter). Auch Pflege zu Hause durch eine Krankenschwester und diagnostische Bildgebungsverfahren, wie beispielsweise MRT, EKG und Röntgen sind verfügbar (AVA 14679). Eine Wirbelsäulenversteifung sowie eine chirurgische Stabilisierung sind am Zentralen wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Traumatologie und Orthopädie, benannt nach römisch 40 (öffentliche Einrichtung) verfügbar. Beide Arten der Operation sind sofort gegen die Leistung eines Entgelts verfügbar. Um diese Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos zu erhalten, hat ein Patient möglicherweise zu warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. In diesem Fall hängt die Wartezeit bei beiden Behandlungen vom jeweiligen Einzelfall ab. römisch 40 für Trauamtologie und Orthopädie in Moskau als öffentliche Einrichtung erfolgt darüberhinaus die Vor- und Nachsorge hinsichtlich beider genannter Operationen, einschließlich Intensivpflege bei Komplikationen bis hin zur Rehabilitation von Patienten mit Skoliose im Zusammenhang mit einer chronischen neuromuskulären Erkrankung. Es besteht sofortige Verfügbarkeit gegen Bezahlung. Auch hier muss ein Patient für eine kostenlose Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung warten, bis er eine Quote für die Operation erhält. Auch in diesem Fall hängt die Wartezeit vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Russischen Föderation ist eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise größere Kosten verursachen, ist
der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Eine akute lebensbedrohende Krankheit des BF1, welche eine Überstellung in den Herkunftsstaat
der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt in casu nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des BF1 im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat maßgeblich verschlechtern würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfalle in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH vom 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E). Durch eine Abschiebung des BF1 wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nach der oben zitierten Judikatur nicht relevant.Durch eine Abschiebung des BF1 wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nach der oben zitierten Judikatur nicht relevant. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Nach den unzweifelhaften Angaben der Staatendokumentation ist auf die individuelle Situation des BF1 bezogen auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie Behandlungen seiner Myelopathie-Erkrankung (diverse Fachärzte wie Orthopäden/orthopädische Chirurgen, Physiotherapeuten, Pulmologen, Rehab-Ärzte, Urologen und Internisten, sowie medizinische Geräte wie beispielsweise Rollstuhl, Korsett und elektrisches Bett) verfügbar. Ebenfalls verfügbar ist das Medikament Natriumchlorid (Reinigung Katheter). Auch Pflege zu Hause durch eine Krankenschwester und diagnostische Bildgebungsverfahren, wie beispielsweise MRT, EKG und Röntgen sind verfügbar (AVA 14679). Der BF1 leidet zwar an Myelopathie. Es ist jedoch im Hinblick auf die auch in der Russischen Föderation allgemein verfügbaren Impfstoffen nicht anzunehmen, dass der BF1 selbst im Falle einer Infektion einen schweren Verlauf durchmachen wird. Das Infektionsrisiko in der Republik Österreich ist darüberhinaus genau so groß wie im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, welche geistig und physisch in der Lage sind, die Maßnahmen zur Prävention einer Infektion mit dem Sars-Cov-2 Erreger einzuhalten. Der BF2 gehört nicht zu einer Risikogruppe. 3.5.
- Dem BF2 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.02.2011, XXXX , im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt, welchen er von seinem Sohn, dem BF1 abgeleitet erhalten hat. Der BF2 hat weder im Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren eigene Gründe – abseits der gesundheitlichen Situation des BF1 – für die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinreichend substantiiert geltend gemacht. Das erkennende Gericht konnte derartige Gründe auch amtswegig nicht feststellen. Dazu wird auf die detaillierten Ausführungen unter Punkt 2.
- verwiesen.3.5.
- Dem BF2 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.02.2011, römisch 40 , im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt, welchen er von seinem Sohn, dem BF1 abgeleitet erhalten hat. Der BF2 hat weder im Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren eigene Gründe – abseits der gesundheitlichen Situation des BF1 – für die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinreichend substantiiert geltend gemacht. Das erkennende Gericht konnte derartige Gründe auch amtswegig nicht feststellen. Dazu wird auf die detaillierten Ausführungen unter Punkt 2.
- verwiesen. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es den betroffenen Personen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupten, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gericht eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR 05.07.2005, 2345/02, Said gg. Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, haben die betroffenen Personen auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR 26.07.2005, 38885/02, N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es den betroffenen Personen, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupten, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gericht eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR 05.07.2005, 2345/02, Said gg. Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, haben die betroffenen Personen auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR 26.07.2005, 38885/02, N. gg. Finnland). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EKMR 15.11.1996, 22414/93, Chahal gg. Vereinigtes Königreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EKMR 15.11.1996, 22414/93, Chahal gg. Vereinigtes Königreich). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. In casu ist daher nicht ersichtlich, dass jene,
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des BF2 im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).In casu ist daher nicht ersichtlich, dass jene,
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des BF2 im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). 3.5.7. Selbst wenn vor dem Hintergrund des oben ausgeführten die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht äußerst beschwerliche, von erheblicher Armut geprägten Lebenssituation gelangen könnten, wäre aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") v