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§ 10Art. 133§ 8§ 6§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW255 2241691-1 Spruch, W255 2241691-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 23.11.2020, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2021, GZ: 2020-0566-1-000301, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 05.10.2020 bis 15.11.2020,
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: , A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht zuletzt seit 01.08.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 27.02.2021 Notstandshilfe. 1.
- Zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) wurde am 24.09.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Stelle als Fleischhauer bzw. als Lagerarbeiter zu unterstützen, abgeschlossen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er sich auf Stellenvorschläge des AMS bewerben und dem AMS über seine Bewerbungen innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstatten müsse. 1.
- Zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) wurde am 24.09.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Stelle als Fleischhauer bzw. als Lagerarbeiter zu unterstützen, abgeschlossen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er sich auf Stellenvorschläge des AMS bewerben und dem AMS über seine Bewerbungen innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstatten müsse. 1.
- Am 24.09.2020 wurden dem BF vom AMS per eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag als Fleischhauer bei der XXXX mit einer Entlohnung von EUR 2.390,42 brutto monatlich laut Kollektivvertrag mit sofortigem Arbeitsbeginn und ein Vermittlungsvorschlag als Fleischwaren- bzw. Wurstwarenverkäufer bei der XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.561,43 brutto monatlich laut Kollektivvertrag mit sofortigem Arbeitsbeginn übermittelt. 1.
- Am 24.09.2020 wurden dem BF vom AMS per eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag als Fleischhauer bei der römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 2.390,42 brutto monatlich laut Kollektivvertrag mit sofortigem Arbeitsbeginn und ein Vermittlungsvorschlag als Fleischwaren- bzw. Wurstwarenverkäufer bei der römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.561,43 brutto monatlich laut Kollektivvertrag mit sofortigem Arbeitsbeginn übermittelt. 1.
- Am 05.10.2020 wurde dem BF vom AMS per eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag bei der XXXX als Fleischer oder Produktionsmitarbeiter im Bereich Wursterei mit sofortigem Arbeitsbeginn und einer Entlohnung von EUR 2.450,- brutto monatlich zugestellt. 1.
- Am 05.10.2020 wurde dem BF vom AMS per eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag bei der römisch 40 als Fleischer oder Produktionsmitarbeiter im Bereich Wursterei mit sofortigem Arbeitsbeginn und einer Entlohnung von EUR 2.450,- brutto monatlich zugestellt. 1.
- Am 12.10.2020 wurde dem BF vom AMS per eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag als Fleischverkäufer bei der Firma XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.675,- brutto monatlich übermittelt.1.
- Am 12.10.2020 wurde dem BF vom AMS per eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag als Fleischverkäufer bei der Firma römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.675,- brutto monatlich übermittelt. 1.
- Am 21.10.2020 teilte der BF dem AMS mit, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen auf keine der unter Punkt 1.3., 1.
- und 1.
- genannten Stellenvorschläge als Fleischhauer bzw. als Fleischwarenverkäufer beworben habe. Eine Bestätigung seines Arztes würde der BF bis Ende November nachreichen. 1.
- Am 03.11.2020 wurde der BF vor dem AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigungen befragt und gab zur konkret angebotenen Entlohnung an, dass das Gehalt bei der XXXX und der XXXX von EUR 1.100,- bis EUR 1.200,- mit Arbeitszeiten auch an Wochenenden zu gering sei. Hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung als Fleischer bzw. Fleischwarenverkäufer wandte der BF ein, dass er mit nassen Sachen arbeiten müsse und es kalt sei. Zu den geforderten Arbeitszeiten wandte er ein, dass von den Firmen in diesem Tätigkeitsbereich Schichtarbeit gefordert werde. Zu körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit führte er aus, dass er Probleme im Bereich der Halswirbel, der Hüfte und Bandscheiben habe, die ihn u.a. beim Gehen und Stehen belasten würden.1.
- Am 03.11.2020 wurde der BF vor dem AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigungen befragt und gab zur konkret angebotenen Entlohnung an, dass das Gehalt bei der römisch 40 und der römisch 40 von EUR 1.100,- bis EUR 1.200,- mit Arbeitszeiten auch an Wochenenden zu gering sei. Hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung als Fleischer bzw. Fleischwarenverkäufer wandte der BF ein, dass er mit nassen Sachen arbeiten müsse und es kalt sei. Zu den geforderten Arbeitszeiten wandte er ein, dass von den Firmen in diesem Tätigkeitsbereich Schichtarbeit gefordert werde. Zu körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit führte er aus, dass er Probleme im Bereich der Halswirbel, der Hüfte und Bandscheiben habe, die ihn u.a. beim Gehen und Stehen belasten würden. 1.
- Am 16.11.2020 übermittelte der BF dem AMS einen fachärztlichen Befund von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.11.2020, laut dem beim BF „aufgrund verminderter Belastbarkeit“ „ kaum Arbeitsfähigkeit“ bestehe.1.
- Am 16.11.2020 übermittelte der BF dem AMS einen fachärztlichen Befund von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.11.2020, laut dem beim BF „aufgrund verminderter Belastbarkeit“ „ kaum Arbeitsfähigkeit“ bestehe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 23.11.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 05.10.2020 bis 15.11.2020
§ 10Al
VG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch seine Nichtbewerbung bei den Firmen XXXX , AMS XXXX [für XXXX ], XXXX eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 23.11.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 05.10.2020 bis 15.11.2020
Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch seine Nichtbewerbung bei den Firmen römisch 40 , AMS römisch 40 [für römisch 40 ], römisch 40 eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 28.11.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Darin gab der BF an, dass er dem AMS bezüglich jedem im Bescheid angeführten Vermittlungsvorschlag per eAMS geschrieben habe, dass er diese Jobs aufgrund seiner Vorerkrankungen nicht annehmen könne und einen Arzttermin habe. Sobald er einen Befund bekommen hätte, hätte er diesen dem AMS zugeschickt. Aufgrund der Pandemiesituation sei es nicht möglich gewesen, sofort einen Arzttermin zu bekommen. Seitens des AMS habe ihm auch niemand mitgeteilt, dass dies zu einem Verlust der Leistung führen würde. Den RSa-Brief mit der Mitteilung über den Anspruchsverlust, datiert mit 22.10.2020, habe er erst im November erhalten. Seine Erkrankungen seien dem AMS schon seit seiner letzten Antragstellung (2019 und früher) bekannt gewesen. Er habe schon damals darum gebeten, ihm keine Vermittlungsvorschläge für den Fleischerberuf zu schicken. Dies sei zwar sein erlernter Beruf, jedoch sei es ihm aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr möglich, diese Tätigkeit auszuüben. Dies sei auch aus seinem Befund vom 12.11.2020 ersichtlich. Der BF sei seinen Pflichten nachgekommen. Er könne jederzeit einen Befund von XXXX nachreichen. Seine Beschwerden seien auch in seinen früheren Befunden ersichtlich.1.
- Am 28.11.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Darin gab der BF an, dass er dem AMS bezüglich jedem im Bescheid angeführten Vermittlungsvorschlag per eAMS geschrieben habe, dass er diese Jobs aufgrund seiner Vorerkrankungen nicht annehmen könne und einen Arzttermin habe. Sobald er einen Befund bekommen hätte, hätte er diesen dem AMS zugeschickt. Aufgrund der Pandemiesituation sei es nicht möglich gewesen, sofort einen Arzttermin zu bekommen. Seitens des AMS habe ihm auch niemand mitgeteilt, dass dies zu einem Verlust der Leistung führen würde. Den RSa-Brief mit der Mitteilung über den Anspruchsverlust, datiert mit 22.10.2020, habe er erst im November erhalten. Seine Erkrankungen seien dem AMS schon seit seiner letzten Antragstellung (2019 und früher) bekannt gewesen. Er habe schon damals darum gebeten, ihm keine Vermittlungsvorschläge für den Fleischerberuf zu schicken. Dies sei zwar sein erlernter Beruf, jedoch sei es ihm aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr möglich, diese Tätigkeit auszuüben. Dies sei auch aus seinem Befund vom 12.11.2020 ersichtlich. Der BF sei seinen Pflichten nachgekommen. Er könne jederzeit einen Befund von römisch 40 nachreichen. Seine Beschwerden seien auch in seinen früheren Befunden ersichtlich. 1.
- Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde durch das AMS eine Begutachtung und Klärung der Arbeitsfähigkeit des BF im Gesundheitszentrum der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) veranlasst. Im entsprechenden Gutachten vom 02.03.2021 wurde dem BF Arbeitsfähigkeit attestiert. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.03.2021, GZ: 2020-0566-1-000301, wurde der Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid des AMS vom 23.11.2020, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass dem BF mehrere Vermittlungsvorschläge als Fleischer bzw. Fleischwarenverkäufer übermittelt worden seien. Der BF habe sich um die zugewiesenen Stellen nicht beworben. Im veranlassten Gutachten der PVA vom 02.03.2021 sei die Arbeitsfähigkeit des BF festgestellt worden. Der BF sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten innerhalb seiner Berufsgruppe einsetzbar. Durch das Unterlassen der Bewerbungen habe der BF den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Die vom AMS übermittelten Stellen hätten den Zumutbarkeitsbestimmungen entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe der BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.03.2021, GZ: 2020-0566-1-000301, wurde der Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid des AMS vom 23.11.2020, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass dem BF mehrere Vermittlungsvorschläge als Fleischer bzw. Fleischwarenverkäufer übermittelt worden seien. Der BF habe sich um die zugewiesenen Stellen nicht beworben. Im veranlassten Gutachten der PVA vom 02.03.2021 sei die Arbeitsfähigkeit des BF festgestellt worden. Der BF sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten innerhalb seiner Berufsgruppe einsetzbar. Durch das Unterlassen der Bewerbungen habe der BF den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Die vom AMS übermittelten Stellen hätten den Zumutbarkeitsbestimmungen entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe der BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. 1.
- Mit Schreiben vom 29.03.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 21.04.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 05.11.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die PVA auf, das bis dahin seitens der PVA nicht vorgelegte, obwohl zuvor erstellte Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zu übermitteln. Weiters forderte das Bundesverwaltungsgericht die PVA auf, zu näher ausgeführten Punkten der Gutachten von XXXX sowie zur chefärztlichen Stellungnahme von XXXX Stellung zu beziehen.1.
- Mit Schreiben vom 05.11.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die PVA auf, das bis dahin seitens der PVA nicht vorgelegte, obwohl zuvor erstellte Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zu übermitteln. Weiters forderte das Bundesverwaltungsgericht die PVA auf, zu näher ausgeführten Punkten der Gutachten von römisch 40 sowie zur chefärztlichen Stellungnahme von römisch 40 Stellung zu beziehen. 1.
- Mit Schreiben vom 17.11.2021 übermittelte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht das von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstellte ärztliche Gesamtgutachten gem. § 8 AlVG vom 29.01.2021 und führte im Wesentlichen aus, dass und aus welchen Gründen der BF beim Berufsschutz als Fleischer verweisbar sei, dies z.B. als Verkaufsfleischer im Handel. Laut Anforderungsprofil eines Fleischers im Verkauf würden Tätigkeiten im Kühlhaus jeweils nur für kurze Zeit erfolgen, wobei eine entsprechende Schutzkleidung anzulegen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF im Verweisberuf eingesetzt werden könne.1.
- Mit Schreiben vom 17.11.2021 übermittelte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht das von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstellte ärztliche Gesamtgutachten gem. Paragraph 8, AlVG vom 29.01.2021 und führte im Wesentlichen aus, dass und aus welchen Gründen der BF beim Berufsschutz als Fleischer verweisbar sei, dies z.B. als Verkaufsfleischer im Handel. Laut Anforderungsprofil eines Fleischers im Verkauf würden Tätigkeiten im Kühlhaus jeweils nur für kurze Zeit erfolgen, wobei eine entsprechende Schutzkleidung anzulegen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF im Verweisberuf eingesetzt werden könne. 1.
- Mit Schreiben vom 29.11.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs der Ermittlungsstand zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu (insbesondere zum Schreiben der PVA vom 17.11.2021 sowie zu den von der PVA erstellten Gutachten) eine Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck wurden ihm die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2021, die chefärztliche Stellungnahme vom 08.03.2021, das ärztliche Gutachten gem. § 8 AlVG Dris XXXX vom 02.03.2021 (FA Neurologie) sowie das Schreiben der PVA vom 17.11.2021 samt ärztlichem Gesamtgutachten
§ 8Al
VG XXXX übermittelt.1.17. Mit Schreiben vom 29.11.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs der Ermittlungsstand zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu (insbesondere zum Schreiben der PVA vom 17.11.2021 sowie zu den von der PVA erstellten Gutachten) eine Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck wurden ihm die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2021, die chefärztliche Stellungnahme vom 08.03.2021, das ärztliche Gutachten gem. Paragraph 8, AlVG Dris römisch 40 vom 02.03.2021 (FA Neurologie) sowie das Schreiben der PVA vom 17.11.2021 samt ärztlichem Gesamtgutachten
Paragraph 8, AlVG römisch 40 übermittelt. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme des BF ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Fleischhauer und mehr als 20-jährige einschlägige Berufserfahrung. Er war zuletzt vom 29.08.2019 bis 31.07.2020 als Revierfahrer im Wachdienst und Objektschutz vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.08.2020 steht der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 27.02.2021 Notstandshilfe. 2.1.
- Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 24.09.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Stelle als Fleischhauer bzw. als Lagerarbeiter zu unterstützen, abgeschlossen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er sich auf Stellenvorschläge des AMS bewerben und dem AMS bezüglich seiner Bewerbungen innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstatten muss. 2.1.
- Dem BF wurden vom AMS am 24.09.2020 ein Vermittlungsvorschlag als Fleischhauer bei der XXXX mit einer Entlohnung von EUR 2.390,42 brutto monatlich laut Kollektivvertrag mit sofortigem Arbeitsbeginn und ein Vermittlungsvorschlag als Fleischwaren- bzw. Wurstwarenverkäufer bei der XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.561,43 brutto monatlich laut Kollektivvertrag mit sofortigem Arbeitsbeginn per eAMS übermittelt.2.1.
- Dem BF wurden vom AMS am 24.09.2020 ein Vermittlungsvorschlag als Fleischhauer bei der römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 2.390,42 brutto monatlich laut Kollektivvertrag mit sofortigem Arbeitsbeginn und ein Vermittlungsvorschlag als Fleischwaren- bzw. Wurstwarenverkäufer bei der römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.561,43 brutto monatlich laut Kollektivvertrag mit sofortigem Arbeitsbeginn per eAMS übermittelt. 2.1.
- Die unter Punkt 2.1.
- dargestellten Vermittlungsvorschläge samt Nachrichten des AMS wurden vom BF am 28.09.2020 um 07:20 Uhr gelesen. 2.1.
- Dem BF wurden vom AMS am 05.10.2020 ein Vermittlungsvorschlag bei der XXXX als Fleischer/Produktionsmitarbeiter im Bereich Wursterei mit sofortigem Arbeitsbeginn und einer Entlohnung von EUR 2.450,- brutto monatlich und am 12.10.2020 ein Vermittlungsvorschlag als Fleischverkäufer bei der Firma XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.675,- brutto monatlich per eAMS übermittelt.2.1.
- Dem BF wurden vom AMS am 05.10.2020 ein Vermittlungsvorschlag bei der römisch 40 als Fleischer/Produktionsmitarbeiter im Bereich Wursterei mit sofortigem Arbeitsbeginn und einer Entlohnung von EUR 2.450,- brutto monatlich und am 12.10.2020 ein Vermittlungsvorschlag als Fleischverkäufer bei der Firma römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.675,- brutto monatlich per eAMS übermittelt. 2.1.
- Die unter Punkt 2.1.
- dargestellten Vermittlungsvorschläge samt Nachrichten des AMS wurden vom BF am 13.10.2020 um 13:25 Uhr und 13:26 Uhr gelesen. 2.1.
- Der BF hat sich nicht auf die unter Punkt 2.1.
- und 2.1.
- genannten, zugewiesenen Stellen beworben. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert.2.1.8. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. 2.1.
- Zum Gesundheitszustand des BF: Der BF leidet an Halswirbelsäulenbeschwerden ohne Nachweis einer Wurzelreiz- oder Wurzelkompressionssymptomatik (ICD-10: F542). Der BF leidet an Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne Nachweis einer Wurzelreiz- oder Wurzelkompressionssymptomatik (ICD-10: F545). Der BF leidet an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F432). Der BF ist in der Lage ständig im Sitzen, Gehen und Stehen zu arbeiten. Er ist in der Lage Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeitsschwere zu bewältigen. Der BF ist in der Lage Arbeit auch bei überwiegendem Lärm und inhalatorischen Belastungen auszuüben. Der BF ist in der Lage Tätigkeiten mit Nachtarbeit, Schichtarbeit und Tätigkeiten mit forcierter Belastung seiner Hände durchzuführen. Er ist in der Lage, fallweise Tätigkeiten mit Zwangshaltungen (Armvorhalt, kniend und hockend) auszuüben. Das Gesamtleistungskalkül reicht für den ausgeübten Beruf bzw. zumutbare Verweisungstätigkeiten z.B: als Fleischer im Handel (aufgrund geringer Tätigkeiten im Kühlhaus) aus (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung). 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 23.11.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 05.10.2020 bis 15.11.2020
§ 10Al
VG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2021, GZ: 2020-0566-1-000301, bestätigt.2.1.10. Mit Bescheid des AMS vom 23.11.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 05.10.2020 bis 15.11.2020
Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2021, GZ: 2020-0566-1-000301, bestätigt. 2.1.
- Der BF nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.1.
- und 2.1.11.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung zur Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf die im Akt befindliche Betreuungsvereinbarung vom 24.09.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Vermittlungsvorschläge des AMS (Punkt 2.1.
- und 2.1.5.) beruhen auf den jeweiligen Stellenangeboten. Dass der BF die Vermittlungsvorschläge erhalten hat, ergibt sich aus dem Sendeprotokoll des eAMS Kontos (Punkt 2.1.
- und 2.1.6.) und wurde vom BF auch nicht bestritten. Des Weiteren ist unbestritten, dass sich der BF nicht auf die zugewiesenen Stellen beworben hat (Punkt 2.1.7.) und er vom AMS über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert wurde (Punkt 2.1.8.).Des Weiteren ist unbestritten, dass sich der BF nicht auf die zugewiesenen Stellen beworben hat (Punkt 2.1.7.) und er vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert wurde (Punkt 2.1.8.). In diesem Zusammenhang brachte der BF vor, vom AMS nicht informiert worden zu sein, sich trotz seines geplanten fachärztlichen Termins auf die zugewiesenen Stellen bewerben zu müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF laut Akteninhalt am 21.10.2020 vom AMS telefonisch informiert worden ist, bis 22.10.2020 zu den übermittelten Vermittlungsvorschlägen dem AMS eine Rückmeldung zu geben. Zudem wurde der BF am 21.10.2020 auch per eAMS über die ausstehende Rückmeldung verständigt. Diese Nachricht wurde vom BF am 02.11.2020 um 10:36 Uhr gelesen. Daher ist das Vorbringen, nicht über den drohenden Verlust der Leistung informiert worden zu sein, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Gesamtleistungskalkül des BF (Punkt 2.1.9) ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung des Gutachtens der PVA vom 29.01.2021 (Ärztin für Allgemeinmedizin), des Gutachtens der PVA vom 02.03.2021 (FA für Neurologie) sowie der dazugehörigen chefärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2021 (FA für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin). Diese sind ausführlich begründet, widerspruchsfrei sowie schlüssig und nachvollziehbar. Der BF ist den Gutachten der PVA nicht entgegengetreten, obwohl er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2021 aufgefordert wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Weiters ist zu würdigen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem AMS oftmals behauptet hat über mehrere Befunde zu verfügen, die belegen würden, dass er in der Berufsgruppe des Fleischers nicht arbeitsfähig sei, solche Befunde jedoch mit einer Ausnahme nie vorgelegt hat. Er hat zwar einen Fachbefund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.11.2020 vorgelegt. Diesem Fachbefund ist jedoch zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt bei seiner Diagnose ausschließlich auf die subjektive Beschreibung der Beschwerden des BF bezieht, nicht jedoch auf objektivierbare Untersuchungen wie MRT-Untersuchungen, CT-Untersuchungen, Leistungs-EKG, etc. Weiters ist dem Fachbefund nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreter Diagnosen der behandelnde Arzt zum Schluss gelangt, dass beim BF kaum Arbeitsfähigkeit bestehe. Schließlich ist dem Fachbefund nicht zu entnehmen, ob sich die Feststellung, wonach der BF „kaum arbeitsfähig“ sei generell auf den Arbeitsmarkt, daher alle Berufsgruppen bezieht, oder nur auf die Berufsgruppe des Fleischers. Der vom BF vorgelegte Befund vom 12.11.2020 ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder schlüssig, noch nachvollziehbar, sondern durch die oben erwähnten Gutachten vom 29.01.2021, 02.03.2021 und 08.03.2021 widerlegt. Die Feststellungen zu den Bescheiden (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 23.11.2020, VN: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.03.2021, GZ: 2020-0566-1-000301.Die Feststellungen zu den Bescheiden (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 23.11.2020, VN: römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.03.2021, GZ: 2020-0566-1-000301. 2.3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.2. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.2.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat sich für die verfahrensgegenständlichen Stellen nicht beworben. Der BF hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotenen Beschäftigungen anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die jeweils angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.2.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Der BF hat im Zuge seiner vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 03.11.2020 angegeben, hinsichtlich der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Der BF brachte mehrere Umstände vor, aufgrund derer ihm die zugewiesenen Stellen als Fleischhauer bzw. Fleischwarenverkäufer nicht zumutbar gewesen wäre. Dazu ist im Einzelnen wie folgt auszuführen: Hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung gab der BF an, dass man mit nassen Sachen arbeite und es kalt sei. Hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit gab er an, dass Halswirbel, Hüfte und Bandscheibenprobleme, ihn beim Gehen und Stehen belasten würden. Soweit der BF eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen darlegt, ist auf die Feststellungen die Beweiswürdigung zu verweisen, woraus sich ergibt, dass dem BF der ausgeübte Beruf (Fleischhauer) bzw. Verweisungstätigkeiten als Fleischer im Handel zumutbar sind. Der BF ist den Gutachten der PVA nicht entgegengetreten und hat entgegen seiner Ankündigung nie schriftliche objektivierbare Befunde/Untersuchungsergebnisse vorgelegt, die sein Vorbringen stützen würden. Hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit gab der BF an, dass diese Firmen Schichtarbeit fordern würden. Die Einwände des BF gegen die zugewiesenen Stellen sind nicht geeignet, deren Zumutbarkeit in Frage zu stellen. Der erkennende Senat wertet die Einwände des BF als unsubstantiiert, zumal es sich dabei lediglich um allgemeine Behauptungen gegen den Beruf des Fleischhauers handelt. Sein Einwand, wonach er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung Einwendungen habe, weil EUR 1.100,- bis EUR 1.200,- mit Arbeitszeiten auch an Wochenenden zu wenig sei, geht insofern ins Leere, weil nach § 9 Abs. 2 AlVG als angemessene Entlohnung grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung gilt (genereller Entgeltschutz). Die im gegenständlichen Fall angebotenen Entlohnungen entsprechen den anzuwendenden Kollektivverträgen oder bieten eine Entlohnung über dem Kollektivvertrag an. Darüber hinaus ist anzumerken, dass keine der zugewiesenen Stellen unter EUR 1.500,- brutto entlohnt wird.Sein Einwand, wonach er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung Einwendungen habe, weil EUR 1.100,- bis EUR 1.200,- mit Arbeitszeiten auch an Wochenenden zu wenig sei, geht insofern ins Leere, weil nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG als angemessene Entlohnung grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung gilt (genereller Entgeltschutz). Die im gegenständlichen Fall angebotenen Entlohnungen entsprechen den anzuwendenden Kollektivverträgen oder bieten eine Entlohnung über dem Kollektivvertrag an. Darüber hinaus ist anzumerken, dass keine der zugewiesenen Stellen unter EUR 1.500,- brutto entlohnt wird.
§ 9Abs. 3 zweiter Satz Al
VG ist eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Durch die Beschränkung auf Beschäftigungen in einem anderen Beruf bzw Teilzeitbeschäftigungen findet der individuelle Entgeltschutz keine Anwendung, wenn eine Vollzeitbeschäftigung im bisherigen Beruf zugewiesen wird (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 9 AlVG, Rz 233, 234).
Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG ist eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Durch die Beschränkung auf Beschäftigungen in einem anderen Beruf bzw Teilzeitbeschäftigungen findet der individuelle Entgeltschutz keine Anwendung, wenn eine Vollzeitbeschäftigung im bisherigen Beruf zugewiesen wird (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu Paragraph 9, AlVG, Rz 233, 234). Im gegenständlichen Fall wurden dem BF Stellenangebote als Fleischhauer bzw. Fleischwarenverkäufer bei XXXX innerhalb seiner Berufsgruppe und im selben Tätigkeitsbereich zugewiesen. Der individuelle Entgeltschutz kam nicht zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall wurden dem BF Stellenangebote als Fleischhauer bzw. Fleischwarenverkäufer bei römisch 40 innerhalb seiner Berufsgruppe und im selben Tätigkeitsbereich zugewiesen. Der individuelle Entgeltschutz kam nicht zur Anwendung. Die zugewiesenen Beschäftigungen entsprachen den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesenen Beschäftigungen entsprachen den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stellen nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stellen nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch das Unterlassen der Bewerbungen hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch das Unterlassen der Bewerbungen hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der Bewerbungen zu einem Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der Bewerbungen zu einem Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2241691.1.00