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{'item': 'W255 2249467-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW255 2249467-1 Spruch, W255 2249467-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) war zuletzt vom 01.10.2019 bis 30.06.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der BF steht seit 01.07.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 16.03.2021 Notstandshilfe. 1.
  3. Am 19.07.2021 nahm der BF ein Dienstverhältnis bei der XXXX auf. Am 20.07.2021 erklärte der BF gegenüber dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS), dass er das Dienstverhältnis nach einem Arbeitstag aufgelöst habe.1.
  4. Am 19.07.2021 nahm der BF ein Dienstverhältnis bei der römisch 40 auf. Am 20.07.2021 erklärte der BF gegenüber dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS), dass er das Dienstverhältnis nach einem Arbeitstag aufgelöst habe. 1.
  5. Mit Schreiben vom 20.07.2021 wurde dem BF vom AMS die Sach- und Rechtslage bezüglich der Auswirkungen der Auflösung von Dienstverhältnissen während der Probezeit auf Leistungen nach dem ALVG zur Kenntnis gebracht und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere auch darzustellen, welche Umstände zur Beendigung seiner Beschäftigung geführt haben. 1.
  6. Mit Schreiben vom 11.08.2021 führte aus, dass seine Diabeteserkrankung und die Arbeit leider nicht ideal für ihn gewesen seien. In der Halle sei es sehr warm gewesen und man habe lange Kleidung getragen. Er habe „3mal einen Hypo“ (Unterzuckerung) gehabt. 1.
  7. Am 23.08.2021 gab der BF beim AMS telefonisch bekannt, dass er keinen aktuellen Nachweis seiner Diabeteserkrankung vorlegen könne. Sein Behindertenausweis liege dem AMS vor und er sei schon viele Jahre Diabetiker (Typ 1). Er habe einen Blutzuckersensor, wisse aber nicht, ob die Daten vom 19.07.2021 noch gespeichert seien. Sollte es noch Aufzeichnungen geben, werde er sie dem AMS vorlegen. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 26.08.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.07.2021 bis 16.08.2021 verloren habe. Der BF habe sein Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 26.08.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.07.2021 bis 16.08.2021 verloren habe. Der BF habe sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  10. Gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er sei Typ-1-Diabetiker und habe dem AMS seinen Behindertenpass vorgelegt. Er habe bei der XXXX aus gesundheitlichen Gründen leider nur einen Tag gearbeitet. Bei über 30 Grad am Arbeitsplatz habe man lange Arbeitskleidung tragen und 10 Stunden arbeiten müssen. Er habe „3 Hypos“ (Unterzuckerung) gehabt. Er habe vorgehabt, es am nächsten Tag noch einmal zu probieren, aber wenn es körperlich und gesundheitlich nicht funktioniere, mache es keinen Sinn, dort weiterzuarbeiten. Er habe vor der Arbeitsaufnahme einen Kurs vom AMS besucht, sei dem Kurs wieder beigetreten und habe nun eine Lehrstelle als Beschriftungsdesigner gefunden. Dem AMS sei seine Diabeteserkrankung bekannt gewesen. Man habe ihm beim AMS gefragt, ob er krank sei, da sein Pass 10 Jahre alt (unbefristet) sei. Er habe erklärt, dass er Typ-1-Diabetiker sei und nicht gesund werden würde. Er führe kein Blutzuckerprotokoll, sondern er habe einen Blutzuckersensor, der ein 24-Stunden-Diagramm erstelle. Er habe nun eine Lehre begonnen, aber das Geld reiche nicht. Er habe gleich nach dem Kurs die Lehrstelle gefunden und verstehe nicht, wieso ihm sein Leben vom AMS erschwert werde. 1.
  12. Gegen den unter Punkt 1.
  13. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er sei Typ-1-Diabetiker und habe dem AMS seinen Behindertenpass vorgelegt. Er habe bei der römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen leider nur einen Tag gearbeitet. Bei über 30 Grad am Arbeitsplatz habe man lange Arbeitskleidung tragen und 10 Stunden arbeiten müssen. Er habe „3 Hypos“ (Unterzuckerung) gehabt. Er habe vorgehabt, es am nächsten Tag noch einmal zu probieren, aber wenn es körperlich und gesundheitlich nicht funktioniere, mache es keinen Sinn, dort weiterzuarbeiten. Er habe vor der Arbeitsaufnahme einen Kurs vom AMS besucht, sei dem Kurs wieder beigetreten und habe nun eine Lehrstelle als Beschriftungsdesigner gefunden. Dem AMS sei seine Diabeteserkrankung bekannt gewesen. Man habe ihm beim AMS gefragt, ob er krank sei, da sein Pass 10 Jahre alt (unbefristet) sei. Er habe erklärt, dass er Typ-1-Diabetiker sei und nicht gesund werden würde. Er führe kein Blutzuckerprotokoll, sondern er habe einen Blutzuckersensor, der ein 24-Stunden-Diagramm erstelle. Er habe nun eine Lehre begonnen, aber das Geld reiche nicht. Er habe gleich nach dem Kurs die Lehrstelle gefunden und verstehe nicht, wieso ihm sein Leben vom AMS erschwert werde. 1.
  14. Auf Aufforderung des AMS führte der ehemalige Dienstgeber des BF ( XXXX mit E-Mail vom 24.11.2021 schriftlich aus, dass dem ehemaligen Dienstgeber weder bekannt gewesen noch gemeldet worden sei, dass der BF eine Unterzuckerung gehabt habe. Seine Stundenanzahl sei der Stempelkarte zu entnehmen. Die Arbeitszeiten würden 7 bis 16 Uhr mit einer Mittagspause von einer halben Stunde betragen. 10 Stunden seien daher nicht möglich. Zur Frage, ob es im Sommer in der Produktionshalle 30 Grad gehabt habe, führte er aus, die Produktionshalle sei nicht klimatisiert. In der Halle gebe es ausreichend Fenster (am Dach, 4 Ausgangstüren sowie 2 große Einfahrtstore), die geöffnet seien, damit es zu keinem Hitzestau komme. Es werde auch ausreichend Trinkwasser bereitgestellt und gelegentlich Eis besorgt. Lange Arbeitshosen seien ein notwendiger Sicherheitsaspekt, da es aufgrund der Materialien und der Maschinen zu Verletzungen kommen könne. Auch bei Hitze seien kurze Hosen aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.1.
  15. Auf Aufforderung des AMS führte der ehemalige Dienstgeber des BF ( römisch 40 mit E-Mail vom 24.11.2021 schriftlich aus, dass dem ehemaligen Dienstgeber weder bekannt gewesen noch gemeldet worden sei, dass der BF eine Unterzuckerung gehabt habe. Seine Stundenanzahl sei der Stempelkarte zu entnehmen. Die Arbeitszeiten würden 7 bis 16 Uhr mit einer Mittagspause von einer halben Stunde betragen. 10 Stunden seien daher nicht möglich. Zur Frage, ob es im Sommer in der Produktionshalle 30 Grad gehabt habe, führte er aus, die Produktionshalle sei nicht klimatisiert. In der Halle gebe es ausreichend Fenster (am Dach, 4 Ausgangstüren sowie 2 große Einfahrtstore), die geöffnet seien, damit es zu keinem Hitzestau komme. Es werde auch ausreichend Trinkwasser bereitgestellt und gelegentlich Eis besorgt. Lange Arbeitshosen seien ein notwendiger Sicherheitsaspekt, da es aufgrund der Materialien und der Maschinen zu Verletzungen kommen könne. Auch bei Hitze seien kurze Hosen aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. 1.
  16. Am 25.11.2021 übermittelte der ehemalige Dienstgeber des BF ( XXXX ) dem AMS die Stempelkarte des BF, aus der hervorgeht, dass der BF am 19.07.2021 von 06:56 Uhr bis 16:01 Uhr im Unternehmen beschäftigt gewesen sei.1.
  17. Am 25.11.2021 übermittelte der ehemalige Dienstgeber des BF ( römisch 40 ) dem AMS die Stempelkarte des BF, aus der hervorgeht, dass der BF am 19.07.2021 von 06:56 Uhr bis 16:01 Uhr im Unternehmen beschäftigt gewesen sei. 1.
  18. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.11.2021, GZ: 2021-0566-3-015560, wurde die unter Punkt 1.
  19. genannte Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung in der Probezeit geendet habe. Das Vorbringen des BF, aus gesundheitlichen Gründen nach nur einem Arbeitstag gekündigt zu haben, weil die Beschäftigungsumstände mit seiner Diabetes-Erkranknung unvereinbar seien, sei nicht glaubhaft. Der BF habe keinerlei Nachweise für sein Vorbringen dargelegt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  20. Mit Schreiben vom 07.12.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  21. Am 17.12.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  22. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2021 wurden dem BF Fragen in Zusammenhang mit den vorgebrachten Vorfällen am ersten Arbeitstag bei der XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.1.
  23. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2021 wurden dem BF Fragen in Zusammenhang mit den vorgebrachten Vorfällen am ersten Arbeitstag bei der römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme des BF ein.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  25. Feststellungen 2.1.
  26. Der BF war zuletzt vom 01.10.2019 bis 30.06.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der BF steht seit 01.07.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 16.03.2021 Notstandshilfe. 2.1.
  27. Der BF weist einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH auf. Der BF ist Diabetiker. 2.1.
  28. Der BF nahm am 19.07.2021 sein Dienstverhältnis bei der XXXX auf. Er arbeitete am 19.07.2021 von 06:56 Uhr bis 16:01 Uhr. Während dieser Zeit wurde vom BF eine halbe Stunde Mittagspause eingehalten. Der BF litt am 19.07.2021 während seiner Arbeitstätigkeit nicht an Unterzuckerung. 2.1.
  29. Der BF nahm am 19.07.2021 sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 auf. Er arbeitete am 19.07.2021 von 06:56 Uhr bis 16:01 Uhr. Während dieser Zeit wurde vom BF eine halbe Stunde Mittagspause eingehalten. Der BF litt am 19.07.2021 während seiner Arbeitstätigkeit nicht an Unterzuckerung. 2.1.
  30. Am selben Tag wurde das Dienstverhältnis durch den BF aufgelöst. 2.1.
  31. Am 20.07.2021 meldete sich der BF wieder beim AMS und brachte vor, aus gesundheitlichen Gründen gekündigt zu haben. 2.1.
  32. Mit Bescheid des AMS vom 26.08.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.07.2021 bis 16.08.2021 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.11.2021, GZ: 2021-0566-3-015560, bestätigt. Der BF hat fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. 2.1.
  33. Mit Bescheid des AMS vom 26.08.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.07.2021 bis 16.08.2021 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.11.2021, GZ: 2021-0566-3-015560, bestätigt. Der BF hat fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. 2.1.
  34. Der BF nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2.
  35. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF (Punkt 2.1.1.) ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Dass der BF über einen Behindertenausweis verfügt und Diabetiker ist (Punkt 2.1.2.), basiert auf dem im Akt einliegenden Behindertenpass des Bundessozialamtes Landesstelle XXXX des BF vom 04.05.2012.Dass der BF über einen Behindertenausweis verfügt und Diabetiker ist (Punkt 2.1.2.), basiert auf dem im Akt einliegenden Behindertenpass des Bundessozialamtes Landesstelle römisch 40 des BF vom 04.05.
  36. Dass das Dienstverhältnis bei der XXXX am 19.07.2021 aufgenommen wurde und am 19.07.2021 durch Dienstnehmerkündigung in der Probezeit endete (Punkt 2.1.3.), ist unbestritten und ergibt sich auch aus der Dienstgeberabmeldung. Die Feststellung zu den Arbeitszeiten basiert auf der vom ehemaligen Dienstgeber vorgelegten Stempelkarte des BF. Den darauf abgebildeten Arbeitszeiten ist der BF nicht entgegengetreten. Dass das Dienstverhältnis bei der römisch 40 am 19.07.2021 aufgenommen wurde und am 19.07.2021 durch Dienstnehmerkündigung in der Probezeit endete (Punkt 2.1.3.), ist unbestritten und ergibt sich auch aus der Dienstgeberabmeldung. Die Feststellung zu den Arbeitszeiten basiert auf der vom ehemaligen Dienstgeber vorgelegten Stempelkarte des BF. Den darauf abgebildeten Arbeitszeiten ist der BF nicht entgegengetreten. Die Feststellung, dass der BF am 19.07.2021 während seiner Tätigkeit nicht an Unterzuckerung litt (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf die Angaben des ehemaligen Dienstgebers, wonach der BF am 19.07.2021 weder gegenüber seinem damaligen Vorgesetzten noch gegenüber Arbeitskollegen angegeben hat, an Unterzuckerung zu leiden sowie darauf, dass der BF trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS und des BVwG keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Aussage, er habe „3 Hypos“ gehabt, stützen würde. Zudem hat der BF im Hinblick auf die Arbeitsdauer am 19.07.2021 falsche Angaben gemacht, weshalb generell berechtigter Zweifel an seinen Ausführungen besteht. Weiters wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung (Punkt 2.3.2.2.) verwiesen. Die Feststellungen zu den Bescheiden und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 26.08.2021, VN: XXXX , die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.11.2021, GZ: 2021-0566-3-015560 sowie das am 07.12.2021 beim AMS eingelangt, undatierte Schreiben des BF.Die Feststellungen zu den Bescheiden und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 26.08.2021, VN: römisch 40 , die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.11.2021, GZ: 2021-0566-3-015560 sowie das am 07.12.2021 beim AMS eingelangt, undatierte Schreiben des BF. 2.1.
  37. Die Feststellung, dass der BF weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (Punkt 2.1.7.), basiert auf einer Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.
  38. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
  39. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
  2. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 1).2.3.2.
  3. Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 1). Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer, den BF. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 11).Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer, den BF. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 11). Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 19), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 20), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063), in Betracht. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 19), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 20), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063), in Betracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch „triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch „triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). Im gegenständlichen Fall hat der BF am 19.07.2021 ein Dienstverhältnis bei der XXXX angetreten und dieses Dienstverhältnis nach Ende des ersten Arbeitstages durch eigene Erklärung freiwillig beendet. Im gegenständlichen Fall hat der BF am 19.07.2021 ein Dienstverhältnis bei der römisch 40 angetreten und dieses Dienstverhältnis nach Ende des ersten Arbeitstages durch eigene Erklärung freiwillig beendet. Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht. Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht. 2.3.2.
  4. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.2.
  5. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  6. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). Zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist zu bemerken, dass diese Gründe „zwingende“ sein müssen, das heißt, dass die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorhanden waren oder bei weiterer Ausübung dieser Tätigkeit eingetreten wären, vor allem aber objektivierbar sein müssen (vgl. Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu § 11 AlVG).Zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist zu bemerken, dass diese Gründe „zwingende“ sein müssen, das heißt, dass die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorhanden waren oder bei weiterer Ausübung dieser Tätigkeit eingetreten wären, vor allem aber objektivierbar sein müssen vergleiche Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu Paragraph 11, AlVG). Zu den vom BF vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen ist wie folgt auszuführen: Der BF brachte vor aus gesundheitlichen Gründen nach nur einem Arbeitstag gekündigt zu haben. Er legte im gesamten Verfahren nicht substantiiert dar, dass seine Diabeteserkrankung (Typ 1) einer Fortführung des Dienstverhältnisses entgegensteht. Er behauptete, am ersten Arbeitstag „3-mal einen Hypo“ gehabt zu haben, hat aber sein diesbezügliches Vorbringen trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS und des BVwG in keinerlei Weise nachgewiesen und auf das Parteiengehör vom 21.12.2021 schlicht nicht reagiert. Der Dienstgeber bestätigte in diesem Zusammenhang gegenüber dem AMS, dass er vom Unterzucker des BF nicht informiert wurde. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Demnach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt, als der BF am 19.07.2021 die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit erklärt hat, keine zwingenden gesundheitlichen Gründe vorgelegen sind, die eine Nachsichtserteilung rechtfertigen würden. Zum weiteren Einwand des BF, 10 Stunden gearbeitet zu haben, ist auszuführen, dass aus der vorgelegten Stempelkarte eindeutig hervorgeht, dass der BF am 19.07.2021 von 06:56 Uhr bis 16:01 Uhr gearbeitet hat. Laut Angaben des Dienstgebers ist eine Mittagspause von einer halben Stunde vorgesehen. Dies hat der BF nicht bestritten. Die weitere Beschäftigung bei der XXXX war dem BF zumutbar.Die weitere Beschäftigung bei der römisch 40 war dem BF zumutbar. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2249467.1.00

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