RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW255 2250809-1 Spruch, W255 2250809-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 20.12.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 29.11.2021 bis 16.12.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Dies wurde damit begründet, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 29.11.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 17.12.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. 1.
- Mit Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 20.12.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 29.11.2021 bis 16.12.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Dies wurde damit begründet, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 29.11.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 17.12.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 20.12.2021, VN: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dies wurde damit begründet, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.Mit Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 20.12.2021, VN: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dies wurde damit begründet, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehmen. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrolltermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom BF verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Daher sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. 1.
- Gegen Spruchpunkt A. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 23.12.2021 fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkt B. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 14.01.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass das AMS verkenne, dass Verfahren nach dem AlVG Messverfahren und keine Strafverfahren seien. Der VfGH habe die seinerzeitige in § 56 AlVG obligatorisch vorgesehene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot aufgehoben. Das AMS versuche dieses unter ausschließlicher Berufung auf eine zu schützende Versichertengemeinschaft in Missachtung des VfGH über die Hintertür wieder einzuführen. Wie aktenkundig sei, seien die dem BF zustehenden Tarife ohnehin weiter unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz und unter jeglicher Armutsgrenze.1.
- Gegen Spruchpunkt A. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 23.12.2021 fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkt B. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 14.01.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass das AMS verkenne, dass Verfahren nach dem AlVG Messverfahren und keine Strafverfahren seien. Der VfGH habe die seinerzeitige in Paragraph 56, AlVG obligatorisch vorgesehene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot aufgehoben. Das AMS versuche dieses unter ausschließlicher Berufung auf eine zu schützende Versichertengemeinschaft in Missachtung des VfGH über die Hintertür wieder einzuführen. Wie aktenkundig sei, seien die dem BF zustehenden Tarife ohnehin weiter unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz und unter jeglicher Armutsgrenze. 1.
- Am 20.01.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF steht zuletzt mit kurzen Unterbrechungen seit Oktober 2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.01.2022 bezieht er Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Der BF ist das letzte Mal von 22.05.2010 bis 24.07.2010 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. 2.1.
- Mit Spruchpunkt A) des Bescheides des AMS vom 20.12.2021, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 29.11.2021 bis 16.12.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Dies wurde damit begründet, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 29.11.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 17.12.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. 2.1.
- Mit Spruchpunkt A) des Bescheides des AMS vom 20.12.2021, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 29.11.2021 bis 16.12.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Dies wurde damit begründet, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 29.11.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 17.12.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. 2.1.
- Mit Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 20.12.2021, VN: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dies wurde damit begründet, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.2.1.
- Mit Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 20.12.2021, VN: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dies wurde damit begründet, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. 2.1.
- Mit Schreiben vom 23.12.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt A. des unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheides ein. 2.1.
- Mit Schreiben vom 14.01.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt B. des unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheides ein. 2.1.
- Der BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. Er hat ebenso wenig dargetan, welche Umstände für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen. 2.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen bezüglich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus dem Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass der BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen des BF. Dieses beschränkt sich darauf, dem AMS vorzuwerfen, die Rechtsprechung des VfGH zu missachten, ohne einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen Nachteil für den BF zu behaupten, geschweige denn, näher darzulegen. Weiters wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er – im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – künftig in der Lage wäre, eine Rückforderung zurückzuzahlen und aus welchen Gründen er davon ausgeht. Seitens des BF wurden keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. 2.
- Rechtliche Beurteilung: 2.3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.2.3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“ Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028). 2.3.
- Der BF hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan. Er hat einen solchen gar nicht behauptet (siehe Beweiswürdigung). Seitens des BF wurde auch nicht behauptet, künftig in der Lage zu sein, eine Rückforderung begleichen zu können. Im Unterschied dazu wurde vom AMS die Langzeitarbeitslosigkeit des BF, das Versäumen des vorgeschriebenen Kontrolltermins seitens des BF, die mangelnde Möglichkeit der Mitwirkung des BF an der Beendigung der Arbeitslosigkeit des BF aufgrund der versäumten Meldung sowie die Belastung der Versichertengemeinschaft und die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration des BF bei der Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030). Im Unterschied dazu wurde vom AMS die Langzeitarbeitslosigkeit des BF, das Versäumen des vorgeschriebenen Kontrolltermins seitens des BF, die mangelnde Möglichkeit der Mitwirkung des BF an der Beendigung der Arbeitslosigkeit des BF aufgrund der versäumten Meldung sowie die Belastung der Versichertengemeinschaft und die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration des BF bei der Interessenabwägung berücksichtigt vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030). Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des BF im Jahr 2010 vorlag, nur zwei Monate aufrecht blieb und der BF mit kurzen Unterbrechungen seit Oktober 2011 durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, sodass Langzeitarbeitslosigkeit vorliegt. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG Vorbild für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG war (vgl. Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG Vorbild für jene des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG war vergleiche Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2250809.1.00