← Österreich

{'item': 'W260 2192266-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW260 2192266-1 Spruch, W260 2192266-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „der Geschäftsführer“) vertritt seit 04.09.2015 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Firma XXXX , vormals XXXX (im Folgenden „die Beschwerdeführerin“).
  2. römisch 40 (im Folgenden „der Geschäftsführer“) vertritt seit 04.09.2015 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Firma römisch 40 , vormals römisch 40 (im Folgenden „die Beschwerdeführerin“).
  3. XXXX (im Folgenden „die Betretene“) bezieht seit Juni 2010 – mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  4. römisch 40 (im Folgenden „die Betretene“) bezieht seit Juni 2010 – mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  5. Am 07.06.2017 langte bei einer Mitarbeiterin des AMS Graz eine E-Mail der Betretenen betreffend das Ersuchen um Schaltung eines Inserates für die Abhaltung einer Jobbörse der Beschwerdeführerin am 09.06.2017 ein. Diese, mit genanntem Firmenlogo versehene E-Mail, sei von der Betretenen mit dem Zusatz „Personalabteilung“ gezeichnet und versendet worden. In der Folge seien von der Betretenen weitere E-Mails an das AMS Graz ergangen, mit dem Ersuchen, eine weitere Jobbörse in den Räumlichkeiten des AMS Anfang September abhalten zu können.
  6. Im Rahmen der beim AMS Graz abgehaltenen Jobbörse am 13.09.2017 sei die ebendort anwesende Betretene von einer Mitarbeiterin des AMS Graz auf ihre Funktion bei der Jobbörse angesprochen worden, da sie doch als Arbeitslose geführt sei. In der Folge wurde sie zu einem persönlichen Gespräch geladen.
  7. In einer Gesprächsnotiz des AMS vom 18.09.2017 gab die Betretene zusammengefasst an, dass sie einem Bekannten lediglich ausgeholfen habe, da sie Erfahrung bei der Abhaltung von Jobbörsen habe. Sie hätte lediglich im Vorfeld den Schriftverkehr erledigt und nicht darüber nachgedacht, als sie sich als Kontaktperson genannt habe.
  8. Am 02.10.2017 wurde die Betretene niederschriftlich vom AMS einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sie den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin persönlich kenne. Derzeit gebe es keine passende Stelle für sie, sie hätte jedoch eigeninitiativ dem Geschäftsführer ihre Eignung beweisen wollen, da sie bereits zuvor im Personalbereich tätig gewesen sei und schon zuvor Jobbörsen veranstaltet hätte. Sie hätte von der Beschwerdeführerin kein Einkommen erhalten und sich nach langer Arbeitslosigkeit „engagiert“ zeigen wollen.
  9. Am 07.11.2017 kam es durch Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Dieser gab zusammengefasst an, dass er die Betretene seit zwei Jahren kenne. Die Betretene habe ihn seit Februar bzw. Mai 2017 bei der Personalsuche für eine neue Filiale in der Steiermark unterstützt und die Abhaltung zweier Jobbörsen in der Geschäftsstelle des AMS Graz übernommen. Es habe mit der Betretenen keinen Arbeits- oder Werkvertrag und keine Aufwandsentschädigung gegeben. Die Betretene sei mit dem Geschäftspartner des Geschäftsführers zur Jobbörse nach Graz im September 2017 mitgefahren. Die Unterschrift im Rahmen der Zeugenbefragung sei vom Geschäftsführer verweigert worden.
  10. Ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gab am 07.11.2017 im Geschäftslokal in XXXX gegenüber den Erhebungsorganen an, dass die Betretene gerade nicht hier sei, er sie jedoch telefonisch erreichen könnte. Befragt zur Tätigkeit der Betretenen in der Firma, sagte er aus, dass die Betretene die Personalverantwortliche wäre.
  11. Ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gab am 07.11.2017 im Geschäftslokal in römisch 40 gegenüber den Erhebungsorganen an, dass die Betretene gerade nicht hier sei, er sie jedoch telefonisch erreichen könnte. Befragt zur Tätigkeit der Betretenen in der Firma, sagte er aus, dass die Betretene die Personalverantwortliche wäre.
  12. Am 21.11.2017 wurde die Betretene neuerlich niederschriftlich vom AMS einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ihr das Ergebnis des Erhebungsdienstes zur Kenntnis gebracht. Sie bestritt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, stellte jedoch nicht in Abrede, dem Geschäftsführer mehrmals mit Tipps betreffend Personal geholfen und in Anwesenheit eines Mitarbeiters bei zwei Jobbörsen mitgearbeitet zu haben. In der Firma des Geschäftsführers sei sie als mögliche Personalverantwortliche vom Geschäftsführer vorgestellt worden. Die Betretene bestätigte ihre Angaben, die sie bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2017 getätigt hatte und gab ergänzend an, dass sie trotz der Vorkommnisse am 13.09.2017 bei der Beschwerdeführerin ab 01.12.2017 geringfügig beschäftigt sein werde.
  13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.12.2017 hat das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden „belangte Behörde“) die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG in Höhe vom € 266,05 verpflichtet.
  14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.12.2017 hat das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden „belangte Behörde“) die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG in Höhe vom € 266,05 verpflichtet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zuge einer Kontrolle durch den Erhebungsdienst des AMS Wien am 07.11.2017 ab ca. 10:40 Uhr festgestellt worden sei, dass die Betretene von Mai 2017 bis September 2017 bei Personalsuchen und Jobbörsen des AMS für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Eine zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht erfolgt. Der Bemessung des Sonderbeitrages werde der Monatslohn in Höhe von € 1.600,-- für eine Handelsangestellte der Beschäftigungsgruppe 4 (Personalreferenten) nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde gelegt, sodass sich für 6 Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6 % (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil 3 %), in doppelter Höhe somit 12%., ein Sonderbeitrag von € 266,05 ergibt.
  15. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 04.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Da die Beschwerde nicht firmenmäßig unterfertigt war, wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Beschwerde zu unterfertigen. Am 05.01.2018 langte die Beschwerde mit der Unterschrift des Geschäftsführers beim Arbeitsmarktservice ein. Die Beschwerde gilt daher als ursprünglich richtig eingebracht.
  16. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 04.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Da die Beschwerde nicht firmenmäßig unterfertigt war, wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die Beschwerde zu unterfertigen. Am 05.01.2018 langte die Beschwerde mit der Unterschrift des Geschäftsführers beim Arbeitsmarktservice ein. Die Beschwerde gilt daher als ursprünglich richtig eingebracht. In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die Feststellung, dass die Betretene in der Zeit vom Mai 2017 bis September 2017 eine Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin inngehabt hätte, nicht der Wahrheit entsprechen würde. Die Betretene hätte von sich aus angeboten, ihre Kenntnisse rund um die Organisation von Jobbörsen einzubringen. Dies sei ohne Gegenleistung einer Anstellung oder Entlohnung erfolgt. Tatsache sei, dass es zum vorgeworfenen Zeitpunkt kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis der Betretenen mit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Da es hier kein Beschäftigungsverhältnis und keine Entlohnung (auch nicht in Aussicht gestellt oder sonst wie vereinbart) gegeben habe, sei auch keine Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgt. Der „Mail-Account“ wäre auf Ersuchen der Betretenen für die Jobbörse in Graz angelegt worden. Die Mails wären vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht Korrektur gelesen worden. Die Nutzung des „Mail-Accounts“ stelle keinerlei Jobzusage, oder Ähnliches dar und diene nur zur Identifizierung. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag den Bescheid zur Gänze aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
  17. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
  18. Der festgestellte Sachverhalt wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.03.2018 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 13.03.2018 eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht eingebracht.
  19. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 04.01.2018 am 14.03.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  20. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 04.01.2018 am 14.03.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  21. Mit E-Mail vom 14.03.2018 forderte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, ihm die zugesagten Unterlagen zur Einsicht und Stellungnahme zu übermitteln. Laut Schreiben der belangten Behörde vom 01.03.2018 wären ihm die Unterlagen bis 13.03.2018 zugesichert worden.
  22. Die belangte Behörde antwortete mittels E-Mail vom 15.03.2018 und führte aus, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 01.03.2018 offenbar falsch verstanden habe. Der Geschäftsführer hätte bis 13.03.2018 Zeit gehabt, um eine Stellungnahme abzugeben.
  23. Mit einem weiteren Schreiben vom 21.03.2018 monierte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass die fragliche Passage im Schreiben vom 01.03.2018 missverständlich formuliert sei und er daher die genannte Frist „13.03.2018“ als gegenstandslos betrachte.
  24. Mit E-Mail vom 22.03.2018 informierte die belangte Behörde den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin über die Möglichkeit, das Rechtsmittel eines Vorlageantrages zu erheben.
  25. In der Folge wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwalts Partnerschaft, rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  26. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2018 elektronisch übermittelt.
  27. Der Firmennamen wurde von „ XXXX “ auf „ XXXX “ geändert. Die FN XXXX blieb ident, ebenso der Geschäftszweig und der Geschäftsführer.
  28. Der Firmennamen wurde von „ römisch 40 “ auf „ römisch 40 “ geändert. Die FN römisch 40 blieb ident, ebenso der Geschäftszweig und der Geschäftsführer.
  29. Mit Schreiben vom 23.11.2021 gab der bisherige Rechtsvertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend war, nicht jedoch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Die Krankmeldung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin langte am 13.12.2021 am Bundesverwaltungsgericht ein, ein informierter Vertreter erschien nicht zur Verhandlung. Die Beschwerdeverhandlung wurde daher in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt.
  31. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der beschwerdeführenden Partei, zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs, eine 14-tägige Stellungnahmefrist ein und forderte sie auf bekanntzugeben, ob ihr Beweisantrag hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf das übermittelte Judikat des VwGH vom 25.02.2021 aufrecht bleibt und gegebenenfalls die Relevanz der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Eine dahingehende Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: XXXX vertritt seit 04.09.2015 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Beschwerdeführerin. römisch 40 vertritt seit 04.09.2015 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Beschwerdeführerin. Die Betretene bezieht seit Juni 2010 Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Die Betretene hat am 07.06.2017, 24.08.2017 und 01.09.2017 mit einer E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin (personal@ XXXX ) von ihrem Computer aus Nachrichten an eine Mitarbeiterin des AMS Graz Ost, Service für Unternehmen, versendet. Inhalt der E-Mails war das Abhalten einer Jobbörse und die damit verbundene Schaltung von Inseraten für die Beschwerdeführerin. Die E-Mails weisen ua. folgende Merkmale auf: Firmensignatur der Beschwerdeführerin; den Namen der Betretenen; unterhalb des Namens der Betretenen die Berufsbezeichnung „Personalverantwortliche“ und eine Telefonnummer. Die Telefonnummer ist die private Nummer der Betretenen. Die Betretene hat am 07.06.2017, 24.08.2017 und 01.09.2017 mit einer E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin (personal@ römisch 40 ) von ihrem Computer aus Nachrichten an eine Mitarbeiterin des AMS Graz Ost, Service für Unternehmen, versendet. Inhalt der E-Mails war das Abhalten einer Jobbörse und die damit verbundene Schaltung von Inseraten für die Beschwerdeführerin. Die E-Mails weisen ua. folgende Merkmale auf: Firmensignatur der Beschwerdeführerin; den Namen der Betretenen; unterhalb des Namens der Betretenen die Berufsbezeichnung „Personalverantwortliche“ und eine Telefonnummer. Die Telefonnummer ist die private Nummer der Betretenen. Die Betretene war am 13.09.2017 in Ausübung ihrer Funktion als Personalverantwortliche der Beschwerdeführerin bei einer Jobbörse in der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Graz Ost tätig. Dort wurde sie von Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice angetroffen. Die Betretene stand im Zuge ihrer Tätigkeiten als Personalverantwortliche zu diesem Zeitpunkt in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin. Sie hat dieses dem AMS nicht gemeldet. Eine zeitgerechte Anmeldung der Betretenen beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Der für die durchgeführten Tätigkeiten gebührende Kollektivvertrags-/Anspruchslohn beträgt € 1.600, -- brutto (Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für den allgemeinen Groß- und Einzelhandel). Daraus ergibt sich für sechs Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6% (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil je 3 %) – in doppelter Höhe und damit 12 % - ein Sonderbeitrag in Höhe von € 266,05 (€ 1.600,--/ 4,33 mal 6 Wochen, davon 12%). Die Betretene ist seit 01.12.2017 geringfügig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.
  33. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie dem nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Die Feststellungen, dass die Betretene von ihrem Computer aus an eine Mitarbeiterin des AMS Graz Ost, Service für Unternehmen, E-Mails versendet hat und dabei als „Personalverantwortliche“ für die Beschwerdeführerin aufgetreten ist, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen (vgl. Nr. 23 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und wurde dies vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten.Die Feststellungen, dass die Betretene von ihrem Computer aus an eine Mitarbeiterin des AMS Graz Ost, Service für Unternehmen, E-Mails versendet hat und dabei als „Personalverantwortliche“ für die Beschwerdeführerin aufgetreten ist, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen vergleiche Nr. 23 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und wurde dies vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu Zeitpunkt, Ort und Hergang des Antreffens der Betretenen bei der Jobbörse am 13.09.2017 durch Mitarbeiter des AMS ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerken der belangten Behörde (vgl. Nr. 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Feststellungen zu Zeitpunkt, Ort und Hergang des Antreffens der Betretenen bei der Jobbörse am 13.09.2017 durch Mitarbeiter des AMS ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerken der belangten Behörde vergleiche Nr. 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Der erkennende Senat kommt aus folgenden Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die Betretene einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für die Beschwerdeführerin nachgegangen ist: Aus den Unterlagen der belangten Behörde (vgl. Nr. 23 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) geht hervor, dass die Betretene E-Mails an eine Mitarbeiterin des AMS Graz Ost, Service für Unternehmen, E-Mails versendet hat. Inhalt der E-Mails war das Abhalten von Jobbörsen und die damit verbundene Schaltung von Inseraten für die Beschwerdeführerin. Die E-Mails wurden von der Adresse „personal@ XXXX “ gesendet, weisen die Firmensignatur der Beschwerdeführerin, den Namen der Betretenen und unterhalb des Namens der Betretenen die Berufsbezeichnung „Personalverantwortliche“ sowie eine Telefonnummer (die private Telefonnummer der Betretenen) auf. Die E-Mails stammen vom 07.06.2017, 24.08.2017 und vom 01.09.
  34. Bereits dieser E-Mailverkehr macht deutlich, dass die Betretene für die Beschwerdeführerin tätig war.Aus den Unterlagen der belangten Behörde vergleiche Nr. 23 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) geht hervor, dass die Betretene E-Mails an eine Mitarbeiterin des AMS Graz Ost, Service für Unternehmen, E-Mails versendet hat. Inhalt der E-Mails war das Abhalten von Jobbörsen und die damit verbundene Schaltung von Inseraten für die Beschwerdeführerin. Die E-Mails wurden von der Adresse „personal@ römisch 40 “ gesendet, weisen die Firmensignatur der Beschwerdeführerin, den Namen der Betretenen und unterhalb des Namens der Betretenen die Berufsbezeichnung „Personalverantwortliche“ sowie eine Telefonnummer (die private Telefonnummer der Betretenen) auf. Die E-Mails stammen vom 07.06.2017, 24.08.2017 und vom 01.09.
  35. Bereits dieser E-Mailverkehr macht deutlich, dass die Betretene für die Beschwerdeführerin tätig war. Aus dem Erhebungsbericht des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 07.11.2017 geht hervor, dass an diesem Tag Nachschau im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin in XXXX gehalten wurde. Dabei gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin niederschriftlich zur Beschäftigung der Betretenen in seinem Betrieb befragt an, dass die Betretene ihn bei der Eröffnung einer neuen Filiale in der Steiermark ab ca. Februar 2017 unterstützt hätte, jedoch seiner Ansicht nach, kein Dienstverhältnis vorgelegen habe. Diesbezüglich wurden ihm die Inserate der AMS Jobbörsen seitens des Erhebungsdienstes vorgehalten und danach revidierte der Geschäftsführer seine Aussage zum Beginn der Unterstützung durch die Betretene auf Mai
  36. Die Unterfertigung der Niederschrift verweigerte er ohne Angaben von Gründen. Auch ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bestätigte am 07.11.2017 im Geschäftslokal in XXXX gegenüber den Erhebungsorganen ohne Umschweife, dass die Betretene gerade nicht hier sei, er sie jedoch telefonisch erreichen könnte. Befragt zur Tätigkeit der Betretenen in der Firma, gab dieser Mitarbeiter an, dass die Betretene die Personalverantwortliche wäre. Die Aussage dieses Mitarbeiters begründete der Geschäftsführer damit, dass er die Betretene in der Firma als Personalverantwortliche angekündigt hätte.Aus dem Erhebungsbericht des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 07.11.2017 geht hervor, dass an diesem Tag Nachschau im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin in römisch 40 gehalten wurde. Dabei gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin niederschriftlich zur Beschäftigung der Betretenen in seinem Betrieb befragt an, dass die Betretene ihn bei der Eröffnung einer neuen Filiale in der Steiermark ab ca. Februar 2017 unterstützt hätte, jedoch seiner Ansicht nach, kein Dienstverhältnis vorgelegen habe. Diesbezüglich wurden ihm die Inserate der AMS Jobbörsen seitens des Erhebungsdienstes vorgehalten und danach revidierte der Geschäftsführer seine Aussage zum Beginn der Unterstützung durch die Betretene auf Mai
  37. Die Unterfertigung der Niederschrift verweigerte er ohne Angaben von Gründen. Auch ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bestätigte am 07.11.2017 im Geschäftslokal in römisch 40 gegenüber den Erhebungsorganen ohne Umschweife, dass die Betretene gerade nicht hier sei, er sie jedoch telefonisch erreichen könnte. Befragt zur Tätigkeit der Betretenen in der Firma, gab dieser Mitarbeiter an, dass die Betretene die Personalverantwortliche wäre. Die Aussage dieses Mitarbeiters begründete der Geschäftsführer damit, dass er die Betretene in der Firma als Personalverantwortliche angekündigt hätte. In der Beschwerde behauptete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass die Betretene von sich aus angeboten habe, ihre Kenntnisse rund um die Organisation von Jobbörsen einzubringen. Dies sei ohne Gegenleistung passiert. Es hätte keine Anstellung und auch keine Entlohnung gegeben und wäre daher kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, wonach das Vorliegen von „Nachbarschaftshilfen“ jedenfalls dann nicht anzunehmen ist, wenn die Tätigkeit im gewerblichen Bereich stattfindet. Hinsichtlich der Frage nach der Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes wird weiters auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. In der Beschwerde argumentiere der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass der Mail-Account auf Ersuchen der Betretenen für die Jobbörse in Graz angelegt worden wäre. Die Mails wären vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht Korrektur gelesen worden. Die Nutzung des Mail-Accounts stelle keinerlei Jobzusage, oder Ähnliches dar und diene nur zur Identifizierung. Dem ist aus Sicht des erkennenden Senates entgegenzutreten. Es kommt nicht darauf an, ob die E-Mails Korrektur gelesen wurden und welche Telefonnummer die Beschwerdeführerin benutzte. Relevant ist, dass die Betretene gegenüber dem Arbeitsmarktservice als „Personalverantwortliche“ der Beschwerdeführerin aufgetreten ist und durch ihre Aktivitäten (E-Mail-Kommunikation, Organisation und Mitarbeit bei der Jobbörse) für die Beschwerdeführerin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Angesichts des mehrmaligen, über einen längeren Zeitraum dauernden, Kontakts der Betretenen, als Personalverantwortliche der Beschwerdeführerin, mit dem AMS per Mail und ihrem Auftreten in diesen E-Mails, sowie – für dieses Verfahren wesentlichen -Umstand, dass sie am 13.09.2017 bei der Jobbörse anwesend war, ist nicht davon auszugehen, dass sie dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nur einen Freundschaftsdienst erwiesen hat, zumal sie auch seit 01.12.2017 geringfügig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist und hat über das Nichtvorliegen eines Freundschaftsdienstes jedenfalls im Zeitpunkt der Betretung der VwGH bereits entschieden. Die Feststellungen zur nicht erfolgten Meldung an den Sozialversicherungsträger ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Hauptverbandsauszug betreffend die Betretene vom 01.03.2018 (vgl. Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Feststellungen zur nicht erfolgten Meldung an den Sozialversicherungsträger ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Hauptverbandsauszug betreffend die Betretene vom 01.03.2018 vergleiche Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Feststellungen zur Höhe des kollektivvertraglichen Anspruchslohns, zur Höhe des doppelten Dienstgeber- und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung sowie die Höhe des eingeforderten Sonderbeitrages ergeben sich aus den Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung; die Höhe des Sonderbeitrages wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass die Betretene seit 01.12.2017 geringfügig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Hauptverbandsauszug betreffend die Betretene vom 01.03.2018 (vgl. Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Dass die Betretene seit 01.12.2017 geringfügig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Hauptverbandsauszug betreffend die Betretene vom 01.03.2018 vergleiche Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
  39. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „§ 12

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)(…)
(2a)(…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)
  3. h)(…)
(4)
(8)(…) § 25
(1)(…)Paragraph 25,
(1)(…)
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hierdurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)
(7)(…)“ 3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des ASVG und des AMPFG lauten: „§ 33 ASVG: § 33
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)
(3)(…) § 2 AMPFG:Paragraph 2, AMPFG: § 2.
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.“Paragraph 2,
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.“ 3.
  1. Wird ein Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.
  2. Wird ein Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, so gilt gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat sich die Betretene von Juni bis September 2017 gegenüber dem Arbeitsmarktservice in mehreren Mails als Personalverantwortliche der Beschwerdeführerin ausgegeben und wurde die Betretene am 13.09.2017 von Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice bei einer Jobbörse in den Räumlichkeiten des Arbeitsmarktservice bei näher bezeichneten Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen; diese Tätigkeit wurde dem AMS nicht gemeldet. Somit greift die Vermutung des § 25 Abs. 2 AlVG und es ist von einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze auszugehenSomit greift die Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG und es ist von einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen 3.
  3. Wenn in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt ist, so ist gemäß § 25 Abs. 2
  4. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.3.
  5. Wenn in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt ist, so ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2,
  6. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. 3.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 15850/2000) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117).3.
  8. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 15850 aus 2000,) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117). Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrunde gelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Auf ein Verschulden des Arbeitsgebers kommt es nicht an (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117).Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrunde gelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Auf ein Verschulden des Arbeitsgebers kommt es nicht an (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117). Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit – unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG – eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Sdouzt/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 25, Rz. 543; vgl. auch VwGH vom 26.11.2008, 2008/08/0118).Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit – unter Außerachtlassung der Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG – eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Sdouzt/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 25,, Rz. 543; vergleiche auch VwGH vom 26.11.2008, 2008/08/0118). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, 98/08/0270).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 23.04.2003, 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhalts und über die Darlegungspflicht hinaus – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, – 2012/08/0165). 3.
  9. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2021, Ra 2019/08/0133-5, verwiesen. Darin wird ausgeführt: „Die Entgeltlichkeit eines Dienstvertrages ergibt sich im Allgemeinen - sofern der Entgeltanspruch nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257; vgl. zur Anwendbarkeit des § 1152 ABGB auch auf freie Dienstverhältnisse OGH 15.11.2001, 8 ObA 95/01f). Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt bezogen wird, ist insoweit unbeachtlich, als es für Beurteilung des Vorliegens eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG bzw. des Übersteigens der Geringfügigkeitsgrenze im Sinn des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte (vgl. VwGH 25.5.2011, 2008/08/0057; vgl. zum insoweit maßgeblichen Entgeltbegriff des § 49 ASVG aus jüngerer Zeit etwa auch VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049).„Die Entgeltlichkeit eines Dienstvertrages ergibt sich im Allgemeinen - sofern der Entgeltanspruch nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - aus Paragraph 1152, ABGB vergleiche VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257; vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 1152, ABGB auch auf freie Dienstverhältnisse OGH 15.11.2001, 8 ObA 95/01f). Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt bezogen wird, ist insoweit unbeachtlich, als es für Beurteilung des Vorliegens eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG bzw. des Übersteigens der Geringfügigkeitsgrenze im Sinn des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte vergleiche VwGH 25.5.2011, 2008/08/0057; vergleiche zum insoweit maßgeblichen Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG aus jüngerer Zeit etwa auch VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ist somit nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0318, mwN). Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2018/08/0191, mwN). Im vorliegenden Fall vermögen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes seine Beurteilung, es seien im Sinn der dargestellten Judikatur bloße Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste der Mitbeteiligten vorgelegen, die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standgehalten hätten, nicht zu tragen. Nach den eigenen Angaben der Mitbeteiligten war Motiv ihrer Tätigkeit nicht die Freundschaft zum Geschäftsführer der P-GmbH, sondern sollte die Tätigkeit vielmehr dazu dienen, ihre Eignung im Bereich der Personalbeschaffung unter Beweis zu stellen. Dies spricht aber nicht für einen Freundschaftsdienst im dargestellten Sinn, zumal auch eine lediglich zur Probe verrichtete Tätigkeit im Allgemeinen der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt (vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/08/0179; 25.6.2013, 2013/08/0091; 14.3.2013, 2010/08/0229). Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass besondere Zweifel am Vorliegen unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste dort angebracht sind, wo der Vorteil aus der Tätigkeit nicht unmittelbar jener natürlichen Person, zu der eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung besteht, sondern einer juristischen Person - wie hier der P GmbH - oder einer Personengesellschaft zugutekommt (vgl. VwGH 2.5.2019, Ra 2016/08/0126, mwN).“Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ist somit nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0318, mwN). Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche VwGH 12.9.2018, Ra 2018/08/0191, mwN). Im vorliegenden Fall vermögen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes seine Beurteilung, es seien im Sinn der dargestellten Judikatur bloße Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste der Mitbeteiligten vorgelegen, die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standgehalten hätten, nicht zu tragen. Nach den eigenen Angaben der Mitbeteiligten war Motiv ihrer Tätigkeit nicht die Freundschaft zum Geschäftsführer der P-GmbH, sondern sollte die Tätigkeit vielmehr dazu dienen, ihre Eignung im Bereich der Personalbeschaffung unter Beweis zu stellen. Dies spricht aber nicht für einen Freundschaftsdienst im dargestellten Sinn, zumal auch eine lediglich zur Probe verrichtete Tätigkeit im Allgemeinen der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt vergleiche VwGH 23.5.2012, 2010/08/0179; 25.6.2013, 2013/08/0091; 14.3.2013, 2010/08/0229). Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass besondere Zweifel am Vorliegen unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste dort angebracht sind, wo der Vorteil aus der Tätigkeit nicht unmittelbar jener natürlichen Person, zu der eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung besteht, sondern einer juristischen Person - wie hier der P GmbH - oder einer Personengesellschaft zugutekommt vergleiche VwGH 2.5.2019, Ra 2016/08/0126, mwN).“ 3.6.
  10. Die zitierte Entscheidung des VwGH erging im Verfahren der Betretenen betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe. Konkret wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 30.11.2017 der Bezug der Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm. 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum 01.05.2017 bis 13.09.2017 widerrufen und die Betretene gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.592,32 verpflichtet. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Betretene ab Mai 2017 mit dem Service für Unternehmen des AMS Steiermark zusammengearbeitet und Jobbörsen für die Beschwerdeführerin organisiert habe. Sie hätte es unterlassen diese Tätigkeit bei der für sie zuständigen Geschäftsstelle zu melden und sei keine Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgt. Konkret wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 30.11.2017 der Bezug der Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum 01.05.2017 bis 13.09.2017 widerrufen und die Betretene gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.592,32 verpflichtet. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Betretene ab Mai 2017 mit dem Service für Unternehmen des AMS Steiermark zusammengearbeitet und Jobbörsen für die Beschwerdeführerin organisiert habe. Sie hätte es unterlassen diese Tätigkeit bei der für sie zuständigen Geschäftsstelle zu melden und sei keine Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2019, GZ. W260 2180604-1/9E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 25.02.2021, Ra 2019/08/0133-5, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 30.07.2019 – mit obiger Begründung – wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 3.6.
  11. In Anbetracht dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren der Betretenen, insbesondere in Anbetracht der oben zitierten Passagen zur – zumindest konkludent – vereinbarten Entgeltlichkeit der Tätigkeit sowie des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit vorgelegt bzw. glaubhaft gemacht hat und sachlich nicht rechtfertigen konnte, dass die Beschäftigung der Betretenen unentgeltlich erfolgt ist, kam die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Betretene für die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt der Betretung eine Tätigkeit ausgeführt hat, die sozialversicherungspflichtig war und zu deren zeitgerechter Meldung der Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre. 3.
  12. Wie beweiswürdigend festgestellt, ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu widerlegen. Die Höhe des vorgeschriebenen Sonderbeitrages wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 3.8 Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl VwGH
  13. 2016, Ra 2016/19/0284).3.8 Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vergleiche VwGH
  14. 2016, Ra 2016/19/0284). 3.
  15. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 2 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 25, Absatz 2, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2192266.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.