← Österreich

{'item': 'W260 2228949-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW260 2228949-1 Spruch, W260 2228949-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: "belangte Behörde") fest, dass für XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführer“) für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2019 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage gelte:
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: "belangte Behörde") fest, dass für römisch 40 (in der Folge: „Beschwerdeführer“) für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2019 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage gelte: Beitragspflicht von bis Beitragsgrundlage EUR Jän. 14 Mär 14 3.215,48 Apr. 14 Jun. 14 3.222,16 Jul. 14 Dez. 14 3.222,16 Jän. 15 Jän. 15 3.309,16 Feb. 15 Apr. 15 3.377,73 Mai 15 Jul. 15 3.473,72 Aug. 15 Dez. 15 3.466,86 Jän. 16 Apr. 16 3.409,64 Mai 16 Dez. 16 3.557,09 Jän. 17 Dez. 17 3.620,89 Jän. 18 Mär. 18 3.718,50 Apr. 18 Jun. 18 4.213,91 Jul. 18 Sep. 18 4.208,43 Okt. 18 Nov. 18 4.202,95 Dez. 18 Dez. 18 4.202,95 Jän. 19 Jun. 18 4.281,42 Jul. 19 Dez. 19 4.298,19 Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, dass der Beschwerdeführer auf alleinige Rechnung und Gefahr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der AMA-Betriebsnummer XXXX in XXXX bewirtschafte. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, dass der Beschwerdeführer auf alleinige Rechnung und Gefahr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der AMA-Betriebsnummer römisch 40 in römisch 40 bewirtschafte. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betrage: ab Ausmaß Eigengrund Einheitswert Eigengrund Ausmaß Fremdzu- pachtungen Einheitswert Fremdzu- pachtungen Ausmaß gesamt Einheitswert gesamt Sep.13 17,5381 5700,00 82,1945 18895,66 99,7326 24595,66 Apr.14 17,5381 5700,00 80,6572 18909,76 98,1953 24609,76 Jul.14 17,5381 5700,00 80,6572 18928,99 98,1953 24628,99 Feb.15 17,5381 5700,00 84,8072 19939,36 102,3453 25639,36 Mai.15 17,5381 5700,00 91,3172 21314,38 108,8553 27014,38 Aug.15 17,5381 5700,00 91,3172 21295,14 108,8553 26995,14 Mai.16 17,5381 5700,00 91,3172 21314,37 108,8553 27014,37 Jän.17 17,5381 5700,00 90,2281 21001,36 107,7662 26701,36 Jän.18 17,5381 5700,00 90,1481 20983,18 107,6862 26683,18 Apr.18 17,4487 14700,00 90,1441 20115,40 107,5928 34815,40 Jul.18 17,4487 14700,00 90,1441 20094,56 107,5928 34794,56 Okt.18 17,4487 14700,00 90,1441 19971,42 107,5928 34671,42 Dez.18 17,4487 14700,00 90,1441 19971,42 107,5928 34671,42 Jän.19 17,4487 14700,00 89,2242 19892,00 106,6729 34592,00 Jul.19 17,4487 14700,00 89,2242 20118,53 106,6729 34818,53 Der Einheitswert seines Eigengrundes wird vom zuständigen Finanzamt unter dem Einheitswertaktenzeichen (EWAZ) 33 032-1-0029/0 festgestellt. Rechtlich wurde festgehalten, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen sei, soweit ein solcher Bescheid vorliege. Der Einheitswert sei die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (VwGH vom 24.02.2016, GZ Ra 2016/08/0002). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH vom 24.11.2010, GZ 2007/08/0174 mit weiteren Nachweisen). Der Einheitswert sei die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (VwGH vom 24.02.2016, GZ Ra 2016/08/0002). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird vergleiche VwGH vom 24.11.2010, GZ 2007/08/0174 mit weiteren Nachweisen). Aufgrund dieser Rechtsprechung werde für den Beschwerdeführer das laut Einheitswertbescheid rechtskräftig festgestellte Flächen- und Einheitswertausmaß bei der Beitragsgrundlagenermittlung herangezogen. Das Flächenausmaß von zugepachteten Flächen bestimme sich primär nach dem im Pachtvertrag vereinbarten Flächenausmaß. Aus den in der Sachverhaltsfeststellung ersichtlichen Einheitswerten werde unter Anwendung der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Hundertsätzen des § 23 Abs. 2 BSVG der Versicherungswert abgeleitet. Dieser stelle die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage dar.Aufgrund dieser Rechtsprechung werde für den Beschwerdeführer das laut Einheitswertbescheid rechtskräftig festgestellte Flächen- und Einheitswertausmaß bei der Beitragsgrundlagenermittlung herangezogen. Das Flächenausmaß von zugepachteten Flächen bestimme sich primär nach dem im Pachtvertrag vereinbarten Flächenausmaß. Aus den in der Sachverhaltsfeststellung ersichtlichen Einheitswerten werde unter Anwendung der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Hundertsätzen des Paragraph 23, Absatz 2, BSVG der Versicherungswert abgeleitet. Dieser stelle die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage dar.
  3. Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass die SVB/SVS eine Nachforderung am 29.05./04.07.2019 für eine Fläche, die bereits von seinen Eltern seit den 70er Jahren bewirtschaftet worden sei, trotz zu hoher Versicherung seinerseits, rückwirkend bis 2014 verlangt hätte. Nach nun mehreren Einsprüchen von 17.06/02.08./21.11./05.12/20.12.2019 sei die Berechnung der tatsächlich bewirtschafteten Fläche, sowie die vom Beschwerdeführer zu hoch bezahlten Beiträge seit 2014 noch immer offen. Seine richtigen Daten seien bereits mit den Einsprüchen jedes Mal an die SVB/SVS übermittelt worden. Die Berechnungsgrundlagen der SVB/SVS seien unrichtig und deshalb zu korrigieren. Die SVB/SVS berufe sich auf den AMA-Datenabgleich und deshalb sei dieser auch anzuwenden. Die Sozialversicherung habe seinen Akt mit einer ungerechtfertigten Nachforderung eröffnet. Ergo sollte die Sozialversicherung seinen Akt mit einer korrekten Berechnung seiner tatsächlich bewirtschafteten Fläche auch abschließen. Für nicht bewirtschaftete Flächen (kein Ertrag) sei er nicht gewillt SV-Beiträge zu bezahlen.
  4. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.02.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und nahm zu den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen wie folgt Stellung: Die Betriebsführung unter der Betriebsnummer XXXX sei nicht bestritten worden. Die Betriebsführung unter der Betriebsnummer römisch 40 sei nicht bestritten worden. Hinsichtlich der aktenkundigen Bewirtschaftungsverhältnisse und dem im Bescheid angeführten Einheitswertausmaß werde die jeweiligen Stände ab Beginn des strittigen Standes im Jahr 2014 aus dem Beitragsprogramm der Sozialversicherung der Bauern übermittelt (Beilage A bis O). Zwei Punkte seien anzumerken: Bei jenen Zupachtungen, die hinsichtlich des Ausmaßes Differenzen zwischen Pachtvertrag und AMA-Flächen zeigen, wurde die gesamte zugepachtete Fläche berücksichtigt, da es auf den Vertragsgegenstand des Pachtvertrages ankomme. Gleiches gelte für Eigentumsflächen, die nicht zur Gänze von der AMA gefördert werden. Hier sei wegen der Bindung an den rechtskräftigen Einheitswertbescheid des Finanzamtes ebenfalls das Ausmaß der gesamten jeweils in Bewirtschaftung stehenden Parzellen anzurechnen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung unter Angabe der Geschäftszahl zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde ebenso aufgefordert, seinen Einspruch vom 04.02.2020 dahingehend zu konkretisieren, dass die darin erwähnten Schreiben der Monate 06, 08, 11 und 12/2019 in geordneter Form zur Vorlage gebracht werden.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung unter Angabe der Geschäftszahl zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde ebenso aufgefordert, seinen Einspruch vom 04.02.2020 dahingehend zu konkretisieren, dass die darin erwähnten Schreiben der Monate 06, 08, 11 und 12 aus 2019, in geordneter Form zur Vorlage gebracht werden.
  7. Mit Schreiben vom 25.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer den Schriftverkehr mit der SVB (nunmehr SVS) betreffend seinen Einspruch vom 04.02.2020, und zwar seine Schreiben von 06, 08, 11 und zwei Mal 12/
  8. Mit Schreiben vom 25.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer den Schriftverkehr mit der SVB (nunmehr SVS) betreffend seinen Einspruch vom 04.02.2020, und zwar seine Schreiben von 06, 08, 11 und zwei Mal 12 aus 2019,. Er wäre zu einer Nachzahlung rückwirkend bis 2014 aufgefordert worden. Daraufhin hätte er begonnen nachzurechnen, mit dem Ergebnis: Er sei seit Anfang seiner Tätigkeit im Jahr 1986 an zu hoch versichert. Ergo sollte sein Versicherungsakt jetzt mit einer korrekten Bewertung seiner tatsächlich bewirtschafteten Fläche ebenso bis 2014 berechnet werden.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021 wurde die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
  10. Am 02.12.2021 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ausgeführt wurde, dass mit den von der belangten Behörde erstatteten Ausführungen die Beschwerde des Beschwerdeführers dahingehend entkräftet werde, dass der Einheitswert die bindende Grundlage für die belangte Behörde sei. Wie bereits im Bescheid vom 13.01.2019 ausgeführt, sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.02.2016, GZ Ra 2016/08/0002) für die Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt der rechtskräftige Einheitswertbescheid des Finanzamtes bindend. Wie bereits im Bescheid vom 13.01.2019 ausgeführt, sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 24.02.2016, GZ Ra 2016/08/0002) für die Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt der rechtskräftige Einheitswertbescheid des Finanzamtes bindend. Das angegebene Flächenausmaß laut AMA stelle lediglich jene Fläche dar, für welche Förderungen bezogen werden. Der unproduktive Teil der Grundstücksfläche werde bereits bei der Ermittlung des Hektarsatzes berücksichtigt. Daher sei der Hektarsatz für die gesamte Grundstücksfläche heranzuziehen und die Beitragsgrundlage für den gesamten Einheitswert ohne Abzug der nicht bewirtschafteten Teilfläche der Grundstücke zu berechnen (vgl. BVwG vom 17.05.2019, GZ W151 2163340-1). Das angegebene Flächenausmaß laut AMA stelle lediglich jene Fläche dar, für welche Förderungen bezogen werden. Der unproduktive Teil der Grundstücksfläche werde bereits bei der Ermittlung des Hektarsatzes berücksichtigt. Daher sei der Hektarsatz für die gesamte Grundstücksfläche heranzuziehen und die Beitragsgrundlage für den gesamten Einheitswert ohne Abzug der nicht bewirtschafteten Teilfläche der Grundstücke zu berechnen vergleiche BVwG vom 17.05.2019, GZ W151 2163340-1). Aus diesen Erkenntnissen ergebe sich eindeutig, dass die Berechnung der Beitragsgrundlage gemäß dem Flächenausmaß laut Einheitswertbescheid und nicht laut AMA-Förderbezug zu erfolgen habe. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer das seiner Ansicht nach unrichtige Flächenausmaß lediglich auf die Differenz zwischen den Flächen laut Einheitswertbescheid und von der AMA geförderten Flächen stütze, jedoch keinerlei Urkunden vorgelegte habe, die ein tatsächlich unrichtiges Flächenausmaß belegen. Der Antrag der belangten Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, bleibe daher aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen Der Beschwerdeführer führt/ bewirtschaftet auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der AMA-Betriebsnummer XXXX in XXXX .Der Beschwerdeführer führt/ bewirtschaftet auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der AMA-Betriebsnummer römisch 40 in römisch 40 . Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert beträgt: ab Ausmaß Eigengrund Einheitswert Eigengrund Ausmaß Fremdzu- pachtungen Einheitswert Fremdzu- pachtungen Ausmaß gesamt Einheitswert gesamt Sep.13 17,5381 5700,00 82,1945 18895,66 99,7326 24595,66 Apr.14 17,5381 5700,00 80,6572 18909,76 98,1953 24609,76 Jul.14 17,5381 5700,00 80,6572 18928,99 98,1953 24628,99 Feb.15 17,5381 5700,00 84,8072 19939,36 102,3453 25639,36 Mai.15 17,5381 5700,00 91,3172 21314,38 108,8553 27014,38 Aug.15 17,5381 5700,00 91,3172 21295,14 108,8553 26995,14 Mai.16 17,5381 5700,00 91,3172 21314,37 108,8553 27014,37 Jän.17 17,5381 5700,00 90,2281 21001,36 107,7662 26701,36 Jän.18 17,5381 5700,00 90,1481 20983,18 107,6862 26683,18 Apr.18 17,4487 14700,00 90,1441 20115,40 107,5928 34815,40 Jul.18 17,4487 14700,00 90,1441 20094,56 107,5928 34794,56 Okt.18 17,4487 14700,00 90,1441 19971,42 107,5928 34671,42 Dez.18 17,4487 14700,00 90,1441 19971,42 107,5928 34671,42 Jän.19 17,4487 14700,00 89,2242 19892,00 106,6729 34592,00 Jul.19 17,4487 14700,00 89,2242 20118,53 106,6729 34818,53 Die Vorschreibung von Beiträgen für Kranken- Pensions- und Unfallversicherung beträgt für die folgenden Zeiträume wie folgt: Zeitraum von Jänner 2014 bis März 2014 in Höhe von 3.215,48, von April 2014 bis Juni 2014 in Höhe von 3.222,16, von Juli 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von 3.222,16, im Jänner 2015 in Höhe von 3.309,16, von Februar 2015 bis April 2015 in Höhe von 3.377,73, von Mai 2015 bis Juli 2015 in Höhe von 3.473,72, von August 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von 3.466,86, von Jänner 2016 bis April 2016 in Höhe von 3.409,64, von Mai 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 3.557,09, von Jänner 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von 3.620,89, von Jänner 2018 bis März 2018 in Höhe von 3.718,50, von April 2018 bis Juni 2018 in Höhe von 4.213,91, von Juli 2018 bis September 2018 in Höhe von 4.208,43, von Oktober 2018 bis November 2018 in Höhe von 4.202,95, im Dezember 2018 in Höhe von 4.202,95, von Jänner 2019 bis Juni 2019 in Höhe von 4.281,42, von Juli 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von 4.298,
  12. Einheitswerte für solche Grundstücksflächen, für die keine Förderungen bezogen wurden, sind bei der Bemessung der Beitragsgrundlage für die monatlichen Versicherungsbeiträge nicht in Abzug zu bringen. Wegen der Bindung an den rechtskräftigen Einheitswertbescheid des Finanzamtes ist das Ausmaß der gesamten jeweils in Bewirtschaftung stehenden Parzelle anzurechnen. Bei Zupachtungen, die hinsichtlich des Ausmaßes Differenzen zwischen Pachtvertrag und AMA-Flächen zeigen, wird die gesamte zugepachtete Fläche berücksichtigt, da es auf den Vertragsgegenstand des Pachtvertrages ankommt.
  13. Beweiswürdigung: Der Einheitswert des Eigengrundes ergibt sich aus dem vom zuständigen Finanzamt unter dem Einheitswertaktenzeichen 33 032-1-0029/0 rechtskräftig festgestellten Flächen- und Einheitswertausmaß. Das Flächenausmaß von zugepachteten Flächen ergibt sich (primär) nach dem im Pachtvertrag vereinbarten Flächenausmaß. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorlegten Verwaltungsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, die nachweisen, dass das von der belangten Behörde herangezogene Flächenausmaß unrichtig ist.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  15. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Paragraph 23, Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Beitragsgrundlage

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
  1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2, […]
  2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, […]
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. […]
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. […]
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
  1. a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
  2. b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
  3. c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  4. d)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
  5. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
  6. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
  7. f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
  8. f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
  9. g)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
  10. g)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
  11. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
  12. b)sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
  13. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. […]
(5)Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. […]
(5)Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. […] Beiträge zur Unfallversicherung § 30.
(1)Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. […]Paragraph 30,
(1)Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. […] Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2018Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, § 363.
(1)Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG. 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum
  1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem
  2. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (§§ 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum
  3. Jänner 2015,
  4. Jänner 2016,
  5. Jänner 2017 und
  6. Jänner
  7. Paragraph 363,
(1)Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 13, BewG. 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum
  1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem
  2. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (Paragraphen 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum
  3. Jänner 2015,
  4. Jänner 2016,
  5. Jänner 2017 und
  6. Jänner
  7. Auszug aus dem Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955: §
  8. Einheitswerte.Paragraph 19, Einheitswerte. Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte. §
  9. Hauptfeststellung.Paragraph 20, Hauptfeststellung.
(1)Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
(2)Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(2)Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3)Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
(3)Die gemäß Absatz eins, festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß Paragraphen 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen. § 20c. Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum
  1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum
  2. Jänner 2014 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.Paragraph 20 c, Die gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 20 a und Paragraph 20 b, zum
  3. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, ist zum
  4. Jänner 2014 durchzuführen, wobei Paragraph 20, Absatz 3, sinngemäße Anwendung findet. 3.
  5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes 3.2.
  6. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern für die Zeit von Jänner 2014 bis Dezember
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen im oben angeführte Zeitraum mit Beträgen zwischen € 3.215,48 (Jänner 2014) und € 4.298,19 (Juli bis Dezember 2019) festgelegt. Diesbezüglich wird auf die obigen Feststellungen verwiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf das vom zuständigen Finanzamt unter dem Einheitswertakteneichen (EWAZ) 33032-1/0029/0 festgestellten Einheitswert des Eigengrundes. 3.2.
  8. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten verletzt, weil die belangte Behörde am 29.05.2019/ 04.07.2019 eine Nachforderung für eine Fläche, die bereits von seinen Eltern seit den 70er Jahren bewirtschaftet wurde, trotz zu hoher Versicherung seinerseits, rückwirkend bis 2014 verlangt hätte. Der Beschwerdeführer monierte, dass er mehrere Einsprüche (vom 17.06/02.08./21.11./05.12/20.12.2019) erhoben habe. Dennoch sei die Berechnung der tatsächlich bewirtschafteten Fläche, sowie die vom Beschwerdeführer zu hoch bezahlten Beiträge seit 2014 noch immer offen. Seine richtigen Daten seien bereits mit den Einsprüchen jedes Mal an die belangte Behörde übermittelt worden. Die Berechnungsgrundlagen der belangten Behörde seien unrichtig und deshalb zu korrigieren. Die belangte Behörde berufe sich auf den AMA-Datenabgleich und deshalb sei dieser auch anzuwenden. Die Sozialversicherung habe seinen Akt mit einer ungerechtfertigten Nachforderung eröffnet. Daher sollte die Sozialversicherung seinen Akt mit einer korrekten Berechnung seiner tatsächlich bewirtschafteten Fläche auch abschließen. Für nicht bewirtschaftete Flächen (kein Ertrag) sei er nicht gewillt SV-Beiträge zu bezahlen. 3.2.
  9. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG an den Einheitswertbescheid des Finanzamtes und die darin vorgenommene Festlegung des Einheitswertes gebunden war. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. Denn der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002).3.2.
  10. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG an den Einheitswertbescheid des Finanzamtes und die darin vorgenommene Festlegung des Einheitswertes gebunden war. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. Denn der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH vom 24.11.2010, GZ 2007/08/0174). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde für den Beschwerdeführer das laut Einheitswertbescheid rechtskräftig festgestellte Flächen- und Einheitswertausmaß bei der Beitragsgrundlagenermittlung zu Recht herangezogen. Das Flächenausmaß von zugepachteten Flächen bestimmt sich primär nach dem im Pachtvertrag vereinbarten Flächenausmaß. Aus den in der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Einheitswerten wird unter Anwendung der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Hundertsätzen des § 23 Abs. 2 BSVG der Versicherungswert abgeleitet. Aus den in der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Einheitswerten wird unter Anwendung der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Hundertsätzen des Paragraph 23, Absatz 2, BSVG der Versicherungswert abgeleitet. Dieser stellt die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Beitragsgrundlage dar. Bei jenen Zupachtungen, die hinsichtlich des Ausmaßes Differenzen zwischen Pachtvertrag und AMA-Flächen zeigen, hat die belangte Behörde zu Recht die gesamte zugepachtete Fläche berücksichtigt, da es – wie zuvor ausgeführt -auf den Vertragsgegenstand des Pachtvertrages ankommt. Ein Einheitswert stellt eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt nach § 23 BSV dar. Ein Einheitswert stellt eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt nach Paragraph 23, BSV dar. Allfällige Einwendungen gegen die Feststellungen des Einheitswertes ebenso wie der Eintritt von Änderungen den Bewertungsgrundlagen sind bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass § 23 Abs. 3 lit. d BSVG auf den „anteilsmäßigen Ertragswert der gepachteten Fläche“ und nicht auf den Ertragswert dieser Fläche abstellt; die „Anteilsmäßigkeit“ hat sich auf den Ertragswert (Hektarsatz) zu beziehen, der der Einheitsbewertung für den Verpächterbetrieb (also für den Eigentümer der vom Beschwerdeführer zugepachteten Fläche) zugrundegelegt wurde (vgl. BvWG 08.03.2016, W164 2011225-1).Allfällige Einwendungen gegen die Feststellungen des Einheitswertes ebenso wie der Eintritt von Änderungen den Bewertungsgrundlagen sind bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, BSVG auf den „anteilsmäßigen Ertragswert der gepachteten Fläche“ und nicht auf den Ertragswert dieser Fläche abstellt; die „Anteilsmäßigkeit“ hat sich auf den Ertragswert (Hektarsatz) zu beziehen, der der Einheitsbewertung für den Verpächterbetrieb (also für den Eigentümer der vom Beschwerdeführer zugepachteten Fläche) zugrundegelegt wurde vergleiche BvWG 08.03.2016, W164 2011225-1). Gleiches gilt für Eigentumsflächen, die nicht zur Gänze von der AMA gefördert werden. Hier ist wegen der Bindung an den rechtskräftigen Einheitswertbescheid des Finanzamtes ebenfalls das Ausmaß der gesamten jeweils in Bewirtschaftung stehenden Parzellen anzurechnen. Das angegebene Flächenausmaß laut AMA stellt lediglich jene Fläche dar, für welche Förderungen bezogen werden. Der unproduktive Teil der Grundstücksfläche wurde bereits bei der Ermittlung des Hektarsatzes berücksichtigt. Daher ist der Hektarsatz für die gesamte Grundstücksfläche heranzuziehen und die Beitragsgrundlage für den gesamten Einheitswert ohne Abzug der nicht bewirtschafteten Teilfläche der Grundstücke zu berechnen (vgl. BVwG vom 17.05.2019, GZ W151 2163340-1). Das angegebene Flächenausmaß laut AMA stellt lediglich jene Fläche dar, für welche Förderungen bezogen werden. Der unproduktive Teil der Grundstücksfläche wurde bereits bei der Ermittlung des Hektarsatzes berücksichtigt. Daher ist der Hektarsatz für die gesamte Grundstücksfläche heranzuziehen und die Beitragsgrundlage für den gesamten Einheitswert ohne Abzug der nicht bewirtschafteten Teilfläche der Grundstücke zu berechnen vergleiche BVwG vom 17.05.2019, GZ W151 2163340-1). § 23 BSVG lässt eine eigenständige Einheitswertfestsetzung nach dem BewertungsG für Zwecke der Pflichtversicherung nach dem BSVG durch die belangte Behörde bzw. die mitbeteiligte SV-Anstalt nicht zu. Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes sind ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen (Vgl. VGH 29.06.2005, 2001/08/0189 in SV. der Bauern
  11. Erg.-Lfg., zu § 23, 70/15)Paragraph 23, BSVG lässt eine eigenständige Einheitswertfestsetzung nach dem BewertungsG für Zwecke der Pflichtversicherung nach dem BSVG durch die belangte Behörde bzw. die mitbeteiligte SV-Anstalt nicht zu. Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes sind ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen (Vgl. VGH 29.06.2005, 2001/08/0189 in SV. der Bauern
  12. Erg.-Lfg., zu Paragraph 23, 70 /, 15,) Aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass der Beschwerdeführer das seiner Ansicht nach unrichtige Flächenausmaß lediglich auf die Differenz zwischen den Flächen laut Einheitswertbescheid und von der AMA geförderten Flächen stützt, jedoch keinerlei Urkunden vorgelegt hat, die ein tatsächlich unrichtiges Flächenausmaß belegen. 3.2.
  13. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich, dass die Berechnung der Beitragsgrundlage gemäß dem Flächenausmaß laut Einheitswertbescheid und nicht laut AMA-Förderbezug zu erfolgen hat. Der von der belangten Behörde zur Berechnung der Beitragsgrundlage im Zeitraum Jänner 2014 bis Dezember 2019 herangezogene Einheitswert erfolgte sohin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht. 3.
  14. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und wurde eine solche von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2228949.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.