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{'item': 'W260 2249080-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW260 2249080-1 Spruch, W260 2249080-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stand vom 01.03.2021 bis 27.08.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
  2. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stand vom 01.03.2021 bis 27.08.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
  3. Am 30.08.2021 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: „AMS“ oder „belangten Behörde“) vor und wurde ihm ein Formular zur Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld mit Rückgabefrist bis 13.09.2021 ausgefolgt.
  4. Am 06.09.2021 sprach der Beschwerdeführer wieder persönlich bei der belangten Behörde vor und warf das Antragsformular in den Briefkasten der belangten Behörde.
  5. Die belangte Behörde retournierte das Antragsformular am 06.09.2021 postalisch. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer informiert, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld retourniert werde, da er unvollständig ausgefüllt worden sei. Er wurde ersucht, auch die Seite 4 auszufüllen und zu unterschreiben und wurde auf die neue Rückgabefrist am 20.09.2021 hingewiesen.
  6. Am 29.09.2021 meldete der Beschwerdeführer seine Arbeitsaufnahme mit 28.09.
  7. Am 11.10.2021 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der AMS-Serviceline und erkundigte sich nach der Leistungsauszahlung. Er wurde darüber informiert, dass sein Antragsformular an ihn retourniert worden sei, da die Seite 4 nicht ausgefüllt gewesen sei.
  8. Am 12.10.2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut telefonisch bei der AMS-Serviceline und teilte mit, dass er das Antragsformular nicht finde.
  9. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer per Post neuerlich ein Antragsformular, welches vom Beschwerdeführer am 19.10.2021 abgegeben wurde.
  10. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.10.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 12.10.2021 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer seit 27.09.2021 bei der Firma XXXX in einem Dienstverhältnis stehe.
  11. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.10.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 12.10.2021 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer seit 27.09.2021 bei der Firma römisch 40 in einem Dienstverhältnis stehe.
  12. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 03.11.2021 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, er hätte am 30.08.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld an die Informationsstelle des AMS Gänserndorf übergeben bzw. der Mitarbeiter hätte ihn gebeten, den Antrag in den dortigen Postkasten zu werfen. Der Beschwerdeführer hätte am 29.09.2021 wieder eine Arbeit gefunden und sei derzeit in einem Dienstverhältnis. Da er weder einen Brief noch eine Überweisung bis Anfang Oktober erhalten habe, habe er beim AMS nachgefragt. Dort sei behauptet worden, der Antrag für das Arbeitslosengeld vom 27.08.2021 bis 28.09.2021 wäre nicht unterschrieben gewesen. Er hätte einen neuen Antrag gestellt. Dieser sei leider abgelehnt worden, da er in einer Beschäftigung stehe. Es würde ein Missverständnis vorliegen und er bitte, dieses aufzuklären. Er bitte um Bekanntgabe, wie er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 27.08.2021 bis 28.09.2021 geltend machen könne.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst dann gewährt werden können, wenn sie beantragt werden. Der Anspruch werde erst mit dem Tag der Antragsformularausgabe als geltend gemacht angesehen, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei dieser persönlich abgegeben worden sei. Werde die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gelte der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt seien. Dies gelte nicht, wenn die Frist aus einem triftigen Grund versäumt werde. Ein solcher Grund liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die belangte Behörde verwies auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festgehalten hat, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft eines Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei. Die belangte Behörde verwies auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festgehalten hat, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft eines Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur sei lediglich die Tatsache des Vorliegens einer letztlich unbestritten gebliebenen Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches erst mit 12.10.2021 durch den Beschwerdeführer von Relevanz.
  14. Am 07.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er argumentierte, dass er aufgrund seiner mangelnden Schul- und Deutschkenntnisse persönlich beim AMS vorgesprochen hätte. Üblicherweise hätte man dort den Antrag (mit Hilfe von einem Bearbeiter) ausgefüllt und beim Abgeben sei es kontrolliert worden. Er sei deshalb zur AMS Geschäftsstelle gefahren, damit alles passe. Leider wäre er dort aufgrund der Pandemie auf einen Briefkasten verwiesen worden. Beim ersten Antrag fehle angeblich nur die Unterschrift. Beim zweiten Antrag hätte er seine kleine Tochter um Hilfe gebeten und sie habe anscheinend ein falsches Datum eingefügt. Dieser Fehler wäre vor der Pandemie rechtszeitig von einem Bearbeiter des AMS erkannt und korrigiert worden. Der Beschwerdeführer wäre nur ein Monat lang arbeitslos gewesen. Er bitte um Korrektur dieses Formalfehlers. In Zeiten der Pandemie wäre es angebracht, anstatt Paragraphen hin und herzuschicken, ihm zu helfen.
  15. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 09.12.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt vom 09.01.2021 bis 28.02.2021 Arbeitslosengeld. Vom 01.03.2021 bis 27.08.2021 war er als Arbeiter vollversichert beschäftigt. Am 30.08.2021 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und wurde ihm ein Formular zur Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld mit Rückgabefrist bis 13.09.2021 ausgefolgt. Am 06.09.2021 sprach der Beschwerdeführer wieder persönlich bei der belangten Behörde vor und warf das Antragsformular in den Briefkasten der belangten Behörde. Die belangte Behörde retournierte das Antragsformular am 06.09.2021 postalisch mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld unvollständig ausgefüllt wurde. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, auch die Seite 4 auszufüllen und zu unterschreiben und er wurde auf die neue Rückgabefrist am 20.09.2021 hingewiesen. Am 29.09.2021 meldete der Beschwerdeführer dem AMS eine Arbeitsaufnahme mit 28.09.
  17. Am 11.10.2021 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der AMS-Serviceline und erkundigte sich nach der Leistungsauszahlung. Er wurde darüber informiert, dass sein Antragsformular an ihn retourniert wurde, da die Seite 4 nicht ausgefüllt war. Am 12.10.2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut telefonisch bei der AMS-Serviceline und teilte mit, dass er das Antragsformular nicht findet. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer per Post neuerlich ein Antragsformular, welches vom Beschwerdeführer am 19.10.2021 abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer stand ab 27.09.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX .Der Beschwerdeführer stand ab 27.09.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 12.10.
  18. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitslos.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. 2.
  20. Dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 09.01.2021 bis 28.02.2021 Arbeitslosengeld bezog und vom 01.03.2021 bis 27.08.2021 als Arbeiter vollversichert beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 23.11.2021 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 004).2.
  21. Dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 09.01.2021 bis 28.02.2021 Arbeitslosengeld bezog und vom 01.03.2021 bis 27.08.2021 als Arbeiter vollversichert beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 23.11.2021 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 004). 2.
  22. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2021 persönlich bei der belangten Behörde vorsprach und ihm ein Formular zur Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld mit Rückgabefrist bis 13.09.2021 ausgefolgt wurde (vgl. auch Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 019).2.
  23. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2021 persönlich bei der belangten Behörde vorsprach und ihm ein Formular zur Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld mit Rückgabefrist bis 13.09.2021 ausgefolgt wurde vergleiche auch Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 019). 2.
  24. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2021 wieder persönlich bei der belangten Behörde vorsprach und das Antragsformular in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen hat. Da das Antragsformular unvollständig ausgefüllt war, konkret Seite 4 des Formulars nicht ausgefüllt und unterschrieben war, retournierte die belangte Behörde das Antragsformular am 06.09.2021 postalisch dem Beschwerdeführer und er wurde ersucht, auch die Seite 4 auszufüllen und zu unterschreiben, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die neue Rückgabefrist am 20.09.2021 hingewiesen. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Schreiben des AMS vom 06.09.2021 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 018).Da das Antragsformular unvollständig ausgefüllt war, konkret Seite 4 des Formulars nicht ausgefüllt und unterschrieben war, retournierte die belangte Behörde das Antragsformular am 06.09.2021 postalisch dem Beschwerdeführer und er wurde ersucht, auch die Seite 4 auszufüllen und zu unterschreiben, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die neue Rückgabefrist am 20.09.2021 hingewiesen. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Schreiben des AMS vom 06.09.2021 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 018). In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – geltend, er hätte bis Anfang Oktober 2021 weder einen Brief noch eine Überweisung des AMS erhalten. Dies hätte ihn stutzig gemacht und deshalb hätte er am 11.10.2021 telefonisch bei der AMS-Serviceline nachgefragt. Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer daher (indirekt), dass er das Schreiben des AMS vom 06.09.2021 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 018), welches laut AMS postalisch an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, nicht erhalten hat. Dazu ist auszuführen, dass ein Zustellnachweis dieses Schreibens vom 06.09.2021 dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist. Folgt man allerdings den Aufzeichnungen der belangten Behörde zu den Telefonaten zwischen AMS und Beschwerdeführer am 11.10.2021 und 12.10.2021, so hat der Beschwerdeführer dabei aber auch nicht nicht behauptet, das Schreiben vom 06.09.2021 nicht erhalten zu haben. Vielmehr gibt er am 12.10.2021 telefonisch an, dass er den Antrag (Seite 4) nicht findet (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 012), was darauf schließen lässt, dass er das Antragsformular mit Schreiben vom 06.09.2021 (und einer Abgabefrist vom 20.09.2021) erhalten hat, aber eben nicht mehr findet. Auch im Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er den Brief der belangten Behörde vom 06.09.2021 nicht erhalten hat. Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer daher (indirekt), dass er das Schreiben des AMS vom 06.09.2021 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 018), welches laut AMS postalisch an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, nicht erhalten hat. Dazu ist auszuführen, dass ein Zustellnachweis dieses Schreibens vom 06.09.2021 dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist. Folgt man allerdings den Aufzeichnungen der belangten Behörde zu den Telefonaten zwischen AMS und Beschwerdeführer am 11.10.2021 und 12.10.2021, so hat der Beschwerdeführer dabei aber auch nicht nicht behauptet, das Schreiben vom 06.09.2021 nicht erhalten zu haben. Vielmehr gibt er am 12.10.2021 telefonisch an, dass er den Antrag (Seite 4) nicht findet vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 012), was darauf schließen lässt, dass er das Antragsformular mit Schreiben vom 06.09.2021 (und einer Abgabefrist vom 20.09.2021) erhalten hat, aber eben nicht mehr findet. Auch im Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er den Brief der belangten Behörde vom 06.09.2021 nicht erhalten hat. Für die gegenständliche Entscheidung ist es aber auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer den Brief erhalten hat, oder nicht. Diesbezüglich ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen. 2.
  25. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 29.09.2021 eine Arbeitsaufnahme mit 28.09.2021 gemeldet hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.09.2021 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 016). 2.
  26. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 29.09.2021 eine Arbeitsaufnahme mit 28.09.2021 gemeldet hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.09.2021 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 016). 2.
  27. Die Feststellung, dass diese Arbeitsaufnahme tatsächlich bereits am 27.09.2021 stattgefunden hat bzw. der Beschwerdeführer seit 27.09.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX stand, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 23.11.2021 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 004).2.
  28. Die Feststellung, dass diese Arbeitsaufnahme tatsächlich bereits am 27.09.2021 stattgefunden hat bzw. der Beschwerdeführer seit 27.09.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 stand, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 23.11.2021 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 004). 2.
  29. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 11.10.2021 telefonisch bei der AMS-Serviceline gemeldet, nach der Leistungsauszahlung erkundigt hat, sowie von der belangten Behörde darüber informiert wurde, dass sein Antragsformular an ihn retourniert wurde, da die Seite 4 nicht ausgefüllt war, ergibt sich aus dem Aktenvermerk bzw. der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 11.01.2021 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 015).2.
  30. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 11.10.2021 telefonisch bei der AMS-Serviceline gemeldet, nach der Leistungsauszahlung erkundigt hat, sowie von der belangten Behörde darüber informiert wurde, dass sein Antragsformular an ihn retourniert wurde, da die Seite 4 nicht ausgefüllt war, ergibt sich aus dem Aktenvermerk bzw. der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 11.01.2021 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 015). 2.
  31. Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer am 12.10.2021 erneut telefonisch bei der AMS-Serviceline gemeldet und mitgeteilt hat, dass er das Antragsformular nicht findet und ihm die belangte Behörde daraufhin per Post neuerlich ein Antragsformular übermittelt hat, welches vom Beschwerdeführer am 19.10.2021 bei der belangten Behörde abgegeben wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Mitteilung der belangten Behörde vom 12.10.2021 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 011), sowie dem im Verwaltungsakt erliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 010).2.
  32. Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer am 12.10.2021 erneut telefonisch bei der AMS-Serviceline gemeldet und mitgeteilt hat, dass er das Antragsformular nicht findet und ihm die belangte Behörde daraufhin per Post neuerlich ein Antragsformular übermittelt hat, welches vom Beschwerdeführer am 19.10.2021 bei der belangten Behörde abgegeben wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Mitteilung der belangten Behörde vom 12.10.2021 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 011), sowie dem im Verwaltungsakt erliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 010). Am Ergebnis, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 12.10.2021 und somit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitslos war, gestellt wurde, ändert dieser Umstand nichts. 2.
  33. Insgesamt bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er das ihm am 30.08.2021 ausgefolgte Antragsformular am 06.09.2021 unvollständig abgegeben hat und der Antrag auf Arbeitslosengeld in weiterer Folge erst am 12.10.2021 gestellt wurde. In der Beschwerde behauptete er, dass es sich um ein Missverständnis handle. Im Vorlageantrag argumentierte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner mangelnden Schul- und Deutschkenntnisse persönlich beim AMS vorgesprochen hätte. Üblicherweise hätte man dort den Antrag (mit Hilfe von einem Bearbeiter) ausgefüllt und beim Abgeben sei es kontrolliert worden. Er sei deshalb zur AMS Geschäftsstelle gefahren, damit alles passe. Leider wäre er dort aufgrund der Pandemie auf einen Briefkasten verwiesen worden. Beim ersten Antrag fehle angeblich nur die Unterschrift. Beim zweiten Antrag hätte er seine kleine Tochter um Hilfe gebeten und sie habe anscheinend ein falsches Datum eingefügt. Dieser Fehler wäre vor der Pandemie rechtszeitig von einem Bearbeiter des AMS erkannt und korrigiert worden. Der Beschwerdeführer wäre nur ein Monat lang arbeitslos gewesen. Er bitte um Korrektur dieses Formalfehlers. Soweit der Beschwerdeführer auf seine mangelnden Deutsch- und Schulkenntnisse verweist, er deshalb immer auf Hilfe bei der Antragsstellung seitens der Mitarbeiter des AMS angewiesen gewesen sei und diese Hilfe pandemiebedingt nicht stattgefunden habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie sich auch dem Versicherungsdatenauszug vom 23.11.2021 (Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 004) ergibt – bereits seit Anfang der 1990er immer wieder in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht. Selbst wenn er tatsächlich über unzureichende Deutschkenntnisse und mangelnde Schulbildung verfügt, wäre es von ihm dennoch zu erwarten gewesen, dass er – schon allein aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung mit der Stellung von Anträgen beim AMS – mit den Modalitäten der Antragstellung vertraut ist und Anträge vollständig und unterschrieben abgibt. Die Angabe, dass er beim zweiten Antrag seine kleine Tochter um Hilfe gebeten hätte und seine Tochter anscheinend ein falsches Datum eingefügt habe, ist nicht nachvollziehbar, unglaubwürdig und an sich als Schutzbehauptung zu werten, insbesondere vor dem Hintergrund seit 1990 Anträge bei der belangten Behörde zu stellen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer auch keine triftigen Gründe vorbringen, weshalb er den Antrag nicht vollständig innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben hat. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen und konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers den erkennenden Senat nicht überzeugen.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  35. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lautet: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)[…]“ „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)
(8)[…]“ „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)
(3)[…]
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)
(7)[…]“ 3.
  1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März 2020, § 46, Rz 791).3.
  2. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar römisch eins, März 2020, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März 2020, § 17, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar römisch eins, März 2020, Paragraph 17,, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann jedoch vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Aber auch in diesem Fall ist die Übermittlung des aufgefüllten Antragsformulars erforderlich. Ein Verzicht auf die persönliche Vorsprache ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Verzicht auf die persönliche Vorsprache liegt im Ermessen des Arbeitsmarktservice und ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen auch ohne persönliche Vorsprache beurteilt werden können. Die Möglichkeit, auf eine persönliche Vorsprache zu verzichten, dient der Verwaltungsvereinfachung und ist großzügig zu handhaben. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. In diesem Fall kann das ausgefüllte Antragsformular auch zB im Postweg oder durch einen Vertreter an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Dies wird auch für den Fall der Geltendmachung im elektronischen Weg gelten. Können die Anspruchsvoraussetzungen jedoch ohne persönliche Vorsprache nicht beurteilt werden, kann das Arbeitsmarktservice eine persönliche Vorsprache verlangen. Grundsätzlich ist das ausgefüllte Antragsformular innerhalb einer vom Arbeitsmarktservice allenfalls gesetzten Frist zu übermitteln. Wird die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular bzw. sonstige Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Diese Frist ist materiell-rechtlicher Natur und daher einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) nicht zugänglich (VwGH
  3. 2009, 2009/08/0088). Dies gilt aber nicht, wenn die Frist aus einem triftigen Grund versäumt wurde. Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH
  4. 2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung; vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  5. Lfg 2021) zu § 46 AlVG Rz 792).Wird die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular bzw. sonstige Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Diese Frist ist materiell-rechtlicher Natur und daher einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) nicht zugänglich (VwGH
  6. 2009, 2009/08/0088). Dies gilt aber nicht, wenn die Frist aus einem triftigen Grund versäumt wurde. Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist vergleiche VwGH
  7. 2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung; vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  8. Lfg 2021) zu Paragraph 46, AlVG Rz 792). In seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass § 46 AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. In seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Paragraph 46, AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. 3.
  9. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar am 06.09.2021, also innerhalb der bei Ausgabe des Antragsformulars gesetzten Frist (bis 13.09.2021), einen Antrag auf Arbeitslosengeld geltend gemacht bzw. das Antragsformular abgegeben. Der schriftliche Antrag war jedoch unvollständig, zumal Seite 4 des Antrages und die Unterschrift des Beschwerdeführers gefehlt haben. Die belangte Behörde retournierte daraufhin das Antragsformular am 06.09.2021 postalisch und forderte den Beschwerdeführer auf, auch die Seite 4 auszufüllen und zu unterschreiben. Gleichzeitigt wurde ihm eine neue Rückgabefrist bis zum 20.09.2021 gewährt. Der Beschwerdeführer gab das vollständig ausgefüllte Antragsformular allerdings nicht bis zum Ende der Rückgabefrist am 20.09.2021 ab. Er meldete sich erst am 11.10.2021 telefonisch bei der AMS-Serviceline und erkundigte sich nach der Leistungsauszahlung. Er wurde darüber informiert, dass sein Antragsformular an ihn retourniert worden sei, da die Seite 4 nicht ausgefüllt gewesen sei. Am 12.10.2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut telefonisch bei der AMS-Serviceline und teilte mit, dass er das Antragsformular nicht findet. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer per Post neuerlich ein Antragsformular, welches vom Beschwerdeführer am 19.10.2021 abgegeben wurde. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit – wie bereits von der belangten Behörde zu Recht festgestellt – die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes ohne triftigen Grund versäumt. Ein triftiger Grund wäre, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des vollständigen Antragsformulars gehindert ist. Derartige Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gilt daher erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem er bei der regionalen Geschäftsstelle seinen Anspruch auf Gewährung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht hat, also das vollständig ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung daher zu Recht ausgeführt hat, ist erst die Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches ab 12.10.2021 von Relevanz, zumal davor kein (vollständiger) Antrag auf Arbeitslosengeld übermittelt wurde. Da sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 27.09.2021 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befand, wurde dem beschwerdegegenständlichen Antrag zu Recht keine Folge gegeben. Am 12.10.2021 war der Beschwerdeführer nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG.Da sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 27.09.2021 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befand, wurde dem beschwerdegegenständlichen Antrag zu Recht keine Folge gegeben. Am 12.10.2021 war der Beschwerdeführer nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. 3.
  10. Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). 3.
  11. Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welchen der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen kann. Die Antragstellung am 12.10.2021 erfolgte verspätet bzw. zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitslos war. 3.
  12. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  13. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 Abs. 6 AlVG ist vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, Absatz 6, AlVG ist vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2249080.1.00

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