RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW267 2143707-3 Spruch, W267 2143707-3/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL a
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 18.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 18.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). 1.
- Am 09.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 13.10.2016 wurde er dann durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen an, den Namen XXXX zu führen, aus der Islamischen Republik Afghanistan zu stammen sowie am XXXX in der Stadt Herat geboren und dort auch aufgewachsen zu sein. Er erklärte weiters, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem zu sein. Der Beschwerdeführer beherrsche die Sprachen Dari und Farsi in Wort und Schrift, er habe in Afghanistan fünf Jahre eine Schule besucht und darüber hinaus sowohl in Afghanistan als auch im Iran als Steinmetzlehrling gearbeitet.Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Islamischen Republik Afghanistan zu stammen sowie am römisch 40 in der Stadt Herat geboren und dort auch aufgewachsen zu sein. Er erklärte weiters, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem zu sein. Der Beschwerdeführer beherrsche die Sprachen Dari und Farsi in Wort und Schrift, er habe in Afghanistan fünf Jahre eine Schule besucht und darüber hinaus sowohl in Afghanistan als auch im Iran als Steinmetzlehrling gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater Feindschaften in Afghanistan hätte, weshalb seine Familie bedroht werde. Mit ungefähr vierzehn Jahren seien sie daher in den Iran gezogen. Zwei Jahre später sei der Beschwerdeführer dann gemeinsam mit seiner Familie wieder aus dem Iran ausgereist. Im Iran habe er ein Mädchen kennen gelernt, dessen Brüder gegen die Heirat mit ihm gewesen seien und ihn mit dem Tod bedroht hätten. 1.
- Mit Bescheid vom 07.12.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer vielmehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und 1.
- Mit Bescheid vom 07.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer vielmehr eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das BFA im erwähnten Bescheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA im erwähnten Bescheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.07.2018, W256 2143707-1/13E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den obangeführten Bescheid des BFA fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 05.03.2021 stellte der Beschwerdeführer, während er sich bereits in Schubhaft befand, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tage durchgeführten Erstbefragung sowie im Zuge der Einvernahmen beim BFA am 16.03.2021 und 05.11.2021 machte er insbesondere geltend, dass er vor etwa zwei bis drei Jahren zum Christentum konvertiert sei, da seine Verlobte, mit der er eine gemeinsame, am 03.10.2020 geborene Tochter hätte, ebenfalls Christin sei. Der Beschwerdeführer ginge mit seiner Familie sehr oft in die Kirche, getauft sei er jedoch nicht. 1.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 16.03.2021, Zl. XXXX , erfolgte eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes den Beschwerdeführer betreffend.1.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 16.03.2021, Zl. römisch 40 , erfolgte eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes den Beschwerdeführer betreffend. 1.
- Mit Beschluss vom 23.03.2021, W250 2143707-2/3E, hob das BVwG den oberwähnten Bescheid des BFA vom 16.03.2021 jedoch auf. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. XXXX , wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen den zuletzt erwähnten Bescheid des BFA brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 20.12.2021 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, wobei jedoch lediglich Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.1.
- Gegen den zuletzt erwähnten Bescheid des BFA brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 20.12.2021 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, wobei jedoch lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. 1.
- Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 zog der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX sein Geburtsdatum wird mit dem XXXX angenommen. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er spricht Dari wie auch Farsi und ist, wiewohl verlobt, ledig, hat jedoch mit seiner Verlobten eine minderjährige Tochter, die beide in Österreich leben.1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 sein Geburtsdatum wird mit dem römisch 40 angenommen. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er spricht Dari wie auch Farsi und ist, wiewohl verlobt, ledig, hat jedoch mit seiner Verlobten eine minderjährige Tochter, die beide in Österreich leben. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 18.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.12.2016, Zl. XXXX , wurde sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde gegen den Beschwerdeführer vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.
- Der Beschwerdeführer reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 18.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde gegen den Beschwerdeführer vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.07.2018, W256 2143707-1/13E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den obangeführten Bescheid des BFA fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 05.03.2021 stellte der Beschwerdeführer, während er sich bereits in Schubhaft befand, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 16.03.2021, Zl. XXXX , erfolgte eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes den Beschwerdeführer betreffend. Mit Beschluss vom 23.03.2021, W250 2143707-2/3E, hob das BVwG den oberwähnten Bescheid des BFA vom 16.03.2021 jedoch auf.1.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 16.03.2021, Zl. römisch 40 , erfolgte eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes den Beschwerdeführer betreffend. Mit Beschluss vom 23.03.2021, W250 2143707-2/3E, hob das BVwG den oberwähnten Bescheid des BFA vom 16.03.2021 jedoch auf. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. XXXX , wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen den zuletzt erwähnten Bescheid des BFA brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 20.12.2021 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, wobei jedoch lediglich Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.1.
- Gegen den zuletzt erwähnten Bescheid des BFA brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 20.12.2021 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, wobei jedoch lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. 1.
- Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 zog der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück.
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren wie auch zu den dg (Vor)Verfahren zu W256 2143707-1 und W250 2143707-2, ferner durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA wie auch dem BVwG in den diesbezüglich präjudiziellen (Vor)Verfahren zu W256 2143707-1 und W250 2143707-
- Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Volksgruppe, aber auch zum Familienstand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen, im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln. 2.
- Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte mittels durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers per WebERV eingebrachten Schriftsatzes. Es bestehen für das Gericht aufgrund der mit dieser Übermittlungsmethode einhergehenden Authentifizierung der BBU als Absenderin keine Zweifel an der Person der Einbringerin. Ferner ist ob der bereits mit der Beschwerde vorgelegten, nach wie vor aufrechten Vertretungsvollmacht die Befugnis der BBU (urkundlich) erwiesen, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch hinsichtlich der Beschwerderückziehung wirksam zu vertreten. Zumal die BBU im erwähnten Schriftsatz auch ausdrücklich erklärt, dass die Beschwerde „auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers und nach ausführlicher Aufklärung über die dadurch entstehenden Rechtsfolgen“ zurückgezogen werde, bestehen für das Gericht auch keinerlei Zweifel am dahingehenden Willen des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) Mit der explizit und zudem schriftlich erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Gericht jegliche Grundlage entzogen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20.01.2022 die von ihm erhobene Beschwerde zurückgezogen. Das gegenständliche Verfahren ist somit beendet und wird eingestellt. 3.2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W267.2143707.3.00