← Österreich

{'item': 'W269 2245391-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW269 2245391-1 Spruch, W269 2245391-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 15.06.2020 bis 03.03.2021 in Österreich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
  2. Mit Bescheid vom 21.04.2021 wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden AMS oder belangte Behörde) dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 08.03.2021 gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers habe eine Gültigkeitsdauer bis 11.01.2021 gehabt. Laut der vorgelegten Einreichbestätigung habe der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag am 22.01.2021 bei der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (im Folgenden MA 35) gestellt. Dies entspreche somit keiner Verlängerung, sondern einem Neuantrag. Der Beschwerdeführer verfüge zur Zeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel und stehe somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
  3. Mit Bescheid vom 21.04.2021 wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden AMS oder belangte Behörde) dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 08.03.2021 gemäß Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers habe eine Gültigkeitsdauer bis 11.01.2021 gehabt. Laut der vorgelegten Einreichbestätigung habe der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag am 22.01.2021 bei der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (im Folgenden MA 35) gestellt. Dies entspreche somit keiner Verlängerung, sondern einem Neuantrag. Der Beschwerdeführer verfüge zur Zeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel und stehe somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er dem AMS sämtliche Unterlagen vorgelegt bzw. zugesandt habe. Er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen.
  5. Am 13.08.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass seitens des AMS am 25.06.2021 eine Anfrage an die MA 35 gerichtet wurde, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2021 als Verlängerungsantrag bearbeitet werde und sich der Beschwerdeführer auf die Rechtswirkungen des § 24 Abs. 1 NAG berufen könne. Da jedoch bislang keine Auskunft diesbezüglich übermittelt worden sei, könne seitens des AMS nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Die Voraussetzung der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG sei daher nicht erfüllt.
  6. Am 13.08.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass seitens des AMS am 25.06.2021 eine Anfrage an die MA 35 gerichtet wurde, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2021 als Verlängerungsantrag bearbeitet werde und sich der Beschwerdeführer auf die Rechtswirkungen des Paragraph 24, Absatz eins, NAG berufen könne. Da jedoch bislang keine Auskunft diesbezüglich übermittelt worden sei, könne seitens des AMS nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Die Voraussetzung der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG sei daher nicht erfüllt.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 wurde die MA 35 zur Stellungnahme aufgefordert, ob der am 22.01.2021 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers von der MA 35 als Erstantrag oder gemäß § 24 Abs. 2 NAG als Verlängerungsantrag behandelt wurde. Weiters wurde die MA 35 ersucht bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer am 08.03.2021 über ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 wurde die MA 35 zur Stellungnahme aufgefordert, ob der am 22.01.2021 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers von der MA 35 als Erstantrag oder gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG als Verlängerungsantrag behandelt wurde. Weiters wurde die MA 35 ersucht bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer am 08.03.2021 über ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte.
  9. Mit Eingabe vom 09.11.2021 gab die MA 35 bekannt, dass der Antrag des Beschwerdeführers als Verlängerungsantrag gewertet und ihm eine Einladung zur Abholung des neuen Aufenthaltstitels geschickt wurde. Der Beschwerdeführer habe am 08.03.2021 über ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht verfügt.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2021 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der MA 35 vom 09.11.2021 übermittelt. Die belangte Behörde wurde gebeten, entweder im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG vorzugehen oder dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu übermitteln, in der unter Anschluss einer nachvollziehbaren Berechnung im Einzelnen darzulegen ist, ob abgesehen von der Verfügbarkeit die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Fall des Beschwerdeführers vorliegen.
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2021 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der MA 35 vom 09.11.2021 übermittelt. Die belangte Behörde wurde gebeten, entweder im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorzugehen oder dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu übermitteln, in der unter Anschluss einer nachvollziehbaren Berechnung im Einzelnen darzulegen ist, ob abgesehen von der Verfügbarkeit die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Fall des Beschwerdeführers vorliegen.
  12. Mit Stellungnahme vom 06.12.2021 führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach der Mitteilung der MA 35 über eine Berechtigung zum Aufenthalt, die auch die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zulasse, verfüge. Die Voraussetzung der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 2 AlVG seien damit zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs bzw. zum Stichtag 08.03.2021 erfüllt. Seit der letzten Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes würden insgesamt 262 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen. Es bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 08.03.2021 in Höhe von EUR 25,02 täglich.
  13. Mit Stellungnahme vom 06.12.2021 führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach der Mitteilung der MA 35 über eine Berechtigung zum Aufenthalt, die auch die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zulasse, verfüge. Die Voraussetzung der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AlVG seien damit zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs bzw. zum Stichtag 08.03.2021 erfüllt. Seit der letzten Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes würden insgesamt 262 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen. Es bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 08.03.2021 in Höhe von EUR 25,02 täglich.
  14. Mit Schreiben vom 12.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.12.2021 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, welcher Drittstaatsangehörige zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des Beschwerdeführers war zuletzt gültig bis 11.01.
  16. Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 22.03.2020 bis 14.06.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. Von 15.06.2020 bis 03.03.2021 war er in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 22.01.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag) „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am 08.03.2021 stellte der Beschwerdeführer beim AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 09.11.2021 gab die MA 35 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bekannt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2021 als Verlängerungsantrag gewertet wurde und der Beschwerdeführer am 08.03.2021 über ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht verfügte. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 08.03.2021 in Höhe von täglich EUR 25,
  17. Seit dem 20.05.2021 steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 22.01.2021 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag) gestellt hat, ergibt sich aus der vorliegenden Einreichbestätigung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 08.03.2021 erfüllt, ergibt sich zum einen aus dem Schreiben der MA 35 vom 09.11.2021, wonach der Beschwerdeführer am 08.03.2021 über ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht verfügte, und zum anderen aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.12.2021, worin diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die Voraussetzung der Verfügbarkeit sowie die Anwartschaft erfüllt. Die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes von täglich EUR 25,02 wurde von der belangten Behörde in einem Berechnungsblatt übermittelt.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  22. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4)
(8)[...] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)
(4)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten: „Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)
(5)[...]“ 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG, wonach eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer sich u.a. berechtigt im Bundesgebiet aufhält, war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 08.03.2021 über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte.Vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, wonach eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer sich u.a. berechtigt im Bundesgebiet aufhält, war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 08.03.2021 über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügte, welcher eine Gültigkeitsdauer bis zum 11.01.2021 aufgewiesen hatte. Erst am 22.01.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag) „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Abs. 2 leg.cit. sieht vor, dass Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, bei Vorliegen bestimmter Umstände ebenfalls als Verlängerungsanträge gelten. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Absatz 2, leg.cit. sieht vor, dass Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, bei Vorliegen bestimmter Umstände ebenfalls als Verlängerungsanträge gelten. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde bei der MA 35 als zuständige Einwanderungsbehörde mehrmals hinsichtlich der Information urgierte, ob der bei der MA 35 gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2021 als Verlängerungsantrag bearbeitet wird bzw. ob der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 21.04.2021 bzw. bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage am 13.08.2021 wurde der belangten Behörde diesbezüglich keine inhaltliche Auskunft erteilt, weshalb seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Arbeitslosengeld am 08.03.2021 über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte. Am 09.11.2021 gab die MA 35 über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2021 als Verlängerungsantrag gewertet wurde und der Beschwerdeführer am 08.03.2021 über ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht verfügte. Demnach stand der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 08.03.2021 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da er nach den Bestimmungen des NAG eine Beschäftigung aufnehmen konnte und durfte.Demnach stand der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 08.03.2021 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da er nach den Bestimmungen des NAG eine Beschäftigung aufnehmen konnte und durfte. Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die weiteren Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG vorgelegen sind, ist im gegenständlichen Fall unstrittig und wurde darüber hinaus von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 06.12.2021 festgehalten, dass zum Stichtag 08.03.2021 auch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 2 AlVG erfüllt war.Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die weiteren Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, AlVG vorgelegen sind, ist im gegenständlichen Fall unstrittig und wurde darüber hinaus von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 06.12.2021 festgehalten, dass zum Stichtag 08.03.2021 auch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AlVG erfüllt war. Die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes (täglich EUR 25,02) wurde ebenfalls in der Stellungnahme vom 06.12.2021 durch die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt. Im Ergebnis sind sohin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 08.03.2021 in Höhe von täglich EUR 25,02 zuzuerkennen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2245391.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.