RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW269 2250275-1 Spruch, W269 2250275-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 27.07.2021 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.07.2021 bis 01.09.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter beim XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 27.07.2021 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.07.2021 bis 01.09.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter beim römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2021 abgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht für die Zeit vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 erteilt werde. Hinsichtlich der Nachsichtsgewährung führte die belangte Behörde näher aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 02.08.2021 bis 31.08.2021 vollversichert beschäftigt gewesen sei. Es liege somit eine Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist vor. Da kein Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses gegeben gewesen sei, könne nicht für den gesamten Zeitraum der Ausschlussfrist Nachsicht gewährt werden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2021 abgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht für die Zeit vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 erteilt werde. Hinsichtlich der Nachsichtsgewährung führte die belangte Behörde näher aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 02.08.2021 bis 31.08.2021 vollversichert beschäftigt gewesen sei. Es liege somit eine Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist vor. Da kein Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses gegeben gewesen sei, könne nicht für den gesamten Zeitraum der Ausschlussfrist Nachsicht gewährt werden.
- Die per RSb-Sendung übermittelte Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein nach erfolglosem Zustellversuch am 17.11.2021 hinterlegt und ab 18.11.2021 zur Abholung beim Postamt bereitgehalten. Am 07.12.2021 wurde die Postsendung mangels Behebung an das AMS retourniert.
- Es wurde kein Vorlageantrag eingebracht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 347,16 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 347,16 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass das Verfahren noch offen sei. Er habe bis jetzt noch keine genauere Diagnose erhalten; dem Amtsarzt sei mitgeteilt worden, dass Termine noch ausständig seien.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.01.2022 vorgelegt. Mitgeteilt wurde, dass das AMS auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichte.
- Mit Schreiben vom 12.01.2022 wurden dem Beschwerdeführer die im Vorlageblatt getätigten Bemerkungen der belangten Behörde mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 27.07.2021 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.07.2021 bis 01.09.2021 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS vom 27.07.2021 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.07.2021 bis 01.09.2021 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 22.07.2021 bis 01.09.2021 vorläufig weiterhin Notstandshilfe erhalten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 Nachsicht erteilt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 Nachsicht erteilt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer an seinen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitz übermittelt. Sie wurde ihm durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 18.11.2021) rechtswirksam am 18.11.2021 zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Es lag keine Ortsabwesenheitsmeldung des Beschwerdeführers vor. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 02.12.2021 unanfechtbar und somit formell rechtskräftig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 347,16 verpflichtet (Spruchpunkt A): Aufgrund der Nachsichtsgewährung für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 wurde die vorläufig ausbezahlte Leistung lediglich für die Zeit vom 22.07.2021 bis 31.07.2021 und für den 01.09.2021 (11 Tage) in der Höhe von täglich € 31,56 zurückgefordert.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 347,16 verpflichtet (Spruchpunkt A): Aufgrund der Nachsichtsgewährung für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 wurde die vorläufig ausbezahlte Leistung lediglich für die Zeit vom 22.07.2021 bis 31.07.2021 und für den 01.09.2021 (11 Tage) in der Höhe von täglich € 31,56 zurückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 27.07.2021 und der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges der Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Höhe der von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein), der eine Zustellung durch Hinterlegung ausweist. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17.11.2021 wurde als Beginn der Abholfrist der 18.11.2021 auf dem Rückschein vermerkt. Dem Rückschein ist weiters zu entnehmen, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Dass keine Ortsabwesenheitsmitteilung des Beschwerdeführers vorlag, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage. Hinzuzufügen ist, dass die ordnungsgemäße Zustellung seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde. Er führte in seiner Beschwerde lediglich aus, dass ihm noch nicht alle ärztlichen Befunde vorlägen, weshalb das Verfahren aus seiner Sicht noch nicht beendet sei. Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung wird schließlich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dass der gegen den Bescheid vom 27.07.2021 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Dass der gegen den Bescheid vom 27.07.2021 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.
- Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.
- Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.07.2021, aufgrund deren aufschiebender Wirkung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorläufig weiter ausbezahlt wurden, mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 abgewiesen. Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Im vorliegenden Fall wurde ein Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 17.11.2021 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 18.11.2021 vermerkt. Aus § 17 ZustG ergibt sich, dass ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Demnach begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit 18.11.2021 zu laufen.Im vorliegenden Fall wurde ein Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 17.11.2021 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 18.11.2021 vermerkt. Aus Paragraph 17, ZustG ergibt sich, dass ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Demnach begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit 18.11.2021 zu laufen. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 02.12.2021 unanfechtbar und formell rechtskräftig.Innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 02.12.2021 unanfechtbar und formell rechtskräftig. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Verfahren noch nicht beendet sei, weil noch ärztliche Befunde ausständig seien, erweist sie sich vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum der Ausschlussfrist nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2021 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung des AMS vom 16.11.2021, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde, geendet hat. Zur Höhe des zurückzufordernden Betrages ist auszuführen, dass die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 aussprach, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 Nachsicht gewährt wurde. Von der Verpflichtung zur Rückforderung sind daher nur jene Beträge betroffen, die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 22.07.2021 bis 31.07.2021 und am 01.09.2021 ausbezahlt wurden. Bei einem Tagsatz von € 31,56 ergibt dies in Summe einen Betrag von € 347,
- Bezüglich der vom AMS ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (zB Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.
- In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Da im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Da im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2250275.1.00