RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlW277 2155043-1 Spruch, W277 2155038-1/32EW277 2155051-1/28EW277 2155043-1/30EW277 2155047-1/31E W277 2155038-1/32
§ 54i
Vm § 55 und 58 Abs. 2 AsylG wird XXXX , XXXX , XXXX und XXXX die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt.
Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 55 und 58 Absatz 2, AsylG wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), XXXX alias XXXX , geb. XXXX , ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2 XXXX , geb. XXXX , der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3), XXXX , geb. XXXX , und der Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4), XXXX , geb. XXXX . Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2 römisch 40 , geb. römisch 40 , der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3), römisch 40 , geb. römisch 40 , und der Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4), römisch 40 , geb. römisch 40 . Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet.
- Die BF stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF2, die BF3 und die BF4 waren im Zeitpunkt der Einreise minderjährig.
- Die BF stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF2, die BF3 und die BF4 waren im Zeitpunkt der Einreise minderjährig. 2.
- Die BF1 gab an, aus XXXX zu stammen und ebendort von XXXX die „ XXXX “ besucht zu haben. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie als „Hilfsarbeiterin im Renovierungsbereich“ gearbeitet (BF1 AS 37). Zuletzt wäre sie im Herkunftsstaat in der XXXX wohnhaft gewesen.2.
- Die BF1 gab an, aus römisch 40 zu stammen und ebendort von römisch 40 die „ römisch 40 “ besucht zu haben. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie als „Hilfsarbeiterin im Renovierungsbereich“ gearbeitet (BF1 AS 37). Zuletzt wäre sie im Herkunftsstaat in der römisch 40 wohnhaft gewesen. Ihr Vater namens XXXX , wäre im Jahre XXXX verstorben. Ihre Mutter namens XXXX , wo auch ihr Bruder namens XXXX , wohnhaft sei.Ihr Vater namens römisch 40 , wäre im Jahre römisch 40 verstorben. Ihre Mutter namens römisch 40 , wo auch ihr Bruder namens römisch 40 , wohnhaft sei. Von ihrem Ehemann namens XXXX , dem Vater der BF2, habe sie sich getrennt und den Kindsvater der BF3 und BF4 namens XXXX geehelicht. Von ihrem zweiten Ehemann habe sie sich im Jahre XXXX , vor der Geburt der BF4, getrennt. Von ihrem Ehemann namens römisch 40 , dem Vater der BF2, habe sie sich getrennt und den Kindsvater der BF3 und BF4 namens römisch 40 geehelicht. Von ihrem zweiten Ehemann habe sie sich im Jahre römisch 40 , vor der Geburt der BF4, getrennt. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie Anfang XXXX gefasst. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie Anfang römisch 40 gefasst. Zu ihren Fluchtgründe befragt gab die BF1 an, dass ihr der XXXX ihre Tochter BF2, welche seit ihrer Geburt ständig bei der BF1 gelebt hätte, „wegnehmen“ habe wollen. Er habe ihr gedroht, mit seinen Freunden die BF2 von der Schule zu entführen. „Sicherheitshalber“ hätten ihre Kinder, die BF2, die BF3 und die BF4 deshalb seit Oktober die Schule nicht mehr besucht. XXXX habe auch den Bruder der BF1 bedroht, dass er Probleme haben werde, falls er nicht die Tochter bekomme. Aus Angst vor einer Trennung von der BF2 habe die BF1 ihre „alte, kranke Mutter“ zurückgelassen und sei aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die BF1 vermute, dass XXXX irgendwo arbeite, da er immer bewaffnet gewesen sei. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten (BF1 AS 47).Zu ihren Fluchtgründe befragt gab die BF1 an, dass ihr der römisch 40 ihre Tochter BF2, welche seit ihrer Geburt ständig bei der BF1 gelebt hätte, „wegnehmen“ habe wollen. Er habe ihr gedroht, mit seinen Freunden die BF2 von der Schule zu entführen. „Sicherheitshalber“ hätten ihre Kinder, die BF2, die BF3 und die BF4 deshalb seit Oktober die Schule nicht mehr besucht. römisch 40 habe auch den Bruder der BF1 bedroht, dass er Probleme haben werde, falls er nicht die Tochter bekomme. Aus Angst vor einer Trennung von der BF2 habe die BF1 ihre „alte, kranke Mutter“ zurückgelassen und sei aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die BF1 vermute, dass römisch 40 irgendwo arbeite, da er immer bewaffnet gewesen sei. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten (BF1 AS 47). Eine Freundin namens XXXX , welche sie seit einem Jahr kenne, habe ihre Ausreisekosten in Höhe von XXXX finanziert, sowie die Inlandsreisepässe besorgt und den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt (BF1 AS 43). Eine Freundin namens römisch 40 , welche sie seit einem Jahr kenne, habe ihre Ausreisekosten in Höhe von römisch 40 finanziert, sowie die Inlandsreisepässe besorgt und den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt (BF1 AS 43). 2.
- Die BF1 gab in ihrer Befragung an, dass die BF2 in XXXX geboren sei (BF 1 AS 41).2.
- Die BF1 gab in ihrer Befragung an, dass die BF2 in römisch 40 geboren sei (BF 1 AS 41). Die BF2 gab in ihrer Befragung an, von XXXX die Grundschule in XXXX besucht zu haben (BF2 AS 37). Zuletzt sei sie in der XXXX wohnhaft gewesen (BF2 AS 41).Die BF2 gab in ihrer Befragung an, von römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht zu haben (BF2 AS 37). Zuletzt sei sie in der römisch 40 wohnhaft gewesen (BF2 AS 41). Sie habe „Probleme mit der Sehkraft“ und trage Kontaktlinsen (BF2 AS 39). Zu ihren Fluchtgründen gab die BF2 an, dass sie „nicht von ihrer Mutter getrennt werden“ wolle (BF1 AS 45). 2.
- Die BF1 gab in ihrer Befragung an, dass die BF3 in XXXX und die BF4 in XXXX geboren wären (BF 1 AS 41).2.
- Die BF1 gab in ihrer Befragung an, dass die BF3 in römisch 40 und die BF4 in römisch 40 geboren wären (BF 1 AS 41). Die zu jenem Zeitpunkt unmündigen BF3 und BF4 wurden nicht befragt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte die BF1 dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) folgende medizinischen Unterlagen vor:
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die BF1 dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) folgende medizinischen Unterlagen vor: - Befundergebnis von XXXX , vom XXXX , welchem unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ zu entnehmen ist, dass die BF seit drei Jahren in der linken Unterseite und ein bisschen auch in der rechten Unterseite an ausgeprägten Varizen habe (ausgeprägte Varikositas),- Befundergebnis von römisch 40 , vom römisch 40 , welchem unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ zu entnehmen ist, dass die BF seit drei Jahren in der linken Unterseite und ein bisschen auch in der rechten Unterseite an ausgeprägten Varizen habe (ausgeprägte Varikositas), - Befundergebnis von XXXX welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass eine verstärkte Papillenexcavation gefunden werden konnte und an das Vorliegen eines Glaukoms gedacht werden müsse. Sicherheitshalber solle in einem Jahr eine Augendruckkontrolle druchgeführt werden,- Befundergebnis von römisch 40 welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass eine verstärkte Papillenexcavation gefunden werden konnte und an das Vorliegen eines Glaukoms gedacht werden müsse. Sicherheitshalber solle in einem Jahr eine Augendruckkontrolle druchgeführt werden, - Befundergebnis von XXXX wegen „abnormer Vergesslichkeit“. Unter „Anamnese“ ist im Wesentlichen angeführt, dass „Ängstlichkeit“ bestehe, und eine geringe Asymmetrie der Temporalhörner vorliege. Ansonsten liege ein normaler Befund vor. Eine hormonelle Abklärung sei durchzuführen. Es würden Hinweise für eine symptomatische Cephalea (Kopfschmerzen) bei nicht klarer Darstellung der Hypophyse vorliegen,- Befundergebnis von römisch 40 wegen „abnormer Vergesslichkeit“. Unter „Anamnese“ ist im Wesentlichen angeführt, dass „Ängstlichkeit“ bestehe, und eine geringe Asymmetrie der Temporalhörner vorliege. Ansonsten liege ein normaler Befund vor. Eine hormonelle Abklärung sei durchzuführen. Es würden Hinweise für eine symptomatische Cephalea (Kopfschmerzen) bei nicht klarer Darstellung der Hypophyse vorliegen, - Befundergebnis von XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1 weder Medikamente einnehme, noch Allergien bestehen würden. Unter dem Titel „Diagnose“ ist „VSM Insuff. IV li mit insuff. V. perf. Cockett III li“ (Venöse Insuffizienz) zu entnehmen.- Befundergebnis von römisch 40 , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1 weder Medikamente einnehme, noch Allergien bestehen würden. Unter dem Titel „Diagnose“ ist „VSM Insuff. römisch vier li mit insuff. römisch fünf. perf. Cockett römisch drei li“ (Venöse Insuffizienz) zu entnehmen. Dem beigefügten Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass die BF aufgrund ihrer Gedächtnisprobleme nicht ausschließen könne, dass bei ihr eventuell ein Tumor vorliegen würde. Die BF2 leide unter psychischen Problemen. Physische und psychische Erkrankungen seien XXXX nicht ausreichend behandelbar. Die BF2 leide unter psychischen Problemen. Physische und psychische Erkrankungen seien römisch 40 nicht ausreichend behandelbar.
- Am XXXX wurde die BF1 durch das BAA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, dass sie Medikamente gegen Schmerzen im Magenbereich einnehme, welche sie (sinngemäß) aus dem Herkunftsstaat mitgenommen hätte. Sie würde die Medikamente XXXX , sowie Schlaftabletten einnehmen. Sie sei im Bundesgebiet bei einem Chirurgen, einem Orthopäden und einem „Arzt wegen dem Kopf“ in Behandlung. Auch sei sie einmal bei einer Psychotherapeutin gewesen und solle dort eine Therapie machen (BF1 AS 155).
- Am römisch 40 wurde die BF1 durch das BAA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, dass sie Medikamente gegen Schmerzen im Magenbereich einnehme, welche sie (sinngemäß) aus dem Herkunftsstaat mitgenommen hätte. Sie würde die Medikamente römisch 40 , sowie Schlaftabletten einnehmen. Sie sei im Bundesgebiet bei einem Chirurgen, einem Orthopäden und einem „Arzt wegen dem Kopf“ in Behandlung. Auch sei sie einmal bei einer Psychotherapeutin gewesen und solle dort eine Therapie machen (BF1 AS 155). Die BF1 sei in XXXX geboren und habe mit ihren Eltern in einer Eigentumswohnung gelebt. Ebendort würden gegenwärtig Ihre Eltern leben. Ihre Mutter sei XXXX , befinde sich im Ruhestand und beziehe eine Altersrente. Ihr Vater habe auf Baustellen gearbeitet. Weiters gab sie an, dass ihr Vater im Jahre XXXX verstorben sei. Ihr Bruder, welcher auf Baustellen arbeite, lebe mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt in XXXX (BF1 AS 156). Die BF1 sei in römisch 40 geboren und habe mit ihren Eltern in einer Eigentumswohnung gelebt. Ebendort würden gegenwärtig Ihre Eltern leben. Ihre Mutter sei römisch 40 , befinde sich im Ruhestand und beziehe eine Altersrente. Ihr Vater habe auf Baustellen gearbeitet. Weiters gab sie an, dass ihr Vater im Jahre römisch 40 verstorben sei. Ihr Bruder, welcher auf Baustellen arbeite, lebe mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 (BF1 AS 156). Die BF1 habe XXXX Jahre lang im Herkunftsstaat eine Schule besucht und sich danach bei einer medizinischen Hochschule angemeldet. Aufgrund des Krieges habe sie Ihre Ausbildung unterbrechen müssen. Die BF1 habe bis zu ihrer Ausreise XXXX verrichtet und sei selbstständig für ihren Lebensunterhalt und jenen der Kinder aufgekommen (BF1 AS 156).Die BF1 habe römisch 40 Jahre lang im Herkunftsstaat eine Schule besucht und sich danach bei einer medizinischen Hochschule angemeldet. Aufgrund des Krieges habe sie Ihre Ausbildung unterbrechen müssen. Die BF1 habe bis zu ihrer Ausreise römisch 40 verrichtet und sei selbstständig für ihren Lebensunterhalt und jenen der Kinder aufgekommen (BF1 AS 156). Im Alter von neunzehn Jahren im XXXX habe sie einen Mann namens XXXX geehelicht. Sie sei „geraubt“ und zu dieser Ehe gezwungen worden. Mit XXXX und seiner Familie sei sie nach XXXX gezogen (BF1 AS 157). XXXX Von XXXX habe sie sich scheiden lassen, als die BF2 „noch nicht ganz ein Jahr gewesen“ wäre. Die Scheidung im XXXX „nur vor Zeugen“ sei möglich gewesen, weil sie „ihren Mädchennamen behalten“ hätte.Im Alter von neunzehn Jahren im römisch 40 habe sie einen Mann namens römisch 40 geehelicht. Sie sei „geraubt“ und zu dieser Ehe gezwungen worden. Mit römisch 40 und seiner Familie sei sie nach römisch 40 gezogen (BF1 AS 157). römisch 40 Von römisch 40 habe sie sich scheiden lassen, als die BF2 „noch nicht ganz ein Jahr gewesen“ wäre. Die Scheidung im römisch 40 „nur vor Zeugen“ sei möglich gewesen, weil sie „ihren Mädchennamen behalten“ hätte. Nach der Scheidung sei sie zu ihrer Mutter gezogen. Nach dem Krieg seien sie nach XXXX gezogen, wo sie entführt und wieder zu einer Ehe gezwungen worden wäre. Ihr zweiter Ehemann XXXX sei der Vater von BF3 und BF
- Mit ihm sei sie nach XXXX in XXXX gezogen, die BF2 sei jedoch bei der Mutter der BF1 verblieben. Nach zwei Jahren habe sie sich von XXXX getrennt und sei nach XXXX gezogen. Weiters habe sie mit ihrer Mutter und den Kindern in einer XXXX gelebt. Auch habe sie mit der Mutter und den drei Kindern zunächst in einer frei stehenden Wohnung in XXXX gelebt. Dann hätten sie von der Stadt XXXX eine Wohnung erhalten (BF1 AS 157). Sie könne ihre Wohnung nicht verkaufen, solange ihre Kinder nicht volljährig seien. Deshalb habe ihr Bruder seine Wohnung verkauft und sei zu ihrer Mutter gezogen. Es sei vereinbart worden, dass er in weiterer Folge die Wohnung der BF1 bekomme (BF1 AS 158).Nach der Scheidung sei sie zu ihrer Mutter gezogen. Nach dem Krieg seien sie nach römisch 40 gezogen, wo sie entführt und wieder zu einer Ehe gezwungen worden wäre. Ihr zweiter Ehemann römisch 40 sei der Vater von BF3 und BF
- Mit ihm sei sie nach römisch 40 in römisch 40 gezogen, die BF2 sei jedoch bei der Mutter der BF1 verblieben. Nach zwei Jahren habe sie sich von römisch 40 getrennt und sei nach römisch 40 gezogen. Weiters habe sie mit ihrer Mutter und den Kindern in einer römisch 40 gelebt. Auch habe sie mit der Mutter und den drei Kindern zunächst in einer frei stehenden Wohnung in römisch 40 gelebt. Dann hätten sie von der Stadt römisch 40 eine Wohnung erhalten (BF1 AS 157). Sie könne ihre Wohnung nicht verkaufen, solange ihre Kinder nicht volljährig seien. Deshalb habe ihr Bruder seine Wohnung verkauft und sei zu ihrer Mutter gezogen. Es sei vereinbart worden, dass er in weiterer Folge die Wohnung der BF1 bekomme (BF1 AS 158). Die BF1 habe Kontakt zu ihrer Mutter. Onkel und Tanten väterlicherseits würden in XXXX leben. Verwandte mütterlicherseits seien in XXXX wohnhaft (BF1 AS 157).Die BF1 habe Kontakt zu ihrer Mutter. Onkel und Tanten väterlicherseits würden in römisch 40 leben. Verwandte mütterlicherseits seien in römisch 40 wohnhaft (BF1 AS 157). Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ihr erster Ehemann im XXXX gesagt hätte, dass er „die BF2 zu sich nehmen“ wolle. Sie habe ihn auf einem Bazar zufällig getroffen. Die BF1 sei dagegen gewesen, weil sich der Kindsvater nie um die Tochter gekümmert und diese nie besucht hätte. Er habe ihr weiters gedroht, dass er „seine Leute schicken“ würde. Am nächsten Tag habe sie beschlossen, die BF2 zu warnen (BF1 AS 159). Zwei Wochen nach dem Vorfall sei die Tochter von der Schule gekommen und habe ihr berichtet, dass sie beobachtet worden sei. Auch hätte der erste Ehemann mit der BF2 reden wollen, woraufhin sie nach Hause gelaufen sei. Das sei das einzige Mal gewesen, dass ihr erster Ehemann Kontakt zur BF2 gehabt hätte (BF1 AS 162). Die BF2 habe sich fortan geweigert, weiterhin in die Schule zu gehen. Die BF1 habe gegenüber der Schule bekannt gegeben, dass sie ihre Töchter bis zur Klärung der Situation nicht mehr in die Schule schicken würde. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ihr erster Ehemann im römisch 40 gesagt hätte, dass er „die BF2 zu sich nehmen“ wolle. Sie habe ihn auf einem Bazar zufällig getroffen. Die BF1 sei dagegen gewesen, weil sich der Kindsvater nie um die Tochter gekümmert und diese nie besucht hätte. Er habe ihr weiters gedroht, dass er „seine Leute schicken“ würde. Am nächsten Tag habe sie beschlossen, die BF2 zu warnen (BF1 AS 159). Zwei Wochen nach dem Vorfall sei die Tochter von der Schule gekommen und habe ihr berichtet, dass sie beobachtet worden sei. Auch hätte der erste Ehemann mit der BF2 reden wollen, woraufhin sie nach Hause gelaufen sei. Das sei das einzige Mal gewesen, dass ihr erster Ehemann Kontakt zur BF2 gehabt hätte (BF1 AS 162). Die BF2 habe sich fortan geweigert, weiterhin in die Schule zu gehen. Die BF1 habe gegenüber der Schule bekannt gegeben, dass sie ihre Töchter bis zur Klärung der Situation nicht mehr in die Schule schicken würde. Ihr erster Ehemann habe weiters dem Bruder der BF1 gedroht und ihn aufgefordert, die BF1 dazu zu bringen, ihm die BF2 „zu übergeben“. Traditionell „gehöre das Kind dem Vater bzw. dessen Verwandten“. Die Verwandten ihres ersten Ehemanns seien zu den Verwandten väterlicherseits der BF1 in XXXX geschickt worden. Die BF1 habe auch ihren Verwandten gesagt, dass sie die BF2 nicht „hergeben“ würde. Damals sei ihr bewusst geworden, dass sie mit ihren Kindern verschwinden müsse. Ihr erster Ehemann habe weiters dem Bruder der BF1 gedroht und ihn aufgefordert, die BF1 dazu zu bringen, ihm die BF2 „zu übergeben“. Traditionell „gehöre das Kind dem Vater bzw. dessen Verwandten“. Die Verwandten ihres ersten Ehemanns seien zu den Verwandten väterlicherseits der BF1 in römisch 40 geschickt worden. Die BF1 habe auch ihren Verwandten gesagt, dass sie die BF2 nicht „hergeben“ würde. Damals sei ihr bewusst geworden, dass sie mit ihren Kindern verschwinden müsse. Übergriffe gegen sie selbst oder die BF2, BF3 und BF4 seien nicht vorgekommen, auch seien sie weder belästigt, noch bedroht worden (BF1 AS 160). Weiters gab sie an, dass ihre Freundin bei ihrer Ausreise Auslandreispässe für sie und ihre Kinder habe machen lassen, weil sie das „nach ihrer Tradition“ nicht selbst habe machen dürfen. Sie wisse nicht, ob es sich hierbei um Fälschungen gehandelt habe. Diese Auslandreisepässe hätte sie einem Schlepper gegeben und nicht mehr zurückerhalten (BF1 AS 155). Nach ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt gab die BF1 an, dass sie drei Mal pro Woche einen Deutschkurs besuche. Eine Mitgliedschaft zu einem Verein oder einer Organisation im Bundesgebiet liege nicht vor. Sie finanziere ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet mit staatlicher Unterstützung. Sie führe ein bis zweimal für einige Stunden Tätigkeiten für die XXXX durch und erhalte dafür „eine Kleinigkeit“. Sonstige Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen. Sie habe -außer ihren drei Kindern- keine weiteren Familienangehörige oder Verwandte in Österreich. Nach ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt gab die BF1 an, dass sie drei Mal pro Woche einen Deutschkurs besuche. Eine Mitgliedschaft zu einem Verein oder einer Organisation im Bundesgebiet liege nicht vor. Sie finanziere ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet mit staatlicher Unterstützung. Sie führe ein bis zweimal für einige Stunden Tätigkeiten für die römisch 40 durch und erhalte dafür „eine Kleinigkeit“. Sonstige Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen. Sie habe -außer ihren drei Kindern- keine weiteren Familienangehörige oder Verwandte in Österreich. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie (BF1 AS 166). Nach der Rückübersetzung des Protokolls der Einvernahme führte die BF1 weiters aus, dass ihr bei der Geburt ihrer jüngsten Tochter von der Frau ihres zweiten Exmannes gedroht worden sei, dass ihr Ehemann niemals der Vater der Kinder der BF1 oder der Ehemann der BF1 sein werde. Weiters wären Ihre Kinder BF2, BF3 und BF4 verflucht worden. Die BF1 habe Angst, dass ihr zweiter Ehemann bei der Rückkehr die Kinder „wegnehmen“ würde, sowie diese bei seiner Frau leben müssten, welche sie hassen würde (BF1 AS 168). Vorgelegt wurden die unter I.
- angeführten, medizinische Befunde, sowie eine russische Schulbestätigung.Vorgelegt wurden die unter römisch eins.
- angeführten, medizinische Befunde, sowie eine russische Schulbestätigung. Von einer Einvernahme der BF2 wurde abgesehen (BF1 AS 168).
- Am XXXX brachte die BF1 eine Stellungnahme zu den Länderberichten über die Russische Föderation beim BAA ein.
- Am römisch 40 brachte die BF1 eine Stellungnahme zu den Länderberichten über die Russische Föderation beim BAA ein.
- Am XXXX legte die BF1 weitere, sowie die unter I.
- angeführten, medizinische Befunde vor.
- Am römisch 40 legte die BF1 weitere, sowie die unter römisch eins.
- angeführten, medizinische Befunde vor.
- Am XXXX legte die BF1 eine Vollmacht betreffend ihre rechtsfreundliche Vertretung durch den Verein „ XXXX “, medizinische Befunde sowie eine Deutschkursteilnahmebestätigung vor.
- Am römisch 40 legte die BF1 eine Vollmacht betreffend ihre rechtsfreundliche Vertretung durch den Verein „ römisch 40 “, medizinische Befunde sowie eine Deutschkursteilnahmebestätigung vor.
- Am XXXX legten die BF einen russischsprachigen Auszug aus einem Chatverlauf, medizinische Befunde, Deutschkursteilnahmebestätigungen, sowie ein Empfehlungsschreiben vor.
- Am römisch 40 legten die BF einen russischsprachigen Auszug aus einem Chatverlauf, medizinische Befunde, Deutschkursteilnahmebestätigungen, sowie ein Empfehlungsschreiben vor.
- Am XXXX wurden die BF1 und die BF2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurden die BF1 und die BF2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. 9.
- Die BF1 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, in XXXX geboren, muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der XXXX zugehörig zu sein. Sie spreche Russisch und XXXX . Die BF habe von XXXX in XXXX die Grundschule besucht. Sie sei „ XXXX “ und habe im Herkunftsstaat in ihrer Eigentumswohnung in XXXX , „ XXXX “, gelebt, wo aktuell ihre Mutter wohnhaft sei (AS 452). Die BF1 sei geschieden. Sie habe Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat und das Verhältnis zu ihrer Familie sei „normal“. Cousins und Cousinen mütterlicherseits würden in XXXX leben. 9.
- Die BF1 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, in römisch 40 geboren, muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig zu sein. Sie spreche Russisch und römisch 40 . Die BF habe von römisch 40 in römisch 40 die Grundschule besucht. Sie sei „ römisch 40 “ und habe im Herkunftsstaat in ihrer Eigentumswohnung in römisch 40 , „ römisch 40 “, gelebt, wo aktuell ihre Mutter wohnhaft sei (AS 452). Die BF1 sei geschieden. Sie habe Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat und das Verhältnis zu ihrer Familie sei „normal“. Cousins und Cousinen mütterlicherseits würden in römisch 40 leben. Im Herkunftsstaat habe sie ihren Lebensunterhalt durch selbständige Erwerbstätigkeit bestritten und private Aufträge erhalten. Ihre Mutter habe eine Rente erhalten, sowie auch gearbeitet. Der Bruder der BF1 sei berufstätig und lebe in XXXX im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat habe sie ihren Lebensunterhalt durch selbständige Erwerbstätigkeit bestritten und private Aufträge erhalten. Ihre Mutter habe eine Rente erhalten, sowie auch gearbeitet. Der Bruder der BF1 sei berufstätig und lebe in römisch 40 im Herkunftsstaat. Die BF1 gab weiters an, dass ihre beiden Ehen Zwangsehen gewesen wären. Den Entschluss zu ihrer Ausreise habe sie etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise gefasst. Bei ihrer Ausreise habe die BF1 mit ihrem Bruder vereinbart, dass die BF1 seine Wohnung verkaufe und ihr Bruder dafür in ihrer Wohnung leben könne (BF1 AS 454). Nach ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ihr Ex-Ehemann ihr ihre Tochter wegnehmen hätte wollen, als diese vierzehn Jahre alt geworden sei. Die BF1 habe ihn auf einem Markt getroffen und er habe geäußert, ihr die Tochter „wegnehmen“ zu wollen. Eine Woche später seien seine Verwandten zur ihr gekommen und hätten gesagt, dass sie „ihr Kind holen“ würden. Die Tochter hätte den Vater gar nicht gekannt. Er habe sie nur einmal in der Schule besucht, sie hätte danach „einen Schock gehabt“ und sei weggelaufen. Die letzte Nacht vor Verlassen ihres Herkunftsstaates habe sie bei ihrer Mutter im Krankenhaus verbracht. Die jüngere Tochter sei bei ihr gewesen, die zwei weiteren Töchter seien bei einer Freundin geblieben. Die BF1 habe sie abgeholt und sei mit ihnen ausgereist (BF1 AS 453). Die Ausreise sei ohne das Einverständnis der Väter ihrer Töchter erfolgt, wodurch sich noch weitere Probleme ergeben hätten (BF1 AS 455). Der Bruder der BF1 könne nicht zu Hause leben, weswegen er woanders in der Russischen Föderation lebe. Er sei bedroht und ihm sei vorgeworfen worden, dass er wissen solle, wo sich die BF1 aktuell aufhalte. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Bruder und auch nicht mit ihren anderen Verwandten, weil alle dafür seien, dass sie ihre Tochter ihrem Ex-Ehemann gebe. Die BF1 halte nur Kontakt zu ihrer Mutter (BF1 AS 456). Die BF1 hätte bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet Angst gehabt, dass jemand ihren Exmann kennen würde. „Sie“ könnten die BF1 auch in Europa finden. Außer ihren Töchtern habe sie in Österreich bzw. im EU-Raum keine weiteren Verwandten. Sie finanziere ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch Leistungen aus der Grundversorgung. 9.
- Die BF2 gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, in Grosny geboren, muslimischen Glaubens zu sein und der XXXX anzugehören. Von XXXX habe sie die Grundschule in Grosny besucht Sie spreche XXXX und Russisch. 9.
- Die BF2 gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, in Grosny geboren, muslimischen Glaubens zu sein und der römisch 40 anzugehören. Von römisch 40 habe sie die Grundschule in Grosny besucht Sie spreche römisch 40 und Russisch. Im Herkunftsstaat habe sie zuletzt in XXXX “ gewohnt. Ebendort sei aktuell ihre Großmutter wohnhaft (BF2 AS 111), zu welcher sie Kontakt habe (BF2 AS 112). In der Russischen Föderation würden weiters ihr Onkel sowie Verwandte ihrer Großmutter leben. Im Herkunftsstaat habe sie zuletzt in römisch 40 “ gewohnt. Ebendort sei aktuell ihre Großmutter wohnhaft (BF2 AS 111), zu welcher sie Kontakt habe (BF2 AS 112). In der Russischen Föderation würden weiters ihr Onkel sowie Verwandte ihrer Großmutter leben. Den Herkunftsstaat hätten sie aufgrund ihres Vaters verlassen, welcher sie von ihrer Mutter „wegnehmen“ habe wollen (BF2 AS 112). Weitere Ausreisegründe gäbe es nicht (BF2 AS 113). Sie leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Die BF2 sei ledig. Sie lebe im Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung. Im Bundesgebiet mache sie gegenwärtig ihren Pflichtschulabschluss. Sie beabsichtige eine Lehre zu machen, sowie die Führerscheinprüfung abzulegen. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF2 würde angeführt, dass der BF2 öfters empfohlen worden sei, sich in therapeutische Behandlung zu begeben, da sie sehr zurückgezogen und in sich gekehrt lebe. Die BF2 habe dies jedoch abgelehnt (BF2 AS 114). 9.
- Im Zuge der Einvernahme legten die BF Folgendes vor: -Ärztlicher Befundbericht vom XXXX , gezeichnet mit XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass sie BF an rez. psychogenen Anfällen, posttraumatischer Störung mit verlängerter depressiver Reaktion, Panikattacken und Vergesslichkeit leide (BF1 AS 461),-Ärztlicher Befundbericht vom römisch 40 , gezeichnet mit römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass sie BF an rez. psychogenen Anfällen, posttraumatischer Störung mit verlängerter depressiver Reaktion, Panikattacken und Vergesslichkeit leide (BF1 AS 461), - ein als „Bestätigung“ und mit XXXX gezeichnetes Schreiben aus XXXX dem zu entnehmen ist, dass die BF vielfältige psychosomatische Beschwerden habe, welche auf ihre massiven Gewalterfahrungen zurückzuführen seien. Die Folge hiervon seien Konzentrationsschwierigkeiten (BF1 AS 463),- ein als „Bestätigung“ und mit römisch 40 gezeichnetes Schreiben aus römisch 40 dem zu entnehmen ist, dass die BF vielfältige psychosomatische Beschwerden habe, welche auf ihre massiven Gewalterfahrungen zurückzuführen seien. Die Folge hiervon seien Konzentrationsschwierigkeiten (BF1 AS 463), -Empfehlungsschreiben gezeichnet mit XXXX (BF1 AS 465),-Empfehlungsschreiben gezeichnet mit römisch 40 (BF1 AS 465), -Empfehlungsschreiben gezeichnet mit XXXX (BF1 AS 462),-Empfehlungsschreiben gezeichnet mit römisch 40 (BF1 AS 462), -Empfehlungsschreiben gezeichnet mit XXXX (undatiert, BF1 AS 469),-Empfehlungsschreiben gezeichnet mit römisch 40 (undatiert, BF1 AS 469), -Fachärztliche Bestätigung vom XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass der BF1 aufgrund der Diagnosestellung „Depressive Entwicklung bei v.a. posttraumatischer Störung“ von fachärztlicher Seite eine intensive Beratung und/oder Therapie empfohlen werde (BF1 AS 471),-Fachärztliche Bestätigung vom römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass der BF1 aufgrund der Diagnosestellung „Depressive Entwicklung bei v.a. posttraumatischer Störung“ von fachärztlicher Seite eine intensive Beratung und/oder Therapie empfohlen werde (BF1 AS 471), - ein als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben aus XXXX , gezeichnet mit XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die BF1 sich seit 01.03.2014 bei ihr in Therapie befinde (BF1 AS 473).- ein als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben aus römisch 40 , gezeichnet mit römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass die BF1 sich seit 01.03.2014 bei ihr in Therapie befinde (BF1 AS 473).
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurden hinsichtlich der BF2 folgende Integrationsunterlagen nachgereicht:
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden hinsichtlich der BF2 folgende Integrationsunterlagen nachgereicht: - ein als „Zertifikat“ tituliertes Schreiben betreffend die Teilnahme an einem Projekt namens „ XXXX (BF2 As 121, BF1 OZ 16),- ein als „Zertifikat“ tituliertes Schreiben betreffend die Teilnahme an einem Projekt namens „ römisch 40 (BF2 As 121, BF1 OZ 16), - ein Schreiben betreffend das Praktikum „ XXXX “ mit Beginn am 03.10.2016 (BF2 AS 123)- ein Schreiben betreffend das Praktikum „ römisch 40 “ mit Beginn am 03.10.2016 (BF2 AS 123) 10.
- Hinsichtlich der BF3 wurden folgende Integrationsunterlagen nachgereicht: - ein als „ XXXX “ tituliertes Schreiben vom XXXX (BF3 AS 63)- ein als „ römisch 40 “ tituliertes Schreiben vom römisch 40 (BF3 AS 63) - ein Schreiben betreffend das Praktikum „ XXXX “ mit Beginn am XXXX (BF3 AS 65)- ein Schreiben betreffend das Praktikum „ römisch 40 “ mit Beginn am römisch 40 (BF3 AS 65)
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ferner wurde den BF ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ferner wurde den BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schreiben vom XXXX , vorgelegt am XXXX , legten die BF die an den Verein „ XXXX “ erteilte Vollmacht zurück und legten eine Vollmachtserteilung an den „ XXXX “ vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , vorgelegt am römisch 40 , legten die BF die an den Verein „ römisch 40 “ erteilte Vollmacht zurück und legten eine Vollmachtserteilung an den „ römisch 40 “ vor.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei brachten die BF vor, dass sie ein geschlossenes, vor dem Hintergrund der Länderinformationen wie auch der persönlichen Situation nachvollziehbares Vorbringen erstattet hätten und dieses durch Vorlage geeigneter Beweismittel ausreichend dargelegt hätten. Die Entscheidung sei mangelhaft. Der gegenständliche Fall sei nochmals zu überprüfen und den BF internationaler Schutz in Form von Asyl in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation zu beheben. Sie würden zudem um Anberaumung einer Verhandlung ersuchen, um ihre Fluchtgründe noch einmal schildern zu können (BF1 AS 707ff).
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei brachten die BF vor, dass sie ein geschlossenes, vor dem Hintergrund der Länderinformationen wie auch der persönlichen Situation nachvollziehbares Vorbringen erstattet hätten und dieses durch Vorlage geeigneter Beweismittel ausreichend dargelegt hätten. Die Entscheidung sei mangelhaft. Der gegenständliche Fall sei nochmals zu überprüfen und den BF internationaler Schutz in Form von Asyl in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation zu beheben. Sie würden zudem um Anberaumung einer Verhandlung ersuchen, um ihre Fluchtgründe noch einmal schildern zu können (BF1 AS 707ff).
- Mit Schriftsätzen vom XXXX brachten die BF eine Beschwerdeergänzung ein und legten folgenden Unterlagen vor.
- Mit Schriftsätzen vom römisch 40 brachten die BF eine Beschwerdeergänzung ein und legten folgenden Unterlagen vor. - Empfehlungsschreiben vom 26.04.2016, gezeichnet mit XXXX (BF1 OZ 6)- Empfehlungsschreiben vom 26.04.2016, gezeichnet mit römisch 40 (BF1 OZ 6) - Zertifikat „Deutsch A1“ der VHS Bregenz vom 24.03.2017 (BF1 OZ 6) - Kurzbericht XXXX (BF1 OZ 6)- Kurzbericht römisch 40 (BF1 OZ 6) - Schreiben betreffend „ XXXX “ betreffend den Kursbeginn am XXXX (AS 65, BF1 OZ 6)- Schreiben betreffend „ römisch 40 “ betreffend den Kursbeginn am römisch 40 (AS 65, BF1 OZ 6) - „Englischkurszertifikat“ betreffend einen Kursbesuch der BF4 vom XXXX (BF1 OZ 6; OZ 16)- „Englischkurszertifikat“ betreffend einen Kursbesuch der BF4 vom römisch 40 (BF1 OZ 6; OZ 16)
- Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA einen Abschlussbericht der XXXX vor, wonach gegen die BF4 der Verdacht nach XXXX bestehe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte das BFA einen Abschlussbericht der römisch 40 vor, wonach gegen die BF4 der Verdacht nach römisch 40 bestehe.
- Mit Vorlage vom XXXX ein Lehrvertrag der „ XXXX “ laufend bis XXXX betreffend die BF3.
- Mit Vorlage vom römisch 40 ein Lehrvertrag der „ römisch 40 “ laufend bis römisch 40 betreffend die BF
- Mit XXXX wurde die BF4 wegen der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, sowie einer Geldstrafe von XXXX , verurteilt. Nach § 43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe der BF4 unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen (BF4 OZ 11).
- Mit römisch 40 wurde die BF4 wegen der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, sowie einer Geldstrafe von römisch 40 , verurteilt. Nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Freiheitsstrafe der BF4 unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen (BF4 OZ 11).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre rechtsfreundliche Vertretung, die XXXX teilnahmen. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht anwesend sein könne (BF1 OZ 24). Das BFA ist folglich nicht erschienen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre rechtsfreundliche Vertretung, die römisch 40 teilnahmen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht anwesend sein könne (BF1 OZ 24). Das BFA ist folglich nicht erschienen. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Zu der Verurteilung der BF4 durch das XXXX befragt gab ihre Mutter, die BF1, in der mündlichen Verhandlung Folgendes an (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 22): Zu der Verurteilung der BF4 durch das römisch 40 befragt gab ihre Mutter, die BF1, in der mündlichen Verhandlung Folgendes an (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 22): „R: Ihre jüngste Tochter (BF4) wurde im Bundesgebiet XXXX – nämlich des sogenannten XXXX – gerichtlich verurteilt (BF4/OZ 11). Wie sind Sie in der Familie damit umgegangen, haben Sie darüber geredet?„R: Ihre jüngste Tochter (BF4) wurde im Bundesgebiet römisch 40 – nämlich des sogenannten römisch 40 – gerichtlich verurteilt (BF4/OZ 11). Wie sind Sie in der Familie damit umgegangen, haben Sie darüber geredet? BF1: Das stimmt nicht, wir haben in der Familie keine Terroristen. Wir haben selber 2 Kriege erlebt, sowas gibt es in unserer Familie nicht. Meine jüngere Tochter war in einer Gruppe und nach einiger Zeit hat sie das Handy verloren und sie war einige Zeit nicht bei dieser Gruppe, weil das Handy kaputtgegangen ist. R: Ihr Tochter ist also zu Unrecht verurteilt worden? BF1: Meine Tochter hat nur nicht akzeptiert, dass sie in einer terroristischen Gruppe war. Meine Tochter hat das Handy verloren oder es ist kaputt geworden glaube ich und diese Gruppe hat in der Zwischenzeit funktioniert und dann ist sie wieder in diese Gruppe eingestiegen. Ihr Name ist in dieser Gruppe gestanden und diese Gruppe ist danach umgewandelt worden und weil der Name von meiner Tochter drinnen war, wurde sie auch verurteilt. Ich habe gesagt, dass ist für dich eine gute Lehre, so habe ich das angenommen. (…) BF1: Nein, so meine ich das nicht. Meine Tochter war jung und naiv. Sie wusste nicht was sie macht. Sie hat mit diesem Kopftuch Fotos reingegeben. Sie hat nicht verstanden was sie macht. (…) BF1: Beschwerde hat sie nicht eingelegt. Das ist eh eine gute Lehre für meine Tochter. Sie hat sich geändert. Sie hat gestanden. (…) BF1: Ich finde nicht, ich sage nicht, dass sie ungerecht verurteilt ist, wenn sie nicht schuldig gewesen wären, würde sie nicht verurteilt werden. Nur das Problem ist gewesen, dass sie lange nicht in dieser Gruppe gewesen ist und sie hat nicht gewusst, dass die Gruppe so terroristisch geworden ist. R: Wissen Sie, wie Ihre Tochter zu einer Anhängerin des Islamischen Staates wurde? BF1: Ich weiß es nicht.“ Die BF4 gab in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Verurteilung mit XXXX im Bundesgebiet Folgendes an (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 34ff): Die BF4 gab in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Verurteilung mit römisch 40 im Bundesgebiet Folgendes an (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 34ff): „R: Haben Sie dagegen ein Rechtsmittel erhoben? BF4: Es ist jetzt schon endgültig. Ich habe keine Berufung eingelegt. R: Warum machen Sie so etwas in einem Land, in welchen Sie um internationalen Schutz ansuchen? BF4: Es wurde auf mich geschoben. Es gab keinen Beweis das ich es gemacht habe. Das einzige was es gab war, dass ich die Gruppe gegründet habe und das war das einzige was sie gegen mich haben. (…) BF4: Nein, ich verstehe das schon. Ich hatte ja selber keine Beweise, dass ich unschuldig bin. Die andere Beschuldige hatte ja auch ihre Schwester die als Zeugin fungierte und die Schwester kannte ich nicht wirklich. R: Haben Sie jetzt etwas Unrechtes getan oder nicht? BF4: Meiner Meinung nach nicht, aber ich habe den Fehler gemacht, dass ich überhaupt in die Gruppe gegangen bin, als alles begonnen hat. R: Das heißt, Sie haben nicht mit dem islamischen Staat sympathisiert? BF4: Nein, da waren ältere und auch jüngere. R: Haben Sie mit dem islamischen Staat sympathisiert? BF4: Nein. R: Das bedeutet, dass Sie eigentlich zu Unrecht verurteilt worden sind? BF4: Nein, das habe ich auch nicht gesagt. R: Ihr einziger Fehler war es, eine neutrale Gruppe gegründet zu haben? BF4: Ja. R: Dann ist die Verurteilung zu Unrecht erfolgt? BF4: Ich war damals 13 und ich wurde manipuliert. Ich hatte keine Ahnung was das alles ist. R: Haben Sie XXXX gemacht?R: Haben Sie römisch 40 gemacht? BF4: Nein. R: Haben Sie Kontakt zu XXXX und XXXX ? R: Haben Sie Kontakt zu römisch 40 und römisch 40 ? BF4: Nein. Der letzte Kontakt war vor dem Gericht, als sie mich Audios geschickt hat, wo sie sich entschuldigt hat, dass sie alles auf mich geschoben hat. (…) R: Was hat sich seit dieser Verurteilung für Sie verändert? BF4: Das ich Menschen nicht mehr vertraue, dass es auch nicht leicht ist, jemanden zu vertrauen. (…) BF4: Man hat mir diese Strafe gegeben, weil ich es nicht zugegeben habe. Weil das nicht stimmt. Ich habe das nie zugegeben, dass das stimmt. Das alles habe ich nie gemacht.“ Aufgrund ihrer Verurteilung leiste die BF4 monatlich eine Geldstrafe iHv. XXXX .Aufgrund ihrer Verurteilung leiste die BF4 monatlich eine Geldstrafe iHv. römisch 40 . 19.
- Vorgelegt wurde eine Bestätigung XXXX betreffend ihre Leistung von XXXX (Beilage ./A; BF1 OZ 18).19.
- Vorgelegt wurde eine Bestätigung römisch 40 betreffend ihre Leistung von römisch 40 (Beilage ./A; BF1 OZ 18). 19.
- Der in der mündlichen Verhandlung beantragten Frist zur Nachreichung einer schriftlichen Stellungnahme wurde stattgegeben.
- Am XXXX wurde eine Stellungnahme nachgereicht, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass aufgrund des über XXXX Aufenthalts jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben bestehe.
- Am römisch 40 wurde eine Stellungnahme nachgereicht, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass aufgrund des über römisch 40 Aufenthalts jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben bestehe. Die BF hätten allesamt Integrationsschritte während ihres Aufenthalts in Österreich unternommen. Die BF2 und die BF3 seien bereits als Jugendliche nach Österreich gekommen und hätten einen viel stärkeren Bezug zu Österreich als zu ihrem Herkunftsstaat. Die BF4 sei als Jugendliche wegen einer Jugendstraftat verurteilt worden. Sie sei bei einem Höchstrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe zu einer Strafe von XXXX verurteilt worden. Dies sei im untersten Bereich des Strafrahmens, wobei als mildernd gewertet worden wäre, dass die BF4 bis zu den Taten einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen würden. Die Tat der BF4 liege bereits viele Jahre zurück. Seither sei sie unbescholten und habe weder Kontakt zu den anderen Verurteilten, noch zu sonstigen XXXX . Dadurch, dass ihrer Mutter und ihrer Schwester eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei, stehe auch bei der BF4 das schützenswerte Familienleben stark im Vordergrund, da ihre Kernfamilie in Österreich lebe und sie sonst keinen bis kaum Kontakt zu Verwandten in der Russischen Föderation habe. Bei Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens spreche nur die Verurteilung wegen einer Jugendstraftat gegen die Interessen der Republik eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Alle anderen Faktoren (Art und Dauer des Aufenthaltes, Bestehen eines Familienlebens, Verwurzelung in Österreich, Grad der Integration) würden für einen Verbleib der BF4 in Österreich sprechen.Die BF4 sei als Jugendliche wegen einer Jugendstraftat verurteilt worden. Sie sei bei einem Höchstrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe zu einer Strafe von römisch 40 verurteilt worden. Dies sei im untersten Bereich des Strafrahmens, wobei als mildernd gewertet worden wäre, dass die BF4 bis zu den Taten einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen würden. Die Tat der BF4 liege bereits viele Jahre zurück. Seither sei sie unbescholten und habe weder Kontakt zu den anderen Verurteilten, noch zu sonstigen römisch 40 . Dadurch, dass ihrer Mutter und ihrer Schwester eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei, stehe auch bei der BF4 das schützenswerte Familienleben stark im Vordergrund, da ihre Kernfamilie in Österreich lebe und sie sonst keinen bis kaum Kontakt zu Verwandten in der Russischen Föderation habe. Bei Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens spreche nur die Verurteilung wegen einer Jugendstraftat gegen die Interessen der Republik eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Alle anderen Faktoren (Art und Dauer des Aufenthaltes, Bestehen eines Familienlebens, Verwurzelung in Österreich, Grad der Integration) würden für einen Verbleib der BF4 in Österreich sprechen. 20.
- Vorgelegt wurden weiters: - ein Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit XXXX vom 06.06.2020 (BF1 OZ 30),- ein Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit römisch 40 vom 06.06.2020 (BF1 OZ 30), -ein Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit XXXX (undatiert, BF1 OZ 30),-ein Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit römisch 40 (undatiert, BF1 OZ 30), ein Empfehlungsschreiben der XXXX betreffend die BF4 (BF1 OZ 31),ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 betreffend die BF4 (BF1 OZ 31),
- Das Bundesverwaltungsgericht führte aktuelle Strafregisterabfragen durch. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung der BF4 auf: XXXX , wegen § 278b
(2)StGB und § 278a StGB, Datum der (letzten) Tat: XXXX , Freiheitsstrafe XXXX (bedingt), Probezeit XXXX Jahre, Geldstrafe von XXXX EUR (€ 1.440), im NEF XXXX Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Jugendstraftat. römisch 40 , wegen Paragraph 278 b,
(2)StGB und Paragraph 278 a, StGB, Datum der (letzten) Tat: römisch 40 , Freiheitsstrafe römisch 40 (bedingt), Probezeit römisch 40 Jahre, Geldstrafe von römisch 40 EUR (€ 1.440), im NEF römisch 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Jugendstraftat. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF 1.1.
- Die BF sind russische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der XXXX an und sind muslimischen Glaubens. 1.1.
- Die BF sind russische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der römisch 40 an und sind muslimischen Glaubens. 1.1.
- Die volljährige BF1 ist in XXXX in der Republik XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsstaat eine Schulausbildung genossen und beherrscht die Sprachen Russisch, sowie XXXX . 1.1.
- Die volljährige BF1 ist in römisch 40 in der Republik römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsstaat eine Schulausbildung genossen und beherrscht die Sprachen Russisch, sowie römisch 40 . Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat sie bei XXXX gearbeitet und somit den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer bestritten. Die BF1 lebte mit ihrer Mutter und der BF2, BF3 und BF4 im gemeinsamen Haushalt.Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat sie bei römisch 40 gearbeitet und somit den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer bestritten. Die BF1 lebte mit ihrer Mutter und der BF2, BF3 und BF4 im gemeinsamen Haushalt. Der Bruder der BF1 lebt mit seiner Kernfamilie im Herkunftsstaat und geht einer beruflichen Tätigkeit nach. Onkel und Tanten der BF1 väterlicherseits leben in XXXX , ihre Verwandtschaft mütterlicherseits wohnt in XXXX . Die BF1 hat zu ihrem Bruder und ihrer Tante mütterlicherseits regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt. Der Bruder der BF1 lebt mit seiner Kernfamilie im Herkunftsstaat und geht einer beruflichen Tätigkeit nach. Onkel und Tanten der BF1 väterlicherseits leben in römisch 40 , ihre Verwandtschaft mütterlicherseits wohnt in römisch 40 . Die BF1 hat zu ihrem Bruder und ihrer Tante mütterlicherseits regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt. Die BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Gegenwärtig befindet sie sich weder in ärztlicher, noch therapeutischer Behandlung. Sie wurde im Jahre XXXX wegen XXXX (Krampfadern) behandelt. Sie hat XXXX und litt unter einer verstärkten XXXX und einer XXXX . Gegenwärtig hat sie diesbezüglich weder Beschwerden, noch ist ein Behandlungsbedarf gegeben. Weiters litt sie unter XXXX , welche behandelt wurde und gegenwärtig als ausgeheilt gilt. Bei der BF1 wurde im XXXX eine XXXX diagnostiziert, sie befindet sich gegenwärtig diesbezüglich nicht in Behandlung und hat diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorgelegt.Die BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Gegenwärtig befindet sie sich weder in ärztlicher, noch therapeutischer Behandlung. Sie wurde im Jahre römisch 40 wegen römisch 40 (Krampfadern) behandelt. Sie hat römisch 40 und litt unter einer verstärkten römisch 40 und einer römisch 40 . Gegenwärtig hat sie diesbezüglich weder Beschwerden, noch ist ein Behandlungsbedarf gegeben. Weiters litt sie unter römisch 40 , welche behandelt wurde und gegenwärtig als ausgeheilt gilt. Bei der BF1 wurde im römisch 40 eine römisch 40 diagnostiziert, sie befindet sich gegenwärtig diesbezüglich nicht in Behandlung und hat diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorgelegt. Nach eigenen Angaben nimmt sie selten die Medikamente XXXX ein, aktuelle Verschreibungen hierzu wurden nicht vorgelegt. Weiters gab sie an, gelegentlich Medikamente gegen Kopfschmerzen einzunehmen. Nach eigenen Angaben nimmt sie selten die Medikamente römisch 40 ein, aktuelle Verschreibungen hierzu wurden nicht vorgelegt. Weiters gab sie an, gelegentlich Medikamente gegen Kopfschmerzen einzunehmen. Die BF1 ist die Mutter der BF2, der BF3 und der BF
- 1.1.
- Die volljährige BF2 ist in XXXX (andere Schreibweise: XXXX Republik XXXX , geboren und in XXXX aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsstaat XXXX Jahre die Grundschule besucht. Sie spricht Deutsch, Russisch und XXXX . 1.1.
- Die volljährige BF2 ist in römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 Republik römisch 40 , geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre die Grundschule besucht. Sie spricht Deutsch, Russisch und römisch 40 . Ihr Vater lebt im Herkunftsstaat. Die BF2 ist ledig. Sie ist gesund. 1.1.
- Die volljährige BF3 ist in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsland XXXX Jahre die Grundschule besucht und spricht Deutsch, XXXX und Russisch. 1.1.
- Die volljährige BF3 ist in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsland römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und spricht Deutsch, römisch 40 und Russisch. Ihr Vater lebt im Herkunftsstaat. Sie steht in Kontakt zu ihrer Großmutter väterlicherseits. Die BF3 ist ledig. Sie ist gesund. 1.1.
- Die volljährige BF4 ist in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsland XXXX Jahre die Grundschule besucht und spricht Russisch, XXXX und Deutsch. 1.1.
- Die volljährige BF4 ist in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsland römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und spricht Russisch, römisch 40 und Deutsch. Ihr Vater lebt im Herkunftsstaat. Ihre Kernfamilie steht in Kontakt zu ihrer Großmutter väterlicherseits. Die BF4 ist ledig. Sie ist gesund. 1.1.
- Die BF1, die BF2 und die BF3 sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Mit Urteil des XXXX wurde die BF4 nach §§ 278b Abs. 2 StGB und 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX sowie einer Geldstrafe von XXXX verurteilt. Nach § 43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe der BF4 unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet und festgestellt, dass die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet. 1.1.
- Mit Urteil des römisch 40 wurde die BF4 nach Paragraphen 278 b, Absatz 2, StGB und 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 sowie einer Geldstrafe von römisch 40 verurteilt. Nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Freiheitsstrafe der BF4 unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet und festgestellt, dass die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet. Dem Urteil zu GZ XXXX ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:Dem Urteil zu GZ römisch 40 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die BF4 hast sich Anfang XXXX bis zumindest XXXX im Bundesgebiet als Mitglied an der XXXX („ XXXX “) mit dem Wissen beteiligt, dadurch die XXXX oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Sie hat in XXXX die zuletzt ca. XXXX umfassende XXXX mit dem Namen „ XXXX “ gegründet und administriert, deren Zweck es war, XXXX zu verbreiten, sowie andere Personen für die Ideen und Ziele des „ XXXX “ zu begeistern. Weiters hat sie Dritte zur Teilnahme an der XXXX Gruppe angeworben und mit Dateien der beschriebenen Art versorgt. Hierdurch hat sich die BF4 an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der vornehmlich in XXXX als Mitglied beteiligt.Die BF4 hast sich Anfang römisch 40 bis zumindest römisch 40 im Bundesgebiet als Mitglied an der römisch 40 („ römisch 40 “) mit dem Wissen beteiligt, dadurch die römisch 40 oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Sie hat in römisch 40 die zuletzt ca. römisch 40 umfassende römisch 40 mit dem Namen „ römisch 40 “ gegründet und administriert, deren Zweck es war, römisch 40 zu verbreiten, sowie andere Personen für die Ideen und Ziele des „ römisch 40 “ zu begeistern. Weiters hat sie Dritte zur Teilnahme an der römisch 40 Gruppe angeworben und mit Dateien der beschriebenen Art versorgt. Hierdurch hat sich die BF4 an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der vornehmlich in römisch 40 als Mitglied beteiligt. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Das Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführer sind keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Aus dem ins Verfahren eingeführten, mit der Ladung zugestellten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:Aus dem ins Verfahren eingeführten, mit der Ladung zugestellten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: 1.3.
- Sicherheitslage in Tschetschenien In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. (CK - Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, CK - Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, CK - Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, CK - Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, CK - Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus). 1.3.
- Jihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; vgl. FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; vergleiche FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (ÖB Moskau 6.2021). 1.3.
- Frauen Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen (ÖB Moskau 6.2021).Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen (ÖB Moskau 6.2021). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen / Homke, Theresa (21.2.2020b): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382). 1.3.
- Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist (EASO 9.2014; vgl., Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vgl. Welt.de 14.2.2017). Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist (EASO 9.2014; vgl., Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vergleiche Welt.de 14.2.2017). Jedoch kann das russische Recht Frauen effektiv schützen (EASO 9.2014). 1.3.
- Scheidung und Obsorge Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex von 1995 geregelt.
Art. 61
haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA - Konsularabteilung der ÖB Moskau (12.7.2018): Information per Email).Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex von 1995 geregelt.
Artikel 61
, haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA - Konsularabteilung der ÖB Moskau (12.7.2018): Information per Email). Da die Republik Tschetschenien Teil der Russischen Föderation ist, gelten die russischen Gesetze auch dort und sind anzuwenden. In der Praxis spielen neben dem positiven Recht traditionell aber auch das islamische Recht und das Gewohnheitsrecht (Adat) eine Rolle. In Tschetschenien ist es traditionell üblich, dass die Kinder nach einer Scheidung in der Familie des Vaters bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Manchmal beschränken der Ex-Mann und seine Verwandten, ungeachtet ihrer gesetzlichen Rechte, den Umgang der Mutter mit dem Kind.
dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis sieben Jahre, Mädchen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Erst danach werden die Kinder dem Vater übergeben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Die weit verbreitete tschetschenische Tradition, nach der Kinder nach einer Scheidung bei ihrem Vater bleiben (oder genauer gesagt von Frauen in der Familie ihres Vaters erzogen werden), wurde jahrelang infrage gestellt, da bestimmte Männer ihre Ehepartnerinnen erpressen und sie am Sehen ihrer Kinder hindern konnten. Die Praxis von Gerichtsverhandlungen zur Vormundschaft und ein Pool von Mediatoren, die auch mit dem Muftiat zusammenarbeiten, sind zu erfolgreichen Methoden geworden, um dieses Problem zu lösen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus). Im Nordkaukasus sollen Kinder nach der Scheidung immer in der Familie des Vaters bleiben – selbst nach dessen Tod - und ein Gerichtsurteil bedeute nichts. Nach Meinung russischer Beamter würden die örtlichen Gerichte auch die örtlichen Traditionen bei ihren Entscheidungen beachten. Sie würden zwar oft im Sinne der Mutter entscheiden, die Entscheidung würde von den Verwandten des Vaters aber ignoriert. Nach Erfahrung tschetschenischer Gerichtsvollzieher lebten die Kinder oft bei den Verwandten des Vaters, die das Kind dem behördlichen Zugriff entziehen würden, indem der Wohnort des (nicht gemeldeten) Kindes oft gewechselt würde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass tschetschenische Gerichte offenbar nur selten mit Familienrechts- und Obsorgefragen befasst werden, und außergerichtliche Lösungswege in der Praxis eine bedeutendere Rolle spielen. Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Ein Artikel vom 10.01.2012 über die Erziehung der Kinder nach der Scheidung besagt, dass, wenn die Eltern des Kindes zusammenleben, die materiellen Aufwendungen vom Vater getragen und die Kinder von der Mutter erzogen werden. Falls sich die Eltern scheiden lassen und die Kinder das Alter von 7-8 Jahren noch nicht erreicht haben, wird es vorgezogen, die Kinder an Frauen zu geben, vorzugsweise an die Mutter. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte. Falls das Kind das Alter von 7-8 Jahren erreicht hat, und sich die Eltern scheiden lassen, lässt man das Kind bei dem Elternteil, den das Kind wählt. Dieses Wahlrecht steht Mädchen wie Buben gleichermaßen zu. Falls das Kind beide wählt, entscheidet das Los. Wenn das Kind keinen Elternteil wählt, kommt es zur Mutter. Sobald die Tochter volljährig und verheiratet ist, muss sie beim Ehemann leben. Falls sie nicht verheiratet ist und nie verheiratet war, wählt sie, bei wem sie leben möchte. Wenn sie ohne Eltern leben möchte und man ihr das nicht gestattet, muss sie einen der Beiden wählen. Falls sie keine Eltern mehr hat, geht das Recht, sich um sie zu kümmern, auf den Bruder über, danach auf den Onkel väterlicherseits. Sofern sie verheiratet war, soll sie mit den Eltern leben. Falls diese geschieden sind, wählt sie einen Elternteil, aber man verpflichtet sie nicht dazu. All das ist möglich, falls es keine Befürchtung gibt, dass sie sich unsittlich benehmen könnte. Falls eine solche Befürchtung besteht, haben der Vater, Großvater, Bruder oder Onkel das Recht, ihr zu verbieten, dass sie selbständig lebt (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). 1.3.
- Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). 1.3.
- Meldewesen Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia; vgl. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia; vergleiche AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, vergleiche EASO 8.2018). Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien, vgl. ÖB Moskau 6.2021).Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien, vergleiche ÖB Moskau 6.2021). In der Regel ist die Registrierung auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015, vgl. EASO 8.2018).In der Regel ist die Registrierung auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015, vergleiche EASO 8.2018). 1.3.
- Grundversorgung 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2021): Länderprofil Russland). Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung) und wird für das Jahr 2021 auf 5,2% prognostiziert (Statista (19.10.2020): Russland: Arbeitslosenquote von 1992 bis 2019 und Prognosen bis 2025). Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM – International Organisation for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3%(WKO 4.2021). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (Russland Analysen / Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382). 1.3.
- Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland (ÖB Moskau 6.2021). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert (AA 2.2.2021). 1.3.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020). 1.3.
- Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021). Jede russische Staatsbürgerin, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer (IOM 2020). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Investment (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Investment (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (DIS 1.2015). 1.3.
- Medizinische Versorgung in Tschetschenien Es sind in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015). 1.3.
- Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483). Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind: Sertralin (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, BMA 14483), Escitalopran (BMA 12248, International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977), Citalopram (International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977), Fluoxetin (International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483). 1.3.
- Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln (ÖB Moskau 6.2021). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen aber weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 6.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021).Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 2.2.2021). 1.3.
- Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). In der Russischen Föderation sind bislang 11,108,191 Personen an COVID erkrankt und insgesamt 326,767 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). In Tschetschenien wurden mit Stand November 2021 insgesamt 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben bis November 2021 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021- Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab]). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 1,862,691 Personen an COVID erkrankt und 13,617 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio. feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/). 1.3.15.
- Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist -in einer relativen Betrachtung der Anzahl der an COVID infizierten und daran verstorbenen Personen vor dem Hintergrund der Bevölkerungszahl- zum gegenwärtigen Zeitpunkt gravierender als in der Russischen Föderation. 1.
- Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Den BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation, etwa in den Heimatort XXXX , zumutbar. Ebendort verfügen sie über ein familiäres Umfeld und eine Unterkunft. Den BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation, etwa in den Heimatort römisch 40 , zumutbar. Ebendort verfügen sie über ein familiäres Umfeld und eine Unterkunft. Auch liegen keine Gründe vor, weshalb die BF nicht in XXXX leben könnten.Auch liegen keine Gründe vor, weshalb die BF nicht in römisch 40 leben könnten. Die BF sind gesund und im erwerbsfähigen Alter. Eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat ist ihnen zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würden sie folglich in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Auch laufen sie im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr, Im Herkunftsstaat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Weiters sind die BF in der Russischen Föderation weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, liegen nicht vor. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich 1.5.
- Die BF sind im XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist und leben gegenwärtig im Familienverband im gemeinsamen Haushalt. Sie beziehen gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung.1.5.
- Die BF sind im römisch 40 illegal in das Bundesgebiet eingereist und leben gegenwärtig im Familienverband im gemeinsamen Haushalt. Sie beziehen gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung. 1.5.
- Die BF1 hat im Bundesgebiet eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert. Seit XXXX führt sie XXXX bei der XXXX aus. Von XXXX hat sie in Österreich Renumerationstätigkeiten im Ausmaß von XXXX Stunden geleistet. 1.5.
- Die BF1 hat im Bundesgebiet eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert. Seit römisch 40 führt sie römisch 40 bei der römisch 40 aus. Von römisch 40 hat sie in Österreich Renumerationstätigkeiten im Ausmaß von römisch 40 Stunden geleistet. 1.5.
- Die BF2 hat in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf einem höheren Niveau. Sie hat am XXXX einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, war von XXXX beim Jugendbeschäftigungsprojekt „ XXXX “ tätig und absolvierte mehrere Praktika im Rahmen der „ XXXX “. Aktuell besucht sie die zweite Klasse einer HTL im Bundesgebiet. Sie engagiert sich ehrenamtlich als Jugendarbeiterin in der XXXX . 1.5.
- Die BF2 hat in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf einem höheren Niveau. Sie hat am römisch 40 einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, war von römisch 40 beim Jugendbeschäftigungsprojekt „ römisch 40 “ tätig und absolvierte mehrere Praktika im Rahmen der „ römisch 40 “. Aktuell besucht sie die zweite Klasse einer HTL im Bundesgebiet. Sie engagiert sich ehrenamtlich als Jugendarbeiterin in der römisch 40 . 1.5.
- Die BF3 hat zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B2 absolviert. Im Schuljahr XXXX absolvierte sie eine XXXX . Weiters nahm sie an Praktika im Rahmen der „ XXXX “ teil. Von XXXX befand sie sich in einem Lehrverhältnis als Konditorin bei der XXXX Sie hat ihre Tätigkeit in der XXXX nach Lehrabschluss am XXXX fortgesetzt. Die BF3 ist ehrenamtlich in der XXXX aktiv. 1.5.
- Die BF3 hat zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B2 absolviert. Im Schuljahr römisch 40 absolvierte sie eine römisch 40 . Weiters nahm sie an Praktika im Rahmen der „ römisch 40 “ teil. Von römisch 40 befand sie sich in einem Lehrverhältnis als Konditorin bei der römisch 40 Sie hat ihre Tätigkeit in der römisch 40 nach Lehrabschluss am römisch 40 fortgesetzt. Die BF3 ist ehrenamtlich in der römisch 40 aktiv. 1.
- Die BF4 hat ein Deutschzertifikat auf dem Sprachniveau B1 bestanden. Sie hat im Schuljahr XXXX die vierte Klasse der Volksschule, im Schuljahr XXXX und XXXX die fünfte Schulstufe in einer XXXX und im Schuljahr XXXX die sechste Schulstufe in einer XXXX im Bundesgebiet besucht. Sie hat im Schuljahr XXXX die siebente Schulstufe in einer XXXX besucht. Die erste Klasse einer (Abend - ) Handelsakademie hat sie abgebrochen. Seit XXXX ist sie in einem Lehrverhältnis als Konditorin in der XXXX . 1.
- Die BF4 hat ein Deutschzertifikat auf dem Sprachniveau B1 bestanden. Sie hat im Schuljahr römisch 40 die vierte Klasse der Volksschule, im Schuljahr römisch 40 und römisch 40 die fünfte Schulstufe in einer römisch 40 und im Schuljahr römisch 40 die sechste Schulstufe in einer römisch 40 im Bundesgebiet besucht. Sie hat im Schuljahr römisch 40 die siebente Schulstufe in einer römisch 40 besucht. Die erste Klasse einer (Abend - ) Handelsakademie hat sie abgebrochen. Seit römisch 40 ist sie in einem Lehrverhältnis als Konditorin in der römisch 40 . Die BF4 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten. Sie leugnet ihre Straftat, ist jedoch seit ihrer Verurteilung am XXXX strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht von der BF4 keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die BF4 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten. Sie leugnet ihre Straftat, ist jedoch seit ihrer Verurteilung am römisch 40 strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht von der BF4 keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. 1.
- Die BF haben einen Freundes- und Bekanntenkreis, welcher sich für ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet einsetzt.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF 2.1.
- Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. den Kenntnissen der russischen und XXXX Sprachen der BF.2.1.
- Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. den Kenntnissen der russischen und römisch 40 Sprachen der BF. Die Identität der BF konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Originaldokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich der im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten Verfahrensidentität vorliegt. Der im Spruch angeführte Aliasname „ XXXX “ der BF1 ergibt sich aus ihrer Identitätsangabe bei der Erstbefragung am XXXX (BF1 AS 37). In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 diesbezüglich an, dass die richtige Schreibweise ihres Namens tatsächlich „ XXXX “ laute (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV S. 10). Der im Spruch angeführte Aliasname „ XXXX “ der BF2 ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Angabe bei der Erstbefragung am XXXX (BF2 AS 37). Der im Spruch angeführte Aliasname „ römisch 40 “ der BF1 ergibt sich aus ihrer Identitätsangabe bei der Erstbefragung am römisch 40 (BF1 AS 37). In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 diesbezüglich an, dass die richtige Schreibweise ihres Namens tatsächlich „ römisch 40 “ laute (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV S. 10). Der im Spruch angeführte Aliasname „ römisch 40 “ der BF2 ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Angabe bei der Erstbefragung am römisch 40 (BF2 AS 37). 2.1.
- Die Feststellungen betreffend Geburts- (AS 37, 156, 452f; NSV S. 11) und früheren Aufenthaltsorten (AS 43, 156, 452f; NSV S. 11) der BF1, ihre Sprachkenntnisse (AS 37, 156), ihrem Schulbesuch im Herkunftsstaat (AS 37, 156; NSV S. 15), sowie ihre vormalige Erwerbstätigkeit (AS 37, 156) folgen ihren diesbezüglich konstanten Angaben. Es haben sich keine Hinweise ergeben an ihren Angaben, den Unterhalt ihrer Kernfamilie durch eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat bestritten zu haben, zu zweifeln (AS 158, 454). Auch haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben zu ihrem im Herkunftsstaat wohnhaften Bruder (AS 156, 454, 456; NSV S. 13) und ihrer Verwandtschaft (AS 157, 453, NSV S. 14) zu zweifeln. Auch ist es glaubhaft, dass die BF gegenwärtig Kontakt zu ihrem Bruder und ihrer Tante mütterlicherseits hat (NSV S. 14, S. 25, S. 30, S. 33). Ihre Angaben im behördlichen Verfahren keinen Kontakt zu ihrem Bruder zu haben, damit dieser keine Probleme bekomme (BF1 AS 157), bzw. weiters weil ihr Bruder dafür sei, dass sie ihre Tochter (die BF2) ihrem Vater „übergebe“ (AS 455), waren unzweifelhaft als Schutzbehauptung zu werten, zumal Letzteres auch im Widerspruch zu ihren Angaben steht, dass dieser ihr bei der Ausreise geholfen hätte (AS 158; NSV S. 16). Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die BF1 seit ihrer Ausreise in regelmäßigem Kontakt zu ihrem Bruder steht. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden (NSV S. 9). Auch kann den vorgelegten Unterlagen nichts Gegenteiliges entnommen werden. Die Feststellungen betreffend XXXX ergibt sich aus den vorgelegten Befunden vom XXXX , sowie dem Operationstermin für den XXXX (AS 135, 143, 189, 245, 367, 398). Die Feststellungen zu XXXX , verstärkter XXXX ergibt sich aus dem Befund vom XXXX (AS 137). Dass sie gegenwärtig diesbezüglich keine Beschwerden hat, folgt ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (NSV S. 9). Dass die BF1 an XXXX litt, ergibt sich aus den Befunden vom XXXX (AS 255, AS 367). Dass sie diesbezüglich keine Beschwerden hat, folgt ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 9). Die Feststellungen bezüglich dem Vorliegen einer XXXX ergeben sich aus dem Befund vom XXXX (AS 367), bezüglich chronischer XXXX aus den Befunden vom XXXX (AS 139, 251, 255, 391, 398; OZ 20), bezüglich dem Vorliegen eines XXXX aus dem Befund vom XXXX (AS 385), bezüglich der XXXX aus dem Befund vom XXXX (AS 398). Zwar ist aus dem vorgelegten Befund vom XXXX zu entnehmen, dass die BF1 an XXXX leide (AS 461), die BF1 führte in der mündlichen Verhandlung jedoch an, dass sie nie an XXXX habe (NSV S. 9). Auch ist den vorgelegten Befunden diesbezüglich Gegenteiliges nicht zu entnehmen.Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden (NSV S. 9). Auch kann den vorgelegten Unterlagen nichts Gegenteiliges entnommen werden. Die Feststellungen betreffend römisch 40 ergibt sich aus den vorgelegten Befunden vom römisch 40 , sowie dem Operationstermin für den römisch 40 (AS 135, 143, 189, 245, 367, 398). Die Feststellungen zu römisch 40 , verstärkter römisch 40 ergibt sich aus dem Befund vom römisch 40 (AS 137). Dass sie gegenwärtig diesbezüglich keine Beschwerden hat, folgt ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (NSV S. 9). Dass die BF1 an römisch 40 litt, ergibt sich aus den Befunden vom römisch 40 (AS 255, AS 367). Dass sie diesbezüglich keine Beschwerden hat, folgt ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 9). Die Feststellungen bezüglich dem Vorliegen einer römisch 40 ergeben sich aus dem Befund vom römisch 40 (AS 367), bezüglich chronischer römisch 40 aus den Befunden vom römisch 40 (AS 139, 251, 255, 391, 398; OZ 20), bezüglich dem Vorliegen eines römisch 40 aus dem Befund vom römisch 40 (AS 385), bezüglich der römisch 40 aus dem Befund vom römisch 40 (AS 398). Zwar ist aus dem vorgelegten Befund vom römisch 40 zu entnehmen, dass die BF1 an römisch 40 leide (AS 461), die BF1 führte in der mündlichen Verhandlung jedoch an, dass sie nie an römisch 40 habe (NSV S. 9). Auch ist den vorgelegten Befunden diesbezüglich Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Die Feststellungen betreffend die Einnahme von Medikamenten ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 9), diesbezügliche Verordnungen wurden nicht vorgelegt. 2.1.
- Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der BF2 im Herkunftsstaat (AS 37, 41, NSV S. 24), ihren Sprachkenntnissen (AS 37, AS 111; NSV S. 23) und dem Schulbesuch in der Russischen Föderation (AS 37, AS 111; NSV S. 25) ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Angaben zu ihrem Geburtsort sind nicht konstant (AS 37, NSV S. 24). In der Erstbefragung gab sie an, dass sie in XXXX (andere Schreibweise für XXXX ) geboren zu sein (BF2 AS 37), in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA jedoch, dass XXXX ihr Geburtsort sei (BF2 AS 111). Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Angaben wird davon ausgegangen, dass der Geburtsort der BF2 in XXXX liegt (NSV S.12, S.13, S. 24). Die Angaben zu ihrem Geburtsort sind nicht konstant (AS 37, NSV S. 24). In der Erstbefragung gab sie an, dass sie in römisch 40 (andere Schreibweise für römisch 40 ) geboren zu sein (BF2 AS 37), in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA jedoch, dass römisch 40 ihr Geburtsort sei (BF2 AS 111). Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Angaben wird davon ausgegangen, dass der Geburtsort der BF2 in römisch 40 liegt (NSV S.12, S.13, S. 24). Dass die BF2 ledig, sowie gesund ist, folgt ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (AS 111; NSV S. 23, S. 25). 2.1.
- Die Feststellungen betreffend zu Geburts- und Aufenthaltsorten der BF3 im Herkunftsstaat (NSV S. 29), ihren Sprachkenntnissen (NSV S. 28), sowie ihrem Schulbesuch in der Russischen Föderation (NSV S. 29) ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben, fernmündlichen Kontakt zu ihrer Großmutter väterlicherseits zu haben, zu zweifeln (NSV S. 30). Dass die BF3 gegenwärtig ledig ist, ergibt sich aus ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 30). Dass sie gesund ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus ihrer Schilderung in mündlichen Verhandlung „ein bisschen Atembeschwerden“ zu haben, ist nicht auf das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu schließen. Diesbezügliche Befunde wurden nicht vorgelegt. Weiters gab sie an, an keiner lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden (NSV S. 29). 2.1.
- Die Feststellungen betreffend Geburts- und Aufenthaltsorten der BF4 im Herkunftsstaat (NSV S. 13, S. 32), ihren Sprachkenntnissen, sowie ihrem Schulbesuch in der Russischen Föderation (NSV S. 32) ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die BF4 aktuell keinen Kontakt zur Familie ihres Vaters habe, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der BF3 (NSV S. 30), nicht glaubhaft. Hierzu befragt, wann die BF4 zuletzt Kontakt zur Familie ihres Vaters gehabt habe, gab sie an, es nicht zu wissen. Auf Vorhalt, dass die BF3 schilderte vor kurzer Zeit Kontakt zu der gemeinsamen Großmutter väterlicherseits gehabt zu haben, äußerte die BF4: „Ich bin auf die Welt gekommen, als sie sich scheiden haben lassen. Ich weiß nichts von einem Kontakt.“ (NSV S. 33). Zumal die BF4 mit der BF3 gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt lebt, ist davon auszugehen, dass die BF3 der BF4 zumindest von einem Anruf der Großmutter erzählt hat (NSV S. 30). Es ist davon auszugehen, dass die BF4 Kontakt zu ihrer Großmutter hat. Dass die BF4 ledig und gesund ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 32, S. 33). 2.1.
- Dass die BF1, die BF2 und die BF3 Im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten sind, ist einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Die Feststellungen über die Verurteilung der BF4 folgen einem aktuellen Strafregisterauszug sowie dem im Akt aufliegenden Urteil des XXXX (OZ 11, S. 1 bis 3). Dem Urteil ist die leugnende Verantwortung der BF4 zu ihrer Tat zu entnehmen (vgl. OZ 11, S. 11 ff). Auch in der mündlichen Verhandlung war die BF hinsichtlich der Straftat weder reumütig, noch einsichtig. Vielmehr gab sie an, dass bei der Verurteilung die Schuld auf sie „geschoben“ worden sei. Ihr einziger Fehler sei es gewesen, eine neutrale XXXX gegründet zu haben. Es habe jedoch keine Beweise gegeben habe, dass sie die Tat begangen habe. Zudem sei sie manipuliert worden. Die Feststellungen über die Verurteilung der BF4 folgen einem aktuellen Strafregisterauszug sowie dem im Akt aufliegenden Urteil des römisch 40 (OZ 11, S. 1 bis 3). Dem Urteil ist die leugnende Verantwortung der BF4 zu ihrer Tat zu entnehmen vergleiche OZ 11, S. 11 ff). Auch in der mündlichen Verhandlung war die BF hinsichtlich der Straftat weder reumütig, noch einsichtig. Vielmehr gab sie an, dass bei der Verurteilung die Schuld auf sie „geschoben“ worden sei. Ihr einziger Fehler sei es gewesen, eine neutrale römisch 40 gegründet zu haben. Es habe jedoch keine Beweise gegeben habe, dass sie die Tat begangen habe. Zudem sei sie manipuliert worden. Zu ihrem Vorbringen, dass sie bei der Straftatbegehung der Straftaten erst dreizehn Jahre alt gewesen sei (NSV S. 35), ist zu entgegnen, dass sie aus dem im Strafurteil angeführten Tatzeitraum fünfzehn bzw. sechszehn Jahre alt war (OZ 10, S. 2). Dem Urteil des XXXX ist zu entnehmen, dass die BF4 vor ihrer Tatbegehung einen ordentlichen Lebenswandel pflegte und die Tat in auffallenden Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten stand. Dem Strafregister ist keine weitere Verurteilung seit der Tatbegehung zu entnehmen. Auch liegen gegenwärtig im Bundesgebiet keine Anzeigen gegen die BF4 vor. Nach einer Gesamtbetrachtung ihres Verhalten seit ihrer Tatbegehung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass von der BF4 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass die BF4 die Tathandlungen vor ihrer Volljährigkeit beging. Dem Urteil des römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF4 vor ihrer Tatbegehung einen ordentlichen Lebenswandel pflegte und die Tat in auffallenden Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten stand. Dem Strafregister ist keine weitere Verurteilung seit der Tatbegehung zu entnehmen. Auch liegen gegenwärtig im Bundesgebiet keine Anzeigen gegen die BF4 vor. Nach einer Gesamtbetrachtung ihres Verhalten seit ihrer Tatbegehung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass von der BF4 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass die BF4 die Tathandlungen vor ihrer Volljährigkeit beging. 2.
- Zum Fluchtvorbringen 2.2.
- Das Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft. Die BF1 brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass ihr erster Ehemann ihre Tochter, die BF2, welche seit ihrer Geburt ständig bei ihr gewohnt hätte, „wegnehmen“ habe wollen. Er habe nie Kontakt zur BF2 gehabt und sich nie um sie gekümmert. Im Oktober XXXX und somit fünfzehn Jahre nach der Geburt der BF2 habe die BF1 ihren ersten Ehemann zufällig am Markt gesehen, welcher ihr gesagt hätte, die BF2 zu sich nehmen zu wollen (BF1 AS 159). Etwa zwei Wochen später habe er die BF2 bei der Schule ansprechen wollen, welche jedoch weggelaufen sei. In weiterer Folge seien die Verwandten ihres ersten Ehemannes zu den Verwandten väterlicherseits der BF1 gegangen, um die Übergabe der BF2 zu vereinbaren (AS 160). Die BF1 brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass ihr erster Ehemann ihre Tochter, die BF2, welche seit ihrer Geburt ständig bei ihr gewohnt hätte, „wegnehmen“ habe wollen. Er habe nie Kontakt zur BF2 gehabt und sich nie um sie gekümmert. Im Oktober römisch 40 und somit fünfzehn Jahre nach der Geburt der BF2 habe die BF1 ihren ersten Ehemann zufällig am Markt gesehen, welcher ihr gesagt hätte, die BF2 zu sich nehmen zu wollen (BF1 AS 159). Etwa zwei Wochen später habe er die BF2 bei der Schule ansprechen wollen, welche jedoch weggelaufen sei. In weiterer Folge seien die Verwandten ihres ersten Ehemannes zu den Verwandten väterlicherseits der BF1 gegangen, um die Übergabe der BF2 zu vereinbaren (AS 160). Sodann sei XXXX die Mutter der BF1 ins Krankenhaus gebracht worden (AS 161). Die BF1 und die BF2 seien bis zur Ausreise im XXXX im Krankenhaus bei der Mutter der BF1 geblieben, um sie zu pflegen, während die BF3 und die BF4 bei einer Freundin der BF1 gewohnt hätten. In dieser Zeit habe es keine weiteren Vorfälle mit ihrem ersten Ehemann gegeben (AS 160).Sodann sei römisch 40 die Mutter der BF1 ins Krankenhaus gebracht worden (AS 161). Die BF1 und die BF2 seien bis zur Ausreise im römisch 40 im Krankenhaus bei der Mutter der BF1 geblieben, um sie zu pflegen, während die BF3 und die BF4 bei einer Freundin der BF1 gewohnt hätten. In dieser Zeit habe es keine weiteren Vorfälle mit ihrem ersten Ehemann gegeben (AS 160). In der zweiten Einvernahme hingegen führte die BF1 aus, dass ihre Mutter lediglich „eine Woche“ im Krankenhaus gewesen sei (AS 453). Weiters sei sie bis XXXX im Herkunftsstaat einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen (AS 454).In der zweiten Einvernahme hingegen führte die BF1 aus, dass ihre Mutter lediglich „eine Woche“ im Krankenhaus gewesen sei (AS 453). Weiters sei sie bis römisch 40 im Herkunftsstaat einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen (AS 454). Ihre Ausführungen, dass ihr erster Ehemann die BF2 nur zu sich nehmen wollte, damit sie „in Zukunft“ seine Mutter pflegen könnte (BF1 AS 161) sind widersprüchlich zu ihren weiteren Angaben, dass er ihre „Herausgabe“ forderte, um bei der Verehelichung der BF2 das „Brautgeld“ einbehalten zu können (BF1 AS 162f). Das Vorbringen, dass ihr Exmann „immer bewaffnet“ gewesen sei (BF1 AS 47), ist vor dem Hintergrund ihrer Angaben, nach der Geburt der BF2 keinen Kontakt zu ihm gehabt zu haben, nicht nachvollziehbar (NSV S. 15). Auch der vorgelegte Chatverlauf vermochte es nicht, dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit zuzusprechen (BF1 AS 362, AS 366, NSV S. 17, 18). Es ist weder ersichtlich, wann diese Nachrichten versendet wurde, noch ob diese tatsächlich von ihrer Mutter an die BF1 gesendet wurden. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass dem Fluchtvorbringen kein Wahrheitsgehalt beizumessen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die BF1 zwar vergesslich sei, jedoch ihr „Langzeitspeicher intakt“ wäre (AS 259). Weitere Befunde hierzu wurden nicht vorgelegt.Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass dem Fluchtvorbringen kein Wahrheitsgehalt beizumessen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes vom römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass die BF1 zwar vergesslich sei, jedoch ihr „Langzeitspeicher intakt“ wäre (AS 259). Weitere Befunde hierzu wurden nicht vorgelegt. Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben ist auch bei dem Vorbringen der BF1, dass nunmehr auch der Vater der BF3 und der BF4 diese zu sich nehmen wollte (BF1 AS 162), unzweifelhaft von einer Steigerung ihres Fluchtvorbringens auszugehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Angaben der BF3 zu der Familie ihres Vaters Kontakt zu pflegen nicht nachvollziehbar (NSV S. 30). 2.2.
- Auch bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF den Herkunftsstaat verlassen hätten, zumal den unter II.1.3.
- zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, dass bei einer Scheidung zumeist die materiellen Aufwendungen vom Vater getragen und die Kinder von der Mutter erzogen werden. Auch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gerichte außerhalb XXXX in einem Obsorgestreit zugunsten der Mutter entschieden hätten. 2.2.
- Auch bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF den Herkunftsstaat verlassen hätten, zumal den unter römisch zwei.1.3.
- zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, dass bei einer Scheidung zumeist die materiellen Aufwendungen vom Vater getragen und die Kinder von der Mutter erzogen werden. Auch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gerichte außerhalb römisch 40 in einem Obsorgestreit zugunsten der Mutter entschieden hätten. 2.2.
- Zumal die BF2 volljährig ist, ist die Gefahr einer Obsorgestreitigkeit ihrer Eltern nicht gegeben. Gleiches gilt auch in Bezug auf die volljährigen BF3 und BF
- 2.2.
- Zumal der BF1 vor etwa zwei Jahren in der Botschaft der Russischen Föderation im Bundesgebiet ein Reisepass ausgestellt wurde (NSV S. 10), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 Probleme mit den russischen Behörden hätte bzw. gehabt habe. Derartiges hat die BF1 im Übrigen auch nicht behauptet. 2.2.
- Das Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr in die Russische Föderation misshandelt zu werden, weil sie mit ihren Töchtern und ohne einen Mann nach Europa gereist ist (NSV S. 16) ist vor dem Hintergrund der unter II.1.
- zitierten Länderberichte nicht objektivierbar.2.2.
- Das Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr in die Russische Föderation misshandelt zu werden, weil sie mit ihren Töchtern und ohne einen Mann nach Europa gereist ist (NSV S. 16) ist vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.
- zitierten Länderberichte nicht objektivierbar. 2.2.
- Dass die BF4 selbst terroristische Kampfhandlungen ausgeführt hat, wurde nicht behauptet und konnte auch dem Urteil zu GZ XXXX nicht entnommen werden. Dass die BF gegenwärtig mit der Ideologie des Islamischen Staates sympathisieren würden, haben sie nicht vorgebracht. Den Länderberichten kann nicht entnommen werden, dass die russischen Behörden bei Personen, welche wegen einer XXXX verurteilt wurden und eine Strafe bereits verbüßt haben, gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden. 2.2.
- Dass die BF4 selbst terroristische Kampfhandlungen ausgeführt hat, wurde nicht behauptet und konnte auch dem Urteil zu GZ römisch 40 nicht entnommen werden. Dass die BF gegenwärtig mit der Ideologie des Islamischen Staates sympathisieren würden, haben sie nicht vorgebracht. Den Länderberichten kann nicht entnommen werden, dass die russischen Behörden bei Personen, welche wegen einer römisch 40 verurteilt wurden und eine Strafe bereits verbüßt haben, gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden. 2.2.
- Sonstige Fluchtgründe wurden von den BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im aktuellen LIB zur Russischen Föderation wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.
- zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im aktuellen LIB zur Russischen Föderation wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.
- zitiert. 2.
- Zur Rückkehrsituation der BF Die BF verfügen über eine leerstehende Eigentumswohnung in XXXX (NSV S. 12), in der die BF bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewohnt haben (NSV S. 11). Selbst bei Wahrunterstellung, dass die ehemalige Wohnung der BF1 ihrem Bruder versprochen worden wäre, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF ebendort nicht wohnen könnten. Dies auch vor dem Hintergrund ihrer Angaben, dass der Bruder sich nur selten in dieser Wohnung aufhält.Die BF verfügen über eine leerstehende Eigentumswohnung in römisch 40 (NSV S. 12), in der die BF bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewohnt haben (NSV S. 11). Selbst bei Wahrunterstellung, dass die ehemalige Wohnung der BF1 ihrem Bruder versprochen worden wäre, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF ebendort nicht wohnen könnten. Dies auch vor dem Hintergrund ihrer Angaben, dass der Bruder sich nur selten in dieser Wohnung aufhält. Der berufstätige Bruder der BF1 lebt nach den Angaben der BF1 in XXXX . Verwandte der Beschwerdeführer leben in XXXX . Die BF haben Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die BF3 und BF4 haben Kontakt zu ihren Verwandten väterlicherseits.Der berufstätige Bruder der BF1 lebt nach den Angaben der BF1 in römisch 40 . Verwandte der Beschwerdeführer leben in römisch 40 . Die BF haben Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die BF3 und BF4 haben Kontakt zu ihren Verwandten väterlicherseits. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, weshalb die BF im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Angehörigen erfahren würden. Auch ist es nicht ersichtlich, weshalb der berufstätige Bruder der BF1 den Beschwerdeführern nicht zumindest vorübergehend eine Unterkunftsmöglichkeit bieten bzw. finanziell helfen könnte. Zudem besteht in der Russischen Föderation die Möglichkeit staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die BF1 verfügt über langjährige Arbeitserfahrung und konnte dadurch schon vor der Ausreise den Unterhalt der Familie bestreiten. Die BF2 und die BF3 haben in Österreich ihren Pflichtschulabschluss absolviert. Die BF3 hat eine Lehre als XXXX abgeschlossen. Die BF beherrschen die XXXX und die russische Sprache. Sie sind gesund, arbeitsfähig, arbeitswillig (NSV S. 20 und S. 21). Die BF1 verfügt über langjährige Arbeitserfahrung und konnte dadurch schon vor der Ausreise den Unterhalt der Familie bestreiten. Die BF2 und die BF3 haben in Österreich ihren Pflichtschulabschluss absolviert. Die BF3 hat eine Lehre als römisch 40 abgeschlossen. Die BF beherrschen die römisch 40 und die russische Sprache. Sie sind gesund, arbeitsfähig, arbeitswillig (NSV S. 20 und S. 21). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie in der Russischen Föderation nicht einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten, zumal sie angeben auch im Bundesgebiet durch berufliche Beschäftigung ihren L