GVG), in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt. A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 17, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, im Verfahren zur Zahl römisch 40 ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 1 GEG in der Höhe von Euro 8,00 zur Einzahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben wurden. 2. Am 12.10.2020 erließ der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem das ausgesetzte Verfahrens von Amts wegen fortgesetzt wurde und der BF die verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 614.000,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von Euro 8,00 zur Einzahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben wurden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu Spruchteil A.) Aussetzung des Verfahrens: Wie sich aus §§ 17 und 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage
GVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage
Paragraph 38, AVG aussetzen. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde
AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde
Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN).Nach Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN). Verfahrensgegenständlich ist im Grundverfahren offensichtlich strittig, ob die mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX rechtskräftig verhängten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 614.000.-, welche die Grundlage für den Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2020 bilden, noch dem Rechtsbestand angehören, oder durch das Anerkenntnisurteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom 23.06.2021 beseitigt wurden. Verfahrensgegenständlich ist im Grundverfahren offensichtlich strittig, ob die mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 rechtskräftig verhängten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 614.000.-, welche die Grundlage für den Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2020 bilden, noch dem Rechtsbestand angehören, oder durch das Anerkenntnisurteil des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht vom 23.06.2021 beseitigt wurden. Diese Rechtsfrage ist derzeit aufgrund des durch die Finanzprokuratur erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof zu GZ: XXXX anhängig. Diese Rechtsfrage stellt aber im verfahrensgegenständlichen Einbringungsverfahren eine wesentliche Vorfrage dar, da im Falle der Unzulässigerklärung der Strafbeschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX , auch der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgericht XXXX obsolet geworden ist.Diese Rechtsfrage ist derzeit aufgrund des durch die Finanzprokuratur erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof zu GZ: römisch 40 anhängig. Diese Rechtsfrage stellt aber im verfahrensgegenständlichen Einbringungsverfahren eine wesentliche Vorfrage dar, da im Falle der Unzulässigerklärung der Strafbeschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 , auch der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgericht römisch 40 obsolet geworden ist. Es war daher die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verfahrens zu beschließen. 3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich auch auf die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich auch auf die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G309.2236653.1.00
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