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{'item': 'G309 2236653-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 6a§ 6Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlG309 2236653-1 SpruchG309 2236653-1/20Z, G309 2236653-1/20Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 17Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG), in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt. A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, im Verfahren zur Zahl römisch 40 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bezirksgericht XXXX erließ zur Zahl XXXX folgende Beschlüsse über die Verhängung von Geldstrafen über die XXXX (in weiterer Folge: BF):
  2. Das Bezirksgericht römisch 40 erließ zur Zahl römisch 40 folgende Beschlüsse über die Verhängung von Geldstrafen über die römisch 40 (in weiterer Folge: BF): 1.) 14.05.2019 mit einem Strafbetrag von Euro 180.000,00 2.) 29.04.2019 mit einem Strafbetrag von Euro 144.000,00 3.) 07.05.2019 mit einem Strafbetrag von Euro 90.000,00 4.) 21.05.2019 mit einem Strafbetrag von Euro 200.000,00
  3. Am 12.10.2020 erließ der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem das ausgesetzte Verfahrens von Amts wegen fortgesetzt wurde und der BF die verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 614.000,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG in der Höhe von Euro 8,00 zur Einzahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben wurden. 2. Am 12.10.2020 erließ der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem das ausgesetzte Verfahrens von Amts wegen fortgesetzt wurde und der BF die verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 614.000,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von Euro 8,00 zur Einzahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben wurden.

  1. Die BF brachte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gegen den Bescheid fristgerecht am 22.10.2020 Beschwerde ein. Es seien zwischen den Streitparteien noch mehrere Schiedsverfahren offen, wobei eine gütliche Einigung angestrebt werde. Zudem seien Oppositions- und Impugnationsklagen gegen die Beschlüsse des BG XXXX eingebracht worden.
  2. Die BF brachte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gegen den Bescheid fristgerecht am 22.10.2020 Beschwerde ein. Es seien zwischen den Streitparteien noch mehrere Schiedsverfahren offen, wobei eine gütliche Einigung angestrebt werde. Zudem seien Oppositions- und Impugnationsklagen gegen die Beschlüsse des BG römisch 40 eingebracht worden.
  3. Der Beschwerdeakt wurde am 06.11.2020 dem BVwG vorgelegt.
  4. Am 23.06.2021 erging ein Anerkenntnisurteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht unter der Zl. XXXX , in welchem erkannt wurde, dass die Beschlüsse des BG XXXX vom 15.04.2019, vom 29.04.2019, vom 07.05.2019 und vom 21.05.2019 für unzulässig erklärt werden. Begründet wurde das Urteil mit dem schriftlichen Anerkenntnis des Klagebegehrens.
  5. Am 23.06.2021 erging ein Anerkenntnisurteil des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht unter der Zl. römisch 40 , in welchem erkannt wurde, dass die Beschlüsse des BG römisch 40 vom 15.04.2019, vom 29.04.2019, vom 07.05.2019 und vom 21.05.2019 für unzulässig erklärt werden. Begründet wurde das Urteil mit dem schriftlichen Anerkenntnis des Klagebegehrens.
  6. Am 17.09.2021 erging unter der GZ XXXX ein Beschluss des BG XXXX , mit dem unter Punkt 3) ein Widerruf der mit den Beschlüssen vom 15.04.2029, 29.04.2019, 07.05.2019 und 21.05.2019 verhängten Strafen abgewiesen wurde.
  7. Am 17.09.2021 erging unter der GZ römisch 40 ein Beschluss des BG römisch 40 , mit dem unter Punkt 3) ein Widerruf der mit den Beschlüssen vom 15.04.2029, 29.04.2019, 07.05.2019 und 21.05.2019 verhängten Strafen abgewiesen wurde.
  8. Mit Beschluss zu GZ: XXXX des Landesgerichtes XXXX als Rekursgericht vom 10.11.2021 wurde dem Rekurs der BF stattgegeben und der Beschluss des BG XXXX vom 17.09.2021 in seinem Punkt 3) als nichtig aufgehoben.
  9. Mit Beschluss zu GZ: römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 als Rekursgericht vom 10.11.2021 wurde dem Rekurs der BF stattgegeben und der Beschluss des BG römisch 40 vom 17.09.2021 in seinem Punkt 3) als nichtig aufgehoben.
  10. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 erhob die Finanzprokuratur einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgericht XXXX als Rekursgericht vom 10.11.
  11. Dieses Verfahren ist derzeit beim Obersten Gerichtshof zu GZ: XXXX anhängig.
  12. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 erhob die Finanzprokuratur einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgericht römisch 40 als Rekursgericht vom 10.11.
  13. Dieses Verfahren ist derzeit beim Obersten Gerichtshof zu GZ: römisch 40 anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu Spruchteil A.) Aussetzung des Verfahrens: Wie sich aus §§ 17 und 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage

§ 38AVG aussetzen.Wie sich aus Paragraphen 17 und 34 Absatz 2, Ziffer eins, Vw

GVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage

Paragraph 38, AVG aussetzen. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde

§ 38

AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde

Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN).Nach Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN). Verfahrensgegenständlich ist im Grundverfahren offensichtlich strittig, ob die mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX rechtskräftig verhängten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 614.000.-, welche die Grundlage für den Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2020 bilden, noch dem Rechtsbestand angehören, oder durch das Anerkenntnisurteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom 23.06.2021 beseitigt wurden. Verfahrensgegenständlich ist im Grundverfahren offensichtlich strittig, ob die mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 rechtskräftig verhängten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 614.000.-, welche die Grundlage für den Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2020 bilden, noch dem Rechtsbestand angehören, oder durch das Anerkenntnisurteil des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht vom 23.06.2021 beseitigt wurden. Diese Rechtsfrage ist derzeit aufgrund des durch die Finanzprokuratur erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof zu GZ: XXXX anhängig. Diese Rechtsfrage stellt aber im verfahrensgegenständlichen Einbringungsverfahren eine wesentliche Vorfrage dar, da im Falle der Unzulässigerklärung der Strafbeschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX , auch der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgericht XXXX obsolet geworden ist.Diese Rechtsfrage ist derzeit aufgrund des durch die Finanzprokuratur erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof zu GZ: römisch 40 anhängig. Diese Rechtsfrage stellt aber im verfahrensgegenständlichen Einbringungsverfahren eine wesentliche Vorfrage dar, da im Falle der Unzulässigerklärung der Strafbeschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 , auch der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgericht römisch 40 obsolet geworden ist. Es war daher die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verfahrens zu beschließen. 3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich auch auf die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich auch auf die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G309.2236653.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.