RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlI411 2193251-1 Spruch, I411 2193251-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Gambia, stellte am 24.01.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs 1 Z 2 FPG.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Gambia, stellte am 24.01.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Diesem Antrag legte sie Kopien von einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, von einem Reisepass der Republik Gambia und von Schreiben des Konsulats der Republik Gambia in Österreich vom 09.01.2017 und 24.02.2016 bei.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 07.11.2017 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Entsprechend § 88 Abs 1 FPG sei in ihrem Fall kein wie auch immer geartetes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu erblicken.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 07.11.2017 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Entsprechend Paragraph 88, Absatz eins, FPG sei in ihrem Fall kein wie auch immer geartetes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu erblicken. Es läge nunmehr an ihr, dass vom Gesetz geforderte Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses anhand entsprechender Argumente darzulegen sowie eine Bestätigung ihrer Vertretungsbehörde in Vorlage zu bringen, weshalb ihr tatsächlich kein Reisedokument ausgestellt werde. Dafür werde ihr eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Im Falle des Nichteinlangens einer Stellungnahme werde das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgesetzt. Hierauf erstattete die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme.
- In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2018 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 FPG ab (Spruchpunkt I.).
- In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2018 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass kein objektiv nachvollziehbares Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu erblicken sei und bei geänderten Verhältnissen in ihrer Heimat die Ausstellung eines Reisepasses durch ihre Vertretungsbehörde in Wien nicht als ausgeschlossen erscheine.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 18.04.2018, in welcher vorgebracht wird, dass sich das Bundesamt offenbar nicht ausreichend mit der Lage der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Aufgrund der politischen Instabilität in Gambia erscheine es kaum möglich, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates erlangen könne. Dies hätte der Behörde bekannt sein müssen bzw. hätte sie leicht ermitteln können, wäre sie ihren Ermittlungspflichten nachgekommen. Zudem sei die Beschwerdeführerin seit mittlerweile 17 Jahren in Österreich aufhältig, verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und lebt mit ihren beiden Kindern hier. Eine starke Bindung zur österreichischen Republik, welche jener eines Staatsbürgers sehr nahekomme, sei demnach evident. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses verletze die Beschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Art 8 EMRK, da es ihr nicht möglich sei, sich außerhalb Österreichs aufzuhalten, auf Urlaub zu fahren bzw. ihr Herkunftsland Gambia zu besuchen. Nachdem sich die Republik zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet habe, liege es auch in ihrem Interesse, das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat und Familienleben gemäß Art 8 EMRK möglichst gut zu wahren, ihren Rechten zur Durchsetzung und Inanspruchnahme zur verhelfen und jedenfalls nicht ohne gerechtfertigten Grund bzw. in unverhältnismäßiger Weise in dieses einzugreifen. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses verletze die Beschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Artikel 8, EMRK, da es ihr nicht möglich sei, sich außerhalb Österreichs aufzuhalten, auf Urlaub zu fahren bzw. ihr Herkunftsland Gambia zu besuchen. Nachdem sich die Republik zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet habe, liege es auch in ihrem Interesse, das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK möglichst gut zu wahren, ihren Rechten zur Durchsetzung und Inanspruchnahme zur verhelfen und jedenfalls nicht ohne gerechtfertigten Grund bzw. in unverhältnismäßiger Weise in dieses einzugreifen. Entgegen der Ansicht der Behörde müsse es daher auch im Interesse der österreichischen Republik liegen, der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung und Inanspruchnahme ihrer Rechte gemäß Art 8 EMRK, in concreto zur Ermöglichung von Auslandsreise sowie Heimatbesuchen, zu verhelfen. Nachdem die Abweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der gänzlichen Verunmöglichung, zu reisen und ihr Herkunftsland zu besuchen, massiv in ihre Lebens- und Familienplanung eingreife, hätte die belangte Behörde die Abweisung ihres Antrags jedenfalls nachvollziehbar und ausführlich begründen müssen. Dies sei dem Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht gelungen, da sie das massive Interesse der Beschwerdeführerin an der Stattgabe ihres Antrags nicht ausreichend gewürdigt habe. Entgegen der Ansicht der Behörde müsse es daher auch im Interesse der österreichischen Republik liegen, der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung und Inanspruchnahme ihrer Rechte gemäß Artikel 8, EMRK, in concreto zur Ermöglichung von Auslandsreise sowie Heimatbesuchen, zu verhelfen. Nachdem die Abweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der gänzlichen Verunmöglichung, zu reisen und ihr Herkunftsland zu besuchen, massiv in ihre Lebens- und Familienplanung eingreife, hätte die belangte Behörde die Abweisung ihres Antrags jedenfalls nachvollziehbar und ausführlich begründen müssen. Dies sei dem Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht gelungen, da sie das massive Interesse der Beschwerdeführerin an der Stattgabe ihres Antrags nicht ausreichend gewürdigt habe.
- Mit Schriftsatz vom 19.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.04.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses: Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Gambia. Sie hat seit 10.07.2000 einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“, der von 21.12.2015 bis 20.12.2020, gültig war. Am 24.01.2017 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich und legte diesem Antrag unter anderem ein Schreiben des Generalkonsuls der Republik Gambia vom 09.01.2017 bei. In dem im Antragsformular vorgesehenen Feld, in welchem der Reisezweck sowie die Gründe einzufüllen sind, warum kein eigener Reisepass erlangt werden kann und warum die Passausstellung im Interesse der Republik Österreich liegt, führte die Beschwerdeführerin aus; „Siehe Beilage – Schreiben des Generalkonsuls der Republik Gambia“. Aus dem Schreiben vom 09.01.2017 geht im Wesentlichen hervor, dass das Generalkonsulat der islamischen Republik Gambia bestätige, dass es seit Anfang Jänner 2016 aufgrund der derzeitigen Unklarheiten in der Republik Gambia für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei, einen Reisepass zu erlangen. Mit Verbesserungsauftrag vom 07.11.2017 räumte das Bundesamt der Beschwerdeführerin eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, um eine Bestätigung ihrer Vertretungsbehörde in Vorlage zu bringen, weshalb ihr tatsächlich kein Reisedokument ausgestellt werde und Argumente darzulegen, inwieweit die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich liegt. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 24.01.2017, dem Verbesserungsauftrag des Bundesamts vom 07.11.2017 und den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, Reisepass der Republik Gambia, Schreiben des Generalkonsulats der Republik Gambia vom 09.01.2017). Aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 18.01.2022 ergibt sich die Feststellung zum gemeldeten Wohnsitz. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 19.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 88 Abs 1 können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem Bundesamt zu keinem Zeitpunkt Gründe dar, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses für sie im Interesse der Republik Österreich liege. Bei ihrem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses verwies sie lediglich auf das Schreiben des Generalkonsulats der Republik Gambia. Sie gab auch keine Stellungnahme ab, nachdem sie vom Bundesamt ausdrücklich aufgefordert wurde, Argumente vorzubringen, warum die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich liegt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Beschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Art 8 EMRK verletze, da es ihr nicht möglich sei, ins Ausland zu reisen. Entgegen der Ansicht der Behörde müsse es auch im Interesse der österreichischen Republik liegen, der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung und Inanspruchnahme ihrer Rechte gemäß Art 8 EMRK, in concreto zur Ermöglichung von Auslandsreise sowie Heimatbesuchen, zu verhelfen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Beschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Artikel 8, EMRK verletze, da es ihr nicht möglich sei, ins Ausland zu reisen. Entgegen der Ansicht der Behörde müsse es auch im Interesse der österreichischen Republik liegen, der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung und Inanspruchnahme ihrer Rechte gemäß Artikel 8, EMRK, in concreto zur Ermöglichung von Auslandsreise sowie Heimatbesuchen, zu verhelfen. Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, inwieweit durch die Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses ihr Privat und Familienleben beeinträchtigt werden könnte und ob sich aus Art 8 EMRK überhaupt eine Verpflichtung für einen Staat ergibt, einem Fremden bei aufrechtem Privat und Familienleben im Inland einen Fremdenpass auszustellen. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, inwieweit durch die Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses ihr Privat und Familienleben beeinträchtigt werden könnte und ob sich aus Artikel 8, EMRK überhaupt eine Verpflichtung für einen Staat ergibt, einem Fremden bei aufrechtem Privat und Familienleben im Inland einen Fremdenpass auszustellen. Dass der Beschwerdeführerin durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt allerdings gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse an der Erteilung eines Fremdenpasses im Sinn des § 88 Abs 1 FPG dartun könnte (vgl. etwa VwGH vom
- Mai 2009, Zl. 2007/18/0659, VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279 mwN)). Dass der Beschwerdeführerin durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt allerdings gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse an der Erteilung eines Fremdenpasses im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche etwa VwGH vom
- Mai 2009, Zl. 2007/18/0659, VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279 mwN)). Gegen die Auffassung der belangten Behörde, es sei nicht ersichtlich worin im vorliegenden Fall ein positives Interesse der Republik Österreich daran gelegen sein solle, der Beschwerdeführerin einen Fremdenpass auszustellen, besteht somit kein Einwand. Für die Republik Österreich besteht keineswegs die Pflicht, uneingeschränkt jedem Fremden einen Fremdenpass auszustellen. Des Weiteren ist die Ansicht des Bundesamts vertretbar, dass bei geänderten Verhältnissen in ihrer Heimat die Ausstellung eines Reisepasses durch ihre Vertretungsbehörde in Wien nicht als ausgeschlossen erscheine. Das vorgelegte Schreiben des Generalkonsulats der Republik Gambia vom 09.01.2017 bescheinigt nicht, dass die Beschwerdeführerin auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht in der Lage sein wird, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesamt führte ein ordnungsgemäßes Verfahren durch und der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde fest. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 FPG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I411.2193251.1.00