RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlI422 2238071-1 Spruch, I422 2238071-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund zeitgleicher beruflicher Tätigkeiten in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz beantragte Dr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.04.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (in Folge: belangte Behörde) die Ausstellung einer E-101-Bescheinigung zur Sozialversicherungspflicht in Österreich betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2018 in eventu die Feststellung der Sozialversicherungspflicht in Österreich betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2018.Aufgrund zeitgleicher beruflicher Tätigkeiten in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz beantragte Dr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.04.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) die Ausstellung einer E-101-Bescheinigung zur Sozialversicherungspflicht in Österreich betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2018 in eventu die Feststellung der Sozialversicherungspflicht in Österreich betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 30.04.2020 zog der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag zurück, wiederholte jedoch seinen Antrag auf Ausstellung der E-101-Bescheinigung zur Sozialversicherungspflicht in Österreich. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeit für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2018 ein E-101 Formular auf Basis der Verordnung (EWR) Nr. 1408/71 (gemeint der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; und in Folge: VO Nr. 1408/71) auszustellen, der als Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden A1 Formulars auf Basis der Verordnung VO (EU) 883/2004 (gemeint der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; und in Folge: VO Nr. 883/2004) iVm VO (EU) 987/2009 (gemeint der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; und in Folge: VO Nr. 987/2009) zu werten gewesen sei und demzufolge er auch mit seiner in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeit der österreichischen Sozialversicherung unterliege, ab. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass eine Besonderheit im Verhältnis Österreich-Liechtenstein-Schweiz vorliege, welche die Anwendbarkeit der VO Nr. 883/2004 und auch der VO Nr. 1408/71 ausschließe. So seien zwischen der Schweiz und der EU biliterale Verträge abgeschlossen worden, die unter anderem auch den Teil „soziale Sicherheit“ umfassen und aufgrund dessen die VO Nr. 1408/71 galt bzw. die VO Nr. 883/2004 im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU gelte, allerdings umfasse dieser Geltungsbereich nicht das Verhältnis zwischen der Schweiz und den sogenannten „EWR-EFTA-Staaten“ Liechtenstein, Island und Norwegen. Gleichartig stelle sich Rechtslage zwischen Liechtenstein und der EU dar. Aufgrund des Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 finde die VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 eine Anwendung im Verhältnis Liechtenstein und der EU, allerdings umfasse dieser Geltungsbereich lediglich das Verhältnis zwischen den EWR-EFTA Staaten und der EU, aber nicht auch jene Verhältnisse bei denen zusätzlich die Schweiz beteiligt sei. Auch wenn aufgrund des „Vaduzer Abkommens“ die VO Nr. 1408/71 bzw. die VO Nr. 883/2004 im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein ebenfalls zur Anwendung komme, fehle es für eine umfassende europäische Koordination im gegenständlichen Fall an einem „Dachabkommen“, bei dem die EU-Staaten, die EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz gemeinsam mitumfasst werden. Somit seien die Ewerbstätigkeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.03.2018 getrennt nach den Rechtsvorschriften von Österreich, Liechtenstein und der Schweiz zu unterstellten, nachdem – trotz der Bemühungen Österreichs – auch keine Sondervereinbarung insbesondere mit Liechtenstein getroffen habe werden können.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeit für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2018 ein E-101 Formular auf Basis der Verordnung (EWR) Nr. 1408/71 (gemeint der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; und in Folge: VO Nr. 1408/71) auszustellen, der als Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden A1 Formulars auf Basis der Verordnung VO (EU) 883 aus 2004, (gemeint der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; und in Folge: VO Nr. 883 aus 2004,) in Verbindung mit VO (EU) 987 aus 2009, (gemeint der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; und in Folge: VO Nr. 987 aus 2009,) zu werten gewesen sei und demzufolge er auch mit seiner in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeit der österreichischen Sozialversicherung unterliege, ab. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass eine Besonderheit im Verhältnis Österreich-Liechtenstein-Schweiz vorliege, welche die Anwendbarkeit der VO Nr. 883 aus 2004, und auch der VO Nr. 1408/71 ausschließe. So seien zwischen der Schweiz und der EU biliterale Verträge abgeschlossen worden, die unter anderem auch den Teil „soziale Sicherheit“ umfassen und aufgrund dessen die VO Nr. 1408/71 galt bzw. die VO Nr. 883 aus 2004, im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU gelte, allerdings umfasse dieser Geltungsbereich nicht das Verhältnis zwischen der Schweiz und den sogenannten „EWR-EFTA-Staaten“ Liechtenstein, Island und Norwegen. Gleichartig stelle sich Rechtslage zwischen Liechtenstein und der EU dar. Aufgrund des Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76 aus 2011, finde die VO Nr. 883 aus 2004, und VO Nr. 987 aus 2009, eine Anwendung im Verhältnis Liechtenstein und der EU, allerdings umfasse dieser Geltungsbereich lediglich das Verhältnis zwischen den EWR-EFTA Staaten und der EU, aber nicht auch jene Verhältnisse bei denen zusätzlich die Schweiz beteiligt sei. Auch wenn aufgrund des „Vaduzer Abkommens“ die VO Nr. 1408/71 bzw. die VO Nr. 883 aus 2004, im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein ebenfalls zur Anwendung komme, fehle es für eine umfassende europäische Koordination im gegenständlichen Fall an einem „Dachabkommen“, bei dem die EU-Staaten, die EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz gemeinsam mitumfasst werden. Somit seien die Ewerbstätigkeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.03.2018 getrennt nach den Rechtsvorschriften von Österreich, Liechtenstein und der Schweiz zu unterstellten, nachdem – trotz der Bemühungen Österreichs – auch keine Sondervereinbarung insbesondere mit Liechtenstein getroffen habe werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumentation der belangten Behörde – wonach es sich im gegenständlich mangels „Dachabkommen“ zwischen Österreich als Mitglied der Europäischen Union (EU), Liechtenstein als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz um einen „Drittstaats-Sachverhalt“ handle – nicht denkmöglich und ebensowenig gesetzes- als auch rechtskonform sei. Mit ihrer Entscheidung setze sich die belangte Behörde über zwingend und unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen hinweg. Von Relevanz sei im gegenständlichen Fall viel mehr die Frage, welches Sozialversicherungsrecht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall liege lediglich ein Rechtsstreit im Verhältnis zwischen Österreich und Liechtenstein vor. Daher sei das EWR-Abkommen samt seinen Anhängen heranzuziehen und stelle sich die Frage nach der Notwendigkeit eines Dachabkommens nicht. Aufgrund dieser Überlegung sei zu beurteilen, ob auf Grund der Übergangsvorschriften in Art. 87 Abs. 8 VO Nr. 883/2004 nunmehr die VO Nr. 883/2004 oder die bisherige VO Nr. 1408/71 gelte. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin dar, inwiefern im gegenständlichen Fall nicht von der Änderung des „vorherrschenden Sachverhaltes“ im Sinne des Art. 87 Abs. 8 VO Nr. 883/2004 auszugehen und weiterhin die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 zur Anwendungen zu bringen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumentation der belangten Behörde – wonach es sich im gegenständlich mangels „Dachabkommen“ zwischen Österreich als Mitglied der Europäischen Union (EU), Liechtenstein als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz um einen „Drittstaats-Sachverhalt“ handle – nicht denkmöglich und ebensowenig gesetzes- als auch rechtskonform sei. Mit ihrer Entscheidung setze sich die belangte Behörde über zwingend und unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen hinweg. Von Relevanz sei im gegenständlichen Fall viel mehr die Frage, welches Sozialversicherungsrecht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall liege lediglich ein Rechtsstreit im Verhältnis zwischen Österreich und Liechtenstein vor. Daher sei das EWR-Abkommen samt seinen Anhängen heranzuziehen und stelle sich die Frage nach der Notwendigkeit eines Dachabkommens nicht. Aufgrund dieser Überlegung sei zu beurteilen, ob auf Grund der Übergangsvorschriften in Artikel 87, Absatz 8, VO Nr. 883 aus 2004, nunmehr die VO Nr. 883 aus 2004, oder die bisherige VO Nr. 1408/71 gelte. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin dar, inwiefern im gegenständlichen Fall nicht von der Änderung des „vorherrschenden Sachverhaltes“ im Sinne des Artikel 87, Absatz 8, VO Nr. 883 aus 2004, auszugehen und weiterhin die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 zur Anwendungen zu bringen sei. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte das Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.
- Der Beschwerdeführer besitzt die österreichisch-liechtensteinische Doppelstaatsbürgerschaft und führte seinen Hauptwohnsitz im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2018 in Österreich. 1.
- Der Beschwerdeführer übte ab dem 01.02.1995 selbständige Erwerbstätigkeiten in Österreich aus. Zudem ist der Beschwerdeführer seit 01.06.2007 auch in Liechtenstein selbständig erwerbstätig. Mit 01.01.2017 nahm der Beschwerdeführer neben seinen selbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein eine weitere selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. Am 01.04.2018 beendete der Beschwerdeführer seine selbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich. 1.
- Das Tätigkeitsausmaß der einzelnen selbständigen Erwerbstätigkeiten stellt sich für das Jahr 2017 wie folgt dar: Der Beschwerdeführer erzielt für die Zeit ab 01.01.2017 in Österreich rund 19 % seines Einkommens, in Liechtenstein rund 78 % und in der Schweiz im Jahr 2017 rund 1,8 % und von Jänner bis März 2018 rund 2,7 %. 1.
- Aufgrund der parallelen unselbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein war der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.06.2007 bis 31.12.2016 (bis zur Aufnahme seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit 01.01.2017) auf Grundlage des Art. 14a Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterstellt.1.
- Aufgrund der parallelen unselbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein war der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.06.2007 bis 31.12.2016 (bis zur Aufnahme seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit 01.01.2017) auf Grundlage des Artikel 14 a, Absatz 2, der VO Nr. 1408/71 der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterstellt. 1.
- Als Folge der zu seinen parallelen unselbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein neu hinzugekommenen unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz gehen die liechtensteinischen Behörden von einem geänderten Sachverhalt ab dem Zeitpunkt 01.01.2017 aus, der eine Koordinierung der Erwerbseinkommen nicht mehr möglich macht. Zwischen dem österreichischen Sozialministerium und der zuständigen liechtensteinischen Behörde konnte kein Einvernehmen betreffend den Abschluss einer Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2021 hergestellt werden. Ab dem Zeitraum 01.01.2017 hob die liechtensteinische Behörde lediglich Beiträge für die in Liechtenstein ausgeübte Tätigkeit ein.
- Beweiswürdigung: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in Punkt II. 1 getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in Punkt römisch zwei. 1 getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Rechtsgrundlagen: Die Anwendbarkeit der VO Nr. 1408/71 und deren Durchführungsverordnung VO Nr. 574/72 für Liechtenstein resultiert aus dem Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am 01.05.1995 („Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum“ kurz: „EWR-Abkommen“), bei dem die zwischen den Staaten der Europäischen Union bereits vereinbarte internationalen Regelung zur sozialen Sicherheit auch für Liechtenstein übernommen wurde. Das „EWR-Abkommen“ gilt im Umfang zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. In der Schweiz galten die VO Nr. 1408/71 und ihre Durchführungsverordnung VO Nr. 574/72 mit Inkrafttreten des „Freizügigkeitsabkommens“ vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits am 01.06.2002 (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 04.04.2002, ABl. L 2002/114, 1).In der Schweiz galten die VO Nr. 1408/71 und ihre Durchführungsverordnung VO Nr. 574/72 mit Inkrafttreten des „Freizügigkeitsabkommens“ vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits am 01.06.2002 (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 04.04.2002, Amtsblatt L 2002/114, 1). Die VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung VO Nr. 987/2009 am 01.05.2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO Nr. 1408/71 und VO Nr. 574/72 – bis auf wenige Ausnahmen (vgl. Art. 90 VO Nr. 883/2004) – ersetzt.Die VO Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung VO Nr. 987 aus 2009, am 01.05.2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO Nr. 1408/71 und VO Nr. 574/72 – bis auf wenige Ausnahmen vergleiche Artikel 90, VO Nr. 883 aus 2004,) – ersetzt. Seit dem 01.06.2012 gelten die VO Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO Nr. 987/2009 auch in den EFTA-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen („EWR-Abkommen“ – Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.06.2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen, ABl. L 2011/262, 33, iVm der Kundmachung vom 26.06.2012, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 202/2012).Seit dem 01.06.2012 gelten die VO Nr. 883 aus 2004, und deren Durchführungsverordnung VO Nr. 987 aus 2009, auch in den EFTA-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen („EWR-Abkommen“ – Beschluss Nr. 76 aus 2011, des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.06.2011 zur Änderung von Anhang römisch sechs (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen, ABl. L 2011/262, 33, in Verbindung mit der Kundmachung vom 26.06.2012, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 202 aus 2012,). Seit dem 01.04.2012 gelten die VO Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 2012/103, 51).Seit dem 01.04.2012 gelten die VO Nr. 883 aus 2004, und deren Durchführungsverordnung VO Nr. 987 aus 2009, auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1 aus 2012, des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs römisch zwei dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt L 2012/103, 51). Seit dem 01.01.2016 gelten die VO Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO Nr. 987/2009 durch eine Übernahme im Rahmen der „Vaduzer Abkommen“ auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EFTA-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen („EFTA-Konvention“). Seit dem 01.01.2016 gelten die VO Nr. 883 aus 2004, und deren Durchführungsverordnung VO Nr. 987 aus 2009, durch eine Übernahme im Rahmen der „Vaduzer Abkommen“ auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EFTA-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen („EFTA-Konvention“). Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern normiert (auszugsweise): „Artikel 14a Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten [...]
- Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.“ Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise):Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise): „Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten [...] Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) [...]
(5)Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.“ „Artikel 87 Übergangsbestimmungen [...]
(8)Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, so bleiben diese Rechtsvorschriften so lange anwendbar, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.
(8)Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, so bleiben diese Rechtsvorschriften so lange anwendbar, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats. [...].“ „Artikel 90 Aufhebung
(1)Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke
- a)[...]
- c)des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind. [...].“ 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Hinsichtlich seiner parallelen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein unterlag der Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsregelungen der VO Nr. 883/2004 unstrittig den Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und war er der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterstellt. Strittig erweist sich im vorliegenden Fall nunmehr die Frage, ob die mit 01.01.2017 hinzugekommene zusätzliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz dahingehend eine Veränderung bewirkt und zu einer Unanwendbarkeit der bisher geltenden Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 führt.Hinsichtlich seiner parallelen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein unterlag der Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsregelungen der VO Nr. 883 aus 2004, unstrittig den Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und war er der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterstellt. Strittig erweist sich im vorliegenden Fall nunmehr die Frage, ob die mit 01.01.2017 hinzugekommene zusätzliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz dahingehend eine Veränderung bewirkt und zu einer Unanwendbarkeit der bisher geltenden Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 führt. Der Argumentation der belangten Behörde, wonach die Rechtsvorschriften der VO Nr. 883/2004 und auch der VO Nr. 1408/71 zwar jeweils auf Sachverhalte im Verhältnis Liechtenstein und Österreich, im Verhältnis Schweiz und Österreich sowie im Verhältnis Liechtenstein und Schweiz anwendbar sind, dieselben Regelungen aber mangels Bestehen einer umfassenden europäischen Koordination in Form eines „Dachabkommens“ auf ein gleichzeitiges Sachverhaltsverhältnis Österreich, Liechtenstein und Schweiz nicht anwendbar ist, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden.Der Argumentation der belangten Behörde, wonach die Rechtsvorschriften der VO Nr. 883 aus 2004, und auch der VO Nr. 1408/71 zwar jeweils auf Sachverhalte im Verhältnis Liechtenstein und Österreich, im Verhältnis Schweiz und Österreich sowie im Verhältnis Liechtenstein und Schweiz anwendbar sind, dieselben Regelungen aber mangels Bestehen einer umfassenden europäischen Koordination in Form eines „Dachabkommens“ auf ein gleichzeitiges Sachverhaltsverhältnis Österreich, Liechtenstein und Schweiz nicht anwendbar ist, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. Im gegenständlichen Fall bedarf es keines „Dachabkommens“ und begründet sich dies aus der gesonderten Betrachtung der jeweiligen bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten und den daraus resultierenden Anwendungs- und Geltungsbereichen des Europarechts. Der Sachverhalt Erwerbstätigkeiten Österreich – Liechtenstein ist eigenständig auf Grundlage des „EWR-Abkommens“ zu beurteilen und für den Sachverhalt Erwerbstätigkeiten Österreich – Schweiz sind die aus dem „Freizügigkeitsabkommen“ resultierenden Grundlagen heranzuziehen. Das „Vaduzer Abkommen“ hingegen hat für den gegenständlichen Fall keinerlei Relevanz. Wie in der Beschwerde diesbezüglich zu Recht aufgezeigt wurde begründet sich letzteres mit der fehlenden Anwendbarkeit für Österreich. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie zuvor bereits dargelegt, finden im Lichte des EWR-Abkommens die Bestimmungen der VO Nr. 883/2004 im Umfang der EWR-Bürger (Bürger der 27 EU-Mitgliedsstaaten und Bürger Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen) Anwendung und unterlag der Beschwerdeführer in Bezug auf seine parallele Erwerbstätigkeit in Österreich und Liechtenstein aufgrund der Übergangsregelungen der VO Nr. 883/2004 bisher den Bestimmungen der VO Nr. 1408/71. Die gleichzeitige Tätigkeitsaufnahme in der Schweiz wird – wie die belangte Behörde diesbezüglich vollkommen zu Recht aufzeigte – vom EWR-Abkommen nicht mitumfasst. Die Tätigkeit in der Schweiz wirkt sich somit auf den bestehenden Sachverhalt im Anwendungs- und Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht aus. Daher führt sie im gegenständlichen Fall auch zu keiner Sachverhaltsänderung im Sinne des Art. 87 Abs. 8 VO Nr. 883/2004. Dies hat zur Folge, dass in Bezug auf seine parallelen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein antragsgemäß zu entscheiden war und dem Beschwerdeführer wie bisher eine E-101-Bescheinigung auszustellen ist, demzufolge er in Österreich der Sozialversicherungspflicht unterliegt.Wie zuvor bereits dargelegt, finden im Lichte des EWR-Abkommens die Bestimmungen der VO Nr. 883 aus 2004, im Umfang der EWR-Bürger (Bürger der 27 EU-Mitgliedsstaaten und Bürger Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen) Anwendung und unterlag der Beschwerdeführer in Bezug auf seine parallele Erwerbstätigkeit in Österreich und Liechtenstein aufgrund der Übergangsregelungen der VO Nr. 883 aus 2004, bisher den Bestimmungen der VO Nr. 1408/71. Die gleichzeitige Tätigkeitsaufnahme in der Schweiz wird – wie die belangte Behörde diesbezüglich vollkommen zu Recht aufzeigte – vom EWR-Abkommen nicht mitumfasst. Die Tätigkeit in der Schweiz wirkt sich somit auf den bestehenden Sachverhalt im Anwendungs- und Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht aus. Daher führt sie im gegenständlichen Fall auch zu keiner Sachverhaltsänderung im Sinne des Artikel 87, Absatz 8, VO Nr. 883 aus 2004,. Dies hat zur Folge, dass in Bezug auf seine parallelen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein antragsgemäß zu entscheiden war und dem Beschwerdeführer wie bisher eine E-101-Bescheinigung auszustellen ist, demzufolge er in Österreich der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Unabhängig davon sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen seine parallelen Erwerbstätigkeiten im Verhältnis Österreich und der Schweiz auf Grundlage des „Freizügigkeitsabkommens“ anhand der Bestimmung des Art. 13 Abs. 5 der VO Nr. 883/2004 zu beurteilen. Nachdem der Beschwerdeführer bei diesen beiden Erwerbstätigkeiten den wesentlichen Teil in Österreich (Wohnmitgliedsstaat) ausübte, unterliegt er auch mit seiner in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der österreichischen Sozialversicherung und ist ihm ein E-101-Bescheinigung auszustellen.Unabhängig davon sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen seine parallelen Erwerbstätigkeiten im Verhältnis Österreich und der Schweiz auf Grundlage des „Freizügigkeitsabkommens“ anhand der Bestimmung des Artikel 13, Absatz 5, der VO Nr. 883 aus 2004, zu beurteilen. Nachdem der Beschwerdeführer bei diesen beiden Erwerbstätigkeiten den wesentlichen Teil in Österreich (Wohnmitgliedsstaat) ausübte, unterliegt er auch mit seiner in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der österreichischen Sozialversicherung und ist ihm ein E-101-Bescheinigung auszustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es in diesem Zusammenhang an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, regeln die jeweiligen Abkommen zwischen der EU und EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, der EU und der Schweiz sowie der Schweiz und den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen die Anwendbarkeit der VO Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung 987/2009 und wirken die aus den jeweiligen Abkommen übernommenen VO Nr. 883/04 und der Durchführungsverordnung 987/2009 im Geltungsbereich der jeweiligen Abkommensstaaten. Es fehlt jedoch an Rechtsprechung wie bei einem trilateralen Sachverhalt (Österreich – Schweiz – Liechtenstein) vorzugehen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es in diesem Zusammenhang an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, regeln die jeweiligen Abkommen zwischen der EU und EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, der EU und der Schweiz sowie der Schweiz und den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen die Anwendbarkeit der VO Nr. 883 aus 2004, und Durchführungsverordnung 987 aus 2009, und wirken die aus den jeweiligen Abkommen übernommenen VO Nr. 883/04 und der Durchführungsverordnung 987 aus 2009, im Geltungsbereich der jeweiligen Abkommensstaaten. Es fehlt jedoch an Rechtsprechung wie bei einem trilateralen Sachverhalt (Österreich – Schweiz – Liechtenstein) vorzugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2238071.1.00