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{'item': 'W104 2250444-1'}

Obsah (16)§ 19Art. 133Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 4§ 24Art. 21Art. 24Art. 14Art. 25§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW104 2250444-1 Spruch, W104 2250444-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,

den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,

den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 24.3.2020 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Mit Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ zeigten XXXX (eine Personengemeinschaft) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer am 3.6.2020 die Übertragung von 6,9881 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Wege der Pacht an. Diesem Antrag wurde die lfd. Nr. UE8112K20 zugewiesen.
  3. Mit Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ zeigten römisch 40 (eine Personengemeinschaft) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer am 3.6.2020 die Übertragung von 6,9881 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Wege der Pacht an. Diesem Antrag wurde die lfd. Nr. UE8112K20 zugewiesen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.536,94 gewährt. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd. Nr. UE8112K20 wurde seitens der AMA abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Übergeber verfüge über keine Zahlungsansprüche.
  5. Mit online gestellter Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Verlassenschaft von XXXX sei noch nicht abgeschlossen. Dadurch könne zurzeit der Einantwortungsbeschluss für den Bewirtschafterwechsel noch nicht nachgereicht werden. Alle Personen die die Erbantrittserklärung abgegeben haben, hätten bereits am Bewirtschafterwechselformular und bei der Zahlungsanspruchsübertragung an ihn unterschrieben. Sobald die Verlassenschaft abgeschlossen ist, werde der Einantwortungsbeschluss nachgereicht.
  6. Mit online gestellter Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Verlassenschaft von römisch 40 sei noch nicht abgeschlossen. Dadurch könne zurzeit der Einantwortungsbeschluss für den Bewirtschafterwechsel noch nicht nachgereicht werden. Alle Personen die die Erbantrittserklärung abgegeben haben, hätten bereits am Bewirtschafterwechselformular und bei der Zahlungsanspruchsübertragung an ihn unterschrieben. Sobald die Verlassenschaft abgeschlossen ist, werde der Einantwortungsbeschluss nachgereicht. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA mit, zum Zeitpunkt der Antragsübermittlung habe die Übergeberin über keine Zahlungsansprüche verfügt, da die Verlassenschaftssache XXXX noch nicht geklärt gewesen sei. Am 19.7.2021 sei nunmehr der Einantwortungsbeschluss an die AMA übermittelt worden. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die aktuellen Übergeber zwei von vier gesetzlichen Erben sind. Der übergeberseitige Bewirtschafterwechsel könne nun positiv mittels Abänderungsbescheid berücksichtigt werden.Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA mit, zum Zeitpunkt der Antragsübermittlung habe die Übergeberin über keine Zahlungsansprüche verfügt, da die Verlassenschaftssache römisch 40 noch nicht geklärt gewesen sei. Am 19.7.2021 sei nunmehr der Einantwortungsbeschluss an die AMA übermittelt worden. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die aktuellen Übergeber zwei von vier gesetzlichen Erben sind. Der übergeberseitige Bewirtschafterwechsel könne nun positiv mittels Abänderungsbescheid berücksichtigt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis zum 31.12.2019 von der Personengemeinschaft XXXX bewirtschaftet. Nach dem Ableben von XXXX am 20.7.2019 sollte 1.1.2020 ein Wechsel in der Person der Bewirtschafterin auf die Personengemeinschaft der Töchter XXXX erfolgen. Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde bis zum 31.12.2019 von der Personengemeinschaft römisch 40 bewirtschaftet. Nach dem Ableben von römisch 40 am 20.7.2019 sollte 1.1.2020 ein Wechsel in der Person der Bewirtschafterin auf die Personengemeinschaft der Töchter römisch 40 erfolgen. Mit Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ zeigten XXXX (eine Personengemeinschaft) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer am 3.6.2020 die Übertragung von 6,9881 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Wege der Pacht an.Mit Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ zeigten römisch 40 (eine Personengemeinschaft) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer am 3.6.2020 die Übertragung von 6,9881 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Wege der Pacht an. Eine entsprechende Einantwortung von XXXX als Erbinnen, sodass die Übertragungen von entsprechend befugten Personen erfolgen konnten, erfolgte erst mit Einantwortungsbeschluss vom 26.2.2021.Eine entsprechende Einantwortung von römisch 40 als Erbinnen, sodass die Übertragungen von entsprechend befugten Personen erfolgen konnten, erfolgte erst mit Einantwortungsbeschluss vom 26.2.
  8. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […]

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
  3. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. […].“ „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
  4. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
  5. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
  6. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden DIZA-VO: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.

(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. […]
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […]
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige

§ 4der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“

(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige

Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Art. 21Abs.

1 VO (EU) 1307/2013 das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen beim antragstellenden Betriebsinhaber.

Art. 24Abs.

1 lit. a und b VO (EU) 1307/2013 wurden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, sofern sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung im Antragsjahr 2015 fristgerecht mit dem MFA Flächen beantragten und im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Artikel 21

, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen beim antragstellenden Betriebsinhaber.

Artikel 24

, Absatz eins, Litera a und b VO (EU) 1307 aus 2013, wurden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, sofern sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung im Antragsjahr 2015 fristgerecht mit dem MFA Flächen beantragten und im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren.

Art. 14Abs.

1 VO (EU) 639/2014 ist der Erbe berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639/2014 soll das bedeuten, dass in diesem Fall für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären.

Artikel 14

, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, ist der Erbe berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639 aus 2014, soll das bedeuten, dass in diesem Fall für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären. Zahlungsansprüche können

Art. 25Abs.

1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder

§ 7Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder

§ 7Abs.

5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Zahlungsansprüche können

Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit übertragen werden.

In Österreich können solche Übertragungen entweder

Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder

Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgte gegenständlich im Antragsjahr 2015 an die bisherige Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , die Personengemeinschaft XXXX . Am 20.7.2019 verstarb XXXX , der Mitbewirtschafter der Beschwerdeführerin. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgte gegenständlich im Antragsjahr 2015 an die bisherige Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , die Personengemeinschaft römisch 40 . Am 20.7.2019 verstarb römisch 40 , der Mitbewirtschafter der Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Fall erkannte die AMA den Bewirtschafterwechsel auf die Übergeberin der Zahlungsansprüche im vorliegenden Fall, die (neue) Personengemeinschaft XXXX als alleinige Bewirtschafterin nicht an, weil die verbliebenen Mitbewirtschafterinnen nicht zu einer Verfügung über den Betrieb berechtigt waren und das Formular keine Unterschrift der Erbinnen enthielt. Daher wies sie auch in der Folge den Antrag dieser Personengemeinschaft und des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen vom 3.6.2020 ab, weil die Übergeberin selbst (noch) über keine Zahlungsansprüche verfügte. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Im vorliegenden Fall erkannte die AMA den Bewirtschafterwechsel auf die Übergeberin der Zahlungsansprüche im vorliegenden Fall, die (neue) Personengemeinschaft römisch 40 als alleinige Bewirtschafterin nicht an, weil die verbliebenen Mitbewirtschafterinnen nicht zu einer Verfügung über den Betrieb berechtigt waren und das Formular keine Unterschrift der Erbinnen enthielt. Daher wies sie auch in der Folge den Antrag dieser Personengemeinschaft und des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen vom 3.6.2020 ab, weil die Übergeberin selbst (noch) über keine Zahlungsansprüche verfügte. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Durch den Tod von XXXX kam es nicht gleichsam automatisch zu einem Wechsel der Bewirtschaftereigenschaft auf den überlebenden Teil der Personengemeinschaft. Ein Bewirtschafterwechsel setzt vielmehr die Zustimmung des bisherigen Bewirtschafters voraus. Durch den Tod von römisch 40 kam es nicht gleichsam automatisch zu einem Wechsel der Bewirtschaftereigenschaft auf den überlebenden Teil der Personengemeinschaft. Ein Bewirtschafterwechsel setzt vielmehr die Zustimmung des bisherigen Bewirtschafters voraus. Es bedurfte daher der Zustimmung sämtlicher berechtigten bzw. eingeantworteten Erben nach XXXX , damit der neuen Personengemeinschaft aus den Töchtern des Erblassers die Zahlungsansprüche übertragen werden konnten und sie diese an den Beschwerdeführer weiterübertragen konnte. Diese Zustimmung kann außenwirksam durch Unterfertigung des Formulars „Bewirtschafterwechsel“ durch alle eingeantworteten Erben erteilt werden. Es bedurfte daher der Zustimmung sämtlicher berechtigten bzw. eingeantworteten Erben nach römisch 40 , damit der neuen Personengemeinschaft aus den Töchtern des Erblassers die Zahlungsansprüche übertragen werden konnten und sie diese an den Beschwerdeführer weiterübertragen konnte. Diese Zustimmung kann außenwirksam durch Unterfertigung des Formulars „Bewirtschafterwechsel“ durch alle eingeantworteten Erben erteilt werden. Nunmehr wurden die Unterschrift aller eingeantworteten Erbinnen auf dem Übertragungsformular nachgebracht und ein gerichtlicher Einantwortungsbeschluss beigelegt. Damit war die Entscheidung der Beschwerde folgende spruchgemäß abzuändern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2250444.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.