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{'item': 'W127 2201796-1'}

Obsah (17)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§§ 4§ 11Artikel 2Artikel 3Art. 39§ 58§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW127 2201796-1 Spruch, W127 2201793-1/32EW127 2201795-1/32EW127 2201796-1/30EW127 2201793-1/32E, W127 2201795-1/3

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben:römisch zwei. Der Beschwerde von römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben: a.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.a.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. b.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.b.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. III. Der Beschwerde von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben:römisch drei. Der Beschwerde von römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben: a.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.a.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. b.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.b.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. Der Beschwerde von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben:römisch vier. Der Beschwerde von römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben: a.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.a.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. b.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.b.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. V. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch fünf. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind gemeinsam mit ihren drei Söhnen – dem Zweitbeschwerdeführer sowie XXXX und XXXX – in die Republik Österreich eingereist und haben am 24.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind gemeinsam mit ihren drei Söhnen – dem Zweitbeschwerdeführer sowie römisch 40 und römisch 40 – in die Republik Österreich eingereist und haben am 24.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
  3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.12.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, seine zwei Söhne (gemeint: XXXX und XXXX ) hätten „beim Bundesheer“ gearbeitet und seien von Taliban geschlagen worden. Die Taliban („Sie“) hätten die Söhne und die gesamte Familie mit dem Tode bedroht und das Leben sei nicht mehr sicher gewesen.
  4. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.12.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, seine zwei Söhne (gemeint: römisch 40 und römisch 40 ) hätten „beim Bundesheer“ gearbeitet und seien von Taliban geschlagen worden. Die Taliban („Sie“) hätten die Söhne und die gesamte Familie mit dem Tode bedroht und das Leben sei nicht mehr sicher gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer begründete seine Ausreise dahingehend, das Leben in Afghanistan sei nicht mehr sicher gewesen; sie hätten auch kein Geld mehr gehabt und sich daher entschlossen, nach Europa zu flüchten. Befragt zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, er habe Angst vor den Taliban. Die Drittbeschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund lediglich vor, das Leben ihrer beiden Kinder sei in Gefahr gewesen, da sie von den Taliban bedroht worden seien.
  5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2018 führte der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund näher aus, seine Söhne XXXX und XXXX hätten bei einem türkischen Straßenbauunternehmen als „Security“ gearbeitet. Die beiden seien unterwegs von Taliban erkannt und angehalten worden. Die Taliban hätten die beiden Söhne dann gefesselt und ihnen die Wertsachen abgenommen. Als der Chef der Security-Firma zufällig vorbeigekommen sei, seien die Taliban geflüchtet. Die Söhne des Erstbeschwerdeführers seien in der Folge von der Polizei befragt worden und hätten vorläufig nicht mehr arbeiten dürfen.
  6. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2018 führte der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund näher aus, seine Söhne römisch 40 und römisch 40 hätten bei einem türkischen Straßenbauunternehmen als „Security“ gearbeitet. Die beiden seien unterwegs von Taliban erkannt und angehalten worden. Die Taliban hätten die beiden Söhne dann gefesselt und ihnen die Wertsachen abgenommen. Als der Chef der Security-Firma zufällig vorbeigekommen sei, seien die Taliban geflüchtet. Die Söhne des Erstbeschwerdeführers seien in der Folge von der Polizei befragt worden und hätten vorläufig nicht mehr arbeiten dürfen. Etwa acht bis zehn Tage nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer abends am Heimweg von seinem Geschäft von hinten getreten worden. Es habe sich um drei bis vier Personen gehandelt, die den Erstbeschwerdeführer weiter geschlagen und sehr unhöflich nach dem Aufenthaltsort seiner Kinder gefragt hätten. Eine dieser Personen habe den Erstbeschwerdeführer auch mit einer Waffe bedroht. Es habe sich bei den Personen vermutlich um Taliban gehandelt und hätten ihm diese bis zum Monatsende – es seien lediglich 10 Tage gewesen – Zeit gegeben; seine Kinder müssten bis dahin eine ihm mitgeteilte Telefonnummer anrufen und kooperieren. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin – nach Rücksprache mit einem Freund – alles zurückgelassen und sei mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin stützten sich im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
  7. bzw. 13.06.2018 auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers bzw. von XXXX .Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin stützten sich im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
  8. bzw. 13.06.2018 auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers bzw. von römisch 40 .
  9. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 22.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 22.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung versagte das Bundesamt dem Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens aufgrund widersprüchlicher Angaben die Glaubwürdigkeit und ging davon aus, dass er mit seiner Familie in seine Heimatregion zurückkehren und dort leben könne.

  1. Hiegegen wurde Beschwerde erhoben und die Bescheide des Bundesamtes wurden zur Gänze bekämpft. Die von der Behörde angeführten Widersprüche würden konstruiert und willkürlich erscheinen und hätten die Beschwerdeführer vielmehr ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet.
  2. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 25.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 12.11.2019 und am 18.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  4. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssachen am 02.11.2021 neu zugewiesen.
  5. Am 13.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Beschwerdeführer wurden im Beisein ihres Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari insbesondere zu ihren Fluchtgründen, ihrem Gesundheitszustand und zu ihrer Situation in Österreich befragt. Nach Erörterung der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan – einschließlich der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der Machtübernahme durch die Taliban – erklärten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Verzicht auf eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakten, in die Einvernahmeprotokolle betreffend XXXX und XXXX und in die Gerichtsakten der Beschwerdeführer, durch Befragung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente sowie durch Einsicht insbesondere in folgende Länderberichte: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, 16.09.2021; European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Afghanistan, November 2021; EASO, Country of Origin Report Afghanistan: Country focus, Jänner 2022; der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021 und 22.10.2021.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakten, in die Einvernahmeprotokolle betreffend römisch 40 und römisch 40 und in die Gerichtsakten der Beschwerdeführer, durch Befragung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente sowie durch Einsicht insbesondere in folgende Länderberichte: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, 16.09.2021; European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Afghanistan, November 2021; EASO, Country of Origin Report Afghanistan: Country focus, Jänner 2022; der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021 und 22.10.
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, sprechen Dari und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Sie sind in das Bundesgebiet eingereist und haben am 24.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin waren bereits vor ihrer Ausreise aus Afghanistan verheiratet und sind die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sowie der Brüder XXXX und XXXX . Den genannten Brüdern des Zweitbeschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht – jeweils im Rahmen von Familienverfahren –

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 13.03.2019 bzw. 16.01.2019 der Status von Asylberechtigten zuerkannt (vgl. BVwG 02.04.2019, W107 2192657-1/13E bzw. BVwG 08.03.2019, W107 2190441-1/13E).Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin waren bereits vor ihrer Ausreise aus Afghanistan verheiratet und sind die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sowie der Brüder römisch 40 und römisch 40 . Den genannten Brüdern des Zweitbeschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht – jeweils im Rahmen von Familienverfahren –

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 13.03.2019 bzw. 16.01.2019 der Status von Asylberechtigten zuerkannt vergleiche BVwG 02.04.2019, W107 2192657-1/13E bzw. BVwG 08.03.2019, W107 2190441-1/13E). Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin reisten etwa 1997 aus Afghanistan in den Iran aus, kehrten ungefähr im Jahr 2007 zurück nach Afghanistan, lebten in der Folge in der Hauptstadt Kabul und verließen Afghanistan schließlich im Jahr

  1. Der Erstbeschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schul- und Berufsausbildung erhalten und war selbständig als Lebensmittelhändler tätig. In Österreich hat er mehrere Deutschkurse (zuletzt Deutsch A1 Teil 1 für AsylwerberInnen) sowie weitere Bildungsveranstaltungen besucht und am Wertedialog teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Gemeinde gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse absolviert, als außerordentlicher Schüler die
  2. Klasse eines Öffentlichen Gymnasiums besucht, im Schuljahr 2017/2018 die Übergangsstufe an einem wirtschaftskundlichen Realgymnasium und Oberstufengymnasium absolviert und war im Jahr 2019 ordentlicher Schüler einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Er hat ehrenamtlich bei der Caritas geholfen und in seiner Gemeinde gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse absolviert, als außerordentlicher Schüler die
  3. Klasse eines Öffentlichen Gymnasiums besucht, im Schuljahr 2017 aus 2018, die Übergangsstufe an einem wirtschaftskundlichen Realgymnasium und Oberstufengymnasium absolviert und war im Jahr 2019 ordentlicher Schüler einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Er hat ehrenamtlich bei der Caritas geholfen und in seiner Gemeinde gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt über keine Schul- und Berufsausbildung und auch keine Berufserfahrung. Sie war zeitlebens Hausfrau und wurde von ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer versorgt. Sie hat in Österreich am Wertedialog teilgenommen und die Bildungsveranstaltung Deutsch Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen besucht. Zudem hat sie ehrenamtlich bei der Caritas beim Sortieren und Verpacken von Kleidung mitgeholfen. Die Beschwerdeführer verfügen in Afghanistan über keine Angehörigen, zu denen aktuell Kontakt besteht und von denen die Beschwerdeführer finanzielle oder sonstige Unterstützung erwarten könnten. Der Erstbeschwerdeführer leidet an arterieller Hypertonie, einer Hörminderung am rechten Ohr, Hyperthyreose mit Struma, SPG-Arthrose sowie einer großen Knotenstruma mit faustgroßem autonomen Adenom rechts sowie Diabetes mellitus Typ
  4. Er nimmt regelmäßig Medikamente ein. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und ledig. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an rheumatoider Arthritis, arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Polyarthrose sowie einem HWS-LWS-Syndrom und nimmt regelmäßig Medikamente ein. Die drei Beschwerdeführer sind volljährig, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. 1.
  5. Zum Fluchtvorbringen: Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung seitens der Taliban im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit von XXXX und XXXX als Personenschützer für Mitarbeiter eines Straßenbauunternehmens.Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung seitens der Taliban im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit von römisch 40 und römisch 40 als Personenschützer für Mitarbeiter eines Straßenbauunternehmens. Den Beschwerdeführern droht auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit oder aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich weder Gewalt noch erhebliche Diskriminierung. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Die Drittbeschwerdeführerin hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keine psychische oder physische Gewalt oder erhebliche Diskriminierung zu gewärtigen. Sie hat seit ihrer Einreise in Österreich auch keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten – insbesondere im Hinblick auf ihre urbane Herkunftsregion – in Afghanistan darstellt. Die Beschwerdeführer haben bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten. 1.
  6. Zur Situation im Falle einer Rückkehr: Die Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer persönlichen Umstände in Verbindung mit der aktuell sehr volatilen Sicherheitslage infolge der Machtübernahme durch die Taliban sowie der schlechten Versorgungssituation unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die reale Gefahr drohen, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe von Taliban-Kämpfern psychische oder physische Gewalt zu erleiden oder in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  7. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: 1.4.
  8. Bevölkerungsstruktur: In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind 32 bis 42 % Paschtunen, ca. 27 % Tadschiken, 9 bis 20 % Hazara, 9 % Usbeken, 2 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Etwa 99 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen zusammen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. 1.4.
  9. Religionsfreiheit: In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). Zu den langfristigen Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die schiitische Minderheit liegen noch keine verlässlichen Informationen vor. Für als „verwestlicht“ wahrgenommene Männer bestand in Afghanistan vor der nunmehrigen Machtübernahme durch die Taliban generell nur ein geringes Verfolgungsrisiko – insbesondere im urbanen Bereich. Zur aktuellen Lage liegen in diesem Zusammenhang noch wenig Informationen vor. Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, könnten allerdings als unislamisch bzw. als Unterstützer der bisherigen Regierung wahrgenommen werden. 1.4.
  10. Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. , 1.4.
  11. Frauen: Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten, die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass „im Namen der Frauenrechte“ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden. Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban. Berichten zufolge wurden einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten. Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans – Kabul, Kandahar und Herat – berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt. Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben. 1.4.
  12. Sicherheitslage: Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. In weiterer Folge eroberten die Taliban innerhalb von zehn Tagen 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen. Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren. Am 26.08.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden. Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein. Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben würden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen. 1.4.
  13. Bewegungsfreiheit und Ausweichmöglichkeiten: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen grundsätzlich maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 steht das Land weitgehend unter deren Kontrolle. Inwieweit die Talibanregierung landesweit über Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann derzeit nicht beurteilt werden. , 1.4.
  14. Wirtschafts- und Versorgungslage: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der ehemaligen afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft war auch in der Vergangenheit stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Es wurde prognostiziert, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14,0 Millionen Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein würden. Die bereits vor der Machtübernahme der Taliban angespannte wirtschaftliche Lage hat sich weiter verschlechtert. Zahlreiche Haushalte, die von den Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig waren, haben ihre Einkommensquelle verloren. Banken blieben geschlossen und die Vereinigten Staaten verwehrten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €), die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Die möglichen langfristigen Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf den bereits zuvor angespannten Wohnungs- und Arbeitsmarkt können aktuell noch abgesehen werden. 1.4.
  15. Rückkehrsituation: IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Zum aktuellen Zeitpunkt liegen noch keine validen Informationen über dem Umgang der Taliban mit Rückkehrern vor. 1.4.
  16. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie: Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertraf die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastete das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten. Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs war von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhing. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehörte die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-
  17. Die Taliban erlaubten vor der Machtübernahme den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wurde. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“, wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt werde. Mit Stand 02.06.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht. Etwa 11 % der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Es bestanden große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben. Durch die COVID-19-Pandemie verringerte sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge hatten 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Auch die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Über die Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban auf die medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 liegen noch keine gesicherten Informationen vor.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu deren Aufenthaltsorten und Verwandten in Afghanistan beruhen auf den diesbezüglich plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens. Auch die Feststellungen zum Alter, Familienstand, zur Ausbildung sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stützen sich auf deren insofern plausible Angaben und die im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten Nachweise. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Hinsichtlich der Feststellungen zu dem aktuellen Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich werden das Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten Nachweise den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) hervor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  20. Zum Fluchtvorbringen: Der Erstbeschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass die Taliban seine beiden älteren Söhne auf dem Nachhauseweg von der Arbeit angehalten und versucht hätten, diese zu entführen; dieser Versuch sei jedoch misslungen. Mehrere Tage nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer eines Abends nach Geschäftsschluss von vier Männern bedroht worden. Sie hätten ihn nach seinen beiden älteren Söhnen gefragt und ihm gedroht, seiner Familie Schaden zuzufügen, wenn seine Söhne nicht mit ihnen kooperieren würden. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin stützen sich im Wesentlichen auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe und machten zu diesen kaum nähere Angaben. Zudem habe die Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer in Österreich erlangten „westlichen Orientierung“ zu gewärtigen. Für alle Beschwerdeführer ergebe sich überdies aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara eine Gefährdung. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das fluchtbezogene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Beschwerdeverfahren weitere Ungereimtheiten im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte. Während der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung noch vorbrachte, seine Söhne hätten beim Bundesheer gearbeitet, gab er in der Einvernahme durch das Bundesamt an, seine Söhne XXXX und XXXX hätten als Security bei einer türkischen Fima für Straßenbau gearbeitet, und behauptete auch in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019, dass seine beiden Söhne für eine Firma, die für den Bau von Straßen zuständig gewesen sei, im Sicherheitsbereich gearbeitet hätten. In der mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 gab einer der betroffenen Söhne, XXXX , als Zeuge befragt hingegen an, dass er Teil der Polizei gewesen sei. Im Hinblick auf den Personenschutz habe man bei der Polizei zwischen der allgemeinen Sicherheit und der Sicherheit von ausländischen Personen unterschieden und er sei als Leibwächter „für die Sicherheit von einigen Türken, die an einem Straßenbauprojekt teilgenommen haben“ zuständig gewesen.Während der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung noch vorbrachte, seine Söhne hätten beim Bundesheer gearbeitet, gab er in der Einvernahme durch das Bundesamt an, seine Söhne römisch 40 und römisch 40 hätten als Security bei einer türkischen Fima für Straßenbau gearbeitet, und behauptete auch in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019, dass seine beiden Söhne für eine Firma, die für den Bau von Straßen zuständig gewesen sei, im Sicherheitsbereich gearbeitet hätten. In der mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 gab einer der betroffenen Söhne, römisch 40 , als Zeuge befragt hingegen an, dass er Teil der Polizei gewesen sei. Im Hinblick auf den Personenschutz habe man bei der Polizei zwischen der allgemeinen Sicherheit und der Sicherheit von ausländischen Personen unterschieden und er sei als Leibwächter „für die Sicherheit von einigen Türken, die an einem Straßenbauprojekt teilgenommen haben“ zuständig gewesen. Zudem widersprechen sich auch die Aussagen im Hinblick auf die behauptete Anhaltung der beiden älteren Söhne des Erstbeschwerdeführers durch die Taliban und deren Befreiung. Der Erstbeschwerdeführer sagte diesbezüglich in der Einvernahme aus, seine Söhne seien auf dem Nachhauseweg von den Taliban angehalten und geschlagen worden und man hätte ihnen die Augen verbunden und die Hände gefesselt. Der Chef der Security-Firma, der von Kabul auf dem Weg zur Baustelle gewesen sei, habe die Söhne des Erstbeschwerdeführers bemerkt und sei stehen geblieben. Nach einer Auseinandersetzung seien die Taliban geflohen und ihr Chef habe sie zur Polizeistation in Kabul gebracht. In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 gab der Erstbeschwerdeführer diesen Vorfall insofern anders wieder, dass er keine Auseinandersetzung erwähnte und vorbrachte, dass der Arbeitgeber seiner Söhne unterwegs beobachtet habe, dass in der Gegend Kotal-e Tira „Chaos herrsch[e]“ und er sich dies habe ansehen wollen. Die Taliban hätten die Flucht ergriffen, als sie das Fahrzeug bemerkt. In der mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 schilderte sein als Zeuge befragter Sohn XXXX diesen Vorfall wiederum anders, nämlich, dass sie sich eines Morgens auf den Weg nach Kabul gemacht hätten. Auf dem Weg, in Kotal, seien sie angehalten worden und man hätte ihn entführen wollen. Ein Kommandant und einige Kollegen hätten jedoch eingegriffen und es sei zu einem Kampf gekommen, sodass es nicht möglich gewesen sei, ihn zu entführen.Zudem widersprechen sich auch die Aussagen im Hinblick auf die behauptete Anhaltung der beiden älteren Söhne des Erstbeschwerdeführers durch die Taliban und deren Befreiung. Der Erstbeschwerdeführer sagte diesbezüglich in der Einvernahme aus, seine Söhne seien auf dem Nachhauseweg von den Taliban angehalten und geschlagen worden und man hätte ihnen die Augen verbunden und die Hände gefesselt. Der Chef der Security-Firma, der von Kabul auf dem Weg zur Baustelle gewesen sei, habe die Söhne des Erstbeschwerdeführers bemerkt und sei stehen geblieben. Nach einer Auseinandersetzung seien die Taliban geflohen und ihr Chef habe sie zur Polizeistation in Kabul gebracht. In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 gab der Erstbeschwerdeführer diesen Vorfall insofern anders wieder, dass er keine Auseinandersetzung erwähnte und vorbrachte, dass der Arbeitgeber seiner Söhne unterwegs beobachtet habe, dass in der Gegend Kotal-e Tira „Chaos herrsch[e]“ und er sich dies habe ansehen wollen. Die Taliban hätten die Flucht ergriffen, als sie das Fahrzeug bemerkt. In der mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 schilderte sein als Zeuge befragter Sohn römisch 40 diesen Vorfall wiederum anders, nämlich, dass sie sich eines Morgens auf den Weg nach Kabul gemacht hätten. Auf dem Weg, in Kotal, seien sie angehalten worden und man hätte ihn entführen wollen. Ein Kommandant und einige Kollegen hätten jedoch eingegriffen und es sei zu einem Kampf gekommen, sodass es nicht möglich gewesen sei, ihn zu entführen. Auch hinsichtlich des Vorfalls, bei dem der Erstbeschwerdeführer selbst bedroht worden sei, machte dieser keine stringenten Angaben. Während er in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 angab, er sei am Bein getreten und mit Waffen im Bereich seiner Lunge geschlagen worden, gab er über konkretes Befragen nach tätlichen Auseinandersetzungen in der Verhandlung am 13.01.2022 lediglich an, ihm seien zwei Fußtritte versetzt und eine Pistole an den Hals gehalten worden; Schläge mit Waffen im Bereich der Lunge erwähnte der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit hingegen nicht. Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Erstbeschwerdeführers, auf die sich auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin bezogen haben, sohin Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Teilen des Vorbringens auf, welche der Erstbeschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des behaupteten schlechten Erinnerungsvermögens nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Eine krankheitswertige Einschränkung seiner Erinnerungs- oder Konzentrationsfähigkeit wurde nicht dargetan und auch unter Beachtung seines Alters wäre zu erwarten, dass er sich an derart einschneidende Erlebnisse und die konkrete Tätigkeit seiner Söhne erinnern und hiezu zumindest in den Kernaussagen gleichbleibende Angaben machen könnte. Darüber hinaus waren seine Angaben auch mit den Ausführungen eines der beiden Söhne, auf dessen frühere Tätigkeit sich das zentrale Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers stützt, nicht in Einklang zu bringen. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer – und im Hinblick auf dieses Fluchtvorbringen in weiterer Folge auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin – in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eigentliches Ziel der vorgebrachten Übergriffe durch die Taliban die beiden älteren Söhne des Erstbeschwerdeführers waren, denen bereits – jeweils im Rahmen eines Familienverfahrens – der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Für eine weiterhin bestehende Gefährdung der Familienangehörigen der beiden ehemaligen Security-Mitarbeiter bzw. Personenschützer, die ihre Tätigkeit bereits vor mehr als sechs Jahren aufgegeben haben und die nicht nach Afghanistan zurückkehren werden, sind im gesamten Asylverfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Feststellungen zu einer allfälligen Gefährdung der Drittbeschwerdeführerin allein aufgrund ihres Geschlechts bzw. im Zusammenhang mit einer bereits angeeigneten „westlichen“ Lebensweise beruhen auf den Angaben der Drittbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte. Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie hat in Österreich etwas Deutschunterricht erhalten, aber keine Ausbildung abgeschlossen und verwies über dahingehendes Befragen in der Verhandlung am 12.11.2019 auf die Kurs- bzw. Schulbesuche ihres Ehemannes und ihres Sohnes. Die Beschwerdeführerin hat im Vergleich zu ihrem Ehemann, der ebenfalls keine Schulbildung im Heimatland vorweisen kann, in Österreich weniger Bildungsangebote wahrgenommen und ihr Bewegungsradius ist ihrem Vorbringen in der Verhandlung am 12.11.2019 zufolge im Wesentlichen auf ihre unmittelbare Umgebung beschränkt. Die mittlerweile 62-jährige Drittbeschwerdeführerin ist auch in der Vergangenheit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Neben ihren Tätigkeiten im Rahmen des Haushalts und der Familie verbringt sie lediglich etwas Freizeit mit ihren Nachbarinnen aus der Unterkunft bzw. Bekannten aus der unmittelbaren Nachbarschaft. In den Ferien wird sie von ihren Enkelkindern besucht. Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich insgesamt gezeigt, dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich ein gewisses Interesse für das Führen eines freien und selbstbestimmten Lebens entwickelt hat und einzelne Freiheiten in Anspruch nimmt, die zumindest in konservativ geprägten Teilen Afghanistans auf Widerstand von Teilen der Gesellschaft stoßen würden. Dass von ihr aber ein westlich orientierter Lebensstil gelebt werden würde, der sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in ihrer urbanen Herkunftsregion in Afghanistan dem Risiko ernstlicher Bedrohungen ihrer Person aussetzen würde, ist derzeit nicht zu erkennen. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer rechtswidrigen Ausreise, ihrer Asylantragstellung sowie aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet. Auch vor dem Hintergrund der Zunahme der Gewalt seit der Machtergreifung der Taliban ist anhand der zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Bedrohung ausgesetzt wären, die über das derzeit allgemein in Afghanistan bestehende Sicherheitsrisiko hinausgeht. 2.
  21. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 16.09.2021 – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Ergänzend wurden die Berichte der EASO (nunmehr: European Union Agency for Asylum – EUAA) Country Guidance: Afghanistan vom November 2021 und Country of Origin Report Afghanistan: Country focus vom Jänner 2022 sowie die Berichte des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15.07.2021 und 22.10.2021 herangezogen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Parteien sind den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht entgegengetreten bzw. wurde insbesondere kein Vorbringen erstattet, das den vorliegenden Feststellungen entgegenstehen würde. Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban ist in Afghanistan eine Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten, wobei die – insbesondere auch langfristig – zu erwartenden Auswirkungen aktuell noch nicht abzuschätzen sind. Dies gilt etwa auch für die Situation der schiitischen Minderheit und der afghanischen Frauen, wobei Zusicherungen seitens der Taliban teilweise Berichte über bereits erfolgte Übergriffe gegenüberstehen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wie oben ausgeführt ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens. Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Zu einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten ist festzuhalten, dass sich die Situation der Hazara nach dem Ende der letzten Talibanherrschaft verbessert hat, wenngleich es in den letzten Jahren vermehrt zu Anschlägen auf schiitische Einrichtungen und Veranstaltungen gekommen ist. Zur Lage der Schiiten bzw. Hazara unter der nunmehrigen Talibanregime liegen noch keine hinreichenden Informationen vor. Aus den herangezogenen Länderberichten geht aktuell nicht hervor, dass Angehörige dieser Volksgruppe im gesamten Staatsgebiet Afghanistans – ohne Hinzutreten weiterer, gefahrenerhöhender Umstände – mit systematischer Diskriminierung von erheblicher Intensität rechnen müssen (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, November 2021: „The situation of Shia has to be assessed in light of the recent takeover by the Taliban, however, information concerning the policies the Taliban intend to pursue towards the minority is limited. The risk of targeting by ISKP should also be examined. Currently, it is assessedthat not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin (areas where ISKP has operational capacity present higher risk), participation in religious practices, political activism, etc.“). Auch in der Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde – jedenfalls für die Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban – keine Gruppenverfolgung der den Hazara zugehörigen Schiiten in Afghanistan judiziert (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0277, mwN; EGMR 05.07.2016, Zl. 29094/09, A.M. gg. die Niederlande).Zu einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten ist festzuhalten, dass sich die Situation der Hazara nach dem Ende der letzten Talibanherrschaft verbessert hat, wenngleich es in den letzten Jahren vermehrt zu Anschlägen auf schiitische Einrichtungen und Veranstaltungen gekommen ist. Zur Lage der Schiiten bzw. Hazara unter der nunmehrigen Talibanregime liegen noch keine hinreichenden Informationen vor. Aus den herangezogenen Länderberichten geht aktuell nicht hervor, dass Angehörige dieser Volksgruppe im gesamten Staatsgebiet Afghanistans – ohne Hinzutreten weiterer, gefahrenerhöhender Umstände – mit systematischer Diskriminierung von erheblicher Intensität rechnen müssen vergleiche EASO, Country Guidance: Afghanistan, November 2021: „The situation of Shia has to be assessed in light of the recent takeover by the Taliban, however, information concerning the policies the Taliban intend to pursue towards the minority is limited. The risk of targeting by ISKP should also be examined. Currently, it is assessedthat not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin (areas where ISKP has operational capacity present higher risk), participation in religious practices, political activism, etc.“). Auch in der Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde – jedenfalls für die Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban – keine Gruppenverfolgung der den Hazara zugehörigen Schiiten in Afghanistan judiziert vergleiche etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0277, mwN; EGMR 05.07.2016, Zl. 29094/09, A.M. gg. die Niederlande). Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind aktuell auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass „verwestlichten“ Rückkehrern alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, November 2021). Es ist weiterhin auf die individuellen Umstände abzustellen, wobei das Risiko für Frauen generell höher einzustufen ist.Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind aktuell auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass „verwestlichten“ Rückkehrern alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht vergleiche EASO, Country Guidance: Afghanistan, November 2021). Es ist weiterhin auf die individuellen Umstände abzustellen, wobei das Risiko für Frauen generell höher einzustufen ist. Basierend auf den derzeit vorliegenden Informationen über die Situation in Afghanistan ist allerdings auch hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin nicht von asylrelevanter Verfolgungsgefahr auszugehen, umso mehr diese nicht aus einer ländlichen Gegend, sondern aus Kabul stammt und allenfalls gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zurückkehren würde. Auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der Verhandlung vom 12.11.2019, sie würde im Alltag und auch in finanziellen Angelegenheiten die Entscheidungen treffen, ist noch keine „Verwestlichung“ in einem Ausmaß zu erkennen, das ein maßgebliches Verfolgungsrisiko darstellen würde, zumal die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Entscheidungskompetenz innerhalb der Familie selbst eher den Gesundheitszustand ihres Ehemannes als eine eigene Persönlichkeitsentwicklung angeführt hat. Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen und aus dem in der Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck davon aus, dass die Drittbeschwerdeführerin eine „westliche Lebensführung“, der eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensweise immanent ist, (noch) nicht in einem maßgeblichen Ausmaß verinnerlicht hat, auch wenn es grundsätzlich glaubhaft ist, dass die Drittbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat als Frau Diskriminierungen ausgesetzt war und sie subjektiv das Leben dort als schwierig empfand, zumal sich dies mit den notorischen Informationen über die Situation von afghanischen Frauen deckt. Auch wenn eine selbstbestimmte Lebensführung im Beschwerdefall in Ansätzen erkennbar ist, vermag das Bundesverwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aktuell nicht zu erblicken. Insoweit kann im konkreten Fall (noch) nicht angenommen werden, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handelt, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0007).Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen und aus dem in der Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck davon aus, dass die Drittbeschwerdeführerin eine „westliche Lebensführung“, der eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensweise immanent ist, (noch) nicht in einem maßgeblichen Ausmaß verinnerlicht hat, auch wenn es grundsätzlich glaubhaft ist, dass die Drittbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat als Frau Diskriminierungen ausgesetzt war und sie subjektiv das Leben dort als schwierig empfand, zumal sich dies mit den notorischen Informationen über die Situation von afghanischen Frauen deckt. Auch wenn eine selbstbestimmte Lebensführung im Beschwerdefall in Ansätzen erkennbar ist, vermag das Bundesverwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aktuell nicht zu erblicken. Insoweit kann im konkreten Fall (noch) nicht angenommen werden, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handelt, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0007). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Die Anträge auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten wurden daher zu Recht abgewiesen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).

Artikel 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG – welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461). Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461). Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN). Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN). Nach einer Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, darauf hingewiesen, dass weder in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 noch in den dazu ergangenen Anmerkungen vom Dezember 2016 die Rede von einem „gesicherten“ Zugang zu den genannten Kriterien ist und völlig offen bleibt, worin ein solcher besteht oder von wem ein solcher erteilt werden könnte. Weiters mag es zutreffen, dass alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung in Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert seien. Jedoch entsprechen die konkret auf die Person des Mitbeteiligten (im entsprechenden VwGH-Verfahren) bezogenen Feststellungen den von UNHCR geforderten „bestimmten Umständen“, nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben.

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, widerspricht es der Statusrichtlinie, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3 EMRK gestützt sind. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, ist (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Artikel 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Artikel 3 Statusrichtlinie entgegen der Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt.

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, widerspricht es der Statusrichtlinie, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3 EMRK gestützt sind. Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, ist (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Artikel 15 Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3 Statusrichtlinie entgegen der Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt. Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann. Wie bereits oben dargestellt wurde, ist aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan und insbesondere den Folgen der Machtübernahme durch die Taliban von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2und 3 EMRK aussetzt (vgl. Vf

GH 30.09.2021, E 3445/2021-8; 29.11.2021, E 3533/2021-14; 16.12.2021, E 4227/2021; vgl. auch VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286).Wie bereits oben dargestellt wurde, ist aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan und insbesondere den Folgen der Machtübernahme durch die Taliban von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2und 3 EMRK aussetzt vergleiche Vf

GH 30.09.2021, E 3445/2021-8; 29.11.2021, E 3533/2021-14; 16.12.2021, E 4227 aus 2021,; vergleiche auch VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286). Auch UNHCR hält es in seiner Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- und Neuansiedlungsperspektive zu verwehren und fordert die Staaten aufgrund der volatilen Situation und der sich abzeichnenden humanitären Notlage in Afghanistan dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben. In dem aktuellen EASO-Bericht Country Guidance Afghanistan vom November 2021 wird festgehalten, dass die Taliban, die aktuell das gesamte Staatsgebiet Afghanistans kontrollieren, angesichts der von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen und der Ungewissheit über den Status der von ihnen ausgerufenen Regierung nicht als Akteur in Frage kommen, der wirksamen, nicht nur vorübergehenden und zugänglichen Schutz bieten kann. Zudem ist laut EASO insbesondere zu beachten, dass es keine Informationen darüber gibt, wie die Taliban Personen, die Afghanistan verlassen und internationalen Schutz beantragt haben, möglicherweise wahrnehmen und behandeln. Darüber hinaus kann das Risiko willkürlicher Gewalt nicht zuverlässig eingeschätzt werden und ist das Kriterium der Sicherheit in Afghanistan derzeit im Allgemeinen nicht erfüllt. Eine interne Schutzalternative kommt derzeit auch nach der Einschätzung von EASO im gesamten Staatsgebiet nicht in Betracht. Der EGMR setzte am 02.08.2021 im Fall R.A. gegen Österreich im Lichte der aktuellen Entwicklung der Sicherheitslage und der Entscheidung des afghanischen Ministeriums für Flüchtlinge und Rückführung an die Regierungen der Europäischen Union, vom 08.07.2021 bis 08.10.2021 keine Abschiebungen zu akzeptieren, mittels vorläufiger Maßnahme

Art. 39

der Verfahrensordnung des EGMR die Abschiebung eines afghanischen Asylwerbers bis 31.08.2021 aus.Der EGMR setzte am 02.08.2021 im Fall R.A. gegen Österreich im Lichte der aktuellen Entwicklung der Sicherheitslage und der Entscheidung des afghanischen Ministeriums für Flüchtlinge und Rückführung an die Regierungen der Europäischen Union, vom 08.07.2021 bis 08.10.2021 keine Abschiebungen zu akzeptieren, mittels vorläufiger Maßnahme

Artikel 39

, der Verfahrensordnung des EGMR die Abschiebung eines afghanischen Asylwerbers bis 31.08.2021 aus. Zusätzlich zur aktuellen Situation in Afghanistan ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer über keinerlei familiäres Netz in Afghanistan und weder über Schul- noch Berufsausbildung in Afghanistan verfügen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Drittbeschwerdeführerin leiden an verschiedenen behandlungsbedürftigen Krankheiten und sind zum Entscheidungszeitpunkt bereits etwa 70 bzw. 62 Jahre alt. Der Zweitbeschwerdeführer hat Afghanistan als Minderjähriger verlassen und verfügt ebenfalls über keine Berufsausbildung. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat die Prüfung der maßgeblichen Kriterien sohin ergeben, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan – bezogen auf das gesamte Staatsgebiet – derzeit eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und den Beschwerdeführern jeweils

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und den Beschwerdeführern jeweils

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. 3.4. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41). 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Aufgrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten mangelt es den Spruchpunkten III. bis VI. der angefochtenen Bescheide an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben waren.Aufgrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten mangelt es den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben waren. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2201796.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.