RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW136 2238944-1 Spruch, W136 2238944-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen: Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 10.11.2020, Zl. 442465/26/ZD/1120, mit dem dieser dem Wohnhaus XXXX zugewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2020 zugestellt. Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 10.11.2020, Zl. 442465/26/ZD/1120, mit dem dieser dem Wohnhaus römisch 40 zugewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.12.2020 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführer dem Wohnhaus XXXX zugewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 01.04.2019 gemäß § 68 AVG ersatzlos behoben, weil der Beschwerdeführer gemäß einem amtsärztlichen Gutachten dienstunfähig für den Zivildienst war. In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde eine neuerliche Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im März 2020 in Aussicht.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführer dem Wohnhaus römisch 40 zugewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 01.04.2019 gemäß Paragraph 68, AVG ersatzlos behoben, weil der Beschwerdeführer gemäß einem amtsärztlichen Gutachten dienstunfähig für den Zivildienst war. In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde eine neuerliche Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im März 2020 in Aussicht. Ohne Überprüfung der Dienstfähigkeit wurde der Beschwerdeführer mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid dem Wohnhaus XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Ohne Überprüfung der Dienstfähigkeit wurde der Beschwerdeführer mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid dem Wohnhaus römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit E-Mail vom 17.12.2020 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch immer eine erhebliche Bewegungseinschränkung und Schmerzen an der operierten Hand habe. Außerdem leide der Beschwerdeführer an einer Lungenschwäche, da er als Frühgeburt geboren wurde. Eine neue amtsärztliche Begutachtung wurde beantragt. Gemäß amtsärztlichen Gutachten der XXXX vom 14.01.2021 ist aus allgemein-medizinischer Sicht eine Dienstunfähigkeit für den Zivildienst wegen Chronifizierung des Leidens auf Dauer gegeben.Gemäß amtsärztlichen Gutachten der römisch 40 vom 14.01.2021 ist aus allgemein-medizinischer Sicht eine Dienstunfähigkeit für den Zivildienst wegen Chronifizierung des Leidens auf Dauer gegeben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 8 Abs. 1
- Satz ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß § 9 Abs. 1 ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. Gemäß § 12 Z 2 sind Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit, vom Zivildienst ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
- Satz ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. Gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, sind Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit, vom Zivildienst ausgeschlossen. Laut dem Gutachten des Amtsarztes der XXXX vom 14.01.2021 ist der Beschwerdeführer für den Zivildienst wegen Chronifizierung des Leidens auf Dauer dienstunfähig. Das bedeutet, dass nach dem Gutachten, zumindest so lange diesem nicht durch ein aktuelleres Gutachten derogiert wird, der Beschwerdeführer unfähig ist, den Zivildienst zu leisten und daher gemäß § 12 Z 2 ZDG nicht hätte zugewiesen werden dürfen.Laut dem Gutachten des Amtsarztes der römisch 40 vom 14.01.2021 ist der Beschwerdeführer für den Zivildienst wegen Chronifizierung des Leidens auf Dauer dienstunfähig. Das bedeutet, dass nach dem Gutachten, zumindest so lange diesem nicht durch ein aktuelleres Gutachten derogiert wird, der Beschwerdeführer unfähig ist, den Zivildienst zu leisten und daher gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG nicht hätte zugewiesen werden dürfen. Daher ist der Zuweisungsbescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2238944.1.00