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{'item': 'W139 2140051-1'}

Obsah (16)§ 3Art. 133§ 8§ 366§ 398§§ 50§§ 127§ 389§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW139 2140051-1 Spruch, W139 2140051-1/56E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. In seiner Erstbefragung am 28.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein. Er stamme aus Afghanistan und sei im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in den Iran gezogen. Vor etwa einem Monat habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen, um nach Österreich zu gelangen, da er Christ werden wolle. Er sei nicht bedroht worden, jedoch habe er die Schule nicht weiter besuchen können. Im Iran habe der Beschwerdeführer nicht bleiben wollen, da er die muslimische Religion ablehne.
  4. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst zur Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft XXXX bevollmächtigt.
  5. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst zur Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bevollmächtigt.
  6. Die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde fand am 29.09.2016 statt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er Afghanistan mit seiner Familie aufgrund des Krieges verlassen habe, da sein Vater unter diesen Umständen nicht habe arbeiten können. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, da er seine Religion im Iran habe wechseln und sich eine neue Zukunft habe aufbauen wollen. Im Iran habe der Beschwerdeführer keine Informationen über das Christentum erhalten können. In Österreich habe er dann die Entscheidung getroffen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer habe bereits im Iran ein Kreuz getragen, ohne jedoch die Bedeutung des Symboles zu kennen. Auf den Beschwerdeführer oder seine Familie habe es weder in Afghanistan noch im Iran persönliche Übergriffe gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden, weil er zum Christentum wechseln wolle, sowie, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der Beschwerdeführer legte eine Liste der Gottesdienste von Oktober bis Dezember 2016 der Evangelischen Kirche in XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte eine Liste der Gottesdienste von Oktober bis Dezember 2016 der Evangelischen Kirche in römisch 40 vor.
  7. Mit Schreiben vom 10.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderinformationen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2016, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Absatz 4 Asyl

G 2005 bis zum 27.10.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2016, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 27.10.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer römisch 40 als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  3. Am 15.11.2016 brachte der Beschwerdeführer – fristgerecht – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides ein. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt I. und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Kinder in Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und vor allem aufgrund seines Interesses am Christentum und der angedachten Konversion, sowie seiner Unkenntnis über Afghanistan ausgesetzt wäre.
  4. Am 15.11.2016 brachte der Beschwerdeführer – fristgerecht – Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides ein. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Kinder in Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und vor allem aufgrund seines Interesses am Christentum und der angedachten Konversion, sowie seiner Unkenntnis über Afghanistan ausgesetzt wäre.
  5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.11.2016 mit Schreiben vom 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Am 13.12.2016 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser die Taufvorbereitung abgebrochen habe und die angedachte Taufe im Dezember 2016 nicht stattfinden werde.
  7. Am 04.01.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.12.2016 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 18.12.2016 eine Körperverletzung begangen zu haben.
  8. Am 04.01.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.12.2016 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 18.12.2016 eine Körperverletzung begangen zu haben.
  9. Am 06.02.2017 langte eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.01.2017 ein. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 25.01.2017 eine Sachbeschädigung begangen zu haben.
  10. Am 06.02.2017 langte eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.01.2017 ein. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 25.01.2017 eine Sachbeschädigung begangen zu haben.
  11. Am 17.02.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.02.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 28.12.2016 eine Sachbeschädigung begangen zu haben.
  12. Am 17.02.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.02.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 28.12.2016 eine Sachbeschädigung begangen zu haben.
  13. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , vom 14.06.2017, zu XXXX rechtskräftig seit 03.08.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB in Anwendung von § 28 StGB und § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt sowie zu einer Zahlung

§ 366Abs 2 St

PO von € 136,66 Schadenersatz an die Polizeidirektion XXXX , sowie

§ 398Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

§§ 50, 51 St

GB wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, innerhalb der Probezeit eine tatsächliche Schadenswiedergutmachung von zumindest € 100,- an zumindest einen der Geschädigten dem Gericht nachzuweisen.14. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , vom 14.06.2017, zu römisch 40 rechtskräftig seit 03.08.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB in Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt sowie zu einer Zahlung

Paragraph 366, Absatz 2, StPO von € 136,66 Schadenersatz an die Polizeidirektion römisch 40 , sowie

Paragraph 398, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Paragraphen 50, 51, StGB wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, innerhalb der Probezeit eine tatsächliche Schadenswiedergutmachung von zumindest € 100,- an zumindest einen der Geschädigten dem Gericht nachzuweisen.

  1. Am 26.06.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.06.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 15.05.2017 eine Sachbeschädigung begangen und eine Nötigung versucht zu haben.
  2. Am 26.06.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.06.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 15.05.2017 eine Sachbeschädigung begangen und eine Nötigung versucht zu haben.
  3. Am 04.10.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.10.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 04.08.2017 eine Sachbeschädigung versucht zu haben.
  4. Am 04.10.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.10.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 04.08.2017 eine Sachbeschädigung versucht zu haben.
  5. Am 09.10.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 24.09.2017 einen Diebstahl begangen zu haben.
  6. Am 09.10.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.10.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 24.09.2017 einen Diebstahl begangen zu haben.
  7. Mit Bescheid vom 11.10.2017, Zl. XXXX wurde von der belangten Behörde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2019 erteilt.
  8. Mit Bescheid vom 11.10.2017, Zl. römisch 40 wurde von der belangten Behörde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2019 erteilt.
  9. Am 11.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, bei welcher der Beschwerdeführer, im Beisein seiner Rechtsvertreterin, einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan und im Iran, seinen Familienangehörigen, seinem Leben in Österreich, seinem Vorhaben sich taufen zu lassen und seinen Fluchtgründen befragt.
  10. Am 23.10.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.10.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 28.07.2017 einen Diebstahl begangen zu haben.
  11. Am 23.10.2017 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.10.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 28.07.2017 einen Diebstahl begangen zu haben.
  12. Am 25.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und daher in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen so zu erstatten, wie es einer gesunden Person möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich in Behandlung bei XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dieser werde sobald er von der Schweigepflicht entbunden werde, ein Gutachten übermitteln. Medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor.
  13. Am 25.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und daher in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen so zu erstatten, wie es einer gesunden Person möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich in Behandlung bei römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dieser werde sobald er von der Schweigepflicht entbunden werde, ein Gutachten übermitteln. Medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor.
  14. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , vom 03.01.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,- (50 Tagessätze zu je EUR 4,- im Uneinbringlichkeitsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf, er habe am 04.08.2017 diverse Sachen beschädigt, freigesprochen.
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , vom 03.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,- (50 Tagessätze zu je EUR 4,- im Uneinbringlichkeitsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf, er habe am 04.08.2017 diverse Sachen beschädigt, freigesprochen.
  16. Am 13.08.2018 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.08.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 01.08.2018 den Tatbestand der gefährlichen Drohung verwirklicht zu haben. Hinsichtlich seines psychischen Zustandes wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal von XXXX aus XXXX und von XXXX untersucht.
  17. Am 13.08.2018 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.08.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 01.08.2018 den Tatbestand der gefährlichen Drohung verwirklicht zu haben. Hinsichtlich seines psychischen Zustandes wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal von römisch 40 aus römisch 40 und von römisch 40 untersucht.
  18. Am 28.08.2018 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.08.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 29.07.2018 einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (ohne Wohnraum) begangen zu haben.
  19. Am 28.08.2018 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.08.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 29.07.2018 einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (ohne Wohnraum) begangen zu haben.
  20. Am 03.10.2018 wurde der Abschlussbericht der Polizei der XXXX vom 03.10.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 30.07.2018 die Delikte

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 und 4 St

GB begangen zu haben.25. Am 03.10.2018 wurde der Abschlussbericht der Polizei der römisch 40 vom 03.10.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 30.07.2018 die Delikte

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StGB begangen zu haben. 26. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 01.12.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB sowie des § 5 JGG nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.440,- (360 Tagessätze zu je EUR 4,- im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

§ 389Abs 1 St

PO verpflichtet.26. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 01.12.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB sowie des Paragraph 5, JGG nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.440,- (360 Tagessätze zu je EUR 4,- im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 389, Absatz eins, StPO verpflichtet.

  1. Am 22.05.2019 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.04.2019 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 14.08.2018 einen Diebstahl und im Juli/August 2018 eine Fundunterschlagung begangen zu haben.
  2. Am 22.05.2019 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.04.2019 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 14.08.2018 einen Diebstahl und im Juli/August 2018 eine Fundunterschlagung begangen zu haben.
  3. Am 28.05.2019 wurde erneut eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin sind zur Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung wurde daher auf einen anderen Termin verlegt.
  4. Mit Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft teilte das Landesgericht XXXX , am 21.08.2019, Zl. XXXX , mit, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2019 in Untersuchungshaft genommen wurde.
  5. Mit Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft teilte das Landesgericht römisch 40 , am 21.08.2019, Zl. römisch 40 , mit, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2019 in Untersuchungshaft genommen wurde.
  6. Am 27.08.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Zuge der Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und einem eventuellem XXXX Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Leben in Afghanistan und im Iran sowie zu seinen Familienmitgliedern, seinem Leben in Österreich und seinem Glauben befragt. Der Beschwerdeführer gab an, regelmäßig Medikamente zu nehmen. Er wurde außerdem zu seinen Verurteilungen in Österreich befragt.
  7. Am 27.08.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Zuge der Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und einem eventuellem römisch 40 Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Leben in Afghanistan und im Iran sowie zu seinen Familienmitgliedern, seinem Leben in Österreich und seinem Glauben befragt. Der Beschwerdeführer gab an, regelmäßig Medikamente zu nehmen. Er wurde außerdem zu seinen Verurteilungen in Österreich befragt.
  8. Am 09.09.2019 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.08.2019 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 18.08.2019 eine absichtlich schwere Körperverletzung begangen zu haben.
  9. Am 09.09.2019 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.08.2019 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt am 18.08.2019 eine absichtlich schwere Körperverletzung begangen zu haben.
  10. Am 08.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, bei welcher der Beschwerdeführer durch Justizwachebeamte vorgeführt wurde. Seine Rechtsvertreterin ist nicht zur Verhandlung erschienen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft befragt. Der Beschwerdeführer gab an, regelmäßig und auch am Verhandlungstag Tabletten genommen zu haben, den Namen der Medikamente jedoch nicht mehr zu wissen. Trotz mehrmaliger Erklärung schien dem Beschwerdeführer nicht gänzlich bewusst zu sein, weshalb die Verhandlung stattfand. Aus diesem Grund wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
  11. Am 16.10.2019 legte der Beschwerdeführer die Vollmacht für den XXXX vom 15.10.2019 vor.
  12. Am 16.10.2019 legte der Beschwerdeführer die Vollmacht für den römisch 40 vom 15.10.2019 vor.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 04.12.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 21.02.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie gem. § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gem. § 366 Abs 2 iVm § 369 StPO zur Zahlung von EUR 1.590,- an den Privatbeteiligten, verurteilt. Mit Beschluss gem. § 494a Abs 1 Z 4 und Abs 6 StPO wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX mit Urteil vom 14.06.2017 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  14. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom 04.12.2019, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 21.02.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 19, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gem. Paragraph 366, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 369, StPO zur Zahlung von EUR 1.590,- an den Privatbeteiligten, verurteilt. Mit Beschluss gem. Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 mit Urteil vom 14.06.2017 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des XXXX , vom 21.02.2020, Zl. XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2019, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben. Mit Beschluss wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss im Umfang der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ersatzlos aufgehoben.Mit Urteil des römisch 40 , vom 21.02.2020, Zl. römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.12.2019, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben. Mit Beschluss wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss im Umfang der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ersatzlos aufgehoben.
  15. Am 06.03.2020 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Zuge der Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des eventuellen XXXX . Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er wurde zu seinen Familienangehörigen im Iran befragt und gab an, regelmäßig Kontakt zu seiner älteren Schwester zu haben. Weiters wurde er zu seinem Leben in Österreich befragt und gab diesbezüglich an, einen Deutschkurs besucht zu haben und als Hilfsarbeiter gearbeitet und geputzt zu haben. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, wenn er finanzielle Unterstützung bekommen würde und nicht mehr ins Gefängnis müsste, freiwillig nach Mazar e-Sharif in Afghanistan zu gehen.
  16. Am 06.03.2020 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Zuge der Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des eventuellen römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er wurde zu seinen Familienangehörigen im Iran befragt und gab an, regelmäßig Kontakt zu seiner älteren Schwester zu haben. Weiters wurde er zu seinem Leben in Österreich befragt und gab diesbezüglich an, einen Deutschkurs besucht zu haben und als Hilfsarbeiter gearbeitet und geputzt zu haben. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, wenn er finanzielle Unterstützung bekommen würde und nicht mehr ins Gefängnis müsste, freiwillig nach Mazar e-Sharif in Afghanistan zu gehen.
  17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2020 wurde der - dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten -

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).36. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2020 wurde der - dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten -

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.03.2020, eingelangt am 20.03.2020, Beschwerde.
  2. Am 26.05.2020 wurde das psychiatrisch kriminalprognostische Gutachten aus dem Strafverfahren vom 03.10., 08.
  3. und 10.10.2019 von XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, übermittelt.
  4. Am 26.05.2020 wurde das psychiatrisch kriminalprognostische Gutachten aus dem Strafverfahren vom 03.10., 08.
  5. und 10.10.2019 von römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, übermittelt.
  6. Am 09.12.2020 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer lt. Mitteilung der Justizanstalt XXXX einen Antrag auf Ausreise gestellt hat.
  7. Am 09.12.2020 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer lt. Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 einen Antrag auf Ausreise gestellt hat.
  8. Das erkennende Gericht brachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 16.09.2021, samt Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021, 02.08.2021, 17.08.2021 und 20.08.2021; EASO Country Guidance Afghanistan vom November 2021; die UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021, die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zur Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen Konvertitlnnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa, die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.06.2020 Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von Rückkehrerinnen aus Europa und den ORF-Artikel „Hasara-Führer sagen Taliban Unterstützung zu“ (https://orf.at/stories/3237883/) vom 25.11.
  9. Der Beschwerdeführer gab zu den zuletzt am 17.12.2021 übermittelten Länderberichten keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Aufgrund des Asylantrags vom 28.08.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2015, der Einvernahmen durch die belangte Behörde am 29.09.2016, am 27.08.2019 und am 06.03.2020, der Beschwerde vom 15.11.2016 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.10.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 11.10.2017 und 08.10.2019, wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Aufgrund des Asylantrags vom 28.08.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2015, der Einvernahmen durch die belangte Behörde am 29.09.2016, am 27.08.2019 und am 06.03.2020, der Beschwerde vom 15.11.2016 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.10.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 11.10.2017 und 08.10.2019, wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er Farsi. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.1.1.
  13. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er Farsi. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , welche in der afghanischen Provinz Ghor liegt, wo er gemeinsam mit seiner Familie bis zu seinem sechsten Lebensjahr lebte. Als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt war, verließ er mit seiner Familie Afghanistan und zog in den Iran, nach XXXX . Der Beschwerdeführer lebte neun Jahre im Iran und reiste als Minderjähriger nach Europa. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , welche in der afghanischen Provinz Ghor liegt, wo er gemeinsam mit seiner Familie bis zu seinem sechsten Lebensjahr lebte. Als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt war, verließ er mit seiner Familie Afghanistan und zog in den Iran, nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte neun Jahre im Iran und reiste als Minderjähriger nach Europa. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, einer Schwester und zwei Brüdern. Ob seine Mutter bereits verstorben ist, kann nicht festgestellt werden. Seine Kernfamilie befindet sich noch im Iran. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit seiner im Iran lebenden Schwester. Zu etwaigen Verwandten in Afghanistan besteht kein Kontakt. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang eine private afghanische Schule im Alter von acht bis elf Jahren. Er spricht Farsi und Dari und kann in diesen Sprachen lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch verständigen. 1.1.
  17. Im Sommer 2015 verließ der Beschwerdeführer den Iran und stellte am 28.08.2015 als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung. 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bescholten und befindet sich aktuell in Haft.
  20. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.06.2017, zu XXXX , rechtskräftig seit 03.08.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB in Anwendung von § 28 StGB und § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  21. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.06.2017, zu römisch 40 , rechtskräftig seit 03.08.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB in Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  22. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.01.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 09.01.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,- (50 Tagessätze zu je EUR 4,- im Uneinbringlichkeitsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf, er habe am 04.08.2017 diverse Sachen beschädigt, freigesprochen.
  23. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.01.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 09.01.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,- (50 Tagessätze zu je EUR 4,- im Uneinbringlichkeitsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf, er habe am 04.08.2017 diverse Sachen beschädigt, freigesprochen.
  24. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.11.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 01.12.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB sowie des § 5 JGG nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.440,- (360 Tagessätze zu je EUR 4,- im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
  25. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.11.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 01.12.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB sowie des Paragraph 5, JGG nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.440,- (360 Tagessätze zu je EUR 4,- im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
  26. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.12.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 21.02.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie gem. § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gem. § 366 Abs 2 iVm § 369 StPO zur Zahlung von EUR 1.590,- an den Privatbeteiligten, verurteilt.
  27. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.12.2019, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 21.02.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 19, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gem. Paragraph 366, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 369, StPO zur Zahlung von EUR 1.590,- an den Privatbeteiligten, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 21.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.12.2019, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben. Mit Beschluss wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss im Umfang der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ersatzlos aufgehoben.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 21.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.12.2019, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben. Mit Beschluss wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss im Umfang der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ersatzlos aufgehoben. 1.
  28. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  29. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und die christliche Glaubensüberzeugung aktuell nicht derart ernsthaft ist, sodass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Der Beschwerdeführer hat das Christentum nicht verinnerlicht und auch nicht in seinen Alltag integriert. Der Beschwerdeführer ist nicht getauft, verfügt nur über marginale christliche Grundkenntnisse und bezeichnet sich selbst abwechselnd als Moslem und/oder als Christ. Er zeigte in Österreich lediglich Interesse am Christentum und besuchte im Jahr 2016 einen Taufvorbereitungskurs und Gottesdienste einer evangelischen Kirche in XXXX sowie Gottesdienste einer Kirche in XXXX . Den Taufvorbereitungskurs brach der Beschwerdeführer jedoch ab. Der Beschwerdeführer ist nicht getauft, verfügt nur über marginale christliche Grundkenntnisse und bezeichnet sich selbst abwechselnd als Moslem und/oder als Christ. Er zeigte in Österreich lediglich Interesse am Christentum und besuchte im Jahr 2016 einen Taufvorbereitungskurs und Gottesdienste einer evangelischen Kirche in römisch 40 sowie Gottesdienste einer Kirche in römisch 40 . Den Taufvorbereitungskurs brach der Beschwerdeführer jedoch ab. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigt auch nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. 1.2.
  30. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete, asylrelevante und persönliche Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, speziell durch die Taliban, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte. 1.
  31. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: a. Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 16.09.2021 (LIB) b. Kurzinformation der Staatendokumentation: Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand: 19.07.2021 (KI vom 19.07.2021) c. Kurzinformation der Staatendokumentation: Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand: 02.08.2021 (KI vom 02.08.2021) d. Sonderkurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Lage in Afghanistan und Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen vom 17.08.2021 (KI vom 17.08.2021) e. Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan vom 20.08.2021 (KI vom 20.08.2021) f. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR) g. UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 (UNHCR 2021) h. EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis vom November 2021 (EASO) i. ACCORD-Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa, 15.06.2020 (ACCORD) j. ORF-Artikel „Hasara-Führer sagen Taliban Unterstützung zu“ (https://orf.at/stories/3237883/) vom 25.11.2021 (ORF) 1.3.
  32. Politische Lage: Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam. Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB, Kapitel Politische Lage). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates. Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB, Kapitel Politische Lage). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB, Kapitel Politische Lage). Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kämpfern aus, mit Unterstützern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (KI vom 20.08.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar. Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (LIB, Kapitel Politische Lage). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB, Kapitel Erreichbarkeit). 1.3.
  33. Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Juni 2021 gab es nach Angaben von UNAMA fast soviele zivile Opfer wie in den vier Monate davor. Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) halten die Taliban hunderte Einwohner der Provinz Kandarhar fest, denen sie vorwerfen mit der Regierung in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge haben die Taliban einige Gefangene getötet, darunter Angehörige von Beamten der Provinzregierung sowie Mitglieder der Polizei und der Armee. UNOCHA zufolge wurden zwischen 1.1.2021 und 18.7.2021 294.703 Menschen in Afghanistan durch den Konflikt vertrieben (KI vom 02.08.2021). 1.3.

  1. COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, ohne Krankenhausaufenthalt, bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, allerdings benötigen diese Personen Sauerstoffzufuhr. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 01.04.2021). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  2. Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (LIB, Kapitel COVID-19). Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel COVID-19). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen. Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen. Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an. Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (LIB, Kapitel COVID-19). Die Delta-Variante treibt Beobachtern zufolge die Covid-19-Infektionen in Afghanistan in die Höhe, wobei die Dunkelziffer an Fällen weiterhin als sehr hoch geschätzt wird. Krankenhäuser kommen weiterhin an ihre Belastungsgrenze und es sind nicht genug Betten vorhanden um neue Covid-19 Patienten zu behandeln Gesundheitseinrichtungen berichten auch von Engpässen bei medizinischem Material und Sauerstoff. Schulen und Universitäten sind weiterhin geschlossen und es gibt Berichte, wonach sich Menschen nicht streng an die Vorgaben halten und häufig keine Masken tragen. Anfang Juli erreichten mehr als 1,4 Millionen Impfdosen des Herstellers Johnson & Johnson Afghanistan. Die Impfraten in Afghanistan sind nach wie vor extrem niedrig, weniger als 4% der Bevölkerung sind geimpft. (KI vom 19.07.2021). Aufgrund von COVID-19 waren alle Schulen und Universitäten bis zum 23.7.2021 geschlossen. Nach Angaben der für das Gesundheits- und Bildungswesen zuständigen Beamten soll die Wiedereröffnung in den Provinzen schrittweise erfolgen, je nach Ausbreitung von COVID-19 (KI vom 02.08.2021). 1.3.
  3. Taliban: Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Sie sehen sich nicht als bloße Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als „Islamisches Emirat Afghanistan“, der Name, welchen sie benutzten, als sie von 1996 bis zu ihrem Sturz nach den Anschlägen vom 11.9.2001 an der Macht waren (LIB, Kapitel Taliban). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
  4. Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (LIB, Kapitel Taliban – Struktur und Führung). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban [vor der Machtübernahme im August 2021] teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Im Jahr 2020 gab es laut UNMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (LIB, Kapitel Taliban - Rekrutierungsstrategien). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4). 1.3.
  5. Rechtsschutz/Justizwesen Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Es gibt zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (LIB, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung). 1.3.
  6. Grundversorgung und Wirtschaft (LIB): Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig. Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen. 1.3.

  1. Religionsfreiheit (LIB) Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  2. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten. [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind noch keine validen Informationen bekannt]. 1.3.7.
  3. Schiiten (LIB): Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). [Anmerkung: Zur Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die schiitische Minderheit sind noch keine validen Informationen bekannt]. 1.3.7.2. Apostasie, Blasphemie, Konversion Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LIB). Zum Thema Konversion führt das USDOS im Bericht vom Juni 2020 an, dass Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nach der in den Gerichten anzuwendenden sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung Apostasie darstelle. Der Austritt vom Islam fällt unter die sieben Straftatbestände, die in der Scharia Hudud (Arabisch für „Grenzen“, Anm. ACCORD) genannt würden. Nach dem Strafgesetzbuch würden Personen, die sich Hudud-Verbrechen schuldig gemacht hätten, nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung bestraft.

dieser sei für männliche Apostaten Enthauptung die angemessene Bestrafung, während für weibliche lebenslange Haft das angemessene Strafmaß sei. Personen, die der Blasphemie oder der Apostasie beschuldigt würden, hätten drei Tage Zeit zu wiederrufen, andernfalls sei die Todesstrafe vorgesehen. Allerdings gebe es keinen klaren von der Scharia festgelegten Prozess, wie das Widerrufen auszusehen habe (ACCORD). Zum Thema Konversion führt das USDOS im Bericht vom Juni 2020 an, dass Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nach der in den Gerichten anzuwendenden sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung Apostasie darstelle. Der Austritt vom Islam fällt unter die sieben Straftatbestände, die in der Scharia Hudud (Arabisch für „Grenzen“, Anmerkung ACCORD) genannt würden. Nach dem Strafgesetzbuch würden Personen, die sich Hudud-Verbrechen schuldig gemacht hätten, nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung bestraft.

dieser sei für männliche Apostaten Enthauptung die angemessene Bestrafung, während für weibliche lebenslange Haft das angemessene Strafmaß sei. Personen, die der Blasphemie oder der Apostasie beschuldigt würden, hätten drei Tage Zeit zu wiederrufen, andernfalls sei die Todesstrafe vorgesehen. Allerdings gebe es keinen klaren von der Scharia festgelegten Prozess, wie das Widerrufen auszusehen habe (ACCORD). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren. In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie, jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen. Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LIB). Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LIB) [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.3.

  1. Ethnische Gruppen (LIB) In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen. Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. 1.3.8.
  2. Hazara (LIB): Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 06.03.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen, wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt. Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. ORF-Artikel „Hasara-Führer sagen Taliban Unterstützung zu“ (ORF): „Mehr als eintausend Vertreter der schiitischen Minderheit der Hasara in Afghanistan haben den herrschenden Taliban ihre Unterstützung zugesagt. Die „dunkle Zeit“ der vom Westen unterstützten Vorgängerregierungen sei mit der Rückkehr der Taliban beendet, erklärten die Hasara-Führer heute bei einer Versammlung. Die vorherige Regierung von Präsident Ashraf Ghani sei der „dunkelste Punkt“ in der Geschichte Afghanistans gewesen, sagte der hochrangige Hasara-Führer und ehemalige Abgeordnete Jafar Mahdawi. Seit der Machtübernahme durch die Taliban im August hätten die neuen Machthaber den Krieg beendet, der Korruption ein Ende gesetzt und die Sicherheit erhöht, sagte Mahdawi weiter. Er forderte jedoch von den Taliban eine integrativere Regierung und drängte die neuen Machthaber, die Schulen für Mädchen wieder zu öffnen. Taliban-Sprecher Sabihullah Mujahid erklärte auf der Versammlung, der Wiederaufbau des Landes habe Priorität. „Unser Dschihad gegen die ausländischen Invasoren ist beendet, jetzt werden wir den Dschihad für den Aufbau des Landes beginnen“, sagte er. Seit Jahrzehnten von Taliban verfolgt Der Schritt gilt als Richtungswechsel: Die Hasara, die etwa zehn bis 20 Prozent der rund 38 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Afghanistans ausmachen, werden in dem mehrheitlich sunnitischen Land seit Jahrhunderten verfolgt. In den vergangenen zwei Jahrzehnten wurden sie insbesondere von den Taliban und der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) angegriffen. Unter der Herrschaft der Taliban in den 90er Jahren begingen die Extremisten mehrere Massenmorde an den Hasara, unter anderem 1998 in der Stadt Mazar-e Sharif, wo nach Angaben von Human Rights Watch mindestens 2.000 Menschen getötet wurden. Auch bei mehreren Bombenanschlägen in den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Hasara in Kabul und anderen Städten getötet und verletzt.“ 1.3.
  3. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 (UNHCR): „A. Risikoprofile
  4. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen: a) Religiöse Minderheiten [...] Christen Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Schiiten Laut Vertretern der Schiiten steht die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung. Während einige Quellen angeben, dass die offene Diskriminierung der Schiiten durch die Sunniten abgenommen habe, berichten andere, dass eine derartige Diskriminierung an bestimmten Orten weitergehe. Regierungsfeindliche Kräfte betrachten Schiiten Berichten zufolge als „Ungläubige“, „Abtrünnige“ oder „Halb-Muslime“. Ferner wird berichtet, dass die gewalttätigen Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte gegen die schiitische Bevölkerung seit 2016 beträchtlich zugenommen haben. Diese Angriffe erfolgten in Form von Verschleppungen und Entführungen, gezielten Tötungen, Angriffen auf Schiiten an Gebetsstätten oder in Dörfern sowie komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die vorwiegend schiitische ethnische Gruppe der Hazara. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits und Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden b) Konversion vom Islam Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und

den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. Bekehrungsversuche, um Personen zum Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion zu bewegen, sind Berichten zufolge laut der Hanafi Rechtslehre ebenfalls rechtswidrig und es stehen darauf dieselben Strafen wie für Apostasie. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können, so wird berichtet, selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. In der Regel haben Beschuldigte laut Berichten indes keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien. c) Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen Neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von 2017, die die Beleidigung oder Verzerrung der religiösen Überzeugungen des Islams unter Strafe stellen, stützen sich afghanische Gerichte auch in Bezug auf Blasphemie auf islamisches Recht.

der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen, wobei es laut Berichten unter Scharia-Recht kein eindeutiges Verfahren für den Widerruf gibt. Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaft, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). 1.3.

  1. Auszug aus der EASO Country Guidance von November 2021 (EASO): „The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as „apostates“. [...] „In particular, conversion from Islam to another faith is considered as a serious offence under Islamic law. It is punishable with the death penalty by beheading for men, and with life imprisonment for women. Under Islamic law, individuals will be given three days to recant the conversion or face punishment. They are also perceived with hostility by society“. The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks).“„The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as „apostates“. [...] „In particular, conversion from Islam to another faith is considered as a serious offence under Islamic law. römisch eins t is punishable with the death penalty by beheading for men, and with life imprisonment for women. Under Islamic law, individuals will be given three days to recant the conversion or face punishment. They are also perceived with hostility by society“. The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks).“
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  4. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Familienstand, zu seinem Umzug und zu seiner Aufenthaltsdauer im Iran, ergeben sich aus seinen dazu getätigten, gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 9 bis 11, AS 120 bis 122 sowie die Seite 5-8 der Niederschrift der Verhandlung vom 11.10.2017). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Familienstand, zu seinem Umzug und zu seiner Aufenthaltsdauer im Iran, ergeben sich aus seinen dazu getätigten, gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 9 bis 11, AS 120 bis 122 sowie die Seite 5-8 der Niederschrift der Verhandlung vom 11.10.2017). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt. 2.1.
  5. Die Feststellungen zur Kernfamilie des Beschwerdeführers und deren Aufenthalt stützen sich ebenfalls auf seine diesbezüglich getätigten, gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. AS 13, AS 121 sowie Seite 6 bis 7 der Niederschrift der Verhandlung vom 11.10.2017). Dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich widersprechende Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 06.03.2020, zumal er betreffend den Kontakt zu seiner Familie anführte „... ich habe täglich Kontakt mit meiner Schwester. Meine Mutter hat kein Telefon.“. Auf die Frage, wie es seinen Angehörigen im Iran gehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter vor etwa einem Jahr verstorben sei. Nach Vorhalt seiner vorherigen Angaben dementierte er diese und behauptete, gesagt zu haben, dass seine Mutter verstorben sei und nicht, dass sie kein Telefon habe (vgl. Seite 2 bis 3 der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020). Am 27.08.2019 fand ebenfalls eine Einvernahme vor dem BFA statt, wo der Beschwerdeführer den Tod seiner Mutter nicht erwähnte. Seinen getätigten Zeitangaben zufolge, müsste seine Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben gewesen sein (vgl. Seite 2 bis 3 der Einvernahme vor dem BFA vom 27.08.2019). Aufgrund seiner divergierenden Angaben bzw. der Nichterwähnung des Todes seiner Mutter am 27.08.2019 können keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden. 2.1.
  6. Die Feststellungen zur Kernfamilie des Beschwerdeführers und deren Aufenthalt stützen sich ebenfalls auf seine diesbezüglich getätigten, gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche AS 13, AS 121 sowie Seite 6 bis 7 der Niederschrift der Verhandlung vom 11.10.2017). Dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich widersprechende Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 06.03.2020, zumal er betreffend den Kontakt zu seiner Familie anführte „... ich habe täglich Kontakt mit meiner Schwester. Meine Mutter hat kein Telefon.“. Auf die Frage, wie es seinen Angehörigen im Iran gehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter vor etwa einem Jahr verstorben sei. Nach Vorhalt seiner vorherigen Angaben dementierte er diese und behauptete, gesagt zu haben, dass seine Mutter verstorben sei und nicht, dass sie kein Telefon habe vergleiche Seite 2 bis 3 der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020). Am 27.08.2019 fand ebenfalls eine Einvernahme vor dem BFA statt, wo der Beschwerdeführer den Tod seiner Mutter nicht erwähnte. Seinen getätigten Zeitangaben zufolge, müsste seine Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben gewesen sein vergleiche Seite 2 bis 3 der Einvernahme vor dem BFA vom 27.08.2019). Aufgrund seiner divergierenden Angaben bzw. der Nichterwähnung des Todes seiner Mutter am 27.08.2019 können keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden. Die Feststellungen zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Schwester ergeben sich insbesondere aus seinen Eingaben in der Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2020 (vgl. S. 2 der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020). Der Beschwerdeführer führte zudem stetig in sämtlichen Befragungen an, mit seiner im Iran lebenden Familie in Kontakt zu stehen (vgl. AS 121, Seite 8 der Niederschrift der Verhandlung vom 11.10.2017 sowie Seite 3 der Einvernahme vor dem BFA vom 27.08.2019). Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu etwaigen Verwandten in Afghanistan hat, ergibt sich aus einen diesbezüglichen glaubhaften Angaben und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechs Jahren Afghanistan verlassen hat (vgl. AS 121 und Seite 2 der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020).Die Feststellungen zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Schwester ergeben sich insbesondere aus seinen Eingaben in der Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2020 vergleiche S. 2 der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020). Der Beschwerdeführer führte zudem stetig in sämtlichen Befragungen an, mit seiner im Iran lebenden Familie in Kontakt zu stehen vergleiche AS 121, Seite 8 der Niederschrift der Verhandlung vom 11.10.2017 sowie Seite 3 der Einvernahme vor dem BFA vom 27.08.2019). Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu etwaigen Verwandten in Afghanistan hat, ergibt sich aus einen diesbezüglichen glaubhaften Angaben und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechs Jahren Afghanistan verlassen hat vergleiche AS 121 und Seite 2 der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020). 2.1.
  7. Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. Er gab glaubwürdig an, dass er die Schule aufgrund von Geldmangel in der Familie nicht weiter besuchen habe können (vgl. die Seiten 5, 7, 8 der Niederschrift der Verhandlung vom 11.10.2017). Dass der Beschwerdeführer in Dari sowie Farsi lesen und schreiben kann ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung am 11.10.2017 (vgl. Seite 8), dass er sich auf Deutsch grundlegend verständigen kann, ergibt sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen zum A1 Deutschlevel sowie dem gewonnenen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen (vgl. Seite 5 ff der Niederschrift vom 11.10.2017).2.1.
  8. Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. Er gab glaubwürdig an, dass er die Schule aufgrund von Geldmangel in der Familie nicht weiter besuchen habe können vergleiche die Seiten 5, 7, 8 der Niederschrift der Verhandlung vom 11.10.2017). Dass der Beschwerdeführer in Dari sowie Farsi lesen und schreiben kann ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung am 11.10.2017 vergleiche Seite 8), dass er sich auf Deutsch grundlegend verständigen kann, ergibt sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen zum A1 Deutschlevel sowie dem gewonnenen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen vergleiche Seite 5 ff der Niederschrift vom 11.10.2017). 2.1.
  9. Dass der Beschwerdeführer an dem festgestellten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu entnehmen. Auch die Angaben betreffend seine Reisedauer waren im gesamten Verfahren konsistent. 2.1.
  10. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Verfahrensakten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. dass bei ihm auch keine sonstigen Hindernisgründe wie etwa (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen: „Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente. Ich bin nicht in medizinischer Behandlung.“ (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 11.10.2017).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. dass bei ihm auch keine sonstigen Hindernisgründe wie etwa (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen: „Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente. Ich bin nicht in medizinischer Behandlung.“ vergleiche Seite 3 der Niederschrift vom 11.10.2017). In einer am 27.10.2017 nach der ersten Verhandlung eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte mit psychischen Problemen zu kämpfen und befinde sich in ärztlicher Behandlung (vgl. Seite 19 der Stellungnahme vom 27.10.2017). Medizinische Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt. In einer am 27.10.2017 nach der ersten Verhandlung eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte mit psychischen Problemen zu kämpfen und befinde sich in ärztlicher Behandlung vergleiche Seite 19 der Stellungnahme vom 27.10.2017). Medizinische Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt. In einem am 13.08.2018 eingelangtem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.08.2018 wird auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingegangen: Es sei am 03.08.2018 eine Untersuchung durch den zuständigen Gemeindearzt XXXX erfolgt, welcher sich zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers wie folgt äußerte: „Anamnestisch wiederkehrende aggressive Episoden, derzeit in allen Qualitäten orientiert (zeitlich, örtlich, situativ), keine aktuelle Suizidalität erhebbar. (…)“. Im Abschluss-Bericht wird weiters angegeben, dass sich der Beschwerdeführer bei einer nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung situativ durchaus in der Lage gezeigt habe, klar zu denken und folgerichtig zu antworten. Nach Ansicht des zuständigen Gruppeninspektors scheine es, dass der Beschwerdeführer sein seltsames Verhalten strategisch anwende, um sich so vermeintlich besser „durchschlagen“ zu können (vgl. Seite 3 des Abschlussberichtes vom 11.08.2018).In einem am 13.08.2018 eingelangtem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.08.2018 wird auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingegangen: Es sei am 03.08.2018 eine Untersuchung durch den zuständigen Gemeindearzt römisch 40 erfolgt, welcher sich zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers wie folgt äußerte: „Anamnestisch wiederkehrende aggressive Episoden, derzeit in allen Qualitäten orientiert (zeitlich, örtlich, situativ), keine aktuelle Suizidalität erhebbar. (…)“. Im Abschluss-Bericht wird weiters angegeben, dass sich der Beschwerdeführer bei einer nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung situativ durchaus in der Lage gezeigt habe, klar zu denken und folgerichtig zu antworten. Nach Ansicht des zuständigen Gruppeninspektors scheine es, dass der Beschwerdeführer sein seltsames Verhalten strategisch anwende, um sich so vermeintlich besser „durchschlagen“ zu können vergleiche Seite 3 des Abschlussberichtes vom 11.08.2018). In einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.08.2019, gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig seit etwa einem Jahr Tabletten zu nehmen. Laut Einvernahmeprotokoll machte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme einen verwirrten Eindruck und musste immer wieder auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen werden, da er gestellte Fragen nur in unvollständigen Sätzen beantwortete (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom 27.08.2019).In einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.08.2019, gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig seit etwa einem Jahr Tabletten zu nehmen. Laut Einvernahmeprotokoll machte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme einen verwirrten Eindruck und musste immer wieder auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen werden, da er gestellte Fragen nur in unvollständigen Sätzen beantwortete vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom 27.08.2019). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig zum Arzt zu gehen und manchmal Medikamente zu nehmen, wenn er Kopfschmerzen, Übelkeit oder sonstige Schmerzen habe, und auch am Tag der Verhandlung Tabletten eingenommen zu haben (vgl. die Seiten 3 und 5 der Niederschrift vom 08.10.2019). Der Beschwerdeführer machte bei dieser Verhandlung einen geistig verwirrten Eindruck und behauptete, körperliche Schmerzen zu haben und müde zu sein (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 08.10.2019). Für das erkennende Gericht entstand der Eindruck, der Beschwerdeführer wäre bei der Verhandlung nicht vernehmungsfähig, da es ihm auch nach mehrmaliger Erklärung nicht bewusst erschien, weshalb die Verhandlung stattfand. Die Verhandlung wurde aus diesem Grund auf unbestimmte Zeit vertagt und es wurde darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten eingeholt wird.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig zum Arzt zu gehen und manchmal Medikamente zu nehmen, wenn er Kopfschmerzen, Übelkeit oder sonstige Schmerzen habe, und auch am Tag der Verhandlung Tabletten eingenommen zu haben vergleiche die Seiten 3 und 5 der Niederschrift vom 08.10.2019). Der Beschwerdeführer machte bei dieser Verhandlung einen geistig verwirrten Eindruck und behauptete, körperliche Schmerzen zu haben und müde zu sein vergleiche Seite 5 der Niederschrift vom 08.10.2019). Für das erkennende Gericht entstand der Eindruck, der Beschwerdeführer wäre bei der Verhandlung nicht vernehmungsfähig, da es ihm auch nach mehrmaliger Erklärung nicht bewusst erschien, weshalb die Verhandlung stattfand. Die Verhandlung wurde aus diesem Grund auf unbestimmte Zeit vertagt und es wurde darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten eingeholt wird. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.03.2020 wurde am Ende des Protokolls vermerkt, dass ausdrücklich festgehalten werde, dass der Antragsteller während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, er einen völlig normalen Eindruck gemacht habe und auf die Fragen klar und spontan geantwortet habe. Es hätten sich während der Vernehmung keinerlei Anzeichen ergeben, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt gewesen sei. Das Protokoll wurde samt dem Vermerk sowohl vom Leiter der Amtshandlung und dem Beschwerdeführer, als auch vom Dolmetscher unterzeichnet (vgl. Seite 12 der der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020). Zudem führte der Beschwerdeführer selbst an, gesund und nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Medikamente einzunehmen (vgl. Seite 2 der der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.03.2020 wurde am Ende des Protokolls vermerkt, dass ausdrücklich festgehalten werde, dass der Antragsteller während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, er einen völlig normalen Eindruck gemacht habe und auf die Fragen klar und spontan geantwortet habe. Es hätten sich während der Vernehmung keinerlei Anzeichen ergeben, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt gewesen sei. Das Protokoll wurde samt dem Vermerk sowohl vom Leiter der Amtshandlung und dem Beschwerdeführer, als auch vom Dolmetscher unterzeichnet vergleiche Seite 12 der der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020). Zudem führte der Beschwerdeführer selbst an, gesund und nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Medikamente einzunehmen vergleiche Seite 2 der der Einvernahme vor dem BFA vom 06.03.2020). Das erkennende Gericht führte schließlich ein Gutachten in das Verfahren ein, welches

§ 18Asyl

G 2005 von Amts wegen vom Landesgericht XXXX anfordert wurde. Es handelt sich hierbei um ein Gutachten des Sachverständigen XXXX , vom 10.10.2019, über den psychiatrisch-neurologischen Zustand des Beschwerdeführers, welches vom Landesgericht XXXX eingeholt wurde und dem Urteil zu GZ: XXXX vom 04.12.2019, rechtskräftig seit 21.02.2020, zugrunde gelegt wurde.Das erkennende Gericht führte schließlich ein Gutachten in das Verfahren ein, welches

Paragraph 18, AsylG 2005 von Amts wegen vom Landesgericht römisch 40 anfordert wurde. Es handelt sich hierbei um ein Gutachten des Sachverständigen römisch 40 , vom 10.10.2019, über den psychiatrisch-neurologischen Zustand des Beschwerdeführers, welches vom Landesgericht römisch 40 eingeholt wurde und dem Urteil zu GZ: römisch 40 vom 04.12.2019, rechtskräftig seit 21.02.2020, zugrunde gelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf ein nicht selbst eingeholtes Gutachten stützen, es muss dieses aber hinsichtlich der Befundaufnahme und der sachverständigen Schlussfolgerungen auf Vorliegen von qualitativen Mindestanforderungen prüfen, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142; 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Bei dem gegenständlichen Gutachten handelt es sich um ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches den qualitativen Mindestanforderungen jedenfalls genügt, sodass auf diesem Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gestützt werden kann. Das Gutachten wurde aufgrund des dringenden Verdachtes, der Beschwerdeführer hätte eine absichtliche schwere Körperverletzung begangen, eingeholt. Bei dem Gutachten handelt es sich um ein psychiatrisch kriminalprognostisches Gutachten, dem folgende Fragen zugrunde gelegt wurden: Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf ein nicht selbst eingeholtes Gutachten stützen, es muss dieses aber hinsichtlich der Befundaufnahme und der sachverständigen Schlussfolgerungen auf Vorliegen von qualitativen Mindestanforderungen prüfen, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142; 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Bei dem gegenständlichen Gutachten handelt es sich um ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches den qualitativen Mindestanforderungen jedenfalls genügt, sodass auf diesem Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gestützt werden kann. Das Gutachten wurde aufgrund des dringenden Verdachtes, der Beschwerdeführer hätte eine absichtliche schwere Körperverletzung begangen, eingeholt. Bei dem Gutachten handelt es sich um ein psychiatrisch kriminalprognostisches Gutachten, dem folgende Fragen zugrunde gelegt wurden:

  1. ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat wegen Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB),
  2. ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat wegen Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB),
  3. bejahenden Falls, ob es sich um einen Zustand handelt, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht und ob nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (§ 21 Abs.1 StGB) bzw.
  4. bejahenden Falls, ob es sich um einen Zustand handelt, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht und ob nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) bzw. verneinenden Falls, ob es sich um einen Zustand handelt, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht und ob nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Straftat mit schweren Folgen begehen werde (§ 21 Abs.2 StGB),verneinenden Falls, ob es sich um einen Zustand handelt, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht und ob nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Straftat mit schweren Folgen begehen werde (Paragraph 21, Absatz 2, StGB),
  5. im Falle des Vorliegens der Voraussetzung des § 21 Abs. 1 oder 2 StGB wird ersucht, eine Gefährlichkeitsprognose zu erstatten.
  6. im Falle des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB wird ersucht, eine Gefährlichkeitsprognose zu erstatten. Das Gutachten stützte sich auf das Studium des Aktes des Beschwerdeführers bei der zuständigen Landespolizeidirektion, die vorhandenen medizinischen Unterlagen, eventueller auftragsgemäßer erforderlicher Erhebungen, und auf die Untersuchung und Befunderhebung mit der betroffenen Person und deren Angaben (vgl. das Gutachten vom 10.10.2019).Das Gutachten stützte sich auf das Studium des Aktes des Beschwerdeführers bei der zuständigen Landespolizeidirektion, die vorhandenen medizinischen Unterlagen, eventueller auftragsgemäßer erforderlicher Erhebungen, und auf die Untersuchung und Befunderhebung mit der betroffenen Person und deren Angaben vergleiche das Gutachten vom 10.10.2019). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer imstande ist, seine Aussagen und sein Tun bewusst zu steuern ergibt sich aus dem Gutachten, dass es keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beim Beschwerdeführer gebe (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom 10.10.2019). Eine forensisch relevante intellektuelle Minderbegabung oder geistige Behinderung auf angeborener oder erworbener Basis, traumatischer oder organisch bedingter Genese könne ausgeschlossen werden. Es liege keine Geisteskrankheit im engeren Sinn vor (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom 10.10.2019). „Vor, zum und auch nach dem Zeitpunkt der Tat gibt es keine Hinweise auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkvermögens, eine wesentliche Beeinträchtigung der Realitätstüchtigkeit bzw. ein wesentlich reduziertes oder fehlendes Kritik- und Urteilsvermögen.“ (vgl. Seite 35 bis 36 des Gutachtens vom 10.10.2019). Aus dem Gutachten lässt sich klar erschließen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis imstande zu sein scheint, seine Aussagen und sein Tun bewusst zu steuern. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer imstande ist, seine Aussagen und sein Tun bewusst zu steuern ergibt sich aus dem Gutachten, dass es keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beim Beschwerdeführer gebe vergleiche Seite 34 des Gutachtens vom 10.10.2019). Eine forensisch relevante intellektuelle Minderbegabung oder geistige Behinderung auf angeborener oder erworbener Basis, traumatischer oder organisch bedingter Genese könne ausgeschlossen werden. Es liege keine Geisteskrankheit im engeren Sinn vor vergleiche Seite 34 des Gutachtens vom 10.10.2019). „Vor, zum und auch nach dem Zeitpunkt der Tat gibt es keine Hinweise auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkvermögens, eine wesentliche Beeinträchtigung der Realitätstüchtigkeit bzw. ein wesentlich reduziertes oder fehlendes Kritik- und Urteilsvermögen.“ vergleiche Seite 35 bis 36 des Gutachtens vom 10.10.2019). Aus dem Gutachten lässt sich klar erschließen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis imstande zu sein scheint, seine Aussagen und sein Tun bewusst zu steuern. In der mündlichen Verhandlung am 08.10.2019 hatte der Beschwerdeführer, wie erwähnt, sichtliche Schwierigkeiten damit, die gestellten Fragen zu beantworten. Aus diesem Grund wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Dass der Beschwerdeführer bei der Durchführung der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht trotzdem einvernahmefähig war, ergibt sich für das erkennende Gericht daraus, dass das medizinische Gutachten des Sachverständigen vom 10.10.2019 nur zwei Tage nach der genannten Verhandlung erstellt wurde. Es liegen demnach keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. VwGH vom 28.07.2020, Ra 2019/01/0330), denn obwohl es so schien, als ob der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2019 psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten, ergeben sich aus dem Gutachten vom 10.10.2019, keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer Beeinträchtigung des Denkvermögens. Es liegen demnach keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers vor vergleiche VwGH vom 28.07.2020, Ra 2019/01/0330), denn obwohl es so schien, als ob der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2019 psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten, ergeben sich aus dem Gutachten vom 10.10.2019, keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer Beeinträchtigung des Denkvermögens. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung leidet. 2.1.
  7. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet ergeben sich aus den Verfahrensakten sowie den Auszügen aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister. 2.
  8. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  9. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren gleichbleibend vorgebracht, dass er zum Christentum konvertiert sei. Bereits in der Erstbefragung am 28.08.2015 führte der Beschwerdeführer aus, den Iran verlassen zu haben, da er Christ werden wolle und seine moslemische Religion nicht möge (vgl. AS 19). Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.09.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Religion im Iran habe wechseln wollen. Im Iran sei es jedoch verboten, seine Religion zu wechseln, sodass sein Hauptproblem sein Glaube gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden, weil er zum Christentum habe wechseln wollen (vgl. AS 117 ff.).Bereits in der Erstbefragung am 28.08.2015 führte der Beschwerdeführer aus, den Iran verlassen zu haben, da er Christ werden wolle und seine moslemische Religion nicht möge vergleiche AS 19). Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.09.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Religion im Iran habe wechseln wollen. Im Iran sei es jedoch verboten, seine Religion zu wechseln, sodass sein Hauptproblem sein Glaube gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden, weil er zum Christentum habe wechseln wollen vergleiche AS 117 ff.). In der Stellungnahme vom 12.10.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, momentan einen Taufkurs zu besuchen und bemängelte, dass ihm bei der Einvernahme durch die belangte Behörde kaum Fragen zu seiner christlichen Überzeugung oder inhaltliche Fragen zum Christentum gestellt worden seien (vgl. AS 163).In der Stellungnahme vom 12.10.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, momentan einen Taufkurs zu besuchen und bemängelte, dass ihm bei der Einvernahme durch die belangte Behörde kaum Fragen zu seiner christlichen Überzeugung oder inhaltliche Fragen zum Christentum gestellt worden seien vergleiche AS 163). Auch in der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zur vorgebrachten Konversion zum Christentum aufrecht (vgl Seite 8 der Beschwerde vom 15.11.2016)Auch in der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zur vorgebrachten Konversion zum Christentum aufrecht vergleiche Seite 8 der Beschwerde vom 15.11.2016) Trotz der bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Konversion zum Christentum, ergaben sich im Laufe des Verfahrens massive Zweifel am Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht, nach einer umfassenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017, einen bereits vorhandenen inneren Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, nicht glaubhaft machen. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen, wann er sich dem christlichen Glauben zuwandte, insbesondere ob sein Interesse am Christentum bereits im Iran bestand oder erst in Österreich geweckt wurde. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.09.2016 gab der Beschwerdeführer nachgefragt an, er habe den Iran verlassen, weil er zum Christentum habe konvertieren wollen. Nachgefragt wie er vom Christentum erfahren habe, antwortete er jedoch, er habe keinerlei Informationen über das Christentum gehabt, aber sein Herz hätte es ihm gesagt. Unter Vorhalt dieses Widerspruches und nachgefragt, wann er sich nun dem christlichen Glauben zuwandte, gab er an, im Iran noch keine Informationen über das Christentum gehabt zu haben und auch noch nicht gewusst zu haben, welche andere Religion als den Islam er wählen wolle (vgl. AS 124). Erst in Österreich habe sich der Beschwerdeführer entschieden, Christ werden zu wollen (vgl. AS 117 ff.). Diese Angaben widersprechen bereits seinen in der Erstbefragung getätigten Angaben, dass er den Iran verlassen habe, um in Europa bzw. in Österreich Christ werden zu können, was einen bereits vorhandenen Kontakt mit dem Christentum im Iran voraussetzt. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.09.2016 gab der Beschwerdeführer nachgefragt an, er habe den Iran verlassen, weil er zum Christentum habe konvertieren wollen. Nachgefragt wie er vom Christentum erfahren habe, antwortete er jedoch, er habe keinerlei Informationen über das Christentum gehabt, aber sein Herz hätte es ihm gesagt. Unter Vorhalt dieses Widerspruches und nachgefragt, wann er sich nun dem christlichen Glauben zuwandte, gab er an, im Iran noch keine Informationen über das Christentum gehabt zu haben und auch noch nicht gewusst zu haben, welche andere Religion als den Islam er wählen wolle vergleiche AS 124). Erst in Österreich habe sich der Beschwerdeführer entschieden, Christ werden zu wollen vergleiche AS 117 ff.). Diese Angaben widersprechen bereits seinen in der Erstbefragung getätigten Angaben, dass er den Iran verlassen habe, um in Europa bzw. in Österreich Christ werden zu können, was einen bereits vorhandenen Kontakt mit dem Christentum im Iran vorau

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