RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW142 2161813-1 SpruchW142 2161813-1/37E, W142 2161813-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1112124608-160563927, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1112124608-160563927, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 20.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, ledig zu sein. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der „Reer Ow Hassan“ an. Er habe 17 Jahre lang die Schule besucht und einen Uniabschluss in „Public Health“ in Äthiopien. Er habe als Lehrer an der Universität gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. In Mogadischu würden seine Mutter, zwei Halbbrüder, zwei Brüder und eine Schwester leben. Ein – namentlich genannter – Cousin sei in Österreich, aber er wisse nicht, wo dieser wohne. Er habe in Somalia in „Madiino“ gelebt. Er sei im Jahr 2009 von Somalia nach Äthiopien gegangen und im Dezember 2015 über Äthiopien, den Sudan und Libyen weiter nach Italien und schließlich nach Österreich gereist. Er habe eine äthiopische Identitätskarte gehabt, diese aber verloren. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass es in Somalia Bürgerkrieg gebe und er irgendwohin habe wollen, wo er in Sicherheit leben und arbeiten könne. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg. Er habe im Falle der Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen.
- Am 27.04.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde in der Sprache Somalisch einvernommen. Der BF gab wie folgt an:[…]
- Am 27.04.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde in der Sprache Somalisch einvernommen. Der BF gab wie folgt an:, […] F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt, also in der Niederschrift mit der Polizei bei der Erstbefragung immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja F: Wurde Ihnen diese Einvernahme richtig rückübersetzt und wurde alles korrekt protokolliert? A: Ja, aber es gibt einen Protokollfehler: ich bin von 2009 bis 2013 in Äthiopien gewesen es steht im Protokoll sechs Jahre das ist falsch.[…]A: Ja, aber es gibt einen Protokollfehler: ich bin von 2009 bis 2013 in Äthiopien gewesen es steht im Protokoll sechs Jahre das ist falsch., […] F: Erzählen Sie aus Ihrem bisherigen Leben, wo sind Sie aufgewachsen? A: Am XXXX bin ich in XXXX geboren im XXXX . Ich bin bei meinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und dort in die Grundschule gegangen. Dann in die höhere Schule. Ich habe fünf Geschwister. Während ich die höhere Schule beendete gab es viele Kriege. Ich habe dann entschieden in Äthiopien zu studieren. Dort habe ich auf der Uni angefangen und in drei Jahren einen Bachelor gemacht. Im August 2013 bin ich fertig geworden und bin nach Mogadischu zurückgekehrt.A: Am römisch 40 bin ich in römisch 40 geboren im römisch 40 . Ich bin bei meinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und dort in die Grundschule gegangen. Dann in die höhere Schule. Ich habe fünf Geschwister. Während ich die höhere Schule beendete gab es viele Kriege. Ich habe dann entschieden in Äthiopien zu studieren. Dort habe ich auf der Uni angefangen und in drei Jahren einen Bachelor gemacht. Im August 2013 bin ich fertig geworden und bin nach Mogadischu zurückgekehrt. F: Gibt es mittlerweile Angehörige in Österreich? A: Ja ich habe in Innsbruck einen Cousin ( XXXX ) er ist ein anerkannter Flüchtling und seine Frau ist auch schon in Innsbruck.A: Ja ich habe in Innsbruck einen Cousin ( römisch 40 ) er ist ein anerkannter Flüchtling und seine Frau ist auch schon in Innsbruck. F: Welche Angehörige haben Sie in Somalia und wo leben diese? A: Keine, meine Angehörigen sind jetzt in Kenia. Der Vater ist 2009 verstorben. Die Mutter und meine fünf Geschwister sind in Kenia F: Haben Sie Kontakt zu ihrer Familie? A: Ja. F: War Ihre Familie wohlhabend? A: Ja wir hatten sieben Häuser F: Welchem Clan/Subclan gehören Sie an? A: Reer AW HASSAN F: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? A: Wir sind gebildete Leute F: Wann traten Sie die Flucht an und von wo aus traten Sie die Flucht an? A: Von Mogadischu aus im November 2015 nach Äthiopien F: Schildern Sie kurz Ihre Flucht A: Von Mogadischu aus im November 2015 nach Äthiopien, mit einem Schlepper. Dann in den Sudan und nach Libyen dann nach Italien und bis nach Österreich F: Hatten Sie ein Reisedokument? A: Ja einen somalischen Reisepass der ist auf der Flucht verloren gegangen. F: Wie viel haben Sie für die Flucht bezahlt? A: 8.300 US DOLLAR F: Woher hatten sie das Geld für die Flucht? A: Einen Teil hatte ich gespart und mein Bruder hat mir ausgeholfen. F: Wurden Sie aus Gründen ihrer Religion verfolgt? A: Nein F: Wurden Sie aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Ja. […]“ Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF wie folgt vor: […] A: Als ich die Universität abgeschlossen hatte, kehrte ich nach Somalia zurück, das war Ende August
- Mein Vater ist gestorben als ich in Äthiopien war und er hatte sieben Häuser. Als ich zurückkam wurde das Erbe aufgeteilt. Ich habe ein Haus bekommen und habe das Haus verkauft. Ich habe angefangen als Händler und ein Apothekenlager aufgemacht wo die Apotheken ihre Waren bezogen haben. Dieses Haus war ein Erbstück eines meiner Geschwister. Geschäftlich war es gut gelegen neben einer großen Straße. Ich habe gearbeitet und meinen Lebensunterhalt verdient. Zu mir kamen immer Leute von großen Clans ich musste Schutzgeld zahlen. Eine Weile habe ich gezahlt, später haben sie die Summe erhöht und das konnte ich nicht zahlen. Ich sagte ihnen, dass ich diese Summe nicht habe. Sie haben mir gesagt ab heute werden wir dieses Haus ihnen wegnehmen. Ich sagte, dass es mir gehört. Es ist mein Geschäft und ich arbeite hier. Ich sagte ich habe immer gezahlt wie können sie mir das Geschäft wegnehmen. Sie haben mir gesagt, dass ich zu viel rede ich müsste sofort den Schlüssel hergeben oder sie würden mich töten. Ich bekam Angst, weil sie bewaffnet waren. Ich gab ihnen den Schlüssel. Danach kam ich nach Hause. Später habe ich bei der Polizei Anzeige erstattet. Sie haben meine Telefonnummer notiert und haben gesagt, dass sie mich anrufen werden. Am Abend dieses Tages haben die Männer die mir das Geschäft genommen haben angerufen. Sie sagten, dass sie schon bescheid wissen wegen der Polizei. Die Leute die dort arbeiten haben sie gesagt sind unsere Angehörigen sie werden dir nicht helfen. Zwei Tage später um Mitternacht wurde an unsere Tür geklopft. Es war laut. Wir waren alle erschrocken und wussten nicht wer das ist. Wir öffneten nicht und sie haben weiter angeklopft. Später haben sie angefangen zu schiessen. Ich bin dann hinten beim Haus durch das Fenster gesprungen und bin geflüchtet. In unserer Nähe hatten wir Verwandte dort habe ich übernachtet. Am nächsten Tag bekam ich Angst, dass die Männer kommen und mir etwas antun könnten. Ich ging zu einem Schulfreund der in einem anderen Bezirk lebte. Ich habe mit meiner Familie von dort aus Kontakt aufgenommen und gefragt wie es ihnen geht. Sie haben erzählt das diese Leute diejenigen waren die mir das Geschäft genommen haben. Diese Leute haben zu meiner Familie gesagt ihr habt uns angezeigt und wenn sie mich sehen würden sie mich dafür töten. Sie sagte meiner Familie, wenn sie mich töten wird auch niemand etwas unternehmen, weil ich einer Minderheit angehöre. Ich war bei meinem Freund 15 Tage lang. Ich war mit meiner Familie in telefonischem Kontakt und sie haben mir vorgeschlagen die Heimat zu verlassen. Mein Freund hatte einen Bekannten, der ein Schlepper ist. Dieser hat dann wieder einen anderen in Äthiopien gekannt. F: Wie konnte ihr Vater ein großes Vermögen aufbauen, wenn ihr Clan so minderwertig ist? A: Mein Vater hat gearbeitet jahrelang bevor die Regierung zusammengebrochen ist. Er wurde 75 Jahre alt. Einige Häuser hat er mit seinem Geld gebaut und einige hat er von seinen Eltern geerbt. Bei der früheren Regierung konnte jeder Clan problemlos arbeiten. F: Welcher Clan hat sie so bedrängt? A: Abgaal, die leben in meinem Bezirk hauptsächlich. F: Heißt das vor dem Bürgerkrieg hatten die Abgaal in dem Bezirk keine Macht und ab 2013 haben sie dann den Bezirk übernommen? A: Sie haben gesehen, dass mein Geschäft gut läuft und das war der Grund. F: Warum ist der Rest ihrer Familie nach Kenia geflüchtet? A: Einige Male sind die Leute zu meiner Familie zurückgegangen und sie haben nach mir gefragt; meine Geschwister wurden geschlagen und deshalb haben sie die Heimat verlassen. Vorhalt: Sie haben in der Ersteinvernahme ausgesagt, dass es Bürgerkrieg gibt und deshalb irgendwo in Sicherheit leben und arbeiten wollen und das sie sich vor einer Rückkehr wegen des Krieges fürchten. Das ist insgesamt ein völlig anderer Fluchtgrund. A: Ich habe das Gefühl das ich das gleiche berichtet habe, für mich ist diese Beschlagnahme meines Geschäftes eine Folge des Bürgerkrieges. Von Anfang an wurde mir auch gesagt ich soll nur ganz kurz ein paar Sätze zum Fluchtgrund sagen darum habe ich vieles nicht gesagt. Vorhalt: Ihre Familie hatte auch nach dieser Beschlagnahme noch viel Besitz, ich verstehe nicht warum sie ohne Bedrohung alle nach Kenia gegangen sind. A: Diese Leute kamen mehrmals meine Geschwister wurden mit Gewehrkolben geschlagen. Der Grund war meine Anzeige bei der Polizei. Sie glaubten ich würde meine Beschwerde noch weiterführen darum wollten Sie mich töten. Vorhalt: Dass dieser Clan etwas gegen sie hat habe ich verstanden, aber sie sind verschwunden und das Geschäft haben sie schon in Besitz. Ihre Darstellung klingt als ob die Abgaal in Mogadischu Narrenfreiheit hätten und auch die gesamte Behörde in Besitz haben, daher ist gleich auch ihre gesamte Familie geflohen. Korruption ist bekannt aber das Ausmaß wie sie es darstellen ist übertrieben. A: Ja, sie treten nicht als Behörde auf, aber wenn sie einer Minderheit schaden wollen dann tun sie es auch F: Gab es keine andere Möglichkeit innerhalb Somalias zu leben, z.B. in Somaliland? A: Nein. F: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? A: Ich habe alles erzählt. […]“ Abschließend gab der BF an, dass er alles verstanden habe und alles so schildern habe können, wie er gewollt habe. In Zuge der Einvernahme brachte der BF Integrationsunterlagen in Vorlage.
- Mit Bescheid vom 08.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 08.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er gehöre dem Clan der Reer Aw Hassan an. Eine asylrelevante Verfolgung in Somalia habe nicht festgestellt werden können. Er habe in der Erstbefragung andere Fluchtgründe vorgebracht, als in der niederschriftlichen Einvernahme. Aufgrund seiner Familienverhältnisse sei eine grundsätzliche Benachteiligung seines Clans nicht erkennbar. Er habe seine Fluchtgeschichte so dargestellt, als ob der Clan der Abgaal eine absolute Herrschaft (inklusive der notwendigen Behördenstruktur) in seinem Bezirk habe. Selbst wenn sein Vorbringen mit der Schutzgelderpressung richtig sei, seien diese Leute noch lange nicht in der Lage offiziell seine Immobilie in Besitz zu nehmen. Zudem hätten er und seine Geschwister dann immer noch fünf Immobilien besessen. Die Argumentation, dass die gesamte Familie aus Mogadischu geflohen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Sein Vorbringen sei insgesamt nicht glaubhaft. Auch wenn der Sachverhalt mit dem Besuch der bewaffneten Abgaal-Männern bei ihm zu Hause der Wahrheit entspreche, wäre dies kein Grund den BF weiterhin zu verfolgen, da diese die Liegenschaft ohnehin schon genommen hätten.
- Gegen Spruchpunkt I. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde dem BF die von ihr wahrgenommenen Widersprüche hätte vorhalten müssen. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass eine Benachteiligung des Clans des BF nicht erkennbar sei, da der Vater es zu einem beträchtlichen Vermögen gebracht habe und der BF selbst eine Schulausbildung genossen habe, so hätte der BF angegeben können, dass es hinsichtlich der Möglichkeit eines Schulbesuches nicht auf die Clanzugehörigkeit, sondern auf die finanziellen Mittel ankomme. Zudem habe der BF nicht in Somalia, sondern in Äthiopien studiert. Seinem Vater sei es möglich gewesen, trotz der allgegenwärtigen Diskriminierungen ein gewisses Vermögen aufzubauen, welches jedoch aufgrund der Macht des Hauptclans äußerst gefährdet gewesen sei. So gehe der BF davon aus, dass seine Verfolger ihn als Opfer ausgesucht hätten, da sie gewusst hätten, dass er ihnen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit schutzlos ausgeliefert sein würde und sie sein Geschäft somit ohne Probleme beschlagnahmen hätten können. Da die Polizei dem gleichen Clan wie die Verfolger angehören würde, habe der BF auch durch seine Anzeige nichts bewirken können und habe keinen staatlichen Schutz vor Verfolgung bekommen. Nachdem seine Verfolger das Haus des BF nach dessen Flucht weiterhin aufgesucht hätten und die Geschwister des BF geschlagen hätten, habe die gesamte Familie Somalia verlassen. Hätte die Behörde den BF zur weiter andauernden Bedrohung nach der Beschlagnahme seines Geschäftes befragt, hätte er angeben können, dass seine Verfolger ihn weiterhin als Bedrohung gesehen hätten. Im Falle eines Machtwechselns oder Machtverlustes ihres Clans könne der BF ihnen Probleme bereiten. Zudem gehe der BF davon aus, dass er aus Rache wegen der erfolgten Anzeige bei der Polizei verfolgt werde Im Bescheid würden sich auch keine Berichte zur Lage der Angehörigen des Clans „Reer aw Hassan“ finden. Eine ACCORD-Anfragebeantwortung (ACCORD- Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Informationen zum Clan der Reer-ow-Xassan [Reer aw Hassan] [Minderheiten und Schutz]) vom 06.02.2012 ist zu entnehmen, dass die „Tage in denen respektierende Menschen respektiert wurden, in Somalia vorüber“ seien und „die Gruppe nun klein und schwach“ sei und „keine bewaffnete Unterstützung“ habe. Aufgrund dessen sei es nachvollziehbar, dass der BF als Angehöriger dieses Clans keinen Schutz vor Verfolgung durch Angehörige eines Hauptclans erhalten habe, zumal diese dem gleichen Clan angehöre wie die Polizei. Der BF sei somit von nicht-staatlichen Akteuren diskriminiert und verfolgt worden, wobei die somalische Regierung nicht in der Lage gewesen sei, ihn davor zu schützen. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF erneut Verfolgung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde dem BF die von ihr wahrgenommenen Widersprüche hätte vorhalten müssen. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass eine Benachteiligung des Clans des BF nicht erkennbar sei, da der Vater es zu einem beträchtlichen Vermögen gebracht habe und der BF selbst eine Schulausbildung genossen habe, so hätte der BF angegeben können, dass es hinsichtlich der Möglichkeit eines Schulbesuches nicht auf die Clanzugehörigkeit, sondern auf die finanziellen Mittel ankomme. Zudem habe der BF nicht in Somalia, sondern in Äthiopien studiert. Seinem Vater sei es möglich gewesen, trotz der allgegenwärtigen Diskriminierungen ein gewisses Vermögen aufzubauen, welches jedoch aufgrund der Macht des Hauptclans äußerst gefährdet gewesen sei. So gehe der BF davon aus, dass seine Verfolger ihn als Opfer ausgesucht hätten, da sie gewusst hätten, dass er ihnen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit schutzlos ausgeliefert sein würde und sie sein Geschäft somit ohne Probleme beschlagnahmen hätten können. Da die Polizei dem gleichen Clan wie die Verfolger angehören würde, habe der BF auch durch seine Anzeige nichts bewirken können und habe keinen staatlichen Schutz vor Verfolgung bekommen. Nachdem seine Verfolger das Haus des BF nach dessen Flucht weiterhin aufgesucht hätten und die Geschwister des BF geschlagen hätten, habe die gesamte Familie Somalia verlassen. Hätte die Behörde den BF zur weiter andauernden Bedrohung nach der Beschlagnahme seines Geschäftes befragt, hätte er angeben können, dass seine Verfolger ihn weiterhin als Bedrohung gesehen hätten. Im Falle eines Machtwechselns oder Machtverlustes ihres Clans könne der BF ihnen Probleme bereiten. Zudem gehe der BF davon aus, dass er aus Rache wegen der erfolgten Anzeige bei der Polizei verfolgt werde Im Bescheid würden sich auch keine Berichte zur Lage der Angehörigen des Clans „Reer aw Hassan“ finden. Eine ACCORD-Anfragebeantwortung (ACCORD- Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Informationen zum Clan der Reer-ow-Xassan [Reer aw Hassan] [Minderheiten und Schutz]) vom 06.02.2012 ist zu entnehmen, dass die „Tage in denen respektierende Menschen respektiert wurden, in Somalia vorüber“ seien und „die Gruppe nun klein und schwach“ sei und „keine bewaffnete Unterstützung“ habe. Aufgrund dessen sei es nachvollziehbar, dass der BF als Angehöriger dieses Clans keinen Schutz vor Verfolgung durch Angehörige eines Hauptclans erhalten habe, zumal diese dem gleichen Clan angehöre wie die Polizei. Der BF sei somit von nicht-staatlichen Akteuren diskriminiert und verfolgt worden, wobei die somalische Regierung nicht in der Lage gewesen sei, ihn davor zu schützen. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF erneut Verfolgung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Der BF brachte wie folgt vor:[…]R: Von wann bis wann haben Sie in Somalia gelebt? BF: Es gab eine gewisse Zeit in der ich wegen meiner Weiterbildung im Ausland war, aber ansonsten habe ich immer in Somalia gelebt. Ich bin in XXXX geboren. R: Wo und wann haben Sie sich im Ausland weitergebildet? BF: Ich war von 2009 bis 2013 in Äthiopien.R: Welche Ausbildung haben Sie dort gemacht? BF: Ich war auf der Universität und habe Public Health studiert.R: Welchen Beruf können Sie mit diesem Studium ausüben? BF: Es ist ein Unterschied zwischen hier und dort. R: Haben Sie Zeugnisse, die Ihr Studium belegen? BF: Auf dem Weg habe ich meine Zeugnisse verloren.R: Welche Unterrichtsfächer hatten Sie auf der Universität? BF schreibt auf ein Blatt Papier (Beilage A): Apidemology, Biostal, Pharmacology, Anatomy, Physiology, Medical Surgical, inernal Medicin, Nutrition, Research Methology, Pediatric, Gynocology and Obstatric.Der BF brachte wie folgt vor:, […], R: Von wann bis wann haben Sie in Somalia gelebt? BF: Es gab eine gewisse Zeit in der ich wegen meiner Weiterbildung im Ausland war, aber ansonsten habe ich immer in Somalia gelebt. Ich bin in römisch 40 geboren. , R: Wo und wann haben Sie sich im Ausland weitergebildet? BF: Ich war von 2009 bis 2013 in Äthiopien., R: Welche Ausbildung haben Sie dort gemacht? BF: Ich war auf der Universität und habe Public Health studiert., R: Welchen Beruf können Sie mit diesem Studium ausüben? BF: Es ist ein Unterschied zwischen hier und dort. , R: Haben Sie Zeugnisse, die Ihr Studium belegen? BF: Auf dem Weg habe ich meine Zeugnisse verloren., R: Welche Unterrichtsfächer hatten Sie auf der Universität? BF schreibt auf ein Blatt Papier (Beilage A): Apidemology, Biostal, Pharmacology, Anatomy, Physiology, Medical Surgical, inernal Medicin, Nutrition, Research Methology, Pediatric, Gynocology and Obstatric. R: Haben Sie Ihr Studium in Äthiopien abgeschlossen und sind Sie jetzt Arzt?vBF. Abgeschlossen habe ich mein Studium, bin aber kein Arzt. R: Was können Sie mit diesem Studium beruflich ausüben?vBF: Ich könnte in einem Spital oder bei den NGOs arbeiten. R: Wann haben Sie das Studium abgeschlossen, sagen Sie mir das genaue Datum.vBF: Das war am XXXX .R: Wie heißt die Universität, an der Sie das Studium abgeschlossen haben? BF auf Beilage A: Rifty Vally University.R: Wie ist die Adresse?vBF auf Beilage A: Sie liegt in der Stadt Diridawa Town (Diridawa Administration) in front of the Council.R: Warum sind Sie nicht nach Äthiopien gegangen und haben dort Ihre Ausbildung ausgeübt? BF: Ich bekomme in Äthiopien kein Recht. Ich kann dort nicht leben, weil es zwischen der äthiopischen und somalischen Regierung Konflikte gibt. R: Sie haben Ihr Studium im XXXX abgeschlossen. Sind Sie dann nach Somalia zurückgekehrt? BF: Ja.R: Wo haben Sie gelebt? BF: In Mogadischu. R: Haben Sie in Mogadischu gemeinsam mit Ihrer Familie gelebt? BF: Ja.R: Leben Ihre Eltern nach wie vor in Mogadischu? BF: Damals schon, jetzt nicht mehr.R: Wo leben Ihre Eltern jetzt? BF: In Kenia.R: Haben Sie Geschwister? BF: Ja. Ich habe fünf Geschwister.R: Wo leben diese? BF: Mit meiner Mutter in Kenia. Manche Geschwister sind aber schon verheiratet und leben extra.R: Wie viele Brüder bzw. Schwestern haben Sie, wie alt sind sie und wie heißen sie? BF: Ich habe eine Schwester namens XXXX , sie ist 18 Jahre und vier Brüder, XXXX . R: Kennen Sie die genauen Geburtsdaten Ihrer Schwester? BF: Nein, ich weiß aber, dass sie 19 Jahre alt wird. R: Seit wann leben Ihre Familienangehörigen in Kenia? BF: Seit Anfang 2016 bis jetzt.R: Wie heißt Ihre Mutter und wie alt ist sie? BF: Ihr Name ist XXXX . R: Wie alt ist Ihr Vater? BF: Er ist verstorben. Er war 75 Jahre alt. R: Sie und Ihre Geschwister sind die gemeinsamen Kinder Ihrer Eltern? BF: Nein. Mein Vater hatte zwei Frauen. XXXX hatten eine andere Mutter. R: Ist Ihr Vater eines natürlichen Todes gestorben? BF: Ja.R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Reer Aw Hassan.R: Was war der Grund dafür, dass Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich habe einer Minderheit angehört und die anderen Clans haben mich benachteiligt.R: Inwiefern wurden Sie benachteiligt? BF: Sie wollten mein Vermögen wegnehmen. Sie wussten, dass ich einer Minderheit angehöre und daher konnte ich nichts dagegen machen.R: Wer wusste, dass Sie einer Minderheit angehören und wer wollte Ihr Vermögen? BF: Der Abgaal-Clan.R: Wenn Sie einer Minderheit zugehörig waren, woher hatten Sie dann so viel Vermögen? BF: Mein Vater war schon sehr alt als er gestorben ist. Ich habe von meinem Vater geerbt und mein Vater hat ja lange gearbeitet.R: Was hat Ihr Vater gemacht? BF: Er hatte mehrere Lkws und war Unternehmer.R: Haben Sie das Unternehmen und auch die Lkws geerbt? BF: Nein. Ich habe ein Grundstück und ein Haus bekommen.R: Wo haben sich das Grundstück und das Haus befunden? BF: Im XXXX .R: Das Grundstück und Haus wollte man Ihnen wegnehmen? BF: Ja.R: Erzählen Sie mir mehr und genauer darüber. BF: Ich habe das Haus verkauft und ein eigenes Unternehmen gegründet. Ich habe eine Apotheke aufgemacht. Der Abgaal-Clan hat gesehen, dass ich viel arbeite und mein Vermögen gewachsen ist. Der Clan hat eine eigene bewaffnete Gruppe. Ich musste immer Geld bezahlen, damit ich weiter arbeiten konnte. Das Geld habe ich immer bezahlt. R: An wen haben Sie bezahlt? BF: An die bewaffnete Gruppe.R: Kennen Sie Namen dieser Personen, die der bewaffneten Gruppe angehört haben? BF: Nein, ich kenne keine Namen, es ist unmöglich deren Namen zu wissen.R: Wann haben Sie diese Apotheke aufgemacht? BF: Ende August
- R: Wann haben die Schutzgelderpressungen begonnen? BF: Nach ca. 15 Tagen nach Eröffnung.R: Erzählen Sie mir genau wie es dazu gekommen ist? BF: Am Anfang kamen ca. 5 Männer zu mir und haben mir gedroht. Sie sagten, ich müsse Schutzgeld bezahlen. Wenn ich etwas dagegen machen würde, würde ich schon sehen, wozu sie imstande sind. Sie sagten auch, dass niemand danach fragen würde, wenn sie mich töten würden. Ich musste dieses Schutzgeld zahlen.R: Wie hoch war das Schutzgeld? BF: Ca. 150 Dollar.R: Mussten Sie monatlich zahlen? BF: Ja.R: Wieso sind Sie nicht zur Polizei gegangen und haben versucht Hilfe zu erhalten? BF: ich war bei der Polizei, aber ich habe danach viele Probleme bekommen.R: Haben Sie Ihr Studium in Äthiopien abgeschlossen und sind Sie jetzt Arzt?vBF. Abgeschlossen habe ich mein Studium, bin aber kein Arzt. , R: Was können Sie mit diesem Studium beruflich ausüben?vBF: Ich könnte in einem Spital oder bei den NGOs arbeiten. , R: Wann haben Sie das Studium abgeschlossen, sagen Sie mir das genaue Datum.vBF: Das war am römisch 40 ., R: Wie heißt die Universität, an der Sie das Studium abgeschlossen haben? BF auf Beilage A: Rifty Vally University., R: Wie ist die Adresse?vBF auf Beilage A: Sie liegt in der Stadt Diridawa Town (Diridawa Administration) in front of the Council., R: Warum sind Sie nicht nach Äthiopien gegangen und haben dort Ihre Ausbildung ausgeübt? BF: Ich bekomme in Äthiopien kein Recht. Ich kann dort nicht leben, weil es zwischen der äthiopischen und somalischen Regierung Konflikte gibt. , R: Sie haben Ihr Studium im römisch 40 abgeschlossen. Sind Sie dann nach Somalia zurückgekehrt? BF: Ja., R: Wo haben Sie gelebt? BF: In Mogadischu. , R: Haben Sie in Mogadischu gemeinsam mit Ihrer Familie gelebt? BF: Ja., R: Leben Ihre Eltern nach wie vor in Mogadischu? BF: Damals schon, jetzt nicht mehr., R: Wo leben Ihre Eltern jetzt? BF: In Kenia., R: Haben Sie Geschwister? BF: Ja. Ich habe fünf Geschwister., R: Wo leben diese? BF: Mit meiner Mutter in Kenia. Manche Geschwister sind aber schon verheiratet und leben extra., R: Wie viele Brüder bzw. Schwestern haben Sie, wie alt sind sie und wie heißen sie? BF: Ich habe eine Schwester namens römisch 40 , sie ist 18 Jahre und vier Brüder, römisch 40 . , R: Kennen Sie die genauen Geburtsdaten Ihrer Schwester? BF: Nein, ich weiß aber, dass sie 19 Jahre alt wird. , R: Seit wann leben Ihre Familienangehörigen in Kenia? BF: Seit Anfang 2016 bis jetzt., R: Wie heißt Ihre Mutter und wie alt ist sie? BF: Ihr Name ist römisch 40 . , R: Wie alt ist Ihr Vater? BF: Er ist verstorben. Er war 75 Jahre alt. , R: Sie und Ihre Geschwister sind die gemeinsamen Kinder Ihrer Eltern? BF: Nein. Mein Vater hatte zwei Frauen. römisch 40 hatten eine andere Mutter. , R: Ist Ihr Vater eines natürlichen Todes gestorben? BF: Ja., R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Reer Aw Hassan., R: Was war der Grund dafür, dass Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich habe einer Minderheit angehört und die anderen Clans haben mich benachteiligt., R: Inwiefern wurden Sie benachteiligt? BF: Sie wollten mein Vermögen wegnehmen. Sie wussten, dass ich einer Minderheit angehöre und daher konnte ich nichts dagegen machen., R: Wer wusste, dass Sie einer Minderheit angehören und wer wollte Ihr Vermögen? BF: Der Abgaal-Clan., R: Wenn Sie einer Minderheit zugehörig waren, woher hatten Sie dann so viel Vermögen? BF: Mein Vater war schon sehr alt als er gestorben ist. Ich habe von meinem Vater geerbt und mein Vater hat ja lange gearbeitet., R: Was hat Ihr Vater gemacht? BF: Er hatte mehrere Lkws und war Unternehmer., R: Haben Sie das Unternehmen und auch die Lkws geerbt? BF: Nein. Ich habe ein Grundstück und ein Haus bekommen., R: Wo haben sich das Grundstück und das Haus befunden? BF: Im römisch 40 ., R: Das Grundstück und Haus wollte man Ihnen wegnehmen? BF: Ja., R: Erzählen Sie mir mehr und genauer darüber. BF: Ich habe das Haus verkauft und ein eigenes Unternehmen gegründet. Ich habe eine Apotheke aufgemacht. Der Abgaal-Clan hat gesehen, dass ich viel arbeite und mein Vermögen gewachsen ist. Der Clan hat eine eigene bewaffnete Gruppe. Ich musste immer Geld bezahlen, damit ich weiter arbeiten konnte. Das Geld habe ich immer bezahlt. , R: An wen haben Sie bezahlt? BF: An die bewaffnete Gruppe., R: Kennen Sie Namen dieser Personen, die der bewaffneten Gruppe angehört haben? BF: Nein, ich kenne keine Namen, es ist unmöglich deren Namen zu wissen., R: Wann haben Sie diese Apotheke aufgemacht? BF: Ende August
- , R: Wann haben die Schutzgelderpressungen begonnen? BF: Nach ca. 15 Tagen nach Eröffnung., R: Erzählen Sie mir genau wie es dazu gekommen ist? BF: Am Anfang kamen ca. 5 Männer zu mir und haben mir gedroht. Sie sagten, ich müsse Schutzgeld bezahlen. Wenn ich etwas dagegen machen würde, würde ich schon sehen, wozu sie imstande sind. Sie sagten auch, dass niemand danach fragen würde, wenn sie mich töten würden. Ich musste dieses Schutzgeld zahlen., R: Wie hoch war das Schutzgeld? BF: Ca. 150 Dollar., R: Mussten Sie monatlich zahlen? BF: Ja., R: Wieso sind Sie nicht zur Polizei gegangen und haben versucht Hilfe zu erhalten? BF: ich war bei der Polizei, aber ich habe danach viele Probleme bekommen. R: Wann waren Sie bei der Polizei? BF: Am XXXX .R: Was hat die Polizei gemacht? BF: Sie haben versucht mit dieser Gruppe zu sprechen, weil sie vom gleichen Clan waren. Nach dem Gespräch mit der Polizei habe ich viele Probleme bekommen. Mein Leben war dann in Gefahr.R: Um welche Probleme hat es sich dabei gehandelt? BF: Die Polizei hat die Gruppe verständigt, dass ich die Anzeige erstattet habe. Die Gruppe hat versucht mich zu töten. Am selben Tag, an dem ich die Anzeige gemacht habe, bekam ich einen Anruf von der Gruppe und sie bedrohten mich damit, dass sie mich töten werden. Nach zwei Tagen, um Mitternacht, kamen Männer zu mir. Sie haben an die Tür geklopft. Ich habe die Tür nicht aufgemacht, weil ich Angst hatte, weil ich ja zuvor einen Anruf erhalten hatte. Sie haben begonnen auf die Tür zu schießen. Sie kamen ins Haus ich bin aus dem Fenster gesprungen. Dann bin ich geflüchtet. Ich bin zu den Nachbarn gegangen und habe dort übernachtet.R: Was war mit den anderen Familienangehörigen? BF: Sie haben auch meine Familie bedroht und nach mir gefragt.R: Sie haben also gemeinsam mit Ihrer Familie in einem Haus in Mogadischu gelebt? BF: Ja.R: Es wäre ja naheliegend gewesen, wenn diese Gruppe Sie nach Ihrer Flucht bei den Nachbarn gesucht hätte. BF: Es war ihnen nicht möglich zu erfahren in welchem Haus ich war. Wenn ich auf der Straße geblieben wäre, hätten sie mich gesehen, aber ich habe mich bei den Nachbarn ja versteckt gehalten.R: Diese Gruppe hat also bei Ihren Nachbarn nicht nachgesehen ob Sie dort sind? BF: Nein. Sie haben mich nur zu Hause gesucht.R: Wie hat dieser Nachbar geheißen? BF: XXXX .R: Wie lange haben Sie sich bei ihm aufgehalten? BF: ich war nur einen Tag dort.R: Sind Sie dann wieder in Ihr Haus zurückgegangen? BF: Nein. In der nächsten Nacht bin ich in einen anderen Bezirk gegangen. Dort wohnt ein alter Bekannter von mir. R: Was haben Sie dort gemacht? BF: Ich wollte dortbleiben, weil ich ja nicht zu meiner Familie zurückkehren konnte. R: Nennen Sie mir den Namen Ihres Bekannten. BF: XXXX .R: Woher kannten Sie Herrn XXXX ? BF: Wir haben die gleiche Schule besucht.R: Wie lange sind Sie bei Ihrem Schulkollegen geblieben? BF: 15 Tage. R: Haben Sie während dieser Zeit Kontakt mit Ihrer Familie aufgenommen? BF: Ja. Wir haben miteinander telefoniert.R: Was hat Ihre Familie gesagt? BF: Sie hat mir gesagt, dass diese Gruppe ständig kommt und nach mir fragt.R: Während Sie sich bei diesem Schulfreund aufgehalten haben, sind die Angehörigen der Abgaal zu Ihnen gekommen? BF: Nein.R: Wieso sind Sie dann nicht bei diesem Schulfreund geblieben? BF: Es war unmöglich, dass ich dort bleibe.R: Wohin sind Sie dann gegangen? BF: Ich bin nach Äthiopien gegangen.R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Äthiopien gelangt? BF: Mit dem Auto. R: Haben Sie ein Auto gemietet? BF: XXXX hat einen Schlepper organisiert und dieser hat die Reiseroute geplant und organisiert.R: Können Sie mir Städte und Dörfer nennen, die Sie auf dem Weg von Mogadischu nach Äthiopien passiert haben? BF schreibt auf (Beilage B): Mogadischu, Afgooye, Balad, Joowhar, Baladweyne,Godey, Jigjiga und Addis Abbeba.R: Wie lange hat Ihre Reise gedauert? BF: 12 bis 13 Tage.R: Sind Sie mit dem Schlepper alleine mit dem Auto gefahren? BF: Es waren noch zwei weitere Männer dabei. R: Kennen Sie deren Namen BF: XXXX .R: Kennen Sie die vollständigen Namen? BF: Nein. wir haben uns ja dort das erste Mal getroffen, ich kannte sie vorher nicht. R: Wie weit war der Nachbar, bei dem Sie sich versteckt haben, nachdem Sie aus dem Fenster Ihres Hauses gesprungen sind, von Ihrem Haus entfernt? BF: Ca. 100 Meter.R: Wieso sind Sie nicht in Addis Abbeba geblieben? BF: Ich konnte nicht dortbleiben. R: Wieso nicht? BF: Ich habe keine legalen Papiere und konnte deshalb nicht bleiben, weil ich ein Somali bin. Sie können auch selbst recherchieren. Voriges Jahr haben Äthiopier viele Somalier in Äthiopien getötet.R: Wie sind Sie von Addis Abbeba nach Österreich gelangt? BF: Der Schlepper hat meine Reise weiter organisiert und mich in den Sudan gebracht.R: Wie sind Sie dort hingekommen? BF: Mit einem Auto.R: Wohin sind Sie in den Sudan gereist? BF: Hajer.R: Wie lange sind Sie nach Hajer gefahren? BF: Eine Woche.R: Wie sind Sie aus dem Sudan nach Österreich gelangt? BF: Ich bin nach Libyen weitergefahren, von dort mit einem Boot nach Italien und dann hierher.R: Wie lange haben Sie sich in Hajer aufgehalten? BF: Eine Woche.R: Können Sie sich noch an das genaue Datum Ihres Aufenthaltes erinnern? BF: Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, weil ich kein Handy hatte. Ich erinnere mich nur an das Datum, wann ich Äthiopien verlassen habe. Ich kann auch nur sagen, wie lange ich in Hajer war.R: Wann waren Sie bei der Polizei? BF: Am römisch 40 ., R: Was hat die Polizei gemacht? BF: Sie haben versucht mit dieser Gruppe zu sprechen, weil sie vom gleichen Clan waren. Nach dem Gespräch mit der Polizei habe ich viele Probleme bekommen. Mein Leben war dann in Gefahr., R: Um welche Probleme hat es sich dabei gehandelt? BF: Die Polizei hat die Gruppe verständigt, dass ich die Anzeige erstattet habe. Die Gruppe hat versucht mich zu töten. Am selben Tag, an dem ich die Anzeige gemacht habe, bekam ich einen Anruf von der Gruppe und sie bedrohten mich damit, dass sie mich töten werden. Nach zwei Tagen, um Mitternacht, kamen Männer zu mir. Sie haben an die Tür geklopft. Ich habe die Tür nicht aufgemacht, weil ich Angst hatte, weil ich ja zuvor einen Anruf erhalten hatte. Sie haben begonnen auf die Tür zu schießen. Sie kamen ins Haus ich bin aus dem Fenster gesprungen. Dann bin ich geflüchtet. Ich bin zu den Nachbarn gegangen und habe dort übernachtet., R: Was war mit den anderen Familienangehörigen? BF: Sie haben auch meine Familie bedroht und nach mir gefragt., R: Sie haben also gemeinsam mit Ihrer Familie in einem Haus in Mogadischu gelebt? BF: Ja., R: Es wäre ja naheliegend gewesen, wenn diese Gruppe Sie nach Ihrer Flucht bei den Nachbarn gesucht hätte. BF: Es war ihnen nicht möglich zu erfahren in welchem Haus ich war. Wenn ich auf der Straße geblieben wäre, hätten sie mich gesehen, aber ich habe mich bei den Nachbarn ja versteckt gehalten., R: Diese Gruppe hat also bei Ihren Nachbarn nicht nachgesehen ob Sie dort sind? BF: Nein. Sie haben mich nur zu Hause gesucht., R: Wie hat dieser Nachbar geheißen? BF: römisch 40 ., R: Wie lange haben Sie sich bei ihm aufgehalten? BF: ich war nur einen Tag dort., R: Sind Sie dann wieder in Ihr Haus zurückgegangen? BF: Nein. In der nächsten Nacht bin ich in einen anderen Bezirk gegangen. Dort wohnt ein alter Bekannter von mir. , R: Was haben Sie dort gemacht? BF: Ich wollte dortbleiben, weil ich ja nicht zu meiner Familie zurückkehren konnte. , R: Nennen Sie mir den Namen Ihres Bekannten. BF: römisch 40 ., R: Woher kannten Sie Herrn römisch 40 ? BF: Wir haben die gleiche Schule besucht., R: Wie lange sind Sie bei Ihrem Schulkollegen geblieben? BF: 15 Tage. , R: Haben Sie während dieser Zeit Kontakt mit Ihrer Familie aufgenommen? BF: Ja. Wir haben miteinander telefoniert., R: Was hat Ihre Familie gesagt? BF: Sie hat mir gesagt, dass diese Gruppe ständig kommt und nach mir fragt., R: Während Sie sich bei diesem Schulfreund aufgehalten haben, sind die Angehörigen der Abgaal zu Ihnen gekommen? BF: Nein., R: Wieso sind Sie dann nicht bei diesem Schulfreund geblieben? BF: Es war unmöglich, dass ich dort bleibe., R: Wohin sind Sie dann gegangen? BF: Ich bin nach Äthiopien gegangen., R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Äthiopien gelangt? BF: Mit dem Auto. , R: Haben Sie ein Auto gemietet? BF: römisch 40 hat einen Schlepper organisiert und dieser hat die Reiseroute geplant und organisiert., R: Können Sie mir Städte und Dörfer nennen, die Sie auf dem Weg von Mogadischu nach Äthiopien passiert haben? BF schreibt auf (Beilage B): Mogadischu, Afgooye, Balad, Joowhar, Baladweyne,Godey, Jigjiga und Addis Abbeba., R: Wie lange hat Ihre Reise gedauert? BF: 12 bis 13 Tage., R: Sind Sie mit dem Schlepper alleine mit dem Auto gefahren? BF: Es waren noch zwei weitere Männer dabei. , R: Kennen Sie deren Namen BF: römisch 40 ., R: Kennen Sie die vollständigen Namen? BF: Nein. wir haben uns ja dort das erste Mal getroffen, ich kannte sie vorher nicht. , R: Wie weit war der Nachbar, bei dem Sie sich versteckt haben, nachdem Sie aus dem Fenster Ihres Hauses gesprungen sind, von Ihrem Haus entfernt? BF: Ca. 100 Meter., R: Wieso sind Sie nicht in Addis Abbeba geblieben? BF: Ich konnte nicht dortbleiben. , R: Wieso nicht? BF: Ich habe keine legalen Papiere und konnte deshalb nicht bleiben, weil ich ein Somali bin. Sie können auch selbst recherchieren. Voriges Jahr haben Äthiopier viele Somalier in Äthiopien getötet., R: Wie sind Sie von Addis Abbeba nach Österreich gelangt? BF: Der Schlepper hat meine Reise weiter organisiert und mich in den Sudan gebracht., R: Wie sind Sie dort hingekommen? BF: Mit einem Auto., R: Wohin sind Sie in den Sudan gereist? BF: Hajer., R: Wie lange sind Sie nach Hajer gefahren? BF: Eine Woche., R: Wie sind Sie aus dem Sudan nach Österreich gelangt? BF: Ich bin nach Libyen weitergefahren, von dort mit einem Boot nach Italien und dann hierher., R: Wie lange haben Sie sich in Hajer aufgehalten? BF: Eine Woche., R: Können Sie sich noch an das genaue Datum Ihres Aufenthaltes erinnern? BF: Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, weil ich kein Handy hatte. Ich erinnere mich nur an das Datum, wann ich Äthiopien verlassen habe. Ich kann auch nur sagen, wie lange ich in Hajer war. R: Wann hatten Sie das letzte Mal telefonischen Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia? BF: Jetzt habe ich Kontakt.R: Wo befindet sich Ihre Familie? BF: Sie sind in Kenia.R: Als Ihre Familie noch in Somalia war, wann hatten Sie da zuletzt Kontakt? BF: Zuletzt als ich in Äthiopien war, als ich in Libyen war, hatte ich auch wieder Kontakt zu ihr.R: Wieso sind Sie nicht mit Ihrer Familie nach Kenia gereist? BF: Es war unmöglich mit meiner Familie zu diskutieren wohin wir gemeinsam gehen könnten. Ich habe nur versucht mein Leben zu retten.R: Sie hätten ja von Äthiopien nach Kenia gehen können, das wäre naheliegender gewesen als der lange Weg nach Österreich. BF: In dieser Zeit hatte ich keine Dokumente. Ich konnte nicht dorthin reisen.R: Was meinen Sie damit, dass Sie keine Dokumente hatten? BF: Ich hatte keinen Reisepass.R: Sie hatten also keine persönlichen Dokumente mitgenommen, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Der Schlepper hat von mir verlangt meine Reisedokumente weg zu werfen.R: Wo haben Sie sich da befunden als er das verlangt hat? BF: In Äthiopien.R: Welche Dokumente hatten Sie zu dem Zeitpunkt bei sich? BF: Einen somalischen Reisepass, meine Zeugnisse, meinen Ausweis für mein Studium.R: Sie haben ja gesagt, Sie haben fluchtartig Ihr Haus verlassen und sind nicht mehr zurückgekehrt. Wie sind Sie zu diesen Dokumenten gelangt? BF: XXXX hat meine Dokumente gebracht.R: Wo genau lebt Ihre Familie in Kenia? BF: In Mandera in einer Mietwohnung.R: Wieso kann Ihre Familie in Kenia leben und Sie nicht? BF: In diesem Moment musste ich einfach flüchten. Ich habe nur versucht mein Leben zu retten.R: Sie hätten genug Zeit gehabt nach Kenia zu gehen, sie waren ja lange unterwegs. BF: Ich habe ja keine legalen Dokumente.R: Das hat Ihre Familie auch nicht und Sie hier in Österreich auch nicht. BF: Meine Familie hat auch viele Probleme in Kenia, es ist nicht einfach dort zu leben.R an BFV: Haben Sie Dokumente zum Vorlegen? BFV: Nein.R: Haben Sie noch Fragen an den BF? BFV: Ja. Ihre Familie ist nicht gleichzeitig mit Ihnen geflüchtet. Wie lange nach Ihnen hat sie Somalia verlassen?BF: Ca. zwei Monate nach mir. BFV: Warum hat die Familie auch Somalia verlassen müssen? BF: Weil sie viel Druck von der bewaffneten Gruppe bekommen haben und sie bedroht wurde und immer nach mir gefragt. Die Gruppe glaubt, dass ich noch immer in Somalia bin. Für meine Familie war es unmöglich dort weiterzuleben. BFV: Warum haben Sie bei der Ersteinvernahme das alles nicht erwähnt? BF: Sie haben mich nicht detailliert gefragt. Sie sagten mir, dass ich noch eine andere Chance habe alles genau zu erzählen.Erörtert werden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Fact Finding Mission Report Somalia, August 2017,EASO-Bericht vom Dezember 2017, Security Situation.[…]“R: Wann hatten Sie das letzte Mal telefonischen Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia? BF: Jetzt habe ich Kontakt., R: Wo befindet sich Ihre Familie? BF: Sie sind in Kenia., R: Als Ihre Familie noch in Somalia war, wann hatten Sie da zuletzt Kontakt? BF: Zuletzt als ich in Äthiopien war, als ich in Libyen war, hatte ich auch wieder Kontakt zu ihr., R: Wieso sind Sie nicht mit Ihrer Familie nach Kenia gereist? BF: Es war unmöglich mit meiner Familie zu diskutieren wohin wir gemeinsam gehen könnten. Ich habe nur versucht mein Leben zu retten., R: Sie hätten ja von Äthiopien nach Kenia gehen können, das wäre naheliegender gewesen als der lange Weg nach Österreich. BF: In dieser Zeit hatte ich keine Dokumente. Ich konnte nicht dorthin reisen., R: Was meinen Sie damit, dass Sie keine Dokumente hatten? BF: Ich hatte keinen Reisepass., R: Sie hatten also keine persönlichen Dokumente mitgenommen, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Der Schlepper hat von mir verlangt meine Reisedokumente weg zu werfen., R: Wo haben Sie sich da befunden als er das verlangt hat? BF: In Äthiopien., R: Welche Dokumente hatten Sie zu dem Zeitpunkt bei sich? BF: Einen somalischen Reisepass, meine Zeugnisse, meinen Ausweis für mein Studium., R: Sie haben ja gesagt, Sie haben fluchtartig Ihr Haus verlassen und sind nicht mehr zurückgekehrt. Wie sind Sie zu diesen Dokumenten gelangt? BF: römisch 40 hat meine Dokumente gebracht., R: Wo genau lebt Ihre Familie in Kenia? BF: In Mandera in einer Mietwohnung., R: Wieso kann Ihre Familie in Kenia leben und Sie nicht? BF: In diesem Moment musste ich einfach flüchten. Ich habe nur versucht mein Leben zu retten., R: Sie hätten genug Zeit gehabt nach Kenia zu gehen, sie waren ja lange unterwegs. BF: Ich habe ja keine legalen Dokumente., R: Das hat Ihre Familie auch nicht und Sie hier in Österreich auch nicht. BF: Meine Familie hat auch viele Probleme in Kenia, es ist nicht einfach dort zu leben., R an BFV: Haben Sie Dokumente zum Vorlegen? BFV: Nein., R: Haben Sie noch Fragen an den BF? BFV: Ja. Ihre Familie ist nicht gleichzeitig mit Ihnen geflüchtet. Wie lange nach Ihnen hat sie Somalia verlassen?, BF: Ca. zwei Monate nach mir. , BFV: Warum hat die Familie auch Somalia verlassen müssen? BF: Weil sie viel Druck von der bewaffneten Gruppe bekommen haben und sie bedroht wurde und immer nach mir gefragt. Die Gruppe glaubt, dass ich noch immer in Somalia bin. Für meine Familie war es unmöglich dort weiterzuleben. , BFV: Warum haben Sie bei der Ersteinvernahme das alles nicht erwähnt? BF: Sie haben mich nicht detailliert gefragt. Sie sagten mir, dass ich noch eine andere Chance habe alles genau zu erzählen., Erörtert werden , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, , Fact Finding Mission Report Somalia, August 2017,, EASO-Bericht vom Dezember 2017, Security Situation., […]“
- Am 04.04.2018 langte eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein. Darin wurde anfangs das Fluchtvorbringen des BF gerafft wiedergegeben und ausgeführt, dass sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass es in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt gebe. In Mogadischu gebe es mehrere Stützpunkte von AMISOM, Polizisten und Spezialeinheiten. Die somalischen Sicherheitskräfte seien allerdings nicht in der Lage Sicherheit zu gewährleisten, weshalb sie sich auf AMISOM verlassen müsse. Auch bleibe die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant. Auch sei Somalia das korrupteste Land der Welt und würde der BF keine Rechtschutzmöglichkeiten vorfinden. Der Zugang zur Justiz und die Rechtstaatlichkeit seien allgemein beschränkt. Der Zugang zur Justiz für Minderheiten sei nahezu nicht gegeben. Der Regierung würde es nicht gelingen, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen. Der BF verfüge über keine Erfahrungen, Kenntnisse oder Verwandtschafts- oder Clanverbindungen, die ihm im Falle der Rückkehr einen gewissen Schutz in Bezug auf die tatsächliche prekäre Sicherheitslage für Minderheiten gewährleisten könnten. Er wäre bei Rückkehr einem hohen Risiko einer entsprechend intensiven Verfolgung alleinstehender Minderheitenangehöriger ausgesetzt. Aufgrund seiner Zughörigkeit zu den Reer Aw Hassan sei nicht von einem maßgeblichen Schutz durch den Clan auszugehen.
- Am 14.12.2020 fand eine ergänzende Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der BF gab wie folgt an: „R: Sind Sie gesund? BF: Mir geht es gut.R: Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie in Äthiopien gelebt haben? BF: Von 2009 bis 2013 habe ich in Äthiopien gelebt.R: Also wie viele Jahre? BF: Vier Jahre.R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie sechs Jahre in Äthiopien gelebt haben? BF: Ich bin nach Äthiopien gegangen im Jahr 2009 und habe dort bis 2013 gelebt. Das heißt, dass ich vier Jahre dort gelebt habe.R wiederholt die Frage.BF: Kann sein, dass der Dolmetscher falsch übersetzt hat, aber ich habe dort vier Jahre gelebt.R: In der letzten Verhandlung haben Sie auch angegeben, vier Jahre dort gelebt zu haben. Es ist unverständlich, warum Sie in der Erstverhandlung sechs Jahre angegeben haben. BF: Ich weiß es nicht, wie diese sechs Jahre zustande gekommen sind. Ich habe immer gesagt, dass ich vier Jahre dort gelebt habe.R: Sie haben aber jede Seite unterschrieben und das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt. BF: Das habe ich nicht gesagt, ich weiß nicht, wie das zustande gekommen ist.R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Meinen Sie von der Grundschule bis zum Ende?R: Ja, Ihre gesamte Schulbildung. BF: Ich habe insgesamt 14 Jahre lang die Schule besucht.R: Welche Schulen haben Sie wann und wo und wie lange besucht? BF: Ich habe in der Volksschule in der zweiten Klasse angefangen.R: Wieso haben Sie in der zweiten Klasse angefangen? BF: In Somalia gibt es Privatschulen, die man vorher besuchen kann. In diesen Privatschulen lernt man, wie man etwas schreibt.R wiederholt die Frage.BF: Ich hatte eine Aufnahmeprüfung und mir wurde gesagt, dass ich mit der zweiten Klasse anfangen kann.R: Diese Volksschule haben Sie wo besucht? BF: In Mogadischu, XXXX . R: Von wann bis wann haben Sie die Volksschule besucht? BF: Ich habe Anfang 2000 begonnen und ich habe sie bis 2004 besucht.R: Welche Schulen haben Sie dann anschließend besucht? BF: Dann habe ich die Mittelschule besucht.R: Wo haben Sie die Mittelschule besucht? BF: Diese Schule lag im XXXX .R: Von wann bis wann haben Sie die Mittelschule besucht? BF: Von 2004 bis
- Ich habe sie zwei Jahre lang besucht.R: Was haben Sie dann für eine Schule besucht? BF: Das Gymnasium.R: Von wann bis wann haben Sie das Gymnasium besucht? BF: Ich habe erst im Jahr 2007 angefangen und habe es Ende 2008 beendet.R: Warum sind Sie nur zwei Jahre ins Gymnasium gegangen? BF: Es waren bis Ende 2008 drei Jahre.R: Es sind nicht drei Jahre, sondern zwei Jahre. BF: Als ich die Mittelschule beendet habe, habe ich gleich das Gymnasium weiterbesucht.R: Sie haben aber gesagt, dass Sie im Jahr 2007 begonnen haben, das Gymnasium zu besuchen und dieses 2008 beendet haben. Wie kommen Sie auf drei Jahre? BF: Kann sein, dass ich ein falsches Jahr angegeben habe, aber ich habe insgesamt drei Jahre das Gymnasium besucht, weil ich nach der Mittelschule weiter das Gymnasium besucht habe.„R: Sind Sie gesund? BF: Mir geht es gut., R: Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie in Äthiopien gelebt haben? BF: Von 2009 bis 2013 habe ich in Äthiopien gelebt., R: Also wie viele Jahre? BF: Vier Jahre., R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie sechs Jahre in Äthiopien gelebt haben? BF: Ich bin nach Äthiopien gegangen im Jahr 2009 und habe dort bis 2013 gelebt. Das heißt, dass ich vier Jahre dort gelebt habe., R wiederholt die Frage., BF: Kann sein, dass der Dolmetscher falsch übersetzt hat, aber ich habe dort vier Jahre gelebt., R: In der letzten Verhandlung haben Sie auch angegeben, vier Jahre dort gelebt zu haben. Es ist unverständlich, warum Sie in der Erstverhandlung sechs Jahre angegeben haben. BF: Ich weiß es nicht, wie diese sechs Jahre zustande gekommen sind. Ich habe immer gesagt, dass ich vier Jahre dort gelebt habe., R: Sie haben aber jede Seite unterschrieben und das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt. BF: Das habe ich nicht gesagt, ich weiß nicht, wie das zustande gekommen ist., R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Meinen Sie von der Grundschule bis zum Ende?, R: Ja, Ihre gesamte Schulbildung. BF: Ich habe insgesamt 14 Jahre lang die Schule besucht., R: Welche Schulen haben Sie wann und wo und wie lange besucht? BF: Ich habe in der Volksschule in der zweiten Klasse angefangen., R: Wieso haben Sie in der zweiten Klasse angefangen? BF: In Somalia gibt es Privatschulen, die man vorher besuchen kann. In diesen Privatschulen lernt man, wie man etwas schreibt., R wiederholt die Frage., BF: Ich hatte eine Aufnahmeprüfung und mir wurde gesagt, dass ich mit der zweiten Klasse anfangen kann., R: Diese Volksschule haben Sie wo besucht? BF: In Mogadischu, römisch 40 . , R: Von wann bis wann haben Sie die Volksschule besucht? BF: Ich habe Anfang 2000 begonnen und ich habe sie bis 2004 besucht., R: Welche Schulen haben Sie dann anschließend besucht? BF: Dann habe ich die Mittelschule besucht., R: Wo haben Sie die Mittelschule besucht? BF: Diese Schule lag im römisch 40 ., R: Von wann bis wann haben Sie die Mittelschule besucht? BF: Von 2004 bis
- Ich habe sie zwei Jahre lang besucht., R: Was haben Sie dann für eine Schule besucht? BF: Das Gymnasium., R: Von wann bis wann haben Sie das Gymnasium besucht? BF: Ich habe erst im Jahr 2007 angefangen und habe es Ende 2008 beendet., R: Warum sind Sie nur zwei Jahre ins Gymnasium gegangen? BF: Es waren bis Ende 2008 drei Jahre., R: Es sind nicht drei Jahre, sondern zwei Jahre. BF: Als ich die Mittelschule beendet habe, habe ich gleich das Gymnasium weiterbesucht., R: Sie haben aber gesagt, dass Sie im Jahr 2007 begonnen haben, das Gymnasium zu besuchen und dieses 2008 beendet haben. Wie kommen Sie auf drei Jahre? BF: Kann sein, dass ich ein falsches Jahr angegeben habe, aber ich habe insgesamt drei Jahre das Gymnasium besucht, weil ich nach der Mittelschule weiter das Gymnasium besucht habe. R: Was haben Sie nach dem Gymnasium gemacht? BF: Ich bin nach Äthiopien gegangen und habe dort die Universität besucht.R: Wie lange haben Sie die Universität besucht? BF: Vier Jahre.R: Was haben Sie studiert? BF: Public Health.R: Wo in Äthiopien haben Sie studiert? BF: In Diridhaba (phonetisch).R: Was ist Diridhaba? BF: Es ist eine Stadt, die in Äthiopien liegt.R: Wo in Äthiopien liegt diese Stadt? BF: Es ist eine selbständige Region.R: Was heißt „selbständige Region“? BF: Es ist eine Gemeinde, in Englisch heißt es Distrikt.R: Wo in Äthiopien liegt das? BF: Ich weiß es nicht, wo genau in Äthiopien es liegt.R: Wenn Sie tatsächlich studiert haben, ist es mir nicht erklärlich, dass Sie nicht wissen, wo in Äthiopien Diridhaba liegt. BF: In der Mappe kann ich nicht genau angeben, wo es liegt, in Geographie weiß ich nicht wo es liegt, Sie können im Internet nachsehen, aber wenn Sie etwas über Diridhaba wissen wollen, kann ich Ihnen etwas erzählen, wenn Sie mich fragen.R: Wenn Sie studiert haben, müssen Sie wissen, wo Diridhaba in Äthiopien liegt. BF: Ihre Frage ist richtig und logisch, aber ich habe mich nicht interessiert, wo Diridhaba in Äthiopien liegt. Ich schätze, dass es im Osten Äthiopiens liegt.R: Haben Sie Zeugnisse, die Sie vorlegen können? BF: Auf dem Weg habe ich die Zeugnisse verloren. Da ich mich in einem kriminellen Land aufgehalten habe, wurden sie mir gestohlen.R: Wann haben Sie die Universität beendet? BF: Es war im XXXX .R: Das heißt, Sie haben 14 Jahre die Schule besucht. Ist da Ihre Universitätsausbildung inbegriffen? BF: Ja. Ich habe gesagt, ca. 14 Jahre.R: Wieso haben Sie in der Erstbefragung angegeben, insgesamt 17 Jahre eine Schulausbildung genossen zu haben? BF: Das ist auch falsch protokolliert. Ich habe intensiv meine Volksschule und Mittelschule gemacht. Insgesamt waren es ca. 14 Jahre mit der Universität. Nein, mit der Universität waren es 17 Jahre.R: Wieso haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, Ihr Studium im August 2013 beendet zu haben. Heute geben Sie an, es war im XXXX ? BF: Meinen Sie, dass ich beim BFA gesagt habe, dass ich im August 2013 fertig geworden bin?R: Wenn jemand so lange eine Ausbildung gemacht hat, dann gibt es keine Irrtümer. BF: Ich habe bereits bei der ersten Verhandlung angegeben, dass die Angaben falsch protokolliert worden sind.R: Warum haben Sie beim BFA August 2013 angegeben und jetzt sagen Sie XXXX ? BF: Diese Angabe weiß ich nicht, wie sie zustande gekommen ist, aber ich habe gesagt, dass ich im XXXX mein Studium abgeschlossen habe.R: Sie sind in XXXX geboren, stimmt das? BF: Ja.R: Und bis zum Beginn Ihres Studiums haben Sie in XXXX gelebt, stimmt das? BF: Ja.R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Diridhaba gelangt? Können Sie mir Ihre Reiseroute erzählen? BF: Ich bin zwei Mal nach Äthiopien gegangen.R: Erklären Sie mir, wie Sie von Mogadischu nach Diridhaba gelangt sind. BF: Soll ich es aufschreiben?R: Ja, bitte schreiben Sie es auf. BF schreibt etwas auf ein Blatt Papier (siehe Beilage ./A). Mogadischu, Afgooye, Balcad, Jawhar, B/Ween (gemeint Beledweeyne), Godey, Jigjiga, Diredawa.R: Was meinen Sie damit, dass Sie ein zweites Mal nach Diridhaba gereist sind? BF: Ich war nicht zwei Mal in Diridhaba, ich war zwei Mal in Äthiopien. Ich habe die Frage falsch verstanden.R: Welchen Beruf haben Sie zuletzt in Somalia ausgeübt? BF: Ich hatte eine Apotheke.R: Haben Sie sonst noch etwas gearbeitet, außer in einer Apotheke? BF: Ja, ich war einmal ein Lehrer.R: Wo waren Sie ein Lehrer? BF: Während meines Studiums habe ich unterrichtet. R: Wie können sie während Ihres Studiums unterrichten, das verstehe ich nicht. BF: Als ich die Universität besucht habe, habe ich manche Studenten privat unterrichtet, die auch Public Health studiert haben.R: Wann sind Sie genau wieder nach Somalia zurückgekehrt? BF: Das war im Jahr 2013, als ich mein Studium beendet habe.R: Wie lange sind Sie dann in Somalia geblieben? BF: Bis zu meiner Ausreise, als ich dort Probleme bekommen habe.R: Was haben Sie nach dem Gymnasium gemacht? BF: Ich bin nach Äthiopien gegangen und habe dort die Universität besucht., R: Wie lange haben Sie die Universität besucht? BF: Vier Jahre., R: Was haben Sie studiert? BF: Public Health., R: Wo in Äthiopien haben Sie studiert? BF: In Diridhaba (phonetisch)., R: Was ist Diridhaba? BF: Es ist eine Stadt, die in Äthiopien liegt., R: Wo in Äthiopien liegt diese Stadt? BF: Es ist eine selbständige Region., R: Was heißt „selbständige Region“? BF: Es ist eine Gemeinde, in Englisch heißt es Distrikt., R: Wo in Äthiopien liegt das? BF: Ich weiß es nicht, wo genau in Äthiopien es liegt., R: Wenn Sie tatsächlich studiert haben, ist es mir nicht erklärlich, dass Sie nicht wissen, wo in Äthiopien Diridhaba liegt. BF: In der Mappe kann ich nicht genau angeben, wo es liegt, in Geographie weiß ich nicht wo es liegt, Sie können im Internet nachsehen, aber wenn Sie etwas über Diridhaba wissen wollen, kann ich Ihnen etwas erzählen, wenn Sie mich fragen., R: Wenn Sie studiert haben, müssen Sie wissen, wo Diridhaba in Äthiopien liegt. BF: Ihre Frage ist richtig und logisch, aber ich habe mich nicht interessiert, wo Diridhaba in Äthiopien liegt. Ich schätze, dass es im Osten Äthiopiens liegt., R: Haben Sie Zeugnisse, die Sie vorlegen können? BF: Auf dem Weg habe ich die Zeugnisse verloren. Da ich mich in einem kriminellen Land aufgehalten habe, wurden sie mir gestohlen., R: Wann haben Sie die Universität beendet? BF: Es war im römisch 40 ., R: Das heißt, Sie haben 14 Jahre die Schule besucht. Ist da Ihre Universitätsausbildung inbegriffen? BF: Ja. Ich habe gesagt, ca. 14 Jahre., R: Wieso haben Sie in der Erstbefragung angegeben, insgesamt 17 Jahre eine Schulausbildung genossen zu haben? BF: Das ist auch falsch protokolliert. Ich habe intensiv meine Volksschule und Mittelschule gemacht. Insgesamt waren es ca. 14 Jahre mit der Universität. Nein, mit der Universität waren es 17 Jahre., R: Wieso haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, Ihr Studium im August 2013 beendet zu haben. Heute geben Sie an, es war im römisch 40 ? BF: Meinen Sie, dass ich beim BFA gesagt habe, dass ich im August 2013 fertig geworden bin?, R: Wenn jemand so lange eine Ausbildung gemacht hat, dann gibt es keine Irrtümer. BF: Ich habe bereits bei der ersten Verhandlung angegeben, dass die Angaben falsch protokolliert worden sind., R: Warum haben Sie beim BFA August 2013 angegeben und jetzt sagen Sie römisch 40 ? BF: Diese Angabe weiß ich nicht, wie sie zustande gekommen ist, aber ich habe gesagt, dass ich im römisch 40 mein Studium abgeschlossen habe., R: Sie sind in römisch 40 geboren, stimmt das? BF: Ja., R: Und bis zum Beginn Ihres Studiums haben Sie in römisch 40 gelebt, stimmt das? BF: Ja., R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Diridhaba gelangt? Können Sie mir Ihre Reiseroute erzählen? BF: Ich bin zwei Mal nach Äthiopien gegangen., R: Erklären Sie mir, wie Sie von Mogadischu nach Diridhaba gelangt sind. BF: Soll ich es aufschreiben?, R: Ja, bitte schreiben Sie es auf. BF schreibt etwas auf ein Blatt Papier (siehe Beilage ./A). Mogadischu, Afgooye, Balcad, Jawhar, B/Ween (gemeint Beledweeyne), Godey, Jigjiga, Diredawa., R: Was meinen Sie damit, dass Sie ein zweites Mal nach Diridhaba gereist sind? BF: Ich war nicht zwei Mal in Diridhaba, ich war zwei Mal in Äthiopien. Ich habe die Frage falsch verstanden., R: Welchen Beruf haben Sie zuletzt in Somalia ausgeübt? BF: Ich hatte eine Apotheke., R: Haben Sie sonst noch etwas gearbeitet, außer in einer Apotheke? BF: Ja, ich war einmal ein Lehrer., R: Wo waren Sie ein Lehrer? BF: Während meines Studiums habe ich unterrichtet. , R: Wie können sie während Ihres Studiums unterrichten, das verstehe ich nicht. BF: Als ich die Universität besucht habe, habe ich manche Studenten privat unterrichtet, die auch Public Health studiert haben., R: Wann sind Sie genau wieder nach Somalia zurückgekehrt? BF: Das war im Jahr 2013, als ich mein Studium beendet habe., R: Wie lange sind Sie dann in Somalia geblieben? BF: Bis zu meiner Ausreise, als ich dort Probleme bekommen habe. R: Wann war das? BF: Meine Probleme haben im Jahr 2013 angefangen.R: Wann genau bitte 2013? BF: Das war ca. im Dezember 2013.R: Wohin sind Sie dann gereist? BF: Ich bin in Richtung Äthiopien geflüchtet.R: Wohin sind Sie genau geflüchtet? BF: Nach Addis Abeba.R: Wie lange waren Sie in Addis Abeba aufhältig? BF: Ca. eine Woche.R: Dann sind Sie weiter in Richtung Europa gereist? BF: Ja.R: Wohin sind Sie dann geflüchtet? BF: Von Äthiopien weiter in den Sudan, Libyen, weiter in die Wüste. Dann bin ich in Italien angekommen und dann weiter nach Österreich gereist.R: Wie lange waren Sie in Libyen aufhältig? BF: Das kann ich nicht angeben. In dieser Zeit hatte ich kein Handy, aber, wenn ich es schätze, es waren ein paar Monate.R: Wie viele Monate waren Sie in Libyen aufhältig? BF: Ca. drei bis vier Monate.R: Wie lange waren Sie in Italien aufhältig? BF: In Italien war ich ca. drei Wochen aufhältig.R: Das heißt, Addis Abeba haben Sie im Dezember 2013 verlassen, um Richtung Europa zu reisen? BF: Was haben Sie gesagt?R wiederholt die Frage. BF: Diese Angabe ist falsch. Ich habe auch bei der Einvernahme gesehen, dass die Angabe falsch ist. Nein das stimmt nicht, dieses Datum ist falsch.R: Wieso haben Sie dann Dezember 2013 vorhin angegeben? BF: Ich bin ein Mensch, ich kann ein falsches Jahr angeben, aber das genaue Jahr war im Jahr 2015.R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Fünf.R: Wo leben diese derzeit? BF: Manche sind jetzt in mein Heimatland zurückgekehrt, manche leben in Kenia.R: Wer ist in Ihr Heimatland zurückgekehrt? BF: Meine Mutter und meine Schwester.R: Wann sind die in Ihr Heimatland zurückgekehrt? BF: Im Jahr 2019.R: Sind Sie in telefonischem Kontakt mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester? BF: Ja.R: Wo lebt Ihr Vater? BF: Er ist schon verstorben.R: Wann ist er gestorben? BF: Er ist im Jahr 2009 verstorben. Er ist eines natürlichen Todes verstorben.R: Wo leben Ihre anderen vier Geschwister? BF: Sie leben in Kenia.R: Sind die anderen vier Geschwister Schwestern oder Brüder? BF: Es sind Brüder.R: Seit wann leben Ihre Brüder in Kenia? BF: Seit 2015.R: Hat Ihre Mutter noch einmal geheiratet? BF: Nein.R: Das heißt, Sie sind insgesamt 5 Geschwister und die haben alle den gleichen Vater und die gleiche Mutter? BF: Nein.R: Wie sieht die Situation also aus? BF: Mein Vater hatte zwei Familien. Zwei von meinen Geschwistern sind nur Halbbrüder. Die anderen haben den gleichen Vater und die gleiche Mutter.R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich glaube, wenn ich in mein Heimatland zurückkehren müsste, dass ich getötet würde.R: Wer sollte Sie töten? BF: Die Leute, die mir meine Grundstücke weggenommen haben. Diese Leute würden mich töten. Kann sein, wenn ich in mein Heimatland zurückkehre, dass sie mich töten, weil sie nicht wollen, dass sie mir meine Grundstücke zurückgeben, falls es eine funktionierende Regierung gebe.R: Welche Leute haben Ihnen Ihre Grundstücke weggenommen? BF: Sie waren eine Mafiagruppe, sie waren ein Clan.R: Welcher Clan? BF: Abgaal. Dieser Clan hat am meisten in meinem Bezirk gelebt.R: Welchem Hauptclan gehören Sie an? BF: Reer aw Hassan.R: Welchem Subclan gehören Sie an? BF: Reer aw Mahdi.R: Sie haben gesagt, man hat Ihnen die Grundstücke weggenommen. Konnten Sie nicht zur Polizei gehen und sich dagegen beschweren? BF: Ich war bei der Polizei.R: Was hat die Polizei gesagt? BF: Die Polizei hat mich einvernommen und mir Fragen gestellt. Dann haben sie die Leute angerufen. Die Polizei und diese Gruppe haben den gleichen Clan. Die Polizei hat die unterstützt, weil sie den gleichen Clan haben.R: Was heißt das „die Polizei hat die unterstützt“? BF: Ich meine, weil sie den gleichen Clan haben. Bei den somalischen Polizisten gibt es viel Korruption und wenn sie im gleichen Clan sind, dann unterstützen sie sich. Somalische Polizisten werden nie neutral, solange das Clansystem dort herrscht.R: Diese Grundstücke waren in Mogadischu? BF: Ja.R: Wem haben diese Grundstücke gehört? BF: Ich habe sie von meinem Vater geerbt.R: Was waren das für Grundstücke? Wie kann ich mir das vorstellen? BF: Eines war ein leeres Grundstück und das andere war ein Haus.R: Können Sie sich noch erinnern, wann Sie bei der Polizei waren? BF: Ich schätze einmal, dass es im Oktober 2015 war. Nein, im Oktober 2014.R: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Im April 2016.R: Wann haben Sie genau Mogadischu verlassen, um über Äthiopien nach Österreich zu gelangen? BF: Das war Ende 2015, als ich Somalia verlassen habe.R: Was war in der Zwischenzeit? Warum haben Sie so lange gebraucht, um Somalia zu verlassen? BF: Weil ich noch mehr Probleme von dieser Gruppe bekommen habe. Sie sind zu mir nach Hause gekommen. Sie haben mich öfter bedroht.R: Wann sind sie zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Das war am
- oder
- Oktober
- Es war eine späte Nacht.R: Wie oft sind diese zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Nur dieses Mal.R: Wieso sind Sie bedroht worden, wenn Ihnen ohnehin die Grundstücke genommen wurden? BF: Weil ich zur Polizei gegangen bin, obwohl die Polizei vom gleichen Clan war wie diese Gruppe. Trotzdem war diese Gruppe dagegen, dass ich zur Polizei gegangen bin. Kann sein, dass sie gedacht haben, wenn es eine funktionierende Regierung geben würde, dass ich eine Anzeige mache und ich meine Grundstücke bekomme. Deswegen wollten sie mich umbringen.R: Haben Sie bis zum Schluss, bis Sie nach Äthiopien ausgereist sind um nach Europa zu gelange, als Apotheker gearbeitet? BF: Ja. Als ich bedroht worden bin und mein Haus verlassen musste und mich wo anders verstecken musste, habe ich davor in der Apotheke gearbeitet.R: Wann war der letzte Tag, an dem Sie in der Apotheke gearbeitet haben? BF: Das war am XXXX . Das war, als ich zur Polizei gegangen bin.R: Wie oft sind Sie zur Polizei gegangen? BF: Nur einmal.R an RV: Haben Sie Fragen an den BF? RV: Was haben Sie mit der Mappe gemeint, als Sie nach der Lage von Diridhaba gefragt wurden? Meinen Sie eine Landkarte? BF: Ja. RV: Könnten Sie auf einer Landkarte zeigen, wo Diridhaba liegt? BF: Ja.RV: Sie haben gesagt, Sie haben im XXXX das Studium beendet. Wann genau sind Sie dann in Mogadischu angekommen? BF: Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum, aber es war innerhalb von 2013.RV: Keine weiteren Fragen.R: Haben Sie Berichte bzw. Dokumente, die Sie vorlegen möchten? BF: Nein.Erörtert werden folgende Berichte:● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019● Landkarte von Somalia● Landkarte von Äthiopien● Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020● Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 30.09.2020R: Möchten Sie zur Lage Ihres Heimatlandes etwas angeben? BF: Außer diesen zwei großen Problemen, die Sie gerade genannt haben, gibt es ein drittes Problem, das ist das Clansystem. Die großen Clans diskriminieren die kleinen Clans. Die größeren Clans setzen die kleineren Clans unter Druck. Es gibt keine Gleichberechtigung. Die größeren Clans nehmen weg, was die kleineren Clans haben, egal ob Grundstücke oder Eigentum, was diese besitzen.RV: Ich verweise auf die Schweizer Flüchtlingshilfe, insbesondere auf die Clansysteme in Somalia. Thema sind Minderheitsclans, wie soeben vom BF geschildert. Dies betrifft besonders Diskriminierungen beim Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche und beim Zugang zu Nahrung und frischem Wasser. Zusätzlich besteht ein Blutfehde- bzw. Blutrachesystem und daher wäre der BF bei einer Rückkehr seines Lebens nicht sicher.“R: Wann war das? BF: Meine Probleme haben im Jahr 2013 angefangen., R: Wann genau bitte 2013? BF: Das war ca. im Dezember 2013., R: Wohin sind Sie dann gereist? BF: Ich bin in Richtung Äthiopien geflüchtet., R: Wohin sind Sie genau geflüchtet? BF: Nach Addis Abeba., R: Wie lange waren Sie in Addis Abeba aufhältig? BF: Ca. eine Woche., R: Dann sind Sie weiter in Richtung Europa gereist? BF: Ja., R: Wohin sind Sie dann geflüchtet? BF: Von Äthiopien weiter in den Sudan, Libyen, weiter in die Wüste. Dann bin ich in Italien angekommen und dann weiter nach Österreich gereist., R: Wie lange waren Sie in Libyen aufhältig? BF: Das kann ich nicht angeben. In dieser Zeit hatte ich kein Handy, aber, wenn ich es schätze, es waren ein paar Monate., R: Wie viele Monate waren Sie in Libyen aufhältig? BF: Ca. drei bis vier Monate., R: Wie lange waren Sie in Italien aufhältig? BF: In Italien war ich ca. drei Wochen aufhältig., R: Das heißt, Addis Abeba haben Sie im Dezember 2013 verlassen, um Richtung Europa zu reisen? BF: Was haben Sie gesagt?, R wiederholt die Frage. BF: Diese Angabe ist falsch. Ich habe auch bei der Einvernahme gesehen, dass die Angabe falsch ist. Nein das stimmt nicht, dieses Datum ist falsch., R: Wieso haben Sie dann Dezember 2013 vorhin angegeben? BF: Ich bin ein Mensch, ich kann ein falsches Jahr angeben, aber das genaue Jahr war im Jahr 2015., R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Fünf., R: Wo leben diese derzeit? BF: Manche sind jetzt in mein Heimatland zurückgekehrt, manche leben in Kenia., R: Wer ist in Ihr Heimatland zurückgekehrt? BF: Meine Mutter und meine Schwester., R: Wann sind die in Ihr Heimatland zurückgekehrt? BF: Im Jahr 2019., R: Sind Sie in telefonischem Kontakt mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester? BF: Ja., R: Wo lebt Ihr Vater? BF: Er ist schon verstorben., R: Wann ist er gestorben? BF: Er ist im Jahr 2009 verstorben. Er ist eines natürlichen Todes verstorben., R: Wo leben Ihre anderen vier Geschwister? BF: Sie leben in Kenia., R: Sind die anderen vier Geschwister Schwestern oder Brüder? BF: Es sind Brüder., R: Seit wann leben Ihre Brüder in Kenia? BF: Seit 2015., R: Hat Ihre Mutter noch einmal geheiratet? BF: Nein., R: Das heißt, Sie sind insgesamt 5 Geschwister und die haben alle den gleichen Vater und die gleiche Mutter? BF: Nein., R: Wie sieht die Situation also aus? BF: Mein Vater hatte zwei Familien. Zwei von meinen Geschwistern sind nur Halbbrüder. Die anderen haben den gleichen Vater und die gleiche Mutter., R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich glaube, wenn ich in mein Heimatland zurückkehren müsste, dass ich getötet würde., R: Wer sollte Sie töten? BF: Die Leute, die mir meine Grundstücke weggenommen haben. Diese Leute würden mich töten. Kann sein, wenn ich in mein Heimatland zurückkehre, dass sie mich töten, weil sie nicht wollen, dass sie mir meine Grundstücke zurückgeben, falls es eine funktionierende Regierung gebe., R: Welche Leute haben Ihnen Ihre Grundstücke weggenommen? BF: Sie waren eine Mafiagruppe, sie waren ein Clan., R: Welcher Clan? BF: Abgaal. Dieser Clan hat am meisten in meinem Bezirk gelebt., R: Welchem Hauptclan gehören Sie an? BF: Reer aw Hassan., R: Welchem Subclan gehören Sie an? BF: Reer aw Mahdi., R: Sie haben gesagt, man hat Ihnen die Grundstücke weggenommen. Konnten Sie nicht zur Polizei gehen und sich dagegen beschweren? BF: Ich war bei der Polizei., R: Was hat die Polizei gesagt? BF: Die Polizei hat mich einvernommen und mir Fragen gestellt. Dann haben sie die Leute angerufen. Die Polizei und diese Gruppe haben den gleichen Clan. Die Polizei hat die unterstützt, weil sie den gleichen Clan haben., R: Was heißt das „die Polizei hat die unterstützt“? BF: Ich meine, weil sie den gleichen Clan haben. Bei den somalischen Polizisten gibt es viel Korruption und wenn sie im gleichen Clan sind, dann unterstützen sie sich. Somalische Polizisten werden nie neutral, solange das Clansystem dort herrscht., R: Diese Grundstücke waren in Mogadischu? BF: Ja., R: Wem haben diese Grundstücke gehört? BF: Ich habe sie von meinem Vater geerbt., R: Was waren das für Grundstücke? Wie kann ich mir das vorstellen? BF: Eines war ein leeres Grundstück und das andere war ein Haus., R: Können Sie sich noch erinnern, wann Sie bei der Polizei waren? BF: Ich schätze einmal, dass es im Oktober 2015 war. Nein, im Oktober 2014., R: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Im April 2016., R: Wann haben Sie genau Mogadischu verlassen, um über Äthiopien nach Österreich zu gelangen? BF: Das war Ende 2015, als ich Somalia verlassen habe., R: Was war in der Zwischenzeit? Warum haben Sie so lange gebraucht, um Somalia zu verlassen? BF: Weil ich noch mehr Probleme von dieser Gruppe bekommen habe. Sie sind zu mir nach Hause gekommen. Sie haben mich öfter bedroht., R: Wann sind sie zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Das war am
- oder
- Oktober
- Es war eine späte Nacht., R: Wie oft sind diese zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Nur dieses Mal., R: Wieso sind Sie bedroht worden, wenn Ihnen ohnehin die Grundstücke genommen wurden? BF: Weil ich zur Polizei gegangen bin, obwohl die Polizei vom gleichen Clan war wie diese Gruppe. Trotzdem war diese Gruppe dagegen, dass ich zur Polizei gegangen bin. Kann sein, dass sie gedacht haben, wenn es eine funktionierende Regierung geben würde, dass ich eine Anzeige mache und ich meine Grundstücke bekomme. Deswegen wollten sie mich umbringen., R: Haben Sie bis zum Schluss, bis Sie nach Äthiopien ausgereist sind um nach Europa zu gelange, als Apotheker gearbeitet? BF: Ja. Als ich bedroht worden bin und mein Haus verlassen musste und mich wo anders verstecken musste, habe ich davor in der Apotheke gearbeitet., R: Wann war der letzte Tag, an dem Sie in der Apotheke gearbeitet haben? BF: Das war am römisch 40 . Das war, als ich zur Polizei gegangen bin., R: Wie oft sind Sie zur Polizei gegangen? BF: Nur einmal., R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? Regierungsvorlage, Was haben Sie mit der Mappe gemeint, als Sie nach der Lage von Diridhaba gefragt wurden? Meinen Sie eine Landkarte? BF: Ja. , Regierungsvorlage, Könnten Sie auf einer Landkarte zeigen, wo Diridhaba liegt? BF: Ja., Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Sie haben im römisch 40 das Studium beendet. Wann genau sind Sie dann in Mogadischu angekommen? BF: Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum, aber es war innerhalb von 2013., Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen., R: Haben Sie Berichte bzw. Dokumente, die Sie vorlegen möchten? BF: Nein., Erörtert werden folgende Berichte:, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019, Landkarte von Somalia, Landkarte von Äthiopien, Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020, Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 30.09.2020, R: Möchten Sie zur Lage Ihres Heimatlandes etwas angeben? BF: Außer diesen zwei großen Problemen, die Sie gerade genannt haben, gibt es ein drittes Problem, das ist das Clansystem. Die großen Clans diskriminieren die kleinen Clans. Die größeren Clans setzen die kleineren Clans unter Druck. Es gibt keine Gleichberechtigung. Die größeren Clans nehmen weg, was die kleineren Clans haben, egal ob Grundstücke oder Eigentum, was diese besitzen., Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Schweizer Flüchtlingshilfe, insbesondere auf die Clansysteme in Somalia. Thema sind Minderheitsclans, wie soeben vom BF geschildert. Dies betrifft besonders Diskriminierungen beim Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche und beim Zugang zu Nahrung und frischem Wasser. Zusätzlich besteht ein Blutfehde- bzw. Blutrachesystem und daher wäre der BF bei einer Rückkehr seines Lebens nicht sicher.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 20.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört dem Clan der Reer Aw Hassan, Subclan Reer aw Mahdi an. Er hat in Somalia in der Stadt Mogadischu gelebt, XXXX . 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 20.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört dem Clan der Reer Aw Hassan, Subclan Reer aw Mahdi an. Er hat in Somalia in der Stadt Mogadischu gelebt, römisch 40 . Der BF war von 2009 bis 2013 in Äthiopien und studierte Public Health an der Rifty Vally University. Sein Studium schloss er am XXXX ab und kehrte anschließend nach Somalia zurück. Der BF erbte von seinem verstorbenen Vater Grundstücke und ein Haus. Das Haus verkaufte der BF und eröffnete eine Apotheke. Eine bewaffnete Gruppe, Angehörige des Abgaal Clans verlangten vom BF Schutzgeld und wollten ihm sein Vermögen wegnehmen bzw. haben ihm Grundstücke weggenommen, zumal diese wussten, dass er einer Minderheit angehört und daher schutzlos ist. Der BF ging jedoch zur Polizei und erstattete Anzeige. Die Polizisten, die selbst dem Clan der Abgaal angehörten, verständigten diese bewaffnete Gruppe. In der Folge wollte die bewaffnete Gruppe, Angehörige des Abgaal Clans den BF töten. Sie kamen zu ihm nach Hause und schossen auf seine Türe. Als sie ins Haus kamen, konnte der BF flüchten und versteckte er sich in der Folge bei einem Schulfreund. In der Folge verließ er Somalia, um über Äthiopien Richtung Europa zu reisen. Für den Fall der Rückkehr fürchtet der BF aus Rache von der bewaffneten Gruppe, die aus Angehörigen des Clans der Abgaal besteht, getötet zu werden bzw. als Angehöriger einer Minderheitengruppe im asylrelevanten Ausmaß verfolgt zu werden bzw. er auch deswegen keinen Schutz durch die Polizei erhalten hat. Der BF geht auch davon aus, dass die Angehörigen des Clans der Abgaal ihn deshalb töten wollen, weil sie glauben, dass der BF sein Vermögen wieder zurückbekommen könnte, wenn es eine funktionierende Regierung in Somalia gibt. Der BF verfügt in seiner Herkunftsstadt über kein tragfähiges familiäres Netz und auch über kein Clan-Netz, welches ihm in Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung durch Angehörige eines in der Heimatregion höhergestellten Clans, einem Hauptclan, Schutz bieten könnten. Seine vier Brüder (zwei Halbbrüder) leben in Kenia. Es ist nicht zu erwarten, dass aktuell ein effektiver Schutz seitens des somalischen Staates besteht.Der BF war von 2009 bis 2013 in Äthiopien und studierte Public Health an der Rifty Vally University. Sein Studium schloss er am römisch 40 ab und kehrte anschließend nach Somalia zurück. Der BF erbte von seinem verstorbenen Vater Grundstücke und ein Haus. Das Haus verkaufte der BF und eröffnete eine Apotheke. Eine bewaffnete Gruppe, Angehörige des Abgaal Clans verlangten vom BF Schutzgeld und wollten ihm sein Vermögen wegnehmen bzw. haben ihm Grundstücke weggenommen, zumal diese wussten, dass er einer Minderheit angehört und daher schutzlos ist. Der BF ging jedoch zur Polizei und erstattete Anzeige. Die Polizisten, die selbst dem Clan der Abgaal angehörten, verständigten diese bewaffnete Gruppe. In der Folge wollte die bewaffnete Gruppe, Angehörige des Abgaal Clans den BF töten. Sie kamen zu ihm nach Hause und schossen auf seine Türe. Als sie ins Haus kamen, konnte der BF flüchten und versteckte er sich in der Folge bei einem Schulfreund. In der Folge verließ er Somalia, um über Äthiopien Richtung Europa zu reisen. Für den Fall der Rückkehr fürchtet der BF aus Rache von der bewaffneten Gruppe, die aus Angehörigen des Clans der Abgaal besteht, getötet zu werden bzw. als Angehöriger einer Minderheitengruppe im asylrelevanten Ausmaß verfolgt zu werden bzw. er auch deswegen keinen Schutz durch die Polizei erhalten hat. Der BF geht auch davon aus, dass die Angehörigen des Clans der Abgaal ihn deshalb töten wollen, weil sie glauben, dass der BF sein Vermögen wieder zurückbekommen könnte, wenn es eine funktionierende Regierung in Somalia gibt. Der BF verfügt in seiner Herkunftsstadt über kein tragfähiges familiäres Netz und auch über kein Clan-Netz, welches ihm in Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung durch Angehörige eines in der Heimatregion höhergestellten Clans, einem Hauptclan, Schutz bieten könnten. Seine vier Brüder (zwei Halbbrüder) leben in Kenia. Es ist nicht zu erwarten, dass aktuell ein effektiver Schutz seitens des somalischen Staates besteht. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.
- Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia: Zwischen 19.3.2020 und 2.1.2021 wurden über 81.000 Menschen getestet, knapp 4.700 waren infiziert (HIPS 2021, S.24). Im August 2020 wurde der internationale Flugverkehr wieder aufgenommen (PGN 10.2020, S.9). Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt (HIPS 2021, S.24). Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung – offengehalten (DEVEX 13.8.2020). Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an (Sahan 16.2.2021b). Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen
- und
- Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (PGN 2.2021, S.16). Testungen sind so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Die Zahl an Infektionen dürfte höher liegen, als offiziell bekannt. Viele potenziell Infizierte melden sich nicht, da sie eine gesellschaftliche Stigmatisierung fürchten (UNFPA 12.2020, S.1). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020). Mit Stand 9.3.2021 waren in Somalia 4.544 aktive Fälle registriert, insgesamt 319 Personen waren verstorben. Seit Beginn der Pandemie waren nur 84.278 Tests durchgeführt worden (ACDC 9.3.2021). Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. Mit dem Virus geht eine Stigmatisierung jener einher, die infiziert sind, als infiziert gelten oder aber infiziert waren. Mancherorts werden selbst Menschen, die Masken tragen, als infiziert gebrandmarkt. Die Angst vor einer Stigmatisierung und die damit verbundene Angst vor ökonomischen Folgen sind der Hauptgrund, warum so wenige Menschen getestet werden. Es wird berichtet, dass z.B. Menschen bei (vormals) Infizierten nicht mehr einkaufen würden. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (DEVEX 13.8.2020). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S.1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs.51). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Abs.69). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S.1). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S.1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Absatz 69,). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S.1). Nachdem die Bildungsinstitutionen ihre Arbeit wiederaufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S.2; vgl. UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S.2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S.1) Nachdem die Bildungsinstitutionen ihre Arbeit wiederaufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S.2; vergleiche UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S.2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S.1) Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt. Ankommende müssen am Aden Adde International Airport in Mogadischu und auch am Egal International Airport in Hargeysa einen negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als vier Tage ist. Wie in Mogadischu mit Personen umgegangen wird, welche diese Vorgabe nicht erfüllen, ist unbekannt. Möglicherweise werden diese zusätzlich getestet und in Quarantäne geschickt. In Hargeysa werden Personen ohne Test auf eigene Kosten in eine von der Regierung benannte Unterkunft zur zweiwöchigen Selbstisolation geschickt. Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 12.2.2021). Restaurants, Hotels, Bars und Geschäfte sind offen, es gelten Hygienemaßnahmen und solche zum Social Distancing. Die Maßnahmen außerhalb Mogadischus können variieren. Es kann jederzeit geschehen, dass Behörden Covid-Maßnahmen kurzfristig verschärfen (GW 12.2.2021). Politische Lage Süd-/Zentralsomalia, Puntland Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 2.4.2020, S.5). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2020, S.4). Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 2.4.2020, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 4.3.2020a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S.33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 4.3.2020a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 11.3.2020, S.24). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021). Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 2.4.2020, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 4.3.2020a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S.33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 4.3.2020a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 11.3.2020, S.24). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021). Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 2.4.2020, S.6; vgl. ÖB 3.2020, S.2; USDOS 11.3.2020, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Abs.5). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Abs.6). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S.34/40). Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 11.3.2020, S.24). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 2.4.2020, S.6; vgl. USDOS 11.3.2020, S.24). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S.11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S.20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 2.4.2020, S.4; vgl. BS 2020, S.20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 11.3.2020, S.26; vgl. ÖB 3.2020, S.3; BS 2020, S.11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S.3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S.20). Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 2.4.2020, S.6; vergleiche ÖB 3.2020, S.2; USDOS 11.3.2020, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 5,). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Absatz 6,). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S.34/40). Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 11.3.2020, S.24). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 2.4.2020, S.6; vergleiche USDOS 11.3.2020, S.24). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S.11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S.20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 2.4.2020, S.4; vergleiche BS 2020, S.20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 11.3.2020, S.26; vergleiche ÖB 3.2020, S.3; BS 2020, S.11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S.3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S.20). Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S.11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 11.3.2020, S.23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 2.4.2020, S.5f). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Abs.7). Und es kam im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten. Das vereinbarte Modell entspricht in etwa jenem von
- Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Abs.2f; vgl. FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Abs.21). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs.88). Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S.11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 11.3.2020, S.23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 2.4.2020, S.5f). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 7,). Und es kam im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten. Das vereinbarte Modell entspricht in etwa jenem von
- Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Absatz 2 f,; vergleiche FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Absatz 21,). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Absatz 88,). Politische Lage: Allerdings hat sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed „Madobe“, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vgl. FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vgl. ECFR 16.2.2021). Damit verfügt Somalia über keine legitime Regierung mehr. Allerdings weigert sich Farmaajo sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Er hofft offenbar darauf, dass das Parlament Artikel 53 des Wahlgesetzes in Kraft setzt, wonach Wahlen ausgesetzt und die Amtszeit der Regierung im Katastrophenfall um sechs Monate verlängert würde. Die Covid-19-Pandemie bietet hier einen Vorwand (BMLV 25.2.2021). Politische Lage: Allerdings hat sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed „Madobe“, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vergleiche FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vergleiche ECFR 16.2.2021). Damit verfügt Somalia über keine legitime Regierung mehr. Allerdings weigert sich Farmaajo sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Er hofft offenbar darauf, dass das Parlament Artikel 53 des Wahlgesetzes in Kraft setzt, wonach Wahlen ausgesetzt und die Amtszeit der Regierung im Katastrophenfall um sechs Monate verlängert würde. Die Covid-19-Pandemie bietet hier einen Vorwand (BMLV 25.2.2021). Die Führer von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vgl. Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, erkennen Farmaajo nicht mehr als Präsidenten an (Sahan 9.2.2021b; vgl. IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Die Allianz aus Oppositionsparteien sprach sich für die Bildung einer Übergangsregierung aus (FP 10.2.2021). Somalia befindet sich somit in einer schweren Verfassungs- und politischen Krise (Sahan 9.2.2021a). Das Versagen, einen Kompromiss zu finden, hat nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Es besteht die Angst, dass Präsident Farmaajo durch das Festklammern an der Macht einen neuen Bürgerkrieg auslösen könnte (SG 8.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vgl. UNSOM 2.3.2021). Die Führer von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vergleiche Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, erkennen Farmaajo nicht mehr als Präsidenten an (Sahan 9.2.2021b; vergleiche IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Die Allianz aus Oppositionsparteien sprach sich für die Bildung einer Übergangsregierung aus (FP 10.2.2021). Somalia befindet sich somit in einer schweren Verfassungs- und politischen Krise (Sahan 9.2.2021a). Das Versagen, einen Kompromiss zu finden, hat nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Es besteht die Angst, dass Präsident Farmaajo durch das Festklammern an der Macht einen neuen Bürgerkrieg auslösen könnte (SG 8.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vergleiche UNSOM 2.3.2021). Föderalisierung: Auch wenn diese Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S.10; vgl. AI 13.2.2020, S.13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S.13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Föderalisierung: Auch wenn diese Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S.10; vergleiche AI 13.2.2020, S.13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S.13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Die Fortschritte der Jahre 2012-2016 wurden von der Regierung Farmaajo weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden solle, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vgl. ECFR 16.2.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b). Die Fortschritte der Jahre 2012-2016 wurden von der Regierung Farmaajo weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden solle, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vergleiche ECFR 16.2.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Die entstandene Pattsituation zwischen Bund und Ländern hat anfangs zum Stillstand bei wichtigen Fragen geführt – etwa hinsichtlich der Wahlen, der Verfassung und der Sicherheit (UNSC 13.2.2020, Abs.6). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Die entstandene Pattsituation zwischen Bund und Ländern hat anfangs zum Stillstand bei wichtigen Fragen geführt – etwa hinsichtlich der Wahlen, der Verfassung und der Sicherheit (UNSC 13.2.2020, Absatz 6,). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021). Bei der Auseinandersetzung zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten kommt u. a. die Krise am Golf zu tragen: Der Konflikt zwischen den Vereinten Arabischen Emiraten (VAE) – unterstützt von Saudi-Arabien – und Katar – unterstützt von der Türkei – wurde auch nach Somalia exportiert und trägt dort erheblich zur Vertiefung der Spaltung bei (BS 2020, S.41). Zudem leidet AMISOM an den Spannungen zwischen der Bundesregierung und dem Nachbarland Kenia sowie am Konflikt in Äthiopien – beide Staaten sind Truppensteller (ISS 15.12.2020). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (USDOS 11.3.2020, S.24; vgl. HIPS 2021, S.14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Abs.4). Es wird von Bestechung und Stimmenkauf berichtet (UNSC 1.11.2019, S.22). Der Bundesregierung wird vorgeworfen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (HIPS 2020, S.4f; vgl. USDOS 11.3.2020, S.24). Eine Einigung zwischen der Regierung des SWS mit dem Clan der Rahanweyn/Leysan (denen Robow angehört) hinsichtlich Kompensationszahlungen für getötete Demonstranten hat die Situation entspannt (UNSC 13.2.2020, Abs.10). Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament ausgewählt (HIPS 2021, S.14; vgl. UNSC 13.5.2020, Abs.7). Insgesamt ist das Jahr 2020 – im Vergleich zu 2019 – für den SWS relativ gut verlaufen (HIPS 2021, S.14). Beim Aufbau der Verwaltung konnten weitere Fortschritte erzielt werden (BMLV 25.2.2021). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (USDOS 11.3.2020, S.24; vergleiche HIPS 2021, S.14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Es wird von Bestechung und Stimmenkauf berichtet (UNSC 1.11.2019, S.22). Der Bundesregierung wird vorgeworfen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (HIPS 2020, S.4f; vergleiche USDOS 11.3.2020, S.24). Eine Einigung zwischen der Regierung des SWS mit dem Clan der Rahanweyn/Leysan (denen Robow angehört) hinsichtlich Kompensationszahlungen für getötete Demonstranten hat die Situation entspannt (UNSC 13.2.2020, Absatz 10,). Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament ausgewählt (HIPS 2021, S.14; vergleiche UNSC 13.5.2020, Absatz 7,). Insgesamt ist das Jahr 2020 – im Vergleich zu 2019 – für den SWS relativ gut verlaufen (HIPS 2021, S.14). Beim Aufbau der Verwaltung konnten weitere Fortschritte erzielt werden (BMLV 25.2.2021). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir – und damit den Status von Mogadischu – entscheiden muss. Es kam auch zu einer Kampagne, wonach Benadir zu einem eigenen Bundesstaat werden sollte. Dadurch wäre aber die künstliche Clanbalance der Bundesstaaten insgesamt gefährdet (HIPS 2021, S.18). Als Konsequenz ist der Status der Bundeshauptstadt nach wie vor nicht geklärt. Die BRA ist kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S.13). Die Hauptstadt untersteht direkt der Bundesregierung (HIPS 2021, S.9), der somalische Präsident ernennt Bürgermeister und Stellvertreter (HIPS 2021, S.18). In Mogadischu bleiben die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir in ihren Machtpositionen; in Dayniile auch die Hawiye/Murusade (FIS 7.8.2020, S.38). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BMLV 25.2.2021). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM. Die Lage hinsichtlich Kurtunwaarey ist unklar. Sablaale wird von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 2.2021, S.1). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Abs.66). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S.25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wiederaufgenommen (UNSC 13.11.2020, Abs.15), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020, S.4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S.14). Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Absatz 66,). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S.25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wiederaufgenommen (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020, S.4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S.14). Trotz der Erfolge der Operation Badbaado 1 bleibt der SWS hinsichtlich Angriffen durch al Shabaab der am meisten gefährdete Teil Somalias. Immer noch kontrolliert die Gruppe große Teile des Gebietes. Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (HIPS 2021, S.14). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 25.2.2021). Erstmals seit Jahren ist es der Armee nicht nur gelungen, neue Gebiete einzunehmen, sondern diese auch zu halten (HIPS 2021, S.14). Es ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt ist (BMLV 25.2.2021). Derartige stabilisierende Maßnahmen werden auch weiter durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs.79). Eine Quelle spricht hinsichtlich des Aufbaus ziviler Strukturen von Verzögerungen (TDP 12.2.2020), eine andere von mangelnden Kapazitäten (BS 2020, S.13). Hier sind womöglich die Polizeikräfte gemeint, deren Stationierung auf sich warten lässt (BMLV 25.2.2021). Gemäß einer Quelle warten in Mogadischu 525 Mann der Bundespolizei und 376 Mann der Polizei des SWS, um als