G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte V. und VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 1074516707-180759842, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 1074516707-180759842, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte V. und VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 1074517203-180759855, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 1074517203-180759855, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte V. und VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 1123306701-180759869, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 1123306701-180759869, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte V. und VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer stellte am 31.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 wurde dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
G stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 wurde dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin stellten am 29.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX kam der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet zur Welt. Seine Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, stellte für ihn am 11.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 kam der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet zur Welt. Seine Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, stellte für ihn am 11.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 wurden die Anträge der Zweit-, der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 wurden die Anträge der Zweit-, der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG stattgegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 09.08.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von den tschechischen Behörden informiert, dass eine iranische Familie von Prag nach Istanbul und weiter nach Teheran geflogen sei. Mittels Aktenvermerken jeweils vom 03.12.2018 wurde bei allen vier Beschwerdeführern Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 21.02.2019 wurde den Beschwerdeführern der mit Bescheid vom 17.03.2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 15.12.2016 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) zuerkannte Status der Asylberechtigten
1 Z 2 Asylgesetz 2005 aberkannt.
G wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 21.02.2019 wurde den Beschwerdeführern der mit Bescheid vom 17.03.2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 15.12.2016 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass die Behörde nicht verkenne, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich integriert hätten. So gehe der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2018 einer Beschäftigung bei der Firma XXXX nach, habe Freundschaften geschlossen und sei auch mit Mitgliedern der Kirche befreundet. Trotzdem könne nicht davon gesprochen werden, dass sich die Beschwerdeführer gleichzeitig von ihrem Heimatstaat Iran dermaßen entfremdet hätten, dass eine Rückkehr nicht mehr möglich wäre. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochen, dass die Behörde nicht verkenne, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich integriert hätten. So gehe der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2018 einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nach, habe Freundschaften geschlossen und sei auch mit Mitgliedern der Kirche befreundet. Trotzdem könne nicht davon gesprochen werden, dass sich die Beschwerdeführer gleichzeitig von ihrem Heimatstaat Iran dermaßen entfremdet hätten, dass eine Rückkehr nicht mehr möglich wäre. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerden im vollen Umfang. Die Ermittlungen zum Privatleben der Beschwerdeführer seien mangelhaft gewesen bzw sei eine unrichtige Beweiswürdigung erfolgt. So übersehe die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung völlig, dass sich die Beschwerdeführer seit der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz, abgesehen von der Reise in den Iran, seit Jahren durchgehend in Österreich aufhalten würden. Die Beschwerdeführer seien in Österreich gut integriert. Der Erstbeschwerdeführer sei berufstätig und komme selbst für seinen Unterhalt und den seiner Familie in Österreich auf. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde meint, dass die Beschwerdeführer weiterhin über starke Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat verfügen würden. Die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführer sei in Österreich aufhältig. Am 15.03.2019 langten die Beschwerdevorlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ersucht wurde jeweils um die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10.05.2021 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer zahlreiche Integrationsunterlagen. Am 24.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer mit ihrer Vertretung erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung entschuldigterweise fern. In dieser Verhandlung zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück. Am 24.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer mit ihrer Vertretung erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung entschuldigterweise fern. In dieser Verhandlung zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran und ihre Muttersprache ist Farsi. Sie führen die im Spruch genannten Daten. Die richtige Schreibweise des Namens der Drittbeschwerdeführerin ist XXXX , wie der Name ihres Vaters (BF1). Die im Verfahren verwendete Schreibweise ihres Familiennamens mit XXXX ergibt sich aus einer irrtümlichen Anführung des Dorfnamens ihres Großvaters ( XXXX ).Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran und ihre Muttersprache ist Farsi. Sie führen die im Spruch genannten Daten. Die richtige Schreibweise des Namens der Drittbeschwerdeführerin ist römisch 40 , wie der Name ihres Vaters (BF1). Die im Verfahren verwendete Schreibweise ihres Familiennamens mit römisch 40 ergibt sich aus einer irrtümlichen Anführung des Dorfnamens ihres Großvaters ( römisch 40 ). Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jahr 2012 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 wurde dem Antrag
G stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland in Verbindung mit seinem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden konnte.Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jahr 2012 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 wurde dem Antrag
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland in Verbindung mit seinem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden konnte. Die Zweit-und Drittbeschwerdeführerin reisten im September 2015 legal nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin am 11.07.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.12.2016 wurde den Anträge
Vm 34 Abs 2 AsylG stattgegeben und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Zweit-und Drittbeschwerdeführerin reisten im September 2015 legal nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin am 11.07.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.12.2016 wurde den Anträge
Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG stattgegeben und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 21.02.2019 wurde den Beschwerdeführern der mit Bescheid vom 17.03.2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 15.12.2016 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) zuerkannte Status der Asylberechtigten
1 Z 2 Asylgesetz 2005 aberkannt.
G wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 21.02.2019 wurde den Beschwerdeführern der mit Bescheid vom 17.03.2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 15.12.2016 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Bundesgebiet lebt der Bruder des Erstbeschwerdeführers. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über keine familiäre oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich, abgesehen von jenen zueinander. Im Iran halten sich im Entscheidungszeitpunkt die Mutter, die Schwiegermutter sowie zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers auf. Der Erstbeschwerdeführer hat sich während seines langjährigen Aufenthaltes Deutschkenntnisse angeeignet. Er arbeitet bei der XXXX GmbH Nfg. KG als Süßwarenmitarbeiter und verdient dabei als Grundgehalt 1.560,-- Euro brutto monatlich. Dieses Einkommen erhöht sich monatlich um die jeweils geleistete Mehrarbeit im Ausmaß von durchschnittlich rund 500,-- bis 900,-- Euro brutto.Der Erstbeschwerdeführer hat sich während seines langjährigen Aufenthaltes Deutschkenntnisse angeeignet. Er arbeitet bei der römisch 40 GmbH Nfg. KG als Süßwarenmitarbeiter und verdient dabei als Grundgehalt 1.560,-- Euro brutto monatlich. Dieses Einkommen erhöht sich monatlich um die jeweils geleistete Mehrarbeit im Ausmaß von durchschnittlich rund 500,-- bis 900,-- Euro brutto. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) am 28.07.2021 erworben. Derzeit besucht sie den Sprachkurs B
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt geduldet, sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im Bundesgebiet lebt der Bruder des Erstbeschwerdeführers, zu welchem auch regelmäßig Kontakt gepflegt wird, jedoch lebt dieser Bruder mit den Beschwerdeführern in keinem gemeinsamen Haushalt und es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN). Für die vorliegenden Fälle ergibt sich somit Folgendes: Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 31.05.2012 mittlerweile mehr als neun Jahre im Bundesgebiet auf. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin halten sich seit der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz am 29.09.2015 mehr als sechs Jahre und der Viertbeschwerdeführer seit seiner Geburt im Juli 2016 mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 Asyl gewährt, der Zweit-, Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer im Familienverfahren jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016. Dadurch waren die Beschwerdeführer seit ihren Einreisen (bzw der Geburt) ins Bundesgebiet legal aufhältig und lebten sogar seit der Gewährung von Asyl als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Im Sinne der Judikatur ist der neunjährige bzw. mehr als sechsjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer zu berücksichtigen und verstärkt dieser ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich maßgeblich. Die Beschwerdeführer waren zudem im Bundesgebiet seit Juni 2012 (Erstbeschwerdeführer) bzw September 2015 (Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) bzw Juli 2016 (Viertbeschwerdeführer) durchgehend ordentlich gemeldet und haben daher während ihres Aufenthalts keine melderechtlichen Vorschriften missachtet. Die Beschwerdeführer haben im Sinne der Judikatur des VwGH auch nie Folgeanträge gestellt, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Es kann auch nicht behauptet werden, dass die Beschwerdeführer ihren bisherigen Aufenthalt nicht genutzt hätten, um sich sozial zu integrieren. Der Erstbeschwerdeführer arbeitet als Süßwarenarbeiter seit 15.10.2018 bei der XXXX GmbH Nfg. KG und verdient als Grundlohn monatlich 1.560,-- Euro brutto. Aufgrund der Mehrleistungen erhöht sich dieses Einkommen monatlich um durchschnittlich 500,-- bis 900,-- Euro brutto.Der Erstbeschwerdeführer arbeitet als Süßwarenarbeiter seit 15.10.2018 bei der römisch 40 GmbH Nfg. KG und verdient als Grundlohn monatlich 1.560,-- Euro brutto. Aufgrund der Mehrleistungen erhöht sich dieses Einkommen monatlich um durchschnittlich 500,-- bis 900,-- Euro brutto. Der Erstbeschwerdeführer besucht in seiner Freizeit die Kirche. Mit Mitgliedern der Kirche besucht er andere Personen und übergibt diesen die in der Kirche gesammelten Kleider und Lebensmittel. Der Erstbeschwerdeführer ist in die kirchliche Gemeinschaft integriert. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Mitglied beim Roten Kreuz, hat ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) am 28.07.2021 erworben und besucht nunmehr den Deutschkurs auf den Sprachniveau B1. Sie hat eine mündliche Einstellungszusage. Die Drittbeschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch. Sie hat am 14.02.2020 die Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgreich abgelegt und am 09.03.2021 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) erworben. Derzeit arbeitet sie die für nächsten drei Jahre als zahnärztliche Fachassistentin in XXXX .Die Drittbeschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch. Sie hat am 14.02.2020 die Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgreich abgelegt und am 09.03.2021 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) erworben. Derzeit arbeitet sie die für nächsten drei Jahre als zahnärztliche Fachassistentin in römisch 40 . Die Drittbeschwerdeführerin hat soziale Kontakte geknüpft und ein Empfehlungsschreiben von einer Privatperson, der ehemaligen Lehrerin, vorgelegt. Beim Viertbeschwerdeführer handelt es sich um ein minderjähriges Kind im Alter von fünfeinhalb Jahren, welches im Bundesgebiet geboren ist und sich, ausgenommen vom rund einmonatigen Aufenthalt im Iran, immer im Bundesgebiet aufgehalten hat. Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführer von einer guten Integration ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer verfügen zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, da sowohl die Mutter als auch die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers und zwei seiner Brüder im Iran leben, jedoch hat sich nach Ansicht des Gerichts der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer nach Österreich verlagert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung in den konkreten Einzelfällen zum Ergebnis, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehende, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sind.Die Beschwerdeführer verfügen zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, da sowohl die Mutter als auch die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers und zwei seiner Brüder im Iran leben, jedoch hat sich nach Ansicht des Gerichts der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer nach Österreich verlagert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung in den konkreten Einzelfällen zum Ergebnis, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehende, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sind. Zu den Aufenthaltsberechtigungen: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt „Rot-Weiß-Rot Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt „Rot-Weiß-Rot Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet: „
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. (…)“ Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 sind im Fall des Erstbeschwerdeführers erfüllt, da dieser eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschreitet. Daher war spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005 sind im Fall des Erstbeschwerdeführers erfüllt, da dieser eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschreitet. Daher war spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) vom 28.07.2021 vorgelegt und hat sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt. Die Drittbeschwerdeführerin hat am 14.02.2020 vor der Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung
dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, die Pflichtabschluss-Prüfung bestanden, die unter anderem das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ umfasste. Die Voraussetzungen iSd. § 10 Abs. 2 Z 5 IntG sind gegenständlich erfüllt. Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Drittbeschwerdeführerin auch ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 erlangt hat und sohin auch damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt.Die Drittbeschwerdeführerin hat am 14.02.2020 vor der Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung
dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, die Pflichtabschluss-Prüfung bestanden, die unter anderem das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ umfasste. Die Voraussetzungen iSd. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG sind gegenständlich erfüllt. Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Drittbeschwerdeführerin auch ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 erlangt hat und sohin auch damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt. Aufgrund der Minderjährigkeit des Viertbeschwerdeführers im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung kommt für diesen – aufgrund unbeschränkten Verweises auf § 9 IntG in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG in analoger Anwendung – der Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 5 Z 1 IntG zum Tragen, da er zum Zeitpunkt der für ihn gültigen Erfüllungspflicht iSd. § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (= Zeitpunkt der Entscheidung) minderjährig ist, weshalb diesen
Vm. 54 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.Aufgrund der Minderjährigkeit des Viertbeschwerdeführers im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung kommt für diesen – aufgrund unbeschränkten Verweises auf Paragraph 9, IntG in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in analoger Anwendung – der Befreiungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG zum Tragen, da er zum Zeitpunkt der für ihn gültigen Erfüllungspflicht iSd. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (= Zeitpunkt der Entscheidung) minderjährig ist, weshalb diesen
Paragraphen 55, Absatz eins, in Verbindung mit 54 Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die entsprechenden Aufenthaltstitel
G auszufolgen. Die Beschwerdeführer haben hierbei
G mitzuwirken.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die entsprechenden Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Die Beschwerdeführer haben hierbei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Zu den Spruchpunkten V. bis VI. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch fünf. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide zu beheben waren.Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W146.2216033.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.