G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den im Spruchpunkt römisch eins erster Satz des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Abspruch wird
Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des in Spruchpunkt I zweiter Satz des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Ausspruches stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
F iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des in Spruchpunkt römisch eins zweiter Satz des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Ausspruches stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. III. Der in Spruchpunkt I dritter Satz vorgenommene Ausspruch und die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides werden
GVG idgF ersatzlos behoben.römisch drei. Der in Spruchpunkt römisch eins dritter Satz vorgenommene Ausspruch und die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer stellte nach einer am 25.10.2002 erfolgten Einreise ins Bundesgebiet am 04.11.2002 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.10.2003, Zahl: 02 31.963-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers
G 1997 ab (Spruchpunkt I) und stellte
G fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.10.2003, Zahl: 02 31.963-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte
Paragraph 8, AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht „Berufung“ (in weiterer Folge „Beschwerde“). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, GZ. C3 244.175-0/2008/8E, wurde die Beschwerde
G 1997 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, GZ. C3 244.175-0/2008/8E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2009 und 28.02.2011 bei der Ausübung einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, betreten. Im Hinblick auf sein im Asylverfahren namhaft gemachtes Nationale XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, konnte jedoch kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Im Hinblick auf sein im Asylverfahren namhaft gemachtes Nationale römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, konnte jedoch kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Bundespolizeidirektion XXXX eine vom 21.12.2011 bis 20.12.2012 gültige Duldungskarte
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Bundespolizeidirektion römisch 40 eine vom 21.12.2011 bis 20.12.2012 gültige Duldungskarte
Paragraph 46 a, FPG ausgestellt. Nach einem Jahr Duldung stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung
1 Z 1 NAG (entspricht nunmehr dem Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“
G 2005), wobei wiederum das oben genannte Nationale vom Beschwerdeführer angegeben wurde. Es wurde dem Beschwerdeführer der angestrebte Aufenthaltstitel vom Magistrat XXXX mit Gültigkeit vom 04.02.2013 bis 04.02.2014 erteilt. Nach einem Jahr Duldung stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (entspricht nunmehr dem Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005), wobei wiederum das oben genannte Nationale vom Beschwerdeführer angegeben wurde. Es wurde dem Beschwerdeführer der angestrebte Aufenthaltstitel vom Magistrat römisch 40 mit Gültigkeit vom 04.02.2013 bis 04.02.2014 erteilt. Am 15.01.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum unter demselben Nationale einen Verlängerungsantrag
Vm § 59 AsylG 2005 „besonderer Schutz“, worauf ein Aufenthaltstitel
G 2005 mit Gültigkeit vom 20.08.2014 bis 19.08.2015 erteilt wurde. Am 15.01.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum unter demselben Nationale einen Verlängerungsantrag
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG 2005 „besonderer Schutz“, worauf ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit Gültigkeit vom 20.08.2014 bis 19.08.2015 erteilt wurde. Am 16.07.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wieder unter demselben Nationale einen Verlängerungsantrag
Vm § 59 AsylG 2005 „besonderer Schutz“. Am 16.07.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wieder unter demselben Nationale einen Verlängerungsantrag
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG 2005 „besonderer Schutz“. Nach Ladung zur chinesischen Botschaft am 05.11.2015 zur Identifizierung konnte der Beschwerdeführer als XXXX , geb. XXXX , identifiziert werden. Nach Ladung zur chinesischen Botschaft am 05.11.2015 zur Identifizierung konnte der Beschwerdeführer als römisch 40 , geb. römisch 40 , identifiziert werden. Am 10.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zum gegenständlichen Verfahren ausgehändigt, worauf der Beschwerdeführer am 16.12.2016 einige Bestätigungen vorlegte, jedoch keine Fragen beantwortete. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid den Antrag auf Verlängerung der befristeten „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 16.07.2015
G 2005 ab (Spruchpunkt I erster Satz).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I zweiter Satz). Es wurde hiebei
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt I dritter Satz).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid den Antrag auf Verlängerung der befristeten „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 16.07.2015
Paragraph 57, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins erster Satz).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins zweiter Satz). Es wurde hiebei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins dritter Satz).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Zunächst wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, lebt nunmehr seit Oktober/November 2002 – somit seit mehr als 19 Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, lebt nunmehr seit Oktober/November 2002 – somit seit mehr als 19 Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer, der seit November 2009 nicht mehr Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, weist seither fünf (legale) Beschäftigungsverhältnisse auf. Seit 15.05.2020 ist der Beschwerdeführer nunmehr als Hilfskoch bei der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , tätig, wobei hiezu die Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des AMS XXXX vom 23.06.2021 für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 verlängert wurde und der Beschwerdeführer bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden € 1.217,02 brutto monatlich ins Verdienen bringt, wodurch seine Existenz gesichert ist.Der Beschwerdeführer, der seit November 2009 nicht mehr Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, weist seither fünf (legale) Beschäftigungsverhältnisse auf. Seit 15.05.2020 ist der Beschwerdeführer nunmehr als Hilfskoch bei der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , tätig, wobei hiezu die Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.06.2021 für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 verlängert wurde und der Beschwerdeführer bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden € 1.217,02 brutto monatlich ins Verdienen bringt, wodurch seine Existenz gesichert ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die für sein Berufsleben im Küchenbereich der Gastronomie als ausreichend erscheinen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, woraus der als Sachverhalt festgestellte Verfahrensgang gewonnen wurde, und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2022. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, dem (auch im Original vorgelegten) chinesischen Reisepass des Beschwerdeführers, der auf XXXX , geb. XXXX , ausgestellt wurde, einer im Verwaltungsakt einliegenden notariellen Urkunde, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer XXXX am XXXX im Kreis XXXX , Provinz Fujian, geboren wurde, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der XXXX GmbH, XXXX , XXXX für die Monate November und Dezember 2021, einer Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX vom 23.06.2021, einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und den Einsichtnahmen in das Strafregister (SA) und in das Betreuungsinformationssystem (GVS) bezüglich des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, dem (auch im Original vorgelegten) chinesischen Reisepass des Beschwerdeführers, der auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgestellt wurde, einer im Verwaltungsakt einliegenden notariellen Urkunde, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 am römisch 40 im Kreis römisch 40 , Provinz Fujian, geboren wurde, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 für die Monate November und Dezember 2021, einer Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 vom 23.06.2021, einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und den Einsichtnahmen in das Strafregister (SA) und in das Betreuungsinformationssystem (GVS) bezüglich des Beschwerdeführers. Rechtliche Beurteilung:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.)
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„
Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.
3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Da der Beschwerdeführer im Asylverfahren – unbestritten – ein falsches Nationale angab, wodurch kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte und dies zu seiner Duldung führte, und er dieses Nationale bis zum verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag beibehielt, liegen die Voraussetzungen für die Duldung iSd § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 1 und 3 FPG nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der Beschwerdeführer im Asylverfahren – unbestritten – ein falsches Nationale angab, wodurch kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte und dies zu seiner Duldung führte, und er dieses Nationale bis zum verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag beibehielt, liegen die Voraussetzungen für die Duldung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. II.)römisch zwei.) In Fällen, in denen ein (Verlängerungs-) Antrag nach § 57 AsylG 2005 abgewiesen wird, ist die abweisende Entscheidung
G 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200).In Fällen, in denen ein (Verlängerungs-) Antrag nach Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen wird, ist die abweisende Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
36 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.
Paragraph 81, Absatz 36, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 01.10.2017 in Kraft. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war
F vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze lag für das Jahr 2021
F BGBI. II Nr. 576/2020 bei € 475,86,-- und liegt nunmehr für das Jahr 2022
F BGBl. II Nr. 590/2021 bei € 485,85,--.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze lag für das Jahr 2021
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 576 aus 2020, bei € 475,86,-- und liegt nunmehr für das Jahr 2022
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, bei € 485,85,--. Der Beschwerdeführer erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Einkommen aus einer erlaubten Tätigkeit, wobei jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, (auch) die Voraussetzung
G 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt, ist ihm somit
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Einkommen aus einer erlaubten Tätigkeit, wobei jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, (auch) die Voraussetzung
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt, ist ihm somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. III.)römisch drei.) Im Hinblick auf Spruchpunkt A) II. der gegenständlichen Entscheidung waren der im Spruchpunkt I dritter Satz vorgenommene Ausspruch und die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides
GVG ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung waren der im Spruchpunkt römisch eins dritter Satz vorgenommene Ausspruch und die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.1244175.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.