RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW153 2250533-1 Spruch, W153 2250533-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der VR China, heiratete am 23.01.2015 in Österreich einen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten chinesischen Staatsbürger. Aufgrund der Eheschließung erhielt die BF am 13.04.2015 eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ bis zum 13.04.
- Diese Aufenthaltsberechtigung wurde 2016 um ein Jahr und 2017 um drei Jahre verlängert. Die Ehe der BF wurde am 28.11.2017 geschieden. Im Zuge dessen wurde ein Strafverfahren gegen die BF und ihren Ex-Gatten wegen des Verdachtes einer Scheinehe eingeleitet, welches von der zuständigen Staatsanwaltschaft am 06.03.2019 eingestellt wurde. Am 04.03.2019 wurde die BF von der Absicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verständigt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zu erlassen. Am 14.03.2019 hat die BF diesbezüglich eine Stellungnahme abgegeben. In einem Wiederaufnahmeverfahren hat die zuständige NAG-Behörde mit Bescheid vom 10.04.2019 alle Anträge der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen, da es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Das BFA hat fälschlicher Weise angenommen, dass dieser Bescheid am 15.05.2019 rechtskräftig wurde (vgl. AS 77). Die BF hat jedoch Beschwerde erhoben und dieser wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.08.2021 auch stattgegeben.In einem Wiederaufnahmeverfahren hat die zuständige NAG-Behörde mit Bescheid vom 10.04.2019 alle Anträge der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen, da es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Das BFA hat fälschlicher Weise angenommen, dass dieser Bescheid am 15.05.2019 rechtskräftig wurde vergleiche AS 77). Die BF hat jedoch Beschwerde erhoben und dieser wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.08.2021 auch stattgegeben. Am 08.09.2021 wurde die BF erneut aufgefordert binnen zwei Wochen zur geplanten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die BF mit Schreiben vom 24.09.2021 nach. Mit gegenständlichen Bescheid vom 01.12.2021 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und gegen die BF ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlichen Bescheid vom 01.12.2021 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen die BF ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde festgestellt, dass wegen einer Scheinehe die Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltstitels von 2015, 2016 und 2017 wiederaufgenommen und nunmehr abgewiesen wurden, womit der Aufenthalt der BF in Österreich seit 2015 unrechtmäßig war. Dieser Bescheid der NG-Behörde sei am 15.05.2019 rechtskräftig geworden. Gegen den Bescheid wurde am 23.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde u.a. ausgeführt, dass die BF über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge (bis 13.10.2024 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, vgl. AS 253). Es sei auch nicht korrekt, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte. Das zuständige Landesverwaltungsgericht habe nämlich die Aberkennung der Aufenthaltstitel behoben. Demnach sei die Annahme der Behörde, dass eine Aufenthaltsehe bestanden hätte, nicht mehr richtig, und diese könne nicht mehr als Argument für die Erlassung eines Einreiseverbotes dienen. Gegen den Bescheid wurde am 23.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde u.a. ausgeführt, dass die BF über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge (bis 13.10.2024 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, vergleiche AS 253). Es sei auch nicht korrekt, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte. Das zuständige Landesverwaltungsgericht habe nämlich die Aberkennung der Aufenthaltstitel behoben. Demnach sei die Annahme der Behörde, dass eine Aufenthaltsehe bestanden hätte, nicht mehr richtig, und diese könne nicht mehr als Argument für die Erlassung eines Einreiseverbotes dienen. Auf Nachfrage hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des zuständigen Landesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 09.08.2021, GZ: VGW-151/085/8854/2019) am 28.01.2022 erhalten. Daraus geht, wie in der Beschwerde angeführt, hervor, dass der Beschwerde gegen den Bescheid der NAG-Behörde vom 10.04.2019 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist eine Staatsangehörige der VR China, reiste legal nach Österreich ein. Ihre Identität steht fest. Sie heiratete am 23.01.2015 hierorts einen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten chinesischen Staatsbürger. Aufgrund der Eheschließung erhielt sie am 13.04.2015 eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ und diese Aufenthaltsberechtigung wurde 2016 um ein Jahr und 2017 um drei Jahre verlängert. Die Ehe der BF wurde am 28.11.2017 geschieden. Die BF hat keine Sorgepflichten. Ihre Familienangehörigen leben in China. In Österreich lebt sie wieder in einer Lebensgemeinschaft. Die BF ist gesund, im arbeitsfähigen Alter, kranken- und sozialversichert und geht einer ordentlichen Beschäftigung nach. Die BF hat sich in Österreich immer legal aufgehalten. Ihre derzeitige Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ist bis 13.10.2024 gültig. Aufgrund der kurzen Ehe wurde wegen des Verdachtes einer Scheinehe ein Strafverfahren gegen die BF und ihren Ex-Gatten eingeleitet, welches von der zuständigen Staatsanwaltschaft am 06.03.2019 jedoch eingestellt wurde. Die zuständige NAG-Behörde hat in einem Wiederaufnahmeverfahren mit Bescheid vom 10.04.2019 alle Anträge der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ seit 2015 abgewiesen, da sie davon ausging, es habe sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Das BFA hat fälschlicher Weise angenommen, dass dieser Bescheid am 15.05.2019 rechtskräftig wurde (vgl. AS 77). Die BF hat jedoch Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und dieser wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.08.2021 auch stattgegeben.Die zuständige NAG-Behörde hat in einem Wiederaufnahmeverfahren mit Bescheid vom 10.04.2019 alle Anträge der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ seit 2015 abgewiesen, da sie davon ausging, es habe sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Das BFA hat fälschlicher Weise angenommen, dass dieser Bescheid am 15.05.2019 rechtskräftig wurde vergleiche AS 77). Die BF hat jedoch Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und dieser wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.08.2021 auch stattgegeben. Das Landesverwaltungsgericht hat befunden, dass nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.07.2021 und 05.08.2021 sowie der Einvernahme der BF und der Zeugen das erkennende Gericht zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass nunmehr - vier Jahre nach der erfolgten Scheidung der BF – nicht mehr festzustellen ist, dass die der BF kein gemeinsames Familienleben mit Herrn L. iSd Art. 8 EMRK geführt hat. Daraus folge, dass auch eine Irreführungsabsicht der BF in Bezug auf den Erstantrag und die Verlängerungsanträge nicht nachgewiesen werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht hat befunden, dass nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.07.2021 und 05.08.2021 sowie der Einvernahme der BF und der Zeugen das erkennende Gericht zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass nunmehr - vier Jahre nach der erfolgten Scheidung der BF – nicht mehr festzustellen ist, dass die der BF kein gemeinsames Familienleben mit Herrn L. iSd Artikel 8, EMRK geführt hat. Daraus folge, dass auch eine Irreführungsabsicht der BF in Bezug auf den Erstantrag und die Verlängerungsanträge nicht nachgewiesen werden konnte. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Sachverhaltes wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot nicht gerechtfertigt sind. Die BF war seit 2015 immer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat eine bis 13.10.2024 gültige Aufenthaltsberechtigung. Sie ist kranken- und sozialversichert, hat einen ordentlichen Wohnsitz und geht einer ordentlichen Beschäftigung nach.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) § 28 Absatz 1 und 2 lauten:Paragraph 28, Absatz 1 und 2 lauten:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Auf Grund der Tatsache, dass - wie oben dargelegt - keine rechtliche Grundlage für eine Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot besteht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Auf Grund der Tatsache, dass - wie oben dargelegt - keine rechtliche Grundlage für eine Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot besteht, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.2250533.1.00