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{'item': 'W156 2240962-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW156 2240962-1 Spruch, W156 2240962-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 23.02.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX (in weiterer Folge: mbP) aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 und 01.06.2014 bis 30.06.2014 der Voll- (Kranken- Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sowie in der Zeit von 01.01.2013 bis 31.01.2013, 01.08.2013 bis 30.09.2013, 01.11.2013 bis 31.12.2013 und 01.02.2014 bis 31.05.2014 der Teilversicherung der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.
  2. Am 23.02.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge: mbP) aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 und 01.06.2014 bis 30.06.2014 der Voll- (Kranken- Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sowie in der Zeit von 01.01.2013 bis 31.01.2013, 01.08.2013 bis 30.09.2013, 01.11.2013 bis 31.12.2013 und 01.02.2014 bis 31.05.2014 der Teilversicherung der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Die mbP hätte als Tauchlehrer über keine eigene betriebliche Struktur verfügt und hätte ihre Leistung nicht am freien Markt angeboten. Sie wäre zudem für keine weiteren Auftraggeber als Tauchlehrer tätig gewesen, weshalb sich die Tätigkeit der mbP für die BF als ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 ASVG darstelle. Die mbP hätte als Tauchlehrer über keine eigene betriebliche Struktur verfügt und hätte ihre Leistung nicht am freien Markt angeboten. Sie wäre zudem für keine weiteren Auftraggeber als Tauchlehrer tätig gewesen, weshalb sich die Tätigkeit der mbP für die BF als ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG darstelle.
  3. Die BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Vertretungsrecht der mbP jederzeit möglich gewesen wäre. Lediglich der Nachweis der Tauchlehrerberechtigung sowie die Beurteilung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten wäre verlangt worden. Ebenso wäre die Zeiteinteilung vom Tauchlehrer bzw. vom Team gestaltet worden und hätte es keine Anwesenheitslisten gegeben. Es stimme auch nicht, dass Kurse nur am Wochenende stattgefunden hätten. Ebenso falsch wäre, dass die Lehrer immer in den Räumen der BF tätig gewesen wären. Eine Hausordnung der BF sei ihres Erachtens keine Weisung oder Kontrolle. Weiters wäre die Tauchausbildung lediglich organisatorisch über die BF abgewickelt worden. Die mbP hätte den Hauptteil ihrer Tätigkeit nicht in den Geschäftsräumen der BF abgewickelt, ihre Tätigkeit wäre vielmehr an ein offenes Gewässer gebunden gewesen. Die BF hätte auf der Homepage laufend um Kooperationen mit Tauchlehrern beworben. Diese hätten sich in das EDV-System bei der BF eingetragen. Die BF erstelle keine Kurspläne. Alle angegebenen Tauchkurse wären auf der Homepage von den Tauchlehrern – und nicht von der BF – eingetragen worden. Die mbP könne weiters ihre eigenen Kenntnisse als PADI-Tauchlehrer weltweit vermarkten. Sie hätte auch ihre Leistung am freien Mark angeboten und zwar in sozialen Medien gemeinsam mit ihrem Team unter den Namen „ XXXX “. Die mbP hätte über die wesentlichen Betriebsmittel verfügt, wobei sich der Pool als Hilfsmittel verstehe.
  4. Die BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Vertretungsrecht der mbP jederzeit möglich gewesen wäre. Lediglich der Nachweis der Tauchlehrerberechtigung sowie die Beurteilung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten wäre verlangt worden. Ebenso wäre die Zeiteinteilung vom Tauchlehrer bzw. vom Team gestaltet worden und hätte es keine Anwesenheitslisten gegeben. Es stimme auch nicht, dass Kurse nur am Wochenende stattgefunden hätten. Ebenso falsch wäre, dass die Lehrer immer in den Räumen der BF tätig gewesen wären. Eine Hausordnung der BF sei ihres Erachtens keine Weisung oder Kontrolle. Weiters wäre die Tauchausbildung lediglich organisatorisch über die BF abgewickelt worden. Die mbP hätte den Hauptteil ihrer Tätigkeit nicht in den Geschäftsräumen der BF abgewickelt, ihre Tätigkeit wäre vielmehr an ein offenes Gewässer gebunden gewesen. Die BF hätte auf der Homepage laufend um Kooperationen mit Tauchlehrern beworben. Diese hätten sich in das EDV-System bei der BF eingetragen. Die BF erstelle keine Kurspläne. Alle angegebenen Tauchkurse wären auf der Homepage von den Tauchlehrern – und nicht von der BF – eingetragen worden. Die mbP könne weiters ihre eigenen Kenntnisse als PADI-Tauchlehrer weltweit vermarkten. Sie hätte auch ihre Leistung am freien Mark angeboten und zwar in sozialen Medien gemeinsam mit ihrem Team unter den Namen „ römisch 40 “. Die mbP hätte über die wesentlichen Betriebsmittel verfügt, wobei sich der Pool als Hilfsmittel verstehe.
  5. Mit Schreiben vom 31.03.2021 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und darin ausgeführt, dass die mbP ihre Tätigkeit im Wesentlichen persönlich erbracht hätte, eine Vertretung wäre nur innerhalb der für die BF tätigen Tauchlehrer erfolgt. Als sich die mbP von einem betriebsfremden Tauchlehrer hätte vertreten lassen wollen, hätte dieser der BF vorgestellt werden müssen. Die wesentlichen Betriebsmittel wären von der BF zur Verfügung gestellt worden. Die Einteilung der Kurspläne sowie die Teilnehmer wären über das EDV-System der BF, für welches die mbP ein Passwort gehabt hätte, geführt worden. Die mbP hätte weiters über keine eigene betriebliche Struktur verfügt und hätte ihre Leistung nicht am freien Markt angeboten. Im Ergebnis wäre die mbP in den spruchgegenständlichen Zeiträumen aufgrund ihrer Tauchlehrertätigkeit als freier Dienstnehmer bzw. als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer zu qualifizieren.
  6. Am 30.11.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser nahmen teil: * Vertreterin der BF (Geschäftsführerin) * mbP * Vertreter der belangten Behörde Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die BF ist seit 05.01.2004 im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien mit der Zahl FN XXXX eingetragen. Die BF ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Bereichen Tauchausbildung und Handel mit Tauchsportartikeln. Die BF ist Franchisepartner der Professional Association of Diving Instructors (PADI). Es handelt sich bei dieser um eine internationale Ausbildungsorganisation für Taucher. 1.
  9. Die BF ist seit 05.01.2004 im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien mit der Zahl FN römisch 40 eingetragen. Die BF ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Bereichen Tauchausbildung und Handel mit Tauchsportartikeln. Die BF ist Franchisepartner der Professional Association of Diving Instructors (PADI). Es handelt sich bei dieser um eine internationale Ausbildungsorganisation für Taucher. 1.
  10. Die mbP ist ausgebildeter Tauchlehrer und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitglied eines freiberuflich tätigen Tauchlehrerteams. Die Tätigkeit der mbP bestand in der Abhaltung von Tauchkursen (Praxis und Theorie). 1.
  11. Ein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit der mbP als Tauchlehrer existiert nicht. Die mbP war kontinuierlich tätig, es kam nicht bei jedem neuen Kursteilnehmer bzw. Abhaltung von Kursen zu neuen Vertragsverhandlungen. 1.
  12. Hinsichtlich der Durchführung der Tauchkurse gab es von der Organisation PADI Vorgaben bezüglich des Ablaufes der Module an die mbP. Die Tätigkeit der mbP wurde durch PADI überwacht und kontrolliert, insbesondere, ob alle von ihr vorgegebenen Module und Inhalte durch die mbP eingehalten wurden. Die mbP war bei der Durchführung ihrer Tätigkeit verpflichtet die PADI-Standards einzuhalten und ebenso verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese jährlich an PADI zu melden. Die Haftung für Ausbildungsfehler lagen bei der mbP. Durch die BF wurden keine inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich des Tauchkurses vorgegeben. 1.
  13. Die Tauchlehrerteams, zu welchem ebenso die mbP gehörte, organisierten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Befüllung ihrer Kurstermine im Wege einer jährlichen Besprechung selbständig. Hierzu wurden die Kurspläne durch die Tauchlehrerteams vereinbart und in weiterer Folge auf der Homepage der BF veröffentlicht. Die Tauchlehrerteams hatten hierzu einen Zugriff auf die Homepage der BF. Die mbP trug in einem elektronisch geführten Kurskalender die Uhrzeit des Kurses sowie den Kursteilnehmer ein. Durch die BF wurde die Organisation der Kurstermine lediglich moderiert. 1.
  14. Es gab keine Vorgaben durch die BF an die mbP über den Arbeitsort. Die mbP war nicht verpflichtet, den Tauchkurs in den Räumlichkeiten der BF abzuhalten. Sie verwendete aus Kostengründen die Einrichtung der BF, indem sie einen Teil des Kurses im dort befindlichen Schwimmbecken abhielt. 1.
  15. Die mbP hatte keine Mindeststundenzahl zu erbringen und auch keine Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeiten zu führen. Sie war nicht verpflichtet, Urlaube oder Krankenstände zu melden. 1.
  16. Die Bezahlung der mbP erfolgte pro Tauchschüler und Modul. Hierzu erhielten die Tauchschüler beim Kauf eines Kurses ein Bonheft, wobei es für jede Kurseinheit einen Voucher gab. Die mbP nahm den Voucher an sich und wurde beim Einlösen des Vouchers durch die BF in bar bezahlt. Im Ergebnis wurde derjenige Tauchlehrer, der der BF den Bon überbracht hat, durch diese bezahlt. 1.
  17. Die mbP unterlag keiner Konkurrenzklausel. Sie hat ihre Tätigkeit auf sozialen Medien (Facebook) sowie auf der Homepage der BF gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Taucherteams unter den Namen „ XXXX “ angeboten. Daneben erfolgte die Akquirierung von Kursteilnehmern in Form eines wöchentlich stattfindenden Clubabends (Tag der offenen Tür). Es konnte nicht festgestellt werden, dass durch die BF vorgegeben wäre, dass die mbP am Clubabend anwesend sein müsste. 1.
  18. Die mbP unterlag keiner Konkurrenzklausel. Sie hat ihre Tätigkeit auf sozialen Medien (Facebook) sowie auf der Homepage der BF gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Taucherteams unter den Namen „ römisch 40 “ angeboten. Daneben erfolgte die Akquirierung von Kursteilnehmern in Form eines wöchentlich stattfindenden Clubabends (Tag der offenen Tür). Es konnte nicht festgestellt werden, dass durch die BF vorgegeben wäre, dass die mbP am Clubabend anwesend sein müsste. 1.
  19. Die mbP musste bei ihrer Tätigkeit keine vorgegebene Arbeitskleidung tragen. 1.
  20. Der mbP wurden keine wesentlichen Betriebsmittel durch die BF zur Verfügung gestellt. Die mbP konnte ein Schwimmbecken sowie eine Plattform (Homepage) der BF, in welcher sich das einzelne Team, darunter auch die mbP, präsentiert hat, verwenden. Die mbP verwendete für ihre Tätigkeit ihren eigenen Laptop, wo sie ebenso ihren Kursvortrag gespeichert hat, sowie ihre eigene Tauchausrüstung. Ein Anlagenverzeichnis wurde durch die mbP nicht geführt. Den Tauchlehrerteams standen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils zwei Schlüssel für die Räumlichkeiten der BF zur Verfügung, welche in weiterer Folge durch ein elektronisches Schließsystem umgetauscht wurden. Der mbP wurde kein fixer Garderobekasten zugewiesen. Den Tauchschülern wurden durch die BF das Tauchequipment gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die Firmenbuchnummer der BF konnte anhand der Einsichtnahme in das Firmenbuch festgestellt werden. Das Tätigkeitsumfeld der BF ergibt aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die BF gab zudem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, Franchisepartner der PADI zu sein. 2.
  23. Die Feststellungen zu den angeführten Beschäftigungszeiträumen der mbP ergeben aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten. Die Tätigkeit der mbP ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien. 2.
  24. Aus dem Akteninhalt sowie den gleichbleibenden Angaben der Verfahrensparteien ergab sich, dass keine schriftliche Vereinbarung zwischen der BF und der mbP bestand. 2.
  25. Dass PADI inhaltliche Vorgaben an die Tätigkeit der mbP gestellt hat, ergab sich aus den nachvollziehbaren Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach es „allgemeine Standards und Verfahren“ gebe, die für alle Kurse gelten würden. Weiters führte sie an, dass ein weiterer Punkt die Dokumentation betreffe, wobei die Belege sieben Jahre beim Tauchlehrer aufzubewahren seien. Die BF führte dazu an anderer Stelle in der Verhandlung aus, dass es sich dabei um den Begriff „Student Record“ handle und dies zum „allgemeinen Standard und Verfahren von PADI“ gehöre, worin jeder Ausbildungsschritt dokumentiert werden müsste. Aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung konnte der Schluss gezogen werden, dass durch sie selbst keine inhaltlichen Vorgaben an die mbP in Bezug auf die Abhaltung der Tauchkurse gegeben hätte. Ebenso gab die mbP im Rahmen der Niederschrift vom 20.06.2018 an, dass Ausbildungsabläufe und Ausbildungsinhalte von PADI vorgegeben worden wären und hätte es sich dabei um Formblätter von PADI gehandelt, in welchem alle Schritte des jeweiligen Moduls dokumentiert seien. Dass die mbP eine Haftpflichtversicherung abschließen musste und jährlich einen Nachweis an PADI übermitteln musste, ergibt sich aus den Angaben der mbP. Dass ein Ausbildungsfehler von der mbP zu vertreten gewesen wäre, ergibt sich aus den Angaben der BF und kann auch aus der Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung geschlossen werden. 2.
  26. Dass die Organisation der Tauchkurse selbständig durch die Tauchlehrerteams durchgeführt wurde, ergab sich aus den glaubhaften Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dazu führte sie aus, dass die Teams ihr zwar den Kursplan übergeben hätten und sie ihn überflogen hätte, wäre dies jedoch bloß dem Umstand geschuldet, dass sie eventuelle Überschneidungen herausfiltere. Die BF führte dazu weiters aus, dass sich die Teams selbst organisiert hätten und sie dies zu Kenntnis genommen hätte. Die Angaben der BF stimmten ebenso mit jenen der mbP im Rahmen der Niederschrift vom 20.06.2018 überein, wonach sich die Tauchlehrer unter einander ausgemacht hätten, zu welcher Zeit der einzelne Tauchlehrer einen Kurs abhalten könne. Ebenso räumte die mbP in der mündlichen Verhandlung an, dass die BF bei der Teambesprechung den Zeitplan nicht bestimmt hätte. 2.
  27. Dass der Ort der Verrichtung der Tätigkeit der Disposition der mbP oblag, ergab sich aus ihren eigenen Angaben, wonach sie lediglich praktische Gründe anführte, weshalb sie die Einrichtung der BF verwendet hätte. Dazu gab sie in der mündlichen Verhandlung an, sie hätte für die Abhaltung des Kurses in einer anderen Tauchschule dafür zahlen müssen und bestätigte weiters, dass das Ausweichen an einen anderen Ort teuer gewesen wäre und sie deshalb das Schwimmbecken bei der BF verwendet hätte. Dies stand ebenso in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der Niederschrift, wonach sie theoretisch den Arbeitsort hätte frei wählen können, es jedoch aus Kostengründen nicht möglich gewesen wäre. Nicht glaubwürdig hingegen erschienen ihre weiteren Ausführungen, dass die Konsequenz für die Verwendung eines anderen Schwimmbeckens darin liegen würde, dass sie „gleich woanders hingehen“ könne, zumal die mbP angab, dies nicht genau zu wissen und sie auch niemanden nennen konnte, dem eine derartige Konsequenz gedroht hätte. Vielmehr war den plausiblen Ausführungen der BF im Beschwerdeschriftsatz zu folgen, wonach die meisten Teams zu Jahresbeginn die verlängerten Wochenenden für die Ausbildung in Kroatien genützt hätten und ebenso ein anderes Team zu einer Tauchschule in Graz gefahren wäre, wo sie die Logistik verwendet hätten. Die Verwendung des XXXX See durch die mbP hätte jedoch bloß logistische Gründe gehabt. 2.
  28. Dass der Ort der Verrichtung der Tätigkeit der Disposition der mbP oblag, ergab sich aus ihren eigenen Angaben, wonach sie lediglich praktische Gründe anführte, weshalb sie die Einrichtung der BF verwendet hätte. Dazu gab sie in der mündlichen Verhandlung an, sie hätte für die Abhaltung des Kurses in einer anderen Tauchschule dafür zahlen müssen und bestätigte weiters, dass das Ausweichen an einen anderen Ort teuer gewesen wäre und sie deshalb das Schwimmbecken bei der BF verwendet hätte. Dies stand ebenso in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der Niederschrift, wonach sie theoretisch den Arbeitsort hätte frei wählen können, es jedoch aus Kostengründen nicht möglich gewesen wäre. Nicht glaubwürdig hingegen erschienen ihre weiteren Ausführungen, dass die Konsequenz für die Verwendung eines anderen Schwimmbeckens darin liegen würde, dass sie „gleich woanders hingehen“ könne, zumal die mbP angab, dies nicht genau zu wissen und sie auch niemanden nennen konnte, dem eine derartige Konsequenz gedroht hätte. Vielmehr war den plausiblen Ausführungen der BF im Beschwerdeschriftsatz zu folgen, wonach die meisten Teams zu Jahresbeginn die verlängerten Wochenenden für die Ausbildung in Kroatien genützt hätten und ebenso ein anderes Team zu einer Tauchschule in Graz gefahren wäre, wo sie die Logistik verwendet hätten. Die Verwendung des römisch 40 See durch die mbP hätte jedoch bloß logistische Gründe gehabt. 2.
  29. Die Feststellung, wonach die mbP keine bestimmte Stundenanzahl zu erfüllen hatte, basiert auf den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien und ist unstrittig. 2.
  30. Das festgestellte Bonsystem basiert auf den übereinstimmenden der BF in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben der mbP. 2.
  31. Dass die mbP ihre Leistung auf sozialen Medien (Facebook) sowie auf der Homepage der BF gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Taucherteams unter den Namen „ XXXX “ angeboten hat, ergibt sich aus den gleichlautenden Angaben der BF. Weiters ist auf der Homepage ersichtlich, dass dort ebenso von anderen Taucherteams (vgl. XXXX Wien) Leistungen angeboten werden. Hingegen stellten sich die Angaben der mbP, wonach es durch die BF vorgegeben worden wäre, dass sie am Clubabend anwesend sein müsste, als nicht glaubwürdig dar. Vielmehr konnte ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach die Konsequenz im Falle ihrer Abwesenheit am Clubabend darin liegen würde, dass sie „weniger bis gar keine Schüler gehabt“ hätte, entnommen werden, dass ihre Anwesenheit und Teilnahme am Clubabend ausschließlich in ihrem eigenen Interesse liege, da dieser der Akquirierung neuer Kunden dient. Weiters gab die mbP in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass sie nicht für andere Tauchschulen hätte arbeiten dürfen, da es ansonsten zu einer Kündigung gekommen wäre, wurden diese Angaben jedoch seitens der mbP insofern relativiert, als sie angab, dass dies durch die BF nicht dezidiert mitgeteilt worden wäre. Da somit kein allgemeines Konkurrenzverbot vereinbart war, war es der mbP möglich ist, ihr Wirken am freien Markt als Tauchlehrer anzubieten.2.
  32. Dass die mbP ihre Leistung auf sozialen Medien (Facebook) sowie auf der Homepage der BF gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Taucherteams unter den Namen „ römisch 40 “ angeboten hat, ergibt sich aus den gleichlautenden Angaben der BF. Weiters ist auf der Homepage ersichtlich, dass dort ebenso von anderen Taucherteams vergleiche römisch 40 Wien) Leistungen angeboten werden. Hingegen stellten sich die Angaben der mbP, wonach es durch die BF vorgegeben worden wäre, dass sie am Clubabend anwesend sein müsste, als nicht glaubwürdig dar. Vielmehr konnte ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach die Konsequenz im Falle ihrer Abwesenheit am Clubabend darin liegen würde, dass sie „weniger bis gar keine Schüler gehabt“ hätte, entnommen werden, dass ihre Anwesenheit und Teilnahme am Clubabend ausschließlich in ihrem eigenen Interesse liege, da dieser der Akquirierung neuer Kunden dient. Weiters gab die mbP in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass sie nicht für andere Tauchschulen hätte arbeiten dürfen, da es ansonsten zu einer Kündigung gekommen wäre, wurden diese Angaben jedoch seitens der mbP insofern relativiert, als sie angab, dass dies durch die BF nicht dezidiert mitgeteilt worden wäre. Da somit kein allgemeines Konkurrenzverbot vereinbart war, war es der mbP möglich ist, ihr Wirken am freien Markt als Tauchlehrer anzubieten. 2.
  33. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die mbP verpflichtet war, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen. Dazu gab die BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass es zwar erwünscht, aber nicht vorgeschrieben wäre. 2.
  34. Dass der mbP keine wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt wurden, ergeben sich aus den Angaben der Verfahrensparteien. In Übereinstimmung wurde dazu angegeben, dass die mbP ihre eigene Tauchausrüstung und ihren eigenen Laptop verwendet habe. Glaubhaft war auch, dass der mbP kein fixer Garderobenkasten zur Verfügung gestellt wurde, zumal im Beschwerdeschriftsatz glaubhaft angegeben wurde, dass auch andere Tauchlehrer über keinen eigenen Garderobenkasten verfügt hätten. Dies stand auch in Übereinstimmung mit den Angaben in der Niederschrift anderer Tauchlehrer (vgl. Niederschrift vom 20.06.2018). 2.
  35. Dass der mbP keine wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt wurden, ergeben sich aus den Angaben der Verfahrensparteien. In Übereinstimmung wurde dazu angegeben, dass die mbP ihre eigene Tauchausrüstung und ihren eigenen Laptop verwendet habe. Glaubhaft war auch, dass der mbP kein fixer Garderobenkasten zur Verfügung gestellt wurde, zumal im Beschwerdeschriftsatz glaubhaft angegeben wurde, dass auch andere Tauchlehrer über keinen eigenen Garderobenkasten verfügt hätten. Dies stand auch in Übereinstimmung mit den Angaben in der Niederschrift anderer Tauchlehrer vergleiche Niederschrift vom 20.06.2018). Dass die Tauchlehrerteams im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils über zwei Schlüssel für die Räumlichkeiten der BF verfügten und diese in weiterer Folge durch ein elektronisches System umgetauscht wurden, ergab sich aus den glaubhaften Ausführungen der BF. Weiters gab die BF glaubhaft an, dass sich in der Mitte des Hauses ein Schwimmbecken befunden hätte, dass jedoch lediglich als verkaufsfördernde Maßnahme gedient hätte bzw. um jemanden die „die Hemmschwelle wegzunehmen“. Das Schwimmbecken wäre im zwar Ausbildungsprogramm enthalten, welches in den Standards der PADI geregelt sei, allerdings entspreche es aufgrund der geringen Größe nicht den PADI-Standards und könne daher lediglich zu Demonstrationszwecken verwendet werden.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  38. Rechtliche Grundlagen im ASVG: § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…..)
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. (…..)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.,
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.1.
  4. Auf den Beschwerdefall bezogen: Zur Dienstgebereigenschaft der BF gegenüber der mbP: In seiner ständigen Judikatur spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 leg cit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu verstehen ist. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E
  5. Juni 1993, 92/08/0256) (vgl. VwGH vom 15.07.2013, Zl. 011/08/0151, vom 04.07.2007, Zl. 2004/08/0127).In seiner ständigen Judikatur spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, leg cit zu dem Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu verstehen ist. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E
  6. Juni 1993, 92/08/0256) vergleiche VwGH vom 15.07.2013, Zl. 011/08/0151, vom 04.07.2007, Zl. 2004/08/0127). Im gegenständlichen Fall war daher zunächst zu prüfen, ob die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Dienstgeberin der mbP war und damit einhergehend, wie die BF rechtlich zu behandeln ist. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Das Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (VwGH 17.03.2016, Ra2015/08/0206).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Das Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (VwGH 17.03.2016, Ra2015/08/0206). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof näher ausgeführt, dass es für die Dienstgebereigenschaft nicht nur darauf ankomme, wer letztlich aus den im Betrieb getätigten Geschäften (nach den hierfür in Betracht kommenden Regeln des Privatrechtes) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, sondern überdies darauf, dass die in Betracht kommenden Person, wenn schon nicht das Recht zur Geschäftsführung, zumindest eine so weit reichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung zukommen müsse, dass ihr die Erfüllung der dem Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf das an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungs- und Leistungsverhältnis entweder selbst oder durch dritte Personen möglich sei (VwGH 23.10.2002, 99/08/0157 mit Verweis auf VwGH 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325; weitere Verweise auf VwGH 22.05.1990, 89/08/0016, und VwGH 03.07.2002, 99/08/0173). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0030.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/
  7. Fallgegenständlich ist dazu auszuführen, dass den Mitgliedern der Taucherlehrerteams – und damit auch der mbP – (bis auf die Räumlichkeiten bzw. eines Schwimmbeckens) keine wesentlichen Betriebsmittel durch die BF zur Verfügung gestellt worden. Die mbP verwendete ihre eigene Tauchausrüstung sowie ihren eigenen Laptop für den Theoriekurs. Weiters konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – festgestellt werden, dass es durch die BF weder hinsichtlich der Abläufe noch des Inhalts der durch die mbP abgehaltenen Tauchkurse zu Weisungen bzw. Vorgaben gekommen wäre, insbesondere da sich diese durch die vorgegebenen Standards der PADI ergeben haben. Auch erfolgte die Organisation der Kurszeiten selbständig durch die Tauchlehrerteams im Wege der jährlichen Besprechung. Die Rolle des BF begrenzte sich in diesem Zusammenhang auf die bloße Zurverfügungstellung einer Plattform (Homepage), auf welche die Mitglieder der Tauchlehrerteams ihre Leistungen beworben haben. Bereits diese Umstände sprachen aus Sicht des erkennenden Gerichts für eine mangelnde Eingliederung der mbP in die Betriebsorganisation der BF. Auch die glaubwürdigen Angaben der BF, wonach es hinsichtlich der Bezahlung zu keinerlei Überprüfung des Empfängers des Geldes gekommen wäre, indem bloß jener Tauchlehrer – selbst im Falle, dass dieser den Kurs nicht abgehalten hätte – bezahlt wäre, der ihr den Voucher bzw. den Gutschein übergeben hätte, sprachen gegen eine Einbindung der mbP in das Gehalts- oder Lohnsystem der BF und im Gesamtbild gegen eine Einbindung der mbP in die Betriebsorganisation der BF. Verstärkend kommt überdies hinzu, dass die mbP nicht verpflichtet war, eine bestimmte von der BF vorgegebene Arbeitskleidung zu tragen. Der bloße Umstand, dass die Mitglieder der Tauchlehrerteams - und somit auch die mbP - über einen durch ein elektronisches System geregelten Zugang zu den Räumlichkeiten der BF hatten, vermochte für sich keine Einbindung der mbP in die Betriebsorganisation der BF zu begründen. Gegen eine Eingliederung der mbP in die Betriebsorganisation der BF sprach schließlich die Möglichkeit frei über den Arbeitsort zu disponieren. Es ist zwar glaubwürdig, dass sich die mbP aus Kostengründen gezwungen gesehen hätte, die Einrichtung der BF zu verwenden, konnte daraus jedoch auf keine Vorgabe der BF hinsichtlich der Auswahl des Arbeitsortes geschlossen werden. Weiters trug die mbP die einzelnen Kurszeiten zwar in einem elektronisch geführten Kalendersystem ein, doch sprachen die Ausführungen der mbP in der mündlichen Verhandlung, wonach die Führung des Kurskalenders „zum Vorteil für alle“ gewesen wäre, dass dies deshalb geführt wurde, um Überschneidungen innerhalb der Tauchlehrer zu vermeiden. Eine Verpflichtung der mbP eine durch die BF vorgegebene Ordnungsvorschrift über die Arbeitszeit einzuhalten, konnte sich daraus jedoch nicht ableiten. Die mbP war sohin in Bezug auf Arbeitszeit keinen Weisungen der BF unterworfen. Weiters war der BF insofern Recht zu sprechen, als sie im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass die von ihr vorgegebene Hausordnung nicht als Weisung bzw. Kontrolle zu bewerten sei, zumal diese sich nicht ausschließlich an die Mitglieder der Tauchlehrerteams bzw. an die mbP richten. Vielmehr handelt es sich dabei vorrangig um allgemeine Regeln, die aus Gründen der Sicherheit einzuhalten und zu beachten waren und konnte daraus kein Weisungs- oder Kontrollrecht der BF gegenüber der mbP gewonnen werden. Die Tätigkeit der mbP in ihrer Gesamtheit sprach im vorliegenden Fall angesichts der mangelnden wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb der BF gegen eine gegenüber der BF entfalteten Arbeitsleistung der mbP, weshalb diesbezügliche Tätigkeit auch nicht dem Betrieb der BF wirtschaftlich zuzurechnen ist, sodass diese keine Dienstgebereigenschaft gegenüber mbP gemäß § 35 ASVG zuzusprechen war. Die Tätigkeit der mbP in ihrer Gesamtheit sprach im vorliegenden Fall angesichts der mangelnden wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb der BF gegen eine gegenüber der BF entfalteten Arbeitsleistung der mbP, weshalb diesbezügliche Tätigkeit auch nicht dem Betrieb der BF wirtschaftlich zuzurechnen ist, sodass diese keine Dienstgebereigenschaft gegenüber mbP gemäß Paragraph 35, ASVG zuzusprechen war. Zudem ist auch anzumerken, dass die BF keine Haftung in Bezug auf Ausbildungsfehler der mbP zu tragen gehabt hätte, sondern im Fall eines solchen Fehlers die mbP zur Haftung herangezogen worden wäre. Es ist auch sonst kein rechtlicher Grund dafür ersichtlich, die BF selbst als Dienstgeberin der mbP anzusehen. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht die Versicherungspflicht der mbP in Bezug auf die BF als Dienstgeberin festgestellt. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
  8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1.2. zitierte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 3.1.2. zitierte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2240962.1.00

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