Vm 93 Abs. 1 Z 1 und 94 Abs. 5 FPG und 13 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins und 94 Absatz 5, FPG und 13 Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gelangte am 10.12.2014 irregulär in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zahl XXXX wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis zum 14.02.2022, ausgestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zahl römisch 40 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis zum 14.02.2022, ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.01.2021, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig erklärt, nicht nur mehrere Kilogramm Cannabis-Kraut, sondern auch etwa 100 Gramm Heroin und 500 Gramm Opium erworben, besessen und verkauft zu haben. Weiters ist in dem Urteil festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach (mit dem Taxi eines Mitangeklagten) nach XXXX gefahren ist und dort Suchtgift gekauft hat, dieses in XXXX lagerte und in XXXX und anderen Orten verkauft hat. Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung und die Konfiskation eines Mobiltelefons, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, weiters das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie das mehrfache Überschreiten der Übermengenqualifikation gewertet. Dieses Urteil wurde mit Urteil des XXXX vom 22.04.2021, Zahl XXXX bestätigt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.01.2021, Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig erklärt, nicht nur mehrere Kilogramm Cannabis-Kraut, sondern auch etwa 100 Gramm Heroin und 500 Gramm Opium erworben, besessen und verkauft zu haben. Weiters ist in dem Urteil festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach (mit dem Taxi eines Mitangeklagten) nach römisch 40 gefahren ist und dort Suchtgift gekauft hat, dieses in römisch 40 lagerte und in römisch 40 und anderen Orten verkauft hat. Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung und die Konfiskation eines Mobiltelefons, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, weiters das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie das mehrfache Überschreiten der Übermengenqualifikation gewertet. Dieses Urteil wurde mit Urteil des römisch 40 vom 22.04.2021, Zahl römisch 40 bestätigt. In einem Aktenvermerk vom 18.10.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einzustufen sei. Es sei aufgrund der Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten ein Grenzfall gegeben. Sie bewege sich allerdings knapp über einem Viertel des möglichen Strafrahmens und ergebe sich aus den vorgelegten Beweismitteln, dass der Asylberechtigte in der Haft sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehe, um seiner latenten Drogensucht dauernd entgegenzutreten. Aus Sicht des Bundesamtes lasse sich daher aus dem Urteil keine Gemeingefährlichkeit des Asylberechtigten ableiten. In einem Aktenvermerk vom 18.10.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG einzustufen sei. Es sei aufgrund der Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten ein Grenzfall gegeben. Sie bewege sich allerdings knapp über einem Viertel des möglichen Strafrahmens und ergebe sich aus den vorgelegten Beweismitteln, dass der Asylberechtigte in der Haft sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehe, um seiner latenten Drogensucht dauernd entgegenzutreten. Aus Sicht des Bundesamtes lasse sich daher aus dem Urteil keine Gemeingefährlichkeit des Asylberechtigten ableiten. Mit Mandatsbescheid vom 28.10.2021, IFA-Zahl XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen und er aufgefordert, dieses Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Mit Mandatsbescheid vom 28.10.2021, IFA-Zahl römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen und er aufgefordert, dieses Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Bescheidadressat Vorstellung, den ein Zellenkollege von ihm verfasst habe, da er nur wenig Deutsch verstehe. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Aberkennungsverfahren am 20.10.2021 eingestellt worden sei und er ohne Dokument nicht arbeiten gehen und keine Wohnung mieten könne. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2021 im schriftlichen Wege das Parteiengehör zu zahlreichen Fragen eingeräumt. Im Zuge einer Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass derzeit keine Strafverfahren anhängig wären, er sich jedoch derzeit in Strafhaft befinde. Er sei auch nicht wegen schwerer Verwaltungsstrafen bestraft worden. Vor der Haft habe er ein Zimmer in XXXX gemietet und werde auch nach der Haftentlassung dort wohnen. Er sei unfall- und krankenversichert. Wegen schwerer Depressionen sei sein Arbeitslosengeld eingestellt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt psychisch nicht in der Lage gewesen, arbeiten zu gehen und habe Sozialhilfe bezogen. Er habe jedoch Kontakt mit dem Psychosozialen Dienst der XXXX Landesregierung aufgenommen und werde diesen Kontakt nach seiner Haftentlassung intensivieren. Weiters habe er eine Arbeitszusage der Pizzeria XXXX . Er habe auch keine Schulden.Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2021 im schriftlichen Wege das Parteiengehör zu zahlreichen Fragen eingeräumt. Im Zuge einer Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass derzeit keine Strafverfahren anhängig wären, er sich jedoch derzeit in Strafhaft befinde. Er sei auch nicht wegen schwerer Verwaltungsstrafen bestraft worden. Vor der Haft habe er ein Zimmer in römisch 40 gemietet und werde auch nach der Haftentlassung dort wohnen. Er sei unfall- und krankenversichert. Wegen schwerer Depressionen sei sein Arbeitslosengeld eingestellt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt psychisch nicht in der Lage gewesen, arbeiten zu gehen und habe Sozialhilfe bezogen. Er habe jedoch Kontakt mit dem Psychosozialen Dienst der römisch 40 Landesregierung aufgenommen und werde diesen Kontakt nach seiner Haftentlassung intensivieren. Weiters habe er eine Arbeitszusage der Pizzeria römisch 40 . Er habe auch keine Schulden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2021, IFA-Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Konventionsreisepass entzogen und der Beschwerdeführer aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen und unter Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2021, IFA-Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Konventionsreisepass entzogen und der Beschwerdeführer aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen und unter Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. In der Begründung des Bescheides wurde (kursorisch) der Verfahrensgang wiedergegeben, Feststellungen zu diesem getroffen, die Beweismittel aufgelistet und beweiswürdigend ausgeführt, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei naheliegend, dass bei weiteren Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz nur die Tatsache, dass sich eine Grenze zwischen XXXX und dem benachbarten XXXX bzw. XXXX und XXXX befinde, den Beschwerdeführer nicht aufhalten würde, sondern bei günstiger Gelegenheit mit Aussicht auf hohen Profit aus Suchtmittelgeschäften, er diese Grenze auch überschreiten würde. Gleiches gelte für die Beschaffung von Suchtmitteln. Aus dem Urteil sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in XXXX und XXXX mit einer beträchtlichen Menge an Suchtgift gehandelt habe. Es sei daher anzunehmen, dass er dieses Dokument auch benützen wolle, um grenzüberschreitend gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. In der Begründung des Bescheides wurde (kursorisch) der Verfahrensgang wiedergegeben, Feststellungen zu diesem getroffen, die Beweismittel aufgelistet und beweiswürdigend ausgeführt, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei naheliegend, dass bei weiteren Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz nur die Tatsache, dass sich eine Grenze zwischen römisch 40 und dem benachbarten römisch 40 bzw. römisch 40 und römisch 40 befinde, den Beschwerdeführer nicht aufhalten würde, sondern bei günstiger Gelegenheit mit Aussicht auf hohen Profit aus Suchtmittelgeschäften, er diese Grenze auch überschreiten würde. Gleiches gelte für die Beschaffung von Suchtmitteln. Aus dem Urteil sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in römisch 40 und römisch 40 mit einer beträchtlichen Menge an Suchtgift gehandelt habe. Es sei daher anzunehmen, dass er dieses Dokument auch benützen wolle, um grenzüberschreitend gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf § 93 Abs. 1 Z 1 („nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden“) sowie § 92 Abs. 1 Z 3 („der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.“) Bezug genommen und weiters begründend ausgeführt, dass bei gerichtlich strafbaren Handlungen bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei. Für die Versagung sei eine rechtskräftige Verurteilung nicht notwendig. Ein begründeter Verdacht reiche bereits aus und sei auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Da sich der illegale Erwerb von Suchtgift in angrenzenden Mitgliedsstaaten oftmals weniger erschwerlich darstellt bzw. der grenzüberschreitende Suchtgifthandel durch den Besitz eines Konventionsreisepasses erleichtert werde, sei begründet davon auszugehen, dass er im Falle der Nichtentziehung des Konventionsreisepasses in Zukunft dieses rechtswidrige Verhalten an den Tag legen werde. Auch wenn der Konventionsreisepass bei den bisher zugrundlegenden Straftaten nicht verwendet worden sei, sei dies nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Ein Konventionsreisepass sei weiters nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich erforderlich. Auch sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß. Es sei daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall im Nachhinein Tatsachen eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden und sei dieser dem Beschwerdeführer zu entziehen gewesen und dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden sei und liege die Hintanhaltung der Begehung von Straftaten im Sinne des Suchtmittelgesetzes zweifelsohne im öffentlichen Interesse. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, („nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden“) sowie Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, („der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.“) Bezug genommen und weiters begründend ausgeführt, dass bei gerichtlich strafbaren Handlungen bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei. Für die Versagung sei eine rechtskräftige Verurteilung nicht notwendig. Ein begründeter Verdacht reiche bereits aus und sei auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Da sich der illegale Erwerb von Suchtgift in angrenzenden Mitgliedsstaaten oftmals weniger erschwerlich darstellt bzw. der grenzüberschreitende Suchtgifthandel durch den Besitz eines Konventionsreisepasses erleichtert werde, sei begründet davon auszugehen, dass er im Falle der Nichtentziehung des Konventionsreisepasses in Zukunft dieses rechtswidrige Verhalten an den Tag legen werde. Auch wenn der Konventionsreisepass bei den bisher zugrundlegenden Straftaten nicht verwendet worden sei, sei dies nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Ein Konventionsreisepass sei weiters nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich erforderlich. Auch sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß. Es sei daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall im Nachhinein Tatsachen eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden und sei dieser dem Beschwerdeführer zu entziehen gewesen und dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden sei und liege die Hintanhaltung der Begehung von Straftaten im Sinne des Suchtmittelgesetzes zweifelsohne im öffentlichen Interesse. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass er sich seiner Schuldhaftigkeit bewusst sei und dass das schuldhafte Verhalten auf längere Zeit unbearbeitete Depressionen zurückzuführen sei. Er arbeite jedoch seit geraumer Zeit mit dem Psychosozialen Dienst der XXXX Landesregierung und dem Sozialen Psychologischen Dienst in der XXXX zusammen, sodass eine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Er sei motiviert, künftig die Gesetze des Staates Österreich einzuhalten und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sein Aufenthalt würde daher die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährden. Außerdem verfüge er über eine Arbeitszusage der Pizzeria XXXX und könnte er auch als Pizzabote im Grenzgebiet eingesetzt werden.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass er sich seiner Schuldhaftigkeit bewusst sei und dass das schuldhafte Verhalten auf längere Zeit unbearbeitete Depressionen zurückzuführen sei. Er arbeite jedoch seit geraumer Zeit mit dem Psychosozialen Dienst der römisch 40 Landesregierung und dem Sozialen Psychologischen Dienst in der römisch 40 zusammen, sodass eine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Er sei motiviert, künftig die Gesetze des Staates Österreich einzuhalten und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sein Aufenthalt würde daher die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährden. Außerdem verfüge er über eine Arbeitszusage der Pizzeria römisch 40 und könnte er auch als Pizzabote im Grenzgebiet eingesetzt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der obige Verfahrensgang wird zu Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers erhoben. Diese ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX sowie insbesondere den darin verzeichneten Strafurteilen sowie dem angefochtenen Bescheid und weiters dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017 zur Zahl XXXX .Diese ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl römisch 40 sowie insbesondere den darin verzeichneten Strafurteilen sowie dem angefochtenen Bescheid und weiters dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017 zur Zahl römisch 40 . Zu Spruchpunk I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunk römisch eins des angefochtenen Bescheides:
1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt,
1 FPG auf Antrag auszustellen. § 94 Abs. 5 FPG normiert, dass §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt,
Paragraph 94, Absatz eins, FPG auf Antrag auszustellen. Paragraph 94, Absatz 5, FPG normiert, dass Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Abs. 2 leg. cit. sind vollstreckbare entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
Absatz 2, leg. cit. sind vollstreckbare entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Liegen den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, leg. cit. angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist
Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Entziehung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Entziehung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2250923.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.