4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der Betreuungsvereinbarung vom 14.06.2021 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Immobilienvermittler bzw. Kellner, erweitert um (Hilfs-) Tätigkeiten entsprechend der Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug unterstützt und der Beschwerdeführer seit 2016 ohne Beschäftigung ist. Als gewünschtes Arbeitsausmaß gab der Beschwerdeführer Voll- bzw. Teilzeit an. Aus den Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am 14.06.2021 eine Beschäftigung als Immobilienmakler beim Dienstgeber XXXX zugewiesen wurde. Demzufolge handelte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten. Die Bewerbung sollte per E-Mail erfolgen.Aus den Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am 14.06.2021 eine Beschäftigung als Immobilienmakler beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen wurde. Demzufolge handelte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten. Die Bewerbung sollte per E-Mail erfolgen. Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. Am 21.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Mitteilung via eAMS-Konto mit dem Inhalt, dass er von der Fa. XXXX eine Absage erhalten habe. Als Absagegrund gab er „anderes Dienstverhältnis“ an. Am 21.06.2021 wurde er vom AMS aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Am 22.06.2021 gab er an, dass er in seiner Bewerbung angeführt habe, derzeit in einer geringfügigen Beschäftigung zu sein und Erfahrungen als Makler zu sammeln sowie recht ambitioniert anzustreben, dort Erfolge zu erzielen. Am 21.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Mitteilung via eAMS-Konto mit dem Inhalt, dass er von der Fa. römisch 40 eine Absage erhalten habe. Als Absagegrund gab er „anderes Dienstverhältnis“ an. Am 21.06.2021 wurde er vom AMS aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Am 22.06.2021 gab er an, dass er in seiner Bewerbung angeführt habe, derzeit in einer geringfügigen Beschäftigung zu sein und Erfahrungen als Makler zu sammeln sowie recht ambitioniert anzustreben, dort Erfolge zu erzielen. Am 23.06.2021 übermittelte die potentielle Dienstgeberin dem AMS das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers an die Dienstgeberin und teilte telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung sehr deutlich signalisiert habe, dass er sich eigentlich nur beworben habe, da er verpflichtet gewesen sei. Ein wirkliches Interesse an dem Stellenangebot sei nicht gegeben. In der niederschriftlichen Einvernahme
VG vom 06.07.2021 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er sich rechtmäßig beworben und nur die Wahrheit geschrieben habe. Er habe in die Bewerbung auch hineingeschrieben, dass er an der Stelle interessiert sei und auf einen Anruf warte. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er Diabetiker Typ 1 und daher auf das Geld angewiesen sei. Er sei früher obdachlos gewesen und diese Gefahr bestehe wieder, wenn er kein Geld bekomme.In der niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom 06.07.2021 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er sich rechtmäßig beworben und nur die Wahrheit geschrieben habe. Er habe in die Bewerbung auch hineingeschrieben, dass er an der Stelle interessiert sei und auf einen Anruf warte. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er Diabetiker Typ 1 und daher auf das Geld angewiesen sei. Er sei früher obdachlos gewesen und diese Gefahr bestehe wieder, wenn er kein Geld bekomme. Mit Bescheid des AMS vom 02.08.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
VG iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 21.06.2021 bis 21.06.2021 verloren habe.Mit Bescheid des AMS vom 02.08.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 21.06.2021 bis 21.06.2021 verloren habe. Ebenfalls mit Bescheid des AMS vom 02.08.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
VG iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 22.06.2021 bis 15.08.2021 verloren habe.Ebenfalls mit Bescheid des AMS vom 02.08.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 22.06.2021 bis 15.08.2021 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das vermittelte Dienstverhältnis als Immobilienvermittler bei der Firma XXXX durch seine Angaben im Bewerbungsschreiben vereitelt habe. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint.Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das vermittelte Dienstverhältnis als Immobilienvermittler bei der Firma römisch 40 durch seine Angaben im Bewerbungsschreiben vereitelt habe. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.08.2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er erfreut über das zugewiesene Stellenangebot gewesen sei und sich gleich am 16.06.2021 ordnungsgemäß dort beworben habe. Der Satz, dass es seine Pflicht sei, sich zu bewerben, entspreche für ihn lediglich der Wahrheit. Darüber hinaus gab er an, dass er nicht gewusst hätte, dass man die Bewerbungspflicht dem möglichen Arbeitgeber gegenüber nicht erwähnen dürfe. Er sei vom AMS zu keinem Bewerbungstraining geschickt worden. Möglicherweise sei es Teil eines Bewerbungstrainings zu lernen, dass dies nicht erwähnt werden dürfe. Er sei bemüht, sich beruflich wieder einzugliedern. Er habe im Jahr 2021 bereits einen BFI Kurs zum Immobilienmakler Assistenten besucht und die Prüfung mit gutem Erfolg abgeschlossen. Anschließend habe er recht rasch eine geringfügige Anstellung gefunden. Ohne die Bezugssperre wäre er vermutlich mittlerweile als freier Dienstnehmer in der Immobilienbranche tätig. Mit Bescheid vom 16.09.2021 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 02.08.2021
Vm § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.Mit Bescheid vom 16.09.2021 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 02.08.2021
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er die zugewiesene Stelle durch seine Angaben in der E-Mail an die potentielle Dienstgeberin vom 16.06.2021 vereitelt habe. Laut dem vorliegenden Bewerbungsmail vom 16.06.2021 sei unbestritten, dass er in seiner Bewerbung angegeben habe, dass er bei einer anderen Firma geringfügig beschäftigt sei und zusätzlich angegeben habe, dass er anstrebe, innerhalb einer 3-monatigen Befristung in diesem Dienstverhältnis beruflich zu Erfolgen zu kommen und in Zukunft als freier Dienstnehmer für das Unternehmen tätig sein zu können. Seine Angaben sprächen bezüglich seines Bewerbungsverhaltens dafür, dass er an der angebotenen Beschäftigung nicht wirklich Interesse gehabt habe. Durch den Verweis auf sein geringfügiges Dienstverhältnis sowie den Hinweis, dass er bei dieser Firma auch in Zukunft tätig sein wolle, suggeriere er dem potentiellen Dienstgeber nicht nur, dass er bereits vermeintlich besseren Arbeitskonditionen unterliege, sondern auch, dass er an der angebotenen Beschäftigung kein ernsthaftes Interesse habe. Hinsichtlich seiner Angaben, dass er als Diabetiker Typ 1 auf das Geld angewiesen sei, wurde festgehalten, dass seine finanziellen Belastungen ihn nicht härter träfen als andere Arbeitslose. Hinsichtlich der Dauer der Bezugssperre wurde ausgeführt, dass vom 01.06.2019 – 12.07.2019 bereits eine Sanktion
ausgesprochen worden sei, er seit 14.06.2016 keine neue Anwartschaft erworben habe und sich somit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Anspruchsverlust von 6 Wochen um zwei weitere Wochen erhöht habe. Der Beschwerdeführer habe zudem bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Eine Nachsicht der Rechtsfolgen der Sanktion nach § 10 AlVG habe somit nicht erfolgen können.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er die zugewiesene Stelle durch seine Angaben in der E-Mail an die potentielle Dienstgeberin vom 16.06.2021 vereitelt habe. Laut dem vorliegenden Bewerbungsmail vom 16.06.2021 sei unbestritten, dass er in seiner Bewerbung angegeben habe, dass er bei einer anderen Firma geringfügig beschäftigt sei und zusätzlich angegeben habe, dass er anstrebe, innerhalb einer 3-monatigen Befristung in diesem Dienstverhältnis beruflich zu Erfolgen zu kommen und in Zukunft als freier Dienstnehmer für das Unternehmen tätig sein zu können. Seine Angaben sprächen bezüglich seines Bewerbungsverhaltens dafür, dass er an der angebotenen Beschäftigung nicht wirklich Interesse gehabt habe. Durch den Verweis auf sein geringfügiges Dienstverhältnis sowie den Hinweis, dass er bei dieser Firma auch in Zukunft tätig sein wolle, suggeriere er dem potentiellen Dienstgeber nicht nur, dass er bereits vermeintlich besseren Arbeitskonditionen unterliege, sondern auch, dass er an der angebotenen Beschäftigung kein ernsthaftes Interesse habe. Hinsichtlich seiner Angaben, dass er als Diabetiker Typ 1 auf das Geld angewiesen sei, wurde festgehalten, dass seine finanziellen Belastungen ihn nicht härter träfen als andere Arbeitslose. Hinsichtlich der Dauer der Bezugssperre wurde ausgeführt, dass vom 01.06.2019 – 12.07.2019 bereits eine Sanktion
Paragraph 10, ausgesprochen worden sei, er seit 14.06.2016 keine neue Anwartschaft erworben habe und sich somit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Anspruchsverlust von 6 Wochen um zwei weitere Wochen erhöht habe. Der Beschwerdeführer habe zudem bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Eine Nachsicht der Rechtsfolgen der Sanktion nach Paragraph 10, AlVG habe somit nicht erfolgen können. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zudem verwies er darauf, dass er ohne die Sperre bereits als freier Dienstnehmer tätig sein könne. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2021 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das AMS hat mit Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass beide Bescheide (einer für den 21.06.2021, einer für den Zeitraum von 22.06.2021 – 15.08.2021) aufgrund desselben Sachverhaltes erlassen worden seien. Die Teilung des Zeitraumes sei nur deswegen notwendig gewesen, da das ursprüngliche Höchstausmaß der 21.06.2021 gewesen sei und nach der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe der Anspruch ab dem 22.06.2021 neuerlich auszusprechen gewesen sei. Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Beschwerdeführer ohne die Sperre bereits als freier Dienstnehmer tätig sein könnte, gab das AMS an, dass ihm durch die Sperre keinesfalls die Möglichkeit genommen worden sei, auch im Sanktionszeitraum eine voll versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Laut Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 14.10.2021 sei ersichtlich, dass er ab dem 15.10.2021 in einem voll versicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe. Dieses (sollte es länger als vier Wochen und somit nachhaltig dauern) begründe aber keine Nachsicht, da es ab Beginn des Sanktionszeitraumes zu weit in der Zukunft aufgenommen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.01.2015 bis zum 13.06.2016 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er bezog von 14.06.2016 bis 10.01.2017 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld, von 11.01.2017 bis 13.10.2021 bezog er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.01.2015 bis zum 13.06.2016 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er bezog von 14.06.2016 bis 10.01.2017 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld, von 11.01.2017 bis 13.10.2021 bezog er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Das Höchstausmaß seines letzten Anspruches auf Notstandshilfe war der 21.06.2021 und hatte er mit Geltendmachung 22.06.2021 erneut einen Antrag auf Fortbezug seines Anspruchs auf Notstandshilfe gestellt. Der Beschwerdeführer hat am 12.04.2021 die Zertifizierungsprüfung zum Immobilienmaklerassistenten
ONR43001-1 mit gutem Erfolg abgeschlossen. Vom 15.05.2021 bis zum 14.10.2021 arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig bei der XXXX . Am 15.10.2021 bis laufend begann er vollversicherungspflichtig bei diesem Unternehmen zu arbeiten.Der Beschwerdeführer hat am 12.04.2021 die Zertifizierungsprüfung zum Immobilienmaklerassistenten
ONR43001-1 mit gutem Erfolg abgeschlossen. Vom 15.05.2021 bis zum 14.10.2021 arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig bei der römisch 40 . Am 15.10.2021 bis laufend begann er vollversicherungspflichtig bei diesem Unternehmen zu arbeiten. In der Betreuungsvereinbarung vom 14.06.2021 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Immobilienvermittler bzw. Kellner, erweitert um (Hilfs-) Tätigkeiten entsprechend der Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug unterstützt und er seit 2016 ohne Beschäftigung ist. Als gewünschtes Arbeitsausmaß wurde Voll- bzw. Teilzeit vereinbart. Der Beschwerdeführer hat mit Unterfertigung seines Antrages auf Notstandshilfe unter anderem zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird. Dem Beschwerdeführer wurde am 14.06.2021 vom AMS der Vermittlungsvorschlag als Immobilienmakler beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten. Die Bewerbung sollte per E-Mail erfolgen.Dem Beschwerdeführer wurde am 14.06.2021 vom AMS der Vermittlungsvorschlag als Immobilienmakler beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten. Die Bewerbung sollte per E-Mail erfolgen. Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. Am 21.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Mitteilung via eAMS-Konto mit dem Inhalt, dass er von der Fa. XXXX eine Absage erhalten habe. Als Absagegrund gab er „anderes Dienstverhältnis“ an. Am 21.06.2021 wurde er vom AMS aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Am 22.06.2021 gab er an, dass er in seiner Bewerbung angeführt habe, derzeit in einer geringfügigen Beschäftigung zu sein und Erfahrungen als Makler zu sammeln sowie recht ambitioniert anzustreben, dort Erfolge zu erzielen. Am 21.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Mitteilung via eAMS-Konto mit dem Inhalt, dass er von der Fa. römisch 40 eine Absage erhalten habe. Als Absagegrund gab er „anderes Dienstverhältnis“ an. Am 21.06.2021 wurde er vom AMS aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Am 22.06.2021 gab er an, dass er in seiner Bewerbung angeführt habe, derzeit in einer geringfügigen Beschäftigung zu sein und Erfahrungen als Makler zu sammeln sowie recht ambitioniert anzustreben, dort Erfolge zu erzielen. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 16.06.2021 per E-Mail mit folgendem wortwörtlich wiedergegebenem Text an die vorgesehene E-Mail-Adresse bei der potentiellen Dienstgeberin: „Ser geehrte Frau XXXX , ich habe vom AMS ein Stellenangebot Ihrer Firma übermittelt bekommen und bewerbe mich hiermit, da es meine Pflicht ist, bei Ihnen. Ich bin zurzeit geringfügig als Immobilienvermittler bei der „ XXXX “ tätig und strebe an, innerhalb einer 3-monatigen Befristung des Dienstverhältnisses, beruflichen zu Erfolgen zu kommen und in Zukunft als freier Dienstnehmer für das Unternehmen tätig sein zu können. Nun kam jedoch das Stellenangebot vom AMS und deshalb die Bewerbung an Sie. Ich habe 2021 die Zertifizierungsprüfung zu Immobilienmakler Assistenten mit gutem Erfolg abgeschlossen und bin nun seit
VG keinesfalls die Möglichkeit genommen wird, auch im Sanktionszeitraum eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug beim Dachverband der Öst. Sozialversicherungsträger seit 15.10.2021 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der XXXX begann. Es handelt sich dabei um jenes Unternehmen, bei dem er wie bereits festgestellt, zuvor und während der verfahrensgegenständlichen Zuweisung ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hatte.Zum Beschwerdevorbringen, wonach er ohne die Bezugssperre vermutlich mittlerweile als freier Dienstnehmer in der Immobilienbranche tätig wäre, ist festzuhalten, dass durch eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG keinesfalls die Möglichkeit genommen wird, auch im Sanktionszeitraum eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug beim Dachverband der Öst. Sozialversicherungsträger seit 15.10.2021 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der römisch 40 begann. Es handelt sich dabei um jenes Unternehmen, bei dem er wie bereits festgestellt, zuvor und während der verfahrensgegenständlichen Zuweisung ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hatte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Dass bereits vom 01.06.2019 bis zum 12.07.2019 gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden war und er seit 14.06.2016 keine neue Anwartschaft erworben hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Versicherungs- sowie Bezugsverlauf des Beschwerdeführers und wurde dieser, bereits mit Beschwerdevorentscheidung festgestellte, Umstand vom Beschwerdeführer auch im Vorlageantrag nicht bestritten.Dass bereits vom 01.06.2019 bis zum 12.07.2019 gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden war und er seit 14.06.2016 keine neue Anwartschaft erworben hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Versicherungs- sowie Bezugsverlauf des Beschwerdeführers und wurde dieser, bereits mit Beschwerdevorentscheidung festgestellte, Umstand vom Beschwerdeführer auch im Vorlageantrag nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Bereits vom 01.06.2019 bis zum 12.07.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt.Bereits vom 01.06.2019 bis zum 12.07.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt. Eine neue Anwartschaft wurde vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht erworben, weshalb der Sanktionszeitraum zu Recht insgesamt acht Wochen beträgt. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in Paragraph 9, AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Diabetiker Typ 1 und daher auf das Geld angewiesen sowie früher obdachlos gewesen, ist sohin auszuführen, dass nicht zu ersehen ist, warum dieser Umstand dazu führen sollte, dass gegenständlicher Anspruchsverlust den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst allgemein der Fall wäre. Dieser Umstand kommt daher als Nachsichtgrund
VG nicht in Betracht.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Diabetiker Typ 1 und daher auf das Geld angewiesen sowie früher obdachlos gewesen, ist sohin auszuführen, dass nicht zu ersehen ist, warum dieser Umstand dazu führen sollte, dass gegenständlicher Anspruchsverlust den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst allgemein der Fall wäre. Dieser Umstand kommt daher als Nachsichtgrund
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht in Betracht. Laut Auszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Beschwerdeführer am 15.10.2021 ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX angetreten. Laut Auszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Beschwerdeführer am 15.10.2021 ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 angetreten. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.
VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltes der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.
VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltes der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3). Der Beschwerdeführer befindet sich fallgegenständlich, wie bereits dargelegt, seit dem 15.10.2021 wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Der beschwerdegegenständliche Zeitraum der Ausschlussfrist war jedoch bereits vom 21.06.2021 bis zum 15.08.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde (samt Vorlageantrag) wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde (samt Vorlageantrag) wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W162.2247358.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.