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{'item': 'W164 2212562-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 11§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 7§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW164 2212562-1 Spruch, W164 2212562-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 28.09.2018 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 11Al

VG im Zeitraum 12.09.2018 bis 09.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalten würde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der XXXX (im Folgenden: B-AG) freiwillig gekündigt habe. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.Mit Bescheid vom 28.09.2018 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 11, AlVG im Zeitraum 12.09.2018 bis 09.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalten würde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 (im Folgenden: B-AG) freiwillig gekündigt habe. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe am 03.09.2018 seinen ersten Arbeitstag bei der B-AG gehabt. Der Filialleiter sei unfreundlich gewesen. Der BF habe keine Pause machen können. Der BF habe zunächst versucht, das zu verstehen, aber es sei jeden Tag dasselbe gewesen. Der BF habe 13 Stunden pro Tag arbeiten müssen und sei unzufrieden gewesen. Am 06.09.2018 sei der Filialleiter zu ihm gekommen und habe angeordnet, dass der BF am nächsten Tag arbeiten müsse, - dies obwohl der BF an diesem Tag planmäßig frei gehabt hätte. Am 7.9.2018 habe der BF von 18:00 bis 20:00 Uhr in die Arbeit kommen und Wagen zu putzen müssen. Diese zwei Stunden seien nicht gerechnet worden. Der BF habe daher gekündigt. Sein letzter Arbeitstag sei der 11.09.2018 gewesen. Am 08.01.2019 wurde der BF im Zuge des Beschwerdevorverfahrens vom AMS niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, er glaube, nur eine Woche bei der B-AG gearbeitet zu haben. Zeitaufzeichnungen und sonstige Nachweise könne er nicht vorlegen. Er habe auch keine Klage gegen die B-AG eingebracht. Sein Gehalt für diese Tage habe er ausbezahlt bekommen. Gekündigt habe er wegen der unfreundlichen Filialleitung und wegen des Dienstplans. Es sei vereinbart gewesen, dass er 30 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Entgegen dieser Vereinbarung habe er dann jeden Tag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeiten müssen. Dienstzettel habe er keinen bekommen. Den Dienstvertrag habe er nicht mit. Zeugen könne er keine nennen. Am 10.01.2019 legte das AMS die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF mit Schreiben vom 4.11.2021 die Möglichkeit geboten, jenen Dienstvertrag vorzulegen, der seinem mit 03.09.2018 bei der B-AG begonnenen Dienstverhältnis zu Grunde lag, ferner den Standort jener Filiale der B-AG bekannt zu geben, in der er von 03.09.2018 bis 11.09.2018 gearbeitet hatte und soweit bekannt den Namen seines damaligen Filialleiters anzugeben. Der BF erhielt eine Frist von zwei Wochen. Ihm wurde mitgeteilt, dass für den Fall, dass er das Schreiben nicht beantworten würde, aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Angeschlossen wurden diesem Schreiben die Beschwerde und die am 8.9.2019 aufgenommene Niederschrift. Dieses Schreiben wurde dem BF am 09.11.2021 nachweislich zugestellt. Der BF beantwortete dieses Schreiben nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt I., Verfahrensgang, verwiesen.Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt römisch eins., Verfahrensgang, verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die Beschwerde und durch Abhaltung eines schriftlichen Parteiengehörs. Der Sachverhalt ist mit den zu Gebote stehenden Mitteln erhoben worden. Die fehlende Mitwirkung des BF im Beschwerdeverfahren hatte in die Beweiswürdigung einzufließen. Dass der BF seine Beschäftigung bei der B-AG nicht freiwillig gekündigt hätte, wie er in seiner Beschwerde sinngemäß behauptet, erscheint aufgrund der gegebenen Beweislage nicht erwiesen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Fall wird dem BF zur Last gelegt, er hätte seine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der B-AG freiwillig gekündigt. Der BF bestreitet die Freiwilligkeit seiner Kündigung. Er bot allerdings keine Daten und Beweismittel an, die weiterführende amtswegige Ermittlungen möglich gemacht hätten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu Paragraph 39, AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Im vorliegenden Fall hätte eine Prüfung der vom BF behaupteten Gründe, die ihn zur verfahrensgegenständlichen Kündigung bewogen haben, der Mitwirkung des BF bedurft. Der BF hat allerdings weder in erster Instanz, noch im Beschwerdevorverfahren, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geeignete Beweismittel vorgelegt, solche angeboten oder weiterführende relevante Daten bekannt gegeben, dies obwohl ihm im Zuge des Beschwerdeverfahrens noch einmal ausdrücklich dazu Gelegenheit geboten wurde. Der weiteren amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes waren insoweit faktische Grenzen gesetzt. Da der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, war im Zweifel davon auszugehen, dass er freiwillig iSd § 11 Abs 1 AlVG gekündigt hat. Im vorliegenden Fall hätte eine Prüfung der vom BF behaupteten Gründe, die ihn zur verfahrensgegenständlichen Kündigung bewogen haben, der Mitwirkung des BF bedurft. Der BF hat allerdings weder in erster Instanz, noch im Beschwerdevorverfahren, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geeignete Beweismittel vorgelegt, solche angeboten oder weiterführende relevante Daten bekannt gegeben, dies obwohl ihm im Zuge des Beschwerdeverfahrens noch einmal ausdrücklich dazu Gelegenheit geboten wurde. Der weiteren amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes waren insoweit faktische Grenzen gesetzt. Da der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, war im Zweifel davon auszugehen, dass er freiwillig iSd Paragraph 11, Absatz eins, AlVG gekündigt hat. Nachsichtsgründe iSd des § 11 Abs 2 AlVG hat der BF weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem festgestellten Sachverhalt.Nachsichtsgründe iSd des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG hat der BF weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem festgestellten Sachverhalt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2212562.1.00

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