RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW164 2216191-1 Spruch, W164 2216191-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.02.2019 hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: VAEB), nun Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 14.01.2019 festgestellt, dass dieser bis 31.10.2018 der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem AlVG unterlag. Zur Begründung ihrer Zuständigkeit führte die VAEB aus, dass sie für den BF gemäß § 26 ASVG sachlich zuständiger Krankenversicherungsträger sei. Zufolge § 45 Abs. 1 AlVG seien Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherung oder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. Den Landesgeschäftsstellen des AMS komme neben dem Antragsteller Parteistellung zu.Zur Begründung ihrer Zuständigkeit führte die VAEB aus, dass sie für den BF gemäß Paragraph 26, ASVG sachlich zuständiger Krankenversicherungsträger sei. Zufolge Paragraph 45, Absatz eins, AlVG seien Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherung oder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. Den Landesgeschäftsstellen des AMS komme neben dem Antragsteller Parteistellung zu. In der Sache führte die VAEB aus, der BF sei ein unkündbarer (definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter) Dienstnehmer der ÖBB-Infrastruktur AG gewesen und hätte gemäß § 2 Abs. 2 [Anm: gemeint war offenbar Abs 1] Z 3 BB-PG iVm § 54a Abs. 2 BB-PG über eigenes Ansuchen mit 03.04.2018 in den Ruhestand treten können. Mit Stichtag 01.12.2017 sei der BF aufgrund der Vollendung des
- Lebensjahres mit Ablauf XXXX in die Beitragsgruppe B01x eingestuft worden. Mit 01.11.2018 sei der BF in den Ruhestand getreten und beziehe seither eine Ruhegenussleistung der ÖBB.In der Sache führte die VAEB aus, der BF sei ein unkündbarer (definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter) Dienstnehmer der ÖBB-Infrastruktur AG gewesen und hätte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, [Anm: gemeint war offenbar Absatz eins ], Ziffer 3, BB-PG in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz 2, BB-PG über eigenes Ansuchen mit 03.04.2018 in den Ruhestand treten können. Mit Stichtag 01.12.2017 sei der BF aufgrund der Vollendung des
- Lebensjahres mit Ablauf römisch 40 in die Beitragsgruppe B01x eingestuft worden. Mit 01.11.2018 sei der BF in den Ruhestand getreten und beziehe seither eine Ruhegenussleistung der ÖBB. Unkündbare Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund hafte, seien gemäß § 1 Abs. 7 AlVG grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Unkündbare Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund hafte, seien gemäß Paragraph eins, Absatz 7, AlVG grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Von den Tatbeständen des AlVG, die eine Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung normieren, würde im Fall des BF nur § 1 Abs. 2 lit. e AlVG in Betracht kommen. Demnach sei zu prüfen gewesen, ob dem BF im relevanten Zeitraum eine in § 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt worden sei bzw. ob er die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung (ausgenommen Korridorpension) erfülle oder jenes Lebensalter vollendet habe, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für die Korridorpension liege.Von den Tatbeständen des AlVG, die eine Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung normieren, würde im Fall des BF nur Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AlVG in Betracht kommen. Demnach sei zu prüfen gewesen, ob dem BF im relevanten Zeitraum eine in Paragraph 22, Absatz eins, AlVG genannte Leistung zuerkannt worden sei bzw. ob er die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung (ausgenommen Korridorpension) erfülle oder jenes Lebensalter vollendet habe, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für die Korridorpension liege. Das gesetzliche Mindestalter für die Korridorpension liege zufolge § 4 Abs. 2 APG bei der Vollendung des
- Lebensjahres, weshalb im Hinblick auf den BF diese Altersgrenze nicht als Ausnahmetatbestand heranzuziehen sei.Das gesetzliche Mindestalter für die Korridorpension liege zufolge Paragraph 4, Absatz 2, APG bei der Vollendung des
- Lebensjahres, weshalb im Hinblick auf den BF diese Altersgrenze nicht als Ausnahmetatbestand heranzuziehen sei. Nach § 22 Abs. 1 AlVG führe der Bezug eines „Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft“ zum Ausschluss des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. im Wege über § 1 Abs. 2 lit. e AlVG zur Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht. Die bloße Erfüllung der Anwartschaftsvoraussetzungen betreffend Ruhegenüsse sei in leg. cit. nicht als eigener Ausnahmetatbestand angeführt.Nach Paragraph 22, Absatz eins, AlVG führe der Bezug eines „Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft“ zum Ausschluss des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. im Wege über Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AlVG zur Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht. Die bloße Erfüllung der Anwartschaftsvoraussetzungen betreffend Ruhegenüsse sei in leg. cit. nicht als eigener Ausnahmetatbestand angeführt. Die ÖBB sei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ähnlich, weshalb deren Ruhegenüsse grundsätzlich als Ausnahmetatbestand im Sinne des § 22 Abs. 1 AlVG zu berücksichtigen wären. Im Gegensatz zu den Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters habe es der Gesetzgeber jedoch unterlassen, eine vergleichbare Regelung für die Erfüllung von Anwartschaften von Ruhegenüssen in den § 22 Abs. 1 AlVG aufzunehmen. Diesbezüglich liege eine gewollte, nicht durch Analogie zu schließende, Lücke vor. Der BF unterliege daher auch nach dem 01.12.2017 weiterhin der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem AlVG. Diese ende mit der Versetzung in den Ruhestand am 01.11.2018 aufgrund des Ruhegenussbezuges.Die ÖBB sei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ähnlich, weshalb deren Ruhegenüsse grundsätzlich als Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG zu berücksichtigen wären. Im Gegensatz zu den Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters habe es der Gesetzgeber jedoch unterlassen, eine vergleichbare Regelung für die Erfüllung von Anwartschaften von Ruhegenüssen in den Paragraph 22, Absatz eins, AlVG aufzunehmen. Diesbezüglich liege eine gewollte, nicht durch Analogie zu schließende, Lücke vor. Der BF unterliege daher auch nach dem 01.12.2017 weiterhin der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem AlVG. Diese ende mit der Versetzung in den Ruhestand am 01.11.2018 aufgrund des Ruhegenussbezuges. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, stellte außer Streit, dass er bis 31.10.2018 definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter der ÖBB-Infrastruktur AG war und das aktive Dienstverhältnis nach dem 03.04.2018, jenem Datum mit dem er frühestens über eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand hätte treten können, bis 31.10.2018, weitergeführt habe, ferner, dass der per 03.04.2018 bestehende Anspruch, über eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand treten zu können im Fall des BF auf § 2 Abs 1 Z 3 iVm §54a Abs 2 BB-PG beruht hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, stellte außer Streit, dass er bis 31.10.2018 definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter der ÖBB-Infrastruktur AG war und das aktive Dienstverhältnis nach dem 03.04.2018, jenem Datum mit dem er frühestens über eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand hätte treten können, bis 31.10.2018, weitergeführt habe, ferner, dass der per 03.04.2018 bestehende Anspruch, über eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand treten zu können im Fall des BF auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit §54a Absatz 2, BB-PG beruht hat. Die den BF betreffenden Pensionsleistungen seien in § 22 Abs 1 AlVG nicht explizit angeführt. Der VwGH habe eine analoge Anwendung in seinem Erkenntnis vom 31.05.2000, 98/08/0271 bezogen auf einen Mitarbeiter der Nationalbank unter Hinweis auf § 38 Abs 2 Nationalbankgesetz bejaht. Eine § 38 Abs 2 Nationalbankgesetz vergleichbare Bestimmung im BB-PG fehle zwar, dies schließe aber eine Analogiefähigkeit der ÖBB-Pensionsleistungen nicht aus. Der BF verwies ferner auf VwGH Ro 2014/08/0078 vom 15.10.2014, und unterstreich, dass Mitarbeiter der VAEB die analogen Bestimmungen hinsichtlich ihrer Ruhestandsversetzung hätten, wie definitiv gestellte AVB-Mitarbeiter der ÖBB.Die den BF betreffenden Pensionsleistungen seien in Paragraph 22, Absatz eins, AlVG nicht explizit angeführt. Der VwGH habe eine analoge Anwendung in seinem Erkenntnis vom 31.05.2000, 98/08/0271 bezogen auf einen Mitarbeiter der Nationalbank unter Hinweis auf Paragraph 38, Absatz 2, Nationalbankgesetz bejaht. Eine Paragraph 38, Absatz 2, Nationalbankgesetz vergleichbare Bestimmung im BB-PG fehle zwar, dies schließe aber eine Analogiefähigkeit der ÖBB-Pensionsleistungen nicht aus. Der BF verwies ferner auf VwGH Ro 2014/08/0078 vom 15.10.2014, und unterstreich, dass Mitarbeiter der VAEB die analogen Bestimmungen hinsichtlich ihrer Ruhestandsversetzung hätten, wie definitiv gestellte AVB-Mitarbeiter der ÖBB. Die unkündbaren (definitiv gestellten AVB-Mitarbeiter) Dienstnehmer der ÖBB-AG seien mit 01.01.2000 via § 1 Abs 7 AlVG in die Arbeitslosenversicherung einbezogen worden. Die Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht sei für definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter der ÖBB damals in § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geregelt gewesen und geschlechtsspezifisch unterschiedlich von der Erreichung eines bestimmten Lebensalters abhängig gewesen. Die aktuell für definitiv gestellte AVB-Mitarbeiter der ÖBB-AG geltende Rechtslage betreffend den Ausschluss von der Arbeitslosenversicherungspflicht bestehe seit 01.01.
- Es wäre diese zeitliche und historische Dimension der gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen.Die unkündbaren (definitiv gestellten AVB-Mitarbeiter) Dienstnehmer der ÖBB-AG seien mit 01.01.2000 via Paragraph eins, Absatz 7, AlVG in die Arbeitslosenversicherung einbezogen worden. Die Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht sei für definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter der ÖBB damals in Paragraph 2, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geregelt gewesen und geschlechtsspezifisch unterschiedlich von der Erreichung eines bestimmten Lebensalters abhängig gewesen. Die aktuell für definitiv gestellte AVB-Mitarbeiter der ÖBB-AG geltende Rechtslage betreffend den Ausschluss von der Arbeitslosenversicherungspflicht bestehe seit 01.01.
- Es wäre diese zeitliche und historische Dimension der gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen. Aus den Darstellungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0078 sei abzuleiten, dass § 22 Abs 1 AlVG im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eine planwidrige Lücke enthalte und diese im Wege der analogen Rechtsanwendung geschlossen werden könne, sodass im Fall des BF auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Ruhegenussleistung nach dem BB-PG zu einer Beendigung der Arbeitslosenversicherungspflicht führen würde. Der BF verwies ferner aus einen zum gegenständlichen Thema verfassten Aufsatz, Mag. Andreas Gerhartl, „Arbeitslosenversicherungspflicht von ÖBB-Mitarbeitern, Anknüpfung an Pensionsansprüche“, ASoK 2018, S. 336.Aus den Darstellungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0078 sei abzuleiten, dass Paragraph 22, Absatz eins, AlVG im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eine planwidrige Lücke enthalte und diese im Wege der analogen Rechtsanwendung geschlossen werden könne, sodass im Fall des BF auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Ruhegenussleistung nach dem BB-PG zu einer Beendigung der Arbeitslosenversicherungspflicht führen würde. Der BF verwies ferner aus einen zum gegenständlichen Thema verfassten Aufsatz, Mag. Andreas Gerhartl, „Arbeitslosenversicherungspflicht von ÖBB-Mitarbeitern, Anknüpfung an Pensionsansprüche“, ASoK 2018, S.
- Der BF begehrte die Beischaffung des gesamten Aktes des Versicherungsträgers und Übermittlung an ihn zur allfälligen Stellungnahme, ferner die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und seinem Antrag auf Rückzahlung des im Zeitraum 01.05.2018 bis 31.10.2018 einbehaltenen Arbeitslosengeldes statt zu geben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 26.05.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht dem AMS XXXX als Partei des Verfahrens den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Das AMS XXXX gab mit Schreiben vom 07.06.2021 bekannt, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde.Mit Schreiben vom 26.05.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht dem AMS römisch 40 als Partei des Verfahrens den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Das AMS römisch 40 gab mit Schreiben vom 07.06.2021 bekannt, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX geborene BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unkündbarer (definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter) Dienstnehmer der ÖBB-Infrastruktur AG. Am 03.04.2018 erfüllte er die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 iVm 54a Abs 2 BB-PG. Der BF hätte ab diesem Zeitpunkt gem. § 2 Abs 1 BB-PG über eigenes Ansuchen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt. Ein diesbezügliches Ansuchen hat der BF zum 03.04.2018 nicht gestellt. Er blieb im Aktivstand. Erst mit 01.11.2018 trat der BF in den dauernden Ruhestand.Der am römisch 40 geborene BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unkündbarer (definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter) Dienstnehmer der ÖBB-Infrastruktur AG. Am 03.04.2018 erfüllte er die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 54a Absatz 2, BB-PG. Der BF hätte ab diesem Zeitpunkt gem. Paragraph 2, Absatz eins, BB-PG über eigenes Ansuchen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt. Ein diesbezügliches Ansuchen hat der BF zum 03.04.2018 nicht gestellt. Er blieb im Aktivstand. Erst mit 01.11.2018 trat der BF in den dauernden Ruhestand.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenhalt mit der Beschwerde und ist, soweit entscheidungswesentlich, unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten. Auch die Abhaltung eines schriftlichen Parteiengehörs wie vom BF beantragt erübrigt sich angesichts des unstrittig vorliegenden Sachverhaltes.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH
- März 2012, 2012/11/0013). Wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden – muss bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. (vgl. VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH
- März 2012, 2012/11/0013). Wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden – muss bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. vergleiche VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet). Im vorliegenden Fall behandelt der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung der Begründung (nur) die Feststellung der den BF betreffenden Versicherungspflicht und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 03.04.2018 bis 31.10.
- Der BF bekämpfte diese Feststellung hinsichtlich des Zeitraumes 01.05.2018 bis 31.10.
- Damit ist der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens festgelegt. Die Frage der Rückzahlung von einbehaltenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bildet nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auf den diesbezüglichen Antrag war daher nicht näher einzugehen. In der Sache; Abweisung der Beschwerde: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: Umfang der Versicherung Zufolge § 1 Abs 7 AlVG in der anzuwendenden Fassung ist § 1 Abs 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungspflicht) auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab
- Jänner 2000 anzuwenden.Zufolge Paragraph eins, Absatz 7, AlVG in der anzuwendenden Fassung ist Paragraph eins, Absatz eins, AlVG (Arbeitslosenversicherungspflicht) auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab
- Jänner 2000 anzuwenden. Zufolge § 1 Abs 2 lit e AlVG in der anzuwendenden Fassung sind Personen, denen eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen.Zufolge Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AlVG in der anzuwendenden Fassung sind Personen, denen eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen. §
- Abs 1 in der anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 22, Absatz eins, in der anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungArbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung
- durch Kündigung des Arbeitgebers,
- durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
- durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
- durch Lösung während der Probezeit,
- durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
- durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde. § 2 Abs 1 BB-PG in der anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 2, Absatz eins, BB-PG in der anzuwendenden Fassung lautet: Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- Vollendung des
- Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) - einschließlich bedingt angerechneter Zeiten - von 42 Jahren oder
- dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder
- Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder
- mit Vollendung des
- Lebensjahres. Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden. In seinem Erkenntnis VwGH Ro2014/08/0078 vom 15.10.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ein Ruhegenuss nach der EDO-Ang als Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft iSd § 22 Abs 1, erster Satz zu verstehen ist, obgleich dieser nicht an die Stelle der gesetzlichen Alterspension tritt, sondern in der Art einer Betriebspension diese ergänzt. Als wesentlich beurteilte der VwGH, dass der zu prüfende Ruhegenuss ein an den Aktivbezügen orientiertes Einkommen sicherstellt, dem Ausgleich es Verlusts des Arbeitseinkommens dient und letztlich (soweit er nicht aus Beiträgen der Bediensteten gedeckt ist) aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Unter Berücksichtigung dieser Judikatur wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der gegenständliche Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zur ÖBB-Infrastruktur AG als Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft iSd § 22 Abs 1, erster Satz zu verstehen ist, sodass sein ab 1.11.2018 eingetretener Bezug einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschloss und via § 1 Abs 2 lit e AlVG die Ausnahme von der Versicherungspflicht nach AlVG bewirkte.In seinem Erkenntnis VwGH Ro2014/08/0078 vom 15.10.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ein Ruhegenuss nach der EDO-Ang als Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft iSd Paragraph 22, Absatz eins,, erster Satz zu verstehen ist, obgleich dieser nicht an die Stelle der gesetzlichen Alterspension tritt, sondern in der Art einer Betriebspension diese ergänzt. Als wesentlich beurteilte der VwGH, dass der zu prüfende Ruhegenuss ein an den Aktivbezügen orientiertes Einkommen sicherstellt, dem Ausgleich es Verlusts des Arbeitseinkommens dient und letztlich (soweit er nicht aus Beiträgen der Bediensteten gedeckt ist) aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Unter Berücksichtigung dieser Judikatur wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der gegenständliche Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zur ÖBB-Infrastruktur AG als Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft iSd Paragraph 22, Absatz eins,, erster Satz zu verstehen ist, sodass sein ab 1.11.2018 eingetretener Bezug einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschloss und via Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AlVG die Ausnahme von der Versicherungspflicht nach AlVG bewirkte. Der BF begehrt die Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bereits ab 01.05.2018 und gründet sein Begehren auf § 1 Abs 2 lit e AlVG iVm 22 Abs 1, erster Satz AlVG, Wortfolge „…oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen“. Der bloße Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft iSd § 22 Abs 1, erster Satz wird in dieser Wortfolge nicht ausdrücklich genannt. Nach dem Wortlaut der genannten Wortfolge bewirkt nur bei Personen mit Anspruch auf eine Alterspension nach APG, ASVG, GSVG, BSVG, FSVG schon die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der BF begehrt die Anwendung der genannten Wortfolge auf seinen Fall im Wege des Lückenschlusses.Der BF begehrt die Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bereits ab 01.05.2018 und gründet sein Begehren auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AlVG in Verbindung mit 22 Absatz eins,, erster Satz AlVG, Wortfolge „…oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen“. Der bloße Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft iSd Paragraph 22, Absatz eins,, erster Satz wird in dieser Wortfolge nicht ausdrücklich genannt. Nach dem Wortlaut der genannten Wortfolge bewirkt nur bei Personen mit Anspruch auf eine Alterspension nach APG, ASVG, GSVG, BSVG, FSVG schon die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der BF begehrt die Anwendung der genannten Wortfolge auf seinen Fall im Wege des Lückenschlusses. Dazu Folgendes ausgeführt: § 7 ABGB lautet wie folgt: Paragraph 7, ABGB lautet wie folgt: Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden. § 7 setzt voraus, dass eine Regelungslücke vorliegt. Darunter wird eine planwidrige Unvollständigkeit verstanden. Sie liegt vor, wenn ein bestimmter Fall einer Beurteilung bedarf, aber nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann. Maßstab bei der Feststellung der Lückenhaftigkeit müssen stets die aus den einzelnen Normen oder der Gesamtrechtsordnung hervorleuchtenden Zwecke und Wertungen sein. (Quelle: Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 7 (Stand 1.3.2017, rdb.at)Paragraph 7, setzt voraus, dass eine Regelungslücke vorliegt. Darunter wird eine planwidrige Unvollständigkeit verstanden. Sie liegt vor, wenn ein bestimmter Fall einer Beurteilung bedarf, aber nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann. Maßstab bei der Feststellung der Lückenhaftigkeit müssen stets die aus den einzelnen Normen oder der Gesamtrechtsordnung hervorleuchtenden Zwecke und Wertungen sein. (Quelle: Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 7, (Stand 1.3.2017, rdb.at) In seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0078 hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf eine Dienstnehmerin der VAEB, die gem. § 25 Abs 2 der EDO-Ang in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, wobei ihr Anspruch auf Pension nach § 27 Abs 2 EDO-Ang im ersten Jahr ihres Ruhestandes ruhte, ausgesprochen, dass in diesem Fall im ersten Jahr des Ruhestandes weder ein Ruhegenuss bezogen wurde, noch ein Anspruch auf einen solchen bestand, sodass § 22 Abs 1 AlVG keinesfalls anzuwenden war, dies „selbst wenn man die Wortfolge ‚… oder sie Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen‘ auch auf Ruhegenüsse wie den hier stehenden beziehen wollte.“ Die Frage, ob der hier relevante Satzteil des § 22 Abs 1, erster Satz AlVG‚ ‚…oder sie Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen‘ auch Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft erfassen soll, hat der Verwaltungsgerichtshof hier ausdrücklich offen gelassen.In seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0078 hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf eine Dienstnehmerin der VAEB, die gem. Paragraph 25, Absatz 2, der EDO-Ang in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, wobei ihr Anspruch auf Pension nach Paragraph 27, Absatz 2, EDO-Ang im ersten Jahr ihres Ruhestandes ruhte, ausgesprochen, dass in diesem Fall im ersten Jahr des Ruhestandes weder ein Ruhegenuss bezogen wurde, noch ein Anspruch auf einen solchen bestand, sodass Paragraph 22, Absatz eins, AlVG keinesfalls anzuwenden war, dies „selbst wenn man die Wortfolge ‚… oder sie Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen‘ auch auf Ruhegenüsse wie den hier stehenden beziehen wollte.“ Die Frage, ob der hier relevante Satzteil des Paragraph 22, Absatz eins,, erster Satz AlVG‚ ‚…oder sie Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen‘ auch Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft erfassen soll, hat der Verwaltungsgerichtshof hier ausdrücklich offen gelassen. Gleichzeitig führt der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis zur historischen Entwicklung des § 22 Abs 1 AlVG unter Verweis auf BGBl Nr. 179/1974 und BGBl Nr. 502/1993 aus, dass § 22 AlVG geschaffen wurde, um den Personenkreis der AlterspensionistInnen von den übrigen Personen, die allenfalls ein Einkommen in Form einer Rente, Alimentation u.dgl. beziehen, zu trennen. Der eben genannte Halbsatz ‚…oder sie Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen‘ wurde mit BGBl Nr. 502/1993 eingefügt und in den Erläuterungen (1194 BlgNR18.GP13) damit begründet, dass so die „Überleitung der älteren Notstandshilfebezieher in die Alterspension bei Erreichen der Altersgrenze sichergestellt“ werde.Gleichzeitig führt der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis zur historischen Entwicklung des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG unter Verweis auf Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1974, und Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, aus, dass Paragraph 22, AlVG geschaffen wurde, um den Personenkreis der AlterspensionistInnen von den übrigen Personen, die allenfalls ein Einkommen in Form einer Rente, Alimentation u.dgl. beziehen, zu trennen. Der eben genannte Halbsatz ‚…oder sie Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen‘ wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, eingefügt und in den Erläuterungen (1194 BlgNR18.GP13) damit begründet, dass so die „Überleitung der älteren Notstandshilfebezieher in die Alterspension bei Erreichen der Altersgrenze sichergestellt“ werde. Diese erläuternden Bemerkungen 1194 BlgNR18.GP13 lassen wiederum erkennen, dass der genannte Halbsatz „…oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen“ mit dem Ziel in das AlVG aufgenommen wurde, NotstandshilfebezieherInnen, welche die Altersgrenze für die Alterspension erreichen und einen Anspruch auf Alterspension haben, aus der Arbeitslosenversicherung herauszunehmen, ihnen also keine Wahlmöglichkeit zwischen dem Weiterbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder dem Bezug einer Pension zu eröffnen. Das den erläuternden Bemerkungen entnehmbare Ziel des Gesetzgebers bezieht sich daher auf eine bestimmte klar abgrenzbare Personengruppe. Es findet sich kein Anhaltpunkt dafür, dass auch Personen, die zwar bereits einen Anspruch auf Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft haben, aber weiterhin im Aktivstand verbleiben in gleicher Weise erfasst werden hätten sollen. Der BF lässt unbestritten, dass er sein aktives Dienstverhältnis nach dem 03.04.2018, jenem Zeitpunkt, in dem er gem. § 2 Abs 2 Z 3 iVm 54a Abs 2 BB-PG über eigenes Ansuchen in den Ruhestand hätte treten können, bis 31.10.2018 weiterhin im aktiven Dienstverhältnis zur ÖBB Infrastruktur AG verblieb. Diese Konstellation entspricht weder dem Wortlaut des gegenständlichen Halbsatzes „…oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen“ des § 22 Abs 1 AlVG; noch ist aus den anlässlich seiner Schaffung ergangenen erläuternden Bemerkungen (1194 BlgNR18.GP13) ableiten, dass der Gesetzgeber damit auch jenen Personenkreis erfassen wollte, dem der BF angehört.Der BF lässt unbestritten, dass er sein aktives Dienstverhältnis nach dem 03.04.2018, jenem Zeitpunkt, in dem er gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit 54a Absatz 2, BB-PG über eigenes Ansuchen in den Ruhestand hätte treten können, bis 31.10.2018 weiterhin im aktiven Dienstverhältnis zur ÖBB Infrastruktur AG verblieb. Diese Konstellation entspricht weder dem Wortlaut des gegenständlichen Halbsatzes „…oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen“ des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG; noch ist aus den anlässlich seiner Schaffung ergangenen erläuternden Bemerkungen (1194 BlgNR18.GP13) ableiten, dass der Gesetzgeber damit auch jenen Personenkreis erfassen wollte, dem der BF angehört. Das Vorliegen einer Gesetzeslücke, wie es vom BF behauptet wurde, ist daher zu verneinen. Im angefochtenen Bescheid wird daher zu Recht die Rechtsansicht vertreten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Wortfolge „…oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen“ in § 22 Abs 1 AlVG bewusst keine vergleichbare Regelung für die Erfüllung von Anwartschaften von Ruhegenüssen aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft iSd § 22 Abs 1, erster Satz aufgenommen hat. Im angefochtenen Bescheid wird daher zu Recht die Rechtsansicht vertreten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Wortfolge „…oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen“ in Paragraph 22, Absatz eins, AlVG bewusst keine vergleichbare Regelung für die Erfüllung von Anwartschaften von Ruhegenüssen aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft iSd Paragraph 22, Absatz eins,, erster Satz aufgenommen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die jeweilige Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es noch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die jeweilige Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es noch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2216191.1.00