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{'item': 'W182 2196216-1'}

Obsah (13)§ 28§§ 3§ 9§ 54Art. 133§ 494a§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW182 2196216-1 Spruch, W182 2196216-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Baasanjav Bayanjav (MAS) - Österreich-Eurasien Gesellschaft "Kulturbrücke", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zl. 831394708/1724376, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des bekämpften Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

§ 9Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalk-Mongolen an, bekennt sich zum evangelischen Glauben und stellte bereits im Jahr 2006 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin dieser negativ entschieden und der BF in die Mongolei abgeschoben wurde.
  2. Am 27.09.2013 stellte der BF nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2013 sowie in niederschriftlichen Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 29.04.2014, 17.03.2015, 22.03.2016 sowie 12.04.2018 im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland wegen der Tätigkeit seiner Frau für einen korrupten ehemaligen Parlamentsangehörigen mit diesem und mit dessen Assistentin sowie aufgrund einer Verurteilung seiner Frau mit seinem Schwager Schwierigkeiten habe. Er sei in diesem Zusammenhang wiederholt geschlagen und bedroht worden, wobei er keinen Schutz von der Polizei erhalten habe. Vielmehr werde er selbst zu Unrecht strafrechtlicher Delikte beschuldigt, weshalb er auch schon zwei Mal inhaftiert gewesen sei.
  3. Seitens des BF wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er u.a. an insulinpflichtigem Diabetes mellitus leide sowie eine offene TBC Infektion überstanden habe. Neben seinem mongolischen Führerschein sowie einem Personalausweis-Auszug legte er zur Untermauerung seiner Integration zahlreiche Unterlagen, wie etwa Empfehlungsschreiben, einen Dienstausweis als Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes, Bestätigungen über die Teilnahmen an einem Erste-Hilfe-Grundkurs sowie an Deutsch-Sprachkursen vor. Zudem legte er ein ihn betreffendes Fahndungsschreiben mit der Überschrift „Auf der Suche“ sowie ein anwaltliches Bestätigungsschreiben über eine im Jahr 2008 erfolgte Verhaftung samt deutscher Übersetzung vor.
  4. Zum Fluchtvorbringen wurden seitens des Bundesamtes über die Staatendokumentation Ermittlungen im Herkunftsland eingeleitet, wobei dem BF eine Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom XXXX 2014, die im Wesentlichen auf einem Recherche-Bericht eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft vom XXXX 2014 beruhten, als Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht wurde.
  5. Zum Fluchtvorbringen wurden seitens des Bundesamtes über die Staatendokumentation Ermittlungen im Herkunftsland eingeleitet, wobei dem BF eine Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom römisch 40 2014, die im Wesentlichen auf einem Recherche-Bericht eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft vom römisch 40 2014 beruhten, als Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht wurde.
  6. Im Dezember 2014 reisten die Ex-Frau und ein minderjähriger Sohn des BF ins Bundesgebiet nach und stellten hier Anträge auf internationalen Schutz. Für einen in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn stellte die Ex-Frau 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  7. Der BF wurde in weiterer Folge zwei Mal im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2016 einen Polizeibeamten, als dieser hinsichtlich des BF abklärte, ob eine Erste Allgemeine Hilfeleistung oder Notwendigkeit der Gefahrenabwehr bestehe, zumindest vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch leicht verletzt hat, indem er ihm fahrlässig Kratzspuren am linken Arm zufügte. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis sowie die Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, als erschwerend nichts gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 2016 einen Polizeibeamten, als dieser hinsichtlich des BF abklärte, ob eine Erste Allgemeine Hilfeleistung oder Notwendigkeit der Gefahrenabwehr bestehe, zumindest vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch leicht verletzt hat, indem er ihm fahrlässig Kratzspuren am linken Arm zufügte. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis sowie die Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, als erschwerend nichts gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

§ 494aAbs. 1 Z 2 und Abs. 6 St

PO wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2017 seine Ex-Frau geschlagen und ihr dadurch Prellungen mit Hämatomverfärbungen an der linken Körperseite sowie eine ca. 3 cm lange blutende Wunde am linken Knie zugefügt hat. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 2017 seine Ex-Frau geschlagen und ihr dadurch Prellungen mit Hämatomverfärbungen an der linken Körperseite sowie eine ca. 3 cm lange blutende Wunde am linken Knie zugefügt hat. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.09.2013

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III., IV.

und V.).

§ 55Abs. 1a FPG idg

F wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.09.2013

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG idgF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF in sich sowie zu den Angaben seiner Ex-Frau gravierende Widersprüche beinhalte, weshalb davon auszugehen sei, dass die Fluchtgründe konstruiert worden seien. Eine asylrelevante Bedrohungssituation habe er nicht begründen können. Der BF sei arbeitsfähig und auch arbeitswillig, habe bereits im Herkunftsstaat wie auch in der Russischen Föderation für sich und seine Familie ausreichend sorgen können. Seine Diabetes-Erkrankung könne im Herkunftsstaat weiter behandelt werden, wo er auch über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge. Daher sei davon auszugehen, dass ihm in der Mongolei keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es seien auch keine Gründe erkannt worden, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. So habe nicht festgestellt werden können, dass eine ausgeprägte und entscheidungserhebliche individuelle Integration des BF in Österreich vorliege. Seine Familienangehörigen seien ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig, ein darüberhinausgehendes Aufenthaltsrecht bestehe nicht. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, wodurch die Ausweisung kein Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Da es sich bei der Mongolei um einen sicheren Herkunftsstaat handle, sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im Falle einer Rückkehr gegeben. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF in sich sowie zu den Angaben seiner Ex-Frau gravierende Widersprüche beinhalte, weshalb davon auszugehen sei, dass die Fluchtgründe konstruiert worden seien. Eine asylrelevante Bedrohungssituation habe er nicht begründen können. Der BF sei arbeitsfähig und auch arbeitswillig, habe bereits im Herkunftsstaat wie auch in der Russischen Föderation für sich und seine Familie ausreichend sorgen können. Seine Diabetes-Erkrankung könne im Herkunftsstaat weiter behandelt werden, wo er auch über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge. Daher sei davon auszugehen, dass ihm in der Mongolei keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Es seien auch keine Gründe erkannt worden, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. So habe nicht festgestellt werden können, dass eine ausgeprägte und entscheidungserhebliche individuelle Integration des BF in Österreich vorliege. Seine Familienangehörigen seien ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig, ein darüberhinausgehendes Aufenthaltsrecht bestehe nicht. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, wodurch die Ausweisung kein Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Da es sich bei der Mongolei um einen sicheren Herkunftsstaat handle, sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im Falle einer Rückkehr gegeben. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.04.2018 wurden dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.Mit Verfahrensanordnungen vom 30.04.2018 wurden dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes wurde durch die Vertretung des BF binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben, wobei u.a. beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Begründet wurde die Beschwerde u.a. damit, dass der BF seine Fluchtgründe ausführlich sowie detailliert geschildert habe. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung jedoch auf die Widersprüche zu den Angaben seiner damaligen Ehefrau gestützt, obwohl diese psychisch krank sei und unter Schizophrenie leide, weshalb sie nicht in der Lage sei, richtige Angaben zu machen. Weiters wurde u.a. auf die zum damaligen Zeitpunkt fünfjährige Aufenthaltsdauer des BF, seine integrativen Leistungen und auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018, W182 2196216-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2021, Zlen. W119 2196853-1, W119 2196857-1 und W119 2196854-1 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Ex-Frau des BF sowie seines älteren sowie jüngeren minderjährigen Sohnes im Hinblick auf die Erteilung des Status von Asylberechtigten sowie des Status von subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erwiesen habe. Der Ex-Frau und dem älteren Sohn des BF wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten, dem jüngeren Sohn des BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2021, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der BF gab in der Verhandlung an, dass er und seine Ex-Frau sich im Jahr 2018 scheiden haben lassen. Anfangs habe er aufgrund psychischer Probleme seine Söhne nicht gesehen. Seit Juni oder Juli dieses Jahrs besuche er seine Kinder zwei Mal im Monat. Das Verhältnis zu seiner Ex-Gattin sei schwierig. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, wonach seine Probleme 2008 damit begonnen haben, dass seine Ex-Frau bei einem ehemaligen Parlamentsmitglied gearbeitet, Bestechungsgelder für diesen entgegengenommen und an dessen Assistentin übergegeben habe. Seine Ex-Frau und sein Sohn seien von dem Hund der Assistentin gebissen worden, woraufhin es zu Auseinandersetzungen gekommen sei und der BF dies angezeigt habe. Dennoch seien der BF und seine Ex-Frau beschuldigt worden, die Tochter der Assistentin geschlagen zu haben. Bei einem anderen Vorfall sei der BF beschuldigt worden, einen Polizisten weggestoßen zu haben, obwohl es umgekehrt gewesen sei und der BF sei daraufhin für einen Monat inhaftiert worden. Weiters sei der BF am Weg von der Polizei nach Hause von unbekannten Personen geschlagen worden. Eine der Personen habe ihn geraten, die Anzeige zurückzuziehen. Letztlich sei er mit seiner Familie nach Russland ausgereist. Sein Anwalt habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da die Assistentin eine sehr mächtige Person sei und sie allenfalls mit einer Gefängnisstrafe rechnen müssten. Bei seiner Rückkehr aus Russland in die Mongolei im Dezember 2012 sei ihm an der Grenze sein Personalausweis und Führerschein abgenommen worden. Er sei in ein Untersuchungsgefängnis gebracht worden, wo er auch geschlagen worden sei. Als Grund für die Inhaftierung sei ihm die Flucht vor einem anhängigen Verfahren vorgeworfen worden. Aufgrund seiner Diabetes- sowie TBC-Erkrankung sei er letztlich im April 2013 entlassen worden. Im März 2013 sei seine Ex-Frau wegen des Vorwurfs, die Tochter der Assistentin geschlagen zu haben, zu einer einjährigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Daraufhin hätten ihm seine Schwiegermutter und sein Schwager Bestechung vorgeworfen. Folglich sei er von seinem Schwager mit einem Messer attackiert worden, doch haben ihn die Nachbarn retten können. Er sei von der Polizei in der Mongolei geflüchtet, weil sein Verfahren immer noch anhängig sei. Eine Rückkehr würde er nicht überleben. Er würde sicher in einem Gefängnis landen. Der BF legte ein Konvolut an Unterstützungsschreiben, ein Empfehlungsschreiben einer XXXX , einen befristeten Arbeitsvorvertrag vom Oktober 2021 einer KFZ-Servicestation, einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe vom August 2021, zwei fachärztliche Stellungnahmen einer Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX 2020 sowie XXXX 2021, eine Urkunde des Österreichischen Roten Kreuzes über geleistete freiwillige Mitarbeit, eine Teilnahmebestätigung eines Werte- und Orientierungskurses des ÖIF, diverse Nachweise über Deutschkursbesuche und einen Auszug aus dem mongolischen Personenregister vor.Der BF legte ein Konvolut an Unterstützungsschreiben, ein Empfehlungsschreiben einer römisch 40 , einen befristeten Arbeitsvorvertrag vom Oktober 2021 einer KFZ-Servicestation, einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe vom August 2021, zwei fachärztliche Stellungnahmen einer Fachärztin für Psychiatrie vom römisch 40 2020 sowie römisch 40 2021, eine Urkunde des Österreichischen Roten Kreuzes über geleistete freiwillige Mitarbeit, eine Teilnahmebestätigung eines Werte- und Orientierungskurses des ÖIF, diverse Nachweise über Deutschkursbesuche und einen Auszug aus dem mongolischen Personenregister vor. In der Beschwerdeverhandlung wurden dem BF nach der Befragung aktuelle Feststellungen zur Situation in der Mongolei zur Kenntnis gebracht und ihm dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
  5. Mit Schreiben vom 11.11.2021 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Situation in der Mongolei ein, welche Auszüge der Jahresberichten 2017/2018 von Amnesty International sowie die Vergleichsausfertig samt Beschluss der einvernehmlichen Scheidung vom 04.10.2018, welche das Kontaktrecht des BF zu seinen Kindern regelt, beinhaltete. Des Weiteren wurde noch einmal auf die integrative und familiäre Situation des BF vor allem zu seinen minderjährigen Söhnen hingewiesen. Er pflege intensive Kontakte und sende ihnen zu Geburtstagen oder Weihnachten Geschenke oder Geld. Weiters wurde ein Schreiben des älteren minderjährigen Sohnes des BF vorgelegt, mit welchem dieser den Kontakt zu seinem Vater bestätigte.
  6. Mit Schreiben vom 11.11.2021 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Situation in der Mongolei ein, welche Auszüge der Jahresberichten 2017 aus 2018, von Amnesty International sowie die Vergleichsausfertig samt Beschluss der einvernehmlichen Scheidung vom 04.10.2018, welche das Kontaktrecht des BF zu seinen Kindern regelt, beinhaltete. Des Weiteren wurde noch einmal auf die integrative und familiäre Situation des BF vor allem zu seinen minderjährigen Söhnen hingewiesen. Er pflege intensive Kontakte und sende ihnen zu Geburtstagen oder Weihnachten Geschenke oder Geld. Weiters wurde ein Schreiben des älteren minderjährigen Sohnes des BF vorgelegt, mit welchem dieser den Kontakt zu seinem Vater bestätigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen 1.
  8. Der BF ist mongolischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Khalk-Mongolen an und bekennt sich zum evangelischen Glauben. Seine Identität steht fest. Im Jahr 2006 stellte der BF seinen ersten Asylantrag in Polen, welcher negativ entschieden und er daraufhin in die Mongolei abgeschoben wurde. Er reiste im September 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Zum Entscheidungszeitpunkt ist er in einer XXXX -Unterkunft wohnhaft. Er reiste im September 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Zum Entscheidungszeitpunkt ist er in einer römisch 40 -Unterkunft wohnhaft. Der BF verfügt neben der Absolvierung der Mittelschule und einem College für Bauwesen, über eine mehrjährige Berufserfahrung als selbständiger Händler sowohl in seinem Herkunftsland als auch in anderen Ländern wie der Russischen Föderation oder China. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Neben seiner volljährigen Tochter, seinen Enkelkindern und einer Schwester sowie deren Kindern sind sein XXXX sjähriger in Österreich geborener sowie sein XXXX -jähriger Sohn im Bundesgebiet niedergelassen. Neben seiner volljährigen Tochter, seinen Enkelkindern und einer Schwester sowie deren Kindern sind sein römisch 40 sjähriger in Österreich geborener sowie sein römisch 40 -jähriger Sohn im Bundesgebiet niedergelassen. Die einvernehmliche Scheidung des BF und seiner Ex-Frau erfolgte im XXXX
  9. Dem BF steht ein wöchentliches Kontaktrecht zu seinen beiden minderjährigen Kindern zu, wovon der BF regelmäßig Gebrauch macht.Die einvernehmliche Scheidung des BF und seiner Ex-Frau erfolgte im römisch 40
  10. Dem BF steht ein wöchentliches Kontaktrecht zu seinen beiden minderjährigen Kindern zu, wovon der BF regelmäßig Gebrauch macht. Die Asylverfahren seiner Ex-Frau und seiner beiden minderjährigen Söhne wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2021 im Hinblick auf die Erteilung des Status von Asylberechtigten sowie des Status von subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Der Ex-Frau sowie dem älteren Sohn wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten, dem jüngeren Sohn der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Im Herkunftsland befindet sich noch ein weiterer volljähriger Sohn aus erster Ehe, zu dem der BF gelegentlich Kontakt pflegt sowie Freunde, bei denen er bereits vor seiner Ausreise zeitweise gewohnt hatte. Der BF hat sich In Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Er konnte ein bestandenes Sprachzeugnis auf Niveau A2 vorlegen. Er besucht momentan einen weiteren Sprachkurs auf B1-Niveau und wies in der Verhandlung zumindest entsprechende Deutschkenntnisse nach. Der BF ist im Bundesgebiet mit Urteil eines Landesgerichtes vom September 2016 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, sowie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom September 2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Die Strafen wurden inzwischen endgültig nachgesehen.Der BF ist im Bundesgebiet mit Urteil eines Landesgerichtes vom September 2016 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, sowie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom September 2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Die Strafen wurden inzwischen endgültig nachgesehen. Der BF leidet u.a. an insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Er wurde zwischen 2016 und 2017 wiederholt wegen XXXX behandelt, wobei auch eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Er befindet sich in regelmäßiger fachärztlich psychiatrischer Behandlung und ist aktuell abstinent. Er ist uneingeschränkt verhandlungsfähig. Er hat eine TBC Infektion überstanden und weist seither Folgezustände auf. Im Jahr 2015 hat er sich einer XXXX und im Jahr 2021 zweier Augenoperationen unterzogen. Der BF verabreicht sich zwar täglich Insulinspritzen, die diagnostizierten Krankheiten erreichen jedoch nicht das Ausmaß einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Seine Zuckerkrankheit hat er bereits im Herkunftsland behandelt.Der BF leidet u.a. an insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Er wurde zwischen 2016 und 2017 wiederholt wegen römisch 40 behandelt, wobei auch eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Er befindet sich in regelmäßiger fachärztlich psychiatrischer Behandlung und ist aktuell abstinent. Er ist uneingeschränkt verhandlungsfähig. Er hat eine TBC Infektion überstanden und weist seither Folgezustände auf. Im Jahr 2015 hat er sich einer römisch 40 und im Jahr 2021 zweier Augenoperationen unterzogen. Der BF verabreicht sich zwar täglich Insulinspritzen, die diagnostizierten Krankheiten erreichen jedoch nicht das Ausmaß einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Seine Zuckerkrankheit hat er bereits im Herkunftsland behandelt. Der BF ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Er konnte aktuelle Arbeitsvorverträge vorlegen. Er übt ehrenamtliche Tätigkeiten beim Österreichischen Roten Kreuz sowie in einer Baptistengemeinde aus. Bei letzterer besucht er regelmäßig Gottesdienste, beteiligt sich an dortigen Veranstaltungen und unterstützt diese mit Hilfeleistungen. Zudem absolviert er eine Ausbildung zum XXXX . Der BF ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Er konnte aktuelle Arbeitsvorverträge vorlegen. Er übt ehrenamtliche Tätigkeiten beim Österreichischen Roten Kreuz sowie in einer Baptistengemeinde aus. Bei letzterer besucht er regelmäßig Gottesdienste, beteiligt sich an dortigen Veranstaltungen und unterstützt diese mit Hilfeleistungen. Zudem absolviert er eine Ausbildung zum römisch 40 . Der BF konnte nicht glaubhaft dartun, dass er nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung in Zusammenhang mit Problemen eines ehemaligen Parlamentsmitgliedes, dessen Assistentin, der Polizei sowie den Angehörigen seiner Ex-Frau, ausgesetzt ist. Auch sonst liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden, wobei auch nicht festgestellt werden kann, dass er dort in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt. 1.
  11. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Mongolei ausgegangen: COVID-19 Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021) Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA 12.2.2021).Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 22.2.2021 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (12.2.2021): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 13.1.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 12.2.2021 - DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 - GTAI – German Trade & Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 12.2.2020 - USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021 Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS
  12. 6.2020; vgl. BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vgl. AA 9.2020a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS
  13. 6.2020; vergleiche BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AA 9.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020). Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b). Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020).Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vergleiche GW 25.8.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (9.2020a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 21.9.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing_Notes_KW27_29.06.2020_deutsch_Extern.pdf - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 12.2.2021- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 12.2.2021 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (4.5.2020): Corona-Krise in der Mongolei, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff 22.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021 Sicherheitslage Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.). Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
  14. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  15. - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020) - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  16. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 10.2020). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten.

Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten.

Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.4.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vergleiche TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - TI - Transparency International

(2020): Corruption Perceptions Index 2020 Mongolia, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia, Zugriff 23.1.2021 - TI - Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.2020 Ombudsmann Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten werden durch die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrolliert (USDOS 11.3.2020). Auch andere Bereiche, wie etwa der Umweltbereich verfügen über keine Vermittlungsstellen, um Fehlentwicklungen entsprechend begegnen zu können (HRC 24.2.2020). Quellen: - HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (24.2.2020): Summary of Stakeholders’ submissions on Mongolia; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/36/MNG/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2028451/A_HRC_WG.6_36_MNG_3_E.pdf, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020), und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 10.2020). Es sind 52 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 24 als Gefängnisse ausgewiesen, 28 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt [Stand 2016] (WPB 2018). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 11.3.2020) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020, FH 4.3.2020).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020), und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 10.2020). Es sind 52 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 24 als Gefängnisse ausgewiesen, 28 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt [Stand 2016] (WPB 2018). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 11.3.2020) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020, FH 4.3.2020). Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 10.2020). Im Zeitraum Jänner bis September 2019 wurden sieben Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt.

Regierungsangaben waren Stand September 2019 31 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot, jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 11.3.2020). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden illegal physischen Misshandlungen ausgesetzt, um Geständnisse zu erlangen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 11.3.2020).Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot, jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 11.3.2020). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden illegal physischen Misshandlungen ausgesetzt, um Geständnisse zu erlangen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 11.3.2020). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - WPB – World Prison Brief

(2018): Mongolia, https://www.prisonstudies.org/country/mongolia, Zugriff 25.9.2020 Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  1. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit
  2. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vgl. AI 30.1.2020).Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  3. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit
  4. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist

dem mongolischem Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vergleiche AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist

dem mongolischem Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 25.9.2020 Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (BS 9.4.2020).Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (BS 9.4.2020). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (BS 29.4.2020). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 29.4.2020). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 10.6.2020). Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020).Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt (BS 29.4.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.2020 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vgl. BMEIA 12.2.2021).Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis

  1. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) Quellen: - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020e): Mongolei, Verkehrswege, https://www.liportal.de/mongolei/alltag/, Zugriff 12.2.2021 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 25.9.2020 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 25.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.). 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen zu einem Wirtschaftseinbruch geführt.(ÖB Peking 10.2020). Die Arbeitslosenrate lag 2019 bei 6,4 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 10.2020). Rund 28% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (BAMF 29.6.2020). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 10.2020). Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020).Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020). Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 10.2020). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (BS 29.4.2020). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  2. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 10.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes
  3. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018, APO 2013).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, APO 2013). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
  4. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 29.4.2020). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 10.2020). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 10.2020). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 10.2020). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies

(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes
  1. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-
  2. - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 25.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2020 - KPMB – Klynveld, Peat, Marwick, Goerdeler (31.1.2020): Mongolia - Other taxes and levies, https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2017/04/mongolia-other-taxes-levies.html, Zugriff 23.2.2021 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - OM – International Organization for Migration (23.11.2020): Auskunft von IOM Ulaanbaatar, per E-Mail Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vgl. MSZ o.D.).Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vergleiche MSZ o.D.). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vgl. APO 2013).Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vergleiche APO 2013). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. GIZ 12.2020b).Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020b). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018).Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vergleiche APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018).In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018). Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020).Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vergleiche MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (BS 29.4.2020). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (BS 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018). Die Mongolei ist seit dem
  3. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.9.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 25.9.2020 - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies
(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752 - DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 25.9.2020 - ITA – International Trade Administration (11.9.2018): Healthcare Resource Guide: Mongolia, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff 25.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - PP – Pacific Prime
(2018): Mongolia Health Insurance, https://www.pacificprime.com/country/asia/mongolia-health-insurance-pacific-prime-international/, Zugriff 25.9.2020 Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020).von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 10.2020). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  1. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Religion gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Dokumenten. Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Identität des BF aus und sind keine Umstände hervorgekommen, von dieser Einschätzung abzuweichen. Dass der BF bereits 2006 in Polen seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser aufgrund negativer Entscheidung in die Mongolei abgeschoben wurde, ergibt sich aus einem im Erstbefragungsprotokoll vom 28.09.2013 ersichtlichen EURODAC-Treffer, einem Schreiben der polnischen Fremdenbehörde vom Oktober 2013 sowie seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen über die illegale Einreise im September 2013, die Asylantragstellung sowie den ununterbrochenen Aufenthalt ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalt sowie einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Ausbildung und bisherigen Erwerbstätigkeit als selbständiger Händler im Herkunftsland sowie in anderen Ländern wie u.a. der Russischen Föderation und China sowie seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten im Inland ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie den dazu vorgelegten Dokumenten und Empfehlungsschreiben. Dass der BF regelmäßig Gottesdienste bei XXXX besucht sowie eine XXXX absolviert ergibt sich aus den zahlreichen vorgelegten Bestätigungs- und Empfehlungsschreiben.Dass der BF regelmäßig Gottesdienste bei römisch 40 besucht sowie eine römisch 40 absolviert ergibt sich aus den zahlreichen vorgelegten Bestätigungs- und Empfehlungsschreiben. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht zum Stichtag eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich einerseits aus seinen diesbezüglichen Angaben, andererseits aus den Verfahrensakten seiner Ex-Frau XXXX (Zl. W119 2196853-1) sowie seiner minderjährigen beiden Söhne XXXX (Zl. W119 2196857-1) und XXXX (Zl. W119 2196854-1).Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich einerseits aus seinen diesbezüglichen Angaben, andererseits aus den Verfahrensakten seiner Ex-Frau römisch 40 (Zl. W119 2196853-1) sowie seiner minderjährigen beiden Söhne römisch 40 (Zl. W119 2196857-1) und römisch 40 (Zl. W119 2196854-1). Dass der BF im XXXX 2018 von seiner Ex-Frau geschieden wurde, ergibt sich aus dem Beschluss sowie der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX , welche auch die Kontaktrechte des BF zu seinen beiden Söhnen regelt.Dass der BF im römisch 40 2018 von seiner Ex-Frau geschieden wurde, ergibt sich aus dem Beschluss sowie der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 , welche auch die Kontaktrechte des BF zu seinen beiden Söhnen regelt. Dass der BF regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern pflegt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben während der Beschwerdeverhandlung, wo er auch detaillierte Kenntnisse über die Schul- und Freizeitaktivitäten seiner beiden Söhne seit der Scheidung, die sich im Wesentlichen mit deren bzw. ihrer Mutter in der Verhandlung am 29.03.2021 deckten, dartun konnte, wobei er auch entsprechende Beweismittel vorlegen konnte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, der uneingeschränkten Verhandlungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Befunden sowie seinen Angaben und dem persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung, wo er eingangs erklärte: „Ich bin gesund. Ich habe Diabetes. Ich verabreiche mir jeden Tag eine Spritze. Mit der Tuberkulose habe ich keine Probleme mehr. Die Augenoperation ist gut verlaufen. Meinen Augen geht es jetzt besser.“ Zudem bestätigte er ausdrücklich seine uneingeschränkte Verhandlungsfähigkeit. Das Vorliegen von chronischen Krankheiten und Leiden verneinte er. Seine regelmäßigen ehrenamtlichen Aktivitäten sowie seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz, die er durch entsprechende aktuelle Arbeitsvorverträge belegen konnte, sprechen gleichfalls für diese Einschätzung. Da der BF laut eigenen Angaben bereits im Herkunftsstaat sowohl seine mittlerweile überstandene TBC Erkrankung als auch seine Diabetes-Erkrankung behandelt hat, ist davon auszugehen, dass er seine Insulin-Therapie auch im Herkunftsstaat weiterhin fortsetzen könnte. Die Feststellungen über die Deutsch-Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem entsprechenden gewonnenen guten persönlichen Eindruck während der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten Sprachzertifikaten bzw. Teilnahmebestätigungen. Die strafrechtlichen Verurteilungen samt deren Grundlagen ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX 2016 sowie des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX .2017 und aus einem vom Bundesverwaltungsgericht zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug. Die strafrechtlichen Verurteilungen samt deren Grundlagen ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 2016 sowie des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2017 und aus einem vom Bundesverwaltungsgericht zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug. Der BF war vor der Ausreise aus der Mongolei in der Lage, durch seine Tätigkeit als selbständiger Händler seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Familie zu bestreiten. Er war in der Mongolei zu keiner Zeit einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Es gibt keine Anhaltspunkte, wieso er in der Mongolei nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz erneut zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden, zumal ein erwachsener Sohn sowie ein Freund des BF, bei dem er vor seiner Ausreise wohnte, noch dort aufhältig sind und ihn gegebenenfalls unterstützen könnten. Was die von dem BF im gegenständlichen Verfahren behaupteten Fluchtgründe betrifft, ging bereits das Bundesamt aufgrund von erheblichen Unstimmigkeiten von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. Dem BF ist es auch in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, diesbezüglich ein stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Allen voran ist festzuhalten, dass bereits das Vorbringen der Ex-Frau im Hinblick auf das ähnlich gelagerte Fluchtvorbringen u.a. aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft bewertet wurde und zudem erhebliche Widersprüche zu den Angaben des BF aufwies. Weiters ergaben sich in seinen Ausführungen zu zentralen Punkten seins Fluchtvorbringen während seiner Erstbefragung, der Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie während der Beschwerdeverhandlung erhebliche Widersprüche. So gab der BF während seiner Erstbefragung am 28.09.2013 an, dass seine Frau 2007 bei einem ehemaligen Parlamentsmitglied als Sekretärin tätig gewesen wäre und sie zweimal Bestechungsgelder für diesen entgegengenommen und an die Assistentin überreicht hätte. 2008 hätte sie dann gekündigt, da sie mit diesen Angelegenheiten nichts weiter zu tun haben hätte wollen. Aufgrund dieser Kündigung hätten die Probleme für seine Familie begonnen. Sie wären geschlagen und wie Täter behandelt worden, obwohl sie die Opfer gewesen wären. Es hätte auch einen Vorfall gegeben, bei dem der Sohn des BF vom Hund der Assistentin gebissen worden wäre (vgl. Erstbefragungsprotokoll S. 15). So gab der BF während seiner Erstbefragung am 28.09.2013 an, dass seine Frau 2007 bei einem ehemaligen Parlamentsmitglied als Sekretärin tätig gewesen wäre und sie zweimal Bestechungsgelder für diesen entgegengenommen und an die Assistentin überreicht hätte. 2008 hätte sie dann gekündigt, da sie mit diesen Angelegenheiten nichts weiter zu tun haben hätte wollen. Aufgrund dieser Kündigung hätten die Probleme für seine Familie begonnen. Sie wären geschlagen und wie Täter behandelt worden, obwohl sie die Opfer gewesen wären. Es hätte auch einen Vorfall gegeben, bei dem der Sohn des BF vom Hund der Assistentin gebissen worden wäre vergleiche Erstbefragungsprotokoll S. 15). Davon abweichend gab der BF während der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.04.2014 an, dass seine Frau im Jahr 2008 mit dem Sohn spazieren gewesen und von dem Hund der Assistentin gebissen worden und daraufhin ein Streit zwischen dem BF und der Assistentin entstanden wäre. Am Abend wäre er von dem Sohn der Assistentin und drei Freunden von diesem geschlagen worden. Er hätte dies bei der Polizei angezeigt. Es wären zwei bis drei Monate vergangen. Nach dem Hundebiss wäre seine Frau von der Arbeitsstelle entlassen und er telefonisch terrorisiert worden (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 77). Davon abweichend gab der BF während der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.04.2014 an, dass seine Frau im Jahr 2008 mit dem Sohn spazieren gewesen und von dem Hund der Assistentin gebissen worden und daraufhin ein Streit zwischen dem BF und der Assistentin entstanden wäre. Am Abend wäre er von dem Sohn der Assistentin und drei Freunden von diesem geschlagen worden. Er hätte dies bei der Polizei angezeigt. Es wären zwei bis drei Monate vergangen. Nach dem Hundebiss wäre seine Frau von der Arbeitsstelle entlassen und er telefonisch terrorisiert worden vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 77). Diese Widersprüche begründete der BF vor dem Bundesamt wenig überzeugend damit, dass er falsche Angaben gemacht hätte, aus Angst, nach Hause geschickt zu werden (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 85). Diese Widersprüche begründete der BF vor dem Bundesamt wenig überzeugend damit, dass er falsche Angaben gemacht hätte, aus Angst, nach Hause geschickt zu werden vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 85). Im Zuge der Einvernahme am 22.03.2016 gab er dann erstmals an, dass seine Frau eine Affäre mit dem Parlamentsmitglied gehabt hätte und Gedächtnislücken aufweisen würde. 2008 wären seine Frau und sein Sohn von dem Hund der Assistentin angegriffen worden und er hätte davon erfahren, als er am Abend nach Hause gekommen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 303). Im Zuge der Einvernahme am 22.03.2016 gab er dann erstmals an, dass seine Frau eine Affäre mit dem Parlamentsmitglied gehabt hätte und Gedächtnislücken aufweisen würde. 2008 wären seine Frau und sein Sohn von dem Hund der Assistentin angegriffen worden und er hätte davon erfahren, als er am Abend nach Hause gekommen sei vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 303). In der Beschwerdeverhandlung gab er dazu erneut widersprüchlich an, dass er dabei gewesen wäre, als seine Ex-Frau und sein Sohn an der Assistentin, deren Tochter und Hund vorbeigegangen wären und der Hund seine Exfrau und seinen Sohn gebissen hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11).In der Beschwerdeverhandlung gab er dazu erneut widersprüchlich an, dass er dabei gewesen wäre, als seine Ex-Frau und sein Sohn an der Assistentin, deren Tochter und Hund vorbeigegangen wären und der Hund seine Exfrau und seinen Sohn gebissen hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Während er in der Einvernahme am 17.03.2015 schilderte, dass er im Mai 2008 von vier Personen geschlagen worden wäre (vgl. AS 193), erklärte er in der Einvernahme am 22.03.2016 wiederum, dass er nur von dem Sohn der Assistentin und zwei weiteren Männern geschlagen worden wäre (vgl. AS 303). Im Zuge der Beschwerdeverhandlung nannte er hingegen abermals vier Personen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11).Während er in der Einvernahme am 17.03.2015 schilderte, dass er im Mai 2008 von vier Personen geschlagen worden wäre vergleiche AS 193), erklärte er in der Einvernahme am 22.03.2016 wiederum, dass er nur von dem Sohn der Assistentin und zwei weiteren Männern geschlagen worden wäre vergleiche AS 303). Im Zuge der Beschwerdeverhandlung nannte er hingegen abermals vier Personen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Weiters gab der BF an, dass er bei der Polizei provoziert worden wäre und daraufhin für einen Monat in Untersuchungshaft gewesen wäre. Er hätte dann einen Rechtsanwalt eingescha

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