RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW200 2249302-1 Spruch, W200 2249302-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 26.08.2021 stellte der Beschwerdeführer unter Anschluss der
- Seite eines neurochirurgischen Arztbriefes vom 26.03.2018, der
- Seite eines neurologischen Ambulanzberichtes vom 23.10.2020 sowie eines Kernspintomografiebefundes der HWS vom 19.10.2020 einen Antrag Ausstellung eines Behindertenpasses. Das vom SMS eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2021, basierend auf einer Begutachtung vom selben Tag, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Die wesentlichen Inhalte gestalteten sich wie folgt: „Anamnese: Diskushernie L5/S1 links und Radikulopathie: Dekompression + Sequesterektomie + Diskektomie L5/S1 links 21.8.2017 (KH Wr. Neustadt, Neurochirurgie) Diskusprolaps L5/S1 paramedian links chronische Migräne - Emgality als Prophylaxe 1x/Monat s.c., Zomig im Anfall Derzeitige Beschwerden: chronische Kreuzbeschwerden, Ausstrahlung li Bein fallweise (Oberschenkelvorderseite), teilweise auch Schmerzen am re Oberarm. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Cipralex, Emgality 1x/Monat s.c., Novalgin, Tramal Sozialanamnese: ledig und kinderlos, Diplomierter Krankenpfleger - in Umschulung zu E-Commerce Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 26.3.2018: Neurochirurgie KH Wr. Neustadt: DP L5/S1 paramedian li - dem Patienten wird eine Re-OP angeboten Psychosomatik KH Baden 14.3.2018: Psychosomatisches Vorgespräch: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion + somatisches Syndrom. MRT HWS, 19.10.2020, Diagnosepraxis Dr. Schamp-Hertling: C5/6 und C6/7 Neuroforamenstenosen bds. mit Irritation der Nervenwurzeln. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: schlank, Größe: 177,00 cm Gewicht: 68,00 kg Klinischer Status – Fachstatus (…) HWS: F 20-0-30, R 80-0-80 übrige WS: lotrecht, Seitneigen und Rotation bds. frei, Lasegue links ab 60° positiv. OE und UE frei beweglich auffällig ist eine verstärkte nach lateral konvexe Krümmung beider Unterschenkel (keine Varusstellung der Kniegelenke) ASR links fehlend, TSR rechts fehlend Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme, Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen. Gesamtmobilität - Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher, Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher, das An- und Auskleiden erfolgt stehend. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB 1 Aufbrauchzeichen im Achsenskelett, Bandscheibenschäden lumbal, Zustand nach Dekompression, Sequesterektomie und Diskektomie L5/S1 links 2017, Neuroforamenstenosen im Bereich C5/6 und C6/
- Oberer Rahmensatz, da eine ständige Analgetikaeinnahme erforderlich ist und Muskeleigenreflexe ausgefallen sind 02.01.02 40 2 Chronische Migräne Oberer Rahmensatz, da mit prophylaktischer Therapie (Injektionstherapie einmal monatlich) und Anfallstherapie (Triptane) gut kontrolliert. 04.11.01 20 3 depressive Reaktion in Remission Unterer Rahmensatz, da Erkrankung in Remission 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird. Dauerzustand“ Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 03.12.2021 entschied das SMS wie folgt: Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihr Antrag vom 26.08.2021 wird daher abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass seiner Ansicht nach einige Diagnosen bzw. Beschwerden in seinen Unterlagen aufgelistet seien, die auf die im Gutachten nicht Bezug genommen worden sei: die chronische Depression – therapiert mit Cipralex und fallweise Psychopax – fehle, die Bandscheibenprotrusionen C5 – C7 mit begleitenden breitbasigen Bandscheibenprotrusionen fehlten, die Fehlstellung beider Kniegelenke und die bevorstehende Gleichstellungsosteotomie fehle, bei den Kreuzbeschwerden linkes Bein, Oberschenkelvorderseite sei zu ergänzen, dass das gesamte Bein schmerze und ein Sitzen länger als 2 Stunden und eine Gehstrecke länger als 800m nicht möglich sei, er dürfe nicht mehr als 5kg heben, weshalb er seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Das Gangbild sei sehr wohl beeinträchtigt, da nach 800m Gehstrecke die Schmerzen in der linken Hüfte beginnen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: HWS: F 20-0-30, R 80-0-80 übrige WS: lotrecht, Seitneigen und Rotation bds. frei, Lasegue links ab 60° positiv. OE und UE frei beweglich auffällig ist eine verstärkte nach lateral konvexe Krümmung beider Unterschenkel (keine Varusstellung der Kniegelenke) ASR links fehlend, TSR rechts fehlend Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme, Gesamtmobilität - Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher, Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher, das An- und Auskleiden erfolgt stehend. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB 1 Aufbrauchzeichen im Achsenskelett, Bandscheibenschäden lumbal, Zustand nach Dekompression, Sequesterektomie und Diskektomie L5/S1 links 2017, Neuroforamenstenosen im Bereich C5/6 und C6/
- Oberer Rahmensatz, da eine ständige Analgetikaeinnahme erforderlich ist und Muskeleigenreflexe ausgefallen sind 02.01.02 40 2 Chronische Migräne Oberer Rahmensatz, da mit prophylaktischer Therapie (Injektionstherapie einmal monatlich) und Anfallstherapie (Triptane) gut kontrolliert. 04.11.01 20 3 depressive Reaktion in Remission Unterer Rahmensatz, da Erkrankung in Remission 03.06.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2021, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % ergibt. Das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der befasste Arzt für Allgemeinmedizin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog insbesondere alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung: Die im Arztbrief vom 26.03.2018 festgehaltenen Diagnosen sowie das Ergebnis der Kernspintomographie der HWS vom 19.10.2020 finden sich in der Beschreibung des Leidens 1 wieder. Der Gutachter stufte dieses Leiden nach der Anlage der Einschätzungsverordnung unter 02.01 Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen mittleren Grades 02.01.02 mit 40% ein. Die Anlage zur EVO sieht die Einstufung mit 40% konkret dann vor: „Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen, eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben“ Der Gutachter begründet seine Wahl des oberen Rahmensatzes der Pos.Nr. 02.01.02 schlüssig damit, dass beim Beschwerdeführer eine ständige Analgetikaeinnahme erforderlich sei und Muskeleigenreflexe ausgefallen seien. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde vermeint, dass die Bandscheibenprotrusionen C5 – C7 mit begleitenden breitbasigen Bandscheibenprotrusionen in der Beurteilung fehlten, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gutachter konkret die Einengung eines Nervenkanals an der Wirbelsäule (Neuroforamentstenosen) C5/C6 und C6/C7 beschreibt, deren Ursache die eben Bandscheibenprotrusionen sind. Konkret sind die Neuroforamentstenosen die Folgen der Bandscheibenprotrusionen. Die chronischen Kreuzbeschwerden und deren fallweise Ausstrahlung ins linke Bein wurden vom Arzt für Allgemeinmedizin unter „derzeitige Beschwerden“ festgehalten. Auch bei diesen handelt es sich um eine – wie der Beschwerdeführer selbst durch seine Angaben des „Ausstrahlen des Schmerzes“ ausdrückt- um Folgen der lumbalen Bandscheibenschäden, die im Leiden 1 beschrieben werden. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Gutachter vor, dass dieser nicht auf die bei ihm vorliegende (angebliche) Fehlstellung beider Kniegelenke eingegangen sei. Dieser beschreibt im Gutachten: „Auffällig ist eine verstärkte nach lateral konvexe Krümmung beider Unterschenkel (keine Varusstellung der Kniegelenke)“. Das heißt, dass der Gutachter definitiv eine Fehlstellung der Kniegelenke ausschließt. Befunde über das tatsächliche Vorliegen einer Fehlstellung hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Die Migräne wird vom Gutachter entsprechend dem vorgelegten neurologischen Ambulanzbericht vom 23.10.2020 unter Pos.Nr. 04.11.01 der Anlage der EVO (20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat) mit 20% eingestuft, da diese mit prophylaktischer und Anfallstherapie gut kontrolliert wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in der Beschwerde fehlt die chronische Depression im Gutachten vom 28.10.2021 nicht: Diese wurde entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers („Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Cipralex, [..]“) und der Beschreibung des status psychicus unter Pos.Nr. 03.06.01 der Anlage der EVO mit 10% eingestuft. Die Zusammenfassung der Leiden führt laut Gutachter schlüssig zu einem Gesamtgrad der Behinderung vom 40%, da die Leiden 2 und 3 das führende Leiden 1 mangels maßgeblicher negativer Beeinflussung in funktioneller Hinsicht nicht weiter erhöht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, das insbesondere auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und auch seinen Aussagen und der durchgeführten Untersuchung basiert Dieses wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das das Erkenntnis des VwGH Ra 2018/11/0204-7, Rz 24 vom
- Dezember 2018 betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung. Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2249302.1.00