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{'item': 'W216 2235048-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW216 2235048-2 SpruchW216 2235048-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 10.08.2020 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) gemäß § 33 und § 36 Abs. 6 iVm § 18 Abs. 1 und § 81 Abs. 15 AlVG sowie § 1 Notstandshilfeverordnung mit näherer Begründung fest, dass dem Beschwerdeführer ab 16.03.2020 bis 30.09.2020 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 48,30 gebührt.
  2. Mit Bescheid vom 10.08.2020 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) gemäß Paragraph 33 und Paragraph 36, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 81, Absatz 15, AlVG sowie Paragraph eins, Notstandshilfeverordnung mit näherer Begründung fest, dass dem Beschwerdeführer ab 16.03.2020 bis 30.09.2020 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 48,30 gebührt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2020 fristgerecht Beschwerde ohne jedoch ein konkretes Beschwerdevorbringen zu formulieren. Gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses und weiterer Beilagen die Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
  4. Am 14.09.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vor. In einer zugleich erfolgten Stellungnahme der belangten Behörde wurde nach Schilderung des Sachverhalts unter anderem ausgeführt, dass ein konkretes Beschwerdevorbringen fehle und der Beschwerde lediglich ein eindeutiger Antrag auf Verfahrenshilfe zu entnehmen sei. Deshalb sei dem Verfahrenshilfewerber am 14.09.2020 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG erteilt worden. Darin sei er aufgefordert worden, ein konkretes Beschwerdevorbringen bis zum 28.09.2020 zu erstatten.
  5. Am 14.09.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vor. In einer zugleich erfolgten Stellungnahme der belangten Behörde wurde nach Schilderung des Sachverhalts unter anderem ausgeführt, dass ein konkretes Beschwerdevorbringen fehle und der Beschwerde lediglich ein eindeutiger Antrag auf Verfahrenshilfe zu entnehmen sei. Deshalb sei dem Verfahrenshilfewerber am 14.09.2020 ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, AVG erteilt worden. Darin sei er aufgefordert worden, ein konkretes Beschwerdevorbringen bis zum 28.09.2020 zu erstatten.
  6. Am 18.09.2020 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er im Wesentlichen auf die Einbindung der Volksanwaltschaft sowie seinen Verfahrenshilfeantrag verwies.
  7. Am 29.09.2020 langte eine weitere Stellungnahme des AMS unter Bezugnahme auf das Ansuchen auf Verfahrenshilfe ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. Am 25.09.2020 sei zwar ein Schreiben des Beschwerdeführers eingelangt, in dem er sich auf den Verbesserungsauftrag beziehen würde; konkret habe er jedoch nur um eine Verfahrenshilfe ersucht.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde vom 08.09.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 betreffend Feststellung des Notstandshilfeanspruchs ab 16.03.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 08.09.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 betreffend Feststellung des Notstandshilfeanspruchs ab 16.03.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
  12. Im Zuge des Vorlageantrages brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Rechtsmittelfrist gegen die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021 noch nicht abgelaufen sei und die damalige Rechtsmittelfrist wiederaufleben würde, im Zuge welcher er ein konkretes Beschwerdevorbringen erstatten könne, weshalb der Bescheid des AMS vom 28.05.2021 rechtswidrig wäre. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass dem AMS noch gar keine Beschwerde vorliege, über die zu entscheiden wäre.
  13. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.08.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Beschwerdeerhebung am 08.09.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein, welcher vom AMS an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Die Beschwerde enthielt weder eine konkrete Begründung noch ein konkretes Begehren. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 14.09.2020 die Behebung der mit Mängeln behafteten Beschwerde bis zum 28.09.2020 aufgetragen. Eine Behebung der Mängel erfolgte auch im Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.09.2020 nicht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen. Mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschwerdeführer begann die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 neu zu laufen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. Mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschwerdeführer begann die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 neu zu laufen. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2021, XXXX , wurde die Beschwerde vom 08.09.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mangels eines konkreten Beschwerdevorbringens zurückgewiesen; dies geschah noch vor Ablauf der Beschwerdefrist. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 08.09.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mangels eines konkreten Beschwerdevorbringens zurückgewiesen; dies geschah noch vor Ablauf der Beschwerdefrist.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Bescheid des AMS vom 10.08.2020, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021, Zl. XXXX ; dem Bescheid des AMS vom 28.05.2021, XXXX , sowie dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Bescheid des AMS vom 10.08.2020, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021, Zl. römisch 40 ; dem Bescheid des AMS vom 28.05.2021, römisch 40 , sowie dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
  19. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lauten wie folgt: 3.
  20. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lauten wie folgt: "Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.
  1. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.3.
  2. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. 3.
  3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2020 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. 3.
  4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2020 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zuge der Beschwerdeerhebung einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt hat, der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. § 8a Abs. 7 VwGVG regelt die Auswirkungen eines Verfahrenshilfeantrags auf den Fristenlauf. Die S 1 und 2 sind auf Bescheidbeschwerden zugeschnitten (arg "der anzufechtende Bescheid"), nach S 3 soll allerdings "Entsprechendes" auch für sonstige Eingaben iSd § 8a Abs. 2 VwGVG gelten. Gleichwohl ist zu differenzieren:Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG regelt die Auswirkungen eines Verfahrenshilfeantrags auf den Fristenlauf. Die S 1 und 2 sind auf Bescheidbeschwerden zugeschnitten (arg "der anzufechtende Bescheid"), nach S 3 soll allerdings "Entsprechendes" auch für sonstige Eingaben iSd Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG gelten. Gleichwohl ist zu differenzieren: • Bescheidbeschwerden: Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind (S 1); dies kommt freilich nur in Betracht, wenn die Gewährung der Verfahrenshilfe auch die Beigabe eines Rechtsanwaltes umfasst (s dazu näher Fister in Lewisch/Fister/Weilguni 2 § 8a VwGVG Rz 19). Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (S 2); wird der Antrag hingegen zurückgewiesen, wird die Frist nicht neu in Lauf gesetzt (vgl VwGH 21.04.1994, 93/09/0268). Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 8a VwGVG, Anmerkung 14 (Stand 1.10.2018, rdb.at).• Bescheidbeschwerden: Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind (S 1); dies kommt freilich nur in Betracht, wenn die Gewährung der Verfahrenshilfe auch die Beigabe eines Rechtsanwaltes umfasst (s dazu näher Fister in Lewisch/Fister/Weilguni 2 Paragraph 8 a, VwGVG Rz 19). Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (S 2); wird der Antrag hingegen zurückgewiesen, wird die Frist nicht neu in Lauf gesetzt vergleiche VwGH 21.04.1994, 93/09/0268). Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 8 a, VwGVG, Anmerkung 14 (Stand 1.10.2018, rdb.at). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021, Zl. XXXX , gemäß § 8a VwGVG abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Aus prozessualer Sicht hatte die Beantragung der Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist zur Folge, dass die Beschwerdefrist neu zu laufen begann, nämlich mit Zustellung des abweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2020 die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Aus prozessualer Sicht hatte die Beantragung der Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist zur Folge, dass die Beschwerdefrist neu zu laufen begann, nämlich mit Zustellung des abweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.
  5. Darüber hinaus sind jedoch keine Auswirkungen auf das Verfahren selbst angeordnet, weshalb dieses wie andere Verfahren, in denen kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wird, zu führen ist. Die Behörde hatte daher zwar auch grundsätzlich die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (§ 14 VwGVG) oder den Bescheid nachzuholen (§ 16 VwGVG) (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 8a VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at), jedoch erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.
  6. Darüber hinaus sind jedoch keine Auswirkungen auf das Verfahren selbst angeordnet, weshalb dieses wie andere Verfahren, in denen kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wird, zu führen ist. Die Behörde hatte daher zwar auch grundsätzlich die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (Paragraph 14, VwGVG) oder den Bescheid nachzuholen (Paragraph 16, VwGVG) (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 8 a, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at), jedoch erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.
  7. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2021 erging somit jedenfalls vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, weshalb sie zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2235048.2.00

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