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{'item': 'W216 2249318-1'}

Obsah (15)§ 3§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 4§ 69§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW216 2249318-1 SpruchW216 2249318-1/5E, , W216 2249318-1/5E, BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 3und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.10.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung

Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) gab mit Bescheid vom 15.10.2018 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Höhe von 80 vH festgestellten Grades der Behinderung ab dem 25.09.2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, welches – basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers – zu folgendem Ergebnis kam: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung: Pos.Nr. GdB % 01 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Arthrose beider Sprunggelenke, Oberarmfraktur links, Ellbogengelenksverletzung rechts, schleichende Impressionsfraktur des linken Femurkopfes, Lumboischialgie beidseits bis in die Unterschenkel Diskusprolapses L5/S1, Diskusprolaps C6/C7 sowie Wirbelsäulenaufbrauchsleiden aufgrund von Osteoporose und Deckplatteneinbrüchen der Wirbelkörper. Unterer Rahmensatz, da verbesserte Funktion des Bewegungsapparates bedingt durch mehrfache Fördermaßnahmen bei medikamentöser Dauertherapie. 02.02.03 50 02 Dekompensierte Leberzirrhose nutritiv-toxischer Genese mit portaler Hypertension und hepatorenalem Syndrom Unterer Rahmensatz, da stabiler Verlauf bei mehrfacher medikamentöser Dauertherapie und Ausprägung von Ösophagusvarizen. 07.05.05 50 03 Depression mit Sozialphobie und Agoraphobie Oberer Rahmensatz, da stabiler Verlauf mit vereinzelten Panikattacken und medikamentöser Dauertherapie. 03.06.01 40 04 Distal symmetrische, sensomotorische, axonale Polyneuropathie Oberer Rahmensatz, da generalisiertes Auftreten mit Parästhesien und Stürzen bei sonst stabilem Verlauf. 04.06.01 40 Da eine Tendenz zur Besserung aufgrund der stationären Rehabilitationstherapie und der laufenden Psychotherapie möglich war, wurde eine Nachuntersuchung für August 2021 vorgesehen.
  2. Zur Überprüfung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Grades der Behinderung wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO, basierend auf der Aktenlage, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.06.2021, sowie eine Zusammenfassung der Sachverständigengutachten und Gesamtbeurteilung durch den Facharzt für Neurologie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 60 vH bewertet wurde. Die Funktionseinschränkungen wurden folgendermaßen beurteilt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB % 01 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Arthrose beider Sprunggelenke, Oberarmfraktur links, Ellbogengelenksverletzung rechts, schleichende Impressionsfraktur des linken Femurkopfes – Hüfttotalendoprothese links, Lumboischialgie bds. bis in die Unterschenkel, Discusprolaps L5/S1, Discusprolaps C6/7 (OP 09/2020) sowie Wirbelsäulenaufbrauchsleiden aufgrund von Osteoporose und Deckplatteneinbrüchen der Wirbelkörper.Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Arthrose beider Sprunggelenke, Oberarmfraktur links, Ellbogengelenksverletzung rechts, schleichende Impressionsfraktur des linken Femurkopfes – Hüfttotalendoprothese links, Lumboischialgie bds. bis in die Unterschenkel, Discusprolaps L5/S1, Discusprolaps C6/7 (OP 09 aus 2020,) sowie Wirbelsäulenaufbrauchsleiden aufgrund von Osteoporose und Deckplatteneinbrüchen der Wirbelkörper. Unterer Rahmensatz, da verbesserte Funktion des Bewegungsapparates bedingt durch mehrfache Fördermaßnahmen bei medikamentöser Dauertherapie. 02.02.03 50 02 Anpassungsstörung (F43.2), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), Z.n. Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2) Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach wie vor Dauermedikation erforderlich, jedoch stabile Situation und weiterhin Alkoholabstinenz. 03.06.01 30 03 Distal symmetrische sensomotorische axonale Polyneuropathie nach Alkoholabhängigkeitssyndrom und Leberdekompensation. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Remissionstendenzen bei generalisiertes Auftreten mit Parästhesien, jedoch kein motorisches Defizit bei stabilem Verlauf. Rahmensatz beinhaltet axonale Schädigung des Nervus ulnaris nach Ellenbogenverletzung rechts. 04.06.01 30 04 Steatosis hepatis - anamnestisch dekompensierte Leberzirrhose nutritiv-toxischer Genese 12/2017 mit portaler Hypertension und hepatorenalem Syndrom.Steatosis hepatis - anamnestisch dekompensierte Leberzirrhose nutritiv-toxischer Genese 12 aus 2017, mit portaler Hypertension und hepatorenalem Syndrom. Unterer Rahmensatz, da wieder normale Leber- und Nierenparameter im letzten Labor. 07.05.04 30 05 Hypertonie Fixer Rahmensatz, beinhaltet Hyperlipidämie. 05.01.01 10 06 Hörstörung beidseits Tabelle Z2/K1, oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 10 07 Ohrgeräusche beidseits Unterer Rahmensatz, da keine nennenswerten psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert 12.02.02 10 08 Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Neben- und Folgeerscheinungen dokumentiert 12.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. 2.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.09.2021

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen.2.1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.09.2021

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2021 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von Amts wegen

§ 3und § 14 BEinst

G ab 15.06.2021 mit 60 vH fest.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2021 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von Amts wegen

Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG ab 15.06.2021 mit 60 vH fest. 3.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage diverser medizinischer Befunde – mit Schreiben vom 13.11.2021 – fristgerecht – das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt, warum eine Verbesserung seiner Leidenszustände nicht eingetreten sei und alle seine Extremitäten, die Hüften und die Wirbelsäule, betroffen seien. Alle seine Bewegungen und Haltungen seien eingeschränkt und schon nach kurzer Zeit mehr oder minder schmerzhaft. Auch die Fördermaßnahmen seien zuletzt völlig umsonst gewesen. Weiters sei sein psychischer Zustand zu wenig beachtet worden. Aufgrund seiner langen Krankengeschichte mit immer neuen Diagnosen, seiner Arbeitsunfähigkeit und den daraus resultierenden ständig wechselnden Kostenträgern, sei er psychisch erheblich angeschlagen. Bestehende Diagnosen wie seine posttraumatische Belastungsstörung, seine Agora- und Sozialphobie und seine rezidivierenden Depressionen mit reaktiven Zügen seien in den Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt bzw. erwähnt worden.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass eine fristgerechte Erledigung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Maßgebend für die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie ob eine maßgebende Verbesserung im Leidenszustand eingetreten ist. Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann nämlich ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 Vw

GVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden.Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann nämlich ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 05.10.2018 zugrunde gelegt wurde, hat sich – basierend auf der aktuellen Untersuchung – eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH ergeben, wobei diese Herabsetzung seitens des beigezogenen Facharztes für Neurologie damit begründet wurde, dass es bezüglich dem vormaligen Leiden 2 ("Dekompensierte Leberzirrhose nutritiv-toxischer Genese mit portaler Hypertension und hepatorenalem Syndrom") zu einer Remission der Nieren- und Leberschädigung mit Normalisierung der Leber- und Nierenwerte gekommen sei. Bezüglich vormals Leiden 3 ("Depression mit Sozialphobie und Agoraphobie") sei es unter dem fachärztlichen und medikamentösen Setting zu einer guten Stabilisierung der psychischen Störung gekommen, stationäre Aufenthalte oder psychiatrische Rehabilitationsmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Bezüglich vormals Leiden 4 ("Distal symmetrische, sensomotorische, axonale Polyneuropathie") sei es zu deutlichen Remissionstendenzen der toxisch nutritiven Polyneuropathie gekommen, eine maßgebliche Einschränkung sei bis auf eine diskrete Unsicherheit beim Blindgang im aktuellen neurologischen Status nicht mehr objektivierbar. Neu in die Diagnoseliste aufgenommen wurde jedoch das Leiden 5 ("Hypertonie ") mit einem Grad der Behinderung von 10 vH. Breits in dem Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 05.10.2018 zugrunde gelegt wurde, erfolgte die Einstufung der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkung "Depression mit Sozialphobie und Agoraphobie" als Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH und legte der Beschwerdeführer im von Amts wegen eingeleiteten verwaltungsbehördlichen Verfahren medizinische Beweismittel in Vorlage, welche auch dem psychiatrischen Formenkreis betreffen. So hält bspw. der vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.07.2021 folgende Diagnosen fest: "V.a. F 45.9 somatoforme Störung nicht näher bezeichnet, F 10.2 Alkoholabhängigkeitssyndrom Abstinenz seit 2017, Z. n. Polytrauma, Z. n. Verkehrsunfall 1998 mit Mehrfachfraktur rechter Arm, distalsymmetrische, sensomotorische axonale Polyneuropathie, Z. n. Cage Implantation 09/2020 HWK 6/7, Z. n. Nierenversagen 2017, F 40.0 Agoraphobie u. F 40.1 soziale Phobie laut Vorbefunden 2010". Darüber hinaus verbrachte der Beschwerdeführer einen dreiwöchigen stationären Aufenthalt in der klinischen Abteilung für stationäre Psychotherapie eines Universitätsklinikums und befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in psychotherapeutischer Behandlung.Breits in dem Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 05.10.2018 zugrunde gelegt wurde, erfolgte die Einstufung der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkung "Depression mit Sozialphobie und Agoraphobie" als Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH und legte der Beschwerdeführer im von Amts wegen eingeleiteten verwaltungsbehördlichen Verfahren medizinische Beweismittel in Vorlage, welche auch dem psychiatrischen Formenkreis betreffen. So hält bspw. der vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.07.2021 folgende Diagnosen fest: "V.a. F 45.9 somatoforme Störung nicht näher bezeichnet, F 10.2 Alkoholabhängigkeitssyndrom Abstinenz seit 2017, Z. n. Polytrauma, Z. n. Verkehrsunfall 1998 mit Mehrfachfraktur rechter Arm, distalsymmetrische, sensomotorische axonale Polyneuropathie, Z. n. Cage Implantation 09 aus 2020, HWK 6/7, Z. n. Nierenversagen 2017, F 40.0 Agoraphobie u. F 40.1 soziale Phobie laut Vorbefunden 2010". Darüber hinaus verbrachte der Beschwerdeführer einen dreiwöchigen stationären Aufenthalt in der klinischen Abteilung für stationäre Psychotherapie eines Universitätsklinikums und befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in psychotherapeutischer Behandlung. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers jedoch lediglich Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO sowie eines Facharztes für Neurologie eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch sind im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden psychiatrischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen HNO und Neurologie auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Die alleinige Heranziehung von Sachverständigen der Fachrichtungen HNO und Neurologie durch die belangte Behörde ist somit offensichtlich sachwidrig erfolgt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, ein Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung sowie einer eventuellen maßgebenden Verbesserung des Leidenszustandes als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zusätzlich zu den bereits eingeholten Sachverständigengutachten ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und dieses mit den bereits eingeholten Gutachten zusammenzufassen haben, wobei die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. Die belangte Behörde hat sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 19Abs. 1 BEinst

G zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2249318.1.00

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