Obsah (15)
§ 2§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 4§ 69§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW216 2249989-1 Spruch, W216 2249989-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mari
§ 2und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Wipplingerspraße 20/8-9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.11.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 2 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) gab mit Bescheid vom 19.02.2020 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab dem 26.08.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie zugrunde gelegt, welches – basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers – zu folgendem Ergebnis kam: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB % 01 Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Schlüsselbeinbruch und mehrfacher operativer Revision Fixer Richtsatz 02.06.05 40 02 Depression 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da rezidivierende Symptomatik, jedoch medikamentös stabilisierbar, ohne Erfordernis stationärer Behandlungen 03.06.01 20 03 Neuropathie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.06.01 20 04 Zustand nach Rippenteilentfernung rechts als Transplantat für Defekt am rechten Schlüsselbein oberer Rahmensatz, da Belastungsbeschwerden, eventuell thoraxchirurgische Sanierung 06.01.01 20 05 Verlust eines Hodens 08.02.03 10 06 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk 02.06.01 10 Da eine Besserung zu erwarten war, wurde eine Nachuntersuchung für Februar 2021 vorgesehen.
- Mit Schreiben vom 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ersucht, aktuelle Befunde zu übermitteln, um seinen Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. 2.
- Der Beschwerdeführer kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 23.05.2021 nach. 2.
- Zur Überprüfung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Grades der Behinderung wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. Die Funktionseinschränkungen wurden folgendermaßen beurteilt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB % 01 Funktionseinschränkung mittleren Grades rechtes Schultergelenk nach mehrfacher operativer Rekonstruktion nach Schlüsselbeinbruch Wahl dieser Position, da Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich. 02.06.03 20 02 Depression 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da rezidivierende Symptomatik, jedoch medikamentös stabilisierbar, ohne Erfordernis stationärer Behandlungen 03.06.01 20 03 Neuropathie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.06.01 20 04 Zustand nach Rippenteilentfernung rechts als Transplantat für Defekt am rechten Schlüsselbein Unterer Rahmensatz, da saniert mit geringgradigem funktionellem Restdefekt. 06.01.01 10 05 Verlust eines Hodens 08.02.03 10 06 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk 02.06.01 10 07 Sensibilitätsstörung rechter Unterschenkel lateral nach Fibulateilresektion Unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit. 04.05.13 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. 2.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.07.2021
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Befunde – mit Schreiben vom 11.07.2021 Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner letzten Untersuchung eher verschlechtert habe. Er habe weiterhin trotz erfolgter Operation starke Schmerzen und Einschränkungen in seiner rechten Schulter und seinem Brustkorb. Sein Netz in der Brust sei gerissen und unsaniert. Weiters verhindere eine schlecht gesetzte Schraube im Schlüsselbein das Zusammenwachsen. Hinzu komme das Fehlen seines Wadenbeines, was zu Problemen beim Gehen und Stehen führe. Auch seine Depression habe sich verschlechtert und lebe er schon lange mit Schmerzen.2.3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.07.2021
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Befunde – mit Schreiben vom 11.07.2021 Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner letzten Untersuchung eher verschlechtert habe. Er habe weiterhin trotz erfolgter Operation starke Schmerzen und Einschränkungen in seiner rechten Schulter und seinem Brustkorb. Sein Netz in der Brust sei gerissen und unsaniert. Weiters verhindere eine schlecht gesetzte Schraube im Schlüsselbein das Zusammenwachsen. Hinzu komme das Fehlen seines Wadenbeines, was zu Problemen beim Gehen und Stehen führe. Auch seine Depression habe sich verschlechtert und lebe er schon lange mit Schmerzen. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers sowie der von ihm vorgelegten Befunde wurde seitens der belangten Behörde von der bereits zuvor befassten Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin eine Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten werde. 2.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.07.2021
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.08.2021 erneut Einwendungen und legte neuerlich dar, warum es – seiner Ansicht nach – zu keiner Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen sei und warum das eingeholte Sachverständigengutachten unzureichend sei.2.5. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.07.2021
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.08.2021 erneut Einwendungen und legte neuerlich dar, warum es – seiner Ansicht nach – zu keiner Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen sei und warum das eingeholte Sachverständigengutachten unzureichend sei. 2.
- Zur Überprüfung auch dieser Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde die bereits zuvor befasste Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin um Erstattung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. Die Sachverständige kam in diesem erneut zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH vorliege. Die Funktionseinschränkungen wurden folgendermaßen beurteilt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB % 01 Funktionseinschränkung mittleren Grades rechtes Schultergelenk nach mehrfacher operativer Rekonstruktion nach Schlüsselbeinbruch Wahl dieser Position, da Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich. 02.06.03 20 02 Depression 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da rezidivierende Symptomatik, jedoch medikamentös stabilisierbar, ohne Erfordernis stationärer Behandlungen 03.06.01 20 03 Neuropathie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.06.01 10 04 Zustand nach Rippenteilentfernung rechts als Transplantat für Defekt am rechten Schlüsselbein Unterer Rahmensatz, da saniert mit geringgradigem funktionellem Restdefekt. 06.01.01 10 05 Verlust eines Hodens 08.02.03 10 06 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk 02.06.01 10 07 Sensibilitätsstörung rechter Unterschenkel lateral nach Fibulateilresektion Unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit. 04.05.13 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2021 sprach die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung aus, dass der Beschwerdeführer
§ 2und § 14 BEinst
G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2021 sprach die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 2 und Paragraph 14, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 23.12.2021 – fristgerecht – das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass es zu keiner Besserung seiner Leiden gekommen sei. Durch die Transplantation eines Teils des Wadenbeins ins Schlüsselbein komme nunmehr jedoch eine weitere Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Unterschenkels hinzu. Die Sachverständige habe in ihren Gutachten lediglich ausgeführt, dass im klinischen Status eine Besserung der Beweglichkeit der rechten Schulter feststellbar wäre, ohne jedoch auszuführen, inwiefern eine derartige Besserung stattgefunden habe. Auch im Ergänzungsgutachten habe sie sich mit der Feststellung begnügt, eine Besserung festgestellt zu haben, ohne dies jedoch auch nur ansatzweise zu begründen. Tatsächlich könne man bereits beim Vergleich der aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter in S von 30-0-80 am 14.02.2021 zu 0-90 am 30.06.2021 nicht von der Besserung der Beweglichkeit sprechen. Da sich an der Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Schlüsselbeinbruch auch durch die beiden Operationen am 10.06.2020 und 13.07.2020 nichts geändert habe, könne es tatsächlich auch zu keiner Änderung des entsprechenden Rahmensatzes kommen. Wie die Sachverständige die Beweglichkeit der rechten Schulter des Antragstellers überprüft haben will, wenn dieser den Arm während der gesamten Untersuchung in einem Gilchristverband gehabt habe, bleibe im Übrigen unerklärlich und werde auch von der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2021 nicht dargelegt. Sowohl das Vorliegen der Depression als auch der angenommene Grad der Behinderung hätten sich gegenüber dem letzten Gutachten ebenfalls nicht verändert. Weshalb nunmehr jedoch die Depression keinen Einfluss mehr auf das führende Leiden habe, während dies im Gutachten vom 19.02.2020 noch der Fall gewesen sei, bleibe unerklärlich und werde auch von der Sachverständigen nicht begründet. Tatsächlich habe sich an der wechselseitigen Leidensbeeinflussung nichts geändert. Anlässlich der Operation vom 10.06.2020 sei auch eine anteriore Thorakotomie in Höhe der
- Rippe rechts, ohne Eröffnung der Thoraxhöhle, und eine Goretex Patch Muskelnaht durchgeführt worden. Der Zustand nach Rippenteilentfernung rechts als Transplantat für Defekte am rechten Schlüsselbein bestehe jedoch weiterhin. Auch die Belastungsbeschwerden des Antragstellers bestünden weiterhin. Die von der Sachverständigen vorgenommene Reduktion des Rahmensatzes sei nicht gerechtfertigt und entspreche auch nicht den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung. An Größe, Ausdehnung und Lokalisation des Defekts am Brustkorb habe sich nichts geändert. Demzufolge habe aber auch eine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung zu unterbleiben. Auch bei diesem Leiden bleibe unerklärlich, weshalb nunmehr kein Einfluss mehr auf das führende Leiden vorliege, während dies im Gutachten vom 19.02.2020 noch der Fall gewesen sei. Von der Sachverständigen werde dies weder in ihrem Gutachten vom 30.06.2021 noch in ihren in weiterer Folge abgegebenen Stellungnahmen begründet. Die Sachverständige habe sich mit den vorgebrachten Argumenten gar nicht auseinandergesetzt. Tatsächlich habe sich an der wechselseitigen Leidensbeeinflussung nichts geändert. Zusammenfassend monierte der Beschwerdeführer, dass das Gutachten nicht nur nicht nachvollziehbar sei, es sei auch offensichtlich unvollständig und lasse eine abschließende Beurteilung nicht zu. Beantragt wurde unter anderem die Einholung eines orthopädischen, eines psychiatrischen sowie eines neurologischen Sachverständigengutachtens.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Maßgebend für die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie ob eine maßgebende Verbesserung im Leidenszustand eingetreten ist. Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann nämlich ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 Vw
GVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden.Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann nämlich ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 19.02.2020 zugrunde gelegt wurde, hat sich – basierend auf der aktuellen Untersuchung – eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 20 vH ergeben, wobei diese Herabsetzung auf eine Besserung von Leiden 1 ("Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Schlüsselbeinbruch und mehrfacher operativer Revision) und Leiden 4 ("Zustand nach Rippenteilentfernung rechts als Transplantat für Defekt am rechten Schlüsselbein") nach erfolgten Operationen, basiert. Neu in die Diagnoseliste aufgenommen wurde jedoch das Leiden 7 ("Sensibilitätsstörung rechter Unterschenkel lateral nach Fibulateilresektion") mit einem Grad der Behinderung von 10 vH. Breits in dem Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 19.02.2020 zugrunde gelegt wurde, erfolgte die Einstufung der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkung "Depression" als Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH und brachte der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren medizinische Beweismittel in Vorlage, welche auch dem psychiatrischen und neurologischen Formenkreis betreffen und zudem führte er in seinen Stellungnahmen im Rahmen der ihm seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehöre sowie in weiterer Folge in seiner Beschwerdeschrift – begründend – an, an dementsprechenden Einschränkungen zu leiden, die ebenfalls seit dem Vorgutachten keine Besserung erfahren hätten. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers jedoch lediglich Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch sind im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden neurologischen und psychiatrischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie auch die Einholung von Gutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Die alleinige Heranziehung von Sachverständigen der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie durch die belangte Behörde ist somit offensichtlich sachwidrig erfolgt. Darüber hinaus sind die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung der beim Beschwerdeführer eingetretenen gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten sowie vorliegenden neurologisch/psychiatrischen Leidenszustände und somit auch bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht ausreichend begründet. So ist den eingeholten Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin lediglich zu entnehmen, dass eine Besserung der Leiden 1 und 4 des Vorgutachtens nach erfolgten Operationen sowie keine Änderung der weiteren Leiden des Beschwerdeführers objektivierbar seien und führt in ihrem zuletzt erstatten Gutachten hierzu wörtlich aus: "Eine Besserung der Funktionseinschränkungen der rechten Schulter konnte festgestellt werden. Der Zustand nach Teilentfernung des Wadenbeins wurde in korrekter Höhe eingestuft. Die Depression hat sich nicht verändert, das Anheben des Gesamt-GdB wurde im Vorgutachten gemeinsam mit dem Zustand nach Rippenteilentfernung rechts durchgeführt. Da diesbezüglich keine relevanten Funktionseinschränkungen mehr feststellbar sind, wurde eine Herabstufung des letztgenannten Leidens durchgeführt und daher liegt im Zusammenwirken mit der Depression keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mehr vor. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels wurden in korrekter Höhe eingestuft, ein motorisches Defizit ist nicht objektivierbar, siehe klinischer Status." Eine eingehende Begründung für ihre Annahmen lässt die Sachverständige jedoch vermissen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweise vermögen daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, Gutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung sowie einer eventuellen maßgebenden Verbesserung des Leidenszustandes als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, des im Rahmen der Parteiengehöre erhobenen Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zusätzlich zu den bereits eingeholten allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachten ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und diese mit den bereits eingeholten Gutachten zusammenzufassen haben, wobei die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. Die belangte Behörde hat sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 19Abs. 1 BEinst
G zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2249989.1.00